Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zu seiner Person gab er anlässlich der Befragungen zu Protokoll, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Im Jahr 2013 habe er die Schule abgebrochen und sei im (...) 2013 in die Nähe von Damaskus gezogen, wo er in (...) gearbeitet habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er zusammenfassend geltend, im (...) 2014 habe seine Mutter einen Telefonanruf des staatlichen Rekrutierungsbüros in C._______ erhalten, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, er habe sich zwecks Rekrutierung zu melden. In der Folge habe er sich zumeist versteckt gehalten. Nebst einer Verfolgung seitens der syrischen Behörden habe er sich auch vor den Schergen des IS gefürchtet, da die Kurden als Ungläubige betrachtet würden. (...) 2015 sei er zusammen mit einem Freund im Kofferraum eines Schleppers nach D._______ geflohen und habe Syrien am (...) 2015 verlassen. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Am 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Neues Asylgesuch Eventuell Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein (erstes) Asylgesuch sei wegen Unklarheiten, Missverständnissen und Verwirrungen abgelehnt worden. Seit dem rechtskräftigen Asylentscheid seien neue Ereignisse eingetreten. Das syrische Regime sei an der Rekrutierung eines jeden Mannes interessiert, wobei Kriegsrecht gelte und andere Gesetze ausser Acht gelassen würden. Viele Männer würden bei Strassenkontrollen direkt eingezogen. Dasselbe sei vielen geschehen, welche sich bei einem Rekrutierungsbüro gemeldet hätten, um ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen. Deshalb habe er sich nicht melden wollen, weil er grosse Angst gehabt habe, auch direkt eingezogen zu werden. Es sei ihm dennoch ein Dienstbüchlein ausgestellt worden, welches seiner Familie übergeben worden sei. Die Militärbehörde habe ihn als diensttauglich erklärt, weil keine bekannten Gründe dagegen sprechen würden und weil die Armee durch die massiven Verluste dringend auf Nachschub angewiesen gewesen sei. Er gelte demnach als ausgehoben und hätte einrücken müssen. Es sei ihm beziehungsweise seiner Familie auch ein Marschbefehl übergeben worden. Weil er sich nicht gemeldet habe, sei er gemäss syrischem Militärgesetz zur Haft ausgeschrieben worden. Er habe erst viel später von diesen Dokumenten erfahren, da er lange Zeit keinen Kontakt zu seiner Familie und diese auch kein Interesse daran gehabt habe, ihm sofort von diesen Dokumenten zu erzählen, zumal sie ihn in Sicherheit gewähnt, jedoch nicht gewusst habe, wie relevant diese Dokumente sein könnten. Vor der Flucht habe sich seine Mutter grosse Sorgen gemacht und sei danach sehr erleichtert gewesen. Er sei nachweislich von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und einberufen worden. Demnach müsse er in Syrien Militärdienst leisten und gelte nun als Dienstverweigerer. Die syrischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Syrien sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Es drohe ihm demnach im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein Dienstbüchlein, einen Marschbefehl und einen Haftbefehl, alle im Original, und entsprechende Übersetzungen ein. D. Mit Schreiben vom 18. August 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem neuen Asylgesuch und stellte ihm schriftlich diverse Fragen zum eingereichten Dienstbüchlein. E. Mit Stellungnahme vom 30. August 2017 führte der Beschwerdeführer aus, das Dienstbüchlein sei vom Rekrutierungsamt E._______ ausgestellt und von der Rekrutierungspolizei circa (...) 2017 seiner Familie übergeben worden, wobei es vom Vater in Empfang genommen worden sei. Anschliessend sei das Dienstbüchlein einer in Syrien auf Besuch weilenden Tante übergeben worden, welche es nach F._______ gebracht und dort einer in der Schweiz lebenden Person übergeben habe. Letztere Person habe ihm das Dienstbüchlein am (...) 2017 übergeben. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, das Rekrutierungsamt E._______ sei nach der Machtübernahme durch die Kurden am (...) 2012 in die Stadt C._______ ([...]) verlegt worden, bleibe aber weiterhin zuständig für die Rekrutierungsaufgaben und administrativen Angelegenheiten in der Region E._______. F. Mit Verfügung vom 8. November 2017 - eröffnet am 10. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. An der mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 angeordneten vorläufigen Aufnahme hielt die Vorinstanz fest. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen - nebst dem angefochtenen Entscheid - als Beweismittel zwei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 respektive 23. März 2017 bei mit den Titeln "Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee" und "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion".
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, worin die behaupteten Missverständnisse und Verwirrungen bestanden hätten, aufgrund derer das erste Gesuch abgelehnt worden sei. Bei der Anhörung im ersten Verfahren sei der Rechtsvertreter zugegen gewesen und das Protokoll sei rückübersetzt worden. Der Verlauf der Anhörung zeige keine auffälligen Passagen. Das erste Verfahren sei korrekt gewesen und der Beschwerdeführer habe es damals unterlassen, auf etwaige Unkorrektheiten hinzuweisen. Im Weiteren würden die seit 2014 verstärkten Rekrutierungsanstrengungen des syrischen Militärs zum Aufruf und zur Anwerbung für den Militärdienst dienen. Damit sei nicht gesagt, dass Personen willkürlich und ohne Aushebung in den Militärdienst geschickt würden. An Checkpoints würden gesuchte Dienstverweigerer und Deserteure festgenommen, Personen also, die bereits ausgehoben worden seien, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Im Übrigen nehme das syrische Regime in den von der kurdischen Miliz YPG kontrollierten Gebieten, wozu auch E._______ gehöre, keine Festnahmen oder Zwangsrekrutierungen vor. Weiter sei auffällig, dass der Beschwerdeführer der im ersten Verfahren festgestellten Tatsache, noch nicht ausgehoben worden zu sein, mit neuen Beweismitteln entgegne. Dies stelle zwar ohne weiteres ein legitimes Vorgehen dar, müsse jedoch gerade im syrischen Kontext angezweifelt werden, zumal syrische Beweismittel käuflich leicht erhältlich seien und demnach erfahrungsgemäss keinen Beweiswert hätten. Es dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass viele militärische Gebäude von Oppositionskräften eingenommen worden seien, womit sie vermutlich auch Zugang zu offiziellen Formularen und Stempeln erlangt haben könnten. Hinzu komme der Umstand, dass das Dienstbüchlein am (...) 2015, also noch vor der Einreichung des ersten Asylgesuchs in der Schweiz, ausgestellt worden sei. Die zeitlich kurze Abfolge des Marschbefehls ([...] 2016 auf den Termin [...] 2016) und des Haftbefehls ([...] 2016) würden auch eher gegen eine reelle Begebenheit sprechen. Es erstaune sehr, dass das Dienstbüchlein der Familie erst ungefähr (...) 2017 und dem Beschwerdeführer am (...) 2017 überreicht worden sei, zumal die Familie bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens in E._______ gewohnt habe und der Marschbefehl bereits 2016 erfolgt sei. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylgesuch den Militärdienst als Begründung des Asylgesuchs angegeben habe, erstaune es, dass die Familie den Beschwerdeführer nicht sofort informiert habe, auch weil sie sich, insbesondere die Mutter, vor der Ausreise angeblich grosse Sorgen gemacht habe.
E. 5.2 In der Eingabe vom 7. Dezember 2017 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Entscheid des SEM beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen. Das SEM habe seine Situation falsch beurteilt und die Sorgfaltspflicht verletzt. Es sei belegt, dass er Syrien im dienstpflichtigen Alter verlassen und sich durch seine Flucht der Militärdienstaushebung und -leistung entzogen habe, weshalb er als Militärdienstverweigerer im Sinne des syrischen Militärgesetzes gelte. Es seien keine medizinischen oder sonstigen Gründe bekannt, weshalb er nicht militärdiensttauglich sein könnte. Deserteure und Militärdienstverweigerer seien stets grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. Die Strafen seien unverhältnismässig hoch, willkürlich und würden ohne Gerichtsprozess verhängt. Darüber hinaus bestrafe das syrische Regime Familienangehörige von Militärdienstverweigerern. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Das SEM hätte sich in seinem Entscheid mit einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und Nichterfüllung von militärischen Pflichten befassen müssen. Dazu zitierte der Beschwerdeführer aus der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014 zu "Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee" (Quelle durch Beschwerdeführer nicht angegeben) sowie aus den im Dienstbüchlein enthaltenen allgemeinen Hinweisen. Seine Familie habe nicht gewusst, wie wichtig die Dokumente für ihn seien, da sie davon ausgegangen sei, dass er für die syrischen Behörden unerreichbar sei sowie Schutz und Sicherheit in der Schweiz geniesse. Die Familie habe ihn mit diesen Neuigkeiten nicht beunruhigen wollen. Weil in Syrien viele junge Männer beim ersten Rekrutierungsgespräch einzogen würden, hätten viele Angst, sich für die Ausstellung des Dienstbüchleins sowie für die Militärdienstaushebung zu melden. In Syrien könne ein Dienstbüchlein über verschiedene Wege ausgestellt werden. Wer gute Kontakte habe, könne viele Schritte im Ausstellungsprozess überspringen. Da er sich weder für die Ausstellung des Dienstbüchleins noch für die Militärdienstaushebung gemeldet habe, sei ihm das Dienstbüchlein ausgestellt und er als diensttauglich erklärt worden, womit er als militärisch ausgehoben gelte. Dem Einrückungsbefehl sei er nicht nachgekommen, weshalb nach Ablauf der Frist am (...) 2016, (...) Uhr, gegen ihn ein Fahndungs- und Haftbefehl erlassen worden sei. Die syrische Militärbehörde verwalte bis heute die Militärgeschäfte in den von Kurden kontrollierten Gebieten und führe dort die Rekrutierungsämter und Militärregister. Bis heute würden Männer im dienstpflichtigen Alter aus diesen Gebieten aufgeboten und rekrutiert und es würden auch Suchaktionen nach solchen Männern stattfinden, wobei es zu vielen Festnahmen komme. Die Informationen, die der Vorinstanz über diese Gebiete vorliegen würden, seien ungenau. Seit Herbst 2014 würden Beobachter feststellen, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert habe. Zusätzlich habe das Regime in allen von ihm kontrollierten Gebieten die Suche nach Refraktären intensiviert. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, würden inhaftiert und verurteilt. In Haft komme es zu Folter und Menschenrechtsorganisationen würden über Exekutionen von Deserteuren berichten. Auch Familienangehörige würden verhaftet oder von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt. Viele Männer, die im Rahmen dieser Massnahmen einberufen worden seien, würden eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung erhalten und würden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt. Der Militärdienst in Syrien sei in der aktuellen Situation und seit dem Ausbruch des Krieges ein Albtraum, weil Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Zivilbevölkerung begangen würden. Die virtuelle Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche sowie Qualifizierung der Tatsachen und Aussagen führe zu falschen Einschätzungen und zu falschen Entscheiden. Seine Ausführungen seien realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant. Des Weiteren wird auf verschiedene vorinstanzliche Entscheide verwiesen und geltend gemacht, das SEM habe die Flüchtlingseigenschaft in verschiedenen Fällen bejaht, unter anderem allein wegen der illegalen Ausreise aus Syrien oder im Falle von Syrern im dienst- und reservepflichtigen Alter. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete, dass auch er als Flüchtling anzuerkennen sei. Sodann habe das syrische Parlament am 10. November 2017 einen Gesetzesartikel revidiert sowie weitere Massnahmen und Sanktionen gegen Syrer beschlossen, die dem Militär- und Reservedienst ferngeblieben seien und sich bei den Behörden nicht gemeldet hätten. Insgesamt müssten spezifische Abklärungen zur Situation von syrischen Rückkehrern im wehrfähigen Alter im Hinblick auf eine Rekrutierung durch das syrische Militär und den Folgen einer Militärdienstverweigerung und zu seinen individuellen Umständen getroffen werden. Eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund der Antiregime-Haltung, der Militärdienstverweigerung und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Es könne weiter nicht ausgeschlossen werden, dass er in Syrien nun als Dienstverweigerer gelte und deshalb mit unverhältnismässig langen Haftstrafen verbunden mit Folter und Misshandlungen rechnen müsse.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die neuen Vorbringen unglaubhaft und die Beweismittel nicht geeignet sind, eine tatsächlich erfolgte Rekrutierung und daraus resultierende Nachteile zu beweisen. Vorweg ist festzuhalten, dass das Gericht übereinstimmend mit der Vorinstanz davon ausgeht, das syrische Regime habe im (...) 2015 in den von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrollierten Gebieten, wozu E._______ gehört, keine Rekrutierungen für die staatliche Armee mehr durchgeführt (vgl. Urteile D-890/2014 vom 12. April 2016 E. 7.5.1; D-4844/2013 vom 11. Februar 2016 E. 7.2.4). Nicht ersichtlich ist, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Informationen über die von Kurden kontrollierten Gebiete ungenau sein sollen. Der Hinweis auf die intensivierte Suche nach Refraktären in allen vom Regime kontrollierten Gebieten ist vor diesem Hintergrund unbehelflich. Die im vorliegenden Verfahren eingereichten angeblichen militärischen Dokumente sind somit schon unter diesem Gesichtspunkt als Fälschungen zu qualifizieren. Im Übrigen ist bekannt, dass solche Dokumente im syrischen Kontext ohne weiteres käuflich erworben werden können. Ob, wie vom Beschwerdeführer behauptet, das Rekrutierungsamt E._______ nach C._______ verlegt worden ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, seine Familie habe nicht gewusst, wie wichtig die Dokumente für ihn seien, da sie davon ausgegangen sei, er sei für die syrischen Behörden unerreichbar und geniesse Schutz und Sicherheit in der Schweiz, vermag sodann unabhängig von den vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Das SEM stellte nämlich zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylgesuch den Militärdienst als Begründung seines Asylgesuchs angegeben und insbesondere seine Mutter sich vor seiner Ausreise grosse Sorgen um ihn gemacht habe. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die Familie den Beschwerdeführer sofort über eintreffende militärische Dokumente informiert. Im Weiteren fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer ausführlich zur Bestrafung der Familienangehörigen von Militärdienstverweigerern äussert, jedoch nicht geltend macht, seine Familie hätte wegen ihm irgendwelche Nachteile erlitten. Sodann ist eine allfällige Revision der militärischen Strafbestimmungen durch das syrische Parlament unbeachtlich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aus einem von der kurdischen Miliz YPG kontrollierten Gebiet stammt und die Verhängung von gesetzlich verankerten Sanktionen ohnehin grundsätzlich als staatlich legitime Massnahmen einzustufen sind.
E. 6.2 Ergänzend anzuführen bleibt, dass selbst wenn die eingereichten Dokumente (Dienstbüchlein, Marschbefehl und Haftbefehl) authentisch wären und der Beschwerdeführer wegen Militärdienstverweigerung tatsächlich zur Verhaftung ausgeschrieben wäre, darin allein kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken wäre. Gemäss Rechtsprechung vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nur zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien ist dies anzunehmen, wenn ein syrischer Refraktär kurdischer Ethnie aus einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben im ersten Asylverfahren in E._______ zwar an vielen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, sei jedoch immer maskiert gewesen und nie erkannt worden. Ansonsten sei er nicht politisch aktiv gewesen und sei nie inhaftiert oder angeklagt worden. Auch sonst machte er keine konkreten persönlichen Probleme oder Konflikte mit Behörden oder anderen Organisationen geltend. Es liegen somit keine substanziierten Hinweise für ein innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlandes erfolgtes regimekritisches Engagement vor, welches den syrischen Behörden bekannt geworden wäre, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnte. Der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft somit auch dann nicht, wenn er tatsächlich in den Militärdienst einberufen worden wäre und dem Aufgebot keine Folge geleistet hätte.
E. 6.3 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der (geltend gemachten) illegalen Ausreise aus Syrien ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7 und E-3845/2014 vom 3. Februar 2017 E. 5.2.5) ebenfalls nicht anzunehmen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine falsche Sachverhaltsbeurteilung durch die Vorinstanz ersichtlich und die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6965/2017 law/gnb Urteil vom 27. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 8. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zu seiner Person gab er anlässlich der Befragungen zu Protokoll, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Im Jahr 2013 habe er die Schule abgebrochen und sei im (...) 2013 in die Nähe von Damaskus gezogen, wo er in (...) gearbeitet habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er zusammenfassend geltend, im (...) 2014 habe seine Mutter einen Telefonanruf des staatlichen Rekrutierungsbüros in C._______ erhalten, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, er habe sich zwecks Rekrutierung zu melden. In der Folge habe er sich zumeist versteckt gehalten. Nebst einer Verfolgung seitens der syrischen Behörden habe er sich auch vor den Schergen des IS gefürchtet, da die Kurden als Ungläubige betrachtet würden. (...) 2015 sei er zusammen mit einem Freund im Kofferraum eines Schleppers nach D._______ geflohen und habe Syrien am (...) 2015 verlassen. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Am 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Neues Asylgesuch Eventuell Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er beantragte, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein (erstes) Asylgesuch sei wegen Unklarheiten, Missverständnissen und Verwirrungen abgelehnt worden. Seit dem rechtskräftigen Asylentscheid seien neue Ereignisse eingetreten. Das syrische Regime sei an der Rekrutierung eines jeden Mannes interessiert, wobei Kriegsrecht gelte und andere Gesetze ausser Acht gelassen würden. Viele Männer würden bei Strassenkontrollen direkt eingezogen. Dasselbe sei vielen geschehen, welche sich bei einem Rekrutierungsbüro gemeldet hätten, um ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen. Deshalb habe er sich nicht melden wollen, weil er grosse Angst gehabt habe, auch direkt eingezogen zu werden. Es sei ihm dennoch ein Dienstbüchlein ausgestellt worden, welches seiner Familie übergeben worden sei. Die Militärbehörde habe ihn als diensttauglich erklärt, weil keine bekannten Gründe dagegen sprechen würden und weil die Armee durch die massiven Verluste dringend auf Nachschub angewiesen gewesen sei. Er gelte demnach als ausgehoben und hätte einrücken müssen. Es sei ihm beziehungsweise seiner Familie auch ein Marschbefehl übergeben worden. Weil er sich nicht gemeldet habe, sei er gemäss syrischem Militärgesetz zur Haft ausgeschrieben worden. Er habe erst viel später von diesen Dokumenten erfahren, da er lange Zeit keinen Kontakt zu seiner Familie und diese auch kein Interesse daran gehabt habe, ihm sofort von diesen Dokumenten zu erzählen, zumal sie ihn in Sicherheit gewähnt, jedoch nicht gewusst habe, wie relevant diese Dokumente sein könnten. Vor der Flucht habe sich seine Mutter grosse Sorgen gemacht und sei danach sehr erleichtert gewesen. Er sei nachweislich von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und einberufen worden. Demnach müsse er in Syrien Militärdienst leisten und gelte nun als Dienstverweigerer. Die syrischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Syrien sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Es drohe ihm demnach im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein Dienstbüchlein, einen Marschbefehl und einen Haftbefehl, alle im Original, und entsprechende Übersetzungen ein. D. Mit Schreiben vom 18. August 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem neuen Asylgesuch und stellte ihm schriftlich diverse Fragen zum eingereichten Dienstbüchlein. E. Mit Stellungnahme vom 30. August 2017 führte der Beschwerdeführer aus, das Dienstbüchlein sei vom Rekrutierungsamt E._______ ausgestellt und von der Rekrutierungspolizei circa (...) 2017 seiner Familie übergeben worden, wobei es vom Vater in Empfang genommen worden sei. Anschliessend sei das Dienstbüchlein einer in Syrien auf Besuch weilenden Tante übergeben worden, welche es nach F._______ gebracht und dort einer in der Schweiz lebenden Person übergeben habe. Letztere Person habe ihm das Dienstbüchlein am (...) 2017 übergeben. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, das Rekrutierungsamt E._______ sei nach der Machtübernahme durch die Kurden am (...) 2012 in die Stadt C._______ ([...]) verlegt worden, bleibe aber weiterhin zuständig für die Rekrutierungsaufgaben und administrativen Angelegenheiten in der Region E._______. F. Mit Verfügung vom 8. November 2017 - eröffnet am 10. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. An der mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 angeordneten vorläufigen Aufnahme hielt die Vorinstanz fest. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen - nebst dem angefochtenen Entscheid - als Beweismittel zwei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 respektive 23. März 2017 bei mit den Titeln "Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee" und "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion". Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, worin die behaupteten Missverständnisse und Verwirrungen bestanden hätten, aufgrund derer das erste Gesuch abgelehnt worden sei. Bei der Anhörung im ersten Verfahren sei der Rechtsvertreter zugegen gewesen und das Protokoll sei rückübersetzt worden. Der Verlauf der Anhörung zeige keine auffälligen Passagen. Das erste Verfahren sei korrekt gewesen und der Beschwerdeführer habe es damals unterlassen, auf etwaige Unkorrektheiten hinzuweisen. Im Weiteren würden die seit 2014 verstärkten Rekrutierungsanstrengungen des syrischen Militärs zum Aufruf und zur Anwerbung für den Militärdienst dienen. Damit sei nicht gesagt, dass Personen willkürlich und ohne Aushebung in den Militärdienst geschickt würden. An Checkpoints würden gesuchte Dienstverweigerer und Deserteure festgenommen, Personen also, die bereits ausgehoben worden seien, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Im Übrigen nehme das syrische Regime in den von der kurdischen Miliz YPG kontrollierten Gebieten, wozu auch E._______ gehöre, keine Festnahmen oder Zwangsrekrutierungen vor. Weiter sei auffällig, dass der Beschwerdeführer der im ersten Verfahren festgestellten Tatsache, noch nicht ausgehoben worden zu sein, mit neuen Beweismitteln entgegne. Dies stelle zwar ohne weiteres ein legitimes Vorgehen dar, müsse jedoch gerade im syrischen Kontext angezweifelt werden, zumal syrische Beweismittel käuflich leicht erhältlich seien und demnach erfahrungsgemäss keinen Beweiswert hätten. Es dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass viele militärische Gebäude von Oppositionskräften eingenommen worden seien, womit sie vermutlich auch Zugang zu offiziellen Formularen und Stempeln erlangt haben könnten. Hinzu komme der Umstand, dass das Dienstbüchlein am (...) 2015, also noch vor der Einreichung des ersten Asylgesuchs in der Schweiz, ausgestellt worden sei. Die zeitlich kurze Abfolge des Marschbefehls ([...] 2016 auf den Termin [...] 2016) und des Haftbefehls ([...] 2016) würden auch eher gegen eine reelle Begebenheit sprechen. Es erstaune sehr, dass das Dienstbüchlein der Familie erst ungefähr (...) 2017 und dem Beschwerdeführer am (...) 2017 überreicht worden sei, zumal die Familie bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens in E._______ gewohnt habe und der Marschbefehl bereits 2016 erfolgt sei. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylgesuch den Militärdienst als Begründung des Asylgesuchs angegeben habe, erstaune es, dass die Familie den Beschwerdeführer nicht sofort informiert habe, auch weil sie sich, insbesondere die Mutter, vor der Ausreise angeblich grosse Sorgen gemacht habe. 5.2 In der Eingabe vom 7. Dezember 2017 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Entscheid des SEM beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen. Das SEM habe seine Situation falsch beurteilt und die Sorgfaltspflicht verletzt. Es sei belegt, dass er Syrien im dienstpflichtigen Alter verlassen und sich durch seine Flucht der Militärdienstaushebung und -leistung entzogen habe, weshalb er als Militärdienstverweigerer im Sinne des syrischen Militärgesetzes gelte. Es seien keine medizinischen oder sonstigen Gründe bekannt, weshalb er nicht militärdiensttauglich sein könnte. Deserteure und Militärdienstverweigerer seien stets grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. Die Strafen seien unverhältnismässig hoch, willkürlich und würden ohne Gerichtsprozess verhängt. Darüber hinaus bestrafe das syrische Regime Familienangehörige von Militärdienstverweigerern. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Das SEM hätte sich in seinem Entscheid mit einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung und Nichterfüllung von militärischen Pflichten befassen müssen. Dazu zitierte der Beschwerdeführer aus der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014 zu "Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee" (Quelle durch Beschwerdeführer nicht angegeben) sowie aus den im Dienstbüchlein enthaltenen allgemeinen Hinweisen. Seine Familie habe nicht gewusst, wie wichtig die Dokumente für ihn seien, da sie davon ausgegangen sei, dass er für die syrischen Behörden unerreichbar sei sowie Schutz und Sicherheit in der Schweiz geniesse. Die Familie habe ihn mit diesen Neuigkeiten nicht beunruhigen wollen. Weil in Syrien viele junge Männer beim ersten Rekrutierungsgespräch einzogen würden, hätten viele Angst, sich für die Ausstellung des Dienstbüchleins sowie für die Militärdienstaushebung zu melden. In Syrien könne ein Dienstbüchlein über verschiedene Wege ausgestellt werden. Wer gute Kontakte habe, könne viele Schritte im Ausstellungsprozess überspringen. Da er sich weder für die Ausstellung des Dienstbüchleins noch für die Militärdienstaushebung gemeldet habe, sei ihm das Dienstbüchlein ausgestellt und er als diensttauglich erklärt worden, womit er als militärisch ausgehoben gelte. Dem Einrückungsbefehl sei er nicht nachgekommen, weshalb nach Ablauf der Frist am (...) 2016, (...) Uhr, gegen ihn ein Fahndungs- und Haftbefehl erlassen worden sei. Die syrische Militärbehörde verwalte bis heute die Militärgeschäfte in den von Kurden kontrollierten Gebieten und führe dort die Rekrutierungsämter und Militärregister. Bis heute würden Männer im dienstpflichtigen Alter aus diesen Gebieten aufgeboten und rekrutiert und es würden auch Suchaktionen nach solchen Männern stattfinden, wobei es zu vielen Festnahmen komme. Die Informationen, die der Vorinstanz über diese Gebiete vorliegen würden, seien ungenau. Seit Herbst 2014 würden Beobachter feststellen, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert habe. Zusätzlich habe das Regime in allen von ihm kontrollierten Gebieten die Suche nach Refraktären intensiviert. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, würden inhaftiert und verurteilt. In Haft komme es zu Folter und Menschenrechtsorganisationen würden über Exekutionen von Deserteuren berichten. Auch Familienangehörige würden verhaftet oder von den syrischen Behörden unter Druck gesetzt. Viele Männer, die im Rahmen dieser Massnahmen einberufen worden seien, würden eine nur sehr begrenzte militärische Ausbildung erhalten und würden zum Teil innerhalb nur weniger Tage an die Front geschickt. Der Militärdienst in Syrien sei in der aktuellen Situation und seit dem Ausbruch des Krieges ein Albtraum, weil Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Zivilbevölkerung begangen würden. Die virtuelle Praxis des SEM bei der Beurteilung der Asylgesuche sowie Qualifizierung der Tatsachen und Aussagen führe zu falschen Einschätzungen und zu falschen Entscheiden. Seine Ausführungen seien realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant. Des Weiteren wird auf verschiedene vorinstanzliche Entscheide verwiesen und geltend gemacht, das SEM habe die Flüchtlingseigenschaft in verschiedenen Fällen bejaht, unter anderem allein wegen der illegalen Ausreise aus Syrien oder im Falle von Syrern im dienst- und reservepflichtigen Alter. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete, dass auch er als Flüchtling anzuerkennen sei. Sodann habe das syrische Parlament am 10. November 2017 einen Gesetzesartikel revidiert sowie weitere Massnahmen und Sanktionen gegen Syrer beschlossen, die dem Militär- und Reservedienst ferngeblieben seien und sich bei den Behörden nicht gemeldet hätten. Insgesamt müssten spezifische Abklärungen zur Situation von syrischen Rückkehrern im wehrfähigen Alter im Hinblick auf eine Rekrutierung durch das syrische Militär und den Folgen einer Militärdienstverweigerung und zu seinen individuellen Umständen getroffen werden. Eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund der Antiregime-Haltung, der Militärdienstverweigerung und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht ausgeschlossen werden. Es könne weiter nicht ausgeschlossen werden, dass er in Syrien nun als Dienstverweigerer gelte und deshalb mit unverhältnismässig langen Haftstrafen verbunden mit Folter und Misshandlungen rechnen müsse. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die neuen Vorbringen unglaubhaft und die Beweismittel nicht geeignet sind, eine tatsächlich erfolgte Rekrutierung und daraus resultierende Nachteile zu beweisen. Vorweg ist festzuhalten, dass das Gericht übereinstimmend mit der Vorinstanz davon ausgeht, das syrische Regime habe im (...) 2015 in den von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrollierten Gebieten, wozu E._______ gehört, keine Rekrutierungen für die staatliche Armee mehr durchgeführt (vgl. Urteile D-890/2014 vom 12. April 2016 E. 7.5.1; D-4844/2013 vom 11. Februar 2016 E. 7.2.4). Nicht ersichtlich ist, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen Informationen über die von Kurden kontrollierten Gebiete ungenau sein sollen. Der Hinweis auf die intensivierte Suche nach Refraktären in allen vom Regime kontrollierten Gebieten ist vor diesem Hintergrund unbehelflich. Die im vorliegenden Verfahren eingereichten angeblichen militärischen Dokumente sind somit schon unter diesem Gesichtspunkt als Fälschungen zu qualifizieren. Im Übrigen ist bekannt, dass solche Dokumente im syrischen Kontext ohne weiteres käuflich erworben werden können. Ob, wie vom Beschwerdeführer behauptet, das Rekrutierungsamt E._______ nach C._______ verlegt worden ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, seine Familie habe nicht gewusst, wie wichtig die Dokumente für ihn seien, da sie davon ausgegangen sei, er sei für die syrischen Behörden unerreichbar und geniesse Schutz und Sicherheit in der Schweiz, vermag sodann unabhängig von den vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Das SEM stellte nämlich zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylgesuch den Militärdienst als Begründung seines Asylgesuchs angegeben und insbesondere seine Mutter sich vor seiner Ausreise grosse Sorgen um ihn gemacht habe. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die Familie den Beschwerdeführer sofort über eintreffende militärische Dokumente informiert. Im Weiteren fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer ausführlich zur Bestrafung der Familienangehörigen von Militärdienstverweigerern äussert, jedoch nicht geltend macht, seine Familie hätte wegen ihm irgendwelche Nachteile erlitten. Sodann ist eine allfällige Revision der militärischen Strafbestimmungen durch das syrische Parlament unbeachtlich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aus einem von der kurdischen Miliz YPG kontrollierten Gebiet stammt und die Verhängung von gesetzlich verankerten Sanktionen ohnehin grundsätzlich als staatlich legitime Massnahmen einzustufen sind. 6.2 Ergänzend anzuführen bleibt, dass selbst wenn die eingereichten Dokumente (Dienstbüchlein, Marschbefehl und Haftbefehl) authentisch wären und der Beschwerdeführer wegen Militärdienstverweigerung tatsächlich zur Verhaftung ausgeschrieben wäre, darin allein kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken wäre. Gemäss Rechtsprechung vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nur zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien ist dies anzunehmen, wenn ein syrischer Refraktär kurdischer Ethnie aus einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben im ersten Asylverfahren in E._______ zwar an vielen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, sei jedoch immer maskiert gewesen und nie erkannt worden. Ansonsten sei er nicht politisch aktiv gewesen und sei nie inhaftiert oder angeklagt worden. Auch sonst machte er keine konkreten persönlichen Probleme oder Konflikte mit Behörden oder anderen Organisationen geltend. Es liegen somit keine substanziierten Hinweise für ein innerhalb oder ausserhalb seines Heimatlandes erfolgtes regimekritisches Engagement vor, welches den syrischen Behörden bekannt geworden wäre, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnte. Der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft somit auch dann nicht, wenn er tatsächlich in den Militärdienst einberufen worden wäre und dem Aufgebot keine Folge geleistet hätte. 6.3 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der (geltend gemachten) illegalen Ausreise aus Syrien ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7 und E-3845/2014 vom 3. Februar 2017 E. 5.2.5) ebenfalls nicht anzunehmen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine falsche Sachverhaltsbeurteilung durch die Vorinstanz ersichtlich und die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: