opencaselaw.ch

D-3905/2014

D-3905/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Provinz al-Hasaka - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge zirka am (...) 2012 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Frankreich am 17. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2012 ein Asylgesuch stellte. Am 25. Oktober 2012 wurde er summarisch befragt und am 9. Dezember 2013 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe mehr als zehn Mal an Demonstrationen teilgenommen. Er habe Parolen gerufen sowie Transparente und Flaggen getragen. Dort wo er als Schneider gearbeitet habe seien auch Flaggen der Unabhängigkeit und der Kurden hergestellt worden. Die Behörden hätten offenbar von seinem Engagement erfahren. Im (...) 2012 hätten sie in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und zirka eine Woche später noch einmal. Danach habe er sich bis zur Ausreise bei seiner Schwester versteckt. Im (...) 2012 sei noch einmal nach ihm gesucht worden. Militärdienst habe er von 2005 bis 2007 geleistet, sei dann entlassen und seither nicht wieder einberufen worden. Seit er in der Schweiz sei, habe er an exilpolitischen Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Foto von sich an einer Demonstration in Syrien von anfangs 2012 und von Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte und sein syrisches Militärbüchlein in Kopie zu den Akten. Die Originale reichte er mit Eingabe vom 18. April 2013 nach. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 - eröffnet am 17. Juni 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das mit der Beschwerde eingereichte Dokument in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. F. Mit Eingabe vom 12. August 2014 wurde das übersetzte Dokument und eine Kostennote zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer ein militärisches Aufgebot vom (...) 2013 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 14. März 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich stark beziehungsweise herausragend exilpolitisch engagiert. So sei er an zahlreichen Kundgebungen als Organisator aufgetreten und habe eine Führungsposition in seiner Partei übernommen. Entsprechende Beweismittel seien abzuwarten. I. Mit Eingabe vom 6. April 2016 wurden weitere Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht. Dabei führte er aus, er nehme an Versammlungen der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und Kundgebungen teil und sei dabei immer an vorderster Front und oft mit einem Transparent zu sehen. Er organisiere auch Anlässe. J. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 1. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte weitere Beweismittel sowie eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zu der angeblichen behördlichen Suche habe er widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er an der Befragung angegeben, die Behörden hätten zweimal nach ihm gesucht und er habe sich nach der zweiten Suche zu seiner Schwester begeben. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei zwei oder dreimal gesucht worden und die Behörden hätten das Haus umzingelt und gestürmt. Schon nach der ersten Suche sei er zu seiner Schwester gegangen. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er lediglich erwidert, die Aussagen von der Befragung würden nicht stimmen. Auch bezüglich der Form, wie er von der Suche erfahren habe, habe er sich widersprochen, indem er an der Befragung gesagt habe, sein Vater habe ihn angerufen, während er an der Anhörung angegeben habe, sein Cousin sei zu ihm gekommen. Darauf angesprochen habe er lediglich erwidert, es habe keinen Telefonanruf gegeben. Weiter habe er trotz ausführlichen Nachfragen seine Darstellungen kaum konkretisieren können. So habe er schon bezüglich des Grundes, weshalb er gesucht worden sei, vage Aussagen gemacht. Zunächst habe er seine Demonstrationsteilnahme genannt und später angegeben, den Grund nicht genau zu kennen, aber vermutet, es könne aufgrund der Demonstrationsteilnahmen oder wegen des Reservedienstes gewesen sein. Seine geäusserten Vermutungen, weshalb die Behörden unter tausenden Demonstranten ausgerechnet auf ihn aufmerksam geworden sein sollten, obwohl er keinerlei organisatorische Funktion wahrgenommen habe, blieben verschwommen und ohne konkrete Anhaltspunkte. Auch wiesen die Schilderungen der Suche in seiner Abwesenheit nicht die nötigen Realkennzeichen auf und blieben stets auf einem allgemeinen und pauschalen Niveau. So sei die Erstürmung des Hauses auf sehr unangenehme Weise erfolgt, die Behörden hätten sich nach ihm erkundigt und das Haus durchsucht. Gleiches gelte für die Schilderungen, wie er davon erfahren habe. Schliesslich enthielten die Schilderungen der Ausreise weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale, auf die nicht weiter eingegangen werde.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe bereits an der Befragung angegeben, dreimal gesucht worden zu sein, habe es dort einfach als Erkundigen bezeichnet. Es liege also kein Widerspruch vor. Dass er an der Befragung nicht beschrieben habe, wie er gesucht worden sei, sei angesichts der Aufforderung, sich kurz zu fassen, verständlich. An der Anhörung habe er dann geschildert, wie sie ins Haus eingedrungen seien. Da er nicht dabei gewesen sei, könne er es naturgemäss nur vage schildern. Weiter sei er sofort nach der ersten Suche zu seiner Schwester geflohen. An der Befragung müsse diesbezüglich ein Missverständnis vorgelegen haben. Er beschreibe, wie er zweimal zu Hause gesucht worden sei. Anschliessend sage er, dass er sich "danach" bei seiner Schwester versteckt gehalten habe. Es sei sehr gut denkbar, dass dort ein Missverständnis bei der Übersetzung passiert sei. Das "danach" könne sich auch auf beide Suchen bezogen haben. Solche Situationen seien bei Übersetzungen an der Tagesordnung, da man keine Sprache eins zu eins übersetzen könne. Auch bezüglich der Form, wie er von der Suche erfahren habe, liege ein Missverständnis vor. Der Vater des Beschwerdeführers habe nicht ihn angerufen sondern "mit jemandem nach ihm gerufen". Sein politisches Engagement habe er durchaus substantiieren können, indem er beschrieben habe, wie er über Bekannte davon erfahren habe, wann jeweils demonstriert worden sei, und dass diese bei der Organisation mitgeholfen hätten. Auch habe er die Flaggen, die er jeweils genäht habe, genau und plausibel beschrieben. Dass er nicht angeben könne, weshalb die Behörden genau auf ihn aufmerksam geworden seien, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Er vermute jedoch zu Recht, dass es mit seinem politischen Engagement zu tun gehabt habe. Weshalb oder wie sie unter all den Demonstranten auf ihn aufmerksam geworden seien, wisse er nicht. Er sei in seinem Heimatort gut vernetzt gewesen und habe viele Bekannte gehabt. Daher sei es auch denkbar, dass die Behörden ein Exempel an einem nicht sonderlich exponierten Mann hätten statuieren wollen, welchen viele gekannt hätten, um so weitere Demonstranten abzuschrecken. Das Gespräch mit dem Cousin habe er schliesslich genau schildern können, ebenso wie ihn dieser zum Friedhof begleitet und ihm sein Motorrad für die Flucht geholt habe. Weiter sei an der Befragung nicht nachgefragt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein weiteres Foto von sich an der Demonstration in Syrien von anfangs 2012 und einen Haftbefehl der Polizei von Al-Hasaka zu den Akten. Dieser bestätige, dass er von den Behörden aus politischen Gründen gesucht werde. Er datiere vom (...) 2012 und habe eine Gültigkeit von drei Monaten. Dass er an der Befragung gesagt habe, es sei kein Haftbefehl ausgestellt worden, habe zu jenem Zeitpunkt gestimmt. Als Haftgrund werde politische Verurteilung angegeben, was auch mit seinen Aussagen übereinstimme beziehungsweise in seiner Abwesenheit geschehen sein könne.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift beschränke sich mehrheitlich auf Wiederholungen des Sachverhaltes, welche nicht geeignet seien, eine Neubeurteilung zu erwirken. Die Versuche, die widersprüchlichen Aussagen mit Übersetzungsfehlern zu erklären, wirkten haltlos und vermöchten die Ungereimtheiten nicht zu erklären. Das als "Haftbefehl vom (...) 2012" bezeichnete Dokument sei entgegen den Angaben in der Beschwerde schon vor der Befragung vom 25. Oktober 2012 ausgestellt worden, somit sei widersprüchlich, dass er damals verneint habe, dass jemals ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb er dieses zentrale Beweismittel erst mit der Beschwerde einreiche. Zudem sei die Bezeichnung Haftbefehl irreführend, da es sich bei dem Dokument um einen Auszug aus dem Strafregister handle. Angesichts der durch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellten Tatsache, dass derartige Dokumente aus Syrien leicht käuflich erwerblich seien und da sich das Dokument auch keinesfalls mit den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers decke, komme diesem auch kein Beweiswert zu.

E. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, das eingereichte Dokument - ob als Haftbefehl oder Registereintrag bezeichnet - belege die Ausschreibung zur Verhaftung, liege im Original vor und weise gemäss der Vorinstanz keine Fälschungsmerkmale auf. Das Datum der Ausstellung des Dokumentes besage nichts über den Erhalt und die Kenntnis davon. Er habe an der Befragung nichts von dessen Existenz gewusst. Zwar habe er vermutet, dass es Dokumente geben müsse, weil man ihn ja gesucht habe. Er habe aber nichts behaupten wollen, was er nicht beschaffen könne. Zur Argumentation der leichten Käuflichkeit schreibe das Bundesverwaltungsgericht, auch wenn im Rahmen der Gesamtwürdigung zwar zu berücksichtigen sei, dass Beweismittel in anderen Ländern leicht käuflich erwerbbar seien, verletze eine pauschale Argumentation die Begründungspflicht, da es einem Asylsuchenden andernfalls kaum möglich sei, seine Vorbringen mittels Dokumenten zu belegen. Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer allgemeine Berichte über Syrien zu den Akten.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin­gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab­zustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilde­rung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrekt­heit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie er selber sagte, mit Tausenden an den Demonstrationen in Syrien teilgenommen hat (vgl. Akten der Vorinstanz A5 S. 10). Dass er sich dabei speziell hervorgetan hat, machte er nicht geltend. Zwar führte er aus, er habe zum Teil für die Sicherheit gesorgt, dabei sei es aber zu keinen Problemen gekommen, vielmehr seien solche Personen mit Respekt behandelt worden (vgl. A20 F46ff. und 54). Aus der simplen Teilnahme an Demonstrationen allein kann aber keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Dass er in einem Betrieb als Schneider arbeitete, wo auch Flaggen der Unabhängigkeit und der Kurden hergestellt worden seien, ändert daran nichts. Daher geht die Argumentation in der Beschwerde bezüglich der Glaubhaftigkeit der Teilnahme an den Demonstrationen ins Leere, da die Vorinstanz diese in ihrer Verfügung gar nicht in Frage stellte, wird sie doch auch durch die eingereichten Fotografien belegt. Hier kann aber schon angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich von zirka zehn Demonstrationsteilnahmen sprach und im Weiteren keine derartigen politischen Aktivitäten geltend machte (vgl. A20 F56), als dass von einem politischen Profil, das ihn als Staatsfeind auszeichnen würde, gesprochen werden könnte.

E. 5.3 Hauptsächlich ist vorliegend aber die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer wegen diesen Demonstrationen, wie er behauptet, von den Sicherheitskräften gesucht wurde. Und hier gilt es die Argumentation der Vorinstanz, wonach diese Vorbringen nicht glaubhaft seien, zu schützen. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers sind überzeugend begründet. So entstehen gewichtige Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, weil er an der Befragung angegeben hat, die Behörden hätten zweimal nach ihm gesucht und er habe sich nach der zweiten Suche zu seiner Schwester begeben. An der Anhörung hat er hingegen gesagt, er sei zwei oder dreimal gesucht worden und habe sich schon nach der ersten Suche zu seiner Schwester begeben. Dabei ist nicht der Widerspruch zur Anzahl der Suchen bei ihm ausschlaggebend - obwohl hierzu anzumerken ist, dass der Widerspruch nicht die Ausdrucksweise "suchen" oder "erkundigen" beschlägt, sondern, dass er bei einer derart geringen Anzahl von Suchen schon wissen sollte, ob es zwei oder drei waren -, sondern vielmehr die Tatsache, dass er nicht kongruent angab, wann er zu seiner Schwester gegangen ist. Dass diesbezüglich, wie in der Beschwerde vorgebracht, ein Missverständnis vorliegt, ist aus den Protokollen nicht ersichtlich, drückte sich der Beschwerdeführer doch ziemlich klar aus. So sagte er wortwörtlich: "Eines Tages, im (...) 2012, wurde ich zuhause von den Behörden gesucht. Ich war nicht anwesend. Zirka eine Woche später wurde ich wieder zuhause von den Behörden gesucht. Wieder war ich nicht zu Hause. Danach versteckte ich mich bei meiner Schwester im Dorf B._______." (vgl. A5 S. 9). Das "danach" bezieht sich somit, entgegen den Angaben in der Beschwerde, eindeutig nur auf die zweite Suche. Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung angab, seine Eltern hätten ihn in seinem Versteck bei seiner Schwester immer wieder besucht (vgl. A20 F82). Dass seine Eltern sich von dem Ort, wo er gesucht wurde und der hätte überwacht werden können, regelmässig zu seinem Versteck begeben, wäre ein unnötiges Risiko gewesen. Schliesslich können die Ausführungen der Vorinstanz auch bezüglich des Widerspruchs, wie der Beschwerdeführer von der Suche erfahren habe, bestätigt werden. In der Beschwerde wird wiederum mit einem Missverständnis argumentiert. Der Vater des Beschwerdeführers habe nicht ihn angerufen sondern "mit jemandem nach ihm gerufen". Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Allfällige Übersetzungsfehler hätte der Beschwerdeführer an der Rückübersetzung klarstellen müssen, was er aber nicht getan hat.

E. 5.4 Weiter sind die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unsubstantiiertheit der Aussagen zu bestätigen. So konnte der Beschwerdeführer insbesondere keinen konkreten Grund nennen, weshalb er gesucht worden sei und vermutete lediglich, es könne aufgrund der Demonstrationsteilnahmen oder wegen des Reservedienstes gewesen sein. Wieso er aber wegen den Demonstrationsteilnahmen hätte gesucht werden sollen, obwohl er unter den tausenden Teilnehmern nicht aufgefallen ist, konnte er nicht sagen. Dass die Behörden, wie in der Beschwerde gemutmasst, ein Exempel an einem nicht sonderlich exponierten aber bekannten Mann hätten statuieren wollen, erscheint unwahrscheinlich, ist doch nicht davon auszugehen, dass diese angesichts der tausenden Demonstranten Ressourcen für solche Aktionen gehabt hätten. Dem Einwand in der Beschwerde, dass ihm dieses Unwissen nicht zur Last gelegt werden könne, gilt es entgegen zu halten, dass hätte erwartet werden können, dass seine Verwandten zumindest nachgefragt hätten, weshalb er gesucht werde. Weil er aber - abgesehen von allgemeinen Mutmassungen zu Spitzeltätigkeiten - keinerlei Anhaltspunkte geben konnte, wie die Behörden unter all den Demonstranten auf ihn aufmerksam geworden seien, und vielmehr angab, er sei nicht aufgefallen, kann die Suche nach ihm nicht geglaubt werden. Bestätigt wird dies durch seine unsubstantiierten Angaben zum Ablauf der Suchen bei ihm zu Hause. Einerseits geht hier der Hinweis in der Beschwerde auf die Aufforderung an der Befragung, sich kurz zu fassen, fehl, da die Vorinstanz auf die Aussagen der Anhörung und nicht auf die der Befragung verwies. Andrerseits machte er anlässlich der Anhörung in freier Rede nur allgemeine Aussagen zu der Verfolgung. Erst als der Sachbearbeiter rückfragte, wurde er etwas konkreter, vermochte aber nicht anzugeben, wie die Sicherheitskräfte ins Haus eingedrungen seien (vgl. A20 F33ff.). Selbst wenn er, wie in der Beschwerde richtig angemerkt, nicht selbst anwesend war, so hätte er sich den Ablauf dieses einschneidenden Ereignisses doch zumindest näher beschreiben lassen und würde sich nicht in derlei allgemeinen Angaben verlieren wie, die Erstürmung sei auf unangenehme Weise erfolgt. Daran ändert auch der Hinweis darauf nichts weiter, dass sein Cousin derart eingeschüchtert gewesen sei, dass er nachher nie mehr habe zu ihnen kommen wollen. Denn dieses Detail bleibt allein im Raum stehen und es kommen keine weiteren hinzu, sodass insgesamt nicht von Detailreichtum gesprochen werden kann. Die gleiche Unsubstantiiertheit findet sich auch bei den Aussagen über die Situation, als er von der Suche erfahren habe. So konnte er auch hier das Gespräch mit dem Cousin nicht realitätsnah schildern und das Detail, wie ihn der Cousin zum Friedhof begleitet und ihm sein Motorrad für die Flucht geholt habe, bleibt wiederum isoliert in einer ansonsten substanzlosen Erzählung (vgl. A20 F63ff.). Der Hinweis in der Beschwerde, dass nicht nachgefragt worden sei, geht fehl, ist es doch am Beschwerdeführer den Sachverhalt substantiiert darzulegen.

E. 5.5 Zum mit der Beschwerde eingereichten Haftbefehl der Polizei von Al-Hasaka kann auf die überzeugenden Erwägungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere gilt es dabei hervorzuheben, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diesen erst fast (...) Jahre später einreichte. Seine Angabe in der Replik, er habe an der Befragung nichts von dessen Existenz gewusst, vermag nicht zu überzeugen, zumal er nicht ansatzweise zu erklären versucht, weshalb er solange nicht davon wusste und wie er dieses Dokument erhalten hat. Die Aussage, dass das eingereichte Dokument gemäss der Vorinstanz keine Fälschungsmerkmale aufweise, ist tatsachenwidrig. Dass solche Dokumente leicht käuflich erwerblich und deshalb von geringem Beweiswert seien, kann schliesslich im Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus als Argument verwendet werden, wenn dies nicht textbausteinartig ohne weitere Argumente geschieht. Dies ist hier nicht der Fall. Es wurde eben gerade nicht pauschal argumentiert, sondern dieses Argument wurde in weitere eingebettet und so in einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt. Nach dem Gesagten ist der Haftbefehl als Fälschung zu erkennen.

E. 5.6 Zusammenfassend erscheint die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden insgesamt nicht glaubhaft.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte weiter an der Anhörung vom 9. Dezember 2013 geltend, er habe den Militärdienst von 2005 bis 2007 geleistet, sei dann entlassen und seither nicht wieder einberufen worden (vgl. A20 F11ff.). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte er dann aber ohne weitere Angaben ein militärisches Aufgebot vom (...) 2013 zu den Akten.

E. 6.2.1 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer reiche ohne weitere Ausführungen eine angebliche Vorladung zum Militärdienst ein, wonach er sich am (...) 2013 zu melden habe. Hier erstaune, dass er dieses zentrale Vorbringen respektive das dazugehörige Beweismittel erst im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 17. Dezember 2014 geltend mache, obwohl die Vorladung bereits auf (...) 2013 datiere und somit beinahe (...) Jahre zurückliege. Dies umso mehr, als er bei der direkten Bundesanhörung im Dezember 2013 angegeben habe, Kontakt mit seinen in Syrien lebenden Familienangehörigen zu haben. Im Übrigen erstaune, dass die syrischen Militärbehörden im (...) 2013 einen Kurden für militärische Belange aufgeboten haben sollten, werde doch die Region im Nordosten Syriens seit geraumer Zeit weitgehend von der PYD kontrolliert. Wie vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, gehe das SEM davon aus, dass sich die syrische Armee bei der Einberufung auf Gebiete konzentriere, in denen sie tatsächlich die Kontrolle ausübe. Bestätigte Berichte gingen davon aus, dass C._______ bereits im Spätsommer 2012 vollständig unter kurdischer Kontrolle gewesen sei. Somit stelle sich zwangsläufig die Frage, weshalb das angeblich für den Beschwerdeführer zuständige Rekrutierungsbüro C._______ ihn im (...) 2013 für die reguläre syrische Armee als Reservist aufbieten sollte. In Anbetracht dieser Erwägungen erscheine es kaum wahrscheinlich, dass es sich um ein authentisches Aufgebot handle, zumal derartige Dokumente, wie zuvor ausgeführt, leicht käuflich erwerbbar seien.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik zur Vorladung zur Rekrutierung fest, es sei nicht richtig, dass die syrischen Streitkräfte zum fraglichen Zeitpunkt den Rekrutierungsort nicht unter Kontrolle gehabt hätten. Am Anfang der Besetzung eines Teils der Gebiete durch einen Teil der kurdischen Kräfte hätten diese eine Art stillschweigenden Pakt mit dem Regime geschlossen und seien in ihrer Gebietshoheit nicht angegriffen worden. Sie hätten aber mit dem Regime kooperiert. Das heisse, in C._______ habe es trotz Vorherrschaft durch die Kurden einen funktionierenden militärischen Sicherheitsapparat gegeben. Die wechselvolle Beziehung zwischen Kurden und ihren Streitkräften und dem Regime seien bekannt. Zur Argumentation der leichten Käuflichkeit wurde das gleiche festgehalten, wie in Bezug auf den Haftbefehl.

E. 6.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1).

E. 6.4 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März 2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.

E. 6.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2013 zum Militärdienst aufgeboten worden, sind jedoch unter dem Aspekt des Vorliegens von Nachfluchtgründen zu prüfen.

E. 6.5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 6.5.2 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihren seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am 22. März 2011 eingereichte Asylgesuch durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2014 entschieden, weshalb Art. 3 Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt.

E. 6.5.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).

E. 6.5.4 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 9. Dezember 2013 aussagte, er habe den Militärdienst von 2005 bis 2007 geleistet, sei dann entlassen und seither nicht wieder einberufen worden. Somit hat er seinen ordentlichen Militärdienst vor seiner im (...) 2012 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat durchlaufen. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte er nun aber auf Beschwerdeebene ohne weitere Angaben ein militärisches Aufgebot vom (...) 2013 zu den Akten. Weshalb er dieses wichtige Dokument an der Anhörung nicht erwähnte, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht erklärt. Wie das Dokument in seine Hände gelangen konnte und wieso er dieses wichtige Dokument erst fast (...) Jahre später einreichte, erklärte er ebenfalls in keiner Weise. Die Vorinstanz bezweifelt denn in ihrer Vernehmlassung auch zu Recht und mit überzeugender Begründung dessen Echtheit, sodass auf deren Erwägungen verwiesen werden kann. Das Argument, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerblich sind, durfte es dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung, wie bereits oben ausgeführt, berücksichtigen. Weiter wurde den diesbezüglichen Erwägungen in der Vernehmlassung nichts entgegengehalten. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rekrutierungspraxis der syrischen Militärbehörden im Jahre 2013 überzeugen das Gericht. Das SEM stützt sich hier auf einen unabhängigen Bericht, während sich der Beschwerdeführer auf die eigenen Überzeugungen beruft, ohne diese weiter zu belegen. Nach Erkenntnissen des Gerichts hat die Syrische Arabische Armee (SAA) angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zum Einzug von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs zwar verstärkt. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Aufgebotene Reservisten werden gezielter gesucht als bisher und können ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gilt aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kontrolliert werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen zur Quellenlage). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz al-Hasaka, welche unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte steht. Es ist daher nicht absehbar, ob er überhaupt je praktisch für einen Einsatz in der Syrisch Arabischen Armee mobilisiert würde.

E. 6.6 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der angeblichen Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 7.1 Sofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 7.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 7.3 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.4.1 Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, dass zwar bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste oppositionelle Kreise aus Syrien auch im Ausland überwachten, sich jedoch auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, er sei aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrzunehmen. Die von Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, namentlich die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen könnten nicht im Sinne der obigen Erwägungen als besonders qualifiziert eingestuft werden. Insbesondere habe er angegeben, er habe als Kurde und normaler Teilnehmer daran teilgenommen und sei in der Schweiz weder in einem Verein noch in einer Organisation im Hinblick auf exilpolitische Tätigkeiten aktiv. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien folglich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fotos von Demonstrationen nichts zu ändern.

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei Sympathisant der PYD, womit er in einer exilpolitischen Organisation aktiv sei. Dies werde durch die beiliegende Bestätigung vom 27. Januar 2014 belegt. Er habe an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. So habe er am (...) 2013 in D._______ demonstriert, wobei er eine Fahne in den Händen gehalten habe, und am (...) 2013 in E._______. Am (...) 2013 habe er den (...), getroffen und es sei ein Foto gemacht worden. Am (...) 2014 habe er an weiteren Demonstrationen teilgenommen. Am (...) 2015 habe er F._______, (...) getroffen. Entsprechende Fotos seien eingereicht worden. Mit Eingabe vom 14. März 2016 machte er weiter geltend, er habe sich stark beziehungsweise herausragend exilpolitisch engagiert. So sei er an zahlreichen Kundgebungen als Organisator aufgetreten und habe eine Führungsposition in seiner Partei übernommen. Entsprechende Beweismittel seien abzuwarten. Mit Eingabe vom 6. April 2016 führte er aus, er nehme an Versammlungen der PYD und Kundgebungen teil ([...] 2015 in G._______, (...) und (...) 2014, (...) 2015 sowie eine undatierte Veranstaltung in E._______) und sei dabei immer an vorderster Front und oft mit einem Transparent zu sehen. Er organisiere auch Anlässe. Die Vorinstanz gehe unter Zitierung einer veralteten Rechtsprechung davon aus, dass er sich nicht in besonderem Masse öffentlich exponiert habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Rechtsprechung dahingehend korrigiert, dass die Anforderungen an den Exponierungsgrad angesichts der aktuellen politischen Lage tiefer anzusetzen sei als bisher. Hinzu komme, dass er Syrien illegal verlassen habe, was bereits an sich zu einer Gefährdung führen könne, sofern die syrischen Behörden von seinem Aufenthalt in der Schweiz und dem Asylgesuch erfahren würden. Zur Stützung reichte er entsprechende Fotos von Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten.

E. 7.4.3 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung auf die Erwägungen der Verfügung und hielt weiter fest, auch den eingereichten Beweismitteln könne nichts entnommen werden, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer als Gefahr für das syrische Regime wahrgenommen werden könne. Insbesondere habe er den Präsidenten der PYD getroffen und an Demonstrationen in Solidarität mit Kobane und gegen den IS teilgenommen. Hier sei keinerlei Exponierung oder harsche Kritik am syrischen Regime zu erkennen.

E. 7.4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Aktivitäten in der Schweiz seien durchaus geeignet, bei einer Rückkehr zu Verfolgung zu führen. Die PYD werde nämlich vom Regime Assad wieder bekämpft. Nach der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme werde das Regime fest im Sattel sitzen und mit den zahlreichen Geheimdiensten sehr genau zu unterscheiden wissen, wer wie stark mit der Opposition sympathisiert oder sich gar aktiv engagiert habe.

E. 7.5 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. zum Ganzen E. 6.3).

E. 7.6 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen konnte. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in das Blickfeld der Behörden geraten ist. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz ein spezielles Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht hätten. Aus den eingereichten Fotografien von den Demonstrationen in der Schweiz lässt sich denn auch nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen innerhalb der exilpolitischen Organisation, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Dass er auf den privat aufgenommenen und nicht publizierten Fotografien deutlich zu erkennen ist, reicht dafür nicht aus. Dies gilt auch für die Bilder, auf denen der Beschwerdeführer mit prominenten Personen der exilpolitischen Szene abgebildet ist. Im Gegensatz zu seinen Behauptungen hat er sich - soweit sich dem eingereichten Bildmaterial und seinen diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen ist - anlässlich dieser Veranstaltungen in keiner Weise exponiert, auch nicht als Redner. Mit der geltend gemachten Teilnahme an den genannten Demonstrationen in den Jahren 2014 und 2015 übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht. Dies lässt sich auch nicht aus der Bestätigung der PYD vom 27. Januar 2014 schliessen, wonach er Mitglied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für Demokratie und Freiheit einsetze. Weiter wird hier zu seinem Engagement nichts ausgeführt. Seine Behauptung, er sei an zahlreichen Kundgebungen als Organisator aufgetreten und habe eine Führungsposition in seiner Partei übernommen, substantiiert er nicht weiter und wird auch in keiner Weise durch die eingereichten Fotos oder die Bestätigung belegt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der PYD oder einer anderen exilpolitisch tätigen Organisation oder Partei eine exponierte Kaderstelle innehat. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt hat.

E. 7.7 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.3).

E. 7.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeit nicht berufen kann.

E. 8 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in den Punkten 1 - 3 des Dispositivs - angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In seiner Kostennote vom 1. Juni 2016 weist er Parteikosten von insgesamt Fr. 4'554.25 aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 300.- und insgesamt 13.75 Stunden ausging, somit ein Honorar von Fr. 4'120.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 96.90 und einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 337.35 geltend machte. Dieser Betrag erscheint für den in Asylfragen versierten Vertreter und angesichts des geringen Dossierumfangs und der geringen Komplexität des Falles indessen deutlich zu hoch, weshalb der geltend gemachte Aufwand auf den nötigen Umfang zu kürzen ist. Dem Rechtsvertreter ist ein Honorar von insgesamt Fr. 2'240.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'240.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3905/2014/mel Urteil vom 23. Juni 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM) zuvor Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Provinz al-Hasaka - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge zirka am (...) 2012 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Frankreich am 17. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2012 ein Asylgesuch stellte. Am 25. Oktober 2012 wurde er summarisch befragt und am 9. Dezember 2013 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe mehr als zehn Mal an Demonstrationen teilgenommen. Er habe Parolen gerufen sowie Transparente und Flaggen getragen. Dort wo er als Schneider gearbeitet habe seien auch Flaggen der Unabhängigkeit und der Kurden hergestellt worden. Die Behörden hätten offenbar von seinem Engagement erfahren. Im (...) 2012 hätten sie in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und zirka eine Woche später noch einmal. Danach habe er sich bis zur Ausreise bei seiner Schwester versteckt. Im (...) 2012 sei noch einmal nach ihm gesucht worden. Militärdienst habe er von 2005 bis 2007 geleistet, sei dann entlassen und seither nicht wieder einberufen worden. Seit er in der Schweiz sei, habe er an exilpolitischen Demonstrationen teilgenommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Foto von sich an einer Demonstration in Syrien von anfangs 2012 und von Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte und sein syrisches Militärbüchlein in Kopie zu den Akten. Die Originale reichte er mit Eingabe vom 18. April 2013 nach. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 - eröffnet am 17. Juni 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das mit der Beschwerde eingereichte Dokument in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. F. Mit Eingabe vom 12. August 2014 wurde das übersetzte Dokument und eine Kostennote zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer ein militärisches Aufgebot vom (...) 2013 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 14. März 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich stark beziehungsweise herausragend exilpolitisch engagiert. So sei er an zahlreichen Kundgebungen als Organisator aufgetreten und habe eine Führungsposition in seiner Partei übernommen. Entsprechende Beweismittel seien abzuwarten. I. Mit Eingabe vom 6. April 2016 wurden weitere Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht. Dabei führte er aus, er nehme an Versammlungen der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und Kundgebungen teil und sei dabei immer an vorderster Front und oft mit einem Transparent zu sehen. Er organisiere auch Anlässe. J. In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 1. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte weitere Beweismittel sowie eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Zu der angeblichen behördlichen Suche habe er widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er an der Befragung angegeben, die Behörden hätten zweimal nach ihm gesucht und er habe sich nach der zweiten Suche zu seiner Schwester begeben. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei zwei oder dreimal gesucht worden und die Behörden hätten das Haus umzingelt und gestürmt. Schon nach der ersten Suche sei er zu seiner Schwester gegangen. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er lediglich erwidert, die Aussagen von der Befragung würden nicht stimmen. Auch bezüglich der Form, wie er von der Suche erfahren habe, habe er sich widersprochen, indem er an der Befragung gesagt habe, sein Vater habe ihn angerufen, während er an der Anhörung angegeben habe, sein Cousin sei zu ihm gekommen. Darauf angesprochen habe er lediglich erwidert, es habe keinen Telefonanruf gegeben. Weiter habe er trotz ausführlichen Nachfragen seine Darstellungen kaum konkretisieren können. So habe er schon bezüglich des Grundes, weshalb er gesucht worden sei, vage Aussagen gemacht. Zunächst habe er seine Demonstrationsteilnahme genannt und später angegeben, den Grund nicht genau zu kennen, aber vermutet, es könne aufgrund der Demonstrationsteilnahmen oder wegen des Reservedienstes gewesen sein. Seine geäusserten Vermutungen, weshalb die Behörden unter tausenden Demonstranten ausgerechnet auf ihn aufmerksam geworden sein sollten, obwohl er keinerlei organisatorische Funktion wahrgenommen habe, blieben verschwommen und ohne konkrete Anhaltspunkte. Auch wiesen die Schilderungen der Suche in seiner Abwesenheit nicht die nötigen Realkennzeichen auf und blieben stets auf einem allgemeinen und pauschalen Niveau. So sei die Erstürmung des Hauses auf sehr unangenehme Weise erfolgt, die Behörden hätten sich nach ihm erkundigt und das Haus durchsucht. Gleiches gelte für die Schilderungen, wie er davon erfahren habe. Schliesslich enthielten die Schilderungen der Ausreise weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale, auf die nicht weiter eingegangen werde. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe bereits an der Befragung angegeben, dreimal gesucht worden zu sein, habe es dort einfach als Erkundigen bezeichnet. Es liege also kein Widerspruch vor. Dass er an der Befragung nicht beschrieben habe, wie er gesucht worden sei, sei angesichts der Aufforderung, sich kurz zu fassen, verständlich. An der Anhörung habe er dann geschildert, wie sie ins Haus eingedrungen seien. Da er nicht dabei gewesen sei, könne er es naturgemäss nur vage schildern. Weiter sei er sofort nach der ersten Suche zu seiner Schwester geflohen. An der Befragung müsse diesbezüglich ein Missverständnis vorgelegen haben. Er beschreibe, wie er zweimal zu Hause gesucht worden sei. Anschliessend sage er, dass er sich "danach" bei seiner Schwester versteckt gehalten habe. Es sei sehr gut denkbar, dass dort ein Missverständnis bei der Übersetzung passiert sei. Das "danach" könne sich auch auf beide Suchen bezogen haben. Solche Situationen seien bei Übersetzungen an der Tagesordnung, da man keine Sprache eins zu eins übersetzen könne. Auch bezüglich der Form, wie er von der Suche erfahren habe, liege ein Missverständnis vor. Der Vater des Beschwerdeführers habe nicht ihn angerufen sondern "mit jemandem nach ihm gerufen". Sein politisches Engagement habe er durchaus substantiieren können, indem er beschrieben habe, wie er über Bekannte davon erfahren habe, wann jeweils demonstriert worden sei, und dass diese bei der Organisation mitgeholfen hätten. Auch habe er die Flaggen, die er jeweils genäht habe, genau und plausibel beschrieben. Dass er nicht angeben könne, weshalb die Behörden genau auf ihn aufmerksam geworden seien, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Er vermute jedoch zu Recht, dass es mit seinem politischen Engagement zu tun gehabt habe. Weshalb oder wie sie unter all den Demonstranten auf ihn aufmerksam geworden seien, wisse er nicht. Er sei in seinem Heimatort gut vernetzt gewesen und habe viele Bekannte gehabt. Daher sei es auch denkbar, dass die Behörden ein Exempel an einem nicht sonderlich exponierten Mann hätten statuieren wollen, welchen viele gekannt hätten, um so weitere Demonstranten abzuschrecken. Das Gespräch mit dem Cousin habe er schliesslich genau schildern können, ebenso wie ihn dieser zum Friedhof begleitet und ihm sein Motorrad für die Flucht geholt habe. Weiter sei an der Befragung nicht nachgefragt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein weiteres Foto von sich an der Demonstration in Syrien von anfangs 2012 und einen Haftbefehl der Polizei von Al-Hasaka zu den Akten. Dieser bestätige, dass er von den Behörden aus politischen Gründen gesucht werde. Er datiere vom (...) 2012 und habe eine Gültigkeit von drei Monaten. Dass er an der Befragung gesagt habe, es sei kein Haftbefehl ausgestellt worden, habe zu jenem Zeitpunkt gestimmt. Als Haftgrund werde politische Verurteilung angegeben, was auch mit seinen Aussagen übereinstimme beziehungsweise in seiner Abwesenheit geschehen sein könne. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift beschränke sich mehrheitlich auf Wiederholungen des Sachverhaltes, welche nicht geeignet seien, eine Neubeurteilung zu erwirken. Die Versuche, die widersprüchlichen Aussagen mit Übersetzungsfehlern zu erklären, wirkten haltlos und vermöchten die Ungereimtheiten nicht zu erklären. Das als "Haftbefehl vom (...) 2012" bezeichnete Dokument sei entgegen den Angaben in der Beschwerde schon vor der Befragung vom 25. Oktober 2012 ausgestellt worden, somit sei widersprüchlich, dass er damals verneint habe, dass jemals ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb er dieses zentrale Beweismittel erst mit der Beschwerde einreiche. Zudem sei die Bezeichnung Haftbefehl irreführend, da es sich bei dem Dokument um einen Auszug aus dem Strafregister handle. Angesichts der durch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellten Tatsache, dass derartige Dokumente aus Syrien leicht käuflich erwerblich seien und da sich das Dokument auch keinesfalls mit den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers decke, komme diesem auch kein Beweiswert zu. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, das eingereichte Dokument - ob als Haftbefehl oder Registereintrag bezeichnet - belege die Ausschreibung zur Verhaftung, liege im Original vor und weise gemäss der Vorinstanz keine Fälschungsmerkmale auf. Das Datum der Ausstellung des Dokumentes besage nichts über den Erhalt und die Kenntnis davon. Er habe an der Befragung nichts von dessen Existenz gewusst. Zwar habe er vermutet, dass es Dokumente geben müsse, weil man ihn ja gesucht habe. Er habe aber nichts behaupten wollen, was er nicht beschaffen könne. Zur Argumentation der leichten Käuflichkeit schreibe das Bundesverwaltungsgericht, auch wenn im Rahmen der Gesamtwürdigung zwar zu berücksichtigen sei, dass Beweismittel in anderen Ländern leicht käuflich erwerbbar seien, verletze eine pauschale Argumentation die Begründungspflicht, da es einem Asylsuchenden andernfalls kaum möglich sei, seine Vorbringen mittels Dokumenten zu belegen. Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer allgemeine Berichte über Syrien zu den Akten. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin­gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab­zustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilde­rung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrekt­heit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie er selber sagte, mit Tausenden an den Demonstrationen in Syrien teilgenommen hat (vgl. Akten der Vorinstanz A5 S. 10). Dass er sich dabei speziell hervorgetan hat, machte er nicht geltend. Zwar führte er aus, er habe zum Teil für die Sicherheit gesorgt, dabei sei es aber zu keinen Problemen gekommen, vielmehr seien solche Personen mit Respekt behandelt worden (vgl. A20 F46ff. und 54). Aus der simplen Teilnahme an Demonstrationen allein kann aber keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Dass er in einem Betrieb als Schneider arbeitete, wo auch Flaggen der Unabhängigkeit und der Kurden hergestellt worden seien, ändert daran nichts. Daher geht die Argumentation in der Beschwerde bezüglich der Glaubhaftigkeit der Teilnahme an den Demonstrationen ins Leere, da die Vorinstanz diese in ihrer Verfügung gar nicht in Frage stellte, wird sie doch auch durch die eingereichten Fotografien belegt. Hier kann aber schon angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich von zirka zehn Demonstrationsteilnahmen sprach und im Weiteren keine derartigen politischen Aktivitäten geltend machte (vgl. A20 F56), als dass von einem politischen Profil, das ihn als Staatsfeind auszeichnen würde, gesprochen werden könnte. 5.3 Hauptsächlich ist vorliegend aber die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer wegen diesen Demonstrationen, wie er behauptet, von den Sicherheitskräften gesucht wurde. Und hier gilt es die Argumentation der Vorinstanz, wonach diese Vorbringen nicht glaubhaft seien, zu schützen. Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers sind überzeugend begründet. So entstehen gewichtige Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, weil er an der Befragung angegeben hat, die Behörden hätten zweimal nach ihm gesucht und er habe sich nach der zweiten Suche zu seiner Schwester begeben. An der Anhörung hat er hingegen gesagt, er sei zwei oder dreimal gesucht worden und habe sich schon nach der ersten Suche zu seiner Schwester begeben. Dabei ist nicht der Widerspruch zur Anzahl der Suchen bei ihm ausschlaggebend - obwohl hierzu anzumerken ist, dass der Widerspruch nicht die Ausdrucksweise "suchen" oder "erkundigen" beschlägt, sondern, dass er bei einer derart geringen Anzahl von Suchen schon wissen sollte, ob es zwei oder drei waren -, sondern vielmehr die Tatsache, dass er nicht kongruent angab, wann er zu seiner Schwester gegangen ist. Dass diesbezüglich, wie in der Beschwerde vorgebracht, ein Missverständnis vorliegt, ist aus den Protokollen nicht ersichtlich, drückte sich der Beschwerdeführer doch ziemlich klar aus. So sagte er wortwörtlich: "Eines Tages, im (...) 2012, wurde ich zuhause von den Behörden gesucht. Ich war nicht anwesend. Zirka eine Woche später wurde ich wieder zuhause von den Behörden gesucht. Wieder war ich nicht zu Hause. Danach versteckte ich mich bei meiner Schwester im Dorf B._______." (vgl. A5 S. 9). Das "danach" bezieht sich somit, entgegen den Angaben in der Beschwerde, eindeutig nur auf die zweite Suche. Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung angab, seine Eltern hätten ihn in seinem Versteck bei seiner Schwester immer wieder besucht (vgl. A20 F82). Dass seine Eltern sich von dem Ort, wo er gesucht wurde und der hätte überwacht werden können, regelmässig zu seinem Versteck begeben, wäre ein unnötiges Risiko gewesen. Schliesslich können die Ausführungen der Vorinstanz auch bezüglich des Widerspruchs, wie der Beschwerdeführer von der Suche erfahren habe, bestätigt werden. In der Beschwerde wird wiederum mit einem Missverständnis argumentiert. Der Vater des Beschwerdeführers habe nicht ihn angerufen sondern "mit jemandem nach ihm gerufen". Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Allfällige Übersetzungsfehler hätte der Beschwerdeführer an der Rückübersetzung klarstellen müssen, was er aber nicht getan hat. 5.4 Weiter sind die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Unsubstantiiertheit der Aussagen zu bestätigen. So konnte der Beschwerdeführer insbesondere keinen konkreten Grund nennen, weshalb er gesucht worden sei und vermutete lediglich, es könne aufgrund der Demonstrationsteilnahmen oder wegen des Reservedienstes gewesen sein. Wieso er aber wegen den Demonstrationsteilnahmen hätte gesucht werden sollen, obwohl er unter den tausenden Teilnehmern nicht aufgefallen ist, konnte er nicht sagen. Dass die Behörden, wie in der Beschwerde gemutmasst, ein Exempel an einem nicht sonderlich exponierten aber bekannten Mann hätten statuieren wollen, erscheint unwahrscheinlich, ist doch nicht davon auszugehen, dass diese angesichts der tausenden Demonstranten Ressourcen für solche Aktionen gehabt hätten. Dem Einwand in der Beschwerde, dass ihm dieses Unwissen nicht zur Last gelegt werden könne, gilt es entgegen zu halten, dass hätte erwartet werden können, dass seine Verwandten zumindest nachgefragt hätten, weshalb er gesucht werde. Weil er aber - abgesehen von allgemeinen Mutmassungen zu Spitzeltätigkeiten - keinerlei Anhaltspunkte geben konnte, wie die Behörden unter all den Demonstranten auf ihn aufmerksam geworden seien, und vielmehr angab, er sei nicht aufgefallen, kann die Suche nach ihm nicht geglaubt werden. Bestätigt wird dies durch seine unsubstantiierten Angaben zum Ablauf der Suchen bei ihm zu Hause. Einerseits geht hier der Hinweis in der Beschwerde auf die Aufforderung an der Befragung, sich kurz zu fassen, fehl, da die Vorinstanz auf die Aussagen der Anhörung und nicht auf die der Befragung verwies. Andrerseits machte er anlässlich der Anhörung in freier Rede nur allgemeine Aussagen zu der Verfolgung. Erst als der Sachbearbeiter rückfragte, wurde er etwas konkreter, vermochte aber nicht anzugeben, wie die Sicherheitskräfte ins Haus eingedrungen seien (vgl. A20 F33ff.). Selbst wenn er, wie in der Beschwerde richtig angemerkt, nicht selbst anwesend war, so hätte er sich den Ablauf dieses einschneidenden Ereignisses doch zumindest näher beschreiben lassen und würde sich nicht in derlei allgemeinen Angaben verlieren wie, die Erstürmung sei auf unangenehme Weise erfolgt. Daran ändert auch der Hinweis darauf nichts weiter, dass sein Cousin derart eingeschüchtert gewesen sei, dass er nachher nie mehr habe zu ihnen kommen wollen. Denn dieses Detail bleibt allein im Raum stehen und es kommen keine weiteren hinzu, sodass insgesamt nicht von Detailreichtum gesprochen werden kann. Die gleiche Unsubstantiiertheit findet sich auch bei den Aussagen über die Situation, als er von der Suche erfahren habe. So konnte er auch hier das Gespräch mit dem Cousin nicht realitätsnah schildern und das Detail, wie ihn der Cousin zum Friedhof begleitet und ihm sein Motorrad für die Flucht geholt habe, bleibt wiederum isoliert in einer ansonsten substanzlosen Erzählung (vgl. A20 F63ff.). Der Hinweis in der Beschwerde, dass nicht nachgefragt worden sei, geht fehl, ist es doch am Beschwerdeführer den Sachverhalt substantiiert darzulegen. 5.5 Zum mit der Beschwerde eingereichten Haftbefehl der Polizei von Al-Hasaka kann auf die überzeugenden Erwägungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere gilt es dabei hervorzuheben, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diesen erst fast (...) Jahre später einreichte. Seine Angabe in der Replik, er habe an der Befragung nichts von dessen Existenz gewusst, vermag nicht zu überzeugen, zumal er nicht ansatzweise zu erklären versucht, weshalb er solange nicht davon wusste und wie er dieses Dokument erhalten hat. Die Aussage, dass das eingereichte Dokument gemäss der Vorinstanz keine Fälschungsmerkmale aufweise, ist tatsachenwidrig. Dass solche Dokumente leicht käuflich erwerblich und deshalb von geringem Beweiswert seien, kann schliesslich im Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus als Argument verwendet werden, wenn dies nicht textbausteinartig ohne weitere Argumente geschieht. Dies ist hier nicht der Fall. Es wurde eben gerade nicht pauschal argumentiert, sondern dieses Argument wurde in weitere eingebettet und so in einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt. Nach dem Gesagten ist der Haftbefehl als Fälschung zu erkennen. 5.6 Zusammenfassend erscheint die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden insgesamt nicht glaubhaft. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte weiter an der Anhörung vom 9. Dezember 2013 geltend, er habe den Militärdienst von 2005 bis 2007 geleistet, sei dann entlassen und seither nicht wieder einberufen worden (vgl. A20 F11ff.). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte er dann aber ohne weitere Angaben ein militärisches Aufgebot vom (...) 2013 zu den Akten. 6.2 6.2.1 Diesbezüglich hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer reiche ohne weitere Ausführungen eine angebliche Vorladung zum Militärdienst ein, wonach er sich am (...) 2013 zu melden habe. Hier erstaune, dass er dieses zentrale Vorbringen respektive das dazugehörige Beweismittel erst im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 17. Dezember 2014 geltend mache, obwohl die Vorladung bereits auf (...) 2013 datiere und somit beinahe (...) Jahre zurückliege. Dies umso mehr, als er bei der direkten Bundesanhörung im Dezember 2013 angegeben habe, Kontakt mit seinen in Syrien lebenden Familienangehörigen zu haben. Im Übrigen erstaune, dass die syrischen Militärbehörden im (...) 2013 einen Kurden für militärische Belange aufgeboten haben sollten, werde doch die Region im Nordosten Syriens seit geraumer Zeit weitgehend von der PYD kontrolliert. Wie vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, gehe das SEM davon aus, dass sich die syrische Armee bei der Einberufung auf Gebiete konzentriere, in denen sie tatsächlich die Kontrolle ausübe. Bestätigte Berichte gingen davon aus, dass C._______ bereits im Spätsommer 2012 vollständig unter kurdischer Kontrolle gewesen sei. Somit stelle sich zwangsläufig die Frage, weshalb das angeblich für den Beschwerdeführer zuständige Rekrutierungsbüro C._______ ihn im (...) 2013 für die reguläre syrische Armee als Reservist aufbieten sollte. In Anbetracht dieser Erwägungen erscheine es kaum wahrscheinlich, dass es sich um ein authentisches Aufgebot handle, zumal derartige Dokumente, wie zuvor ausgeführt, leicht käuflich erwerbbar seien. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik zur Vorladung zur Rekrutierung fest, es sei nicht richtig, dass die syrischen Streitkräfte zum fraglichen Zeitpunkt den Rekrutierungsort nicht unter Kontrolle gehabt hätten. Am Anfang der Besetzung eines Teils der Gebiete durch einen Teil der kurdischen Kräfte hätten diese eine Art stillschweigenden Pakt mit dem Regime geschlossen und seien in ihrer Gebietshoheit nicht angegriffen worden. Sie hätten aber mit dem Regime kooperiert. Das heisse, in C._______ habe es trotz Vorherrschaft durch die Kurden einen funktionierenden militärischen Sicherheitsapparat gegeben. Die wechselvolle Beziehung zwischen Kurden und ihren Streitkräften und dem Regime seien bekannt. Zur Argumentation der leichten Käuflichkeit wurde das gleiche festgehalten, wie in Bezug auf den Haftbefehl. 6.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1). 6.4 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März 2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. 6.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2013 zum Militärdienst aufgeboten worden, sind jedoch unter dem Aspekt des Vorliegens von Nachfluchtgründen zu prüfen. 6.5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 6.5.2 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihren seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am 22. März 2011 eingereichte Asylgesuch durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2014 entschieden, weshalb Art. 3 Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. 6.5.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). 6.5.4 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 9. Dezember 2013 aussagte, er habe den Militärdienst von 2005 bis 2007 geleistet, sei dann entlassen und seither nicht wieder einberufen worden. Somit hat er seinen ordentlichen Militärdienst vor seiner im (...) 2012 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat durchlaufen. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 reichte er nun aber auf Beschwerdeebene ohne weitere Angaben ein militärisches Aufgebot vom (...) 2013 zu den Akten. Weshalb er dieses wichtige Dokument an der Anhörung nicht erwähnte, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht erklärt. Wie das Dokument in seine Hände gelangen konnte und wieso er dieses wichtige Dokument erst fast (...) Jahre später einreichte, erklärte er ebenfalls in keiner Weise. Die Vorinstanz bezweifelt denn in ihrer Vernehmlassung auch zu Recht und mit überzeugender Begründung dessen Echtheit, sodass auf deren Erwägungen verwiesen werden kann. Das Argument, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerblich sind, durfte es dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung, wie bereits oben ausgeführt, berücksichtigen. Weiter wurde den diesbezüglichen Erwägungen in der Vernehmlassung nichts entgegengehalten. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rekrutierungspraxis der syrischen Militärbehörden im Jahre 2013 überzeugen das Gericht. Das SEM stützt sich hier auf einen unabhängigen Bericht, während sich der Beschwerdeführer auf die eigenen Überzeugungen beruft, ohne diese weiter zu belegen. Nach Erkenntnissen des Gerichts hat die Syrische Arabische Armee (SAA) angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zum Einzug von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs zwar verstärkt. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Aufgebotene Reservisten werden gezielter gesucht als bisher und können ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gilt aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kontrolliert werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen zur Quellenlage). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz al-Hasaka, welche unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte steht. Es ist daher nicht absehbar, ob er überhaupt je praktisch für einen Einsatz in der Syrisch Arabischen Armee mobilisiert würde. 6.6 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der angeblichen Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 7. 7.1 Sofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 7.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 7.3 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.4 7.4.1 Zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, dass zwar bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste oppositionelle Kreise aus Syrien auch im Ausland überwachten, sich jedoch auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, er sei aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrzunehmen. Die von Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, namentlich die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen könnten nicht im Sinne der obigen Erwägungen als besonders qualifiziert eingestuft werden. Insbesondere habe er angegeben, er habe als Kurde und normaler Teilnehmer daran teilgenommen und sei in der Schweiz weder in einem Verein noch in einer Organisation im Hinblick auf exilpolitische Tätigkeiten aktiv. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien folglich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fotos von Demonstrationen nichts zu ändern. 7.4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei Sympathisant der PYD, womit er in einer exilpolitischen Organisation aktiv sei. Dies werde durch die beiliegende Bestätigung vom 27. Januar 2014 belegt. Er habe an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. So habe er am (...) 2013 in D._______ demonstriert, wobei er eine Fahne in den Händen gehalten habe, und am (...) 2013 in E._______. Am (...) 2013 habe er den (...), getroffen und es sei ein Foto gemacht worden. Am (...) 2014 habe er an weiteren Demonstrationen teilgenommen. Am (...) 2015 habe er F._______, (...) getroffen. Entsprechende Fotos seien eingereicht worden. Mit Eingabe vom 14. März 2016 machte er weiter geltend, er habe sich stark beziehungsweise herausragend exilpolitisch engagiert. So sei er an zahlreichen Kundgebungen als Organisator aufgetreten und habe eine Führungsposition in seiner Partei übernommen. Entsprechende Beweismittel seien abzuwarten. Mit Eingabe vom 6. April 2016 führte er aus, er nehme an Versammlungen der PYD und Kundgebungen teil ([...] 2015 in G._______, (...) und (...) 2014, (...) 2015 sowie eine undatierte Veranstaltung in E._______) und sei dabei immer an vorderster Front und oft mit einem Transparent zu sehen. Er organisiere auch Anlässe. Die Vorinstanz gehe unter Zitierung einer veralteten Rechtsprechung davon aus, dass er sich nicht in besonderem Masse öffentlich exponiert habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Rechtsprechung dahingehend korrigiert, dass die Anforderungen an den Exponierungsgrad angesichts der aktuellen politischen Lage tiefer anzusetzen sei als bisher. Hinzu komme, dass er Syrien illegal verlassen habe, was bereits an sich zu einer Gefährdung führen könne, sofern die syrischen Behörden von seinem Aufenthalt in der Schweiz und dem Asylgesuch erfahren würden. Zur Stützung reichte er entsprechende Fotos von Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten. 7.4.3 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung auf die Erwägungen der Verfügung und hielt weiter fest, auch den eingereichten Beweismitteln könne nichts entnommen werden, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer als Gefahr für das syrische Regime wahrgenommen werden könne. Insbesondere habe er den Präsidenten der PYD getroffen und an Demonstrationen in Solidarität mit Kobane und gegen den IS teilgenommen. Hier sei keinerlei Exponierung oder harsche Kritik am syrischen Regime zu erkennen. 7.4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Aktivitäten in der Schweiz seien durchaus geeignet, bei einer Rückkehr zu Verfolgung zu führen. Die PYD werde nämlich vom Regime Assad wieder bekämpft. Nach der Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme werde das Regime fest im Sattel sitzen und mit den zahlreichen Geheimdiensten sehr genau zu unterscheiden wissen, wer wie stark mit der Opposition sympathisiert oder sich gar aktiv engagiert habe. 7.5 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. zum Ganzen E. 6.3). 7.6 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen konnte. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in das Blickfeld der Behörden geraten ist. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in der Schweiz ein spezielles Augenmerk auf ihn gehabt und ihn überwacht hätten. Aus den eingereichten Fotografien von den Demonstrationen in der Schweiz lässt sich denn auch nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen innerhalb der exilpolitischen Organisation, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Dass er auf den privat aufgenommenen und nicht publizierten Fotografien deutlich zu erkennen ist, reicht dafür nicht aus. Dies gilt auch für die Bilder, auf denen der Beschwerdeführer mit prominenten Personen der exilpolitischen Szene abgebildet ist. Im Gegensatz zu seinen Behauptungen hat er sich - soweit sich dem eingereichten Bildmaterial und seinen diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen ist - anlässlich dieser Veranstaltungen in keiner Weise exponiert, auch nicht als Redner. Mit der geltend gemachten Teilnahme an den genannten Demonstrationen in den Jahren 2014 und 2015 übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht. Dies lässt sich auch nicht aus der Bestätigung der PYD vom 27. Januar 2014 schliessen, wonach er Mitglied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei sei und sich aktiv für Demokratie und Freiheit einsetze. Weiter wird hier zu seinem Engagement nichts ausgeführt. Seine Behauptung, er sei an zahlreichen Kundgebungen als Organisator aufgetreten und habe eine Führungsposition in seiner Partei übernommen, substantiiert er nicht weiter und wird auch in keiner Weise durch die eingereichten Fotos oder die Bestätigung belegt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der PYD oder einer anderen exilpolitisch tätigen Organisation oder Partei eine exponierte Kaderstelle innehat. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt hat. 7.7 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.3). 7.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeit nicht berufen kann.

8. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in den Punkten 1 - 3 des Dispositivs - angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In seiner Kostennote vom 1. Juni 2016 weist er Parteikosten von insgesamt Fr. 4'554.25 aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 300.- und insgesamt 13.75 Stunden ausging, somit ein Honorar von Fr. 4'120.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 96.90 und einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 337.35 geltend machte. Dieser Betrag erscheint für den in Asylfragen versierten Vertreter und angesichts des geringen Dossierumfangs und der geringen Komplexität des Falles indessen deutlich zu hoch, weshalb der geltend gemachte Aufwand auf den nötigen Umfang zu kürzen ist. Dem Rechtsvertreter ist ein Honorar von insgesamt Fr. 2'240.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'240.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: