Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in B._______, bei Al-Malikiyah (Dêrik), Provinz al-Hasaka, reiste eigenen Angaben gemäss am 26. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 18. November 2015 wurde er summarisch zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der Anhörung zu seinen Gesuchsgründen vom 11. Oktober 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er habe Syrien verlassen, weil die syrische Militärbehörde ihn habe in den Militärdienst einziehen wollen. Nachdem er volljährig geworden sei, habe er sich beim zuständigen Aushebungsamt in Dêrik gemeldet und sei danach in al-Hasaka medizinisch untersucht worden. Im Februar 2011 habe er sein Militärdienstbüchlein erhalten. Im Jahr 2012/2013 sei er erstmals in den Militärdienst einberufen worden. Weil er zu jener Zeit seinen Mittelschulabschluss in Form eines Fernstudiums in Qamishli nachgeholt habe, habe er den Militärdienst vorerst verschieben können. Nachdem er sein Studium aber abgebrochen und stattdessen seinen Vater in seinem Verkaufsgeschäft unterstützt habe, sei er etwa im Juli 2015 erneut aufgefordert worden, sich innerhalb eines bestimmten Zeitfensters bei der Aushebungssektion in Dêrik zu melden. Dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet, sondern sich bei einem Onkel versteckt gehalten, bis sein Vater einen Schlepper organisiert und er ein paar Tage nach Erhalt des militärischen Einberufungsbescheides über die Türkei aus Syrien habe ausreisen können. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer geltend, gleichzeitig eine Rekrutierung durch die YPG (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten, bewaffneter Arm der Partei der Demokratischen Union [PYD]) befürchtet zu haben. Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte, seinen Führerschein sowie ein auf seinen Namen lautendes Militärbüchlein und den militärischen Einberufungsbescheid (je im Original) zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 23. November 2017 (Datum Poststempel) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit nachzureichen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 zur Einreichung einer Replik innert Frist eingeladen. H. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 7. Dezember 2017 nach, worauf die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017 guthiess. I. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und hielt an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Frage des Wegweisungsvollzugs.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind die Pflicht zur Militärdienstleistung sowie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte Nachteile zuzufügen.
E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er nach einem (allfälligen) Erhalt des Militärdienstbüchleins im Februar 2011 noch keinen Militärdienst geleistet habe, wodurch er als Refraktär gelten müsse. Hierzu führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bereits widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann und weshalb er als 18-jähriger das Gymnasium abgebrochen und warum er sich im Jahre 2012 für ein Fernstudium angemeldet habe. So habe er einerseits geltend gemacht, er habe das Gymnasium wegen des Krieges abgebrochen, demgegenüber aber später ausgeführt, er habe die Schule nicht gemocht und seinen Vater im Laden unterstützen wollen. Im Hinblick auf das Fernstudium habe er zunächst ausgeführt, er habe versucht, das Gymnasium abzuschliessen, andererseits aber geltend gemacht, er habe sich zum Fernstudium angemeldet, um den Militärdienst zu verschieben, er habe nicht vorgehabt, eine Matura zu erlangen. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die syrischen Behörden ihn erst im Sommer 2015 und damit zwei Jahre nach Abbruch des Fernstudiums zum Dienstantritt hätten vorladen sollen, nachdem seine Dienstverschiebung gemäss seinen Aussagen bereits im Jahr 2013 abgelaufen sei und davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden um seinen Status Bescheid gewusst hätten. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Armeebehörden ihm im Sommer 2015 ein militärisches Aufgebot hätten zukommen lassen sollen, obwohl sein Wohnort sich nicht in einem von syrischen Behörden kontrollierten Gebiet befunden und die kurdische Verwaltung bereits das Aushebungsbüro in Derik übernommen habe. Eine Zusammenarbeit zwischen den kurdischen Kräften innerhalb von Kurden kontrollierten Gebieten mit der syrischen Armee zwecks Rekrutierung von Kurden für den Dienst in der syrischen Armee sei zu bezweifeln. Den Beweiswert der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente stufte das SEM als äusserst gering ein, weil es sich auf den Standpunkt stellte, dass diese in Syrien ohne weiteres unrechtmässig erwerbbar seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die eingereichten Beweismittel auch widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe das Militärdienstbüchlein bei sich gehabt, als er in die Schweiz gekommen sei, später jedoch das Gegenteil behauptet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dem SEM sein militärisches Aufgebot bereits im Januar 2016 zugestellt habe, das Militärdienstbüchlein jedoch erst bei der Anhörung abgegeben habe, obwohl beide Beweismittel zeitgleich in der Schweiz bei ihm eingetroffen sein sollen. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die YPG hielt das SEM schliesslich fest, dass die vorwiegend kurdisch geprägten autonomen Gebiete in Nordsyrien, bestehend aus den Kantonen Afrin, Kobane und Jazira, im Juli 2014 ein Gesetz eingeführt hätten, wonach eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren tatsächlich vorgesehen sei. Ausdrücklich vorgesehen sei auch, dass Dienstverweigerer mit disziplinarischen Massnahmen bestraft würden. Der Beschwerdeführer sei als junger Mann von diesem Gesetz betroffen und bei einer Rückkehr der Gefahr ausgesetzt, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden. Die Dienstpflicht knüpfe aber lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an, nicht jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers werde denn auch kein entsprechendes Verfolgungsmotiv seitens der YPG ersichtlich, weshalb diese Vorbringen nicht asylbeachtlich seien.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubhaftmachung hält er entgegen, dass insbesondere an der BzP Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem anwesenden Dolmetscher bestanden hätten, weshalb Missverständnisse und Übersetzungsfehler nicht auszuschliessen seien. Der Entscheid des SEM würde auf Mutmassungen, Spekulationen und inkorrekten Tatsachen beruhen. Er habe bezüglich seiner Schulbildung keine widersprüchlichen Aussagen gemacht. Seine Aussagen seien vielmehr nicht korrekt und nicht vollständig protokolliert worden, was auch auf die Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen sei. Bezüglich der Zweifel des SEM, dass er von der syrischen Armeebehörde ein Militäraufgebot erhalten habe, sei festzuhalten, dass die Militärgeschäfte in den von Kurden kontrollierten Gebieten bis heute von der syrischen Militärbehörde verwaltet würden. Er habe seinen Militärdienst aus schulischen Gründen verschieben können. Weil er die Schule aber abgebrochen habe, sei er im Juni 2015 erneut schriftlich aufgeboten worden. Er habe im Juli 2015 bei der Militärbehörde vorsprechen müssen, um sich einem geplanten Marsch am 1. August 2015 anzuschliessen. Weil er sich nicht gemeldet habe und aus Syrien ausgereist sei, gelte er als Militärdienstverweigerer im Sinne des syrischen Militärgesetzes. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, würden inhaftiert und verurteilt werden. In Haft komme es zu Folter und Exekutionen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Schliesslich gebiete es der Grundsatz der Rechtsgleichheit, ihn zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, nachdem eine illegale Ausreise aus Syrien im dienstpflichtigen Alter mehrfach zu vorinstanzlichen Entscheiden geführt habe, in welchen den Gesuchstellenden entweder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bei ("Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee" Auskunft vom 28. März 2015; "Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", Auskunft vom 23. März 2017).
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM bezüglich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten aus, dass der Beschwerdeführer während den Befragungen zu keinem Zeitpunkt entsprechende Probleme geltend gemacht habe. In der BzP habe er sogar zwei Mal angegeben, er würde den Dolmetscher sehr gut verstehen. Er stelle eine Mutmassung an, wenn er behaupte, der Dolmetscher habe nicht korrekt übersetzt. In Bezug auf die in der Beschwerdeeingabe zitierten Fälle von syrischen Asylsuchenden führte das SEM sodann aus, diese würden über ein spezifisches persönliches Profil verfügen, weil sie gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer verfüge hingegen nicht über ein solches Profil.
E. 5.4 Replizierend hält der Beschwerdeführer fest, dass Übersetzungsfehler nicht ausgeschlossen werden könnten, zumal die vom SEM beigezogenen Dolmetscher allgemein über keine entsprechende Ausbildung verfügen würden. Hinzu komme, dass die für syrische Asylsuchende aufgebotenen Dolmetscher oft aus dem Irak oder der Türkei stammen und einen unterschiedlichen kurdischen Dialekt sprechen würden, weshalb es zu Verständigungsproblemen kommen könne. Betreffend die in der Beschwerde zitierten Fälle merkte er zudem an, dass es sich dabei um Fälle handle, welchen eine identische Situation zugrunde liegen würde. Er kritisierte diesbezüglich, dass das SEM es unterlassen habe, die jeweiligen Unterschiede in den Profilen aufzuzeigen, und beantragte einen Aktenbeizug der zitierten Fälle. Schliesslich führte er aus, das SEM habe sich zu den Massnahmen, welche die syrische Regierung gegen Wehrdienstpflichtige beschlossen habe, nicht geäussert. Dazu legte er einen Bericht vom 8. November 2017 der Internetseite "https://www.sana.sy" zu den Beschwerdeakten.
E. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen.
E. 6.2 Zunächst ist dem SEM darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Schulabbruchs sowie eines von ihm aufgenommenen Fernstudiums widersprüchliche Aussagen gemacht hat, insbesondere im Hinblick auf seine Motivation (A4/11 S. 4; A15/15 F11; F32, F38, F48, F49 sowie A15/15 F11, F18, F33, F41). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung, S. 3). Die festgestellten Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer nicht zu beseitigen, stellte er anlässlich der Anhörung seine in der BzP gemachten Aussagen doch lediglich in pauschaler und nicht näher konkretisierter Weise in Abrede (A15/15 F48, F49). Auch die Beschwerdeeingabe enthält keine stichhaltigen Argumente, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht den Schluss der Unglaubhaftigkeit gezogen haben soll. Soweit der Beschwerdeführer jedenfalls vorbringt, es hätten in der BzP und in der Anhörung Verständigungsprobleme zwischen ihm und den anwesenden Dolmetschern bestanden, weshalb es zu Missverständnissen gekommen sei, erscheint diese Rüge als unbegründet, hat er doch sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erklärt, er würde die jeweiligen Dolmetscher sehr gut respektive gut verstehen (A4/11 S. 2 und S. 8; A15/15 F1). In den Befragungsprotokollen finden sich denn auch keine Hinweise, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die Protokolle rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig (A4/11 S. 8; A15/15 S. 14).
E. 6.3 Es ist ferner, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer erst im Sommer 2015 und damit zwei Jahre nach seinem Schulabbruch zum Dienstantritt hätten vorladen sollen, zumal das syrische Regime - wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeeingabe bemerkt - seit Herbst 2014 die Mobilisierungsmassnahmen intensiviert haben soll (SFH-Länderanalyse vom 28. März 2015, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, S. 2). Ohnehin geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass das syrische Regime im Sommer 2015 in den von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrollierten Gebieten, wozu die Stadt Dêrik gehört, keine Rekrutierungen für die staatliche Armee mehr durchgeführt hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-890/2014 vom 12. April 2016 E. 7.5.1; D-4844/2013 vom 11. Februar 2016 E. 7.2.4). Den eingereichten Beweismitteln, namentlich dem Militärdienstbüchlein und dem militärischen Einberufungsbescheid, welche leicht fälschbar und in Syrien käuflich erwerbbar sind, ist schon unter diesem Gesichtspunkt die Authentizität abzusprechen. Hinzukommt, dass der militärische Einberufungsbescheid, auch wenn es originale handschriftliche Eintragungen aufweist, offensichtlich auf der Basis eines kopierten Formulars angefertigt ist. Weiter konnte der Beschwerdeführer nicht näher erklären, wann und unter welchen Umständen er in den Besitz dieses Dokuments gelangt ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zutreffenden Erwägungen des SEM hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer zur Frage, weshalb er sein Militärdienstbüchlein erst anlässlich der Anhörung, den militärischen Einberufungsbescheid hingegen bereits im Januar 2016 dem SEM schriftlich zustellte, obwohl beide Beweismittel zeitgleich in der Schweiz eingetroffen sein sollen, widersprüchliche Aussagen getätigt hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund des Gesagten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Einberufung in den syrischen Militärdienst und damit seine Wehrdienstverweigerung glaubhaft zu machen. Selbst wenn die Wehrdienstverweigerung als glaubhaft eingestuft würde, wäre alleine darin kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken. Gemäss dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich festgestellt, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch hat er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden geltend gemacht. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen gelassen werden, ob es sich beim Militärdienstbüchlein und der Vorladung der syrischen Armee um echte Dokumente handelt (vgl. E. 6.4).
E. 6.5 Im Weiteren fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Bestrafung der Familienangehörigen von Militärdienstverweigerern äussert, jedoch nicht geltend macht, seine Familie hätte wegen ihm irgendwelche Nachteile erlitten.
E. 6.6 Sofern sich der Beschwerdeführer mit Verweis auf andere Asylverfahren der Vorinstanz auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit beruft (vgl. Beschwerde S. 9) ist Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 8 BV (SR 101) muss Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden. Das Rechtsgleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf weitere Asyldossiers, in welchen die Vorinstanz syrische Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe. Dabei verkennt er, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Es existiert keine Verwaltungspraxis, wonach sämtliche in der Schweiz um Asyl nachsuchenden syrischen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge anerkannt würden. Auch der blosse Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen worden seien, lässt noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die vom Beschwerdeführer beantragten Akten beizuziehen.
E. 6.7 Sodann ist eine allfällige Revision der militärischen Strafbestimmungen durch das syrische Parlament vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aus einem von der kurdischen Miliz YPG kontrollierten Gebiet stammt und die Verhängung von gesetzlich verankerten Sanktionen ohnehin grundsätzlich als staatlich legitime Massnahmen einzustufen sind, unbeachtlich. Aus dem in der Beschwerde erwähnten dienstpflichtigen Alter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer illegalen Ausreise ergeben sich für sich alleine sodann weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe.
E. 6.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich aus dem Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat auch in sonstiger Hinsicht keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr ergeben. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im vorin-stanzlichen Verfahren pauschal geäusserte Befürchtung einer Zwangsrekrutierung durch die YPG ist zunächst auf das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen (als Referenzurteil publiziert, vgl. insbesondere E. 5.3). Der Beschwerdeführer machte keine Ausführungen dazu, dass er oder seine im Heimatstaat verbliebenen Familienmitglieder an seiner statt eine konkrete Aufforderung von Seiten der YPG zum Dienst erhalten hat beziehungsweise erhalten haben. Aus diesem Grund kann auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob zum heutigen Zeitpunkt aufgrund des Nichtbefolgens einer ausgesprochenen Dienstpflicht bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der YPG respektive der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen wäre (vgl. zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer militärischen Aufforderung durch die YPG das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1250/2017 vom 22. Mai 2018 E. 6.2 ff.).
E. 6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht festzustellen. Entsprechendes vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht darzulegen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die weiteren Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die einzig in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6641/2017 Urteil vom 25. Mai 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in B._______, bei Al-Malikiyah (Dêrik), Provinz al-Hasaka, reiste eigenen Angaben gemäss am 26. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 18. November 2015 wurde er summarisch zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der Anhörung zu seinen Gesuchsgründen vom 11. Oktober 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er habe Syrien verlassen, weil die syrische Militärbehörde ihn habe in den Militärdienst einziehen wollen. Nachdem er volljährig geworden sei, habe er sich beim zuständigen Aushebungsamt in Dêrik gemeldet und sei danach in al-Hasaka medizinisch untersucht worden. Im Februar 2011 habe er sein Militärdienstbüchlein erhalten. Im Jahr 2012/2013 sei er erstmals in den Militärdienst einberufen worden. Weil er zu jener Zeit seinen Mittelschulabschluss in Form eines Fernstudiums in Qamishli nachgeholt habe, habe er den Militärdienst vorerst verschieben können. Nachdem er sein Studium aber abgebrochen und stattdessen seinen Vater in seinem Verkaufsgeschäft unterstützt habe, sei er etwa im Juli 2015 erneut aufgefordert worden, sich innerhalb eines bestimmten Zeitfensters bei der Aushebungssektion in Dêrik zu melden. Dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet, sondern sich bei einem Onkel versteckt gehalten, bis sein Vater einen Schlepper organisiert und er ein paar Tage nach Erhalt des militärischen Einberufungsbescheides über die Türkei aus Syrien habe ausreisen können. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer geltend, gleichzeitig eine Rekrutierung durch die YPG (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten, bewaffneter Arm der Partei der Demokratischen Union [PYD]) befürchtet zu haben. Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte, seinen Führerschein sowie ein auf seinen Namen lautendes Militärbüchlein und den militärischen Einberufungsbescheid (je im Original) zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 23. November 2017 (Datum Poststempel) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne (Art. 42 AsylG [SR 142.31]). Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit nachzureichen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 zur Einreichung einer Replik innert Frist eingeladen. H. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 7. Dezember 2017 nach, worauf die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017 guthiess. I. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und hielt an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Frage des Wegweisungsvollzugs. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind die Pflicht zur Militärdienstleistung sowie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte Nachteile zuzufügen. 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er nach einem (allfälligen) Erhalt des Militärdienstbüchleins im Februar 2011 noch keinen Militärdienst geleistet habe, wodurch er als Refraktär gelten müsse. Hierzu führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bereits widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann und weshalb er als 18-jähriger das Gymnasium abgebrochen und warum er sich im Jahre 2012 für ein Fernstudium angemeldet habe. So habe er einerseits geltend gemacht, er habe das Gymnasium wegen des Krieges abgebrochen, demgegenüber aber später ausgeführt, er habe die Schule nicht gemocht und seinen Vater im Laden unterstützen wollen. Im Hinblick auf das Fernstudium habe er zunächst ausgeführt, er habe versucht, das Gymnasium abzuschliessen, andererseits aber geltend gemacht, er habe sich zum Fernstudium angemeldet, um den Militärdienst zu verschieben, er habe nicht vorgehabt, eine Matura zu erlangen. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die syrischen Behörden ihn erst im Sommer 2015 und damit zwei Jahre nach Abbruch des Fernstudiums zum Dienstantritt hätten vorladen sollen, nachdem seine Dienstverschiebung gemäss seinen Aussagen bereits im Jahr 2013 abgelaufen sei und davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden um seinen Status Bescheid gewusst hätten. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Armeebehörden ihm im Sommer 2015 ein militärisches Aufgebot hätten zukommen lassen sollen, obwohl sein Wohnort sich nicht in einem von syrischen Behörden kontrollierten Gebiet befunden und die kurdische Verwaltung bereits das Aushebungsbüro in Derik übernommen habe. Eine Zusammenarbeit zwischen den kurdischen Kräften innerhalb von Kurden kontrollierten Gebieten mit der syrischen Armee zwecks Rekrutierung von Kurden für den Dienst in der syrischen Armee sei zu bezweifeln. Den Beweiswert der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente stufte das SEM als äusserst gering ein, weil es sich auf den Standpunkt stellte, dass diese in Syrien ohne weiteres unrechtmässig erwerbbar seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die eingereichten Beweismittel auch widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe das Militärdienstbüchlein bei sich gehabt, als er in die Schweiz gekommen sei, später jedoch das Gegenteil behauptet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dem SEM sein militärisches Aufgebot bereits im Januar 2016 zugestellt habe, das Militärdienstbüchlein jedoch erst bei der Anhörung abgegeben habe, obwohl beide Beweismittel zeitgleich in der Schweiz bei ihm eingetroffen sein sollen. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die YPG hielt das SEM schliesslich fest, dass die vorwiegend kurdisch geprägten autonomen Gebiete in Nordsyrien, bestehend aus den Kantonen Afrin, Kobane und Jazira, im Juli 2014 ein Gesetz eingeführt hätten, wonach eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren tatsächlich vorgesehen sei. Ausdrücklich vorgesehen sei auch, dass Dienstverweigerer mit disziplinarischen Massnahmen bestraft würden. Der Beschwerdeführer sei als junger Mann von diesem Gesetz betroffen und bei einer Rückkehr der Gefahr ausgesetzt, von der YPG zwangsrekrutiert zu werden. Die Dienstpflicht knüpfe aber lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen an, nicht jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers werde denn auch kein entsprechendes Verfolgungsmotiv seitens der YPG ersichtlich, weshalb diese Vorbringen nicht asylbeachtlich seien. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubhaftmachung hält er entgegen, dass insbesondere an der BzP Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem anwesenden Dolmetscher bestanden hätten, weshalb Missverständnisse und Übersetzungsfehler nicht auszuschliessen seien. Der Entscheid des SEM würde auf Mutmassungen, Spekulationen und inkorrekten Tatsachen beruhen. Er habe bezüglich seiner Schulbildung keine widersprüchlichen Aussagen gemacht. Seine Aussagen seien vielmehr nicht korrekt und nicht vollständig protokolliert worden, was auch auf die Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen sei. Bezüglich der Zweifel des SEM, dass er von der syrischen Armeebehörde ein Militäraufgebot erhalten habe, sei festzuhalten, dass die Militärgeschäfte in den von Kurden kontrollierten Gebieten bis heute von der syrischen Militärbehörde verwaltet würden. Er habe seinen Militärdienst aus schulischen Gründen verschieben können. Weil er die Schule aber abgebrochen habe, sei er im Juni 2015 erneut schriftlich aufgeboten worden. Er habe im Juli 2015 bei der Militärbehörde vorsprechen müssen, um sich einem geplanten Marsch am 1. August 2015 anzuschliessen. Weil er sich nicht gemeldet habe und aus Syrien ausgereist sei, gelte er als Militärdienstverweigerer im Sinne des syrischen Militärgesetzes. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, würden inhaftiert und verurteilt werden. In Haft komme es zu Folter und Exekutionen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Schliesslich gebiete es der Grundsatz der Rechtsgleichheit, ihn zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, nachdem eine illegale Ausreise aus Syrien im dienstpflichtigen Alter mehrfach zu vorinstanzlichen Entscheiden geführt habe, in welchen den Gesuchstellenden entweder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bei ("Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee" Auskunft vom 28. März 2015; "Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion", Auskunft vom 23. März 2017). 5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM bezüglich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten aus, dass der Beschwerdeführer während den Befragungen zu keinem Zeitpunkt entsprechende Probleme geltend gemacht habe. In der BzP habe er sogar zwei Mal angegeben, er würde den Dolmetscher sehr gut verstehen. Er stelle eine Mutmassung an, wenn er behaupte, der Dolmetscher habe nicht korrekt übersetzt. In Bezug auf die in der Beschwerdeeingabe zitierten Fälle von syrischen Asylsuchenden führte das SEM sodann aus, diese würden über ein spezifisches persönliches Profil verfügen, weil sie gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer verfüge hingegen nicht über ein solches Profil. 5.4 Replizierend hält der Beschwerdeführer fest, dass Übersetzungsfehler nicht ausgeschlossen werden könnten, zumal die vom SEM beigezogenen Dolmetscher allgemein über keine entsprechende Ausbildung verfügen würden. Hinzu komme, dass die für syrische Asylsuchende aufgebotenen Dolmetscher oft aus dem Irak oder der Türkei stammen und einen unterschiedlichen kurdischen Dialekt sprechen würden, weshalb es zu Verständigungsproblemen kommen könne. Betreffend die in der Beschwerde zitierten Fälle merkte er zudem an, dass es sich dabei um Fälle handle, welchen eine identische Situation zugrunde liegen würde. Er kritisierte diesbezüglich, dass das SEM es unterlassen habe, die jeweiligen Unterschiede in den Profilen aufzuzeigen, und beantragte einen Aktenbeizug der zitierten Fälle. Schliesslich führte er aus, das SEM habe sich zu den Massnahmen, welche die syrische Regierung gegen Wehrdienstpflichtige beschlossen habe, nicht geäussert. Dazu legte er einen Bericht vom 8. November 2017 der Internetseite "https://www.sana.sy" zu den Beschwerdeakten. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. 6.2 Zunächst ist dem SEM darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Schulabbruchs sowie eines von ihm aufgenommenen Fernstudiums widersprüchliche Aussagen gemacht hat, insbesondere im Hinblick auf seine Motivation (A4/11 S. 4; A15/15 F11; F32, F38, F48, F49 sowie A15/15 F11, F18, F33, F41). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung, S. 3). Die festgestellten Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer nicht zu beseitigen, stellte er anlässlich der Anhörung seine in der BzP gemachten Aussagen doch lediglich in pauschaler und nicht näher konkretisierter Weise in Abrede (A15/15 F48, F49). Auch die Beschwerdeeingabe enthält keine stichhaltigen Argumente, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht den Schluss der Unglaubhaftigkeit gezogen haben soll. Soweit der Beschwerdeführer jedenfalls vorbringt, es hätten in der BzP und in der Anhörung Verständigungsprobleme zwischen ihm und den anwesenden Dolmetschern bestanden, weshalb es zu Missverständnissen gekommen sei, erscheint diese Rüge als unbegründet, hat er doch sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erklärt, er würde die jeweiligen Dolmetscher sehr gut respektive gut verstehen (A4/11 S. 2 und S. 8; A15/15 F1). In den Befragungsprotokollen finden sich denn auch keine Hinweise, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die Protokolle rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig (A4/11 S. 8; A15/15 S. 14). 6.3 Es ist ferner, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer erst im Sommer 2015 und damit zwei Jahre nach seinem Schulabbruch zum Dienstantritt hätten vorladen sollen, zumal das syrische Regime - wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeeingabe bemerkt - seit Herbst 2014 die Mobilisierungsmassnahmen intensiviert haben soll (SFH-Länderanalyse vom 28. März 2015, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, S. 2). Ohnehin geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass das syrische Regime im Sommer 2015 in den von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrollierten Gebieten, wozu die Stadt Dêrik gehört, keine Rekrutierungen für die staatliche Armee mehr durchgeführt hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-890/2014 vom 12. April 2016 E. 7.5.1; D-4844/2013 vom 11. Februar 2016 E. 7.2.4). Den eingereichten Beweismitteln, namentlich dem Militärdienstbüchlein und dem militärischen Einberufungsbescheid, welche leicht fälschbar und in Syrien käuflich erwerbbar sind, ist schon unter diesem Gesichtspunkt die Authentizität abzusprechen. Hinzukommt, dass der militärische Einberufungsbescheid, auch wenn es originale handschriftliche Eintragungen aufweist, offensichtlich auf der Basis eines kopierten Formulars angefertigt ist. Weiter konnte der Beschwerdeführer nicht näher erklären, wann und unter welchen Umständen er in den Besitz dieses Dokuments gelangt ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zutreffenden Erwägungen des SEM hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer zur Frage, weshalb er sein Militärdienstbüchlein erst anlässlich der Anhörung, den militärischen Einberufungsbescheid hingegen bereits im Januar 2016 dem SEM schriftlich zustellte, obwohl beide Beweismittel zeitgleich in der Schweiz eingetroffen sein sollen, widersprüchliche Aussagen getätigt hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund des Gesagten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Einberufung in den syrischen Militärdienst und damit seine Wehrdienstverweigerung glaubhaft zu machen. Selbst wenn die Wehrdienstverweigerung als glaubhaft eingestuft würde, wäre alleine darin kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken. Gemäss dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich festgestellt, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch hat er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden geltend gemacht. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen gelassen werden, ob es sich beim Militärdienstbüchlein und der Vorladung der syrischen Armee um echte Dokumente handelt (vgl. E. 6.4). 6.5 Im Weiteren fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Bestrafung der Familienangehörigen von Militärdienstverweigerern äussert, jedoch nicht geltend macht, seine Familie hätte wegen ihm irgendwelche Nachteile erlitten. 6.6 Sofern sich der Beschwerdeführer mit Verweis auf andere Asylverfahren der Vorinstanz auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit beruft (vgl. Beschwerde S. 9) ist Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 8 BV (SR 101) muss Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden. Das Rechtsgleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf weitere Asyldossiers, in welchen die Vorinstanz syrische Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe. Dabei verkennt er, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Es existiert keine Verwaltungspraxis, wonach sämtliche in der Schweiz um Asyl nachsuchenden syrischen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge anerkannt würden. Auch der blosse Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen worden seien, lässt noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die vom Beschwerdeführer beantragten Akten beizuziehen. 6.7 Sodann ist eine allfällige Revision der militärischen Strafbestimmungen durch das syrische Parlament vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aus einem von der kurdischen Miliz YPG kontrollierten Gebiet stammt und die Verhängung von gesetzlich verankerten Sanktionen ohnehin grundsätzlich als staatlich legitime Massnahmen einzustufen sind, unbeachtlich. Aus dem in der Beschwerde erwähnten dienstpflichtigen Alter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer illegalen Ausreise ergeben sich für sich alleine sodann weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe. 6.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich aus dem Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat auch in sonstiger Hinsicht keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr ergeben. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im vorin-stanzlichen Verfahren pauschal geäusserte Befürchtung einer Zwangsrekrutierung durch die YPG ist zunächst auf das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen (als Referenzurteil publiziert, vgl. insbesondere E. 5.3). Der Beschwerdeführer machte keine Ausführungen dazu, dass er oder seine im Heimatstaat verbliebenen Familienmitglieder an seiner statt eine konkrete Aufforderung von Seiten der YPG zum Dienst erhalten hat beziehungsweise erhalten haben. Aus diesem Grund kann auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob zum heutigen Zeitpunkt aufgrund des Nichtbefolgens einer ausgesprochenen Dienstpflicht bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der YPG respektive der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen wäre (vgl. zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer militärischen Aufforderung durch die YPG das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1250/2017 vom 22. Mai 2018 E. 6.2 ff.). 6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht festzustellen. Entsprechendes vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht darzulegen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die weiteren Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die einzig in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: