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D-1811/2014

D-1811/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 24. November 2010 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ am 26. November 2010 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. Dezember 2010 wurde sie dort summarisch zu den Gründen des Verlassens ihrer Heimat befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei in ihren Jugendjahren links orientiert gewesen und in diesem Zusammenhang in den Jahren (...) bis (...) in (...) verschiedenen Gefängnissen in Haft gehalten worden. Auch ihr Bruder D._______, der ebenfalls in der Schweiz lebe, sei etwas länger als (...) Jahre im Gefängnis gewesen. Nach ihrer Haftentlassung habe sie bis zur Ausreise ihres Bruders D._______ im Jahre (...) keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt. Sie habe bei der Immatrikulation an der Universität ihre Haft verschwiegen, was ihr später zum Verhängnis geworden sei. Im Jahre (...) habe sie zusammen mit ihrer Mutter ihren Bruder D._______ in der Schweiz besucht. Nach ihrer Rückkehr hätten ihre Probleme drastisch zugenommen und sie sei bereits im Flughafen in E._______ ausführlich über ihren Bruder D._______ und ihre persönlichen Verhältnisse verhört worden. Danach habe sie der Überwachungsdienst an ihrem Arbeitsplatz aufgefordert, als Informantin mit diesem zusammenzuarbeiten. In der Folge seien ihre Telefongespräche und die E-Mails kontrolliert und sie selber wegen der exilpolitischen Tätigkeiten ihres Bruders beschuldigt worden, mit einem Volksmudjaheddin gemeinsame Sache zu machen. Man habe sie aufgefordert, ihre Arbeitsstelle zu kündigen. Sie habe sich zunächst geweigert, dann aber die Kündigung eingereicht, nachdem man einen Strafregisterauszug von ihr verlangt habe. Da sie vorbestraft gewesen sei, habe sie kündigen müssen. Danach sei sie in finanzielle Not geraten und habe zunächst versucht, einen Zulassungsschein für eine (Nennung Institution) zu erhalten, was ihr verweigert worden sei. Auch die weiteren Bemühungen zum Erhalt einer neuen Stelle seien fruchtlos geblieben. In der Folge habe sie Schreibarbeiten in der Firma ihres Mannes erledigt. Viele ihrer vormaligen Mithäftlinge seien im Jahre (...) den Massenhinrichtungen zum Opfer gefallen. In der dritten Augustwoche (...) habe sie Blumen gekauft und wie jedes Jahr die Grabstätte in F._______ besuchen wollen. Die Basidji-Milizen und die Polizei hätten jedoch keine Gedenkfeier zugelassen. Sie sei daraufhin mit dem Auto zum alten Friedhof von E._______ gefahren und habe dort die Blumen auf dem Grab der Parzelle (...) niedergelegt, wo die früher Hingerichteten bestattet worden seien. Dort habe dann die Polizei die Nummer ihres Wagens notiert. Etwa einen Monat später habe ihr der Sicherheitsdienst telefonisch vorgeworfen, sich politisch zu betätigen, und ihr gedroht, das sie betreffende ursprüngliche Urteil, gemäss welchem sie zu lebenslänglicher Haft verurteilt worden sei, wieder in Kraft treten zu lassen. Ständig sei sie bedroht und zusätzlich beschattet worden. Am (...) sei sie zusammen mit ihrem Mann von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt. Vor ihrer Haustüre hätten sie drei in zivil gekleidete Sicherheitsbeamte angetroffen, die nach Vorweisen eines entsprechenden Befehls ihr Haus durchsucht und verschiedene Dinge, so einen PC, zwei Laptops und eine Harddisk, auf welcher unter anderem mehr als 100 Seiten der von ihr geschriebenen Gefängnismemoiren gewesen seien, beschlagnahmt hätten. Der von Hand geschriebene Rest ihrer Memoiren sei von den Beamten nicht gefunden worden. Ausserdem hätten sich mehrere verbotene Bücher auf der Harddisk befunden. Drei oder vier Tage nach der Durchsuchung sei ihr vom Sicherheitsdienst telefonisch mitgeteilt worden, dass sie einer monatlichen Meldepflicht unterstehe und E._______ nicht mehr verlassen dürfe. Daraufhin habe sie ihren Bruder D._______ kontaktiert, da sie sich grosse Sorgen gemacht habe. Es seien schmerzhafte Erinnerungen an ihren Gefängnisaufenthalt wieder hochgekommen. Daher habe sie sich unter einem Vorwand an das Passamt gewendet und herausgefunden, dass gegen sie ein Ausreiseverbot verhängt worden sei. Sie habe sich sodann zur Ausreise entschlossen, da mit ihrer baldigen Verhaftung zu rechnen gewesen sei. A.b Am 15. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM angehört. In Ergänzung zu ihren bisherigen Äusserungen brachte sie vor, sie sei im Jahre (...) wegen ihrer Aktivitäten für die (...) Gruppe G._______ zu einer (...) Haftstrafe und zu (...) Peitschenhieben verurteilt, aber bereits im Jahre (...) aus der Haft entlassen worden. Gegen das Urteil sei Berufung eingereicht worden, weshalb die Justizbehörden die Strafe auf (Nennung Dauer der Strafe) verringert hätten. Als sie nach dem Verlassen ihrer Arbeitsstelle versucht habe, einen Zulassungsschein für einen (Nennung Institution) zu erhalten, sei ihr beim Prozedere zur Eröffnung eines solchen beim Revolutionsgericht das sie betreffende Dossier aus dem Archiv geholt und ausgehändigt worden. Auf dem Weg zur zuständigen Stelle innerhalb des Gerichts habe sie einen Blick in ihr Dossier werfen und das eingereichte Urteil unbemerkt kopieren können. Sie glaube aufgrund der Hintergrundgeräusche in der Leitung, dass ihr Festnetzanschluss seit dem Jahre (...) kontrolliert worden sei. Die beschlagnahmte Harddisk, welche ihre Tochter immer mit sich herumgetragen oder bei Freundinnen deponiert habe, habe sich neben dem Laptop ihrer Tochter befunden. Als sie längere Zeit nichts mehr von den Behörden gehört hätten, hätten sie gedacht, dass es keine Vorfälle mehr gebe. Sie habe ihre Tochter immer vor der Möglichkeit einer behördlichen Intervention gewarnt. Ihre Tochter habe jedoch keine politische Mentalität und sie in diesem Punkt nicht verstehen wollen. Nach dem Vorfall vom (...) habe sie bemerkt, dass sie beschattet worden sei, zumal sie mehrmals auf ihrem Mobiltelefon angerufen worden sei und man ihre unmittelbare Nachbarin über sie befragt habe. Sodann sei nur sie - und nicht auch ihre Tochter - einer monatlichen Meldepflicht unterstellt worden, da sie erklärt habe, dass die Harddisk ihr gehöre. Sie habe die Grabstätten auch im Jahre (...) besucht, was sie jedoch nicht als politische Aktivität betrachte. Die Hingerichteten seien ehemalige Mithäftlinge von ihr gewesen und sie kenne deren Mütter seit Jahren. Da die Grabstätten sehr weit ausserhalb der Stadt in der Wüste lägen, sei sie das Risiko eingegangen, mit dem eigenen Auto dorthin zu fahren, zumal es auch keine öffentliche Verkehrsverbindung dorthin gebe. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Fall neu aufgerollt, sie festgenommen und inhaftiert würde. Ferner würde sie unter Druck gesetzt, um ihren Bruder zu einer Rückkehr in den Iran zu zwingen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. A.d Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Auskunft über den Stand ihres Asylverfahrens. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 - eröffnet am 3. März 2014 - lehnte das BFM das Asylbegehren der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 2. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vor-instanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. April 2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Der Antrag, die eingereichten Beweismittel von Amtes wegen übersetzen zu lassen, wurde abgewiesen. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, den wesentlichen Inhalt der fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen 3, 14, 15, 17, 18, 21, 23, 25, 27-31, 33, 34, 37-39, 41, 47, 52 und 53) innert angesetzter Frist in eine Amtssprache zu übersetzen beziehungsweise übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wurde ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöther bestellt. E. Mit Eingabe vom 24. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Übersetzung der Beschwerdebeilagen 3, 14, 17, 18, 21, 23, 25, 27, 29-31, 33, 34 (2), 38, 39, 41, 52 und 53 zu den Akten und stellte in Aussicht, die fehlenden Übersetzungen der Beilagen 15, 28, 37 und 47 gegebenenfalls und raschestmöglich nachzureichen. Zudem legte sie eine zusammenfassende Übersetzung des vierten Teils ihrer Memoiren bei. F. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. G. Mit Entscheid vom 13. Juni 2014 hob die Vorinstanz die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Februar 2014 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Gemäss Art. 54 AsylG würden jedoch - infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe - Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl sprechen, weshalb das Asylgesuch abgelehnt bleibe. In Anwendung von Art. 44 AsylG wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, der Vollzug derselben jedoch als unzulässig erachtet und die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufgenommen. H. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob sie die Beschwerde vom 2. April 2014 zurückziehe, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei, wobei bei ungenutzter Frist von einem Festhalten am Rechtsbegehren betreffend Gewährung von Asyl ausgegangen werde. Sie erhielt Gelegenheit, innert der gleichen Frist eine Kostennote einzureichen. I. Mit fristgerechter Eingabe vom 30. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, dass sie an ihrer Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Am 15. September 2014 wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. J. Mit Eingaben vom 11. März 2015 und 9. Dezember 2015 legte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel zu ihrem fortgesetzten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, so (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Im (...) seien ihr im Iran wohnhafter Ehemann und ihre Tochter über die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin von der iranischen Polizei befragt worden. Dabei sei ein Foto der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Tochter vorgelegt und nach der aktuellen Adresse der Beschwerdeführerin gefragt worden. Ihr Ehemann leide nicht unter solchen Behelligungen, hingegen störe sich ihre Tochter an der ständigen Beobachtung und Kontrolle. Zudem teilte sie mit, dass ihre in der Schweiz lebende Tochter I._______ (N_______) hier Asyl erhalten habe, weshalb sie auch aufgrund des Risikos einer Reflexverfolgung begründete Furcht vor Verfolgung im Iran habe.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Da die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. Juni 2014 die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Februar 2014 wiedererwägungsweise aufhob und der Beschwerdeführerin infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2014 die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2014 erklärte, an ihrer Beschwerde im Asylpunkt festzuhalten, richtet sich die vorliegende Beschwerde noch gegen die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs - aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen - und die Anordnung der Wegweisung als solche zu Recht verfügte.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides in Bezug auf die Vorfluchtgründe im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in einem zentralen Punkt erhebliche Widersprüche aufweisen. So habe sie während der Befragung zur Person (BzP) angeführt, dass sie drei Beamte vor ihrer Haustüre vorgefunden habe, als sie mit ihrem Mann von der Arbeit zurückgekehrt sei. In der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, dass sie ein Auto gesehen habe, aus welchem ein Sicherheitsbeamter ausgestiegen und zu ihrem Auto gekommen sei, wo er ihnen einen Hausdurchsuchungsbefehl gezeigt habe. Der Beamte sei dann bei ihnen ins Auto gestiegen und habe sich daraufhin gemeinsam mit ihnen zur Wohnung begeben. Insgesamt seien vier Sicherheitsbeamte an der Wohnungsdurchsuchung beteiligt gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine solche Hausdurchsuchung ein prägendes Ereignis darstelle. Daher sollte sie in der Lage sein, den Ablauf und die Anzahl der Teilnehmenden einer solchen Hausdurchsuchung konsistent zu schildern, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Weiter habe sie sowohl zu ihrer Beschattung als auch zur geltend gemachten Hausdurchsuchung nur knappe und stereotype Aussagen gemacht. Diese Schilderungen würden daher nicht den Eindruck eines selber erlebten Ereignisses vermitteln. Sodann würden die Aussagen zu den geltend gemachten Asylvorbringen in zahlreichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Handlungslogik widersprechen. In der Anhörung habe sie erzählt, dass sie nach den vorherigen Erlebnissen eine Hausdurchsuchung erwartet habe. Gleichzeitig habe sie angeführt, dass ihre Tochter die Festplatte mit einem Teil ihrer Gefängnismemoiren und diversen islamkritischen Texten zu Hause aufbewahrt habe und diese einfach neben dem Laptop gelegen habe. Wenn die Beschwerdeführerin wirklich mit einer Kontrolle durch die Sicherheitsbehörden hätte rechnen müssen, hätte sie kaum so brisantes Material offen in ihrem Haus herumliegen lassen oder riskiert, dass ihre Tochter damit erwischt werde. Auch ihr Verhalten nach ihrer Ausreise lasse nicht auf eine Verfolgung oder eine unmittelbare Gefährdung ihrer Person schliessen. So habe sie angeführt, dass ihr von ihrer Tochter Teile ihrer Memoiren per E-Mail mit dem Vermerk "Memoiren" gesendet worden seien. Bei tatsächlicher Kontrolle ihrer E-Mails durch die Behörden und Auffinden einer elektronischen Version dieser Memoiren bei einer Hausdurchsuchung würde sie aber logischerweise nicht zulassen, dass ihre Tochter ihr weitere Teile ihrer angeblich kritischen Gefängnismemoiren unter einem so offensichtlichen Titel sendete und sich damit selber wiederholt in Gefahr brächte. Aufgrund der Gesamtheit der dargelegten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag müssten die geltend gemachten Vorbringen als Konstrukt qualifiziert werden und könnten somit nicht geglaubt werden.

E. 4.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz als widersprüchlich erachteten Ausführungen zur Hausdurchsuchung seien lediglich auf ihre knappen Vorbringen anlässlich der BzP zurückzuführen. Dort habe sie eine Kurzfassung ihrer späteren Aussage in der Anhörung abgegeben und sich nicht widersprochen. Nachdem sie in der BzP die drei vor der Haustüre wartenden Beamten erwähnt gehabt habe, habe sie danach nicht mehr von der Anzahl Beamten gesprochen, welche insgesamt anwesend gewesen seien oder welche die Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. In der Anhörung habe sie ausgeführt, dass sie von einem Beamten in die Wohnung begleitet worden sei, zwei weitere Beamte hinzugekommen seien und einer bereits bei der Wohnungstüre gewartet habe. Da sich gemäss ihren Ausführungen in der BzP drei Beamte vor ihrem Haus aufgehalten hätten, wobei einer ins Auto eingestiegen sei und sie anschliessend in die Wohnung begleitet habe, habe sich der vierte Beamte bereits im Inneren des Gebäudes vor ihrer Wohnungstüre aufgehalten. Deshalb sei ihre Aussage in der BzP, dass sie drei Beamte vor dem Haus erwartet hätten, korrekt. Das Gleiche gelte bezüglich der Autos: Die Darstellung der Vorinstanz erweise sich insofern als unzutreffend, als sie nicht erklärt habe, dass der Beamte, der ihnen den Durchsuchungsbefehl gezeigt habe, auch in ihr Auto gestiegen sei. Sie habe lediglich erklärt, dass es einer der anwesenden Beamten gewesen sei. Da sie bei der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten, habe sie die genauen Umstände der Begegnung mit den Sicherheitsbeamten vor ihrem Haus nicht erwähnt und nur auf den in ihren Augen wichtigen Durchsuchungsbefehl hingewiesen. Da die in der BzP gemachten Aussagen nur beschränkt zu einem Vergleich mit den Ausführungen in der Anhörung herangezogen werden dürften, könnten ihr die Schilderungen der BzP nicht zum Nachteil gereichen. Vorliegend habe sie bereits bei der BzP alle Ereignisse, die sie später bei der Anhörung als Fluchtgründe geltend gemacht habe, geschildert. Sie habe auch die zeitlichen Abläufe genau bezeichnet und jeweils übereinstimmende Angaben gemacht. Lediglich den Vorfall der Hausdurchsuchung habe sie bei der BzP etwas kürzer gefasst. Dem Vorhalt, sie habe ihre Beschattung und die Hausdurchsuchung nur mit knappen und stereotypen Aussagen geschildert, könne sodann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich habe sie sich sehr ausführlich und mit vielen Details zur Hausdurchsuchung geäussert. Falls ihre Schilderung in den Augen der Vorinstanz nicht ausführlich genug gewesen wäre, hätte sofort bei der Anhörung nachgefragt werden müssen. Ebenso habe sie genaue Angaben zu ihrer Beschattung gemacht, so hinsichtlich des Beginns der Telefonüberwachung sowie der Gründe, wie sie auf diese aufmerksam geworden sei. Zudem habe sie ihre Vermutungen und ihre Wahrnehmungen zur persönlichen Beschattung geäussert. Ferner könne entgegen der vor­instanzlichen Ansicht bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände, so insbesondere hinsichtlich der Harddisk, nicht so allgemein auf eine Fahrlässigkeit ihrerseits geschlossen werden. Da sie nach dem Vorfall beim Friedhof am (...) längere Zeit nichts mehr von den Behörden gehört habe, habe sie sich in relativer Sicherheit gewähnt. Zudem habe sie darauf hingewiesen, dass ihre Tochter die fragliche Harddisk für ihre eigene Arbeit gebraucht und deshalb immer mit sich geführt habe. Da sich die Tochter während der Hausdurchsuchung zu Hause aufgehalten habe, habe sich die Harddisk bei ihrem Laptop befunden. Zudem sei sich ihre Tochter trotz der Warnungen des Risikos nicht bewusst gewesen. Ferner habe sie ihre handschriftlichen Notizen in einem Versteck aufbewahrt und es sei allgemein bekannt, dass sich Menschen nicht immer und in jeder Handlungsweise rational verhalten würden. Deshalb könne nicht von einer Unvorsichtigkeit ihrer Person darauf geschlossen werden, dass ihre Vorbringen allgemein unglaubhaft seien. Dem Vorhalt, ihr Verhalten nach ihrer Ausreise lasse nicht darauf schliessen, dass sie unter Verfolgung oder einer unmittelbaren Gefährdung gelitten habe (elektronische Übermittlung eines Teils ihrer Memoiren durch ihre Tochter mit dem Titel "Memoiren"), sei zu entgegnen, dass sie bei der Anhörung ausgeführt habe, ihre Kinder hätten die Memoiren von einer unbekannten E-Mail-Adresse an eine E-Mail-Adresse eines Coffee-Shops in C._______ geschickt. Später habe sie wiederholt, dass die Memoiren von einer unbekannten E-Mail-Adresse aus gesendet worden seien. Zudem habe sie mit ihrer Tochter über E-Mail und einen Chat Kontakt und sie hätten dabei ein Codewort für den Begriff "Memoiren" verwendet. Somit seien Schutzmassnahmen getroffen worden, damit sich die Tochter mit dem Versand der E-Mail nicht selber in Gefahr gebracht habe. Vorliegend würden somit ihre glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen und sie habe zusammenfassend nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung und der Aktivitäten ihres Bruders an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihr Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden.

E. 4.3 Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) geht die Beschwerdeführerin recht in der Annahme, dass dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1707/2014 vom 15. April 2014 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht hat das BFM dem Protokoll der BzP vorliegend keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP aufgefordert worden wäre, sich kurz zu halten (ein entsprechender Protokollvermerk fehlt diesbezüglich; vielmehr ist ersichtlich, dass sie in freier Erzählform und relativ ausführlich ihre Gesuchsgründe darlegen konnte [vgl. act. A1/9 S. 4 f.]), machte sie genaue Ausführungen zur Begegnung mit den Sicherheitsbeamten vor ihrem Haus und wies nicht bloss auf die Präsentation des Durchsuchungsbefehls durch einen Sicherheitsbeamten hin. Dabei hielt sie unmissverständlich fest, und es ist aus dem Kontext im Protokoll ohne Weiteres ersichtlich, dass sie bei ihrer Rückkehr von der Arbeit mit dem Auto gesehen habe, wie drei zivil gekleidete Sicherheitsbeamte vor ihrer Haustüre gewartet hätten. Einer dieser drei Männer habe ihnen den Durchsuchungsbefehl gezeigt und in der Folge hätten diese drei Männer das Haus durchsucht ("Vor unserer Haustüre erwarteten uns drei zivil gekleidete Sicherheitsbeamte. Einer von ihnen zeigte meinem Mann einen Hausdurchsuchungsbefehl. Danach durchsuchten sie das Haus." [vgl. act. A1/9 S. 5]). Von der Anwesenheit eines vierten Mannes sprach die Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt, was von ihr jedoch hätte erwartet werden dürfen, zumal es sich bei der Hausdurchsuchung um ein einschneidendes Ereignis handelt, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis bleibt. Zudem schilderte sie die Umstände dieses Vorfalls klarerweise anders als bei der späteren Anhörung. So führte sie bei der Anhörung an, sie habe bei der Ankunft zu Hause ein Auto - und nicht drei Sicherheitsbeamte - vor ihrer Haustüre bemerkt, aus welchem in der Folge ein Beamter ausgestiegen sei, als sie ihre Garagentüre mit der Fernbedienung hätten öffnen wollen (vgl. act. A7/15 S. 5). Die fraglichen Sicherheitsbeamten, die sie anlässlich der BzP vor ihrer Haustüre stehend bemerkt haben will, hätten sich zu diesem Zeitpunkt gemäss Anhörung also noch im Wagen befinden müssen. Unabhängig von der Frage, welcher Beamte dem Ehemann der Beschwerdeführerin den Durchsuchungsbefehl gezeigt habe und in ihren Wagen eingestiegen sei, erscheint es sodann unlogisch, dass - wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird - drei Beamte vor dem Haus und einer der Beamten, also der vierte, bereits vor der Wohnungstüre gewartet hätten. Einerseits konnten die Beamten gar nicht wissen, wann oder ob überhaupt die Beschwerdeführerin am besagten Abend dort erscheinen werde. Zudem hätte für sie das Risiko bestanden, dass andere Hausbewohner wegen des offensichtlichen und längerdauernden Postierens eines Sicherheitsbeamten vor der Wohnungstüre die Beschwerdeführerin oder deren Mann in der Folge hätten warnen können. Andererseits wäre für die vor dem Haus postierten Beamten die Heimkehr der Beschwerdeführerin mittels Überwachung der Haus- und der Garagentüre problemlos feststellbar gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin dem Vorhalt, sie habe ihre Beschattung und die Hausdurchsuchung nur mit knappen und stereotypen Aussagen geschildert, entgegenhält, sich sowohl ausführlich und mit vielen Details zur Hausdurchsuchung als auch mit genauen Angaben zu ihrer Beschattung geäussert zu haben, ist festzustellen, dass ihre Schilderung in diesen Punkten wohl einige Einzelheiten enthält, jedoch spärlich Realkennzeichen (so insbesondere Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweist und in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten ohne Weiteres nacherzählt werden könnte. Sodann blieben die Ausführungen zu ihrer angeblichen Beschattung uneinheitlich (so habe sie bemerkt, dass der Festnetzanschluss schon seit Jahren kontrolliert worden sei, um demgegenüber anzuführen, sie habe bis zum (...) von einer Beschattung nichts gewusst [vgl. act. A7/15 S. 5, 9]) und wenig aussagekräftig (sie sei mehrmals auf dem Mobiltelefon angerufen worden und ihre Nachbarin sei vermutungsweise von einem Sicherheitsbeamten über sie ausgefragt worden [vgl. act. A7/15 S. 10]), ohne dass sie diesbezüglich von sich aus weitere Einzelheiten anführte. Nachdem die Vor-instanz im Rahmen der Anhörung insgesamt acht Fragen zur angeführten Beschattung gestellt hatte, war sie - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - zu Recht nicht gehalten, noch weitere Fragen in diesem Zusammenhang an die Beschwerdeführerin zu richten. Macht eine Asylgesuchstellerin im Rahmen der Anhörung - wie vorliegend - auch auf Nachfragen zu einem bestimmten Punkt lediglich oberflächliche und teilweise unstimmige Ausführungen, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, solche Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Weiter kann den Entgegnungen zum Vorhalt erfahrungswidriger und unlogischer Vorbringen, so bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände und dabei insbesondere hinsichtlich der Harddisk, nicht beigepflichtet werden. Zum einen ist es als nicht logisch zu erachten, dass die Beschwerdeführerin nicht darauf bestanden habe, die Harddisk - auf welcher eigenen Angaben zufolge brisante Dokumente gespeichert gewesen seien (vgl. act. A7/15 S. 6) - ebenfalls an einem sicheren Ort im Haus zu verwahren, zumal auch die handschriftlichen Memoiren gut im Haus versteckt gewesen sein sollen und sie diesbezüglich anführte, sie sei ein politischer Mensch und habe alles versteckt, was ihr eines Tages hätte zum Verhängnis werden können (vgl. act. A7/15 S. 8). Auf der Harddisk sollen nicht nur ihre Gefängnis-Memoiren, sondern auch noch eine Vielzahl von verbotenen Schriften gespeichert gewesen sein. Umso mehr erstaunt in diesem Zusammenhang, dass sie diese kritischen Unterlagen nicht auf einer separaten Disk abspeicherte und an einem sicheren Ort im Haus - allenfalls zusammen mit den handschriftlichen Unterlagen - versteckte. Es erscheint daher als unbegreiflich, dass sie diese potenziell verhängnisvollen Unterlagen auf einer Harddisk ihrer Tochter überliess, dies insbesondere auch deshalb, weil ihre Tochter diese Harddisk mit teilweise verbotenem Inhalt stets mit sich geführt oder sogar bei Freundinnen deponiert haben soll, was ein erhebliches Risiko einer unerwünschten Entdeckung dieses brisanten Inhaltes durch Drittpersonen und die allfällige Weitergabe an die iranischen Sicherheitsbehörden bedeutet hätte. Zu beachten ist dabei auch die Möglichkeit, dass die Tochter die Harddisk unterwegs hätte verlieren oder im Rahmen einer allfälligen Personenkontrolle hätte aushändigen müssen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die iranischen Behörden - entgegen der Aussage bei der Anhörung (vgl. act. A7/15 S. 10) - bei der Durchsicht des Inhalts der Harddisk mit grosser Wahrscheinlichkeit herausgefunden hätten, dass die Harddisk nicht oder nicht nur der Beschwerdeführerin gehört hätte respektive nicht ausschliesslich von ihr benutzt worden wäre, zumal die Tochter sie für ihre Arbeit benötigt habe (vgl. act. A7/15 S. 8). Es kann daher nicht geglaubt werden, dass die Tochter in der Folge von behördlicher Repression verschont geblieben sein soll, hätten sich die Geschehnisse tatsächlich so, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, zugetragen. Schliesslich bringt sie vor, es seien wohl Schutzmassnahmen getroffen worden, um ihre Tochter mit dem Versand der E-Mail nicht selber in Gefahr zu bringen. So habe sie bei der Anhörung angegeben, ihre Kinder hätten die Memoiren von einer unbekannten E-Mail-Adresse an eine E-Mail-Adresse eines Coffee-Shops in C._______ geschickt. Jedoch führte sie diesbezüglich ebenso aus, ihr Ehemann habe ihr diese Informationen telefonisch mitgeteilt, obwohl er nicht habe offen sprechen können und seine Telefonate wahrscheinlich abgehört würden (vgl. act. A7/15 S. 4). Auch wenn die Beschwerdeführerin weitere Schutzmassnahmen ergriffen haben soll, dürfte alleine mit dieser Auskunft ihres Ehemannes im Rahmen eines möglicherweise abgehörten Telefongesprächs ein unnötiges Gefährdungsmoment für ihre Kinder geschaffen worden sein, was vorliegend als gewichtiges Indiz für die von der Vorinstanz angeführte unlogische Verhaltensweise der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise zu werten ist (vgl. act. A13/6 S. 4). Insgesamt vermag demnach die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene die von der Vorin­stanz aufgezeigten Unstimmigkeiten, die überwiegend gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen sprechen, nicht plausibel aufzulösen.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer ergänzenden Eingabe vom 11. März 2015 vor, da ihre Tochter I._______ (N_______) in der Schweiz Asyl erhalten habe, bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung. Es ist daher zu prüfen, ob im Hinblick auf die erwähnte Verwandtschaft von einer Reflexverfolgung auszugehen ist.

E. 4.4.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen.

E. 4.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen während des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei Hinweise machte, wonach sie befürchten müsste, wegen ihrer Verwandtschaft zu einer politisch aktiven Person entsprechende behördliche Repressalien zu erleiden. Zwar mag der Umstand, dass die Tochter I._______ deren beigezogenen Akten N_______ zufolge von den iranischen Behörden wiederholt verhaftet wurde, für die Beschwerdeführerin eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht aufgrund der Vorgehensweise der iranischen Sicherheitskräfte mit Blick auf die Beschwerdeführerin keine Mass-nahmen im Sinne einer Reflexverfolgung zu erkennen. So will I._______ aus eigenen Gründen aus dem Iran geflüchtet sein. Nach der Ausreise der Beschwerdeführerin seien wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten ein paar Mal Razzien im Iran durchgeführt worden, ohne dass dabei I._______ jedoch persönliche Nachteile deswegen erlitten hätte. Aus den Akten N_______ wird vielmehr ersichtlich, dass - wenn überhaupt - I._______ nach der Ausreise ihrer Mutter von behördlichen Schikanen betroffen war, nicht jedoch objektive Hinweise für eine behördliche Behelligung der Beschwerdeführerin selber aufgrund von allenfalls politisch aktiven Familienangehörigen bestehen. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Eine solche Befürchtung hat die Beschwerdeführerin - wie bereits angeführt - denn auch im Rahmen der durchgeführten Befragungen zu keinem Zeitpunkt geäussert. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass I._______ in der Schweiz Asyl erhalten hat, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht.

E. 4.4.3 Zusammenfassend gilt festzustellen, dass mit Blick auf die Beschwerdeführerin nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen ist.

E. 4.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorkommnisse in den Jahren (...) bis (...) mangels sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhanges mit der Flucht der Beschwerdeführerin im November 2010 nicht asylrelevant sind. Diese erwähnte zudem, sie sei nach einem Besuch ihres in der Schweiz lebenden Bruders im Jahre (...) in den Iran zurückgekehrt.

E. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und auch keine Reflexverfolgung vorliegt. Das BFM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und die - hauptsächlich zum Beleg ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz eingereichten Unterlagen - noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733, 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der übrigen Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.

E. 6.2 In Anbetracht der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Demnach wäre ihr nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. April 2014 wurden jedoch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechts­anwalt Urs Ebnöther bestellt. Es sind demnach - angesichts der unverändert gebliebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin - keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Von der Rechtsvertretung wurde mit Eingaben vom 30. Juni 2014 und vom 15. September 2014 je eine Kostennote für die Aufwendungen eingereicht. Für die Berechnung der Parteientschädigung wird von der Kostennote vom 15. September 2014 mit einem zeitlichen Aufwand von 11.05 Stunden ausgegangen, da jene vom 30. Juni 2014 eine Besprechung vom 7. Februar 2014 enthält, einem Zeitpunkt, als die vorinstanzliche Verfügung noch gar nicht ergangen war. Der weitere, nicht ausgewiesene Aufwand für die Einreichung der zwei Beweismitteleingaben vom 11. März 2015 und 9. Dezember 2015 kann aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für die Vorbringen, die im Zusammenhang mit der exilpolitischen Tätigkeit stehen und nach der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling geltend gemacht wurden, mangels Notwendigkeit nicht zu entschädigen sind. Es ist deshalb von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 11.5 Stunden auszugehen. In Anbetracht der gegebenen Rechtsfragen erscheint die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes für Fälle der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung ein Stundenansatz von Fr. 220. zugrunde zu legen. Somit beläuft sich die Kostennote auf total Fr. 2824.20 (Honorar Fr. 2615.-, Auslagen Fr. 85.-, Mehrwertsteuer Fr. 209.20). Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Vor­instanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung, ausmachend Fr. 1882.80, zu entrichten. Ein Drittel (Fr. 941.40) ist durch die Gerichtskasse im Rahmen der amtlichen Verbeiständung zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2824.20 festgesetzt. Zwei Drittel dieses Betrags (Fr. 1882.80) werden dem SEM zur Ver­gütung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt. Ein Drittel des Honorars (Fr. 941.40) wird Rechts­anwalt Ebnöther durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1811/2014 Urteil vom 10. August 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N_______. Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 24. November 2010 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ am 26. November 2010 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. Dezember 2010 wurde sie dort summarisch zu den Gründen des Verlassens ihrer Heimat befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei in ihren Jugendjahren links orientiert gewesen und in diesem Zusammenhang in den Jahren (...) bis (...) in (...) verschiedenen Gefängnissen in Haft gehalten worden. Auch ihr Bruder D._______, der ebenfalls in der Schweiz lebe, sei etwas länger als (...) Jahre im Gefängnis gewesen. Nach ihrer Haftentlassung habe sie bis zur Ausreise ihres Bruders D._______ im Jahre (...) keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt. Sie habe bei der Immatrikulation an der Universität ihre Haft verschwiegen, was ihr später zum Verhängnis geworden sei. Im Jahre (...) habe sie zusammen mit ihrer Mutter ihren Bruder D._______ in der Schweiz besucht. Nach ihrer Rückkehr hätten ihre Probleme drastisch zugenommen und sie sei bereits im Flughafen in E._______ ausführlich über ihren Bruder D._______ und ihre persönlichen Verhältnisse verhört worden. Danach habe sie der Überwachungsdienst an ihrem Arbeitsplatz aufgefordert, als Informantin mit diesem zusammenzuarbeiten. In der Folge seien ihre Telefongespräche und die E-Mails kontrolliert und sie selber wegen der exilpolitischen Tätigkeiten ihres Bruders beschuldigt worden, mit einem Volksmudjaheddin gemeinsame Sache zu machen. Man habe sie aufgefordert, ihre Arbeitsstelle zu kündigen. Sie habe sich zunächst geweigert, dann aber die Kündigung eingereicht, nachdem man einen Strafregisterauszug von ihr verlangt habe. Da sie vorbestraft gewesen sei, habe sie kündigen müssen. Danach sei sie in finanzielle Not geraten und habe zunächst versucht, einen Zulassungsschein für eine (Nennung Institution) zu erhalten, was ihr verweigert worden sei. Auch die weiteren Bemühungen zum Erhalt einer neuen Stelle seien fruchtlos geblieben. In der Folge habe sie Schreibarbeiten in der Firma ihres Mannes erledigt. Viele ihrer vormaligen Mithäftlinge seien im Jahre (...) den Massenhinrichtungen zum Opfer gefallen. In der dritten Augustwoche (...) habe sie Blumen gekauft und wie jedes Jahr die Grabstätte in F._______ besuchen wollen. Die Basidji-Milizen und die Polizei hätten jedoch keine Gedenkfeier zugelassen. Sie sei daraufhin mit dem Auto zum alten Friedhof von E._______ gefahren und habe dort die Blumen auf dem Grab der Parzelle (...) niedergelegt, wo die früher Hingerichteten bestattet worden seien. Dort habe dann die Polizei die Nummer ihres Wagens notiert. Etwa einen Monat später habe ihr der Sicherheitsdienst telefonisch vorgeworfen, sich politisch zu betätigen, und ihr gedroht, das sie betreffende ursprüngliche Urteil, gemäss welchem sie zu lebenslänglicher Haft verurteilt worden sei, wieder in Kraft treten zu lassen. Ständig sei sie bedroht und zusätzlich beschattet worden. Am (...) sei sie zusammen mit ihrem Mann von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt. Vor ihrer Haustüre hätten sie drei in zivil gekleidete Sicherheitsbeamte angetroffen, die nach Vorweisen eines entsprechenden Befehls ihr Haus durchsucht und verschiedene Dinge, so einen PC, zwei Laptops und eine Harddisk, auf welcher unter anderem mehr als 100 Seiten der von ihr geschriebenen Gefängnismemoiren gewesen seien, beschlagnahmt hätten. Der von Hand geschriebene Rest ihrer Memoiren sei von den Beamten nicht gefunden worden. Ausserdem hätten sich mehrere verbotene Bücher auf der Harddisk befunden. Drei oder vier Tage nach der Durchsuchung sei ihr vom Sicherheitsdienst telefonisch mitgeteilt worden, dass sie einer monatlichen Meldepflicht unterstehe und E._______ nicht mehr verlassen dürfe. Daraufhin habe sie ihren Bruder D._______ kontaktiert, da sie sich grosse Sorgen gemacht habe. Es seien schmerzhafte Erinnerungen an ihren Gefängnisaufenthalt wieder hochgekommen. Daher habe sie sich unter einem Vorwand an das Passamt gewendet und herausgefunden, dass gegen sie ein Ausreiseverbot verhängt worden sei. Sie habe sich sodann zur Ausreise entschlossen, da mit ihrer baldigen Verhaftung zu rechnen gewesen sei. A.b Am 15. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM angehört. In Ergänzung zu ihren bisherigen Äusserungen brachte sie vor, sie sei im Jahre (...) wegen ihrer Aktivitäten für die (...) Gruppe G._______ zu einer (...) Haftstrafe und zu (...) Peitschenhieben verurteilt, aber bereits im Jahre (...) aus der Haft entlassen worden. Gegen das Urteil sei Berufung eingereicht worden, weshalb die Justizbehörden die Strafe auf (Nennung Dauer der Strafe) verringert hätten. Als sie nach dem Verlassen ihrer Arbeitsstelle versucht habe, einen Zulassungsschein für einen (Nennung Institution) zu erhalten, sei ihr beim Prozedere zur Eröffnung eines solchen beim Revolutionsgericht das sie betreffende Dossier aus dem Archiv geholt und ausgehändigt worden. Auf dem Weg zur zuständigen Stelle innerhalb des Gerichts habe sie einen Blick in ihr Dossier werfen und das eingereichte Urteil unbemerkt kopieren können. Sie glaube aufgrund der Hintergrundgeräusche in der Leitung, dass ihr Festnetzanschluss seit dem Jahre (...) kontrolliert worden sei. Die beschlagnahmte Harddisk, welche ihre Tochter immer mit sich herumgetragen oder bei Freundinnen deponiert habe, habe sich neben dem Laptop ihrer Tochter befunden. Als sie längere Zeit nichts mehr von den Behörden gehört hätten, hätten sie gedacht, dass es keine Vorfälle mehr gebe. Sie habe ihre Tochter immer vor der Möglichkeit einer behördlichen Intervention gewarnt. Ihre Tochter habe jedoch keine politische Mentalität und sie in diesem Punkt nicht verstehen wollen. Nach dem Vorfall vom (...) habe sie bemerkt, dass sie beschattet worden sei, zumal sie mehrmals auf ihrem Mobiltelefon angerufen worden sei und man ihre unmittelbare Nachbarin über sie befragt habe. Sodann sei nur sie - und nicht auch ihre Tochter - einer monatlichen Meldepflicht unterstellt worden, da sie erklärt habe, dass die Harddisk ihr gehöre. Sie habe die Grabstätten auch im Jahre (...) besucht, was sie jedoch nicht als politische Aktivität betrachte. Die Hingerichteten seien ehemalige Mithäftlinge von ihr gewesen und sie kenne deren Mütter seit Jahren. Da die Grabstätten sehr weit ausserhalb der Stadt in der Wüste lägen, sei sie das Risiko eingegangen, mit dem eigenen Auto dorthin zu fahren, zumal es auch keine öffentliche Verkehrsverbindung dorthin gebe. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Fall neu aufgerollt, sie festgenommen und inhaftiert würde. Ferner würde sie unter Druck gesetzt, um ihren Bruder zu einer Rückkehr in den Iran zu zwingen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. A.d Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Auskunft über den Stand ihres Asylverfahrens. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 - eröffnet am 3. März 2014 - lehnte das BFM das Asylbegehren der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 2. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vor-instanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. April 2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Der Antrag, die eingereichten Beweismittel von Amtes wegen übersetzen zu lassen, wurde abgewiesen. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, den wesentlichen Inhalt der fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen 3, 14, 15, 17, 18, 21, 23, 25, 27-31, 33, 34, 37-39, 41, 47, 52 und 53) innert angesetzter Frist in eine Amtssprache zu übersetzen beziehungsweise übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wurden gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wurde ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöther bestellt. E. Mit Eingabe vom 24. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Übersetzung der Beschwerdebeilagen 3, 14, 17, 18, 21, 23, 25, 27, 29-31, 33, 34 (2), 38, 39, 41, 52 und 53 zu den Akten und stellte in Aussicht, die fehlenden Übersetzungen der Beilagen 15, 28, 37 und 47 gegebenenfalls und raschestmöglich nachzureichen. Zudem legte sie eine zusammenfassende Übersetzung des vierten Teils ihrer Memoiren bei. F. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. G. Mit Entscheid vom 13. Juni 2014 hob die Vorinstanz die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Februar 2014 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Gemäss Art. 54 AsylG würden jedoch - infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe - Ausschlussgründe gegen die Gewährung von Asyl sprechen, weshalb das Asylgesuch abgelehnt bleibe. In Anwendung von Art. 44 AsylG wurde die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, der Vollzug derselben jedoch als unzulässig erachtet und die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufgenommen. H. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob sie die Beschwerde vom 2. April 2014 zurückziehe, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei, wobei bei ungenutzter Frist von einem Festhalten am Rechtsbegehren betreffend Gewährung von Asyl ausgegangen werde. Sie erhielt Gelegenheit, innert der gleichen Frist eine Kostennote einzureichen. I. Mit fristgerechter Eingabe vom 30. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, dass sie an ihrer Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Am 15. September 2014 wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. J. Mit Eingaben vom 11. März 2015 und 9. Dezember 2015 legte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel zu ihrem fortgesetzten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, so (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Im (...) seien ihr im Iran wohnhafter Ehemann und ihre Tochter über die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin von der iranischen Polizei befragt worden. Dabei sei ein Foto der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Tochter vorgelegt und nach der aktuellen Adresse der Beschwerdeführerin gefragt worden. Ihr Ehemann leide nicht unter solchen Behelligungen, hingegen störe sich ihre Tochter an der ständigen Beobachtung und Kontrolle. Zudem teilte sie mit, dass ihre in der Schweiz lebende Tochter I._______ (N_______) hier Asyl erhalten habe, weshalb sie auch aufgrund des Risikos einer Reflexverfolgung begründete Furcht vor Verfolgung im Iran habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Da die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. Juni 2014 die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 28. Februar 2014 wiedererwägungsweise aufhob und der Beschwerdeführerin infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2014 die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2014 erklärte, an ihrer Beschwerde im Asylpunkt festzuhalten, richtet sich die vorliegende Beschwerde noch gegen die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuchs - aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen - und die Anordnung der Wegweisung als solche zu Recht verfügte. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides in Bezug auf die Vorfluchtgründe im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in einem zentralen Punkt erhebliche Widersprüche aufweisen. So habe sie während der Befragung zur Person (BzP) angeführt, dass sie drei Beamte vor ihrer Haustüre vorgefunden habe, als sie mit ihrem Mann von der Arbeit zurückgekehrt sei. In der Anhörung habe sie hingegen vorgebracht, dass sie ein Auto gesehen habe, aus welchem ein Sicherheitsbeamter ausgestiegen und zu ihrem Auto gekommen sei, wo er ihnen einen Hausdurchsuchungsbefehl gezeigt habe. Der Beamte sei dann bei ihnen ins Auto gestiegen und habe sich daraufhin gemeinsam mit ihnen zur Wohnung begeben. Insgesamt seien vier Sicherheitsbeamte an der Wohnungsdurchsuchung beteiligt gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine solche Hausdurchsuchung ein prägendes Ereignis darstelle. Daher sollte sie in der Lage sein, den Ablauf und die Anzahl der Teilnehmenden einer solchen Hausdurchsuchung konsistent zu schildern, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Weiter habe sie sowohl zu ihrer Beschattung als auch zur geltend gemachten Hausdurchsuchung nur knappe und stereotype Aussagen gemacht. Diese Schilderungen würden daher nicht den Eindruck eines selber erlebten Ereignisses vermitteln. Sodann würden die Aussagen zu den geltend gemachten Asylvorbringen in zahlreichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Handlungslogik widersprechen. In der Anhörung habe sie erzählt, dass sie nach den vorherigen Erlebnissen eine Hausdurchsuchung erwartet habe. Gleichzeitig habe sie angeführt, dass ihre Tochter die Festplatte mit einem Teil ihrer Gefängnismemoiren und diversen islamkritischen Texten zu Hause aufbewahrt habe und diese einfach neben dem Laptop gelegen habe. Wenn die Beschwerdeführerin wirklich mit einer Kontrolle durch die Sicherheitsbehörden hätte rechnen müssen, hätte sie kaum so brisantes Material offen in ihrem Haus herumliegen lassen oder riskiert, dass ihre Tochter damit erwischt werde. Auch ihr Verhalten nach ihrer Ausreise lasse nicht auf eine Verfolgung oder eine unmittelbare Gefährdung ihrer Person schliessen. So habe sie angeführt, dass ihr von ihrer Tochter Teile ihrer Memoiren per E-Mail mit dem Vermerk "Memoiren" gesendet worden seien. Bei tatsächlicher Kontrolle ihrer E-Mails durch die Behörden und Auffinden einer elektronischen Version dieser Memoiren bei einer Hausdurchsuchung würde sie aber logischerweise nicht zulassen, dass ihre Tochter ihr weitere Teile ihrer angeblich kritischen Gefängnismemoiren unter einem so offensichtlichen Titel sendete und sich damit selber wiederholt in Gefahr brächte. Aufgrund der Gesamtheit der dargelegten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag müssten die geltend gemachten Vorbringen als Konstrukt qualifiziert werden und könnten somit nicht geglaubt werden. 4.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz als widersprüchlich erachteten Ausführungen zur Hausdurchsuchung seien lediglich auf ihre knappen Vorbringen anlässlich der BzP zurückzuführen. Dort habe sie eine Kurzfassung ihrer späteren Aussage in der Anhörung abgegeben und sich nicht widersprochen. Nachdem sie in der BzP die drei vor der Haustüre wartenden Beamten erwähnt gehabt habe, habe sie danach nicht mehr von der Anzahl Beamten gesprochen, welche insgesamt anwesend gewesen seien oder welche die Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. In der Anhörung habe sie ausgeführt, dass sie von einem Beamten in die Wohnung begleitet worden sei, zwei weitere Beamte hinzugekommen seien und einer bereits bei der Wohnungstüre gewartet habe. Da sich gemäss ihren Ausführungen in der BzP drei Beamte vor ihrem Haus aufgehalten hätten, wobei einer ins Auto eingestiegen sei und sie anschliessend in die Wohnung begleitet habe, habe sich der vierte Beamte bereits im Inneren des Gebäudes vor ihrer Wohnungstüre aufgehalten. Deshalb sei ihre Aussage in der BzP, dass sie drei Beamte vor dem Haus erwartet hätten, korrekt. Das Gleiche gelte bezüglich der Autos: Die Darstellung der Vorinstanz erweise sich insofern als unzutreffend, als sie nicht erklärt habe, dass der Beamte, der ihnen den Durchsuchungsbefehl gezeigt habe, auch in ihr Auto gestiegen sei. Sie habe lediglich erklärt, dass es einer der anwesenden Beamten gewesen sei. Da sie bei der BzP aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten, habe sie die genauen Umstände der Begegnung mit den Sicherheitsbeamten vor ihrem Haus nicht erwähnt und nur auf den in ihren Augen wichtigen Durchsuchungsbefehl hingewiesen. Da die in der BzP gemachten Aussagen nur beschränkt zu einem Vergleich mit den Ausführungen in der Anhörung herangezogen werden dürften, könnten ihr die Schilderungen der BzP nicht zum Nachteil gereichen. Vorliegend habe sie bereits bei der BzP alle Ereignisse, die sie später bei der Anhörung als Fluchtgründe geltend gemacht habe, geschildert. Sie habe auch die zeitlichen Abläufe genau bezeichnet und jeweils übereinstimmende Angaben gemacht. Lediglich den Vorfall der Hausdurchsuchung habe sie bei der BzP etwas kürzer gefasst. Dem Vorhalt, sie habe ihre Beschattung und die Hausdurchsuchung nur mit knappen und stereotypen Aussagen geschildert, könne sodann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich habe sie sich sehr ausführlich und mit vielen Details zur Hausdurchsuchung geäussert. Falls ihre Schilderung in den Augen der Vorinstanz nicht ausführlich genug gewesen wäre, hätte sofort bei der Anhörung nachgefragt werden müssen. Ebenso habe sie genaue Angaben zu ihrer Beschattung gemacht, so hinsichtlich des Beginns der Telefonüberwachung sowie der Gründe, wie sie auf diese aufmerksam geworden sei. Zudem habe sie ihre Vermutungen und ihre Wahrnehmungen zur persönlichen Beschattung geäussert. Ferner könne entgegen der vor­instanzlichen Ansicht bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände, so insbesondere hinsichtlich der Harddisk, nicht so allgemein auf eine Fahrlässigkeit ihrerseits geschlossen werden. Da sie nach dem Vorfall beim Friedhof am (...) längere Zeit nichts mehr von den Behörden gehört habe, habe sie sich in relativer Sicherheit gewähnt. Zudem habe sie darauf hingewiesen, dass ihre Tochter die fragliche Harddisk für ihre eigene Arbeit gebraucht und deshalb immer mit sich geführt habe. Da sich die Tochter während der Hausdurchsuchung zu Hause aufgehalten habe, habe sich die Harddisk bei ihrem Laptop befunden. Zudem sei sich ihre Tochter trotz der Warnungen des Risikos nicht bewusst gewesen. Ferner habe sie ihre handschriftlichen Notizen in einem Versteck aufbewahrt und es sei allgemein bekannt, dass sich Menschen nicht immer und in jeder Handlungsweise rational verhalten würden. Deshalb könne nicht von einer Unvorsichtigkeit ihrer Person darauf geschlossen werden, dass ihre Vorbringen allgemein unglaubhaft seien. Dem Vorhalt, ihr Verhalten nach ihrer Ausreise lasse nicht darauf schliessen, dass sie unter Verfolgung oder einer unmittelbaren Gefährdung gelitten habe (elektronische Übermittlung eines Teils ihrer Memoiren durch ihre Tochter mit dem Titel "Memoiren"), sei zu entgegnen, dass sie bei der Anhörung ausgeführt habe, ihre Kinder hätten die Memoiren von einer unbekannten E-Mail-Adresse an eine E-Mail-Adresse eines Coffee-Shops in C._______ geschickt. Später habe sie wiederholt, dass die Memoiren von einer unbekannten E-Mail-Adresse aus gesendet worden seien. Zudem habe sie mit ihrer Tochter über E-Mail und einen Chat Kontakt und sie hätten dabei ein Codewort für den Begriff "Memoiren" verwendet. Somit seien Schutzmassnahmen getroffen worden, damit sich die Tochter mit dem Versand der E-Mail nicht selber in Gefahr gebracht habe. Vorliegend würden somit ihre glaubhaften Aussagen allfällige Unstimmigkeiten überwiegen und sie habe zusammenfassend nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer politischen Anschauung und der Aktivitäten ihres Bruders an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihr Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden. 4.3 Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) geht die Beschwerdeführerin recht in der Annahme, dass dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1707/2014 vom 15. April 2014 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht hat das BFM dem Protokoll der BzP vorliegend keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP aufgefordert worden wäre, sich kurz zu halten (ein entsprechender Protokollvermerk fehlt diesbezüglich; vielmehr ist ersichtlich, dass sie in freier Erzählform und relativ ausführlich ihre Gesuchsgründe darlegen konnte [vgl. act. A1/9 S. 4 f.]), machte sie genaue Ausführungen zur Begegnung mit den Sicherheitsbeamten vor ihrem Haus und wies nicht bloss auf die Präsentation des Durchsuchungsbefehls durch einen Sicherheitsbeamten hin. Dabei hielt sie unmissverständlich fest, und es ist aus dem Kontext im Protokoll ohne Weiteres ersichtlich, dass sie bei ihrer Rückkehr von der Arbeit mit dem Auto gesehen habe, wie drei zivil gekleidete Sicherheitsbeamte vor ihrer Haustüre gewartet hätten. Einer dieser drei Männer habe ihnen den Durchsuchungsbefehl gezeigt und in der Folge hätten diese drei Männer das Haus durchsucht ("Vor unserer Haustüre erwarteten uns drei zivil gekleidete Sicherheitsbeamte. Einer von ihnen zeigte meinem Mann einen Hausdurchsuchungsbefehl. Danach durchsuchten sie das Haus." [vgl. act. A1/9 S. 5]). Von der Anwesenheit eines vierten Mannes sprach die Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt, was von ihr jedoch hätte erwartet werden dürfen, zumal es sich bei der Hausdurchsuchung um ein einschneidendes Ereignis handelt, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis bleibt. Zudem schilderte sie die Umstände dieses Vorfalls klarerweise anders als bei der späteren Anhörung. So führte sie bei der Anhörung an, sie habe bei der Ankunft zu Hause ein Auto - und nicht drei Sicherheitsbeamte - vor ihrer Haustüre bemerkt, aus welchem in der Folge ein Beamter ausgestiegen sei, als sie ihre Garagentüre mit der Fernbedienung hätten öffnen wollen (vgl. act. A7/15 S. 5). Die fraglichen Sicherheitsbeamten, die sie anlässlich der BzP vor ihrer Haustüre stehend bemerkt haben will, hätten sich zu diesem Zeitpunkt gemäss Anhörung also noch im Wagen befinden müssen. Unabhängig von der Frage, welcher Beamte dem Ehemann der Beschwerdeführerin den Durchsuchungsbefehl gezeigt habe und in ihren Wagen eingestiegen sei, erscheint es sodann unlogisch, dass - wie in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird - drei Beamte vor dem Haus und einer der Beamten, also der vierte, bereits vor der Wohnungstüre gewartet hätten. Einerseits konnten die Beamten gar nicht wissen, wann oder ob überhaupt die Beschwerdeführerin am besagten Abend dort erscheinen werde. Zudem hätte für sie das Risiko bestanden, dass andere Hausbewohner wegen des offensichtlichen und längerdauernden Postierens eines Sicherheitsbeamten vor der Wohnungstüre die Beschwerdeführerin oder deren Mann in der Folge hätten warnen können. Andererseits wäre für die vor dem Haus postierten Beamten die Heimkehr der Beschwerdeführerin mittels Überwachung der Haus- und der Garagentüre problemlos feststellbar gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin dem Vorhalt, sie habe ihre Beschattung und die Hausdurchsuchung nur mit knappen und stereotypen Aussagen geschildert, entgegenhält, sich sowohl ausführlich und mit vielen Details zur Hausdurchsuchung als auch mit genauen Angaben zu ihrer Beschattung geäussert zu haben, ist festzustellen, dass ihre Schilderung in diesen Punkten wohl einige Einzelheiten enthält, jedoch spärlich Realkennzeichen (so insbesondere Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweist und in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten ohne Weiteres nacherzählt werden könnte. Sodann blieben die Ausführungen zu ihrer angeblichen Beschattung uneinheitlich (so habe sie bemerkt, dass der Festnetzanschluss schon seit Jahren kontrolliert worden sei, um demgegenüber anzuführen, sie habe bis zum (...) von einer Beschattung nichts gewusst [vgl. act. A7/15 S. 5, 9]) und wenig aussagekräftig (sie sei mehrmals auf dem Mobiltelefon angerufen worden und ihre Nachbarin sei vermutungsweise von einem Sicherheitsbeamten über sie ausgefragt worden [vgl. act. A7/15 S. 10]), ohne dass sie diesbezüglich von sich aus weitere Einzelheiten anführte. Nachdem die Vor-instanz im Rahmen der Anhörung insgesamt acht Fragen zur angeführten Beschattung gestellt hatte, war sie - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - zu Recht nicht gehalten, noch weitere Fragen in diesem Zusammenhang an die Beschwerdeführerin zu richten. Macht eine Asylgesuchstellerin im Rahmen der Anhörung - wie vorliegend - auch auf Nachfragen zu einem bestimmten Punkt lediglich oberflächliche und teilweise unstimmige Ausführungen, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, solche Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Weiter kann den Entgegnungen zum Vorhalt erfahrungswidriger und unlogischer Vorbringen, so bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände und dabei insbesondere hinsichtlich der Harddisk, nicht beigepflichtet werden. Zum einen ist es als nicht logisch zu erachten, dass die Beschwerdeführerin nicht darauf bestanden habe, die Harddisk - auf welcher eigenen Angaben zufolge brisante Dokumente gespeichert gewesen seien (vgl. act. A7/15 S. 6) - ebenfalls an einem sicheren Ort im Haus zu verwahren, zumal auch die handschriftlichen Memoiren gut im Haus versteckt gewesen sein sollen und sie diesbezüglich anführte, sie sei ein politischer Mensch und habe alles versteckt, was ihr eines Tages hätte zum Verhängnis werden können (vgl. act. A7/15 S. 8). Auf der Harddisk sollen nicht nur ihre Gefängnis-Memoiren, sondern auch noch eine Vielzahl von verbotenen Schriften gespeichert gewesen sein. Umso mehr erstaunt in diesem Zusammenhang, dass sie diese kritischen Unterlagen nicht auf einer separaten Disk abspeicherte und an einem sicheren Ort im Haus - allenfalls zusammen mit den handschriftlichen Unterlagen - versteckte. Es erscheint daher als unbegreiflich, dass sie diese potenziell verhängnisvollen Unterlagen auf einer Harddisk ihrer Tochter überliess, dies insbesondere auch deshalb, weil ihre Tochter diese Harddisk mit teilweise verbotenem Inhalt stets mit sich geführt oder sogar bei Freundinnen deponiert haben soll, was ein erhebliches Risiko einer unerwünschten Entdeckung dieses brisanten Inhaltes durch Drittpersonen und die allfällige Weitergabe an die iranischen Sicherheitsbehörden bedeutet hätte. Zu beachten ist dabei auch die Möglichkeit, dass die Tochter die Harddisk unterwegs hätte verlieren oder im Rahmen einer allfälligen Personenkontrolle hätte aushändigen müssen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die iranischen Behörden - entgegen der Aussage bei der Anhörung (vgl. act. A7/15 S. 10) - bei der Durchsicht des Inhalts der Harddisk mit grosser Wahrscheinlichkeit herausgefunden hätten, dass die Harddisk nicht oder nicht nur der Beschwerdeführerin gehört hätte respektive nicht ausschliesslich von ihr benutzt worden wäre, zumal die Tochter sie für ihre Arbeit benötigt habe (vgl. act. A7/15 S. 8). Es kann daher nicht geglaubt werden, dass die Tochter in der Folge von behördlicher Repression verschont geblieben sein soll, hätten sich die Geschehnisse tatsächlich so, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, zugetragen. Schliesslich bringt sie vor, es seien wohl Schutzmassnahmen getroffen worden, um ihre Tochter mit dem Versand der E-Mail nicht selber in Gefahr zu bringen. So habe sie bei der Anhörung angegeben, ihre Kinder hätten die Memoiren von einer unbekannten E-Mail-Adresse an eine E-Mail-Adresse eines Coffee-Shops in C._______ geschickt. Jedoch führte sie diesbezüglich ebenso aus, ihr Ehemann habe ihr diese Informationen telefonisch mitgeteilt, obwohl er nicht habe offen sprechen können und seine Telefonate wahrscheinlich abgehört würden (vgl. act. A7/15 S. 4). Auch wenn die Beschwerdeführerin weitere Schutzmassnahmen ergriffen haben soll, dürfte alleine mit dieser Auskunft ihres Ehemannes im Rahmen eines möglicherweise abgehörten Telefongesprächs ein unnötiges Gefährdungsmoment für ihre Kinder geschaffen worden sein, was vorliegend als gewichtiges Indiz für die von der Vorinstanz angeführte unlogische Verhaltensweise der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise zu werten ist (vgl. act. A13/6 S. 4). Insgesamt vermag demnach die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene die von der Vorin­stanz aufgezeigten Unstimmigkeiten, die überwiegend gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen sprechen, nicht plausibel aufzulösen. 4.4 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer ergänzenden Eingabe vom 11. März 2015 vor, da ihre Tochter I._______ (N_______) in der Schweiz Asyl erhalten habe, bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung. Es ist daher zu prüfen, ob im Hinblick auf die erwähnte Verwandtschaft von einer Reflexverfolgung auszugehen ist. 4.4.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. 4.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen während des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei Hinweise machte, wonach sie befürchten müsste, wegen ihrer Verwandtschaft zu einer politisch aktiven Person entsprechende behördliche Repressalien zu erleiden. Zwar mag der Umstand, dass die Tochter I._______ deren beigezogenen Akten N_______ zufolge von den iranischen Behörden wiederholt verhaftet wurde, für die Beschwerdeführerin eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objektiver Sicht aufgrund der Vorgehensweise der iranischen Sicherheitskräfte mit Blick auf die Beschwerdeführerin keine Mass-nahmen im Sinne einer Reflexverfolgung zu erkennen. So will I._______ aus eigenen Gründen aus dem Iran geflüchtet sein. Nach der Ausreise der Beschwerdeführerin seien wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten ein paar Mal Razzien im Iran durchgeführt worden, ohne dass dabei I._______ jedoch persönliche Nachteile deswegen erlitten hätte. Aus den Akten N_______ wird vielmehr ersichtlich, dass - wenn überhaupt - I._______ nach der Ausreise ihrer Mutter von behördlichen Schikanen betroffen war, nicht jedoch objektive Hinweise für eine behördliche Behelligung der Beschwerdeführerin selber aufgrund von allenfalls politisch aktiven Familienangehörigen bestehen. Ausserdem liegen derzeit keine Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen. Eine solche Befürchtung hat die Beschwerdeführerin - wie bereits angeführt - denn auch im Rahmen der durchgeführten Befragungen zu keinem Zeitpunkt geäussert. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass I._______ in der Schweiz Asyl erhalten hat, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht. 4.4.3 Zusammenfassend gilt festzustellen, dass mit Blick auf die Beschwerdeführerin nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen ist. 4.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorkommnisse in den Jahren (...) bis (...) mangels sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhanges mit der Flucht der Beschwerdeführerin im November 2010 nicht asylrelevant sind. Diese erwähnte zudem, sie sei nach einem Besuch ihres in der Schweiz lebenden Bruders im Jahre (...) in den Iran zurückgekehrt. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und auch keine Reflexverfolgung vorliegt. Das BFM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und die - hauptsächlich zum Beleg ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz eingereichten Unterlagen - noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733, 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der übrigen Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben. 6.2 In Anbetracht der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Demnach wäre ihr nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. April 2014 wurden jedoch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechts­anwalt Urs Ebnöther bestellt. Es sind demnach - angesichts der unverändert gebliebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin - keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Von der Rechtsvertretung wurde mit Eingaben vom 30. Juni 2014 und vom 15. September 2014 je eine Kostennote für die Aufwendungen eingereicht. Für die Berechnung der Parteientschädigung wird von der Kostennote vom 15. September 2014 mit einem zeitlichen Aufwand von 11.05 Stunden ausgegangen, da jene vom 30. Juni 2014 eine Besprechung vom 7. Februar 2014 enthält, einem Zeitpunkt, als die vorinstanzliche Verfügung noch gar nicht ergangen war. Der weitere, nicht ausgewiesene Aufwand für die Einreichung der zwei Beweismitteleingaben vom 11. März 2015 und 9. Dezember 2015 kann aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für die Vorbringen, die im Zusammenhang mit der exilpolitischen Tätigkeit stehen und nach der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling geltend gemacht wurden, mangels Notwendigkeit nicht zu entschädigen sind. Es ist deshalb von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 11.5 Stunden auszugehen. In Anbetracht der gegebenen Rechtsfragen erscheint die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes für Fälle der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung ein Stundenansatz von Fr. 220. zugrunde zu legen. Somit beläuft sich die Kostennote auf total Fr. 2824.20 (Honorar Fr. 2615.-, Auslagen Fr. 85.-, Mehrwertsteuer Fr. 209.20). Aufgrund des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Vor­instanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung, ausmachend Fr. 1882.80, zu entrichten. Ein Drittel (Fr. 941.40) ist durch die Gerichtskasse im Rahmen der amtlichen Verbeiständung zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2824.20 festgesetzt. Zwei Drittel dieses Betrags (Fr. 1882.80) werden dem SEM zur Ver­gütung unter dem Titel einer Parteientschädigung auferlegt. Ein Drittel des Honorars (Fr. 941.40) wird Rechts­anwalt Ebnöther durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: