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D-2674/2020

D-2674/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in F._______ (Provinz G._______)

– verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. August 2014 und gelangten zunächst in die H._______, wo sie sich bis Februar 2016 aufhielten. Am 18. Februar 2016 begaben sie sich nach I._______. Dort suchten sie bei der zuständigen (…) Behörde (Asylum Unit for Relocation) um internationalen Schutz nach, worauf die (…) Behörde am 22. Dezem- ber 2016 ein Umsiedlungsgesuch an die zuständige Schweizer Behörde (SEM, Dublin-Unit I._______) stellte. Am 10. Februar 2017 wurden A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: die Beschwerdeführerin) in J._______ durch die Schweizer Behörde befragt (Identitätsabklärung sowie Sicherheitsanhörung). Am 28. Februar 2017 teilte die Dublin-Unit des SEM den (…) Behörden mit, der Umsiedlung der Beschwerdeführenden in die Schweiz werde zugestimmt. A.b Die Beschwerdeführenden reisten daraufhin am 30. März 2017 legal auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ ein Asylgesuch stellten. Eine Befra- gung zur Person (BzP; A5/16 [Beschwerdeführer], A6/13 [Beschwerdefüh- rerin]) fand am 4. April 2017 statt. Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Waadt zugewiesen. Die Beschwer- deführenden wurden zudem am 3. April 2019 eingehend zu ihren Asylgrün- den angehört (A18/24 [Beschwerdeführerin], A19/20 [Beschwerdeführer]). A.c Anlässlich der BzP am 4. April 2017 sowie der Anhörung vom 3. April 2019 erklärte der Beschwerdeführer, er sei bis 2012 in Ajnabi gewesen und habe danach die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Daher habe er keine offizielle Ausbildung machen können und (…) angelernt. Mit seinem (…) und Geschäftspartner, L._______, der sich mittlerweile in M._______ befinde, und einem weiteren Mitarbeiter habe er ein (…)geschäft geführt (act. A19 F44 und F60). Zunächst seien seine Aktivitäten friedlich gewesen, zum Beispiel hätten sie das (…)-Fest organisiert. Nach der Revolution 2011 seien sie hingegen zu- nehmend politisch geworden und er habe jeden Dienstag an Demonstrati- onen teilgenommen (act. A19 F75). Kurdische Parteien seien nicht erlaubt gewesen und er habe sich für Gleichberechtigung eingesetzt sowie vor dem Regime gewarnt (act. A19 F62-F66). Das Ziel sei der Sturz der Re- gierung gewesen. Er sei seit zehn Jahren Mitglied der KDP (bzw. PDK-S)

D-2674/2020 Seite 3 und sozusagen als Geheimdienstagent zuständig für die Beschaffung von Informationen in einer Gruppe für N._______ (O._______) gewesen. Sein Vorgesetzter – sein (…) väterlicherseits P._______ – sei jetzt bei der Peshmerga. Sein (…) habe Q._______, dem wichtigsten Vorgesetzten von N._______, nahegestanden (vgl. act. A19 F60 und F66). Er habe im Ge- werbeareal von O._______ gearbeitet. Manchmal habe er fremde, nicht registrierte (ohne Nummernschilder) oder verunfallte Autos bemerkt. Manchmal seien Araber mit ihren Schafen in ihre Stadt gekommen. Solche Informationen habe er an seinen Vorgesetzten weitergeleitet. Seine Fami- lie und er seien schon immer Parteimitglieder oder Sympathisanten gewe- sen und für die kurdische Sache aktiv. Er sei immer wieder vom syrischen Regime bedroht worden, wobei er die Drohungen nie ernst genommen habe. Die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der kurdisch- syrischen Partei der Demokratischen Union [PYD]) habe die Kontrolle in- negehabt, aber ihn in Ruhe gelassen. Ende Juni 2014 hätten die Todes- drohungen begonnen. Ein älterer (…) beziehungsweise (…) sei circa eine Woche vor seiner Ausreise getötet worden. Dieser sei (…) und in der Partei höher gestellt gewesen als er. Mit ihm habe er früher auch an Demonstra- tionen teilgenommen. Da habe er gewusst, dass er als nächster «dran» sei. Ein (anonymer) Anrufer habe ihm am Telefon gesagt, er müsse das tun, was von ihm verlangt werde oder er werde so getötet wie R._______. Zwei Tage später sei seine (...) getötet worden, weshalb er die Bedrohung ernst genommen habe (act. A19 F60). Insgesamt habe er drei Drohanrufe erhalten, einmal vor dem Tod von S._______, einmal danach und einmal vor dem Tod seiner (...) (vgl. act. A19 F97). Zudem habe er ein schriftliches Aufgebot erhalten, obwohl in seinem Militärbüchlein stehe, er sei vom Mili- tär- und Reservedienst befreit (vgl. act. A19 F110-F125). Auch in der Schweiz sei er politisch aktiv. Er nehme an Demonstrationen, Treffen und anderen Veranstaltungen im Interesse der Kurden teil – sei aber in der Schweiz nicht Mitglied einer Partei (act. A19 F60, F126-F129). Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, getötet zu werden (act. A19 F130). A.d Die Beschwerdeführerin erklärte, zu ihren Asylgründen befragt, sie persönlich habe gar keine Gründe für eine Ausreise gehabt, abgesehen von der allgemeinen Lage mit Krieg, Angst und diktatorischem Regime. Alle Leute versuchten das Land zu verlassen. Sie sei aber hauptsächlich we- gen ihres Mannes ausgereist. Vor allem wegen der Kinder sei sie selbst nicht politisch aktiv gewesen. Die Familie ihres (...) sei aufgrund ihrer poli- tischen Tätigkeit vom Regime verfolgt worden. Zwei Fahrzeuge der Familie seien in Brand gesetzt worden. Ihr (...), früher Mitglied bei der YPG, habe nach dem Tod seines (...) dort aufgehört. Gegenwärtig sei ihre Familie in

D-2674/2020 Seite 4 PDK-S. Die Familie ihres Ehemannes sei ebenfalls in dieser Partei, sie seien Barzani und Teil der Gruppe der (…). Die (...) des Beschwerdeführers sei 2014 getötet worden. Nach der Ausreise habe ihr Ehemann ein Aufge- bot für den Militärdienst erhalten. Bereits davor sei er von einem Nachbarn ihres (...), der im Kommissariat arbeite, vor einem Aufgebot gewarnt wor- den. Deshalb seien sie ausgereist. A.e Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden das Aufgebot zum Militärdienst vom 27. August 2014 mit Übersetzung ins Englische (act. A4 Beilagen 1 [Kopie] und 9 [Original]), eine Kopie der undatierten Mitglieds- bestätigung der KDP/S (act. A4 Beilage 2), Originaldokumente vom (...) des Beschwerdeführers (act. A4 Beilagen 3-6), mehrere Fotografien (act. A4 Beilage 7, 10 und 11), eine auf den Namen des Beschwerdefüh- rers lautende Bestätigung der der demokratischen Partei Kurdistans (PDK- S; act. A4 Beilage 8) sowie eine Bestätigung des «Centre Zagros pour les Droits de l’homme» vom 26. März 2019 (act. A4 Beilage 12) ein. A.f Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesu- che ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.g Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden da- gegen durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht ein. A.h Mit Urteil D-3472/2019 vom 17. September 2019 hiess das Bundes- verwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 8. Juli 2019 auf. Dabei stellte es fest, das SEM habe den Anspruch der Beschwer- deführenden auf rechtliches Gehör durch die unterlassene korrekte Erfas- sung der Akten des «Relocation»-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung), die Nichtberücksichtigung dieser Akten im Asylentscheid sowie die ohne Begründung unterlassene Edition dieser Ak- ten (Verletzung der Aktenführungspflicht, der Prüfungspflicht und des Ak- teneinsichtsrechts) mehrfach verletzt (E. 4.5). Das Bundesverwaltungsge- richt wies die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 22. April 2020 – eröffnet am 23. April 2020 – verneinte

D-2674/2020 Seite 5 das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und die vor- läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt ein. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom

22. April 2020 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richti- gen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 3); eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2020 aufzuheben und ihre Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren (Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht beantragten sie, ihnen sei vollumfängliche Ein- sicht in sämtliche Beweismittelumschläge sowie das vollständige Aktenver- zeichnis zu gewähren (Ziff. 1); Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung anzusetzen (Ziff. 2); Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Ziff. 6); Sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Ziff. 7); Eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Be- zahlung des Gerichtskostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung anzusetzen (Ziff. 8);. Als Beleg reichten sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung (Beilage 1) und eine Sozialhilfebestätigung des (…) (Beilage 2) ein. D. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2020 wies der Instruktionsrich- ter die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden eine Kopie des aktuellen Aktenverzeichnisses zu ihrem Asylgesuch in der Schweiz zuzustellen. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung wies er ab. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Zudem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

D-2674/2020 Seite 6 F. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest und verwies auf ihre Erwägungen. G. Mit Replik vom 4. November 2020 brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenfüh- rung weiterhin verletzt, zumal die ergänzend gewährte Akteneinsicht nicht geklärt habe, ob und wie genau die Vorinstanz die seinerzeit auf Beschwer- deebene eingereichten Beweismittel gewürdigt habe. Zudem sei die Ver- weigerung der Einsicht in die «Relocation»-Akten der Hauptgrund für die Kassation der ersten Verfügung der Vorinstanz gewesen, weshalb sie eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme hätte ansetzen müssen. Im Übrigen hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbe- gehren und ihren bisherigen Ausführungen fest. H. Mit Eingabe vom 24. August 2022 setzten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass ein (...), der nach ih- rer Flucht in ihrem Haus gewohnt habe, von den Vertretern der kurdischen Machthaber (PYD/YPG) aus dem Haus vertrieben worden sei. Diese hät- ten das Haus beschlagnahmt. Ein (...) des Beschwerdeführers, T._______, sowie der (...) hätten das Haus zurückfordern wollen und seien seither ver- schwunden. Zudem liessen sie Fotos des Beschwerdeführers und seines Freundes U._______ als Beweismittel ins Recht legen. I. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 teilte der bisherige Rechtsvertreter mit, er vertrete die Beschwerdeführenden per sofort nicht mehr. J. Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und orientierte seinerseits über die Auflösung des Mandats mit dem Rechtsvertreter. K. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 teilte der Instruktionsrichter den Beschwer- deführenden mit, das Verfahren sei in Bearbeitung. Jedoch könnten keine näheren Angaben zur voraussichtlichen Verfahrensdauer gemacht wer- den.

D-2674/2020 Seite 7 L. Am 28. August 2023 zog das Bundesverwaltungsgericht zwei Dossiers der Vorinstanz zu den in der Schweiz wohnhaften Geschwistern des Be- schwerdeführers bei (N […] und N […]).

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache ergangen; die Beschwerde wurde in deutscher Sprache eingereicht (wie auch im vorangehenden Verfahren D-3472/2019, in welchem Deutsch die Verfah- renssprache war). Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur voll- ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessender Neubeurteilung (Ziff. 3). Sie erheben in der Beschwerde verschiedene formelle Rügen, welche vorab zu beurtei- len sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der ange- fochtenen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen insbe- sondere eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 26 – Art. 28 VwVG als selbständige Verfahrensgarantie di- rekt vor den Bestimmungen zum rechtlichen Gehör geregelt. Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) darf die Behörde nur verweigern, wenn wesentliche öffent- liche oder private Interessen, oder das Interesse einer noch nicht abge- schlossenen amtlichen Untersuchung es erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Be- hörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schrift- lich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Diese Regelung schliesst die Berücksichtigung geheim gehaltener Aktenstücke nicht aus, stellt sie aber unter die Voraussetzung, dass die Parteien von ihrem we- sentlichen Inhalt in Kenntnis gesetzt worden sind.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerde zunächst in for- meller Hinsicht, ihnen sei keine Einsicht in die Beweismittelumschläge und in das Aktenverzeichnis des Rückweisungsverfahrens D-3472/2019 ge- währt worden. Sie beantragen Einsicht in das vollständige Aktenverzeich- nis sowie in sämtliche Beweismittelumschläge des Verfahrens D-3472/2019.

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E. 3.2.2 Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 22. Sep- tember 2020 fest, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Juni 2019 (vgl. act. A26/2) Kopien des Aktenverzeich- nisses und – mit Ausnahme der Aktenstücke A3/2, A7/1, A8/2, A10/2, A20/2 und A22/2 – die gewünschten Akten zukommen lassen (bis und mit act. A26/1), so dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb davon aus- gehe, den Beschwerdeführenden sei Einsicht in den Beweismittelum- schlag (act. A4/1) gewährt worden. Zudem habe die Vorinstanz den Be- schwerdeführenden mit Schreiben vom 24. März 2020 (vgl. act. A34/2) hin- sichtlich der «Relocation»-Akten Kopien des Aktenverzeichnisses und der Akten selber zukommen lassen, soweit deren Einsicht nicht abzulehnen sei. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die Be- schwerdeführenden hätten auch eine Kopie des entsprechenden Aktenver- zeichnisses erhalten. Der Instruktionsrichter wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden – wie auf Beschwerdeebene beantragt – Einsicht in das aktuelle Aktenverzeichnis hinsichtlich ihres Asylgesuchs in der Schweiz zu gewähren (insbesondere act. A27/1 bis A37/1).

E. 3.2.3 Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 teilte die Vorinstanz mit, sie habe am 28. September 2020 dem Rechtsvertreter der Beschwerde- führenden die Aktenverzeichnisse übermittelt.

E. 3.2.4 Mit Replik vom 4. November 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Standpunkt fest, dass die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung weiterhin verletzt sei.

E. 3.2.5 Aus diesem Ablauf ist ersichtlich, dass die Vorinstanz soweit möglich bereits Einsicht in sämtliche Beweismittelumschläge und «Relocation»- Akten gewährt hatte und der Instruktionsrichter lediglich die Einsicht in die aktuellen Aktenverzeichnisse anordnete. Selbst wenn hierbei von einem Mangel auszugehen wäre, bestünde hinsichtlich der Aktenverzeichnisse keine besonders schwerwiegende Verletzung des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Akteneinsichtsrechts. Ein allfälliger Mangel in Bezug auf die Wahrung des Anspruchs auf Akteneinsicht kann daher als geheilt betrachtet werden.

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der

D-2674/2020 Seite 10 Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde weiter gel- tend, im Rückweisungsentscheid habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, die Vorinstanz müsse den Beschwerdeführenden in der Folge auch das Recht zur Stellungnahme einräumen (Urteil D-3472/2019 vom 17. September 2019 E. 5). Offensichtlich sei die Vorinstanz dieser An- weisung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachgekommen. Daher sei die Verfügung aufzuheben. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zum Inhalt der eingesehenen Akten zu gewähren und – nach der Gewäh- rung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs – eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

E. 3.3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 entgegnete die Vorinstanz, eine Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts sei nicht mit der Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme verbunden. Zudem bestehe kein Anspruch auf Schriftenwechsel nach Abschluss der Instruktion. Ver- spätete entscheidwesentliche Eingaben würden dennoch berücksichtigt (Art. 32 VwVG).

E. 3.3.3 Mit Replik vom 4. November 2020 äusserten sich die Beschwerde- führenden zur unterlassenen Gelegenheit zur Stellungnahme dahinge- hend, dass die Verweigerung der Einsicht in die «Relocation»-Akten der Hauptgrund für die Kassation der ersten Verfügung der Vorinstanz gewe- sen sei. Es sei daher offensichtlich, dass die Vorinstanz eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme hätte ansetzen müssen.

E. 3.3.4 Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden nach Ge- währung der Akteneinsicht keine gesonderte Gelegenheit zur Stellung- nahme geboten hat, obwohl das Bundesverwaltungsgericht dies im Rück- weisungsentscheid D-3472/2019 – insbesondere in Bezug auf die «Relo- cation»-Akten – verlangt hatte. Unbestritten ist, dass die Beschwerdefüh- renden inzwischen Einsicht in die verlangten Akten erhalten haben und dass die zuvor unterlassene Einsicht der Hauptgrund für die Kassation der ersten Verfügung der Vorinstanz gewesen war. Zwar erscheint es fragwür- dig, dass die Vorinstanz unter Missachtung einer klaren Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts von der Gewährung einer anschliessenden

D-2674/2020 Seite 11 Frist zur Stellungnahme abgesehen hat. Der Instruktionsrichter wies je- doch mit Zwischenverfügung vom 22. September 2020 das Gesuch um An- setzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung ab, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern die Akteneinsicht in das erwähnte Dokument zu weiteren Ausführungen Anlass gebe. Den Be- schwerdeführenden stand es bereits im vorinstanzlichen Verfahren nach Gewährung der Akteneinsicht, aber auch trotz Ablehnung des Gesuchs um eine Beschwerdeergänzung im Beschwerdeverfahren frei, sich im Rahmen ihrer Replik noch einmal zur gesamten Angelegenheit zu äussern. Diese Gelegenheit nahmen sie wahr. Insofern ist in Bezug auf diesen Aspekt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich bezie- hungsweise eine allfällige Verletzung als geheilt zu betrachten.

E. 3.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.4.1 Über die bereits erwähnten formellen Rügen hinaus machen die Be- schwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe die ins Aktenverzeichnis aufgenommenen Akten in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt. Zudem bestehe eine Verletzung der Abklärungspflicht da- rin, dass die Beschwerdeführerin zuerst befragt worden sei, obwohl sie ausdrücklich geschildert habe, in erster Linie wegen der Verfolgung ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Das Anhörungsteam sei infolgedessen von 9 bis 19.15 Uhr, das heisst 10 Stunden im Einsatz gewesen. Ferner habe die Anhörung des Beschwerdeführers fünfeinhalb Stunden gedauert. Da- mit sei die empfohlene Maximaldauer von vier Stunden überschritten wor- den. Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vo- rinstanz habe die zum Beleg der geltend gemachten Rekrutierung einge- reichten militärischen Dokumente (Militärbüchlein, Aufgebot) nicht korrekt gewürdigt, sondern von der leichten Käuflichkeit solcher Dokumente pau- schal auf deren Unechtheit geschlossen. Zudem habe die Vorinstanz zwar zwei Familienmitglieder der Beschwerdeführer inklusive N-Nummer

D-2674/2020 Seite 12 erwähnt. Hingegen habe sie es unterlassen, im Sachverhalt zu erfassen, ob und welche Akten diesbezüglich beigezogen worden seien. Es sei somit nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz die Akten tatsächlich beigezogen und gewürdigt habe.

E. 3.4.2 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz nicht zu diesen Rügen und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.

E. 3.4.3 Mit Replik vom 4. November 2020 brachten die Beschwerdeführen- den vor, die ergänzend gewährte Akteneinsicht habe nicht geklärt, ob und wie genau die Vorinstanz die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis- mittel gewürdigt habe.

E. 3.4.4 Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass der Vorinstanz die Beweismittel des Beschwerdeführers aus dem Verfahren D-3472/2019 vorlagen und sie damit grundsätzlich Eingang in die Entscheidfindung ge- funden haben (vgl. Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids). Die Frage, wie genau die Vorinstanz die Beweismittel gewürdigt hat, ist im Rahmen der materiellen Würdigung der angefochtenen Verfügung zu behandeln.

E. 3.4.5 Die Vorinstanz führte im Sachverhalt die vom Beschwerdeführer ein- gereichten Dokumente – unter ihnen das Militärdienstbüchlein und eine Kopie des auf den 7. September 2014 lautenden Aufgebots zum Militär- dienst – in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung auf. In den Erwägungen nahm sie anschliessend Bezug auf diese Beweismittel. Dabei hielt sie fest, dass die solcherart eingereichten militärischen Dokumente ihren Erkennt- nissen zufolge allgemein leicht käuflich seien und über keine Sicherheits- merkmale verfügen würden. Ihnen komme ein schwacher Beweiswert zu. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der gel- tend gemachte Vorhalt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Do- kumente leicht käuflich erwerblich seien und ihnen deshalb in der vorlie- genden Sache kein Beweiswert zukomme, im Rahmen einer Gesamtwür- digung jedenfalls dann durchaus als Argument verwendet werden, wenn dies nicht textbausteinartig ohne weitere Argumente geschieht (vgl. Urteile des BVGer D-923/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 4.2.2, D-3905/2014 vom

23. Juni 2016 E. 5.5 und E-7306/2013 vom 12. Januar 2016 E. 6.2). Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Anhörung zu den Umständen seines Militärdienst-Aufgebots (act. A19 Q110-Q125). Dabei hielt er insbe- sondere fest, er sei von einem Lehrer, der zugleich Nachbar seiner Schwie- gerfamilie sei, vor einem Aufgebot gewarnt worden. Das Dokument sei erst nach seiner Ausreise versandt worden. Sein (...) habe es

D-2674/2020 Seite 13 entgegengenommen und ihm in die H._______ geschickt. Da die Vo- rinstanz ihn hierzu hinreichend befragte und auch weitere Argumente in die Gesamtwürdigung einbezog, ist auch hier keine Verletzung der Abklä- rungspflicht zu erblicken.

E. 3.4.6 In Bezug auf die beiden beigezogenen Dossiers von Familienmitglie- dern äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 5 S. 6). Darin stellte die Vorinstanz – zwar knapp – aber unter den gegebe- nen Umständen hinreichend fest, dass sich weder aus den Befragungen des Beschwerdeführers noch aus den politischen Profilen, die sich aus den beigezogenen Dossiers ergeben, Hinweise auf eine Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers ergäben. Aus der marginalen internen Aktennotiz geht nichts Weiteres hervor (vgl. act. A35). Damit kann – obwohl der Inhalt der internen Aktennotiz hinsichtlich der im Zusammenhang mit einer Reflexver- folgung geprüften Fragen wenig aufschlussreich ist – nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe die Problematik einer möglichen Reflexverfolgung völ- lig ausser Acht gelassen. Insofern setzte sich die Vorinstanz grundsätzlich mit der Frage nach einer Reflexverfolgung auseinander und ist auch hier nicht von einer Verletzung der Abklärungspflicht auszugehen. Eine Würdi- gung der Schlussfolgerungen der Vorinstanz hat im Rahmen der materiel- len Prüfung der angefochtenen Verfügung zu erfolgen.

E. 3.4.7 Hinsichtlich der Dauer der Anhörungen ist festzuhalten, dass dieje- nige der Beschwerdeführerin – einschliesslich Rückübersetzung – von 9 bis 12.50 Uhr dauerte sowie eine Pause von 11.35 bis 11.50 Uhr enthielt. Nach einer Mittagspause fand die Anhörung des Beschwerdeführers von 13.45 bis 19.15 Uhr statt. Dazwischen wurden zwei Pausen – eine von 15.05 bis 15.20 Uhr und eine zweite von 17.00 bis 17.15 Uhr - durchge- führt. Damit erscheinen Dauer wie auch Pausensetzung angemessen. Zu- dem wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn darauf hingewiesen, dass er bei Bedarf jederzeit eine Pause verlangen dürfe (vgl. A19 Q5 S. 2). Auch in der Reihenfolge der Anhörungen – zuerst die Beschwerdeführerin und danach der Beschwerdeführer – ist keine Verletzung der Abklärungs- pflicht der Vorinstanz zu sehen. Da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen in erster Linie wegen der Verfolgung ihres Ehemannes ausge- reist war, war absehbar, dass ihre Anhörung nicht lange dauern würde und der Beschwerdeführer nicht lange warten müsste.

E. 3.4.8 Insofern ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt weder unrichtig noch unvollständig festgestellt hat.

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E. 3.5 Damit erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet beziehungsweise ist ein allfälliger Mangel als geheilt zu betrachten, soweit von einem solchen auszugehen sein sollte. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Grün- den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli- gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine sol- che auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3.1 m.H.; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen do- kumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Per- son für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt

D-2674/2020 Seite 15 Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionel- len Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Stra- tegie der Reflexverfolgung gezielt ein. Gemäss Rechtsprechung gilt: Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheits- kräfte – auch unter Anwendung von Gewalt – Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder ander- weitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung in materieller Hin- sicht insbesondere fest, es bestünden ernsthafte Zweifel an den einge- reichten Beweismitteln sowie am Wahrheitsgehalt der Aussage, der Be- schwerdeführer sei am 27. August 2014 auf den 7. September 2014 vom Rekrutierungsdienst in F._______ zum Militärdienst einberufen worden. In Syrien könne jede Art von Dokumenten gegen Geld produziert werden, weshalb diesen lediglich ein schwacher Beweiswert zukomme. Zudem habe sich das syrische Regime im Juli 2012 aus den kurdischen Regionen im Norden Syriens, mit Ausnahme von G._______ und V._______, zurück- gezogen. Spezifische zusätzliche Risikofaktoren müssten vorhanden sein, ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG anzunehmen. Die Existenz eines Rekrutierungsbüros in F._______ sei wenig wahrscheinlich. Der Beschwer- deführer habe das Aufgebot zum Militärdienst somit nicht glaubhaft ma- chen können. Die telefonischen Drohungen an den Beschwerdeführer – vor und nach dem Tod seines (…) und seiner (...) – seien nicht asylrelevant. Insbeson- dere weise nichts darauf hin, dass die syrischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Spitzeltätigkeiten für die PDK-S) hätten. Weiter sei es auch nicht zu einer Suche beim Be- schwerdeführer zuhause gekommen. Hinsichtlich der Tötung seiner (...) habe das Bundesverwaltungsgericht bereits eine Beschwerde seiner an- deren (...) abgewiesen, nachdem das SEM in jenem Fall die Flüchtlingsei- genschaft nicht anerkannt und das Asylgesuch abgelehnt habe (Urteil des BVGer D-923/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.4.1). Zudem habe der Beschwerdeführer in Syrien keine Nachteile erlitten, ob- wohl sein (...) zuerst bei der YPG und danach bei der PDK-S aktiv gewesen sei.

D-2674/2020 Seite 16 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz beschränkten sich auf solche mit allgemeinen Merkmalen und seien nicht dergestalt, dass sie eine subjektive Furcht vor Verfolgung objektiv zu begründen vermöchten. Als Beweismittel habe der Beschwer- deführer mehrere Fotos eingereicht, die seine Teilnahme an Demonstrati- onen in der Schweiz zeigten. Es deute nichts darauf hin, dass sie in den Medien verteilt worden seien oder er sich von anderen Demonstrierenden abhob. Mehrere dieser Fotos seien im privaten Rahmen aufgenommen worden. Es sei wenig wahrscheinlich, dass den syrischen Behörden diese Aktivitäten bekannt seien. Ein politisches Profil des Beschwerdeführers gehe auch nicht aus den Bildschirmaufnahmen seines Facebook-Kontos hervor. Auch die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend die auf- gehobene Verfügung der Vorinstanz sowie im damaligen Beschwerdever- fahren eingereichten Dokumente betreffend seine Familie seien nicht ge- eignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts zu begründen. Hinsichtlich seiner zwei in der Schweiz wohnhaften Familienmitglieder (N […] und N […]) stelle sich die Frage nach einer Reflexverfolgung. In den Dossiers ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile aufgrund der Probleme seiner Familie erleiden müsse. Er habe solches auch bei den Anhörungen nicht geltend gemacht und auch aus dem Profil, das aus den Dossiers der Familienangehörigen hervor- gehe, sei eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG nicht anzunehmen. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werde, seien auch die Voraussetzungen für einen Einschluss seiner Ehefrau und Kinder nicht erfüllt.

E. 5.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden gegen die ange- fochtene Verfügung in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, sie hätten glaubhaft vorgebracht und belegt, dass sie von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt würden. Der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gewesen und weiterhin aktiv. Er sei von den syrischen Behörden konkret mit dem Tod bedroht worden. Mehrere Verwandte und Bekannte seien bereits getötet worden. Nach der Ausreise sei der Beschwerdeführer in den Militärdienst einberufen worden. Er habe sich diesem Aufgebot entzogen und sei im Ausland geblieben. Diese Weigerung, in den Militärdienst einzurücken, werde in Syrien als regimefeindliches und oppositionelles Verhalten

D-2674/2020 Seite 17 betrachtet. Er müsste somit Militärdienst leisten und werde auch wegen seiner entsprechenden Weigerung verbunden mit seinem politischen Profil sowie dem Profil seiner Familie asylrelevant verfolgt. Die Beschwerdefüh- renden seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen, da die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung erfüllt seien. Die Vo- rinstanz habe eine konkrete Prüfung der Risikofaktoren unterlassen, ob- wohl diese beim Beschwerdeführer – Kurde, mehrere vom syrischen Re- gime verfolgte Verwandte mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft, Abstam- mung aus einer politischen Familie, politische Aktivität, Identifikation als Regimegegner sowie Entzug vom Militärdienst – offensichtlich vorlägen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsan- trag sowie an den Erwägungen ihrer angefochtenen Verfügung fest.

E. 5.4 Mit Replik vom 4. November 2020 äusserten sich die Beschwerdefüh- renden ausschliesslich zu ihren formellen Rügen und verwiesen im Übri- gen auf ihre bisherigen Ausführungen sowie Anträge.

E. 6.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Aufgebot zum Militärdienst glaubhaft machen konnte.

E. 6.2 Dabei stellt die Vorinstanz die Echtheit des Militärbüchleins grundsätz- lich nicht in Frage.

E. 6.2.1 Zwar trifft es zu, dass aus dem Militärbüchlein des Beschwerdefüh- rers hervorgeht, er werde als ehemaliger Ajnabi vom Militärdienst dispen- siert. Dass dies zwar im Militärbüchlein steht, er aber trotzdem ein schrift- liches Aufgebot erhalten habe, machte der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend (vgl. act. A5 S. 11 7.03 und act. A19 Q124). Ihm ist insofern Recht zu geben, als der Umstand, dass in den Mi- litärbüchlein von ehemaligen Ajanib die Dispensierung vom Dienst aus- drücklich vermerkt wird, nur ein Indiz darstellt. Gemäss verschiedenen Quellen ist solches zwar die Regel, eine abweichende Praxis kann jedoch nicht a priori ausgeschlossen werden (vgl. etwa ALBARAZI, ZAHRA, Tilburg University, The Stateless Syrians, Report of the Middle East and North Af- rica Nationality and Statelessness Research Project, May 2013, S. 20 f., <https://www.refworld.org/pdfid/52a983124.pdf>; Danish Immigration Ser- vice (DIS), COI Brief Report, July 2023, Syria, Military Service: recruitment procedure, conscripts’ duties and military service for naturalised Ajanaibs,

D-2674/2020 Seite 18 S. 14 f., m.w.H., <https://us.dk/media/10607/coi-brief-report-on-syria-mili- tary-service-2023.pdf>, beide abgerufen am 10. 10. .2023).

E. 6.3 Gegen die Glaubhaftigkeit des militärischen Aufgebots hingegen äus- sert die Vorinstanz verschiedene Vorbehalte:

E. 6.3.1 Die Feststellungen der Vorinstanz, das syrische Regime habe sich im Juli 2012 aus den kurdischen Regionen im Norden Syriens, mit Ausnahme von G._______ und V._______, zurückgezogen und habe daher zu diesem Zeitpunkt gar kein militärisches Aufgebot mehr ausstellen können, greifen zu kurz, eine fehlende Glaubhaftmachung des Aufgebots zum Militärdienst festzustellen. Aus verschiedenen Quellen geht hervor, dass die vor dem Krieg existenten Kreiskommandos – unter anderem möglicherweise auch dasjenige in F._______ – zwar ihren Sitz, aber nicht die Zuständigkeit – verschoben, administrative Tätigkeiten (darunter auch militärische Aufge- bote) weiterhin von V._______ oder G._______ aus ausführten und dabei dieselben Formulare weiterverwendeten wie bisher (International Crisis Group, Flight of Icarus? The PYD’s Precarious Rise in Syria, 08.05.2014, <https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/flight-of-icarus-the-pyd-s-precari- ous-rise-in-syria.pdf>; Danish Immigration Service [DIS], Syria: Military re- cruitment in Hasakah Governorate, 06.2022, <https://us.dk/me- dia/10513/syria_fmm_rappport_military_recruitment_ hasakah_governorate_june2022.pdf>; DIS, Syria: Military Service, Manda- tory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, S. 6-9 und S. 14-16, 26.02.2015, <https://www.refworld.org/pdfid/54fd6c884.pdf>; المناطق والشعب, [Syrien Republik Arabischen der Verteidigungsministerium [ وزارة الدفاع في الجمهورية العربية السورية التجنيدية] Die Rekrutierungsregionen und Rekrutierungs- abteilungen [Kreiskommandos], undatiert, <http://mod.gov.sy/index. php?node=68&cid=6>; alle abgerufen am 10. 10. 23).

E. 6.3.2 Auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeit, auf der Web- seite des Verteidigungsministeriums eine Vorlage vom Militärdienstaufge- bot auszudrucken und auszufüllen, ist in Bezug auf allfällige Schlussfolge- rungen zur Echtheit des eingereichten militärischen Aufgebots wenig ergie- big, zumal es sich hierbei lediglich um eine inhaltliche Wiedergabe handelt (vgl. <http://www.mod.gov.sy/index.php?node=556&cat=322&>, abgeru- fen am 18.8.2023).

E. 6.3.3 Die Vorinstanz hält weiter fest, das militärische Aufgebot weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und in Syrien sei es möglich, jede Art von Dokument gegen Entgelt zu beschaffen. Diese allgemeine Feststellung

D-2674/2020 Seite 19 genügt jedoch für sich alleine nicht, mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die fehlende Echtheit des Dokuments schliessen zu lassen. Denn grundsätzlich sind alle syri- schen Männer zwischen 18 und 42 verpflichtet, Militärdienst zu leisten – unabhängig davon, ob sie in Syrien oder im Ausland wohnen (Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande], Algemeen ambtsbericht Syrië, 08.2023, <https://open.overheid.nl/documenten/ ronl-1fa0999d7e7b42e7aafb84340d3e613f4a23ffbe/pdf>; Danish Immig- ration Service [DIS], Syria: Military service: recruitment procedure, conscripts’ duties and military service for naturalised Ajanibs, 07.2023, <https://us.dk/media/10607/coi-brief-report-on-syria-military-service- 2023.pdf>, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, <https://www.fluechtlingshilfe. ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/ Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Syrien/140730-sy-rekrutierung-durch- die- syrische-armee-de.pdf>; alle abgerufen am 28.8.2023).

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten würden bei der Glaubhaftigkeitsprüfung somit Beschreibungen an Bedeutung gewinnen, wie das Aufgebot des Be- schwerdeführers konkret vonstattenging. Der Beschwerdeführer müsste dafür die Aushebung und das anschliessende Aufgebot für den Militär- dienst durch seine Schilderungen glaubhaft machen. Hierzu hatte die Vo- rinstanz zwar Fragen gestellt, doch die genauen Umstände der Einberu- fung gehen aus der Befragung nicht hinreichend deutlich hervor, zumal das Aufgebot gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seinem (...) über- reicht worden war. Das konkrete Aufgebot des Beschwerdeführers sei zu- dem erst nach seiner Ausreise erfolgt. Die Aussage, ein Bekannter habe ihn darüber informiert, dass sein Name auf einer entsprechenden Liste «aufgetaucht» sei, ist nicht belegt und wurde auch nicht als einziger bezie- hungsweise hauptsächlicher Grund für seine Ausreise vorgebracht (vgl. dazu auch act. A20 Ziff. 4.1 S. 6, wonach er ohne Todesdrohungen und ohne Familie vielleicht im Heimatland geblieben wäre). Es erübrigen sich hierzu weitere Abklärungen, weil dies somit keinen Vorfluchtgrund darstellt. Selbst wenn das Militärdienstaufgebot des Beschwerdeführers glaubhaft sein sollte, müssten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-ge- richts zusätzlich exponierende Faktoren vorliegen, um die Flüchtlingsei- genschaft zu begründen. Wie nachfolgend zu sehen ist, ist dies ohnehin nicht der Fall (vgl. unten E. 6.4 und 7).

E. 6.4 Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien ins- besondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei

D-2674/2020 Seite 20 interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regime- gegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.; BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 f. und 6.2.4). Bestehen keine zusätzlichen exponierenden Faktoren, droht einem Dienstverweige- rer keine Strafe, die mit genügender Wahrscheinlichkeit die Schwelle der Asylrelevanz erreicht (BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2 und 6.2.4).

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer ist eingebürgerter Syrer kurdischer Ethnie. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht – unter Beach- tung der sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfol- gung (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5 m.w.H.) – selbst bei Ajanib be- ziehungsweise staatenlosen Kurden praxisgemäss davon aus, dass sie in Syrien generell nicht in besonderer und gezielter Weise asylrechtlich rele- vanten Behelligungen ausgesetzt seien (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-5014/2018 vom 6. September 2019 E. 6.2.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5, je m.w.H). Als eingebürgerter Kurde gilt dies umso eher für ihn, so dass in diesem Element für sich allein auch kein zusätzlich exponierender Faktor zu erblicken ist. Gemeinsam mit anderen zusätzli- chen exponierenden Faktoren kann es allerdings möglich sein, dass die Schwelle der Asylrelevanz überschritten wird.

E. 6.4.2 Die geschilderte Aktivität der Familie des Beschwerdeführers liegt insbesondere in der Organisation und Durchführung des (…)-Festes. Hier- bei handelt es sich in erster Linie um eine kulturelle Veranstaltung und nicht um politische Tätigkeiten (act. A19 Q62 -Q66, Q107 f.; A18 Q47, Q85- Q88). Der Beschwerdeführer gibt an, dass seine (...) W._______ (vgl. dazu unten E. 8.2) in der (…)-Gruppe gewesen sei, sein (...) X._______ hinge- gen sei Aktivist gewesen (vgl. dazu unten E. 8.3). Die früheren politischen Aktivitäten seines (...) bei der YPG und der PDK-S hatten während seines Aufenthalts in Syrien keine asylrelevanten Nachteile zur Folge. Auch das politische Profil der Familie seiner Ehefrau (verschwundener (...), (...) bei der YPG aus- und der PDK-S beigetreten, nachdem sein (...) bei der YPG umgekommen sei; vgl. act. A18 Q41-Q46, Q81, Q102) vermag keinen zu- sätzlich exponierenden Faktor darzustellen, nachdem die Beschwerdefüh- rerin aufgrund dessen vor der Ausreise keine persönlichen Nachteile erlit- ten hatte und nie selbst politisch aktiv gewesen war (act. A18 Q80). Ihre Ausreise erfolgte wegen ihres Ehemannes, bei dem sie seit der Heirat lebt (act. A18 Q31, Q72).

E. 7 D-2674/2020 Seite 21

E. 7.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer durch die Geschehnisse vor oder nach seiner Ausreise in den Fokus der syrischen Behörden gera- ten sein könnte.

E. 7.2 Hinsichtlich der Ereignisse, die kurz vor seiner Ausreise stattfanden, hielt er im Rahmen der Sicherheitsanhörung fest, seine (...) sei eines na- türlichen Todes gestorben (Relocation-Akten A20 S. 6). Bei der BzP er- wähnte er seine (...) überhaupt nicht, als er zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (act. A5 Ziff. 7.01 S. 9 ff.). Anlässlich der Bundesanhörung hingegen machte er geltend, seine (...) sei getötet worden und dies sei Folge der Aktivitäten seiner Familie gewesen. Erst da habe er die Drohan- rufe ernst genommen und sei geflohen (act. A19 S. 10 Q60). Aus dem Dos- sier seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen (...) geht zwar eben- falls hervor, dass eine (...) im August 2014 umgebracht beziehungsweise erschossen worden sei (N […], A28 F54). Allerdings wisse sie nicht von wem (vgl. Urteil des BVGer D-923/2017 vom 29. Oktober 2018 Sachverhalt A.c. und E. 5.4.2; N (…), act. A4, S. 7 f. Ziff. 7.01 und Ziff. 7.02 S. 9 sowie act. A28 F20-F25). Aufgrund dieser klaren Widersprüche hinsichtlich des Todes der (...) des Beschwerdeführers kann dieses Ereignis nicht als asyl- relevant angesehen werden.

E. 7.3 In seiner Befragung gab er hinsichtlich der Tötung seines (…) bezie- hungsweise (…) an, bei diesem habe es sich um ein «wichtigeres» Mitglied der Partei gehandelt als er selbst (vgl. act. A19 Q60). Weitere detaillierte Umstände oder lebensnahe Schilderungen – etwa zum Tod seines (…) oder zu den Tätigkeiten, die allenfalls zu diesem Tod geführt haben könn- ten – gehen aus der stereotyp anmutenden Beschreibung des Beschwer- deführers, die immer dieselben Elemente enthielt (Todesdatum, «Er war älter als ich», (…) und (…), echter Name und Spitzname, Anruf), nicht her- vor (act. A5 7.02 S. 11; Relocation act. A20 S. 4). Auch wenn sie gemein- sam an Demonstrationen teilgenommen haben sollten, vermag der Um- stand, dass sein (…) getötet worden ist, nicht den Schluss zu, er selbst sei ebenfalls in den Fokus der syrischen Behörden geraten (act. A5 Ziff. 7.02 S. 11). Die geltend gemachten drei telefonischen Todesdrohungen seit Juni 2014 blieben unbelegt. Es ist unklar, was die anonymen Anrufer genau von ihm verlangt haben sollen (BVGer-act. 1 S. 9). Angesichts der fehlenden Asylrelevanz des Todes seiner (...) (vgl. oben E. 7.2) erscheinen sie eben- falls nicht als glaubhaft.

E. 7.4 Trotz der Teilnahme an Demonstrationen sowie seiner Spitzeltätigkei- ten für die PDK-S – die Vorinstanz stellt diese politischen Tätigkeiten im

D-2674/2020 Seite 22 Heimatland nicht in Abrede – gibt es keine Hinweise dafür, dass er dadurch in den Fokus der syrischen Behörden geraten sein könnte. Die von ihm übermittelten Informationen (zum Beispiel verunfallte Autos oder solche mit fehlenden Kennzeichen) lassen keine Rückschlüsse auf ihn zu und hätten von jeder anderen ortsansässigen Person übermittelt werden können.

E. 7.5 Auch seine exilpolitischen Aktivitäten überschreiten nicht das Mass desjenigen seiner «übrigen Freunde», wie er selbst einräumt. Er beschreibt seine Aktivitäten bei Demonstrationen als «Präsenz markieren» (act. A18 Q126 – Q129). Es ist nicht anzunehmen, dass die übermittelten Fotos durch Medien oder auf andere Weise öffentlich verbreitet worden wären. Auch die Auszüge aus seinem Facebook-Konto lassen keine Rück- schlüsse auf ein geschärftes politisches Profil zu. Damit hat er auch nach seiner Ausreise keine Gründe gesetzt, die eine Rückreise in sein Heimat- land aufgrund einer Verfolgungsgefahr verunmöglichen.

E. 7.6 Eine eigenständige Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch die Be- schwerdeführenden fällt damit ausser Betracht.

E. 8.1 Zu prüfen verbleibt eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerde- führers.

E. 8.2 Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die in der Schweiz vorläufig aufgenommene (...) des Beschwerdeführers, W._______ (N […]), und ihre Kernfamilie erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht und ihre Asylgesuche vom 23. Juli 2015 würden abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab (Urteil des BVGer D-923/2017 vom 22. Oktober 2018). Bei ihrer Befragung zur Person vom 3. August 2015 (N […], act. A4) erklärte die (...) des Be- schwerdeführers, die Flucht in die H._______ sei wegen des Militärdienst- aufgebotes ihres Ehemannes erfolgt (N […], act. A4, S. 5 Ziff. 2.05 und S. 7 Ziff. 7.01). Ihre Familie sei auch in Gefahr gewesen und bedroht wor- den, weil sie sehr aktive Kurden seien. Zwei ihrer (...) seien verfolgt wor- den. Einer sei entführt worden, ein zweiter sei im Gefängnis. Sie hätte auch abgesehen von den Problemen ihres Ehemannes wegen des Militärdiens- tes flüchten müssen, ihre (...) sei umgebracht worden und sie wüssten bis heute nicht von wem (N […], act. A4, S. 7 f. Ziff. 7.01). Auch bei der Bun- desanhörung erwähnte sie vor allem ihren (...) väterlicherseits, der wegen seiner hohen Position bei der KDP verfolgt worden sei, und ihre getötete (...) (N […], act. A28 F18-F46). Ihren (...), das heisst den

D-2674/2020 Seite 23 Beschwerdeführer, erwähnte sie einmal in der Bundesanhörung: Er habe mit den (...) (…) Demonstrationen organisiert und veranlasst, dass die Leute sich versammeln, um an Demonstrationen teilzunehmen (N […], act. A28 F29). Da seine (...) zudem die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfüllt, vermag der Beschwerdeführer in Bezug auf sie auch keine Re- flexverfolgung darzulegen.

E. 8.3.1 Der in der Schweiz seit 5. Juli 2011 wegen subjektiver Nachflucht- gründen vorläufig aufgenommene Flüchtling (vgl. Urteil des BVGer D-305/2010 vom 26. April 2012 E. 2.2 und 5.8) und (...) des Beschwerde- führers, X._______, erwähnte den Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP im Zusammenhang damit, dass letzterer ihn im April 2008 über die Verhaftung beziehungsweise über den Transfer in die «Sektion Palästina» von drei (...) (…) informiert habe (N [...], act. A1 S. 4 Ziff. 15, act. A8 Q90- 99). Er habe eine «patriotische» Familie (N [...], act. A1 S. 5). Auch in der Bundesanhörung beschrieb er, seine Familie unterstütze die «kurdische Sache» und nehme an Demonstrationen teil (N [...], act. A8 Q19). Auf die Frage, weshalb seine (…) nur in Bezug auf ihn und nicht in Bezug auf ihre anderen (…) Angst gehabt hätten, antwortete der (...) des Beschwerdefüh- rers, er habe sich mehr für sein Volk eingesetzt und sei dabei auch schon verletzt worden (N [...], act. A8 Q85). In seinem zweiten Asylgesuch vom

16. September 2009 erwähnte der (...) des Beschwerdeführers eine Ver- haftung und Misshandlung seines (...) Y._______ vom 15. bis 22. August

2009. Beide gingen davon aus, diese Verhaftung sei seinetwegen, X._______, erfolgt. Zehn Tage später sei er ein zweites Mal mitgenommen, aber nicht lange festgehalten worden. Der Beschwerdeführer sei nicht po- litisch aktiv gewesen und sei einer normalen Arbeit nachgegangen ([…]ge- werbe). Er, X._______, sei dasjenige Familienmitglied, das bei weitem po- litisch am aktivsten gewesen sei (N [...], act. B1 S. 2-4; vgl. auch Bundes- anhörung act. B8 Q3-9, Q14, Q16-18, Q27).

E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verneinte auch beim (...) des Be- schwerdeführers Vorfluchtgründe, da es ihm nicht gelungen war, eine asyl- relevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-305/2010 vom 26. April 2012 5.8 f.). In Bezug auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 15. bis 22. August 2009 hielt das Bundesverwal- tungsgericht zwar fest, sie stehe möglicherweise im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten des (...) X._______ (vgl. Urteil des BVGer D-305/2010 vom 26. April 2012 E. 5.5.1). Doch verblieb der Beschwerde- führer danach bis zu seiner Ausreise am 18. August 2014 in Syrien,

D-2674/2020 Seite 24 weshalb ein zeitlicher Zusammenhang und damit auch eine Reflexverfol- gung zu verneinen ist.

E. 8.3.3 Eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie ist somit ebenfalls zu verneinen.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Damit erübrigen sich auch Ausführun- gen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit In- struktionsverfügung vom 22. September 2020 die unentgeltliche Prozess- führung gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der fi- nanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, ist auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2674/2020 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2674/2020 Urteil vom 17. Oktober 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 22. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in F._______ (Provinz G._______) - verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. August 2014 und gelangten zunächst in die H._______, wo sie sich bis Februar 2016 aufhielten. Am 18. Februar 2016 begaben sie sich nach I._______. Dort suchten sie bei der zuständigen (...) Behörde (Asylum Unit for Relocation) um internationalen Schutz nach, worauf die (...) Behörde am 22. Dezember 2016 ein Umsiedlungsgesuch an die zuständige Schweizer Behörde (SEM, Dublin-Unit I._______) stellte. Am 10. Februar 2017 wurden A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) in J._______ durch die Schweizer Behörde befragt (Identitätsabklärung sowie Sicherheitsanhörung). Am 28. Februar 2017 teilte die Dublin-Unit des SEM den (...) Behörden mit, der Umsiedlung der Beschwerdeführenden in die Schweiz werde zugestimmt. A.b Die Beschwerdeführenden reisten daraufhin am 30. März 2017 legal auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ ein Asylgesuch stellten. Eine Befragung zur Person (BzP; A5/16 [Beschwerdeführer], A6/13 [Beschwerdeführerin]) fand am 4. April 2017 statt. Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Waadt zugewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden zudem am 3. April 2019 eingehend zu ihren Asylgründen angehört (A18/24 [Beschwerdeführerin], A19/20 [Beschwerdeführer]). A.c Anlässlich der BzP am 4. April 2017 sowie der Anhörung vom 3. April 2019 erklärte der Beschwerdeführer, er sei bis 2012 in Ajnabi gewesen und habe danach die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Daher habe er keine offizielle Ausbildung machen können und (...) angelernt. Mit seinem (...) und Geschäftspartner, L._______, der sich mittlerweile in M._______ befinde, und einem weiteren Mitarbeiter habe er ein (...)geschäft geführt (act. A19 F44 und F60). Zunächst seien seine Aktivitäten friedlich gewesen, zum Beispiel hätten sie das (...)-Fest organisiert. Nach der Revolution 2011 seien sie hingegen zunehmend politisch geworden und er habe jeden Dienstag an Demonstrationen teilgenommen (act. A19 F75). Kurdische Parteien seien nicht erlaubt gewesen und er habe sich für Gleichberechtigung eingesetzt sowie vor dem Regime gewarnt (act. A19 F62-F66). Das Ziel sei der Sturz der Regierung gewesen. Er sei seit zehn Jahren Mitglied der KDP (bzw. PDK-S) und sozusagen als Geheimdienstagent zuständig für die Beschaffung von Informationen in einer Gruppe für N._______ (O._______) gewesen. Sein Vorgesetzter - sein (...) väterlicherseits P._______ - sei jetzt bei der Peshmerga. Sein (...) habe Q._______, dem wichtigsten Vorgesetzten von N._______, nahegestanden (vgl. act. A19 F60 und F66). Er habe im Gewerbeareal von O._______ gearbeitet. Manchmal habe er fremde, nicht registrierte (ohne Nummernschilder) oder verunfallte Autos bemerkt. Manchmal seien Araber mit ihren Schafen in ihre Stadt gekommen. Solche Informationen habe er an seinen Vorgesetzten weitergeleitet. Seine Familie und er seien schon immer Parteimitglieder oder Sympathisanten gewesen und für die kurdische Sache aktiv. Er sei immer wieder vom syrischen Regime bedroht worden, wobei er die Drohungen nie ernst genommen habe. Die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der kurdisch-syrischen Partei der Demokratischen Union [PYD]) habe die Kontrolle innegehabt, aber ihn in Ruhe gelassen. Ende Juni 2014 hätten die Todesdrohungen begonnen. Ein älterer (...) beziehungsweise (...) sei circa eine Woche vor seiner Ausreise getötet worden. Dieser sei (...) und in der Partei höher gestellt gewesen als er. Mit ihm habe er früher auch an Demonstrationen teilgenommen. Da habe er gewusst, dass er als nächster «dran» sei. Ein (anonymer) Anrufer habe ihm am Telefon gesagt, er müsse das tun, was von ihm verlangt werde oder er werde so getötet wie R._______. Zwei Tage später sei seine (...) getötet worden, weshalb er die Bedrohung ernst genommen habe (act. A19 F60). Insgesamt habe er drei Drohanrufe erhalten, einmal vor dem Tod von S._______, einmal danach und einmal vor dem Tod seiner (...) (vgl. act. A19 F97). Zudem habe er ein schriftliches Aufgebot erhalten, obwohl in seinem Militärbüchlein stehe, er sei vom Militär- und Reservedienst befreit (vgl. act. A19 F110-F125). Auch in der Schweiz sei er politisch aktiv. Er nehme an Demonstrationen, Treffen und anderen Veranstaltungen im Interesse der Kurden teil - sei aber in der Schweiz nicht Mitglied einer Partei (act. A19 F60, F126-F129). Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, getötet zu werden (act. A19 F130). A.d Die Beschwerdeführerin erklärte, zu ihren Asylgründen befragt, sie persönlich habe gar keine Gründe für eine Ausreise gehabt, abgesehen von der allgemeinen Lage mit Krieg, Angst und diktatorischem Regime. Alle Leute versuchten das Land zu verlassen. Sie sei aber hauptsächlich wegen ihres Mannes ausgereist. Vor allem wegen der Kinder sei sie selbst nicht politisch aktiv gewesen. Die Familie ihres (...) sei aufgrund ihrer politischen Tätigkeit vom Regime verfolgt worden. Zwei Fahrzeuge der Familie seien in Brand gesetzt worden. Ihr (...), früher Mitglied bei der YPG, habe nach dem Tod seines (...) dort aufgehört. Gegenwärtig sei ihre Familie in PDK-S. Die Familie ihres Ehemannes sei ebenfalls in dieser Partei, sie seien Barzani und Teil der Gruppe der (...). Die (...) des Beschwerdeführers sei 2014 getötet worden. Nach der Ausreise habe ihr Ehemann ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Bereits davor sei er von einem Nachbarn ihres (...), der im Kommissariat arbeite, vor einem Aufgebot gewarnt worden. Deshalb seien sie ausgereist. A.e Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden das Aufgebot zum Militärdienst vom 27. August 2014 mit Übersetzung ins Englische (act. A4 Beilagen 1 [Kopie] und 9 [Original]), eine Kopie der undatierten Mitgliedsbestätigung der KDP/S (act. A4 Beilage 2), Originaldokumente vom (...) des Beschwerdeführers (act. A4 Beilagen 3-6), mehrere Fotografien (act. A4 Beilage 7, 10 und 11), eine auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Bestätigung der der demokratischen Partei Kurdistans (PDK-S; act. A4 Beilage 8) sowie eine Bestätigung des «Centre Zagros pour les Droits de l'homme» vom 26. März 2019 (act. A4 Beilage 12) ein. A.f Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.g Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden dagegen durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. A.h Mit Urteil D-3472/2019 vom 17. September 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 8. Juli 2019 auf. Dabei stellte es fest, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch die unterlassene korrekte Erfassung der Akten des «Relocation»-Verfahrens (mit Aktenverzeichnis und durchgehender Paginierung), die Nichtberücksichtigung dieser Akten im Asylentscheid sowie die ohne Begründung unterlassene Edition dieser Akten (Verletzung der Aktenführungspflicht, der Prüfungspflicht und des Akteneinsichtsrechts) mehrfach verletzt (E. 4.5). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 22. April 2020 - eröffnet am 23. April 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. C. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2020 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 3); eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2020 aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren (Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht beantragten sie, ihnen sei vollumfängliche Einsicht in sämtliche Beweismittelumschläge sowie das vollständige Aktenverzeichnis zu gewähren (Ziff. 1); Nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 2); Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Ziff. 6); Sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Ziff. 7); Eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung anzusetzen (Ziff. 8);. Als Beleg reichten sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung (Beilage 1) und eine Sozialhilfebestätigung des (...) (Beilage 2) ein. D. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2020 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden eine Kopie des aktuellen Aktenverzeichnisses zu ihrem Asylgesuch in der Schweiz zuzustellen. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies er ab. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest und verwies auf ihre Erwägungen. G. Mit Replik vom 4. November 2020 brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung weiterhin verletzt, zumal die ergänzend gewährte Akteneinsicht nicht geklärt habe, ob und wie genau die Vorinstanz die seinerzeit auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel gewürdigt habe. Zudem sei die Verweigerung der Einsicht in die «Relocation»-Akten der Hauptgrund für die Kassation der ersten Verfügung der Vorinstanz gewesen, weshalb sie eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme hätte ansetzen müssen. Im Übrigen hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren und ihren bisherigen Ausführungen fest. H. Mit Eingabe vom 24. August 2022 setzten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass ein (...), der nach ihrer Flucht in ihrem Haus gewohnt habe, von den Vertretern der kurdischen Machthaber (PYD/YPG) aus dem Haus vertrieben worden sei. Diese hätten das Haus beschlagnahmt. Ein (...) des Beschwerdeführers, T._______, sowie der (...) hätten das Haus zurückfordern wollen und seien seither verschwunden. Zudem liessen sie Fotos des Beschwerdeführers und seines Freundes U._______ als Beweismittel ins Recht legen. I. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 teilte der bisherige Rechtsvertreter mit, er vertrete die Beschwerdeführenden per sofort nicht mehr. J. Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und orientierte seinerseits über die Auflösung des Mandats mit dem Rechtsvertreter. K. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, das Verfahren sei in Bearbeitung. Jedoch könnten keine näheren Angaben zur voraussichtlichen Verfahrensdauer gemacht werden. L. Am 28. August 2023 zog das Bundesverwaltungsgericht zwei Dossiers der Vorinstanz zu den in der Schweiz wohnhaften Geschwistern des Beschwerdeführers bei (N [...] und N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache ergangen; die Beschwerde wurde in deutscher Sprache eingereicht (wie auch im vorangehenden Verfahren D-3472/2019, in welchem Deutsch die Verfahrenssprache war). Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessender Neubeurteilung (Ziff. 3). Sie erheben in der Beschwerde verschiedene formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in den Art. 26 - Art. 28 VwVG als selbständige Verfahrensgarantie direkt vor den Bestimmungen zum rechtlichen Gehör geregelt. Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) darf die Behörde nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen, oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Diese Regelung schliesst die Berücksichtigung geheim gehaltener Aktenstücke nicht aus, stellt sie aber unter die Voraussetzung, dass die Parteien von ihrem wesentlichen Inhalt in Kenntnis gesetzt worden sind. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Beschwerde zunächst in formeller Hinsicht, ihnen sei keine Einsicht in die Beweismittelumschläge und in das Aktenverzeichnis des Rückweisungsverfahrens D-3472/2019 gewährt worden. Sie beantragen Einsicht in das vollständige Aktenverzeichnis sowie in sämtliche Beweismittelumschläge des Verfahrens D-3472/2019. 3.2.2 Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 22. September 2020 fest, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Juni 2019 (vgl. act. A26/2) Kopien des Aktenverzeichnisses und - mit Ausnahme der Aktenstücke A3/2, A7/1, A8/2, A10/2, A20/2 und A22/2 - die gewünschten Akten zukommen lassen (bis und mit act. A26/1), so dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb davon ausgehe, den Beschwerdeführenden sei Einsicht in den Beweismittelumschlag (act. A4/1) gewährt worden. Zudem habe die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. März 2020 (vgl. act. A34/2) hinsichtlich der «Relocation»-Akten Kopien des Aktenverzeichnisses und der Akten selber zukommen lassen, soweit deren Einsicht nicht abzulehnen sei. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, die Beschwerdeführenden hätten auch eine Kopie des entsprechenden Aktenverzeichnisses erhalten. Der Instruktionsrichter wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden - wie auf Beschwerdeebene beantragt - Einsicht in das aktuelle Aktenverzeichnis hinsichtlich ihres Asylgesuchs in der Schweiz zu gewähren (insbesondere act. A27/1 bis A37/1). 3.2.3 Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 teilte die Vorinstanz mit, sie habe am 28. September 2020 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Aktenverzeichnisse übermittelt. 3.2.4 Mit Replik vom 4. November 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Standpunkt fest, dass die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung weiterhin verletzt sei. 3.2.5 Aus diesem Ablauf ist ersichtlich, dass die Vorinstanz soweit möglich bereits Einsicht in sämtliche Beweismittelumschläge und «Relocation»-Akten gewährt hatte und der Instruktionsrichter lediglich die Einsicht in die aktuellen Aktenverzeichnisse anordnete. Selbst wenn hierbei von einem Mangel auszugehen wäre, bestünde hinsichtlich der Aktenverzeichnisse keine besonders schwerwiegende Verletzung des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Akteneinsichtsrechts. Ein allfälliger Mangel in Bezug auf die Wahrung des Anspruchs auf Akteneinsicht kann daher als geheilt betrachtet werden. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde weiter geltend, im Rückweisungsentscheid habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, die Vorinstanz müsse den Beschwerdeführenden in der Folge auch das Recht zur Stellungnahme einräumen (Urteil D-3472/2019 vom 17. September 2019 E. 5). Offensichtlich sei die Vorinstanz dieser Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachgekommen. Daher sei die Verfügung aufzuheben. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zum Inhalt der eingesehenen Akten zu gewähren und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs - eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. 3.3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 entgegnete die Vorinstanz, eine Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts sei nicht mit der Ansetzung einer Frist für eine Stellungnahme verbunden. Zudem bestehe kein Anspruch auf Schriftenwechsel nach Abschluss der Instruktion. Verspätete entscheidwesentliche Eingaben würden dennoch berücksichtigt (Art. 32 VwVG). 3.3.3 Mit Replik vom 4. November 2020 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur unterlassenen Gelegenheit zur Stellungnahme dahingehend, dass die Verweigerung der Einsicht in die «Relocation»-Akten der Hauptgrund für die Kassation der ersten Verfügung der Vorinstanz gewesen sei. Es sei daher offensichtlich, dass die Vorinstanz eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme hätte ansetzen müssen. 3.3.4 Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden nach Gewährung der Akteneinsicht keine gesonderte Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hat, obwohl das Bundesverwaltungsgericht dies im Rückweisungsentscheid D-3472/2019 - insbesondere in Bezug auf die «Relocation»-Akten - verlangt hatte. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden inzwischen Einsicht in die verlangten Akten erhalten haben und dass die zuvor unterlassene Einsicht der Hauptgrund für die Kassation der ersten Verfügung der Vorinstanz gewesen war. Zwar erscheint es fragwürdig, dass die Vorinstanz unter Missachtung einer klaren Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts von der Gewährung einer anschliessenden Frist zur Stellungnahme abgesehen hat. Der Instruktionsrichter wies jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. September 2020 das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern die Akteneinsicht in das erwähnte Dokument zu weiteren Ausführungen Anlass gebe. Den Beschwerdeführenden stand es bereits im vorinstanzlichen Verfahren nach Gewährung der Akteneinsicht, aber auch trotz Ablehnung des Gesuchs um eine Beschwerdeergänzung im Beschwerdeverfahren frei, sich im Rahmen ihrer Replik noch einmal zur gesamten Angelegenheit zu äussern. Diese Gelegenheit nahmen sie wahr. Insofern ist in Bezug auf diesen Aspekt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich beziehungsweise eine allfällige Verletzung als geheilt zu betrachten. 3.4 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.4.1 Über die bereits erwähnten formellen Rügen hinaus machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe die ins Aktenverzeichnis aufgenommenen Akten in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt. Zudem bestehe eine Verletzung der Abklärungspflicht darin, dass die Beschwerdeführerin zuerst befragt worden sei, obwohl sie ausdrücklich geschildert habe, in erster Linie wegen der Verfolgung ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Das Anhörungsteam sei infolgedessen von 9 bis 19.15 Uhr, das heisst 10 Stunden im Einsatz gewesen. Ferner habe die Anhörung des Beschwerdeführers fünfeinhalb Stunden gedauert. Damit sei die empfohlene Maximaldauer von vier Stunden überschritten worden. Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe die zum Beleg der geltend gemachten Rekrutierung eingereichten militärischen Dokumente (Militärbüchlein, Aufgebot) nicht korrekt gewürdigt, sondern von der leichten Käuflichkeit solcher Dokumente pauschal auf deren Unechtheit geschlossen. Zudem habe die Vorinstanz zwar zwei Familienmitglieder der Beschwerdeführer inklusive N-Nummer erwähnt. Hingegen habe sie es unterlassen, im Sachverhalt zu erfassen, ob und welche Akten diesbezüglich beigezogen worden seien. Es sei somit nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz die Akten tatsächlich beigezogen und gewürdigt habe. 3.4.2 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz nicht zu diesen Rügen und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. 3.4.3 Mit Replik vom 4. November 2020 brachten die Beschwerdeführenden vor, die ergänzend gewährte Akteneinsicht habe nicht geklärt, ob und wie genau die Vorinstanz die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel gewürdigt habe. 3.4.4 Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass der Vorinstanz die Beweismittel des Beschwerdeführers aus dem Verfahren D-3472/2019 vorlagen und sie damit grundsätzlich Eingang in die Entscheidfindung gefunden haben (vgl. Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids). Die Frage, wie genau die Vorinstanz die Beweismittel gewürdigt hat, ist im Rahmen der materiellen Würdigung der angefochtenen Verfügung zu behandeln. 3.4.5 Die Vorinstanz führte im Sachverhalt die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente - unter ihnen das Militärdienstbüchlein und eine Kopie des auf den 7. September 2014 lautenden Aufgebots zum Militärdienst - in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung auf. In den Erwägungen nahm sie anschliessend Bezug auf diese Beweismittel. Dabei hielt sie fest, dass die solcherart eingereichten militärischen Dokumente ihren Erkenntnissen zufolge allgemein leicht käuflich seien und über keine Sicherheitsmerkmale verfügen würden. Ihnen komme ein schwacher Beweiswert zu. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der geltend gemachte Vorhalt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente leicht käuflich erwerblich seien und ihnen deshalb in der vorliegenden Sache kein Beweiswert zukomme, im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls dann durchaus als Argument verwendet werden, wenn dies nicht textbausteinartig ohne weitere Argumente geschieht (vgl. Urteile des BVGer D-923/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 4.2.2, D-3905/2014 vom 23. Juni 2016 E. 5.5 und E-7306/2013 vom 12. Januar 2016 E. 6.2). Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Anhörung zu den Umständen seines Militärdienst-Aufgebots (act. A19 Q110-Q125). Dabei hielt er insbesondere fest, er sei von einem Lehrer, der zugleich Nachbar seiner Schwiegerfamilie sei, vor einem Aufgebot gewarnt worden. Das Dokument sei erst nach seiner Ausreise versandt worden. Sein (...) habe es entgegengenommen und ihm in die H._______ geschickt. Da die Vorinstanz ihn hierzu hinreichend befragte und auch weitere Argumente in die Gesamtwürdigung einbezog, ist auch hier keine Verletzung der Abklärungspflicht zu erblicken. 3.4.6 In Bezug auf die beiden beigezogenen Dossiers von Familienmitgliedern äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 5 S. 6). Darin stellte die Vorinstanz - zwar knapp - aber unter den gegebenen Umständen hinreichend fest, dass sich weder aus den Befragungen des Beschwerdeführers noch aus den politischen Profilen, die sich aus den beigezogenen Dossiers ergeben, Hinweise auf eine Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers ergäben. Aus der marginalen internen Aktennotiz geht nichts Weiteres hervor (vgl. act. A35). Damit kann - obwohl der Inhalt der internen Aktennotiz hinsichtlich der im Zusammenhang mit einer Reflexverfolgung geprüften Fragen wenig aufschlussreich ist - nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe die Problematik einer möglichen Reflexverfolgung völlig ausser Acht gelassen. Insofern setzte sich die Vorinstanz grundsätzlich mit der Frage nach einer Reflexverfolgung auseinander und ist auch hier nicht von einer Verletzung der Abklärungspflicht auszugehen. Eine Würdigung der Schlussfolgerungen der Vorinstanz hat im Rahmen der materiellen Prüfung der angefochtenen Verfügung zu erfolgen. 3.4.7 Hinsichtlich der Dauer der Anhörungen ist festzuhalten, dass diejenige der Beschwerdeführerin - einschliesslich Rückübersetzung - von 9 bis 12.50 Uhr dauerte sowie eine Pause von 11.35 bis 11.50 Uhr enthielt. Nach einer Mittagspause fand die Anhörung des Beschwerdeführers von 13.45 bis 19.15 Uhr statt. Dazwischen wurden zwei Pausen - eine von 15.05 bis 15.20 Uhr und eine zweite von 17.00 bis 17.15 Uhr - durchgeführt. Damit erscheinen Dauer wie auch Pausensetzung angemessen. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn darauf hingewiesen, dass er bei Bedarf jederzeit eine Pause verlangen dürfe (vgl. A19 Q5 S. 2). Auch in der Reihenfolge der Anhörungen - zuerst die Beschwerdeführerin und danach der Beschwerdeführer - ist keine Verletzung der Abklärungspflicht der Vorinstanz zu sehen. Da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen in erster Linie wegen der Verfolgung ihres Ehemannes ausgereist war, war absehbar, dass ihre Anhörung nicht lange dauern würde und der Beschwerdeführer nicht lange warten müsste. 3.4.8 Insofern ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt weder unrichtig noch unvollständig festgestellt hat. 3.5 Damit erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet beziehungsweise ist ein allfälliger Mangel als geheilt zu betrachten, soweit von einem solchen auszugehen sein sollte. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3.1 m.H.; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Gemäss Rechtsprechung gilt: Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht insbesondere fest, es bestünden ernsthafte Zweifel an den eingereichten Beweismitteln sowie am Wahrheitsgehalt der Aussage, der Beschwerdeführer sei am 27. August 2014 auf den 7. September 2014 vom Rekrutierungsdienst in F._______ zum Militärdienst einberufen worden. In Syrien könne jede Art von Dokumenten gegen Geld produziert werden, weshalb diesen lediglich ein schwacher Beweiswert zukomme. Zudem habe sich das syrische Regime im Juli 2012 aus den kurdischen Regionen im Norden Syriens, mit Ausnahme von G._______ und V._______, zurückgezogen. Spezifische zusätzliche Risikofaktoren müssten vorhanden sein, ein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG anzunehmen. Die Existenz eines Rekrutierungsbüros in F._______ sei wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe das Aufgebot zum Militärdienst somit nicht glaubhaft machen können. Die telefonischen Drohungen an den Beschwerdeführer - vor und nach dem Tod seines (...) und seiner (...) - seien nicht asylrelevant. Insbesondere weise nichts darauf hin, dass die syrischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Spitzeltätigkeiten für die PDK-S) hätten. Weiter sei es auch nicht zu einer Suche beim Beschwerdeführer zuhause gekommen. Hinsichtlich der Tötung seiner (...) habe das Bundesverwaltungsgericht bereits eine Beschwerde seiner anderen (...) abgewiesen, nachdem das SEM in jenem Fall die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt und das Asylgesuch abgelehnt habe (Urteil des BVGer D-923/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.4.1). Zudem habe der Beschwerdeführer in Syrien keine Nachteile erlitten, obwohl sein (...) zuerst bei der YPG und danach bei der PDK-S aktiv gewesen sei. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz beschränkten sich auf solche mit allgemeinen Merkmalen und seien nicht dergestalt, dass sie eine subjektive Furcht vor Verfolgung objektiv zu begründen vermöchten. Als Beweismittel habe der Beschwerdeführer mehrere Fotos eingereicht, die seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz zeigten. Es deute nichts darauf hin, dass sie in den Medien verteilt worden seien oder er sich von anderen Demonstrierenden abhob. Mehrere dieser Fotos seien im privaten Rahmen aufgenommen worden. Es sei wenig wahrscheinlich, dass den syrischen Behörden diese Aktivitäten bekannt seien. Ein politisches Profil des Beschwerdeführers gehe auch nicht aus den Bildschirmaufnahmen seines Facebook-Kontos hervor. Auch die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend die aufgehobene Verfügung der Vorinstanz sowie im damaligen Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente betreffend seine Familie seien nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts zu begründen. Hinsichtlich seiner zwei in der Schweiz wohnhaften Familienmitglieder (N [...] und N [...]) stelle sich die Frage nach einer Reflexverfolgung. In den Dossiers ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile aufgrund der Probleme seiner Familie erleiden müsse. Er habe solches auch bei den Anhörungen nicht geltend gemacht und auch aus dem Profil, das aus den Dossiers der Familienangehörigen hervorgehe, sei eine objektiv begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG nicht anzunehmen. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werde, seien auch die Voraussetzungen für einen Einschluss seiner Ehefrau und Kinder nicht erfüllt. 5.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden gegen die angefochtene Verfügung in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, sie hätten glaubhaft vorgebracht und belegt, dass sie von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt würden. Der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gewesen und weiterhin aktiv. Er sei von den syrischen Behörden konkret mit dem Tod bedroht worden. Mehrere Verwandte und Bekannte seien bereits getötet worden. Nach der Ausreise sei der Beschwerdeführer in den Militärdienst einberufen worden. Er habe sich diesem Aufgebot entzogen und sei im Ausland geblieben. Diese Weigerung, in den Militärdienst einzurücken, werde in Syrien als regimefeindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet. Er müsste somit Militärdienst leisten und werde auch wegen seiner entsprechenden Weigerung verbunden mit seinem politischen Profil sowie dem Profil seiner Familie asylrelevant verfolgt. Die Beschwerdeführenden seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen, da die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung erfüllt seien. Die Vorinstanz habe eine konkrete Prüfung der Risikofaktoren unterlassen, obwohl diese beim Beschwerdeführer - Kurde, mehrere vom syrischen Regime verfolgte Verwandte mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft, Abstammung aus einer politischen Familie, politische Aktivität, Identifikation als Regimegegner sowie Entzug vom Militärdienst - offensichtlich vorlägen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag sowie an den Erwägungen ihrer angefochtenen Verfügung fest. 5.4 Mit Replik vom 4. November 2020 äusserten sich die Beschwerdeführenden ausschliesslich zu ihren formellen Rügen und verwiesen im Übrigen auf ihre bisherigen Ausführungen sowie Anträge. 6. 6.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Aufgebot zum Militärdienst glaubhaft machen konnte. 6.2 Dabei stellt die Vorinstanz die Echtheit des Militärbüchleins grundsätzlich nicht in Frage. 6.2.1 Zwar trifft es zu, dass aus dem Militärbüchlein des Beschwerdeführers hervorgeht, er werde als ehemaliger Ajnabi vom Militärdienst dispensiert. Dass dies zwar im Militärbüchlein steht, er aber trotzdem ein schriftliches Aufgebot erhalten habe, machte der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend (vgl. act. A5 S. 11 7.03 und act. A19 Q124). Ihm ist insofern Recht zu geben, als der Umstand, dass in den Militärbüchlein von ehemaligen Ajanib die Dispensierung vom Dienst ausdrücklich vermerkt wird, nur ein Indiz darstellt. Gemäss verschiedenen Quellen ist solches zwar die Regel, eine abweichende Praxis kann jedoch nicht a priori ausgeschlossen werden (vgl. etwa Albarazi, Zahra, Tilburg University, The Stateless Syrians, Report of the Middle East and North Africa Nationality and Statelessness Research Project, May 2013, S. 20 f., https://www.refworld.org/pdfid/52a983124.pdf ; Danish Immigration Service (DIS), COI Brief Report, July 2023, Syria, Military Service: recruitment procedure, conscripts' duties and military service for naturalised Ajanaibs, S. 14 f., m.w.H., , beide abgerufen am 10. 10. .2023). 6.3 Gegen die Glaubhaftigkeit des militärischen Aufgebots hingegen äussert die Vorinstanz verschiedene Vorbehalte: 6.3.1 Die Feststellungen der Vorinstanz, das syrische Regime habe sich im Juli 2012 aus den kurdischen Regionen im Norden Syriens, mit Ausnahme von G._______ und V._______, zurückgezogen und habe daher zu diesem Zeitpunkt gar kein militärisches Aufgebot mehr ausstellen können, greifen zu kurz, eine fehlende Glaubhaftmachung des Aufgebots zum Militärdienst festzustellen. Aus verschiedenen Quellen geht hervor, dass die vor dem Krieg existenten Kreiskommandos - unter anderem möglicherweise auch dasjenige in F._______ - zwar ihren Sitz, aber nicht die Zuständigkeit - verschoben, administrative Tätigkeiten (darunter auch militärische Aufgebote) weiterhin von V._______ oder G._______ aus ausführten und dabei dieselben Formulare weiterverwendeten wie bisher (International Crisis Group, Flight of Icarus? The PYD's Precarious Rise in Syria, 08.05.2014, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/flight-of-icarus-the-pyd-s-precarious-rise-in-syria.pdf ; Danish Immigration Service [DIS], Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, 06.2022, https://us.dk/media/10513/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf>; DIS, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, S. 6-9 und S. 14-16, 26.02.2015, ; , [Syrien Republik Arabischen der Verteidigungsministerium [ ] Die Rekrutierungsregionen und Rekrutierungsabteilungen [Kreiskommandos], undatiert, ; alle abgerufen am 10. 10. 23). 6.3.2 Auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeit, auf der Webseite des Verteidigungsministeriums eine Vorlage vom Militärdienstaufgebot auszudrucken und auszufüllen, ist in Bezug auf allfällige Schlussfolgerungen zur Echtheit des eingereichten militärischen Aufgebots wenig ergiebig, zumal es sich hierbei lediglich um eine inhaltliche Wiedergabe handelt (vgl. , abgerufen am 18.8.2023). 6.3.3 Die Vorinstanz hält weiter fest, das militärische Aufgebot weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und in Syrien sei es möglich, jede Art von Dokument gegen Entgelt zu beschaffen. Diese allgemeine Feststellung genügt jedoch für sich alleine nicht, mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die fehlende Echtheit des Dokuments schliessen zu lassen. Denn grundsätzlich sind alle syrischen Männer zwischen 18 und 42 verpflichtet, Militärdienst zu leisten - unabhängig davon, ob sie in Syrien oder im Ausland wohnen (Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande], Algemeen ambtsbericht Syrië, 08.2023, ; alle abgerufen am 28.8.2023). 6.3.4 Nach dem Gesagten würden bei der Glaubhaftigkeitsprüfung somit Beschreibungen an Bedeutung gewinnen, wie das Aufgebot des Beschwerdeführers konkret vonstattenging. Der Beschwerdeführer müsste dafür die Aushebung und das anschliessende Aufgebot für den Militärdienst durch seine Schilderungen glaubhaft machen. Hierzu hatte die Vorinstanz zwar Fragen gestellt, doch die genauen Umstände der Einberufung gehen aus der Befragung nicht hinreichend deutlich hervor, zumal das Aufgebot gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seinem (...) überreicht worden war. Das konkrete Aufgebot des Beschwerdeführers sei zudem erst nach seiner Ausreise erfolgt. Die Aussage, ein Bekannter habe ihn darüber informiert, dass sein Name auf einer entsprechenden Liste «aufgetaucht» sei, ist nicht belegt und wurde auch nicht als einziger beziehungsweise hauptsächlicher Grund für seine Ausreise vorgebracht (vgl. dazu auch act. A20 Ziff. 4.1 S. 6, wonach er ohne Todesdrohungen und ohne Familie vielleicht im Heimatland geblieben wäre). Es erübrigen sich hierzu weitere Abklärungen, weil dies somit keinen Vorfluchtgrund darstellt. Selbst wenn das Militärdienstaufgebot des Beschwerdeführers glaubhaft sein sollte, müssten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts zusätzlich exponierende Faktoren vorliegen, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Wie nachfolgend zu sehen ist, ist dies ohnehin nicht der Fall (vgl. unten E. 6.4 und 7). 6.4 Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.; BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 f. und 6.2.4). Bestehen keine zusätzlichen exponierenden Faktoren, droht einem Dienstverweigerer keine Strafe, die mit genügender Wahrscheinlichkeit die Schwelle der Asylrelevanz erreicht (BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2 und 6.2.4). 6.4.1 Der Beschwerdeführer ist eingebürgerter Syrer kurdischer Ethnie. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht - unter Beachtung der sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5 m.w.H.) - selbst bei Ajanib beziehungsweise staatenlosen Kurden praxisgemäss davon aus, dass sie in Syrien generell nicht in besonderer und gezielter Weise asylrechtlich relevanten Behelligungen ausgesetzt seien (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-5014/2018 vom 6. September 2019 E. 6.2.2 und E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5, je m.w.H). Als eingebürgerter Kurde gilt dies umso eher für ihn, so dass in diesem Element für sich allein auch kein zusätzlich exponierender Faktor zu erblicken ist. Gemeinsam mit anderen zusätzlichen exponierenden Faktoren kann es allerdings möglich sein, dass die Schwelle der Asylrelevanz überschritten wird. 6.4.2 Die geschilderte Aktivität der Familie des Beschwerdeführers liegt insbesondere in der Organisation und Durchführung des (...)-Festes. Hierbei handelt es sich in erster Linie um eine kulturelle Veranstaltung und nicht um politische Tätigkeiten (act. A19 Q62 -Q66, Q107 f.; A18 Q47, Q85-Q88). Der Beschwerdeführer gibt an, dass seine (...) W._______ (vgl. dazu unten E. 8.2) in der (...)-Gruppe gewesen sei, sein (...) X._______ hingegen sei Aktivist gewesen (vgl. dazu unten E. 8.3). Die früheren politischen Aktivitäten seines (...) bei der YPG und der PDK-S hatten während seines Aufenthalts in Syrien keine asylrelevanten Nachteile zur Folge. Auch das politische Profil der Familie seiner Ehefrau (verschwundener (...), (...) bei der YPG aus- und der PDK-S beigetreten, nachdem sein (...) bei der YPG umgekommen sei; vgl. act. A18 Q41-Q46, Q81, Q102) vermag keinen zusätzlich exponierenden Faktor darzustellen, nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund dessen vor der Ausreise keine persönlichen Nachteile erlitten hatte und nie selbst politisch aktiv gewesen war (act. A18 Q80). Ihre Ausreise erfolgte wegen ihres Ehemannes, bei dem sie seit der Heirat lebt (act. A18 Q31, Q72). 7. 7.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer durch die Geschehnisse vor oder nach seiner Ausreise in den Fokus der syrischen Behörden geraten sein könnte. 7.2 Hinsichtlich der Ereignisse, die kurz vor seiner Ausreise stattfanden, hielt er im Rahmen der Sicherheitsanhörung fest, seine (...) sei eines natürlichen Todes gestorben (Relocation-Akten A20 S. 6). Bei der BzP erwähnte er seine (...) überhaupt nicht, als er zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (act. A5 Ziff. 7.01 S. 9 ff.). Anlässlich der Bundesanhörung hingegen machte er geltend, seine (...) sei getötet worden und dies sei Folge der Aktivitäten seiner Familie gewesen. Erst da habe er die Drohanrufe ernst genommen und sei geflohen (act. A19 S. 10 Q60). Aus dem Dossier seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen (...) geht zwar ebenfalls hervor, dass eine (...) im August 2014 umgebracht beziehungsweise erschossen worden sei (N [...], A28 F54). Allerdings wisse sie nicht von wem (vgl. Urteil des BVGer D-923/2017 vom 29. Oktober 2018 Sachverhalt A.c. und E. 5.4.2; N (...), act. A4, S. 7 f. Ziff. 7.01 und Ziff. 7.02 S. 9 sowie act. A28 F20-F25). Aufgrund dieser klaren Widersprüche hinsichtlich des Todes der (...) des Beschwerdeführers kann dieses Ereignis nicht als asylrelevant angesehen werden. 7.3 In seiner Befragung gab er hinsichtlich der Tötung seines (...) beziehungsweise (...) an, bei diesem habe es sich um ein «wichtigeres» Mitglied der Partei gehandelt als er selbst (vgl. act. A19 Q60). Weitere detaillierte Umstände oder lebensnahe Schilderungen - etwa zum Tod seines (...) oder zu den Tätigkeiten, die allenfalls zu diesem Tod geführt haben könnten - gehen aus der stereotyp anmutenden Beschreibung des Beschwerdeführers, die immer dieselben Elemente enthielt (Todesdatum, «Er war älter als ich», (...) und (...), echter Name und Spitzname, Anruf), nicht hervor (act. A5 7.02 S. 11; Relocation act. A20 S. 4). Auch wenn sie gemeinsam an Demonstrationen teilgenommen haben sollten, vermag der Umstand, dass sein (...) getötet worden ist, nicht den Schluss zu, er selbst sei ebenfalls in den Fokus der syrischen Behörden geraten (act. A5 Ziff. 7.02 S. 11). Die geltend gemachten drei telefonischen Todesdrohungen seit Juni 2014 blieben unbelegt. Es ist unklar, was die anonymen Anrufer genau von ihm verlangt haben sollen (BVGer-act. 1 S. 9). Angesichts der fehlenden Asylrelevanz des Todes seiner (...) (vgl. oben E. 7.2) erscheinen sie ebenfalls nicht als glaubhaft. 7.4 Trotz der Teilnahme an Demonstrationen sowie seiner Spitzeltätigkeiten für die PDK-S - die Vorinstanz stellt diese politischen Tätigkeiten im Heimatland nicht in Abrede - gibt es keine Hinweise dafür, dass er dadurch in den Fokus der syrischen Behörden geraten sein könnte. Die von ihm übermittelten Informationen (zum Beispiel verunfallte Autos oder solche mit fehlenden Kennzeichen) lassen keine Rückschlüsse auf ihn zu und hätten von jeder anderen ortsansässigen Person übermittelt werden können. 7.5 Auch seine exilpolitischen Aktivitäten überschreiten nicht das Mass desjenigen seiner «übrigen Freunde», wie er selbst einräumt. Er beschreibt seine Aktivitäten bei Demonstrationen als «Präsenz markieren» (act. A18 Q126 - Q129). Es ist nicht anzunehmen, dass die übermittelten Fotos durch Medien oder auf andere Weise öffentlich verbreitet worden wären. Auch die Auszüge aus seinem Facebook-Konto lassen keine Rückschlüsse auf ein geschärftes politisches Profil zu. Damit hat er auch nach seiner Ausreise keine Gründe gesetzt, die eine Rückreise in sein Heimatland aufgrund einer Verfolgungsgefahr verunmöglichen. 7.6 Eine eigenständige Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht. 8. 8.1 Zu prüfen verbleibt eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. 8.2 Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die in der Schweiz vorläufig aufgenommene (...) des Beschwerdeführers, W._______ (N [...]), und ihre Kernfamilie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche vom 23. Juli 2015 würden abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab (Urteil des BVGer D-923/2017 vom 22. Oktober 2018). Bei ihrer Befragung zur Person vom 3. August 2015 (N [...], act. A4) erklärte die (...) des Beschwerdeführers, die Flucht in die H._______ sei wegen des Militärdienstaufgebotes ihres Ehemannes erfolgt (N [...], act. A4, S. 5 Ziff. 2.05 und S. 7 Ziff. 7.01). Ihre Familie sei auch in Gefahr gewesen und bedroht worden, weil sie sehr aktive Kurden seien. Zwei ihrer (...) seien verfolgt worden. Einer sei entführt worden, ein zweiter sei im Gefängnis. Sie hätte auch abgesehen von den Problemen ihres Ehemannes wegen des Militärdienstes flüchten müssen, ihre (...) sei umgebracht worden und sie wüssten bis heute nicht von wem (N [...], act. A4, S. 7 f. Ziff. 7.01). Auch bei der Bundesanhörung erwähnte sie vor allem ihren (...) väterlicherseits, der wegen seiner hohen Position bei der KDP verfolgt worden sei, und ihre getötete (...) (N [...], act. A28 F18-F46). Ihren (...), das heisst den Beschwerdeführer, erwähnte sie einmal in der Bundesanhörung: Er habe mit den (...) (...) Demonstrationen organisiert und veranlasst, dass die Leute sich versammeln, um an Demonstrationen teilzunehmen (N [...], act. A28 F29). Da seine (...) zudem die Flüchtlingseigenschaft selbst nicht erfüllt, vermag der Beschwerdeführer in Bezug auf sie auch keine Reflexverfolgung darzulegen. 8.3 8.3.1 Der in der Schweiz seit 5. Juli 2011 wegen subjektiver Nachfluchtgründen vorläufig aufgenommene Flüchtling (vgl. Urteil des BVGer D-305/2010 vom 26. April 2012 E. 2.2 und 5.8) und (...) des Beschwerdeführers, X._______, erwähnte den Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP im Zusammenhang damit, dass letzterer ihn im April 2008 über die Verhaftung beziehungsweise über den Transfer in die «Sektion Palästina» von drei (...) (...) informiert habe (N [...], act. A1 S. 4 Ziff. 15, act. A8 Q90-99). Er habe eine «patriotische» Familie (N [...], act. A1 S. 5). Auch in der Bundesanhörung beschrieb er, seine Familie unterstütze die «kurdische Sache» und nehme an Demonstrationen teil (N [...], act. A8 Q19). Auf die Frage, weshalb seine (...) nur in Bezug auf ihn und nicht in Bezug auf ihre anderen (...) Angst gehabt hätten, antwortete der (...) des Beschwerdeführers, er habe sich mehr für sein Volk eingesetzt und sei dabei auch schon verletzt worden (N [...], act. A8 Q85). In seinem zweiten Asylgesuch vom 16. September 2009 erwähnte der (...) des Beschwerdeführers eine Verhaftung und Misshandlung seines (...) Y._______ vom 15. bis 22. August 2009. Beide gingen davon aus, diese Verhaftung sei seinetwegen, X._______, erfolgt. Zehn Tage später sei er ein zweites Mal mitgenommen, aber nicht lange festgehalten worden. Der Beschwerdeführer sei nicht politisch aktiv gewesen und sei einer normalen Arbeit nachgegangen ([...]gewerbe). Er, X._______, sei dasjenige Familienmitglied, das bei weitem politisch am aktivsten gewesen sei (N [...], act. B1 S. 2-4; vgl. auch Bundesanhörung act. B8 Q3-9, Q14, Q16-18, Q27). 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verneinte auch beim (...) des Beschwerdeführers Vorfluchtgründe, da es ihm nicht gelungen war, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-305/2010 vom 26. April 2012 5.8 f.). In Bezug auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 15. bis 22. August 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht zwar fest, sie stehe möglicherweise im Zusammenhang mit den exilpolitischen Tätigkeiten des (...) X._______ (vgl. Urteil des BVGer D-305/2010 vom 26. April 2012 E. 5.5.1). Doch verblieb der Beschwerdeführer danach bis zu seiner Ausreise am 18. August 2014 in Syrien, weshalb ein zeitlicher Zusammenhang und damit auch eine Reflexverfolgung zu verneinen ist. 8.3.3 Eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie ist somit ebenfalls zu verneinen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Della Batliner Versand: