Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein bei der Ausreise aus seinem Heimatstaat noch minderjähriger, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (arabisch: C._______), Provinz D._______ - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge (...) 2015 und reiste über die Türkei und verschiedene europäische Staaten am 1. November 2015 in die Schweiz ein. Am 4. November 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Seine Befragung zur Person (BzP) fand am 23. November 2015, seine vertiefte Anhörung am 6. Januar 2017 statt. A.b Dabei trug er im Wesentlichen vor, dass er, nachdem die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) die Kontrolle über seine Heimatregion übernommen hätten, wiederholt von diesen gedrängt worden sei, sich ihnen und damit dem bewaffneten Kampf zwecks Gründung eines kurdischen Staates anzuschliessen. Obwohl die YPG Zwangsrekrutierungen vorgenommen habe, hätten sie ihn selbst nicht zum Beitritt zwingen können, weil er noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei. Zwei Mal habe er an Versammlungen der YPG teilgenommen, wo die Anwesenden dazu aufgefordert worden seien, zu den Waffen zu greifen und einen eigenen Staat zu gründen. Da sein Vater Angst gehabt habe, dass die Organisation ihn zum Beitritt verführen könnte, habe er ihn nicht mehr nach draussen gehen lassen. In dieser Zeit sei ein Freund von ihm zwei Mal auf der Strasse geschlagen und eines Abends mit einem Schuss getötet worden. Da dieser Freund abgesehen von den Rekrutierungsversuchen der YPG vorher nie Probleme mit irgendjemandem gehabt habe, seien er, der Beschwerdeführer, und sein Umfeld davon ausgegangen, dass dieser von Anhängern der Volksverteidigungseinheiten umgebracht worden sei. Nach diesem Vorfall habe sein Vater einen Schlepper für ihn organisiert und ihn zwischenzeitlich bei der Grossmutter untergebracht, bis er schliesslich in die Türkei habe ausreisen können. Danach seien die Mitglieder der YPG bei der Familie des Beschwerdeführers zu Hause vorbeigegangen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Als er 18 Jahre alt geworden sei, habe sein Vater, trotz seiner Landesabwesenheit, eine militärische Aufforderung der YPG für ihn erhalten. Obwohl der Vater angegeben habe, dass er nicht wisse, wo sein Sohn sei, habe er dieses Dokument unterschreiben müssen. Weil sich bis heute keiner der Angehörigen der Organisation angeschlossen habe, bekämen die in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder des Beschwerdeführers keine Hilfslieferungen. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, in seinem Wohnort sei es jeweils am Freitag zu Demonstrationen gegen das syrische Regime gekommen. Er selbst habe nicht oft daran teilgenommen. Darüber, dass seine Teilnahme irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt hätte, äusserte er sich nicht. Ferner trug der Beschwerdeführer vor, drei seiner Brüder seien wegen des Militärdienstes ins Ausland geflohen. Einer sei ausgereist, um nicht erstmalig in den Militärdienst einrücken zu müssen, der Zweite habe sich durch die Flucht dem Reservedienst entzogen und der Dritte habe während eineinhalb Jahren Reservedienst geleistet, sei daraufhin desertiert und ausgereist. Wegen dieser Brüder seien die syrischen Behörden wiederholt - und auch nachdem die YPG die Kontrolle in seinem Heimatgebiet übernommen habe - bei seiner Familie vorbeigekommen und hätten das ganze Haus nach diesen durchsucht. Sie hätten Konsequenzen für den Fall des Nichterscheinens der Brüder angedroht, sich jedoch nicht konkreter dazu geäussert. Schliesslich machte er geltend, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil hier eine Schwester von ihm lebe. A.c Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer seinen syrischen Pass und seine Identitätskarte beim SEM ein. B. Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte das SEM dem zuständigen Migrationsamt mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, und ersuchte dieses darum, die in einem solchen Fall vorgesehenen Massnahmen einzuleiten. C. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 orientierte die Caritas E._______ das SEM darüber, dass sie vom minderjährigen Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren betraut worden sei, und ersuchte um vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. D. Am 21. Oktober 2016 teilte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Steiner, dem SEM mit, dass dieser ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und sämtliche bisher bestandenen früheren Vertretungsverhältnisse aufgelöst seien. Ferner wies er das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer der Cousin von F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]) sei und sein Verfahren bis zu seinem 18. Geburtstag hätte beschleunigt behandelt werden müssen, was nicht geschehen sei, weshalb er nun um prioritäre Behandlung ersuche. E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 - am 31. Januar 2017 eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, dass die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPG die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllten. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers deuteten darauf hin, dass die kurdischen Streitkräfte ihn im Rahmen der allgemeinen Wehrdienstpflicht hätten einziehen wollen. Dieses Vorbringen sei aber nicht asylrelevant, da die Pflicht zum "Defense Service" nicht an eine in Art. 3 AsylG erwähnte Eigenschaft anknüpfe. Bei dieser Sachlage könne auch offenbleiben, ob die allfälligen disziplinarischen Massnahmen, von denen Verweigerer dieser Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Auch die Angaben des Beschwerdeführers liessen nicht darauf schliessen, dass die YPG ihn zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter Anwendung von Zwangsmassnahmen habe rekrutieren wollen. Er sei damals noch minderjährig und damit aus Sicht der Streitkräfte noch nicht dienstpflichtig gewesen. An dieser Einschätzung vermöchten auch seine Aussagen, wonach die YPG sich nach seiner Ausreise bei seinem Vater nach ihm erkundigt hätten, nichts zu ändern. Bezüglich des Vorbringens, die Familie des Beschwerdeführers sei wegen der Flucht seines Bruders zweimal von den syrischen Behörden aufgesucht worden, führte das SEM aus, dass keine Hinweise dafür gegeben seien, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Hintergrunds und seines Profils begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe. Wenn die syrischen Behörden ihn im Sinne einer Reflexverfolgung hätten verhaften oder bestrafen wollen, hätten sie dazu im Rahmen der geltend gemachten Hausdurchsuchungen genügend Gelegenheit gehabt. Den Angaben des Beschwerdeführers sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person gehabt hätten. Diese Einschätzung werde durch seine Angaben bei der BzP bestärkt, wonach er persönlich keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden oder Drittpersonen gehabt habe. Die Vorbringen, er habe Syrien aufgrund des derzeitigen Bürgerkriegs verlassen, vermöchten die Kriterien der Asylrelevanz schliesslich nicht zu erfüllen. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 26. Januar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Akten A3/2 und A5/14, eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, und in jedem Fall eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zudem zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Neben einer Sozialhilfebestätigung liess der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie des Flüchtlingspasses seines in H._______ lebenden Bruders, I._______, einreichen. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe. H. In seiner Zwischenverfügung vom 6. März 2017 hielt das Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs legal in der Schweiz aufhalten und somit in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens hierzulande abwarten könne. Ferner wies es das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die zweite Seite des Aktenstücks A3/2 und ins Aktenstück A5/14 zu gewähren, die dafür allenfalls notwendigen Anonymisierungen vorzunehmen, das Aktenstück A3/2 in aussagekräftiger Weise ins Aktenverzeichnis aufzunehmen und dem Beschwerdeführer eine Kopie des geänderten Verzeichnisses zukommen zu lassen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess das Gericht gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich ersuchte es das SEM darum, eine Vernehmlassung zur Beschwerde und insbesondere zu deren Art. 4, wonach es seine Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt habe, indem es die von ihm eingereichten Beweismittel weder im Aktenverzeichnis aufgenommen noch ein Beweismittelcouvert dazu erstellt habe, einzureichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2017 trug das SEM vor, es treffe zwar zu, dass die vom Beschwerdeführer abgegebenen Dokumente, die Hinweise auf seine Identität enthielten, nicht in einen Beweismittelumschlag aufgenommen worden seien. Indessen befänden sich diese Unterlagen im rückseitigen Umschlag des Dossiers des SEM und seien ferner im BzP-Protokoll bezeichnet sowie in der erstinstanzlichen Verfügung aufgeführt worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die fehlende Ablage in der Beweismittelmappe - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keinen Hinweis auf eine problematische Gewährung der Akteneinsicht dar. Im Übrigen werde die Identität des Beschwerdeführers auch nicht bezweifelt. Ferner habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren explizit angegeben, dass die Behörden seine Familie wegen dem desertierten, heute in H._______ lebenden Bruder und nicht wegen allen drei erwähnten Brüder behelligt hätten, weshalb das Vorbringen, es hätten alle drei Brüder in die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung einbezogen werden müssen, unberechtigt sei. Er selbst habe die Verbindung zwischen jenem Bruder und den Verfolgungsmassnahmen hergestellt und damit dessen Profil als zentrales Element der Hausbesuche dargestellt. Da dem Beschwerdeführer bei diesen Visiten der Behörden nichts widerfahren sei und danach keine weiteren Verfolgungsmassnahmen erfolgt seien, vermöge dieses Element des Vorbringens keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie aus dem Verhalten seines Bruders keine Nachteile erwachsen seien, stelle auch ein Indiz dafür dar, dass die syrische Regierung ihnen keine regimefeindliche Haltung zuschreibe. Es fehle somit an genügenden Anhaltspunkten, um von einem eigenen politischen Profil oder von einer Reflexverfolgung und damit von der Erfüllung der Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG auszugehen. Bezüglich der Vorbringen im Zusammenhang mit der YPG werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer - wie vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 6. März 2017 gefordert - eine Kopie des vollständigen Aktenverzeichnisses zugestellt und Einsicht in die Akten A3/2 und A5/14 gewährt worden, wobei die Paginierung des Aktenstücks A3/2 angepasst worden sei. J. Ebenfalls mit Eingabe vom 28. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und liess diesem mit Bezug zur nachträglichen Offenlegung der gewünschten Akten durch das SEM mitteilen, dass dieses sein Akteneinsichtsrecht verletzt habe, indem es ihm trotzt ausdrücklichem Antrag vom 31. Januar 2017 nicht vollumfänglich Einsicht gewährt habe. Auch sei das SEM seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gericht das SEM angewiesen habe, das Aktenverzeichnis zu bereinigen. Dieses pflichtwidrige Verhalten des SEM stelle eine gravierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und verursache einen unnötigen Aufwand, weshalb es zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Bezüglich der Akten, in die das SEM erst auf Anweisung des Gerichts Einsicht gewährt habe, sei ferner festzuhalten, dass nur die vollumfängliche Offenlegung aller Dokumente Klarheit darüber schaffen könne, worum es darin gehe. Das Protokoll des Grenzwachkorps gebe Auskunft über den Aufenthalt des Beschwerdeführers, seine Einreise in die Schweiz und seine Identität. K. In seiner Replik vom 7. April 2017 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die Hausbesuche der syrischen Behörden wegen seiner Brüder sehr wohl asylrelevant seien. Er sei schon im Zeitpunkt der Ausreise gezielt und asylrelevant verfolgt worden und werde es - wie in der Beschwerde ausgeführt - auch heute noch. Zudem habe er die Verfolgung aller drei Brüder dargelegt, was vom SEM hätte berücksichtigt werden müssen. Die entsprechende Unterlassung wiege entgegen der Behauptung des SEM schwer und müsse ebenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. L. Mit Eingabe vom 24. April 2017 liess der Beschwerdeführer eine Aufforderung der sogenannten Selbstschutz- respektive Selbstverteidigungseinheiten der Demokratischen Föderation Nordsyrien (nachfolgend: kurdische Selbstverteidigungseinheiten) vom (...) Dezember 2016 zum Einrücken in deren Militärdienst (im Original, mit Übersetzung und Zustellnachweis aus dem Irak) einreichen. M. Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er diesen per sofort nicht mehr vertrete.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 3.3.1 Konkret machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vorin-stanz habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihm vollumfänglich Einsicht in die Aktenstücke A3/2 und A 5/14 zu gewähren und das Aktenstück A3/2 in aussagekräftiger Weise ins Aktenverzeichnis aufzunehmen (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 2-3 und 6-8 sowie Replik vom 7. April 2017). Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 24. März 2017 mit, den Aufforderungen des Gerichts in seiner Zwischenverfügung vom 6. März 2017 Folge geleistet zu haben und gewährte nachträglich Einsicht in die Aktenstücke A3/2 und A5/14. Ferner hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. Folglich ist ihm mit Bezug zu den nachträglich auf Beschwerdeebene offengelegten Dokumenten kein prozessualer Nachteil erwachsen. Dieser Heilung ist jedoch im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.
E. 3.3.2 Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht und sein Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie die von ihm eingereichten Beweismittel (seinen syrischen Pass und seine Identitätskarte) weder im Aktenverzeichnis aufgenommen noch ein Beweismittelcouvert dazu erstellt habe (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 4-5 und 6-8). Die Praxis des SEM, die von asylsuchenden Personen abgegebenen Identitätsdokumente in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, statt sie in ein Beweismittelcouvert aufzunehmen, das seinerseits im Aktenverzeichnis erscheint, ist nicht als solche bereits rechtswidrig, zumindest wenn die Aktennahme eines Ausweisdokuments sonstwie aus den Akten hervorgeht. Würden aber Identitätsdokumente zusätzlich in Kopieform im Beweismittelumschlag abgelegt und dort der Ablageort des Originals vermerkt, wäre auch die Pflicht des SEM zur ordnungsgemässen Aktenführung, Paginierung und Aufnahme ins Aktenverzeichnis eingehalten und eine beantragte Einsicht in eigene Beweismittel, wozu eben auch abgegebene Identitätsdokumente gehören, würde nicht regelmässig verletzt (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3 und E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 E. 6.2). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente wurden bereits in der BzP erwähnt (vgl. A7/10, Rz. 4.01). Allerdings wurde dem Beschwerdeführer keine Einsicht in diese gewährt, obwohl sein ehemaliger Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31. Januar 2017 ausdrücklich darum ersuchte (vgl. A23/1). Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht zusammen mit dem vorliegenden Urteil nachgeholt, indem dem Beschwerdeführer in der Beilage Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel zugestellt werden. Soweit sich das Begehren um Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung auf die Einsicht in die eingereichten Identitätsdokumente bezieht, wird dieses abgewiesen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterlagen für den Entscheid über die gestellten Rechtsbegehren wesentlich sind. Das SEM wird schliesslich aufgefordert, Identitätsdokumente inskünftig im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich in Kopieform in einem Beweismittelumschlag abzulegen und dort den Ablageort des Originals zu vermerken. Es ist nicht Sache des Gerichts, asylsuchenden Personen Einsicht in die beim SEM eingereichten Beweismittel zu gewähren.
E. 3.3.3 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 17 f.), indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass sein Reisepass nur für ein Jahr ausgestellt worden sei, da er innerhalb eines Jahres militärdienstpflichtig geworden wäre (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 9), dass er mehrere Brüder habe, die Syrien verlassen hätten, weil sie Militärdienst hätten leisten müssen und deswegen zu Hause gesucht worden seien (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 10 f.), dass er an politischen Anlässen und Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 12), dass sein ermordeter Freund mit grosser Wahrscheinlichkeit von den YPG erschossen worden sei (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 13 und 15) und dass er in der Schweiz zwei Cousins habe, denen Asyl gewährt worden sei, was belege dass er aus einer politischen Familie stamme (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 14). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Zwar trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat und nicht nur ein Bruder, sondern mehrere Brüder im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht aus Syrien ausgereist sind. Angesichts der Tatsache, dass diese Vorbringen - wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 5.4 und 6.3.1) - mit Bezug zur Person des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind, erscheint eine Kassation aus diesen Gründen aber nicht gerechtfertigt. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass zwei seiner Cousins in der Schweiz Asyl erhalten haben (vgl. E. 6.3.1). Inwiefern die Dauer der Gültigkeit seines Reisepasses vorliegend relevant sein soll, ist nicht ersichtlich, machte der Beschwerdeführer doch im vorinstanzlichen Verfahren nirgends geltend, im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht je mit den syrischen Behörden in Kontakt gekommen zu sein, was insofern wenig erstaunt, als er bis zu seiner Ausreise in einem Gebiet wohnte, das bereits seit einigen Jahren von kurdischen Kräften und nicht mehr von der syrischen Regierung kontrolliert wird. Dass die YPG für den Tod des Freundes des Beschwerdeführers verantwortlich sein sollten, stellt seinen eigenen Ausführungen zufolge ferner lediglich eine Vermutung dar (vgl. A18/13, F66 und 91).
E. 3.3.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht schliesslich dadurch verletzt, dass sie seit Einreichen des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung über ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 19) und dass sie ihm in der BzP keine spezifischen Fragen zu seinen Asylgründen gestellt habe (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 20).
E. 3.3.4.1 Der Beschwerdeführer reiste ohne seine Familienangehörigen von Syrien in die Schweiz und war im Zeitpunkt seiner Ankunft hierzulande noch minderjährig, weshalb sein Asylgesuch der prioritären Behandlung unterstand (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass es ein Jahr und eineinhalb Monate gedauert hat, bis das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen anhörte, widerspricht diesem Grundsatz - nicht zuletzt angesichts der hohen Arbeitslast des SEM in jenem Zeitraum - noch nicht. Hinzu kommt, dass das vorinstanzliche Verfahren kurz darauf mit Erlass der angefochtenen Verfügung abgeschlossen wurde, weshalb das gesamte Verfahren mit einem Jahr und zwei Monaten verhältnismässig kurz war.
E. 3.3.4.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei der BzP keine spezifischen Fragen zu seinen Asylgründen stellte. Allerdings zweifelte sie in der angefochtenen Verfügung auch nicht an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Zudem wurde auf Beschwerdeebene nicht aufgezeigt, welche weiteren Verfolgungsvorbringen mit zusätzlichen Fragen hätten ermittelt werden müssen.
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wurde auf Beschwerdeebene nicht begründet. Sodann ist anhand der Akten nicht ersichtlich, inwiefern Art. 9 BV verletzt sein soll, weshalb auch das entsprechende Begehren abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umstände, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
E. 5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den YPG gedrängt worden, sich ihnen und damit dem bewaffneten Kampf anzuschliessen, ist - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt - nicht asylrelevant. Anlässlich der vertieften Anhörung trug der Beschwerdeführer selbst vor, er sei von den Volksverteidigungseinheiten zwar wiederholt angesprochen, jedoch nie zum Beitritt gezwungen worden (vgl. A18/13, F80). Die von ihm geschilderten Behelligungen durch die YPG (Überzeugungsversuche und Vorwürfe auf dem Schulhof und auf der Strasse [vgl. A18/13, F66]) weisen - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 23, 24, 27) - nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG auf. Dass die YPG seinen Freund - der wiederholt mit ihm zusammen von der Organisation belästigt worden sei - wegen dessen Weigerung, ihnen beizutreten, umgebracht haben sollen, stellt (wie bereits in E. 3.3.3 ausgeführt) lediglich eine Mutmassung des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen dar (vgl. A18/13, F66 und 91). Mit Blick auf diese Erwägungen ist es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die YPG oder andere in seiner Region präsente kurdische bewaffnete Einheiten meinte (vgl. dazu E. 6.2, insbes. 6.2.2).
E. 5.3 Auch das Vorbringen, die syrischen Behörden hätten wiederholt Durchsuchungen bei ihm zu Hause durchgeführt und der Familie negative Konsequenzen angedroht, weil drei seiner Brüder ins Ausland geflohen seien, um sich dem Militärdienst in der syrischen Armee zu entziehen, ist nicht asylrelevant. Die Hausdurchsuchungen und Drohungen stellen mangels Intensität ebenfalls noch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zu weitergehenden Behelligungen durch die syrischen Behörden kam es gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers wegen seiner Brüder nicht. Insbesondere finden sich in den Befragungsprotokollen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er - wie in der Beschwerdeschrift behauptet (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 27) - persönlich von den syrischen Behörden angegangen worden wäre. Ferner erwähnte er die beiden Cousins, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 32), im vorinstanzlichen Verfahren nicht und machte demnach auch nicht geltend, dass er und seine Familie wegen deren politischen Profils je vom Staat behelligt worden wären.
E. 5.4 Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in seinem Heimatdorf an den Freitagsdemonstrationen gegen das Regime teilgenommen, nicht asylrelevant. Seinen eigenen Angaben zufolge war er an diesen Veranstaltungen nur selten zugegen. Auch berichtete er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene davon, dass diese Demonstrationen irgendwelche Folgen für ihn gehabt hätten (vgl. A18/13, F56 ff. sowie Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 12).
E. 5.5 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und damit keine Vorfluchtgründe vorliegen.
E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über flüchtlings- respektive asylrechtlich relevante Nachfluchtgründe verfügt.
E. 6.2 Konkret stellt sich zunächst die Frage, ob ihm bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der YPG respektive der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde.
E. 6.2.1 Anlässlich der vertieften Anhörung vom 6. Januar 2017 trug der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe nach seinem 18. Geburtstag eine schriftliche militärische Aufforderung der YPG für ihn erhalten. Auf Beschwerdeebene reichte er ein Dokument der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten, das vom (...) Dezember 2016 datiert, ein. Diesem ist zu entnehmen, dass sein Vater aufgefordert wird, ein Familienmitglied in die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten zu entsenden. In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimatregion eine Zwangsrekrutierung durch die YPG und allenfalls eine Bestrafung drohe (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 25-35).
E. 6.2.2 Der gesamte syrische militärische Kontext, darunter auch die Gebiete, welche zur Demokratischen Föderation Nordsyrien gezählt werden, zeichnet sich durch eine grosse Zahl an Akteuren aus. Vorliegend interessieren neben den YPG die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten (Hêzên Xweparastinê [HXP]). Bei den YPG und den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten handelt es sich - entgegen der Darstellungen in einzelnen Quellen und auch des Beschwerdeführers - um zwei organisatorisch getrennte Körperschaften. Während sich die YPG primär aus Freiwilligen rekrutiert, setzen sich die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten aus Personen zusammen, die der Wehrpflicht in der Demokratischen Föderation Nordsyrien unterstehen. Allerdings befinden sich die politischen und militärischen Strukturen innerhalb der Föderation aufgrund der zeitlich nicht weit zurückliegenden Gründung nach wie vor in einer Phase des Wandels, obwohl jüngst von einer zunehmenden Institutionalisierung insbesondere im militärischen Bereich berichtet wurde. Zudem stützt sich die Wehrpflicht auf ein im Juli 2014 von den autonomen Kantonen der Demokratischen Föderation Nordsyrien (Efrîn, Kobanê und Cizîrê) eingeführtes Gesetzt ab, das auch von kurdischer Seite wiederholt kritisiert wurde, weil es dem Gesetzgeber an Legitimität fehle. Dieses Gesetzt sieht vor, dass alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren verpflichtet sind, sechs Monate in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten zu dienen (vgl. Reuters, Syrian militias get more U.S. support for IS fight, plan new phase, 31. Januar 2017; Ajansa Nûçeyan a Hawar [ANHA], 41 people join Self-Defense Forces [HPC] in Amûdê, 3. Juni 2015; Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015; Lifos, Temarapport: Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst [version 3.0], 30. Mai 2017; Dicle Haber Ajansi [D HA] [Istanbul], Rojava to defend itself with this law, 15. Juli 2014; Kurdwatch [Berlin], Gesetzt betreffend Pflicht zur Selbstverteidigung [Übersetzung durch Kurdwatch], 13. Juli 2014, < http://kurdwatch.org/pdf/KurdWatch_D035_de_ar.pdf , abgerufen am 11. Mai 2018; ARA News, 'Conscription law' causes controversy among Syria Kurds, 29. Juli 2014; ARA News, Conscription Law: PYD calls on Syria Kurds to 'defend dignity', 19. Juli 2014). Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel wurde der Beschwerdeführer zum Dienst in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten und nicht, wie an anderen Orten von ihm vorgebracht, zum Dienst bei den YPG aufgeboten. Wie dies vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (E. 5.3) bereits für eine drohende Rekrutierung durch die YPG festgestellt wurde, ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten für sich alleine genommen jedoch nicht flüchtlingsrechtlich relevant.
E. 6.2.3 Durch seine Landesabwesenheit im Zeitpunkt des Dienstaufgebots konnte sich der Beschwerdeführer den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten nicht stellen, weshalb er von diesen als Refraktär wahrgenommen werden könnte. Es stellt sich zwecks Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer solchen Refraktion die Frage, ob davon auszugehen ist, dass Refraktäre als "Staatsfeinde" respektive Feinde der kurdischen Bestrebungen betrachtet und einer politisch motivierten, drakonischen Bestrafung zugeführt werden (vgl. analog Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Dazu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Quellenlage diesbezüglich sehr dünn ist. Dies dürfte unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass zahlreiche dem kurdischen Wehrpflichtgesetz unterstehende Männer Syrien verlassen haben, um sich der Selbstverteidigungspflicht und allfälligen Konsequenzen einer Refraktion zu entziehen (vgl. Syria Deeply, YPG's Mandatory Military Service Rattles Kurds, 27. August 2014; ARA News, PYD's Conscription Law causes mass displacement among Syrian Kurdish youth, 9. Dezember 2014; Kurdwatch [Berlin], Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, Mai 2015; DIS / DRC, a.a.O., September 2015; Kurdwatch [Berlin], Dschazira: Fast zwei Drittel der Dorfbevölkerung geflohen, 11. Dezember 2015; The New Arab [London], 'Democratic Confederalism' or Counter-revolution?, 22. Februar 2016; Syria Direct [Amman], Some Kurds dodge conscription, wary of rumored offensive for A-Raqqa: 'A battle that is not ours to fight', 24. Mai 2016; Rojava News, [Dutzende junge Männer fliehen aus Kobanî, um der Rekrutierung zu entgehen (Text in Arabisch)], 7. Juni 2016; Raqqa is Being Slaughtered Silently, YPG Imposes Compulsory Recruitment, Again, 28. Oktober 2016; ARA News, [Die obligatorische Rekrutierung in den Gebieten der "Selbstverwaltung"... zwischen populärer Ablehnung und Rechtfertigungen (Text in Arabisch)], 1. März 2017). Eine Quelle berichtete davon, dass die meisten wehrpflichtigen Männer im Kanton Cizîrê, dem Heimatkanton des Beschwerdeführers, sich bereits freiwillig zum Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten gemeldet hätten und es nur sehr wenige Dienstverweigerer gebe (vgl. DIS / DRC, a.a.O., September 2015). Einzelnen Berichten zufolge würden gefasste Dienstverweigerer nicht sanktioniert, sondern direkt in den Wehrdienst geschickt (vgl. DIS, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015; DIS / DRC, a.a.O., September 2015), wobei andere Quellen davon berichten, dass die Bestrafung darin bestehe, dass sich die Dauer der Selbstverteidigungspflicht um drei Monate verlängere (vgl. Syria Direct [Amman], YPG draft evaders on the run after amnesty: 'Why would I fight to defend Arab lands?', 7. November 2016; Exekutivrat der Demokratischen Selbstverwaltung des Kantons Kobanî - Syrien, [Bekanntmachung des Ausschusses für Verteidigung und Selbstverteidigung (Text in Arabisch)], 30. März 2017, http://www.cantonakobane.org/?p=4019 , abgerufen am 11. Mai 2018). Kurdwatch berichtete wiederholt von juristischen Konsequenzen und Lifos von Strafen bei Dienstverweigerung, ohne jedoch darzulegen, worin diese konkret bestehen (vgl. Kurdwatch [Berlin], Ain al- Arab: PYD beginnt Zwangsrekrutierung im Kanton Kobanî, 10. Juni 2016; Kurdwatch [Berlin], Al-Qamishli: Final deadline for »volunteer« recruitment, 1. Januar 2015; Lifos, a.a.O., 30. Mai 2017). In drei Fällen sei es den konsultierten Quellen zufolge zu Erschiessungen respektive Waffengewalt gegenüber Personen gekommen, die versucht hätten, sich einer Rekrutierung durch Flucht zu entziehen. Den kurdischen Sicherheitskräften wird jedoch nicht vorgeworfen, dass dies systematisch geschehe (vgl. Kurdwatch [Berlin], Ad-Darbasiya: Asayi erschießt Zwangrekrutierten auf der Flucht, 21. November 2014; Kurdwatch [Berlin], Al-Qamischli: Asayi greift bei Zwangsrekrutierung zu Waffengewalt, 20. Oktober 2015; Siraj Press, [YPG richtet jungen Araber hin im Zentrum der Stadt Ra's al-Ayn und weigert sich, seinen Leichnahm zu übergeben (Text in Arabisch)], 11. Mai 2015). Vor diesem Hintergrund - das heisst insbesondere mangels einschlägiger Vorfälle wegen verbreiteter Refraktion durch Ausreise aus Syrien - lässt sich gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen, welche Konsequenzen bei Verweigerung der Dienstpflicht für die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten drohen. Die Anwendung von Waffengewalt gegenüber Refraktären scheint eher die Ausnahme zu sein. Einer Dienstpflichtverlängerung von einigen Monaten fehlt es für die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht nur an der nötigen Intensität; vielmehr lässt sich (gerade auch mangels genügender Intensität) daraus noch nicht auf eine politische Motivation der Sanktionierung schliessen. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer als Kritiker der kurdischen Bestrebungen in Syrien wahrgenommen würde, ist vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen dem Nichterscheinen zum Dienst infolge Landesabwesenheit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise (das heisst insbesondere aus flüchtlingsrechtlich relevanten Beweggründen) eine Verfolgung im Sinne Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. So ist denn auch seinen Eltern kein ernsthafter Nachteil daraus erwachsen, dass kein Familienmitglied der Aufforderung zum Dienst bisher nachgekommen ist. Die Verweigerung von Hilfsgütern zwecks Sanktionierung der Refraktion ist aufgrund mangelnder Intensität nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Nach dem Gesagten kann somit offenbleiben, ob die ins Recht gelegte Dienstaufforderung der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten vom (...) Dezember 2016 echt ist.
E. 6.3 Ferner stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien seitens des syrischen Regimes eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde.
E. 6.3.1 Auch dies ist im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Wie in E. 5.3 ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer weder wegen seiner Brüder, noch wegen seiner Cousins je ernsthaft von den syrischen Behörden behelligt. Ferner leben seine Eltern seinen Angaben zufolge nach wie vor im Heimatdorf in Syrien, ohne dass Behelligungen durch die syrischen Behörden wegen regimefeindlichen Angehörigen aktenkundig wären. Folglich bestehen gegenwärtig keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätte. So kommt es - gemäss den einschlägigen Quellen - denn auch nicht in jedem Fall zu Bestrafungsaktionen der syrischen Behörden gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wobei das Risiko ohnehin sinkt, wenn sich die Angehörigen ausserhalb der Einflusssphäre der Regierung befinden (vgl. z.B. Philippe Droz-Vincent, The Syrian Military and the 2011 Uprising, in: Holger Albrecht et al. [Hrsg.], Armies and Insurgencies in the Arab Spring, 2016, S. 173; Lifos, a.a.O., 30. Mai 2017; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016; Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT] [Australien], DFAT Thematic Report on Conditions in Syria, 23. Oktober 2017; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report: Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August 2016; DIS / DRC, Syria: Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017).
E. 6.3.2 In der Beschwerdeschrift wurde ferner geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde von der syrischen Regierung gesucht, weil er sich mit seiner Ausreise der Aufforderung entzogen habe, in den Dienst der syrischen Armee einzurücken respektive sich der militärischen Musterung zu unterziehen (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 26-31 sowie Art. 33 und 35). Für eine solche Aufforderung seitens des syrischen Staates gibt es in den Akten aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer machte lediglich geltend, seine Familie sei von der YPG aufgefordert worden, jemanden in deren Dienst zu schicken.
E. 6.4 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht nicht auf Nachfluchtgründe berufen. Allerdings ist - mit Verweis auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 - darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Fluchtgründe von syrischen Asylsuchenden im Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt lediglich auf einer momentanen teilweise dünnen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit aufgrund der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Sollten sich nach Stabilisierung der Situation in Syrien neue Erkenntnisse bezüglich den Umgang mit Personen, die den Dienst in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten verweigert haben, respektive des syrischen Regimes mit Angehörigen von Militärdienstverweigerern, Deserteuren oder anderweitig regimekritischen Personen ergeben, müsste dies in jenem Zeitpunkt seitens des Beschwerdeführers erneut geltend gemacht werden.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde grundsätzlich unterlegen. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat er jedoch zu Recht Beschwerde erhoben, selbst wenn die Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden konnte. Wie in E. 3.3.1 bereits erwähnt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären demnach zu reduzieren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin zu verzichten; die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage auch heute weiterhin zu bejahen.
E. 10.2 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer nur durch Einreichung seiner Beschwerde genügend Akteneinsicht erhalten. Praxisgemäss ist ihm deshalb eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG), welche auf pauschal Fr. 300.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1250/2017 Urteil vom 22. Mai 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein bei der Ausreise aus seinem Heimatstaat noch minderjähriger, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (arabisch: C._______), Provinz D._______ - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge (...) 2015 und reiste über die Türkei und verschiedene europäische Staaten am 1. November 2015 in die Schweiz ein. Am 4. November 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Seine Befragung zur Person (BzP) fand am 23. November 2015, seine vertiefte Anhörung am 6. Januar 2017 statt. A.b Dabei trug er im Wesentlichen vor, dass er, nachdem die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) die Kontrolle über seine Heimatregion übernommen hätten, wiederholt von diesen gedrängt worden sei, sich ihnen und damit dem bewaffneten Kampf zwecks Gründung eines kurdischen Staates anzuschliessen. Obwohl die YPG Zwangsrekrutierungen vorgenommen habe, hätten sie ihn selbst nicht zum Beitritt zwingen können, weil er noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei. Zwei Mal habe er an Versammlungen der YPG teilgenommen, wo die Anwesenden dazu aufgefordert worden seien, zu den Waffen zu greifen und einen eigenen Staat zu gründen. Da sein Vater Angst gehabt habe, dass die Organisation ihn zum Beitritt verführen könnte, habe er ihn nicht mehr nach draussen gehen lassen. In dieser Zeit sei ein Freund von ihm zwei Mal auf der Strasse geschlagen und eines Abends mit einem Schuss getötet worden. Da dieser Freund abgesehen von den Rekrutierungsversuchen der YPG vorher nie Probleme mit irgendjemandem gehabt habe, seien er, der Beschwerdeführer, und sein Umfeld davon ausgegangen, dass dieser von Anhängern der Volksverteidigungseinheiten umgebracht worden sei. Nach diesem Vorfall habe sein Vater einen Schlepper für ihn organisiert und ihn zwischenzeitlich bei der Grossmutter untergebracht, bis er schliesslich in die Türkei habe ausreisen können. Danach seien die Mitglieder der YPG bei der Familie des Beschwerdeführers zu Hause vorbeigegangen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Als er 18 Jahre alt geworden sei, habe sein Vater, trotz seiner Landesabwesenheit, eine militärische Aufforderung der YPG für ihn erhalten. Obwohl der Vater angegeben habe, dass er nicht wisse, wo sein Sohn sei, habe er dieses Dokument unterschreiben müssen. Weil sich bis heute keiner der Angehörigen der Organisation angeschlossen habe, bekämen die in Syrien zurückgebliebenen Familienmitglieder des Beschwerdeführers keine Hilfslieferungen. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, in seinem Wohnort sei es jeweils am Freitag zu Demonstrationen gegen das syrische Regime gekommen. Er selbst habe nicht oft daran teilgenommen. Darüber, dass seine Teilnahme irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt hätte, äusserte er sich nicht. Ferner trug der Beschwerdeführer vor, drei seiner Brüder seien wegen des Militärdienstes ins Ausland geflohen. Einer sei ausgereist, um nicht erstmalig in den Militärdienst einrücken zu müssen, der Zweite habe sich durch die Flucht dem Reservedienst entzogen und der Dritte habe während eineinhalb Jahren Reservedienst geleistet, sei daraufhin desertiert und ausgereist. Wegen dieser Brüder seien die syrischen Behörden wiederholt - und auch nachdem die YPG die Kontrolle in seinem Heimatgebiet übernommen habe - bei seiner Familie vorbeigekommen und hätten das ganze Haus nach diesen durchsucht. Sie hätten Konsequenzen für den Fall des Nichterscheinens der Brüder angedroht, sich jedoch nicht konkreter dazu geäussert. Schliesslich machte er geltend, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil hier eine Schwester von ihm lebe. A.c Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer seinen syrischen Pass und seine Identitätskarte beim SEM ein. B. Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilte das SEM dem zuständigen Migrationsamt mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, und ersuchte dieses darum, die in einem solchen Fall vorgesehenen Massnahmen einzuleiten. C. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 orientierte die Caritas E._______ das SEM darüber, dass sie vom minderjährigen Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren betraut worden sei, und ersuchte um vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. D. Am 21. Oktober 2016 teilte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Steiner, dem SEM mit, dass dieser ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und sämtliche bisher bestandenen früheren Vertretungsverhältnisse aufgelöst seien. Ferner wies er das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer der Cousin von F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]) sei und sein Verfahren bis zu seinem 18. Geburtstag hätte beschleunigt behandelt werden müssen, was nicht geschehen sei, weshalb er nun um prioritäre Behandlung ersuche. E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 - am 31. Januar 2017 eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, dass die geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPG die Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllten. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers deuteten darauf hin, dass die kurdischen Streitkräfte ihn im Rahmen der allgemeinen Wehrdienstpflicht hätten einziehen wollen. Dieses Vorbringen sei aber nicht asylrelevant, da die Pflicht zum "Defense Service" nicht an eine in Art. 3 AsylG erwähnte Eigenschaft anknüpfe. Bei dieser Sachlage könne auch offenbleiben, ob die allfälligen disziplinarischen Massnahmen, von denen Verweigerer dieser Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei. Auch die Angaben des Beschwerdeführers liessen nicht darauf schliessen, dass die YPG ihn zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter Anwendung von Zwangsmassnahmen habe rekrutieren wollen. Er sei damals noch minderjährig und damit aus Sicht der Streitkräfte noch nicht dienstpflichtig gewesen. An dieser Einschätzung vermöchten auch seine Aussagen, wonach die YPG sich nach seiner Ausreise bei seinem Vater nach ihm erkundigt hätten, nichts zu ändern. Bezüglich des Vorbringens, die Familie des Beschwerdeführers sei wegen der Flucht seines Bruders zweimal von den syrischen Behörden aufgesucht worden, führte das SEM aus, dass keine Hinweise dafür gegeben seien, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Hintergrunds und seines Profils begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe. Wenn die syrischen Behörden ihn im Sinne einer Reflexverfolgung hätten verhaften oder bestrafen wollen, hätten sie dazu im Rahmen der geltend gemachten Hausdurchsuchungen genügend Gelegenheit gehabt. Den Angaben des Beschwerdeführers sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Behörden ein besonderes Interesse an seiner Person gehabt hätten. Diese Einschätzung werde durch seine Angaben bei der BzP bestärkt, wonach er persönlich keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden oder Drittpersonen gehabt habe. Die Vorbringen, er habe Syrien aufgrund des derzeitigen Bürgerkriegs verlassen, vermöchten die Kriterien der Asylrelevanz schliesslich nicht zu erfüllen. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 26. Januar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Einsicht in die Akten A3/2 und A5/14, eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, und in jedem Fall eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zudem zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Neben einer Sozialhilfebestätigung liess der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Kopie des Flüchtlingspasses seines in H._______ lebenden Bruders, I._______, einreichen. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe. H. In seiner Zwischenverfügung vom 6. März 2017 hielt das Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs legal in der Schweiz aufhalten und somit in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens hierzulande abwarten könne. Ferner wies es das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die zweite Seite des Aktenstücks A3/2 und ins Aktenstück A5/14 zu gewähren, die dafür allenfalls notwendigen Anonymisierungen vorzunehmen, das Aktenstück A3/2 in aussagekräftiger Weise ins Aktenverzeichnis aufzunehmen und dem Beschwerdeführer eine Kopie des geänderten Verzeichnisses zukommen zu lassen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess das Gericht gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich ersuchte es das SEM darum, eine Vernehmlassung zur Beschwerde und insbesondere zu deren Art. 4, wonach es seine Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt habe, indem es die von ihm eingereichten Beweismittel weder im Aktenverzeichnis aufgenommen noch ein Beweismittelcouvert dazu erstellt habe, einzureichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2017 trug das SEM vor, es treffe zwar zu, dass die vom Beschwerdeführer abgegebenen Dokumente, die Hinweise auf seine Identität enthielten, nicht in einen Beweismittelumschlag aufgenommen worden seien. Indessen befänden sich diese Unterlagen im rückseitigen Umschlag des Dossiers des SEM und seien ferner im BzP-Protokoll bezeichnet sowie in der erstinstanzlichen Verfügung aufgeführt worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die fehlende Ablage in der Beweismittelmappe - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keinen Hinweis auf eine problematische Gewährung der Akteneinsicht dar. Im Übrigen werde die Identität des Beschwerdeführers auch nicht bezweifelt. Ferner habe der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren explizit angegeben, dass die Behörden seine Familie wegen dem desertierten, heute in H._______ lebenden Bruder und nicht wegen allen drei erwähnten Brüder behelligt hätten, weshalb das Vorbringen, es hätten alle drei Brüder in die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung einbezogen werden müssen, unberechtigt sei. Er selbst habe die Verbindung zwischen jenem Bruder und den Verfolgungsmassnahmen hergestellt und damit dessen Profil als zentrales Element der Hausbesuche dargestellt. Da dem Beschwerdeführer bei diesen Visiten der Behörden nichts widerfahren sei und danach keine weiteren Verfolgungsmassnahmen erfolgt seien, vermöge dieses Element des Vorbringens keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie aus dem Verhalten seines Bruders keine Nachteile erwachsen seien, stelle auch ein Indiz dafür dar, dass die syrische Regierung ihnen keine regimefeindliche Haltung zuschreibe. Es fehle somit an genügenden Anhaltspunkten, um von einem eigenen politischen Profil oder von einer Reflexverfolgung und damit von der Erfüllung der Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG auszugehen. Bezüglich der Vorbringen im Zusammenhang mit der YPG werde auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer - wie vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 6. März 2017 gefordert - eine Kopie des vollständigen Aktenverzeichnisses zugestellt und Einsicht in die Akten A3/2 und A5/14 gewährt worden, wobei die Paginierung des Aktenstücks A3/2 angepasst worden sei. J. Ebenfalls mit Eingabe vom 28. März 2017 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und liess diesem mit Bezug zur nachträglichen Offenlegung der gewünschten Akten durch das SEM mitteilen, dass dieses sein Akteneinsichtsrecht verletzt habe, indem es ihm trotzt ausdrücklichem Antrag vom 31. Januar 2017 nicht vollumfänglich Einsicht gewährt habe. Auch sei das SEM seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gericht das SEM angewiesen habe, das Aktenverzeichnis zu bereinigen. Dieses pflichtwidrige Verhalten des SEM stelle eine gravierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und verursache einen unnötigen Aufwand, weshalb es zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Bezüglich der Akten, in die das SEM erst auf Anweisung des Gerichts Einsicht gewährt habe, sei ferner festzuhalten, dass nur die vollumfängliche Offenlegung aller Dokumente Klarheit darüber schaffen könne, worum es darin gehe. Das Protokoll des Grenzwachkorps gebe Auskunft über den Aufenthalt des Beschwerdeführers, seine Einreise in die Schweiz und seine Identität. K. In seiner Replik vom 7. April 2017 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die Hausbesuche der syrischen Behörden wegen seiner Brüder sehr wohl asylrelevant seien. Er sei schon im Zeitpunkt der Ausreise gezielt und asylrelevant verfolgt worden und werde es - wie in der Beschwerde ausgeführt - auch heute noch. Zudem habe er die Verfolgung aller drei Brüder dargelegt, was vom SEM hätte berücksichtigt werden müssen. Die entsprechende Unterlassung wiege entgegen der Behauptung des SEM schwer und müsse ebenfalls zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. L. Mit Eingabe vom 24. April 2017 liess der Beschwerdeführer eine Aufforderung der sogenannten Selbstschutz- respektive Selbstverteidigungseinheiten der Demokratischen Föderation Nordsyrien (nachfolgend: kurdische Selbstverteidigungseinheiten) vom (...) Dezember 2016 zum Einrücken in deren Militärdienst (im Original, mit Übersetzung und Zustellnachweis aus dem Irak) einreichen. M. Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er diesen per sofort nicht mehr vertrete. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.3 3.3.1 Konkret machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vorin-stanz habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihm vollumfänglich Einsicht in die Aktenstücke A3/2 und A 5/14 zu gewähren und das Aktenstück A3/2 in aussagekräftiger Weise ins Aktenverzeichnis aufzunehmen (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 2-3 und 6-8 sowie Replik vom 7. April 2017). Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 24. März 2017 mit, den Aufforderungen des Gerichts in seiner Zwischenverfügung vom 6. März 2017 Folge geleistet zu haben und gewährte nachträglich Einsicht in die Aktenstücke A3/2 und A5/14. Ferner hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. Folglich ist ihm mit Bezug zu den nachträglich auf Beschwerdeebene offengelegten Dokumenten kein prozessualer Nachteil erwachsen. Dieser Heilung ist jedoch im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. 3.3.2 Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht und sein Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie die von ihm eingereichten Beweismittel (seinen syrischen Pass und seine Identitätskarte) weder im Aktenverzeichnis aufgenommen noch ein Beweismittelcouvert dazu erstellt habe (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 4-5 und 6-8). Die Praxis des SEM, die von asylsuchenden Personen abgegebenen Identitätsdokumente in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, statt sie in ein Beweismittelcouvert aufzunehmen, das seinerseits im Aktenverzeichnis erscheint, ist nicht als solche bereits rechtswidrig, zumindest wenn die Aktennahme eines Ausweisdokuments sonstwie aus den Akten hervorgeht. Würden aber Identitätsdokumente zusätzlich in Kopieform im Beweismittelumschlag abgelegt und dort der Ablageort des Originals vermerkt, wäre auch die Pflicht des SEM zur ordnungsgemässen Aktenführung, Paginierung und Aufnahme ins Aktenverzeichnis eingehalten und eine beantragte Einsicht in eigene Beweismittel, wozu eben auch abgegebene Identitätsdokumente gehören, würde nicht regelmässig verletzt (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3 und E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 E. 6.2). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente wurden bereits in der BzP erwähnt (vgl. A7/10, Rz. 4.01). Allerdings wurde dem Beschwerdeführer keine Einsicht in diese gewährt, obwohl sein ehemaliger Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31. Januar 2017 ausdrücklich darum ersuchte (vgl. A23/1). Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht zusammen mit dem vorliegenden Urteil nachgeholt, indem dem Beschwerdeführer in der Beilage Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel zugestellt werden. Soweit sich das Begehren um Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung auf die Einsicht in die eingereichten Identitätsdokumente bezieht, wird dieses abgewiesen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Unterlagen für den Entscheid über die gestellten Rechtsbegehren wesentlich sind. Das SEM wird schliesslich aufgefordert, Identitätsdokumente inskünftig im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich in Kopieform in einem Beweismittelumschlag abzulegen und dort den Ablageort des Originals zu vermerken. Es ist nicht Sache des Gerichts, asylsuchenden Personen Einsicht in die beim SEM eingereichten Beweismittel zu gewähren. 3.3.3 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 17 f.), indem sie in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass sein Reisepass nur für ein Jahr ausgestellt worden sei, da er innerhalb eines Jahres militärdienstpflichtig geworden wäre (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 9), dass er mehrere Brüder habe, die Syrien verlassen hätten, weil sie Militärdienst hätten leisten müssen und deswegen zu Hause gesucht worden seien (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 10 f.), dass er an politischen Anlässen und Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 12), dass sein ermordeter Freund mit grosser Wahrscheinlichkeit von den YPG erschossen worden sei (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 13 und 15) und dass er in der Schweiz zwei Cousins habe, denen Asyl gewährt worden sei, was belege dass er aus einer politischen Familie stamme (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 14). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Zwar trifft es zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat und nicht nur ein Bruder, sondern mehrere Brüder im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht aus Syrien ausgereist sind. Angesichts der Tatsache, dass diese Vorbringen - wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 5.4 und 6.3.1) - mit Bezug zur Person des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind, erscheint eine Kassation aus diesen Gründen aber nicht gerechtfertigt. Dasselbe gilt bezüglich des Umstands, dass zwei seiner Cousins in der Schweiz Asyl erhalten haben (vgl. E. 6.3.1). Inwiefern die Dauer der Gültigkeit seines Reisepasses vorliegend relevant sein soll, ist nicht ersichtlich, machte der Beschwerdeführer doch im vorinstanzlichen Verfahren nirgends geltend, im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht je mit den syrischen Behörden in Kontakt gekommen zu sein, was insofern wenig erstaunt, als er bis zu seiner Ausreise in einem Gebiet wohnte, das bereits seit einigen Jahren von kurdischen Kräften und nicht mehr von der syrischen Regierung kontrolliert wird. Dass die YPG für den Tod des Freundes des Beschwerdeführers verantwortlich sein sollten, stellt seinen eigenen Ausführungen zufolge ferner lediglich eine Vermutung dar (vgl. A18/13, F66 und 91). 3.3.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht schliesslich dadurch verletzt, dass sie seit Einreichen des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung über ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 19) und dass sie ihm in der BzP keine spezifischen Fragen zu seinen Asylgründen gestellt habe (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 20). 3.3.4.1 Der Beschwerdeführer reiste ohne seine Familienangehörigen von Syrien in die Schweiz und war im Zeitpunkt seiner Ankunft hierzulande noch minderjährig, weshalb sein Asylgesuch der prioritären Behandlung unterstand (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG). Die Tatsache, dass es ein Jahr und eineinhalb Monate gedauert hat, bis das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen anhörte, widerspricht diesem Grundsatz - nicht zuletzt angesichts der hohen Arbeitslast des SEM in jenem Zeitraum - noch nicht. Hinzu kommt, dass das vorinstanzliche Verfahren kurz darauf mit Erlass der angefochtenen Verfügung abgeschlossen wurde, weshalb das gesamte Verfahren mit einem Jahr und zwei Monaten verhältnismässig kurz war. 3.3.4.2 Es trifft zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei der BzP keine spezifischen Fragen zu seinen Asylgründen stellte. Allerdings zweifelte sie in der angefochtenen Verfügung auch nicht an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Zudem wurde auf Beschwerdeebene nicht aufgezeigt, welche weiteren Verfolgungsvorbringen mit zusätzlichen Fragen hätten ermittelt werden müssen. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wurde auf Beschwerdeebene nicht begründet. Sodann ist anhand der Akten nicht ersichtlich, inwiefern Art. 9 BV verletzt sein soll, weshalb auch das entsprechende Begehren abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umstände, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 5.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den YPG gedrängt worden, sich ihnen und damit dem bewaffneten Kampf anzuschliessen, ist - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt - nicht asylrelevant. Anlässlich der vertieften Anhörung trug der Beschwerdeführer selbst vor, er sei von den Volksverteidigungseinheiten zwar wiederholt angesprochen, jedoch nie zum Beitritt gezwungen worden (vgl. A18/13, F80). Die von ihm geschilderten Behelligungen durch die YPG (Überzeugungsversuche und Vorwürfe auf dem Schulhof und auf der Strasse [vgl. A18/13, F66]) weisen - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 23, 24, 27) - nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG auf. Dass die YPG seinen Freund - der wiederholt mit ihm zusammen von der Organisation belästigt worden sei - wegen dessen Weigerung, ihnen beizutreten, umgebracht haben sollen, stellt (wie bereits in E. 3.3.3 ausgeführt) lediglich eine Mutmassung des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen dar (vgl. A18/13, F66 und 91). Mit Blick auf diese Erwägungen ist es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die YPG oder andere in seiner Region präsente kurdische bewaffnete Einheiten meinte (vgl. dazu E. 6.2, insbes. 6.2.2). 5.3 Auch das Vorbringen, die syrischen Behörden hätten wiederholt Durchsuchungen bei ihm zu Hause durchgeführt und der Familie negative Konsequenzen angedroht, weil drei seiner Brüder ins Ausland geflohen seien, um sich dem Militärdienst in der syrischen Armee zu entziehen, ist nicht asylrelevant. Die Hausdurchsuchungen und Drohungen stellen mangels Intensität ebenfalls noch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zu weitergehenden Behelligungen durch die syrischen Behörden kam es gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers wegen seiner Brüder nicht. Insbesondere finden sich in den Befragungsprotokollen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er - wie in der Beschwerdeschrift behauptet (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 27) - persönlich von den syrischen Behörden angegangen worden wäre. Ferner erwähnte er die beiden Cousins, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 32), im vorinstanzlichen Verfahren nicht und machte demnach auch nicht geltend, dass er und seine Familie wegen deren politischen Profils je vom Staat behelligt worden wären. 5.4 Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in seinem Heimatdorf an den Freitagsdemonstrationen gegen das Regime teilgenommen, nicht asylrelevant. Seinen eigenen Angaben zufolge war er an diesen Veranstaltungen nur selten zugegen. Auch berichtete er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene davon, dass diese Demonstrationen irgendwelche Folgen für ihn gehabt hätten (vgl. A18/13, F56 ff. sowie Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 12). 5.5 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und damit keine Vorfluchtgründe vorliegen. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über flüchtlings- respektive asylrechtlich relevante Nachfluchtgründe verfügt. 6.2 Konkret stellt sich zunächst die Frage, ob ihm bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der YPG respektive der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. 6.2.1 Anlässlich der vertieften Anhörung vom 6. Januar 2017 trug der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe nach seinem 18. Geburtstag eine schriftliche militärische Aufforderung der YPG für ihn erhalten. Auf Beschwerdeebene reichte er ein Dokument der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten, das vom (...) Dezember 2016 datiert, ein. Diesem ist zu entnehmen, dass sein Vater aufgefordert wird, ein Familienmitglied in die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten zu entsenden. In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimatregion eine Zwangsrekrutierung durch die YPG und allenfalls eine Bestrafung drohe (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 25-35). 6.2.2 Der gesamte syrische militärische Kontext, darunter auch die Gebiete, welche zur Demokratischen Föderation Nordsyrien gezählt werden, zeichnet sich durch eine grosse Zahl an Akteuren aus. Vorliegend interessieren neben den YPG die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten (Hêzên Xweparastinê [HXP]). Bei den YPG und den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten handelt es sich - entgegen der Darstellungen in einzelnen Quellen und auch des Beschwerdeführers - um zwei organisatorisch getrennte Körperschaften. Während sich die YPG primär aus Freiwilligen rekrutiert, setzen sich die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten aus Personen zusammen, die der Wehrpflicht in der Demokratischen Föderation Nordsyrien unterstehen. Allerdings befinden sich die politischen und militärischen Strukturen innerhalb der Föderation aufgrund der zeitlich nicht weit zurückliegenden Gründung nach wie vor in einer Phase des Wandels, obwohl jüngst von einer zunehmenden Institutionalisierung insbesondere im militärischen Bereich berichtet wurde. Zudem stützt sich die Wehrpflicht auf ein im Juli 2014 von den autonomen Kantonen der Demokratischen Föderation Nordsyrien (Efrîn, Kobanê und Cizîrê) eingeführtes Gesetzt ab, das auch von kurdischer Seite wiederholt kritisiert wurde, weil es dem Gesetzgeber an Legitimität fehle. Dieses Gesetzt sieht vor, dass alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren verpflichtet sind, sechs Monate in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten zu dienen (vgl. Reuters, Syrian militias get more U.S. support for IS fight, plan new phase, 31. Januar 2017; Ajansa Nûçeyan a Hawar [ANHA], 41 people join Self-Defense Forces [HPC] in Amûdê, 3. Juni 2015; Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015; Lifos, Temarapport: Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst [version 3.0], 30. Mai 2017; Dicle Haber Ajansi [D HA] [Istanbul], Rojava to defend itself with this law, 15. Juli 2014; Kurdwatch [Berlin], Gesetzt betreffend Pflicht zur Selbstverteidigung [Übersetzung durch Kurdwatch], 13. Juli 2014, < http://kurdwatch.org/pdf/KurdWatch_D035_de_ar.pdf , abgerufen am 11. Mai 2018; ARA News, 'Conscription law' causes controversy among Syria Kurds, 29. Juli 2014; ARA News, Conscription Law: PYD calls on Syria Kurds to 'defend dignity', 19. Juli 2014). Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel wurde der Beschwerdeführer zum Dienst in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten und nicht, wie an anderen Orten von ihm vorgebracht, zum Dienst bei den YPG aufgeboten. Wie dies vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (E. 5.3) bereits für eine drohende Rekrutierung durch die YPG festgestellt wurde, ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten für sich alleine genommen jedoch nicht flüchtlingsrechtlich relevant. 6.2.3 Durch seine Landesabwesenheit im Zeitpunkt des Dienstaufgebots konnte sich der Beschwerdeführer den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten nicht stellen, weshalb er von diesen als Refraktär wahrgenommen werden könnte. Es stellt sich zwecks Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer solchen Refraktion die Frage, ob davon auszugehen ist, dass Refraktäre als "Staatsfeinde" respektive Feinde der kurdischen Bestrebungen betrachtet und einer politisch motivierten, drakonischen Bestrafung zugeführt werden (vgl. analog Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Dazu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Quellenlage diesbezüglich sehr dünn ist. Dies dürfte unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass zahlreiche dem kurdischen Wehrpflichtgesetz unterstehende Männer Syrien verlassen haben, um sich der Selbstverteidigungspflicht und allfälligen Konsequenzen einer Refraktion zu entziehen (vgl. Syria Deeply, YPG's Mandatory Military Service Rattles Kurds, 27. August 2014; ARA News, PYD's Conscription Law causes mass displacement among Syrian Kurdish youth, 9. Dezember 2014; Kurdwatch [Berlin], Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, Mai 2015; DIS / DRC, a.a.O., September 2015; Kurdwatch [Berlin], Dschazira: Fast zwei Drittel der Dorfbevölkerung geflohen, 11. Dezember 2015; The New Arab [London], 'Democratic Confederalism' or Counter-revolution?, 22. Februar 2016; Syria Direct [Amman], Some Kurds dodge conscription, wary of rumored offensive for A-Raqqa: 'A battle that is not ours to fight', 24. Mai 2016; Rojava News, [Dutzende junge Männer fliehen aus Kobanî, um der Rekrutierung zu entgehen (Text in Arabisch)], 7. Juni 2016; Raqqa is Being Slaughtered Silently, YPG Imposes Compulsory Recruitment, Again, 28. Oktober 2016; ARA News, [Die obligatorische Rekrutierung in den Gebieten der "Selbstverwaltung"... zwischen populärer Ablehnung und Rechtfertigungen (Text in Arabisch)], 1. März 2017). Eine Quelle berichtete davon, dass die meisten wehrpflichtigen Männer im Kanton Cizîrê, dem Heimatkanton des Beschwerdeführers, sich bereits freiwillig zum Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten gemeldet hätten und es nur sehr wenige Dienstverweigerer gebe (vgl. DIS / DRC, a.a.O., September 2015). Einzelnen Berichten zufolge würden gefasste Dienstverweigerer nicht sanktioniert, sondern direkt in den Wehrdienst geschickt (vgl. DIS, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015; DIS / DRC, a.a.O., September 2015), wobei andere Quellen davon berichten, dass die Bestrafung darin bestehe, dass sich die Dauer der Selbstverteidigungspflicht um drei Monate verlängere (vgl. Syria Direct [Amman], YPG draft evaders on the run after amnesty: 'Why would I fight to defend Arab lands?', 7. November 2016; Exekutivrat der Demokratischen Selbstverwaltung des Kantons Kobanî - Syrien, [Bekanntmachung des Ausschusses für Verteidigung und Selbstverteidigung (Text in Arabisch)], 30. März 2017, http://www.cantonakobane.org/?p=4019 , abgerufen am 11. Mai 2018). Kurdwatch berichtete wiederholt von juristischen Konsequenzen und Lifos von Strafen bei Dienstverweigerung, ohne jedoch darzulegen, worin diese konkret bestehen (vgl. Kurdwatch [Berlin], Ain al- Arab: PYD beginnt Zwangsrekrutierung im Kanton Kobanî, 10. Juni 2016; Kurdwatch [Berlin], Al-Qamishli: Final deadline for »volunteer« recruitment, 1. Januar 2015; Lifos, a.a.O., 30. Mai 2017). In drei Fällen sei es den konsultierten Quellen zufolge zu Erschiessungen respektive Waffengewalt gegenüber Personen gekommen, die versucht hätten, sich einer Rekrutierung durch Flucht zu entziehen. Den kurdischen Sicherheitskräften wird jedoch nicht vorgeworfen, dass dies systematisch geschehe (vgl. Kurdwatch [Berlin], Ad-Darbasiya: Asayi erschießt Zwangrekrutierten auf der Flucht, 21. November 2014; Kurdwatch [Berlin], Al-Qamischli: Asayi greift bei Zwangsrekrutierung zu Waffengewalt, 20. Oktober 2015; Siraj Press, [YPG richtet jungen Araber hin im Zentrum der Stadt Ra's al-Ayn und weigert sich, seinen Leichnahm zu übergeben (Text in Arabisch)], 11. Mai 2015). Vor diesem Hintergrund - das heisst insbesondere mangels einschlägiger Vorfälle wegen verbreiteter Refraktion durch Ausreise aus Syrien - lässt sich gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen, welche Konsequenzen bei Verweigerung der Dienstpflicht für die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten drohen. Die Anwendung von Waffengewalt gegenüber Refraktären scheint eher die Ausnahme zu sein. Einer Dienstpflichtverlängerung von einigen Monaten fehlt es für die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht nur an der nötigen Intensität; vielmehr lässt sich (gerade auch mangels genügender Intensität) daraus noch nicht auf eine politische Motivation der Sanktionierung schliessen. Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer als Kritiker der kurdischen Bestrebungen in Syrien wahrgenommen würde, ist vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen dem Nichterscheinen zum Dienst infolge Landesabwesenheit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise (das heisst insbesondere aus flüchtlingsrechtlich relevanten Beweggründen) eine Verfolgung im Sinne Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. So ist denn auch seinen Eltern kein ernsthafter Nachteil daraus erwachsen, dass kein Familienmitglied der Aufforderung zum Dienst bisher nachgekommen ist. Die Verweigerung von Hilfsgütern zwecks Sanktionierung der Refraktion ist aufgrund mangelnder Intensität nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Nach dem Gesagten kann somit offenbleiben, ob die ins Recht gelegte Dienstaufforderung der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten vom (...) Dezember 2016 echt ist. 6.3 Ferner stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien seitens des syrischen Regimes eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. 6.3.1 Auch dies ist im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Wie in E. 5.3 ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer weder wegen seiner Brüder, noch wegen seiner Cousins je ernsthaft von den syrischen Behörden behelligt. Ferner leben seine Eltern seinen Angaben zufolge nach wie vor im Heimatdorf in Syrien, ohne dass Behelligungen durch die syrischen Behörden wegen regimefeindlichen Angehörigen aktenkundig wären. Folglich bestehen gegenwärtig keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätte. So kommt es - gemäss den einschlägigen Quellen - denn auch nicht in jedem Fall zu Bestrafungsaktionen der syrischen Behörden gegenüber Familienmitgliedern von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, wobei das Risiko ohnehin sinkt, wenn sich die Angehörigen ausserhalb der Einflusssphäre der Regierung befinden (vgl. z.B. Philippe Droz-Vincent, The Syrian Military and the 2011 Uprising, in: Holger Albrecht et al. [Hrsg.], Armies and Insurgencies in the Arab Spring, 2016, S. 173; Lifos, a.a.O., 30. Mai 2017; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016; Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT] [Australien], DFAT Thematic Report on Conditions in Syria, 23. Oktober 2017; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report: Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August 2016; DIS / DRC, Syria: Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017). 6.3.2 In der Beschwerdeschrift wurde ferner geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde von der syrischen Regierung gesucht, weil er sich mit seiner Ausreise der Aufforderung entzogen habe, in den Dienst der syrischen Armee einzurücken respektive sich der militärischen Musterung zu unterziehen (vgl. Beschwerde vom 27. Februar 2017, Art. 26-31 sowie Art. 33 und 35). Für eine solche Aufforderung seitens des syrischen Staates gibt es in den Akten aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer machte lediglich geltend, seine Familie sei von der YPG aufgefordert worden, jemanden in deren Dienst zu schicken. 6.4 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht nicht auf Nachfluchtgründe berufen. Allerdings ist - mit Verweis auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 - darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Fluchtgründe von syrischen Asylsuchenden im Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt lediglich auf einer momentanen teilweise dünnen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit aufgrund der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Sollten sich nach Stabilisierung der Situation in Syrien neue Erkenntnisse bezüglich den Umgang mit Personen, die den Dienst in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten verweigert haben, respektive des syrischen Regimes mit Angehörigen von Militärdienstverweigerern, Deserteuren oder anderweitig regimekritischen Personen ergeben, müsste dies in jenem Zeitpunkt seitens des Beschwerdeführers erneut geltend gemacht werden. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde grundsätzlich unterlegen. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat er jedoch zu Recht Beschwerde erhoben, selbst wenn die Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden konnte. Wie in E. 3.3.1 bereits erwähnt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären demnach zu reduzieren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin zu verzichten; die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage auch heute weiterhin zu bejahen. 10.2 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer nur durch Einreichung seiner Beschwerde genügend Akteneinsicht erhalten. Praxisgemäss ist ihm deshalb eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG), welche auf pauschal Fr. 300.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Regina Derrer Versand: