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D-923/2017

D-923/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, aus D._______ (kurdisch: E._______, Provinz F._______) stammende Kurden, ihren Heimatstaat am (...) auf dem Landweg. Über G._______ - wo sie während (Nennung Dauer) geblieben seien -, H._______ und I._______ seien sie am 23. Juli 2015 illegal in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in J._______ ihre Asylgesuche einreichten. Am 3. August 2015 fanden dort die Befragungen zur Person (BzP) statt und am 24. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei zunächst aus, er sei früher ein Ajnabi (staatenloser syrischer Kurde) gewesen und habe die syrische Identitätskarte erst am (...) erhalten. Seit (...) habe er sich regelmässig an Studentendemonstrationen in K._______, wo er (Nennung Institution) studiert habe, beteiligt, so auch am (...). Es hätten sich etwa (...) Studenten an der Kundgebung im Innern des Studentenheims beteiligt. Die Sicherheitsbehörden seien in das Gebäude gedrungen und hätten die Teilnehmer der Kundgebung mit Tränengas und Schusswaffen angegriffen. Die Situation sei ausser Kontrolle geraten, es sei zu Verhaftungen gekommen und ein Student sei sogar aus dem Fenster gestossen worden. Die Studenten seien daraufhin in alle Richtungen geflohen. Dann habe er sich mit vier bis fünf anderen Freunden in einem Haus eines Freundes in L._______ aus Angst vor den Behörden während (Nennung Dauer) versteckt gehalten. Einer seiner Freunde habe jedoch die Vorlesungen nicht verpassen wollen, weshalb er wieder an die Universität gegangen sei. Dort habe man diesen verhaftet. Danach hätten sie sich über den Vorfall informiert. Ein kurdischer Studienkollege, der nicht an den Demonstrationen teilgenommen habe, habe sie in der Folge über die Festnahme und den Umstand informiert, dass im Universitätsgebäude eine Liste mit Namen angebracht worden sei, gemäss welcher sich die aufgeführten Personen beim Sicherheitsdienst der Universität hätten melden müssen. Sein Name habe sich auch darauf befunden. Ein Studienkollege aus M._______, der (Nennung Ethnie) gewesen sei, habe den Behörden die Namen der kurdischen Demonstrationsteilnehmer mitgeteilt, weil er sie beziehungsweise die Kurden nicht gemocht habe. Aus Furcht vor den Sicherheitsbehörden sei er deshalb (...) wieder nach E._______ zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er keine behördlichen Probleme gehabt, obwohl die Universitätsbehörden seine offizielle Adresse in E._______ gekannt hätten. Am (...) habe er jedoch ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Ihr Aushebungsbüro sei nach N._______ verlegt und sein Marschbefehl sei dorthin geschickt worden. Ein Freund seines (Nennung Verwandter) habe im Aushebungsbüro gearbeitet und seinen (Nennung Verwandter) über das Eintreffen des Marschbefehls orientiert. Dieser habe daraufhin das Dokument dort abgeholt und ihm übergeben. Das Militärdienstbüchlein habe er bereits am (...) erhalten, gleichzeitig mit der syrischen Staatsangehörigkeit. Zunächst sei er auch nach dem militärischen Aufgebot noch einige Monate im Land geblieben, da er die Hoffnung gehabt habe, dass sich die Lage in Syrien verbessern werde. In dieser Zeit habe er keine Probleme gehabt. Im (...) seien sie ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte vor, sie hätten vor dem syrischen Regime flüchten müssen. Ihr Mann habe ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und auch ihre Familie sei in Gefahr gewesen. So sei diese bedroht worden, weil sie sehr aktive Kurden seien. Sie habe (Nennung Verwandte), welche verfolgt worden seien. Man habe versucht, einen dieser (Nennung Verwandter) zu entführen, worauf dieser geflüchtet sei. Sie hätten bis heute keine Kenntnis von dessen Aufenthaltsort. Der andere (Nennung Verwandter) befinde sich derzeit im Gefängnis. Sie selber sei schon als Kind ebenfalls für die Anliegen der Kurden aktiv gewesen. So habe sie sich bei der kulturellen Gruppe der O._______ engagiert, wo sie kurdische Lieder gesungen und Theater über kurdische Angelegenheiten gespielt hätten. Sie hätten die Gruppe (Nennung Name) gegründet, welche für das Newroz-Fest zuständig gewesen sei. Auch habe sie seit dem Beginn der Unruhen an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und dabei den Sturz der Regierung verlangt. Von unbekannter Seite - sie vermute durch Leute des Regimes - habe ihre Familie seit dem Jahre (...) zweimal verbale Drohungen des Inhalts erhalten, dass sie (die Familie) ihre kurdischen Aktivitäten einstellen solle. Ferner sei ihre (Nennung Verwandte) im (...) umgebracht worden, sie wüssten jedoch bis heute nicht von wem. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.d Zum Beleg ihrer Ausführungen legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) ins Recht. B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin den Sohn C._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 - eröffnet am 25. Januar 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 23. Juli 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) bei. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten dürften. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. März 2017 eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2017 hielt die Vorinstanz mit eingehender Begründung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf die bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. Die Beschwerdeführenden replizierten - unter Beilage einer Kostennote ihres Rechtsbeistandes - mit Eingabe vom 3. April 2017. G. Mit Eingabe vom 5. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Nina Spälti-Giannakitsas übertragen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVGG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, das von ihm geltend gemachte militärische Aufgebot könne nicht geglaubt werden. Er habe zwar ein Militärdienstbüchlein und ein entsprechendes Aufgebot eingereicht, welche jedoch allgemein käuflich erhältlich seien und über keine Sicherheitsmerkmale verfügen würden. Entsprechend müssten Asylgesuchsteller die Aushebung und das anschliessende Aufgebot für den Militärdienst durch ihre Schilderungen glaubhaft machen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er habe die geltend gemachte Aushebung nicht beschreiben können. So habe er angeführt, dass er lediglich die Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Normalerweise werde jedoch auch Blut abgenommen, was er verneint habe. Da in seinem Militärbüchlein jedoch explizit eine Blutgruppe festgehalten worden sei, lege bereits diese Tatsache den Schluss nahe, dass das Militärbüchlein gefälscht beziehungsweise gekauft worden sei. Zudem würden dem SEM verschiedene Aussagen von anderen Ajnabis vorliegen, dass sie wegen ihres Status - auch als neu eingebürgerte Personen - vom Militärdienst befreit worden seien. Zwar hätten diese ebenfalls ein Militärbüchlein abholen müssen, worin aber die Befreiung vom Militärdienst festgehalten worden sei. Schliesslich seien seit Ende des Jahres 2012 keine syrischen Behörden mehr in D._______ vertreten. Entsprechend wenig nachvollziehbar sei deshalb, dass im Aufgebot D._______ als Ausstellungsort figuriere und er sich dort bei einem Sammelpunkt melden müsse. Erstaunlich sei auch, dass er lediglich von diesem Militäraufgebot erfahren habe, weil ein Freund seines (Nennung Verwandter) bei der entsprechenden Behörde arbeite. Sodann sei auf die zeitliche Diskrepanz zwischen dem angeblich erhaltenen Aufgebot vom (...) und der Ausreise im (...) hinzuweisen. Dieser Umstand lasse nicht darauf schliessen, dass er sich subjektiv gefährdet gefühlt habe und sich durch die Ausreise einem drohenden Militärdienst habe entziehen wollen. Zudem würden in den von der P._______ kontrollierten kurdischen Gebieten Rekrutierungen von Seiten des Regimes nicht mehr durchgesetzt. Sodann habe er seine geltend gemachte Demonstrationsteilnahme im (...) sowie den Angriff der Polizei und seine Reaktion darauf äusserst unsubstanziiert geschildert. In der BzP habe er diesbezüglich angegeben, dass (Nennung Ethnie) Studenten seinen Namen aufgehängt und verlangt hätten, dass er sich bei den Sicherheitsbehörden melde. In der Anhörung sei er diesbezüglich zunächst unspezifisch geblieben, bis er auf Nachfrage angegeben habe, dass die Regierung beziehungsweise der Sicherheitsdienst der Universität diese Liste ausgehängt habe. Weiter habe er zur Frage, wie denn die Namen der Studenten bekannt gewesen seien, ursprünglich angegeben, es seien ebendiese (Nennung Ethnie) Studenten gewesen, welche ihn verraten hätten. In der Anhörung habe er jedoch eine bestimmte Person genannt, die ihn und die anderen bei den Behörden verraten habe, da diese Kurden nicht gemocht habe. Auf Vorhalt habe er sich in Widersprüche und Ausflüchte verstrickt. Schliesslich sei erstaunlich, dass auf dieser Liste lediglich fünf Personen und alles Kurden aufgeführt worden sein sollen. So habe er in der BzP angeführt, dass sehr viele Leute an diesen Demonstrationen teilgenommen hätten, Personen aus (Aufzählung Ortschaften). Die Teilnehmer seien somit wohl zu grossen Teilen nicht ethnische Kurden gewesen. Es sei daher schwer nachvollziehbar, weshalb unter diesen Umständen gerade Kurden auf eine Liste kommen sollten. Hinsichtlich den Ausführungen der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, ihre Schilderungen hätten auf Nachfrage mehrere Widersprüche enthalten, so hinsichtlich des Adressatenkreises der geltend gemachten Drohungen und des Beginns derselben. Weiter spreche auch gegen die Glaubhaftigkeit dieser an sie gerichteten Drohungen, dass sie in der fraglichen Zeit keinerlei Behördenkontakt gehabt habe und die syrische Regierung bereits seit Ende des Jahres 2012 D._______ geräumt habe. Zudem habe sie bereits seit (...) bei ihrem Ehemann und nicht bei ihrer Familie gelebt. Überdies hätten weder (Nennung Verwandte) noch eine andere (Nennung Verwandte) in D._______ bis heute je konkrete Probleme gehabt und auch sie selber sei bis zur Ausreise keinerlei Schwierigkeiten aufgrund dieser angeblichen Drohungen begegnet. Der Tod ihrer (Nennung Verwandte) - wenn auch tragisch - vermöge diese vermeintlichen Drohungen ebenfalls nicht zu stützen, da kein Zusammenhang erkennbar sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 3.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, hinsichtlich der bezweifelten Authentizität der eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass die Dokumente keine Fälschungsmerkmale enthielten, sondern vielmehr Echtheitsmerkmale wie beispielsweise die Übereinstimmung der Rekruten- oder Seriennummer oder des Wohnorts. Es sei unzulässig, von der leichten Käuflichkeit solcher Dokumente generell und automatisch darauf zu schliessen, diese seien nicht echt. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-7306/2013 vom 12. Januar 2015 eine solche pauschale Argumentation entsprechend gerügt und die Sache an das SEM zur vollständigen und seriösen Beweiswürdigung zurückgewiesen. Dementsprechend sei vorliegend eventualiter die Sache an die Vorinstanz mit der Aufforderung zurückzuweisen, die Herkunft und Echtheit der eingereichten Dokumente vollständig zu prüfen. Dies aber nur für den Fall, dass nicht aufgrund der gesamten Akten ohnehin bereits die Beschwerde materiell gutgeheissen werde. Entgegen der vorinstanzlichen Meinung habe der Beschwerdeführer das Militärdienstaufgebot, welches er bereits durch die eingereichten Dokumente habe nachweisen können, auch mündlich auf glaubhafte Art und Weise dargelegt. Es sei ihm anlässlich der Aushebung kein Blut abgenommen worden, weil dies bereits anlässlich seiner Immatrikulation an der Universität von K._______ geschehen sei. Seine Blutgruppe sei daher vom syrischen Staat bereits erfasst gewesen, weshalb sich dies bei der späteren Aushebung im (...) erübrigt habe. Da es die Vorinstanz unterlassen habe, zu diesem Punkt eine Frage zu stellen, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner sei es möglich, dass der Vorinstanz gegenteilige Informationen von einzelnen eingebürgerten Ajnabis über den Militärdiensteinzug vorliegen würden. Diese würden sich aber nicht mit den öffentlich zugänglichen Länderinformationen decken. Die Vorinstanz stütze sich auf unüberprüfbare interne Quellen und selbst wenn diese zutreffend wären, so habe sie eine differenzierte Darstellung der Befreiung vom Militärdienst unterlassen, zumal nur eingebürgerte Kurden vom Militärdienst befreit würden, die vor dem Jahre 1993 geboren seien. Weiter habe sich das Rekrutierungsbüro nicht mehr örtlich in D._______, sondern in N._______ befunden. Es sei aber angesichts der komplexen Kollaboration des syrischen Regimes mit der P._______ nicht auszuschliessen, dass das Regime weiterhin amtliche Büros in D._______ besitze oder trotz der Verlegung des Rekrutierungsbüros weiterhin die Bezeichnung "Rekrutierungsbüro D._______" als Verwaltungseinheit der Armee beibehalten habe. Auf den eingereichten Dokumenten sei jedenfalls keine Adresse ersichtlich, welche das Gegenteil beweisen würde. Der Hinweis auf das Ausstellungsdatum beziehungsweise den Ausstellungsort sei ungenügend, um auf die Unechtheit des Marschbefehls zu schliessen. Insgesamt vermöge er das Aufgebot zum Militärdienst und die damit verbundene Wehrdienstverweigerung glaubhaft zu machen. Zum Vorhalt der unsubstanziierten Schilderung des Vorfalls im (...) sei zu entgegnen, dass die Vorinstanz nicht erkläre, inwiefern seine Angaben zur Demonstration und insbesondere dem Angriff der Polizei und seiner Reaktion darauf unsubstanziiert ausgefallen seien. Die vom SEM nicht näher zitierten Passagen im Anhörungsprotokoll würden angesichts der detailreichen Darstellung vielmehr auf die Wahrhaftigkeit dieses Ereignisses hindeuten. Zudem habe er dieses Erlebnis in beiden Befragungen gleich geschildert, habe jedoch bezüglich der Person, die ihn verraten habe, erst bei der Anhörung alle Details vollständig ausgeführt. Ein solches Aussageverhalten sei angesichts des summarischen Charakters der BzP üblich. So habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass die unterschiedliche Art der beiden Befragungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Gesuchstellers berücksichtigt werden müsse. An keiner Stelle in der BzP habe er nämlich behauptet, dass (Nennung Ethnie) Studenten die Liste verfasst oder aufgehängt hätten. Auch bei den Aussagen hinsichtlich der Person, welche ihn verraten habe, handle es sich nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Präzisierung. So sei der Mann aus M._______ einer dieser (Nennung Ethnie) Studenten gewesen, die in der BzP erwähnt worden seien. Die Leute, die ihn und die anderen verraten hätten, seien lediglich an der Universität in K._______ tätig gewesen und hätten die Kurden unter den Studenten gehasst. Dies erkläre, weshalb nur die Namen von dort studierenden Kurden auf der Liste gestanden seien. Er habe diese Liste selber nicht gesehen und es seien ihm lediglich die fünf Namen zugetragen worden. Insgesamt habe er seine politische Aktivität und die damit verbundenen Nachteile zumindest glaubhaft machen können. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reiche die blosse Desertion nicht aus, um von einer politischen Verfolgung auszugehen. Vorliegend würden jedoch zusätzliche Elemente vorliegen, die eine Gefahr individuell konkreter Verfolgung ergeben würden. So würde die Desertion in seinem Fall als politisch motiviert betrachtet und hätte deswegen schwere, asylerhebliche Nachteile zur Folge. Schliesslich seien mehrere Studierende, die ihn in Syrien persönlich gekannt hätten, ebenfalls in die Schweiz geflohen, hätten in ihren Asylverfahren einen vergleichbaren Sachverhalt vorgebracht und deswegen Asyl erhalten. Schliesslich würden Ausweise von seinen (Nennung Verwandte) in Kopie beiliegen, welche belegten, dass diesen in anderen europäischen Ländern (Nennung Länder) Asyl gewährt und ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei. Ferner wendete die Beschwerdeführerin zum Vorhalt, ihre geltend gemachte Reflexverfolgung sei widersprüchlich und daher unglaubhaft geschildert worden, ein, es könne der vorinstanzlichen Auffassung im angefochtenen Entscheid nicht gefolgt werden. So habe sie anlässlich der BzP nie wörtlich behauptet, selbst verfolgt worden zu sein, sondern lediglich erzählt, dass sie Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen sei und man deshalb die ganze Familie bedroht habe. Zwar habe sie auf die Frage nach persönlichen Problemen mit "ja" geantwortet, habe aber unmittelbar danach angefügt, dass nicht nur sie, sondern ihre gesamt Familie bedroht worden sei. Konkret gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen habe sie aber nicht erwähnt. Auch seien die Aussagen zum Zeitpunkt des Beginns der Drohungen keineswegs widersprüchlich ausgefallen. So habe sie den Beginn der Drohungen sowohl im Rahmen der BzP als auch der Anhörung an die Verfolgung ihres (Nennung Verwandter) geknüpft. Dass sie in der Anhörung plötzlich davon gesprochen habe, dass dies ungefähr einen Monat vor dem Tod ihrer (Nennung Verwandte) im (...) gewesen sei, liege daran, dass es sich bei der diesbezüglichen Frage (F32) um eine Suggestivfrage handle, wodurch sie bei ihrer Aussage beeinflusst worden sei. Zwar treffe es zu, dass abgesehen von ihrer verstorbenen (Nennung Verwandte) keine weiteren, konkreten Probleme auf die Familie zugekommen seien. Dies liege aber insbesondere daran, dass infolge dieses Todes ein Grossteil der Familie geflüchtet sei. Sie selber habe eine derart grosse Furcht vor Reflexverfolgung gehabt, dass sie sich zur Flucht entschieden habe. Insgesamt hätten sie nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie in ihrer Heimat wegen ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet seien, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würden.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM ergänzend vor, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Militärdienstvorbringen würden die Schilderungen der Gesuchsteller im Vordergrund stehen, da es eine Tatsache darstelle, dass ein syrisches Militärdienstbüchlein und das entsprechende Aufgebot leicht käuflich seien. Wesentlich sei, dass diese Dokumente über keinerlei überprüfbare Sicherheitsmerkmale verfügen würden, weshalb korrekte Daten etc. nicht als Echtheitsmerkmale gewertet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die Aushebung in der Anhörung nicht glaubhaft machen können, weshalb der Sachverhalt nach Ansicht des SEM diesbezüglich korrekt abgeklärt worden sei und sich eine weitere Diskussion über die Militärdienstdokumente erübrige. Zur Substanz der Schilderungen der politischen Aktivitäten sei anzumerken, dass sich die Antwort auf die Frage "so genau, wie er sich noch erinnern könne zu schildern" auf drei relativ allgemein gehaltene Sätze beschränkt habe. Insbesondere die Stürmung des Gebäudes und das Herauswerfen von zwei Studenten aus dem Fenster seien offensichtlich lediglich Schilderungen vom Hörensagen. Der Beschwerdeführer habe nämlich angegeben, dass er beim Erscheinen der Polizei nicht ins Gebäude gegangen, sondern vom Campus weg gerannt sei. Er habe die darauffolgenden Ereignisse also gar nicht selber beobachten können. Im Allgemeinen sei klar zu erkennen, dass trotz mehrerer Nachfragen zur Demonstration und der persönlichen Wahrnehmung derselben, lediglich kurze und oft allgemeine Aussagen erfolgt seien. Ferner sei zur Deutung des Kontextes der Angaben in der BzP dazu, wer die fragliche Liste an der Universität aufgehängt habe, für das SEM klar gewesen, dass von den (Nennung Ethnie) Studenten die Rede gewesen sei. Würde die Deutung des Beschwerdeführers zutreffen, hätte der in Frage stehende Satz "Die Sicherheitsbehörden haben unsere Namen aufgehängt und verlangt, dass wir uns bei ihnen melden." lauten müssen. Jedoch sei festzuhalten, dass unabhängig davon wie dieser Abschnitt interpretiert werde, dies nichts an der grundsätzlich fehlenden Substanz der Vorbringen ändere. Bezüglich des (Nennung Ethnie) aus M._______ und den (Nennung Ethnie) Studenten sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit darauf angesprochen worden sei und in seiner Antwort keineswegs präzisiert habe, dass der (Nennung Ethnie) aus M._______ einer der (Nennung Ethnie) Studenten gewesen sei. Entsprechend handle es sich dabei nicht um eine Präzisierung. Für die Würdigung der Umstände sei ebenfalls relevant, dass die Rebellion gegen das Regime eben nicht im Wesentlichen von kurdischen Studenten, sondern hauptsächlich von nicht (Nennung Ethnie) Studenten getragen worden sei. Schon deshalb sei eine Liste, welche lediglich aus einigen wenigen Namen von Kurden bestehe, eher unplausibel. Weiter sei es hinsichtlich der angeführten Reflexverfolgung beziehungsweise den Widersprüchen bezüglich der erhaltenen Drohungen tatsächlich unklar, ob und wie die Beschwerdeführerin persönlich bedroht worden sei. Jedoch sprächen nach erneuter Prüfung deren Aussagen für das SEM zahlreiche zusätzliche Punkte für die Unglaubhaftigkeit beziehungsweise das Nichtvorhandensein einer konkreten Bedrohung. So spreche die Beschwerdeführerin trotz vieler konkreter Nachfragen immer nur diffus von Drohungen und Warnungen, welche sie von (Nennung Verwandte) erhalten habe. Sie könne die subjektiv wahrgenommene Gefährdungssituation weder substanziieren noch sonst glaubhaft machen. Im Allgemeinen würden weitere Punkte dagegen sprechen, dass sie persönlich bedroht gewesen sei. So habe seit dem Jahre (...) keinerlei Kontakt zwischen ihrer Familie und den syrischen Behörden bestanden. Insbesondere sei dabei wichtig, dass, obwohl ihr Wohnort und ihre Adresse den Behörden bekannt gewesen seien, es weder jemals Ermittlungen bezüglich ihrer angeblichen politisch-kulturellen Aktivitäten, noch wegen der Teilnahme an Demonstrationen, noch anderen Dingen gegeben habe. Weder ihre (Nennung Verwandte) noch ihr (Nennung Verwandter) seien je festgenommen oder gesucht worden. Zudem habe sie seit der Heirat in einem anderen Haushalt gelebt. Daher sei die subjektiv geschilderte Bedrohungssituation nicht glaubhaft und objektiv nicht vorhanden. Zur Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sei festzuhalten, dass die eingereichten Fotos hauptsächlich die Beschwerdeführerin bei diversen kurdischen Anlässen zeigen würden. Die Teilnahme an solchen sei bei vielen Kurden üblich und werde nicht in Zweifel gezogen. Die Teilnahme für sich begründe jedoch keine Asylrelevanz, weshalb darauf nicht weiter eingegangen worden sei.

E. 3.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden schliesslich fest, die Vorinstanz verweise einmal mehr sehr pauschal auf die angeblich leichte Käuflichkeit von Militärdienstpapieren in Syrien und könne weiterhin kein konkretes Fälschungsmerkmal aufzeigen. Deshalb werde weiterhin an den entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe festgehalten. Dass der Hinweis auf den generell käuflichen Erwerb nicht genüge, um Dokumente ganz aus dem Recht zu weisen, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach erkannt. In zahlreichen Dossiers habe zudem das SEM identische Beweismittel zum Anlass genommen, Asyl zu gewähren. Soweit die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zur miterlebten Stürmung des Universitätscampus als zu wenig detailliert erachte, sei anzumerken, dass er einen Videobeweis eingereicht habe, der vom SEM in seiner Stellungnahme nicht beachtet worden sei. Diesem Material seien eben genau die chaotischen Umstände bei jenen Ereignissen deutlich zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe eben wie alle anderen die Flucht ergriffen, als er habe feststellen müssen, dass es durch Fensterstürze Tote gegeben habe. Dies habe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung denn auch selber ausgeführt. Daher erstaune es auch nicht, wenn keine weiteren Einzelheiten zu den Vorgängen auf dem Campus berichtet werden könnten. Sodann sei die Liste nicht von Studenten selber, sondern von den für die Sicherheit verantwortlichen Personen der Universität angefertigt und ausgehängt worden. Dies stehe nicht im Widerspruch dazu, dass die Daten, die zu den Listen geführt hätten, von regierungstreuen Studenten geliefert worden seien. Darunter mutmasslich eben vor allem (Nennung Ethnie) Studierende, deren Nähe zu Assad notorisch sei. Ferner erstaune die Unkenntnis der Vorinstanz zu den historischen und tatsächlichen Gegebenheiten im syrischen Konflikt. Wenn bei der Übersetzung schliesslich Abneigung als nicht mögen übersetzt worden sei, stehe dies mit dem Verb "hassen" - zumal im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen der letzten Jahre in Syrien - in keinerlei Widerspruch. Zur Reflexverfolgung aus Seiten der Familie der Ehefrau sei es doch erstaunlich, dass dem (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin inzwischen vom SEM die Einreise von Q._______ her bewilligt worden sei und er am (...) mit Visum habe einreisen können. Dies zeige, dass die Angehörigen der Familie der Ehefrau eben gezielter Verfolgung ausgesetzt seien und die Vorinstanz willkürlich und widersprüchlich handle, wenn sie in ihrem Fall eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen der politischen Aktivitäten ihrer nächsten Angehörigen verneine. Dass die konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin über die Verfolgungssituation der (Nennung Verwandte) relativ vage geblieben seien, heisse nicht, dass sie nicht künftig Ziel einer Verfolgung würde, um diese Personen empfindlich zu treffen.

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und auch das rechtliche Gehör verletzt, indem es die zum Beleg der geltend gemachten Rekrutierung eingereichten militärischen Dokumente (Militärbüchlein; Aufgebot) nicht korrekt gewürdigt, sondern von der leichten Käuflichkeit derselben pauschal auf deren Unechtheit geschlossen habe. Zudem habe es den anerbotenen Zeugenbeweis im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt. Sodann sei ihm zum Umstand, weshalb ihm bei der Aushebung kein Blut abgenommen worden sei, bei der Anhörung keine Frage gestellt worden. Sodann wird implizit eine Verletzung des Gleichheitsgebots gerügt, da das SEM in zahlreichen Dossiers identische Beweismittel zum Anlass genommen habe, den Gesuchstellern Asyl zu gewähren.

E. 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer Gesuchstellerin zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu ausführlich BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.).

E. 4.2.2 Aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 VwVG) ging das SEM zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweis-massnahmen zu ergreifen seien. Das SEM führte im Sachverhalt die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente - unter ihnen das Militärdienstbüchlein und das Aufgebot zum Militärdienst - in Ziffer 4. seines Entscheides auf. Anschliessend nahm es in seinen Erwägungen Bezug auf die entsprechenden Beweismittel. Dabei stellte es zunächst klar, dass die solcherart eingereichten militärischen Dokumente den Erkenntnissen des SEM zufolge allgemein leicht käuflich seien und über keine Sicherheitsmerkmale verfügen würden, weshalb Asylgesuchsteller die Aushebung und das anschliessende Aufgebot für den Militärdienst durch ihren Sachverhaltsvortrag glaubhaft machen müssten. Anschliessend prüfte es die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers in Korrelation zu den in Frage stehenden Beweismitteln auf ihre Glaubhaftigkeit und kam zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Einberufung in den Militärdienst durch seine Schilderungen glaubhaft zu machen und es sich bei den beiden militärischen Dokumenten um käuflich erworbene Beweismittel handle. Diese Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch in Berücksichtigung des zitierten Urteils des BVGer E-7306/2013 vom 12. Januar 2015 E. 6.2 nicht zu beanstanden. So kann der geltend gemachte Vorhalt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente leicht käuflich erwerblich seien und ihnen deshalb in der vorliegenden Sache kein Beweiswert zukomme, im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls dann durchaus als Argument verwendet werden, wenn dies nicht textbausteinartig ohne weitere Argumente geschieht (vgl. Urteil BVGer D-3905/2014 vom 23. Juni 2016 E. 5.5). Vorliegend wurde durch das SEM - wie oben erwähnt - eben gerade nicht pauschal argumentiert, sondern der Vorhalt der leichten Käuflichkeit von solchen Beweismitteln den weiteren diesbezüglichen Erwägungen vorangestellt und anschliessend in einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt (vgl. act. A31/8 S. 4). Ferner wurden dem Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Umständen des Erhalts des Militärdienstbüchleins und der damit im Zusammenhang stehenden Aushebung sowohl verschiedene offene Fragen als auch konkrete Nachfragen gestellt und die entsprechenden Antworten im Entscheid gewürdigt. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung konnte das SEM bei dieser Sachlage auf weitere Abklärungen verzichten.

E. 4.2.3 Die Rüge einer unrichtigen Erhebung des Sachverhalts oder einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher klarerweise zu verneinen. Letztere ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel - bei der sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b) - zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).

E. 4.3.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, das SEM habe in zahlreichen Dossiers bei identischen Beweismitteln - wie sie vorliegend eingereicht worden seien - den betreffenden Gesuchstellern jeweils Asyl gewährt. Dazu reichte der Beschwerdeführer die Ausweiskopien von zwei politisch aktiven Studenten aus Syrien ein, die ebenfalls militärische Vorladungen erhalten hätten und denen Asyl gewährt worden sei (N_______ und N_______). Diesbezüglich kann in allgemeiner Hinsicht festgehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Alleine der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten oder mit gleichartigen Beweismitteln unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt jedenfalls noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen, zumal insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche - wie auch vorliegend - aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten oder Beweismitteln nicht ersichtlich sind. Der entsprechende Vorwurf erweist sich daher als unbegründet.

E. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Begründungspflicht) und der sinngemässen Rüge der Verletzung des Gleichheitsgebots als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer das militärische Aufgebot glaubhaft zu machen vermochte.

E. 5.1.1 Diesbezüglich stellt das SEM aus Sicht des Gerichtes bereits die Echtheit des Militärbüchleins zu Recht in Frage. Zunächst erstaunt, dass seine Blutgruppe vermerkt worden ist, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hatte, lediglich die Fingerabdrücke gegeben zu haben. So gab er auf die allgemein gestellte Frage, wie er das Militärbüchlein erhalten habe und wie das genau abgelaufen sei zunächst an, das Büchlein sei sofort ausgestellt worden und er habe lediglich Fingerabdrücke geben müssen. Auf die Nachfrage, ob normalerweise nicht auch noch Blut abgenommen werde, brachte er vor, das wisse er nicht, er sei ja früher nicht Staatsbürger gewesen (vgl. act. A27/17 S. 9). Die erst auf Beschwerdeebene erfolgte Erklärung, dies sei bereits anlässlich seiner Immatrikulation an der Universität von K._______ geschehen, weshalb seine Blutgruppe behördlich registriert gewesen sei, vermag bereits vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Die Aussage lässt vielmehr darauf schliessen, dass er auch zu keinem früheren Zeitpunkt den syrischen Behörden Blut abgegeben hat oder seine Blutgruppe ermittelt worden wäre, zumal er vor Erhalt des Militärbüchleins respektive vor seiner Einbürgerung und damit auch im Zeitpunkt seiner Immatrikulation an der Universität als "Ausländer" (staatenloser Kurde) galt. Zudem erscheint es als unlogisch, dass er für eine blosse Einschreibung für das Studium hätte Blut abgeben sollen, nachdem die Ermittlung der Blutgruppe für den Besuch einer höheren Schule keinen Sinn ergibt, deren Kenntnis aber bei der Erfüllung der Militärdienstpflicht bei allfälligen Verletzungen lebensnotwendig sein kann.

E. 5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass nur eingebürgerte Kurden vom Militärdienst befreit würden, die vor dem Jahre 1993 geboren seien, jedoch der Einzug eines um (...) älteren Mannes - wie der Beschwerdeführer selber - vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges sehr wohl möglich erscheine, ist festzuhalten, dass gemäss der vom Beschwerdeführer zitierten Quelle zwar explizit die vor dem Jahre 1993 geborenen Männer (gemeint sind damit die Jahrgänge 1992 und älter, und nicht umgekehrt wie der Beschwerdeführer zu verkennen scheint) insgesamt von der Militärdienstpflicht ausgenommen seien (vgl. Albarazi, Zahra [Tilburg University], The Stateless Syrians, 05.2013, http://www.refworld.org/pdfid/52a983124.pdf; abgerufen am 08.10.2018). Der im Jahre (...) geborene Beschwerdeführer fällt daher grundsätzlich in diese Kategorie der vom Militärdienst befreiten Personen. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern Recht zu geben, dass der Umstand, dass in den Militärbüchlein von anderen Ajnabi die Dispensierung vom Dienst ausdrücklich vermerkt worden sei, nur ein schwaches Indiz ist. Gemäss verschiedener Quellen ist dies zwar die Regel, eine abweichende Praxis kann jedoch nicht a priori ausgeschlossen werden (vgl. bspw. Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 3/2015, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/ SyrienFFMrapport2015.pdf, abgerufen am 08.10.2018).

E. 5.1.3 Insbesondere aber auch die Zweifel am Aufgebot vom (...) vermag der Beschwerdeführer nicht auszuräumen. So überzeugen die Argumente der Vorinstanz, dass das Aufgebot zu diesem Zeitpunkt nicht in D._______ ausgestellt worden sein kann, dies angesichts der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Der Ausstellungsort ist auf dem Dokument ausdrücklich vermerkt. Auch fällt hier entscheidend zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich sowohl eigenen Angaben zufolge als auch gemäss dem Aufgebot in D._______ hätte melden müssen, obwohl das Aushebungsbüro schon einige Zeit vorher nach N._______ verlegt worden sei. Er führt ja auch selber an, dass er sich eigentlich hätte in N._______ melden müssen (vgl. act. A27/17 S. 7 ff.). Weiter hält der Beschwerdeführer den Feststellungen der Vorinstanz zu den Umständen seiner Kenntnisnahme des Aufgebots, zur zeitlichen Diskrepanz zwischen Erhalt desselben und seiner Ausreise sowie zur Durchsetzung einer Rekrutierung durch das syrische Regime in den von der P._______ kontrollierten kurdischen Gebieten nichts Substanzielles entgegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM zu verweisen ist.

E. 5.1.4 Diesen Ausführungen gemäss vermag der Beschwerdeführer in Berücksichtigung obiger Ausführungen zur unglaubhaften Beschreibung der angeblichen Aushebung und den nachfolgenden Erörterungen zu den Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Ort der vorgebrachten Aushebung, das Aufgebot zum Militärdienst und die damit verbundene Wehrdienstverweigerung insgesamt nicht glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Das SEM hat sodann auch die Ereignisse im (...) beziehungsweise die daraus geltend gemachte Verfolgungssituation als unglaubhaft qualifiziert.

E. 5.2.1 Im Ergebnis ist dem SEM insofern beizupflichten, als die Schilderungen des Vorfalls im (...) insgesamt als unsubstanziiert zu qualifizieren sind. Wohl weisen die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung einige Einzelheiten auf. Sie bleiben jedoch im Gesamten knapp sowie eher allgemeiner Natur und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Seine Darstellung wirkt in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Ein Asylbewerber hat grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen, weshalb Details und Realkennzeichen wichtige Elemente darstellen. Gerade bei den angeführten Stürmung des Universitätsgeländes sowie insbesondere der gegen die Studenten angewendeten brutalen Vorgehensweise und den Inhaftierungen handelt es sich um einschneidende Ereignisse, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.

E. 5.2.2 Sodann lassen sich die Ausführungen zum erwähnten Vorfall in einigen Punkten nicht mit der Berichterstattung in öffentlichen Medien in Übereinstimmung bringen. Ungereimtheiten ergeben sich hinsichtlich der Vorgehensweise der syrischen Sicherheitskräfte sowie der Anzahl Toten. Auch sei den Berichten zufolge die Universität im Anschluss an die Stürmung des Geländes während mindestens zehn Tagen respektive bis zum Ende des akademischen Schuljahres geschlossen und Studenten der Eintritt verwehrt worden (vgl. Aljazeera, Politics, Syria students killed in Aleppo campus attack, 03.05.2012, https://www.aljazeera.com/news/middleeast/ 2012/05/20125317175710737.html, abgerufen am 08.10.2018; Altahrir, News of Islam, Muslims, Arab Spring and Special Palestine, Syria students killed in Aleppo campus attack, https://altahrir.wordpress.com/2012/05/03/syria-students-killed-in-Aleppo-campus-attack/, abgerufen am 08.10.2018; Al Jazeera News, University protest in Syria 'turns deadly', 03.05.201, https://www.aljazeera.com/news/.../05/2012538418249180.html, abgerufen am 08.10.2018; BBC News, Syrian students 'killed at Aleppo protest', 03.05.2012, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-17937448, abgerufen am 08.10.2018). Angesichts dieser Berichte erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach einer der mit ihm im Versteck gebliebenen Studenten an die Universität zurückgekehrt sei, um die Vorlesungen nicht zu verpassen, und der Hinweis auf die vom Sicherheitsdienst in der Universität angebrachten Liste als unglaubhaft.

E. 5.2.3 Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer bezüglich dieser Liste in weitere Ungereimtheiten verstrickt: So vermag er nicht plausibel zu machen, weshalb sich auf dieser Liste nur die Namen von lediglich fünf kurdischen Studenten befunden haben sollen, obwohl sich die Aktion der syrischen Sicherheitskräfte am besagten Tag gegen sämtliche demonstrierenden Studenten richtete. Zudem sollen sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge einerseits fünf Namen - darunter sein eigener - auf der Liste befunden haben. Andererseits zählte der Beschwerdeführer, nachdem er in der Anhörung aufgefordert wurde, die Namen anzugeben, fünf Personen auf, ohne jedoch sich selber zu erwähnen (vgl. act. A27/17 S. 3 f. und S. 11).

E. 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt des SEM, seine Ausführungen zur miterlebten Stürmung des Universitätscampus seien zu wenig detailliert ausgefallen, einwendet, dass er einen Videobeweis eingereicht habe, der vom SEM in seiner Stellungnahme nicht beachtet worden sei, ist festzustellen, dass sich ein solcher Videobeweis in den Akten nicht auffinden lässt. Laut den Befragungsprotokollen reichten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren andere Beweismittel als das erwähnte Video ein. Auch auf Beschwerdeebene legten sie ein solches Beweismittel nicht ins Recht. Weder aus dem Beilagenverzeichnis der Rechtsmitteleingabe noch aus den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene ist ersichtlich, dass ein solches Beweismittel aufgeführt und dem Bundesverwaltungsgericht als Beleg zugestellt worden wäre. Angesichts der oben erwähnten Ausführungen kann jedoch darauf verzichtet werden, der Frage des Verbleibs dieses Beweismittels nachzugehen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass einzig die Aufzeichnung der damaligen Unruhen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchte, zumal auch bei tumultartigen Ereignissen von einer erlebnisgeprägten Schilderung ausgegangen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).

E. 5.2.5 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich insofern Recht zu geben, als es möglich erscheint, dass es bezüglich der Personen, die die Liste aufgehängt haben sollen (die Sicherheitsbehörde oder die [Nennung Ethnie] Studenten), in der BzP zu einem Missverständnis gekommen sein kann. Hingegen ist den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezüglich derjenigen Personen, die seinen und weitere Namen den Behörden verraten hätten, beizupflichten. In der BzP gibt er an, dabei hätte es sich um (Nennung Ethnie) Studenten der Baath-Partei gehandelt, die die Kurden nicht gemocht hätten. Im Rahmen der Anhörung erwähnt er in diesem Zusammenhang neu einen (Nennung Ethnie) aus M._______ Auf diesen Unterschied angesprochen, führte er aus, von den (Nennung Ethnie) Studenten sei er im Campus kontrolliert worden, der (Nennung Ethnie) aus M._______ habe sie jedoch an der Universität observiert (vgl. act. A5/13 S. 8; A27/17 S. 5 F40). Wenn nun in der Beschwerde geltend gemacht wird, bei (Nennung Ethnie) aus M._______ gemäss Anhörung handle es sich um einen der (Nennung Ethnie) Studenten gemäss BzP, vermag dies angesichts der oben zitierten Antwort in der Anhörung (F40) gerade nicht zu überzeugen. Damit kann nicht von einer Präzisierung gesprochen werden. Auch angesichts dessen, dass dem Protokoll der BzP nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, wurde dieser Widerspruch zu Recht als Indiz herangezogen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1707/2014 vom 15. April 2014 mit Verweis auf EMARK 1993 Nr. 3).

E. 5.3 Nachdem weder das militärische Aufgebot im Jahr (...) noch die Registrierung bei den Sicherheitsbehörden als glaubhaft gemacht erachtet werden kann, vermögen die Beschwerdeführenden auch mit dem Hinweis auf die geltende Praxis bei Desertion oder Refraktion gemäss BVGE 2015/3 nichts für sich abzuleiten. Dort wurde festgestellt, dass Desertion und Refraktion vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert werden, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer weder eine Refraktion noch eine Desertion glaubhaft machen konnte. Doch selbst im Falle eines Nachweises derselben lägen - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - keine zusätzlichen Elemente vor, aufgrund derer auf eine Gefahr individuell konkreter Verfolgung geschlossen werden müsste. Eine solche Verfolgung ergibt sich auch nicht alleine aus dem Umstand, dass den (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers in anderen europäischen Ländern - aus nicht näher dargelegten und vom Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht überprüfbaren Gründen - Asyl gewährt und ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch aktiven Familie stammt, vermag daran nichts zu ändern (vgl. auch nachfolgend). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als Dienstverweigerer wahrgenommen und von diesem in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Regimegegner angesehen wird. Dies umso weniger, als er politische Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien und damit einhergehende behördliche Nachstellungen nicht glaubhaft machen konnte.

E. 5.4 Das Gericht geht im Weiteren wie das SEM nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder im Sinne einer Reflexverfolgung in den Fokus der Behörden gelangt ist deshalb konkret asylrechtlich relevante Nachtstellungen erlebt hat oder zu befürchten hatte.

E. 5.4.1 Zwar ist den Beschwerdeführenden beizupflichten, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Adressatenkreis der erhaltenen Drohungen (sie selber oder die ganze Familie) keine Ungereimtheiten finden lassen. Jedoch sprechen in der Tat einige andere Punkte gegen das tatsächliche Bestehen einer konkreten Bedrohung. Zum einen bleiben die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Urheberschaft der Drohungen, der Art und Weise wie diese an die Familie übermittelt worden seien vage oder gänzlich unbestimmt, obwohl anlässlich der Anhörung wiederholt nachgefragt wurde (vgl. act. A28/11 S. 3 f.). Sodann sind die Aussagen bezüglich des Zeitpunkts des Beginns der Drohungen - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - tatsächlich als widersprüchlich zu qualifizieren. Wohl ist mit ihr einig zu gehen, dass sie den Beginn der Drohungen sowohl im Rahmen der BzP als auch der Anhörung an die Verfolgung ihres (Nennung Verwandter) geknüpft hat. Allerdings hat sie den Zeitpunkt des Beginns dieser Verfolgung in der BzP in das Jahr (...) gesetzt (vgl. act. A4/13 S. 8), um ihn bei der Anhörung auf (...) zu datieren (vgl. act. A28/11 S. 4). Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der diesbezüglichen Frage (F32) um eine Suggestivfrage gehandelt habe, wodurch sie bei ihrer Aussage beeinflusst worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. So wurde sie in diesem Zusammenhang zunächst gefragt, seit wann ihr (Nennung Verwandter) verfolgt worden sei. Nachdem sie auf diese Frage keine konkrete Antwort gab, versuchte der Befrager den Zeitpunkt des Beginns der geltend gemachten Verfolgung in Relation zum Todeszeitpunkt der (Nennung Verwandte) zu setzen und stellte ihr sodann eine Auswahlfrage ("wie viele Monate, Wochen, Jahre vorher...?" (vgl. act. A28/11 S. 4). Dadurch wurde jedoch nicht bezweckt, auf das Denken, Fühlen, Wollen oder Handeln der Beschwerdeführerin einzuwirken und sie von einer rational bestimmten Antwort abzuhalten, so dass von einer Suggestivfrage auszugehen wäre.

E. 5.4.2 Auch der Umstand, dass es zwischen ihrer Familie und den syrischen Behörden seit dem Jahre (...) zu keinem Kontakt mehr gekommen ist, spricht gegen die vorgebrachte Bedrohungslage. Zudem bekundete die Beschwerdeführerin trotz ihrer geltend gemachten politisch-kulturellen Aktivitäten oder den angeführten Demonstrationsteilnahmen keinerlei Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden, obwohl ihre Adresse diesen bekannt gewesen sei. Sie gesteht denn auch selber ein, dass - abgesehen von ihrer verstorbenen (Nennung Verwandte) - keine weiteren, konkreten Probleme auf die Familie zugekommen seien. Zwar führt sie diesen Umstand darauf zurück, dass infolge des Todes ihrer (Nennung Verwandte) ein Grossteil der Familie geflüchtet sei. Jedoch wohnen, auch wenn etliche ihrer Familienangehörigen sich nicht mehr in ihrer Heimat aufhalten sollen, (Nennung Verwandte) noch immer in Syrien, ohne dass diese in behördliche Schwierigkeiten irgendwelcher Art geraten wären (vgl. act. A4/13 S. 5; A28/11 S. 3). Zum Einwand, wonach dem (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin inzwischen vom SEM die Einreise von Q._______ her bewilligt worden sei und er am (...) mit Visum habe einreisen können, was die gezielte Verfolgung der Familie der Beschwerdeführerin zeige, ist Folgendes zu erwägen: Alleine der Umstand, dass dem (Nennung Verwandter) und dessen Familie die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, lässt noch keine Schlüsse auf die Situation der Beschwerdeführerin zu. Der (Nennung Verwandter) und dessen Familie wurden vorliegend gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015 im Rahmen der "Relocation", dem ersten europäischen Umverteilungsprogramm von insgesamt 40000 schutzbedürftigen Personen von Q._______ in die Schweiz umverteilt. Der schweizerische Bundesrat kam dabei nach einer Lagebeurteilung im Herbst 2015 zum Schluss, dass sich die Schweiz am erwähnten Umverteilungsprogramm beteiligen werde, das die Europäische Union (EU) im Juli 2015 beschlossen hatte. Im aktuellen Kontext bezeichnet "Relocation" die Umverteilung von Personen, die schon in einem Dublin-Land registriert wurden und ein Asylgesuch gestellt haben, in einen anderen europäischen Staat. Dies soll in angespannten Zeiten der Entlastung derjenigen Dublin-Länder dienen, die an der EU-Aussengrenze mit sehr hohen Gesuchseingängen konfrontiert sind. Die Einreise der Familie des (Nennung Verwandter) stellt daher keinerlei Indiz über eine allenfalls bestehende Verfolgung von Familienangehörigen der Beschwerdeführenden dar. Vielmehr werden diese nun im durchzuführenden Asylverfahren Gelegenheit erhalten darzulegen, weshalb und unter welchen Umständen sie ihre Heimat verlassen haben.

E. 5.4.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sich aus den Fotos der Beschwerdeführerin keine Hinweise für die vorgebrachte Verfolgung herleiten lassen. Dass sich die Beschwerdeführerin an kulturellen Veranstaltungen der Kurden während längerer Zeit beteiligte, wurde von der Vorinstanz nicht bestritten. Dass ihr aus dieser Tätigkeit Probleme erwachsen seien, konnte sie jedoch nicht glaubhaft machen. Im Rahmen der BzP erwähnte sie, sie sei im Rahmen der Gruppe O._______ aktiv für die Anliegen der Kurden gewesen, wobei sie kurdische Lieder über ihr Heimatland gesungen und über kurdische Angelegenheiten Theater gespielt hätten. Als Folge ihrer Aktivitäten sei ihre ganze Familie vermutlich von Seiten des syrischen Regimes bedroht worden. Als Auslöser dieser Drohungen bezeichnete die Beschwerdeführerin dabei ihren politisch aktiven (Nennung Verwandter), der oft an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe (vgl. act. A4/13 S. 8 oben). In der Anhörung erneut auf diese Drohungen angesprochen, brachte sie nach mehreren Nachfragen vor, die Drohungen seien geschehen, weil sie an Demonstrationen teilgenommen hätten (vgl. act. A25/11 S. 5). Dass sie wegen des Singens von kurdischen Liedern oder wegen des Aufführens kurdischer Theaterstücke persönliche Nachteile erlitten hätte, kann demnach aufgrund ihrer Aussagen ausgeschlossen werden, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der vor-instanzlichen Einschätzung zum Beweiswert der erwähnten Fotos anschliesst.

E. 5.5 Schliesslich vermag auch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme zu führen, dass die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären.

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und der Replik einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Februar 2017 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.2 Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 3. April 2017 eine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 12 Stunden und Auslagen von Fr. 36.60 geltend gemacht. In Berücksichtigung der in der Kostennote nicht enthaltenen nachfolgenden Beweismitteleingabe vom 5. April 2017 ist der zeitliche Aufwand um 0.25 Stunden auf 12.25 Stunden und der Aufwand um Fr. 7.30 (Porto und Kopien) auf Fr. 43.90 heraufzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote vom 3. April 2017 enthaltene Ansatz von Fr. 300.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter für die oben erwähnten Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2958.- (Honorar: Fr. 2695.-, Auslagen: Fr. 43.90, Mehrwertsteuerzuschlag Fr. 219.10) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2958.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-923/2017wiv Urteil vom 22. Oktober 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, aus D._______ (kurdisch: E._______, Provinz F._______) stammende Kurden, ihren Heimatstaat am (...) auf dem Landweg. Über G._______ - wo sie während (Nennung Dauer) geblieben seien -, H._______ und I._______ seien sie am 23. Juli 2015 illegal in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in J._______ ihre Asylgesuche einreichten. Am 3. August 2015 fanden dort die Befragungen zur Person (BzP) statt und am 24. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei zunächst aus, er sei früher ein Ajnabi (staatenloser syrischer Kurde) gewesen und habe die syrische Identitätskarte erst am (...) erhalten. Seit (...) habe er sich regelmässig an Studentendemonstrationen in K._______, wo er (Nennung Institution) studiert habe, beteiligt, so auch am (...). Es hätten sich etwa (...) Studenten an der Kundgebung im Innern des Studentenheims beteiligt. Die Sicherheitsbehörden seien in das Gebäude gedrungen und hätten die Teilnehmer der Kundgebung mit Tränengas und Schusswaffen angegriffen. Die Situation sei ausser Kontrolle geraten, es sei zu Verhaftungen gekommen und ein Student sei sogar aus dem Fenster gestossen worden. Die Studenten seien daraufhin in alle Richtungen geflohen. Dann habe er sich mit vier bis fünf anderen Freunden in einem Haus eines Freundes in L._______ aus Angst vor den Behörden während (Nennung Dauer) versteckt gehalten. Einer seiner Freunde habe jedoch die Vorlesungen nicht verpassen wollen, weshalb er wieder an die Universität gegangen sei. Dort habe man diesen verhaftet. Danach hätten sie sich über den Vorfall informiert. Ein kurdischer Studienkollege, der nicht an den Demonstrationen teilgenommen habe, habe sie in der Folge über die Festnahme und den Umstand informiert, dass im Universitätsgebäude eine Liste mit Namen angebracht worden sei, gemäss welcher sich die aufgeführten Personen beim Sicherheitsdienst der Universität hätten melden müssen. Sein Name habe sich auch darauf befunden. Ein Studienkollege aus M._______, der (Nennung Ethnie) gewesen sei, habe den Behörden die Namen der kurdischen Demonstrationsteilnehmer mitgeteilt, weil er sie beziehungsweise die Kurden nicht gemocht habe. Aus Furcht vor den Sicherheitsbehörden sei er deshalb (...) wieder nach E._______ zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er keine behördlichen Probleme gehabt, obwohl die Universitätsbehörden seine offizielle Adresse in E._______ gekannt hätten. Am (...) habe er jedoch ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Ihr Aushebungsbüro sei nach N._______ verlegt und sein Marschbefehl sei dorthin geschickt worden. Ein Freund seines (Nennung Verwandter) habe im Aushebungsbüro gearbeitet und seinen (Nennung Verwandter) über das Eintreffen des Marschbefehls orientiert. Dieser habe daraufhin das Dokument dort abgeholt und ihm übergeben. Das Militärdienstbüchlein habe er bereits am (...) erhalten, gleichzeitig mit der syrischen Staatsangehörigkeit. Zunächst sei er auch nach dem militärischen Aufgebot noch einige Monate im Land geblieben, da er die Hoffnung gehabt habe, dass sich die Lage in Syrien verbessern werde. In dieser Zeit habe er keine Probleme gehabt. Im (...) seien sie ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte vor, sie hätten vor dem syrischen Regime flüchten müssen. Ihr Mann habe ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und auch ihre Familie sei in Gefahr gewesen. So sei diese bedroht worden, weil sie sehr aktive Kurden seien. Sie habe (Nennung Verwandte), welche verfolgt worden seien. Man habe versucht, einen dieser (Nennung Verwandter) zu entführen, worauf dieser geflüchtet sei. Sie hätten bis heute keine Kenntnis von dessen Aufenthaltsort. Der andere (Nennung Verwandter) befinde sich derzeit im Gefängnis. Sie selber sei schon als Kind ebenfalls für die Anliegen der Kurden aktiv gewesen. So habe sie sich bei der kulturellen Gruppe der O._______ engagiert, wo sie kurdische Lieder gesungen und Theater über kurdische Angelegenheiten gespielt hätten. Sie hätten die Gruppe (Nennung Name) gegründet, welche für das Newroz-Fest zuständig gewesen sei. Auch habe sie seit dem Beginn der Unruhen an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und dabei den Sturz der Regierung verlangt. Von unbekannter Seite - sie vermute durch Leute des Regimes - habe ihre Familie seit dem Jahre (...) zweimal verbale Drohungen des Inhalts erhalten, dass sie (die Familie) ihre kurdischen Aktivitäten einstellen solle. Ferner sei ihre (Nennung Verwandte) im (...) umgebracht worden, sie wüssten jedoch bis heute nicht von wem. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.d Zum Beleg ihrer Ausführungen legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) ins Recht. B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin den Sohn C._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 - eröffnet am 25. Januar 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche vom 23. Juli 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) bei. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Entscheid in der Schweiz abwarten dürften. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. März 2017 eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2017 hielt die Vorinstanz mit eingehender Begründung fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf die bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. Die Beschwerdeführenden replizierten - unter Beilage einer Kostennote ihres Rechtsbeistandes - mit Eingabe vom 3. April 2017. G. Mit Eingabe vom 5. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Nina Spälti-Giannakitsas übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend, endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVGG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, das von ihm geltend gemachte militärische Aufgebot könne nicht geglaubt werden. Er habe zwar ein Militärdienstbüchlein und ein entsprechendes Aufgebot eingereicht, welche jedoch allgemein käuflich erhältlich seien und über keine Sicherheitsmerkmale verfügen würden. Entsprechend müssten Asylgesuchsteller die Aushebung und das anschliessende Aufgebot für den Militärdienst durch ihre Schilderungen glaubhaft machen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er habe die geltend gemachte Aushebung nicht beschreiben können. So habe er angeführt, dass er lediglich die Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Normalerweise werde jedoch auch Blut abgenommen, was er verneint habe. Da in seinem Militärbüchlein jedoch explizit eine Blutgruppe festgehalten worden sei, lege bereits diese Tatsache den Schluss nahe, dass das Militärbüchlein gefälscht beziehungsweise gekauft worden sei. Zudem würden dem SEM verschiedene Aussagen von anderen Ajnabis vorliegen, dass sie wegen ihres Status - auch als neu eingebürgerte Personen - vom Militärdienst befreit worden seien. Zwar hätten diese ebenfalls ein Militärbüchlein abholen müssen, worin aber die Befreiung vom Militärdienst festgehalten worden sei. Schliesslich seien seit Ende des Jahres 2012 keine syrischen Behörden mehr in D._______ vertreten. Entsprechend wenig nachvollziehbar sei deshalb, dass im Aufgebot D._______ als Ausstellungsort figuriere und er sich dort bei einem Sammelpunkt melden müsse. Erstaunlich sei auch, dass er lediglich von diesem Militäraufgebot erfahren habe, weil ein Freund seines (Nennung Verwandter) bei der entsprechenden Behörde arbeite. Sodann sei auf die zeitliche Diskrepanz zwischen dem angeblich erhaltenen Aufgebot vom (...) und der Ausreise im (...) hinzuweisen. Dieser Umstand lasse nicht darauf schliessen, dass er sich subjektiv gefährdet gefühlt habe und sich durch die Ausreise einem drohenden Militärdienst habe entziehen wollen. Zudem würden in den von der P._______ kontrollierten kurdischen Gebieten Rekrutierungen von Seiten des Regimes nicht mehr durchgesetzt. Sodann habe er seine geltend gemachte Demonstrationsteilnahme im (...) sowie den Angriff der Polizei und seine Reaktion darauf äusserst unsubstanziiert geschildert. In der BzP habe er diesbezüglich angegeben, dass (Nennung Ethnie) Studenten seinen Namen aufgehängt und verlangt hätten, dass er sich bei den Sicherheitsbehörden melde. In der Anhörung sei er diesbezüglich zunächst unspezifisch geblieben, bis er auf Nachfrage angegeben habe, dass die Regierung beziehungsweise der Sicherheitsdienst der Universität diese Liste ausgehängt habe. Weiter habe er zur Frage, wie denn die Namen der Studenten bekannt gewesen seien, ursprünglich angegeben, es seien ebendiese (Nennung Ethnie) Studenten gewesen, welche ihn verraten hätten. In der Anhörung habe er jedoch eine bestimmte Person genannt, die ihn und die anderen bei den Behörden verraten habe, da diese Kurden nicht gemocht habe. Auf Vorhalt habe er sich in Widersprüche und Ausflüchte verstrickt. Schliesslich sei erstaunlich, dass auf dieser Liste lediglich fünf Personen und alles Kurden aufgeführt worden sein sollen. So habe er in der BzP angeführt, dass sehr viele Leute an diesen Demonstrationen teilgenommen hätten, Personen aus (Aufzählung Ortschaften). Die Teilnehmer seien somit wohl zu grossen Teilen nicht ethnische Kurden gewesen. Es sei daher schwer nachvollziehbar, weshalb unter diesen Umständen gerade Kurden auf eine Liste kommen sollten. Hinsichtlich den Ausführungen der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, ihre Schilderungen hätten auf Nachfrage mehrere Widersprüche enthalten, so hinsichtlich des Adressatenkreises der geltend gemachten Drohungen und des Beginns derselben. Weiter spreche auch gegen die Glaubhaftigkeit dieser an sie gerichteten Drohungen, dass sie in der fraglichen Zeit keinerlei Behördenkontakt gehabt habe und die syrische Regierung bereits seit Ende des Jahres 2012 D._______ geräumt habe. Zudem habe sie bereits seit (...) bei ihrem Ehemann und nicht bei ihrer Familie gelebt. Überdies hätten weder (Nennung Verwandte) noch eine andere (Nennung Verwandte) in D._______ bis heute je konkrete Probleme gehabt und auch sie selber sei bis zur Ausreise keinerlei Schwierigkeiten aufgrund dieser angeblichen Drohungen begegnet. Der Tod ihrer (Nennung Verwandte) - wenn auch tragisch - vermöge diese vermeintlichen Drohungen ebenfalls nicht zu stützen, da kein Zusammenhang erkennbar sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, hinsichtlich der bezweifelten Authentizität der eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass die Dokumente keine Fälschungsmerkmale enthielten, sondern vielmehr Echtheitsmerkmale wie beispielsweise die Übereinstimmung der Rekruten- oder Seriennummer oder des Wohnorts. Es sei unzulässig, von der leichten Käuflichkeit solcher Dokumente generell und automatisch darauf zu schliessen, diese seien nicht echt. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-7306/2013 vom 12. Januar 2015 eine solche pauschale Argumentation entsprechend gerügt und die Sache an das SEM zur vollständigen und seriösen Beweiswürdigung zurückgewiesen. Dementsprechend sei vorliegend eventualiter die Sache an die Vorinstanz mit der Aufforderung zurückzuweisen, die Herkunft und Echtheit der eingereichten Dokumente vollständig zu prüfen. Dies aber nur für den Fall, dass nicht aufgrund der gesamten Akten ohnehin bereits die Beschwerde materiell gutgeheissen werde. Entgegen der vorinstanzlichen Meinung habe der Beschwerdeführer das Militärdienstaufgebot, welches er bereits durch die eingereichten Dokumente habe nachweisen können, auch mündlich auf glaubhafte Art und Weise dargelegt. Es sei ihm anlässlich der Aushebung kein Blut abgenommen worden, weil dies bereits anlässlich seiner Immatrikulation an der Universität von K._______ geschehen sei. Seine Blutgruppe sei daher vom syrischen Staat bereits erfasst gewesen, weshalb sich dies bei der späteren Aushebung im (...) erübrigt habe. Da es die Vorinstanz unterlassen habe, zu diesem Punkt eine Frage zu stellen, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ferner sei es möglich, dass der Vorinstanz gegenteilige Informationen von einzelnen eingebürgerten Ajnabis über den Militärdiensteinzug vorliegen würden. Diese würden sich aber nicht mit den öffentlich zugänglichen Länderinformationen decken. Die Vorinstanz stütze sich auf unüberprüfbare interne Quellen und selbst wenn diese zutreffend wären, so habe sie eine differenzierte Darstellung der Befreiung vom Militärdienst unterlassen, zumal nur eingebürgerte Kurden vom Militärdienst befreit würden, die vor dem Jahre 1993 geboren seien. Weiter habe sich das Rekrutierungsbüro nicht mehr örtlich in D._______, sondern in N._______ befunden. Es sei aber angesichts der komplexen Kollaboration des syrischen Regimes mit der P._______ nicht auszuschliessen, dass das Regime weiterhin amtliche Büros in D._______ besitze oder trotz der Verlegung des Rekrutierungsbüros weiterhin die Bezeichnung "Rekrutierungsbüro D._______" als Verwaltungseinheit der Armee beibehalten habe. Auf den eingereichten Dokumenten sei jedenfalls keine Adresse ersichtlich, welche das Gegenteil beweisen würde. Der Hinweis auf das Ausstellungsdatum beziehungsweise den Ausstellungsort sei ungenügend, um auf die Unechtheit des Marschbefehls zu schliessen. Insgesamt vermöge er das Aufgebot zum Militärdienst und die damit verbundene Wehrdienstverweigerung glaubhaft zu machen. Zum Vorhalt der unsubstanziierten Schilderung des Vorfalls im (...) sei zu entgegnen, dass die Vorinstanz nicht erkläre, inwiefern seine Angaben zur Demonstration und insbesondere dem Angriff der Polizei und seiner Reaktion darauf unsubstanziiert ausgefallen seien. Die vom SEM nicht näher zitierten Passagen im Anhörungsprotokoll würden angesichts der detailreichen Darstellung vielmehr auf die Wahrhaftigkeit dieses Ereignisses hindeuten. Zudem habe er dieses Erlebnis in beiden Befragungen gleich geschildert, habe jedoch bezüglich der Person, die ihn verraten habe, erst bei der Anhörung alle Details vollständig ausgeführt. Ein solches Aussageverhalten sei angesichts des summarischen Charakters der BzP üblich. So habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass die unterschiedliche Art der beiden Befragungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Gesuchstellers berücksichtigt werden müsse. An keiner Stelle in der BzP habe er nämlich behauptet, dass (Nennung Ethnie) Studenten die Liste verfasst oder aufgehängt hätten. Auch bei den Aussagen hinsichtlich der Person, welche ihn verraten habe, handle es sich nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Präzisierung. So sei der Mann aus M._______ einer dieser (Nennung Ethnie) Studenten gewesen, die in der BzP erwähnt worden seien. Die Leute, die ihn und die anderen verraten hätten, seien lediglich an der Universität in K._______ tätig gewesen und hätten die Kurden unter den Studenten gehasst. Dies erkläre, weshalb nur die Namen von dort studierenden Kurden auf der Liste gestanden seien. Er habe diese Liste selber nicht gesehen und es seien ihm lediglich die fünf Namen zugetragen worden. Insgesamt habe er seine politische Aktivität und die damit verbundenen Nachteile zumindest glaubhaft machen können. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reiche die blosse Desertion nicht aus, um von einer politischen Verfolgung auszugehen. Vorliegend würden jedoch zusätzliche Elemente vorliegen, die eine Gefahr individuell konkreter Verfolgung ergeben würden. So würde die Desertion in seinem Fall als politisch motiviert betrachtet und hätte deswegen schwere, asylerhebliche Nachteile zur Folge. Schliesslich seien mehrere Studierende, die ihn in Syrien persönlich gekannt hätten, ebenfalls in die Schweiz geflohen, hätten in ihren Asylverfahren einen vergleichbaren Sachverhalt vorgebracht und deswegen Asyl erhalten. Schliesslich würden Ausweise von seinen (Nennung Verwandte) in Kopie beiliegen, welche belegten, dass diesen in anderen europäischen Ländern (Nennung Länder) Asyl gewährt und ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei. Ferner wendete die Beschwerdeführerin zum Vorhalt, ihre geltend gemachte Reflexverfolgung sei widersprüchlich und daher unglaubhaft geschildert worden, ein, es könne der vorinstanzlichen Auffassung im angefochtenen Entscheid nicht gefolgt werden. So habe sie anlässlich der BzP nie wörtlich behauptet, selbst verfolgt worden zu sein, sondern lediglich erzählt, dass sie Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen sei und man deshalb die ganze Familie bedroht habe. Zwar habe sie auf die Frage nach persönlichen Problemen mit "ja" geantwortet, habe aber unmittelbar danach angefügt, dass nicht nur sie, sondern ihre gesamt Familie bedroht worden sei. Konkret gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen habe sie aber nicht erwähnt. Auch seien die Aussagen zum Zeitpunkt des Beginns der Drohungen keineswegs widersprüchlich ausgefallen. So habe sie den Beginn der Drohungen sowohl im Rahmen der BzP als auch der Anhörung an die Verfolgung ihres (Nennung Verwandter) geknüpft. Dass sie in der Anhörung plötzlich davon gesprochen habe, dass dies ungefähr einen Monat vor dem Tod ihrer (Nennung Verwandte) im (...) gewesen sei, liege daran, dass es sich bei der diesbezüglichen Frage (F32) um eine Suggestivfrage handle, wodurch sie bei ihrer Aussage beeinflusst worden sei. Zwar treffe es zu, dass abgesehen von ihrer verstorbenen (Nennung Verwandte) keine weiteren, konkreten Probleme auf die Familie zugekommen seien. Dies liege aber insbesondere daran, dass infolge dieses Todes ein Grossteil der Familie geflüchtet sei. Sie selber habe eine derart grosse Furcht vor Reflexverfolgung gehabt, dass sie sich zur Flucht entschieden habe. Insgesamt hätten sie nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie in ihrer Heimat wegen ihrer politischen Anschauung an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet seien, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würden. 3.3 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM ergänzend vor, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Militärdienstvorbringen würden die Schilderungen der Gesuchsteller im Vordergrund stehen, da es eine Tatsache darstelle, dass ein syrisches Militärdienstbüchlein und das entsprechende Aufgebot leicht käuflich seien. Wesentlich sei, dass diese Dokumente über keinerlei überprüfbare Sicherheitsmerkmale verfügen würden, weshalb korrekte Daten etc. nicht als Echtheitsmerkmale gewertet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die Aushebung in der Anhörung nicht glaubhaft machen können, weshalb der Sachverhalt nach Ansicht des SEM diesbezüglich korrekt abgeklärt worden sei und sich eine weitere Diskussion über die Militärdienstdokumente erübrige. Zur Substanz der Schilderungen der politischen Aktivitäten sei anzumerken, dass sich die Antwort auf die Frage "so genau, wie er sich noch erinnern könne zu schildern" auf drei relativ allgemein gehaltene Sätze beschränkt habe. Insbesondere die Stürmung des Gebäudes und das Herauswerfen von zwei Studenten aus dem Fenster seien offensichtlich lediglich Schilderungen vom Hörensagen. Der Beschwerdeführer habe nämlich angegeben, dass er beim Erscheinen der Polizei nicht ins Gebäude gegangen, sondern vom Campus weg gerannt sei. Er habe die darauffolgenden Ereignisse also gar nicht selber beobachten können. Im Allgemeinen sei klar zu erkennen, dass trotz mehrerer Nachfragen zur Demonstration und der persönlichen Wahrnehmung derselben, lediglich kurze und oft allgemeine Aussagen erfolgt seien. Ferner sei zur Deutung des Kontextes der Angaben in der BzP dazu, wer die fragliche Liste an der Universität aufgehängt habe, für das SEM klar gewesen, dass von den (Nennung Ethnie) Studenten die Rede gewesen sei. Würde die Deutung des Beschwerdeführers zutreffen, hätte der in Frage stehende Satz "Die Sicherheitsbehörden haben unsere Namen aufgehängt und verlangt, dass wir uns bei ihnen melden." lauten müssen. Jedoch sei festzuhalten, dass unabhängig davon wie dieser Abschnitt interpretiert werde, dies nichts an der grundsätzlich fehlenden Substanz der Vorbringen ändere. Bezüglich des (Nennung Ethnie) aus M._______ und den (Nennung Ethnie) Studenten sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit darauf angesprochen worden sei und in seiner Antwort keineswegs präzisiert habe, dass der (Nennung Ethnie) aus M._______ einer der (Nennung Ethnie) Studenten gewesen sei. Entsprechend handle es sich dabei nicht um eine Präzisierung. Für die Würdigung der Umstände sei ebenfalls relevant, dass die Rebellion gegen das Regime eben nicht im Wesentlichen von kurdischen Studenten, sondern hauptsächlich von nicht (Nennung Ethnie) Studenten getragen worden sei. Schon deshalb sei eine Liste, welche lediglich aus einigen wenigen Namen von Kurden bestehe, eher unplausibel. Weiter sei es hinsichtlich der angeführten Reflexverfolgung beziehungsweise den Widersprüchen bezüglich der erhaltenen Drohungen tatsächlich unklar, ob und wie die Beschwerdeführerin persönlich bedroht worden sei. Jedoch sprächen nach erneuter Prüfung deren Aussagen für das SEM zahlreiche zusätzliche Punkte für die Unglaubhaftigkeit beziehungsweise das Nichtvorhandensein einer konkreten Bedrohung. So spreche die Beschwerdeführerin trotz vieler konkreter Nachfragen immer nur diffus von Drohungen und Warnungen, welche sie von (Nennung Verwandte) erhalten habe. Sie könne die subjektiv wahrgenommene Gefährdungssituation weder substanziieren noch sonst glaubhaft machen. Im Allgemeinen würden weitere Punkte dagegen sprechen, dass sie persönlich bedroht gewesen sei. So habe seit dem Jahre (...) keinerlei Kontakt zwischen ihrer Familie und den syrischen Behörden bestanden. Insbesondere sei dabei wichtig, dass, obwohl ihr Wohnort und ihre Adresse den Behörden bekannt gewesen seien, es weder jemals Ermittlungen bezüglich ihrer angeblichen politisch-kulturellen Aktivitäten, noch wegen der Teilnahme an Demonstrationen, noch anderen Dingen gegeben habe. Weder ihre (Nennung Verwandte) noch ihr (Nennung Verwandter) seien je festgenommen oder gesucht worden. Zudem habe sie seit der Heirat in einem anderen Haushalt gelebt. Daher sei die subjektiv geschilderte Bedrohungssituation nicht glaubhaft und objektiv nicht vorhanden. Zur Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sei festzuhalten, dass die eingereichten Fotos hauptsächlich die Beschwerdeführerin bei diversen kurdischen Anlässen zeigen würden. Die Teilnahme an solchen sei bei vielen Kurden üblich und werde nicht in Zweifel gezogen. Die Teilnahme für sich begründe jedoch keine Asylrelevanz, weshalb darauf nicht weiter eingegangen worden sei. 3.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden schliesslich fest, die Vorinstanz verweise einmal mehr sehr pauschal auf die angeblich leichte Käuflichkeit von Militärdienstpapieren in Syrien und könne weiterhin kein konkretes Fälschungsmerkmal aufzeigen. Deshalb werde weiterhin an den entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe festgehalten. Dass der Hinweis auf den generell käuflichen Erwerb nicht genüge, um Dokumente ganz aus dem Recht zu weisen, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach erkannt. In zahlreichen Dossiers habe zudem das SEM identische Beweismittel zum Anlass genommen, Asyl zu gewähren. Soweit die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zur miterlebten Stürmung des Universitätscampus als zu wenig detailliert erachte, sei anzumerken, dass er einen Videobeweis eingereicht habe, der vom SEM in seiner Stellungnahme nicht beachtet worden sei. Diesem Material seien eben genau die chaotischen Umstände bei jenen Ereignissen deutlich zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe eben wie alle anderen die Flucht ergriffen, als er habe feststellen müssen, dass es durch Fensterstürze Tote gegeben habe. Dies habe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung denn auch selber ausgeführt. Daher erstaune es auch nicht, wenn keine weiteren Einzelheiten zu den Vorgängen auf dem Campus berichtet werden könnten. Sodann sei die Liste nicht von Studenten selber, sondern von den für die Sicherheit verantwortlichen Personen der Universität angefertigt und ausgehängt worden. Dies stehe nicht im Widerspruch dazu, dass die Daten, die zu den Listen geführt hätten, von regierungstreuen Studenten geliefert worden seien. Darunter mutmasslich eben vor allem (Nennung Ethnie) Studierende, deren Nähe zu Assad notorisch sei. Ferner erstaune die Unkenntnis der Vorinstanz zu den historischen und tatsächlichen Gegebenheiten im syrischen Konflikt. Wenn bei der Übersetzung schliesslich Abneigung als nicht mögen übersetzt worden sei, stehe dies mit dem Verb "hassen" - zumal im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen der letzten Jahre in Syrien - in keinerlei Widerspruch. Zur Reflexverfolgung aus Seiten der Familie der Ehefrau sei es doch erstaunlich, dass dem (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin inzwischen vom SEM die Einreise von Q._______ her bewilligt worden sei und er am (...) mit Visum habe einreisen können. Dies zeige, dass die Angehörigen der Familie der Ehefrau eben gezielter Verfolgung ausgesetzt seien und die Vorinstanz willkürlich und widersprüchlich handle, wenn sie in ihrem Fall eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen der politischen Aktivitäten ihrer nächsten Angehörigen verneine. Dass die konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin über die Verfolgungssituation der (Nennung Verwandte) relativ vage geblieben seien, heisse nicht, dass sie nicht künftig Ziel einer Verfolgung würde, um diese Personen empfindlich zu treffen. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und auch das rechtliche Gehör verletzt, indem es die zum Beleg der geltend gemachten Rekrutierung eingereichten militärischen Dokumente (Militärbüchlein; Aufgebot) nicht korrekt gewürdigt, sondern von der leichten Käuflichkeit derselben pauschal auf deren Unechtheit geschlossen habe. Zudem habe es den anerbotenen Zeugenbeweis im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt. Sodann sei ihm zum Umstand, weshalb ihm bei der Aushebung kein Blut abgenommen worden sei, bei der Anhörung keine Frage gestellt worden. Sodann wird implizit eine Verletzung des Gleichheitsgebots gerügt, da das SEM in zahlreichen Dossiers identische Beweismittel zum Anlass genommen habe, den Gesuchstellern Asyl zu gewähren. 4.2 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer Gesuchstellerin zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu ausführlich BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). 4.2.2 Aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 VwVG) ging das SEM zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweis-massnahmen zu ergreifen seien. Das SEM führte im Sachverhalt die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente - unter ihnen das Militärdienstbüchlein und das Aufgebot zum Militärdienst - in Ziffer 4. seines Entscheides auf. Anschliessend nahm es in seinen Erwägungen Bezug auf die entsprechenden Beweismittel. Dabei stellte es zunächst klar, dass die solcherart eingereichten militärischen Dokumente den Erkenntnissen des SEM zufolge allgemein leicht käuflich seien und über keine Sicherheitsmerkmale verfügen würden, weshalb Asylgesuchsteller die Aushebung und das anschliessende Aufgebot für den Militärdienst durch ihren Sachverhaltsvortrag glaubhaft machen müssten. Anschliessend prüfte es die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers in Korrelation zu den in Frage stehenden Beweismitteln auf ihre Glaubhaftigkeit und kam zum Schluss, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Einberufung in den Militärdienst durch seine Schilderungen glaubhaft zu machen und es sich bei den beiden militärischen Dokumenten um käuflich erworbene Beweismittel handle. Diese Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch in Berücksichtigung des zitierten Urteils des BVGer E-7306/2013 vom 12. Januar 2015 E. 6.2 nicht zu beanstanden. So kann der geltend gemachte Vorhalt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente leicht käuflich erwerblich seien und ihnen deshalb in der vorliegenden Sache kein Beweiswert zukomme, im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls dann durchaus als Argument verwendet werden, wenn dies nicht textbausteinartig ohne weitere Argumente geschieht (vgl. Urteil BVGer D-3905/2014 vom 23. Juni 2016 E. 5.5). Vorliegend wurde durch das SEM - wie oben erwähnt - eben gerade nicht pauschal argumentiert, sondern der Vorhalt der leichten Käuflichkeit von solchen Beweismitteln den weiteren diesbezüglichen Erwägungen vorangestellt und anschliessend in einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt (vgl. act. A31/8 S. 4). Ferner wurden dem Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Umständen des Erhalts des Militärdienstbüchleins und der damit im Zusammenhang stehenden Aushebung sowohl verschiedene offene Fragen als auch konkrete Nachfragen gestellt und die entsprechenden Antworten im Entscheid gewürdigt. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung konnte das SEM bei dieser Sachlage auf weitere Abklärungen verzichten. 4.2.3 Die Rüge einer unrichtigen Erhebung des Sachverhalts oder einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher klarerweise zu verneinen. Letztere ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel - bei der sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b) - zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.). 4.3.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, das SEM habe in zahlreichen Dossiers bei identischen Beweismitteln - wie sie vorliegend eingereicht worden seien - den betreffenden Gesuchstellern jeweils Asyl gewährt. Dazu reichte der Beschwerdeführer die Ausweiskopien von zwei politisch aktiven Studenten aus Syrien ein, die ebenfalls militärische Vorladungen erhalten hätten und denen Asyl gewährt worden sei (N_______ und N_______). Diesbezüglich kann in allgemeiner Hinsicht festgehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Alleine der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten oder mit gleichartigen Beweismitteln unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt jedenfalls noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen, zumal insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche - wie auch vorliegend - aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten oder Beweismitteln nicht ersichtlich sind. Der entsprechende Vorwurf erweist sich daher als unbegründet. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Begründungspflicht) und der sinngemässen Rüge der Verletzung des Gleichheitsgebots als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer das militärische Aufgebot glaubhaft zu machen vermochte. 5.1.1 Diesbezüglich stellt das SEM aus Sicht des Gerichtes bereits die Echtheit des Militärbüchleins zu Recht in Frage. Zunächst erstaunt, dass seine Blutgruppe vermerkt worden ist, obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hatte, lediglich die Fingerabdrücke gegeben zu haben. So gab er auf die allgemein gestellte Frage, wie er das Militärbüchlein erhalten habe und wie das genau abgelaufen sei zunächst an, das Büchlein sei sofort ausgestellt worden und er habe lediglich Fingerabdrücke geben müssen. Auf die Nachfrage, ob normalerweise nicht auch noch Blut abgenommen werde, brachte er vor, das wisse er nicht, er sei ja früher nicht Staatsbürger gewesen (vgl. act. A27/17 S. 9). Die erst auf Beschwerdeebene erfolgte Erklärung, dies sei bereits anlässlich seiner Immatrikulation an der Universität von K._______ geschehen, weshalb seine Blutgruppe behördlich registriert gewesen sei, vermag bereits vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Die Aussage lässt vielmehr darauf schliessen, dass er auch zu keinem früheren Zeitpunkt den syrischen Behörden Blut abgegeben hat oder seine Blutgruppe ermittelt worden wäre, zumal er vor Erhalt des Militärbüchleins respektive vor seiner Einbürgerung und damit auch im Zeitpunkt seiner Immatrikulation an der Universität als "Ausländer" (staatenloser Kurde) galt. Zudem erscheint es als unlogisch, dass er für eine blosse Einschreibung für das Studium hätte Blut abgeben sollen, nachdem die Ermittlung der Blutgruppe für den Besuch einer höheren Schule keinen Sinn ergibt, deren Kenntnis aber bei der Erfüllung der Militärdienstpflicht bei allfälligen Verletzungen lebensnotwendig sein kann. 5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass nur eingebürgerte Kurden vom Militärdienst befreit würden, die vor dem Jahre 1993 geboren seien, jedoch der Einzug eines um (...) älteren Mannes - wie der Beschwerdeführer selber - vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges sehr wohl möglich erscheine, ist festzuhalten, dass gemäss der vom Beschwerdeführer zitierten Quelle zwar explizit die vor dem Jahre 1993 geborenen Männer (gemeint sind damit die Jahrgänge 1992 und älter, und nicht umgekehrt wie der Beschwerdeführer zu verkennen scheint) insgesamt von der Militärdienstpflicht ausgenommen seien (vgl. Albarazi, Zahra [Tilburg University], The Stateless Syrians, 05.2013, http://www.refworld.org/pdfid/52a983124.pdf; abgerufen am 08.10.2018). Der im Jahre (...) geborene Beschwerdeführer fällt daher grundsätzlich in diese Kategorie der vom Militärdienst befreiten Personen. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern Recht zu geben, dass der Umstand, dass in den Militärbüchlein von anderen Ajnabi die Dispensierung vom Dienst ausdrücklich vermerkt worden sei, nur ein schwaches Indiz ist. Gemäss verschiedener Quellen ist dies zwar die Regel, eine abweichende Praxis kann jedoch nicht a priori ausgeschlossen werden (vgl. bspw. Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 3/2015, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/ SyrienFFMrapport2015.pdf, abgerufen am 08.10.2018). 5.1.3 Insbesondere aber auch die Zweifel am Aufgebot vom (...) vermag der Beschwerdeführer nicht auszuräumen. So überzeugen die Argumente der Vorinstanz, dass das Aufgebot zu diesem Zeitpunkt nicht in D._______ ausgestellt worden sein kann, dies angesichts der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Der Ausstellungsort ist auf dem Dokument ausdrücklich vermerkt. Auch fällt hier entscheidend zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich sowohl eigenen Angaben zufolge als auch gemäss dem Aufgebot in D._______ hätte melden müssen, obwohl das Aushebungsbüro schon einige Zeit vorher nach N._______ verlegt worden sei. Er führt ja auch selber an, dass er sich eigentlich hätte in N._______ melden müssen (vgl. act. A27/17 S. 7 ff.). Weiter hält der Beschwerdeführer den Feststellungen der Vorinstanz zu den Umständen seiner Kenntnisnahme des Aufgebots, zur zeitlichen Diskrepanz zwischen Erhalt desselben und seiner Ausreise sowie zur Durchsetzung einer Rekrutierung durch das syrische Regime in den von der P._______ kontrollierten kurdischen Gebieten nichts Substanzielles entgegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM zu verweisen ist. 5.1.4 Diesen Ausführungen gemäss vermag der Beschwerdeführer in Berücksichtigung obiger Ausführungen zur unglaubhaften Beschreibung der angeblichen Aushebung und den nachfolgenden Erörterungen zu den Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Ort der vorgebrachten Aushebung, das Aufgebot zum Militärdienst und die damit verbundene Wehrdienstverweigerung insgesamt nicht glaubhaft zu machen. 5.2 Das SEM hat sodann auch die Ereignisse im (...) beziehungsweise die daraus geltend gemachte Verfolgungssituation als unglaubhaft qualifiziert. 5.2.1 Im Ergebnis ist dem SEM insofern beizupflichten, als die Schilderungen des Vorfalls im (...) insgesamt als unsubstanziiert zu qualifizieren sind. Wohl weisen die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung einige Einzelheiten auf. Sie bleiben jedoch im Gesamten knapp sowie eher allgemeiner Natur und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Seine Darstellung wirkt in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Ein Asylbewerber hat grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen, weshalb Details und Realkennzeichen wichtige Elemente darstellen. Gerade bei den angeführten Stürmung des Universitätsgeländes sowie insbesondere der gegen die Studenten angewendeten brutalen Vorgehensweise und den Inhaftierungen handelt es sich um einschneidende Ereignisse, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. 5.2.2 Sodann lassen sich die Ausführungen zum erwähnten Vorfall in einigen Punkten nicht mit der Berichterstattung in öffentlichen Medien in Übereinstimmung bringen. Ungereimtheiten ergeben sich hinsichtlich der Vorgehensweise der syrischen Sicherheitskräfte sowie der Anzahl Toten. Auch sei den Berichten zufolge die Universität im Anschluss an die Stürmung des Geländes während mindestens zehn Tagen respektive bis zum Ende des akademischen Schuljahres geschlossen und Studenten der Eintritt verwehrt worden (vgl. Aljazeera, Politics, Syria students killed in Aleppo campus attack, 03.05.2012, https://www.aljazeera.com/news/middleeast/ 2012/05/20125317175710737.html, abgerufen am 08.10.2018; Altahrir, News of Islam, Muslims, Arab Spring and Special Palestine, Syria students killed in Aleppo campus attack, https://altahrir.wordpress.com/2012/05/03/syria-students-killed-in-Aleppo-campus-attack/, abgerufen am 08.10.2018; Al Jazeera News, University protest in Syria 'turns deadly', 03.05.201, https://www.aljazeera.com/news/.../05/2012538418249180.html, abgerufen am 08.10.2018; BBC News, Syrian students 'killed at Aleppo protest', 03.05.2012, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-17937448, abgerufen am 08.10.2018). Angesichts dieser Berichte erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach einer der mit ihm im Versteck gebliebenen Studenten an die Universität zurückgekehrt sei, um die Vorlesungen nicht zu verpassen, und der Hinweis auf die vom Sicherheitsdienst in der Universität angebrachten Liste als unglaubhaft. 5.2.3 Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer bezüglich dieser Liste in weitere Ungereimtheiten verstrickt: So vermag er nicht plausibel zu machen, weshalb sich auf dieser Liste nur die Namen von lediglich fünf kurdischen Studenten befunden haben sollen, obwohl sich die Aktion der syrischen Sicherheitskräfte am besagten Tag gegen sämtliche demonstrierenden Studenten richtete. Zudem sollen sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge einerseits fünf Namen - darunter sein eigener - auf der Liste befunden haben. Andererseits zählte der Beschwerdeführer, nachdem er in der Anhörung aufgefordert wurde, die Namen anzugeben, fünf Personen auf, ohne jedoch sich selber zu erwähnen (vgl. act. A27/17 S. 3 f. und S. 11). 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt des SEM, seine Ausführungen zur miterlebten Stürmung des Universitätscampus seien zu wenig detailliert ausgefallen, einwendet, dass er einen Videobeweis eingereicht habe, der vom SEM in seiner Stellungnahme nicht beachtet worden sei, ist festzustellen, dass sich ein solcher Videobeweis in den Akten nicht auffinden lässt. Laut den Befragungsprotokollen reichten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren andere Beweismittel als das erwähnte Video ein. Auch auf Beschwerdeebene legten sie ein solches Beweismittel nicht ins Recht. Weder aus dem Beilagenverzeichnis der Rechtsmitteleingabe noch aus den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene ist ersichtlich, dass ein solches Beweismittel aufgeführt und dem Bundesverwaltungsgericht als Beleg zugestellt worden wäre. Angesichts der oben erwähnten Ausführungen kann jedoch darauf verzichtet werden, der Frage des Verbleibs dieses Beweismittels nachzugehen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass einzig die Aufzeichnung der damaligen Unruhen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchte, zumal auch bei tumultartigen Ereignissen von einer erlebnisgeprägten Schilderung ausgegangen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). 5.2.5 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich insofern Recht zu geben, als es möglich erscheint, dass es bezüglich der Personen, die die Liste aufgehängt haben sollen (die Sicherheitsbehörde oder die [Nennung Ethnie] Studenten), in der BzP zu einem Missverständnis gekommen sein kann. Hingegen ist den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezüglich derjenigen Personen, die seinen und weitere Namen den Behörden verraten hätten, beizupflichten. In der BzP gibt er an, dabei hätte es sich um (Nennung Ethnie) Studenten der Baath-Partei gehandelt, die die Kurden nicht gemocht hätten. Im Rahmen der Anhörung erwähnt er in diesem Zusammenhang neu einen (Nennung Ethnie) aus M._______ Auf diesen Unterschied angesprochen, führte er aus, von den (Nennung Ethnie) Studenten sei er im Campus kontrolliert worden, der (Nennung Ethnie) aus M._______ habe sie jedoch an der Universität observiert (vgl. act. A5/13 S. 8; A27/17 S. 5 F40). Wenn nun in der Beschwerde geltend gemacht wird, bei (Nennung Ethnie) aus M._______ gemäss Anhörung handle es sich um einen der (Nennung Ethnie) Studenten gemäss BzP, vermag dies angesichts der oben zitierten Antwort in der Anhörung (F40) gerade nicht zu überzeugen. Damit kann nicht von einer Präzisierung gesprochen werden. Auch angesichts dessen, dass dem Protokoll der BzP nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, wurde dieser Widerspruch zu Recht als Indiz herangezogen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1707/2014 vom 15. April 2014 mit Verweis auf EMARK 1993 Nr. 3). 5.3 Nachdem weder das militärische Aufgebot im Jahr (...) noch die Registrierung bei den Sicherheitsbehörden als glaubhaft gemacht erachtet werden kann, vermögen die Beschwerdeführenden auch mit dem Hinweis auf die geltende Praxis bei Desertion oder Refraktion gemäss BVGE 2015/3 nichts für sich abzuleiten. Dort wurde festgestellt, dass Desertion und Refraktion vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert werden, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer weder eine Refraktion noch eine Desertion glaubhaft machen konnte. Doch selbst im Falle eines Nachweises derselben lägen - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - keine zusätzlichen Elemente vor, aufgrund derer auf eine Gefahr individuell konkreter Verfolgung geschlossen werden müsste. Eine solche Verfolgung ergibt sich auch nicht alleine aus dem Umstand, dass den (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers in anderen europäischen Ländern - aus nicht näher dargelegten und vom Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht überprüfbaren Gründen - Asyl gewährt und ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden sei. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch aktiven Familie stammt, vermag daran nichts zu ändern (vgl. auch nachfolgend). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als Dienstverweigerer wahrgenommen und von diesem in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Regimegegner angesehen wird. Dies umso weniger, als er politische Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien und damit einhergehende behördliche Nachstellungen nicht glaubhaft machen konnte. 5.4 Das Gericht geht im Weiteren wie das SEM nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder im Sinne einer Reflexverfolgung in den Fokus der Behörden gelangt ist deshalb konkret asylrechtlich relevante Nachtstellungen erlebt hat oder zu befürchten hatte. 5.4.1 Zwar ist den Beschwerdeführenden beizupflichten, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Adressatenkreis der erhaltenen Drohungen (sie selber oder die ganze Familie) keine Ungereimtheiten finden lassen. Jedoch sprechen in der Tat einige andere Punkte gegen das tatsächliche Bestehen einer konkreten Bedrohung. Zum einen bleiben die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Urheberschaft der Drohungen, der Art und Weise wie diese an die Familie übermittelt worden seien vage oder gänzlich unbestimmt, obwohl anlässlich der Anhörung wiederholt nachgefragt wurde (vgl. act. A28/11 S. 3 f.). Sodann sind die Aussagen bezüglich des Zeitpunkts des Beginns der Drohungen - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - tatsächlich als widersprüchlich zu qualifizieren. Wohl ist mit ihr einig zu gehen, dass sie den Beginn der Drohungen sowohl im Rahmen der BzP als auch der Anhörung an die Verfolgung ihres (Nennung Verwandter) geknüpft hat. Allerdings hat sie den Zeitpunkt des Beginns dieser Verfolgung in der BzP in das Jahr (...) gesetzt (vgl. act. A4/13 S. 8), um ihn bei der Anhörung auf (...) zu datieren (vgl. act. A28/11 S. 4). Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass es sich bei der diesbezüglichen Frage (F32) um eine Suggestivfrage gehandelt habe, wodurch sie bei ihrer Aussage beeinflusst worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. So wurde sie in diesem Zusammenhang zunächst gefragt, seit wann ihr (Nennung Verwandter) verfolgt worden sei. Nachdem sie auf diese Frage keine konkrete Antwort gab, versuchte der Befrager den Zeitpunkt des Beginns der geltend gemachten Verfolgung in Relation zum Todeszeitpunkt der (Nennung Verwandte) zu setzen und stellte ihr sodann eine Auswahlfrage ("wie viele Monate, Wochen, Jahre vorher...?" (vgl. act. A28/11 S. 4). Dadurch wurde jedoch nicht bezweckt, auf das Denken, Fühlen, Wollen oder Handeln der Beschwerdeführerin einzuwirken und sie von einer rational bestimmten Antwort abzuhalten, so dass von einer Suggestivfrage auszugehen wäre. 5.4.2 Auch der Umstand, dass es zwischen ihrer Familie und den syrischen Behörden seit dem Jahre (...) zu keinem Kontakt mehr gekommen ist, spricht gegen die vorgebrachte Bedrohungslage. Zudem bekundete die Beschwerdeführerin trotz ihrer geltend gemachten politisch-kulturellen Aktivitäten oder den angeführten Demonstrationsteilnahmen keinerlei Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden, obwohl ihre Adresse diesen bekannt gewesen sei. Sie gesteht denn auch selber ein, dass - abgesehen von ihrer verstorbenen (Nennung Verwandte) - keine weiteren, konkreten Probleme auf die Familie zugekommen seien. Zwar führt sie diesen Umstand darauf zurück, dass infolge des Todes ihrer (Nennung Verwandte) ein Grossteil der Familie geflüchtet sei. Jedoch wohnen, auch wenn etliche ihrer Familienangehörigen sich nicht mehr in ihrer Heimat aufhalten sollen, (Nennung Verwandte) noch immer in Syrien, ohne dass diese in behördliche Schwierigkeiten irgendwelcher Art geraten wären (vgl. act. A4/13 S. 5; A28/11 S. 3). Zum Einwand, wonach dem (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin inzwischen vom SEM die Einreise von Q._______ her bewilligt worden sei und er am (...) mit Visum habe einreisen können, was die gezielte Verfolgung der Familie der Beschwerdeführerin zeige, ist Folgendes zu erwägen: Alleine der Umstand, dass dem (Nennung Verwandter) und dessen Familie die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, lässt noch keine Schlüsse auf die Situation der Beschwerdeführerin zu. Der (Nennung Verwandter) und dessen Familie wurden vorliegend gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015 im Rahmen der "Relocation", dem ersten europäischen Umverteilungsprogramm von insgesamt 40000 schutzbedürftigen Personen von Q._______ in die Schweiz umverteilt. Der schweizerische Bundesrat kam dabei nach einer Lagebeurteilung im Herbst 2015 zum Schluss, dass sich die Schweiz am erwähnten Umverteilungsprogramm beteiligen werde, das die Europäische Union (EU) im Juli 2015 beschlossen hatte. Im aktuellen Kontext bezeichnet "Relocation" die Umverteilung von Personen, die schon in einem Dublin-Land registriert wurden und ein Asylgesuch gestellt haben, in einen anderen europäischen Staat. Dies soll in angespannten Zeiten der Entlastung derjenigen Dublin-Länder dienen, die an der EU-Aussengrenze mit sehr hohen Gesuchseingängen konfrontiert sind. Die Einreise der Familie des (Nennung Verwandter) stellt daher keinerlei Indiz über eine allenfalls bestehende Verfolgung von Familienangehörigen der Beschwerdeführenden dar. Vielmehr werden diese nun im durchzuführenden Asylverfahren Gelegenheit erhalten darzulegen, weshalb und unter welchen Umständen sie ihre Heimat verlassen haben. 5.4.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sich aus den Fotos der Beschwerdeführerin keine Hinweise für die vorgebrachte Verfolgung herleiten lassen. Dass sich die Beschwerdeführerin an kulturellen Veranstaltungen der Kurden während längerer Zeit beteiligte, wurde von der Vorinstanz nicht bestritten. Dass ihr aus dieser Tätigkeit Probleme erwachsen seien, konnte sie jedoch nicht glaubhaft machen. Im Rahmen der BzP erwähnte sie, sie sei im Rahmen der Gruppe O._______ aktiv für die Anliegen der Kurden gewesen, wobei sie kurdische Lieder über ihr Heimatland gesungen und über kurdische Angelegenheiten Theater gespielt hätten. Als Folge ihrer Aktivitäten sei ihre ganze Familie vermutlich von Seiten des syrischen Regimes bedroht worden. Als Auslöser dieser Drohungen bezeichnete die Beschwerdeführerin dabei ihren politisch aktiven (Nennung Verwandter), der oft an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe (vgl. act. A4/13 S. 8 oben). In der Anhörung erneut auf diese Drohungen angesprochen, brachte sie nach mehreren Nachfragen vor, die Drohungen seien geschehen, weil sie an Demonstrationen teilgenommen hätten (vgl. act. A25/11 S. 5). Dass sie wegen des Singens von kurdischen Liedern oder wegen des Aufführens kurdischer Theaterstücke persönliche Nachteile erlitten hätte, kann demnach aufgrund ihrer Aussagen ausgeschlossen werden, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der vor-instanzlichen Einschätzung zum Beweiswert der erwähnten Fotos anschliesst. 5.5 Schliesslich vermag auch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme zu führen, dass die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und der Replik einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Februar 2017 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 3. April 2017 eine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 12 Stunden und Auslagen von Fr. 36.60 geltend gemacht. In Berücksichtigung der in der Kostennote nicht enthaltenen nachfolgenden Beweismitteleingabe vom 5. April 2017 ist der zeitliche Aufwand um 0.25 Stunden auf 12.25 Stunden und der Aufwand um Fr. 7.30 (Porto und Kopien) auf Fr. 43.90 heraufzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote vom 3. April 2017 enthaltene Ansatz von Fr. 300.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter für die oben erwähnten Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2958.- (Honorar: Fr. 2695.-, Auslagen: Fr. 43.90, Mehrwertsteuerzuschlag Fr. 219.10) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2958.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Stefan Weber Versand: