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D-1707/2014

D-1707/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei­matstaat am (...) 2013, wobei er (...) nach B._______ reiste. Von dort gelangte er am 16. Juni 2013 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in C._______ um Asyl nach. Am (...) 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 21. Februar 2014 wurde er im EVZ D._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der E._______ an und stamme aus F._______. Mitte (...) 2012 sei sein Vater von den äthiopischen Behörden wegen der Mitgliedschaft beim (...) und unter dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten verhaftet worden. Seither sei er mehrmals - wie oft könne er nicht sagen - von den Behörden befragt worden, erstmals (...). Die Polizisten hätten dabei nicht nur ihn, sondern auch seine (...) und seine (...) geschlagen, und Gegenstände, insbesondere (...), entwendet. Als er von einem (...) erfahren habe, dass auch er hätte verhaftet werden sollen, sei er nach G._______ geflohen. Dort sei er bei (...) untergekommen. Seine (...) habe für die Organisation seiner Ausreise (...) benötigt. Er habe seine Identitätskarte in Äthiopien zurückgelassen. Diese und weitere Dokumente seines Vaters habe seine (...) zwischenzeitlich verbrannt, um seine Spuren zu verwischen. In der Schweiz habe er erfahren, dass sein Vater aus dem Gefängnis entlassen worden sei, damit er von den Behörden beschattet werden könne. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat müsste er mit seiner Verhaftung und dem Tod rechnen. Seit den erwähnten Vorfällen in Äthiopien habe er psychische Probleme. Er könne nachts nicht schlafen und habe Angst, wenn er Polizisten begegne. Zudem habe er den schweizerischen Behörden im Rahmen seiner ersten Befragung misstraut und erinnere sich daher nicht mehr an alles, was er damals erzählt habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 - eröffnet am (...) 2014 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb eine Prüfung auf deren asylrechtliche Relevanz hin unterbleiben könne. Im Einzelnen stellte das Bundesamt fünf zentrale Widersprüche und Ungereimtheiten anlässlich der Einvernahmen fest: So sei der Beschwerdeführer erstens nicht in der Lage gewesen, anlässlich der Erstbefragung Angaben über die spezifischen Aufgaben seines Vaters beim besagten (...) und über die Gründe von dessen Verhaftung zu machen; er habe nicht gewusst, weshalb sein Vater von den Behörden des Terrorismus verdächtigt werde. Demgegenüber habe er im Rahmen der Anhörung vom (...) 2014 erklärt, sein Vater habe bei Versammlungen über das (...) informiert und eng mit andern Mitgliedern desselben zusammengearbeitet. (...) Mitglieder, darunter sein Vater, seien unter dem Verdacht, die Regierung stürzen zu wollen, verhaftet worden. Seinem Vater sei vorgeworfen worden, in Moscheen Reden gehalten und die Bevölkerung aufgewiegelt zu haben. Zweitens habe der Beschwerdeführer, nachdem er anlässlich der Erstbefragung noch erklärt habe, weder politisch aktiv noch Mitglied irgendeiner Gesellschaft oder Gruppierung gewesen zu sein, im Rahmen der Anhörung vom (...) 2014 gegenteilig vorgebracht, stets an der Seite seines Vaters gewesen zu sein und für diesen beispielsweise (...) zu haben, welche über das (...) berichtet hätten. Diese seien dann während Demonstrationen oder bei gemeinsamen Essen (...) verteilt worden. Sodann habe der Beschwerdeführer - drittens - bei der Erstbefragung erklärt, er sei am Domizil seines Vaters, wo er auch gelebt habe, befragt worden, wogegen er anlässlich der Anhörung vom (...) 2014 vorgebracht habe, auch auf der Strasse aufgesucht und geschlagen worden zu sein; zudem habe man ihn auf die Polizeistation mitgenommen und dort ebenfalls befragt sowie misshandelt. Im Weiteren habe er im Rahmen der Erstbefragung - viertens - ausgeführt, die Behörden hätten von ihm die Beschaffung von im Besitz seines Vaters vermuteten Dokumenten verlangt, wobei er von der Polizei auch nach den Freunden, mit denen sein Vater in Kontakt gestanden sei, befragt worden sei; doch erst anlässlich der Anhörung vom (...) 2014 habe er ergänzt, dass die Polizei von ihm auch habe wissen wollen, wer dieses (...) unterstütze, wo es sich versammle und welche Ziele und Gedanken diese Gruppierung habe, wobei er zudem selbst beschuldigt worden sei, Mitglied zu sein. Schliesslich habe er fünftens als einzigen Grund für seine beabsichtigte Verhaftung anlässlich der Erstbefragung den Umstand genannt, dass er sich den Behörden gegenüber geweigert habe, Angaben über die Personen, welche seinen Vater öfters besucht hätten, zu machen; im Rahmen der Anhörung vom (...) 2014 habe er demgegenüber erklärt, selbst auch des Terrorismus verdächtigt worden zu sein, weshalb sich die Behörden zudem vielleicht erhofft hätten, dass durch seine Festnahme die finanzielle Unterstützung des Komitees versiegen würde. Zusammenfassend - so die Vorinstanz - erscheine es in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer unzählige Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe, äusserst zweifelhaft, dass sich die Vorbringen tatsächlich zugetragen hätten. Das anlässlich der Erstbefragung geäusserte Misstrauen gegenüber den schweizerischen Behörden und die Befürchtung des Beschwerdeführers, diese könnten mit den Behörden seines Heimatstaats kollaborieren, seien als Ausflüchte zu werten, zumal er zu Beginn der Befragung explizit über die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden in Kenntnis gesetzt worden sei. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 31. März 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Erlass allfälliger Verfahrenskosten beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom (...) 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. Namentlich wird unter Bezugnahme auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 eingewendet, die Aussagen anlässlich der Erstbefragung vom (...) 2013 und der Anhörung vom (...) 2014 widersprächen sich nicht in einem Ausmass, dass deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen sei. Gemäss diesem weiterhin massgebenden Grundsatzentscheid dürften Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Dies treffe bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers zu den spezifischen Aufgaben seines Vaters, zum Grund für dessen Verhaftung, zu seiner eigenen politischen Aktivität und zu den Orten, wo er polizeilich befragt worden sei, nicht zu (vgl. Beschwerde S. 3-5).

E. 6.1.1 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung beizupflichten (vgl. Sachverhalt Bst. B), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. So wurde von der Vorinstanz namentlich in überzeugender Weise detailliert dargelegt, dass vom Beschwerdeführer zahlreiche wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht wurden. Im Übrigen ergeben sich aus der Überprüfung der Akten weitere unplausible Aussagen des Beschwerdeführers, welche die Einschätzung der Vorinstanz bestätigen. So machte er erst im Rahmen der Anhörung vom (...) 2014 erstmals geltend, er sei auch beschuldigt worden, Mitglied des (...) zu sein (...), nachdem er zuvor stets behauptet hatte, er sei einzig im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Aktivitäten seines Vaters behördlich behelligt worden. Diese Aussage ist zudem nicht mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen, wonach er erst (...) zum ersten Mal polizeilich behördlich behelligt worden sei (...). Sodann war er nicht in der Lage, das Datum und einen plausiblen Grund für die Freilassung seines angeblich des Terrorismus verdächtigten Vaters anzugeben (...), während sich die übrigen mit dem Vater befreundeten Mitglieder des erwähnten Komitees allesamt weiterhin in Haft befänden (...). Schliesslich erscheint nach der Freilassung des Vaters noch weniger plausibel, weshalb die Behörden ein Interesse an der Verhaftung des Beschwerdeführers hätten haben sollen (...).

E. 6.1.2 Nach dem Gesagten vermögen auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe an der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern. Es erübrigt sich deshalb, diese auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen

E. 6.2 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 6 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.

E. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der aus F._______ stammende Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge den Schulunterreicht nach dem (...) Schuljahr abgeschlossen und war in der Folge erwerbstätig (...). Neben seiner amharischen Muttersprache verfügt er über (...). Seine engsten Familienangehörigen (...) sind nach wie vor in F._______ wohnhaft (...). Der Beschwerdeführer ist noch jung und leidet - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) ist abzuweisen, da die Begehren des prozessual bedürftigen Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1707/2014 Urteil vom 15. April 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei­matstaat am (...) 2013, wobei er (...) nach B._______ reiste. Von dort gelangte er am 16. Juni 2013 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in C._______ um Asyl nach. Am (...) 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 21. Februar 2014 wurde er im EVZ D._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der E._______ an und stamme aus F._______. Mitte (...) 2012 sei sein Vater von den äthiopischen Behörden wegen der Mitgliedschaft beim (...) und unter dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten verhaftet worden. Seither sei er mehrmals - wie oft könne er nicht sagen - von den Behörden befragt worden, erstmals (...). Die Polizisten hätten dabei nicht nur ihn, sondern auch seine (...) und seine (...) geschlagen, und Gegenstände, insbesondere (...), entwendet. Als er von einem (...) erfahren habe, dass auch er hätte verhaftet werden sollen, sei er nach G._______ geflohen. Dort sei er bei (...) untergekommen. Seine (...) habe für die Organisation seiner Ausreise (...) benötigt. Er habe seine Identitätskarte in Äthiopien zurückgelassen. Diese und weitere Dokumente seines Vaters habe seine (...) zwischenzeitlich verbrannt, um seine Spuren zu verwischen. In der Schweiz habe er erfahren, dass sein Vater aus dem Gefängnis entlassen worden sei, damit er von den Behörden beschattet werden könne. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat müsste er mit seiner Verhaftung und dem Tod rechnen. Seit den erwähnten Vorfällen in Äthiopien habe er psychische Probleme. Er könne nachts nicht schlafen und habe Angst, wenn er Polizisten begegne. Zudem habe er den schweizerischen Behörden im Rahmen seiner ersten Befragung misstraut und erinnere sich daher nicht mehr an alles, was er damals erzählt habe. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 - eröffnet am (...) 2014 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb eine Prüfung auf deren asylrechtliche Relevanz hin unterbleiben könne. Im Einzelnen stellte das Bundesamt fünf zentrale Widersprüche und Ungereimtheiten anlässlich der Einvernahmen fest: So sei der Beschwerdeführer erstens nicht in der Lage gewesen, anlässlich der Erstbefragung Angaben über die spezifischen Aufgaben seines Vaters beim besagten (...) und über die Gründe von dessen Verhaftung zu machen; er habe nicht gewusst, weshalb sein Vater von den Behörden des Terrorismus verdächtigt werde. Demgegenüber habe er im Rahmen der Anhörung vom (...) 2014 erklärt, sein Vater habe bei Versammlungen über das (...) informiert und eng mit andern Mitgliedern desselben zusammengearbeitet. (...) Mitglieder, darunter sein Vater, seien unter dem Verdacht, die Regierung stürzen zu wollen, verhaftet worden. Seinem Vater sei vorgeworfen worden, in Moscheen Reden gehalten und die Bevölkerung aufgewiegelt zu haben. Zweitens habe der Beschwerdeführer, nachdem er anlässlich der Erstbefragung noch erklärt habe, weder politisch aktiv noch Mitglied irgendeiner Gesellschaft oder Gruppierung gewesen zu sein, im Rahmen der Anhörung vom (...) 2014 gegenteilig vorgebracht, stets an der Seite seines Vaters gewesen zu sein und für diesen beispielsweise (...) zu haben, welche über das (...) berichtet hätten. Diese seien dann während Demonstrationen oder bei gemeinsamen Essen (...) verteilt worden. Sodann habe der Beschwerdeführer - drittens - bei der Erstbefragung erklärt, er sei am Domizil seines Vaters, wo er auch gelebt habe, befragt worden, wogegen er anlässlich der Anhörung vom (...) 2014 vorgebracht habe, auch auf der Strasse aufgesucht und geschlagen worden zu sein; zudem habe man ihn auf die Polizeistation mitgenommen und dort ebenfalls befragt sowie misshandelt. Im Weiteren habe er im Rahmen der Erstbefragung - viertens - ausgeführt, die Behörden hätten von ihm die Beschaffung von im Besitz seines Vaters vermuteten Dokumenten verlangt, wobei er von der Polizei auch nach den Freunden, mit denen sein Vater in Kontakt gestanden sei, befragt worden sei; doch erst anlässlich der Anhörung vom (...) 2014 habe er ergänzt, dass die Polizei von ihm auch habe wissen wollen, wer dieses (...) unterstütze, wo es sich versammle und welche Ziele und Gedanken diese Gruppierung habe, wobei er zudem selbst beschuldigt worden sei, Mitglied zu sein. Schliesslich habe er fünftens als einzigen Grund für seine beabsichtigte Verhaftung anlässlich der Erstbefragung den Umstand genannt, dass er sich den Behörden gegenüber geweigert habe, Angaben über die Personen, welche seinen Vater öfters besucht hätten, zu machen; im Rahmen der Anhörung vom (...) 2014 habe er demgegenüber erklärt, selbst auch des Terrorismus verdächtigt worden zu sein, weshalb sich die Behörden zudem vielleicht erhofft hätten, dass durch seine Festnahme die finanzielle Unterstützung des Komitees versiegen würde. Zusammenfassend - so die Vorinstanz - erscheine es in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer unzählige Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe, äusserst zweifelhaft, dass sich die Vorbringen tatsächlich zugetragen hätten. Das anlässlich der Erstbefragung geäusserte Misstrauen gegenüber den schweizerischen Behörden und die Befürchtung des Beschwerdeführers, diese könnten mit den Behörden seines Heimatstaats kollaborieren, seien als Ausflüchte zu werten, zumal er zu Beginn der Befragung explizit über die Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden in Kenntnis gesetzt worden sei. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 31. März 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Erlass allfälliger Verfahrenskosten beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom (...) 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. Namentlich wird unter Bezugnahme auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 eingewendet, die Aussagen anlässlich der Erstbefragung vom (...) 2013 und der Anhörung vom (...) 2014 widersprächen sich nicht in einem Ausmass, dass deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen sei. Gemäss diesem weiterhin massgebenden Grundsatzentscheid dürften Widersprüche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Dies treffe bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers zu den spezifischen Aufgaben seines Vaters, zum Grund für dessen Verhaftung, zu seiner eigenen politischen Aktivität und zu den Orten, wo er polizeilich befragt worden sei, nicht zu (vgl. Beschwerde S. 3-5). 6.1.1 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung beizupflichten (vgl. Sachverhalt Bst. B), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. So wurde von der Vorinstanz namentlich in überzeugender Weise detailliert dargelegt, dass vom Beschwerdeführer zahlreiche wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht wurden. Im Übrigen ergeben sich aus der Überprüfung der Akten weitere unplausible Aussagen des Beschwerdeführers, welche die Einschätzung der Vorinstanz bestätigen. So machte er erst im Rahmen der Anhörung vom (...) 2014 erstmals geltend, er sei auch beschuldigt worden, Mitglied des (...) zu sein (...), nachdem er zuvor stets behauptet hatte, er sei einzig im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Aktivitäten seines Vaters behördlich behelligt worden. Diese Aussage ist zudem nicht mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen, wonach er erst (...) zum ersten Mal polizeilich behördlich behelligt worden sei (...). Sodann war er nicht in der Lage, das Datum und einen plausiblen Grund für die Freilassung seines angeblich des Terrorismus verdächtigten Vaters anzugeben (...), während sich die übrigen mit dem Vater befreundeten Mitglieder des erwähnten Komitees allesamt weiterhin in Haft befänden (...). Schliesslich erscheint nach der Freilassung des Vaters noch weniger plausibel, weshalb die Behörden ein Interesse an der Verhaftung des Beschwerdeführers hätten haben sollen (...). 6.1.2 Nach dem Gesagten vermögen auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe an der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern. Es erübrigt sich deshalb, diese auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen 6.2 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 6 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all­gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der aus F._______ stammende Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge den Schulunterreicht nach dem (...) Schuljahr abgeschlossen und war in der Folge erwerbstätig (...). Neben seiner amharischen Muttersprache verfügt er über (...). Seine engsten Familienangehörigen (...) sind nach wie vor in F._______ wohnhaft (...). Der Beschwerdeführer ist noch jung und leidet - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) ist abzuweisen, da die Begehren des prozessual bedürftigen Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: