Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in Dêrik (arabisch Al-Malikiya; Provinz Al-Hasakah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 22. Juli 2008 in Richtung Türkei. Am 27. August 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 9. September 2008 summarisch und am 9. Februar 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Waadt zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei ein sogenannter "Ajnabi" ("Ausländer" beziehungsweise vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannter Kurde). Als solcher habe er in Syrien keine Rechte. Er habe - wie auch seine gesamte Familie - regelmässig an Demonstrationen für die Sache der Kurden und an den Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest Newroz teilgenommen. Ausserdem habe er seit dem Jahr 2006 bei einer Theatergruppe der Demokratischen Partei mitgewirkt, die bei den Newroz-Feiern aufgetreten sei. Nach den Unruhen von Qamishli vom 12. März 2004 (als gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen) sei in allen kurdischen Ortschaften demonstriert worden, und am 13. März 2004 habe auch in Dêrik eine Kundgebung stattgefunden. Dabei habe es Tote und Verletzte gegeben, und es sei zu Verhaftungen gekommen. An jenem Tag sei er mit einem Freund auf dem Motorrad unterwegs gewesen, als sie in der Nähe des Gebäudes des politischen Sicherheitsdiensts beschossen worden seien. Sie seien beide verletzt worden und er, der Beschwerdeführer, habe einen Monat in Spitalpflege verbracht und sei während mehr als einem Jahr bettlägerig gewesen. In der Folge sei er wiederholt durch Angehörige der syrischen Geheimdienste belästigt worden. So sei er zwischen März 2006 und April 2008 etwa zehnmal auf einen Posten des Staatssicherheitsdienstes mitgenommen worden und während kurzer Zeit - zwischen einer Stunde und zwei Tagen - festgehalten worden. Immer, wenn es in seiner Wohngegend einen Zwischenfall gegeben habe, hätten ihn Angehörige der Geheimdienste zuhause aufgesucht. Am 21. März 2008, dem Tag von Newroz, habe er mit Freunden ein Feuer angezündet und getanzt, obwohl dies durch die Behörden verboten worden sei; auch seien Namen kurdischer Politiker gerufen worden, und man habe die Regierung beschimpft. Er sei deshalb festgenommen und während zehn Tagen auf dem Posten des Staatssicherheitsdiensts festgehalten worden. Sein Vater habe für die Freilassung eine Geldzahlung entrichten müssen. Im April 2008, drei Wochen nach seiner Freilassung, sei er während der Arbeit durch seinen Bruder C._______ (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise im Haus seiner Familie durch seine Mutter (Angabe bei der eingehenden Anhörung) darüber informiert worden, dass drei seiner Cousins - die sich gelegentlich zugunsten der Demokratischen Partei eingesetzt hätten - durch die Behörden verhaftet worden seien. Diese Cousins seien zuerst von Dêrik nach Qamishli und anschliessend in ein berüchtigtes Gefängnis in Damaskus gebracht worden. Aus diesem Grund sei er von seinem Vater davor gewarnt worden, ein weiteres Mal festgenommen zu werden, weil man ihn bei solcher Gelegenheit foltern werde. Er sei deshalb zunächst ein paar Tage zuhause geblieben und nicht mehr auf die Strasse gegangen. Danach sei er in den Grossraum der Stadt Damaskus gereist, wo er sich bis zur Ausreise aus Syrien bei einem Onkel aufgehalten habe. Anlässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Identitätskarte für Ajnabi sowie einen Schulausweis ab. C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, ob er einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 1. April 2009 teilte die schweizerische Botschaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger, sondern ein kurdischer Ajnabi sei. In Bezug auf die Ausreise lägen keine Informationen vor. Weiter werde der Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden nicht gesucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2009 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe an das BFM vom 11. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 7. September 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. I. Mit Urteil vom 23. September 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 7. September 2009 nicht ein. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 16. September 2009 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seit der Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 seien in Syrien mehrere Personen verhaftet worden, die mit seinen eigenen Asylgründen in Zusammenhang stünden, und somit lägen neue Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vor. So sei am 15. August 2009 sein Bruder C._______ verhaftet und bis zum 22. August 2009 festgehalten worden, wobei dieser misshandelt worden sei. Sein Bruder, der selbst nicht politisch aktiv sei, sei über ihn, den Beschwerdeführer, befragt worden, weshalb anzunehmen sei, dass dessen Verhaftung wegen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Am 16. August 2009 seien vier weitere Personen festgenommen worden, wobei es sich bei zweien der Genannten namens D._______ und E._______ um Freunde und ehemalige Nachbarn des Beschwerdeführers handle, die überdies früher Mitglieder jener Theatergruppe gewesen seien, in welcher auch der Beschwerdeführer aktiv gewesen sei. Von diesen beiden Personen fehle seither jede Spur. Es sei davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt des 15. August festgenommen worden seien, weil dieser Tag für die Kurden - ähnlich wie Newroz - wichtig sei. Dabei komme es regelmässig zu Verhaftungsaktionen der syrischen Behörden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch, indem er an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilnehme. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer Photographien der erwähnten Theatergruppe sowie verschiedene Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 15. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten ein. L. Am 12. November 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM ein weiteres Mal zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die bereits mit dem erneuten Asylgesuch vom 16. September 2009 gemachten Vorbringen. Bei den beiden verhafteten Freunden, D._______ und E._______, handle es sich um Verantwortliche der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) in Dêrik. Er selbst sei oft mit ihnen an Demonstrationen gewesen, und in den Jahren 2006 und 2007 sei er zweimal gemeinsam mit ihnen festgenommen worden. Die Tatsache, dass sein Bruder festgenommen und befragt worden sei, zeige, dass er, der Beschwerdeführer, in Syrien gesucht werde. Ausserdem machte er geltend, er sei bereits als Kind aufgefallen und von der Schule gewiesen worden, weil er sich gegen die Unterdrückung der kurdischen Kultur aufgelehnt habe. Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer zu seinen exilpolitischen Betätigungen in der Schweiz sowie hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustands. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 2. Dezember 2009 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. N. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (eröffnet am 17. Dezember 2009) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen beziehungsweise seien asylrechtlich nicht relevant. O. Mit Eingabe an das BFM vom 17. Dezember 2009 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 31. Dezember 2009. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts durch das Bundesamt, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beziehungsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht bezüglich zweier Aktenstücke sowie um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Auf die Begründung der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 12. Februar 2010 aufgefordert. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). S. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. T. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2010 Kenntnis gegeben. U. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2010 übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Photographie, welche belegen soll, dass er nach den geltend gemachten Übergriffen syrischer Sicherheitskräfte im Jahr 2004 verletzt war. Diesbezüglich reichte er ausserdem ein ärztliches Zeugnis vom 8. März 2010 ein, welches belegen soll, dass er damals Kopfverletzungen erlitten habe. Des Weiteren reichte er verschiedene Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den Verfahrensakten. V. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 24. April und vom 19. Mai 2010 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. W. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. September 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der durch die schweizerische Botschaft in Syrien veranlassten Abklärungen. Ausserdem beantragte er, es seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Asylverfahrensdossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft beizuziehen. X. Mit weiterer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. September 2010 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten ein. Y. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2010 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Betätigungen. Z. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Beizug eines weiteren Verfahrensdossiers eines Asylgesuchstellers syrischer Herkunft. AA. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten sowie ein ärztliches Zeugnis ein. BB. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von der Verhaftung eines Cousins, der politisch aktiv gewesen sei, durch die syrischen Behörden erfahren. Jener sei wiederum ein Bruder der drei anlässlich seiner eingehenden Befragung vom 9. Februar 2009 erwähnten, im April 2008 verhafteten Cousins. Zudem sei ein weiterer Cousin nach Österreich ausgereist und habe dort Asyl erhalten. Weiter sei ein ehemaliger Nachbar aus Dêrik aufgrund wiederholter behördlicher Schikanen nach Belgien ausgereist. Ein Bruder jenes Nachbarn sei wenige Monate nach einer Verhaftung im Jahr 2004 unter ungeklärten Umständen gestorben, und es sei anzunehmen, dass dieser durch den syrischen Geheimdienst ermordet worden sei. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer verschiedene Photographien der erwähnten Personen sowie eine Anzahl weiterer Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten und die politische Lage in Syrien ein. CC. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines österreichischen Reisedokuments für Flüchtlinge (betreffend den mit der Eingabe vom 19. März 2011 erwähnten, sich in Österreich aufhaltenden Cousin) sowie weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Betätigungen ein. DD. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. April 2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des österreichischen Asylentscheids betreffend den soeben erwähnten Cousin. EE. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 10. Mai und vom 10. Juni 2011 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. Ausserdem beantragte er den Beizug verschiedener weiterer Verfahrensdossiers von Asylgesuchstellern syrischer Herkunft. FF. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 forderte der zuständige Instruktionsrichter das BFM auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. GG. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2009 auf, stellte gestützt auf Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. HH. Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2011 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte. II. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Juli 2011 wurde eine Kostennote eingereicht. JJ. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juli 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 2.2 Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 9. Dezember 2009 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diesen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung.
E. 3 Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 20. September 2010, 25. Januar, 10. Mai und 10. Juni 2011 stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, es seien die Asyldossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft beizuziehen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, in den fraglichen Fällen bestünden Verbindungen zu Personen, die in Syrien inhaftiert und zu in der Schweiz lebenden Kurden befragt worden seien. Dieser Umstand belege, dass die syrischen Behörden über die exilpolitische Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland informiert seien. Nachdem die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers durch das BFM im Rahmen der wiedererwägungsweisen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt worden sind, erübrigt es sich, dem genannten Verfahrensantrag stattzugeben, und er ist folglich abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können. Wie sich erweist, ist das Bundesamt im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt.
E. 5.2 Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Ereignisse von Qamishli vom 12. März 2004, als anlässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen, am 13. März 2004 in Dêrik auf dem Weg zu einer Kundgebung beschossen und erheblich verletzt wurde. Ebenso ist als im Bereich des Möglichen liegend zu erachten, dass der Beschwerdeführer seit dem März 2006 wiederholt durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte in Dêrik belästigt und kurzzeitig inhaftiert wurde.
E. 5.3 Indessen ergeben sich erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht nach einer Verhaftung anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten vom 21. März 2008 während zehn Tagen auf einem Posten des syrischen Staatssicherheitsdiensts festgehalten und erst nach Zahlung einer Bestechungssumme freigelassen wurde. Bezüglich dieser Verhaftung und der folgenden zehntägigen Inhaftierung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung vom 9. Februar 2009 ausführlich befragt. Dabei ist festzustellen, dass er trotz präziser Fragestellungen nur in höchst summarischer und wenig detaillierter Weise über die Umstände dieser Haft Auskunft zu geben vermochte. So wurde er nicht weniger als viermal ausdrücklich aufgefordert, in möglichst detaillierter Weise auszuführen, was während der zehn Tage in Haft genau passiert sei (Protokoll der Anhörung vom 9. Februar 2009, S. 8). Gleichwohl vermochte der Beschwerdeführer nichts anderes - und zwar in knappsten Worten - zu berichten, als dass er sich bis zu seiner Freilassung in einer Zelle aufgehalten habe; beziehungsweise seine Antwort auf die vierte und letzte Aufforderung hin, den genauen Verlauf seiner Haft zu schildern, lautete, es seien zwanzig Tage nach seiner Freilassung drei Cousins festgenommen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben über die Umstände seiner Haft zu machen wusste. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände, unter welchen er von der Verhaftung seiner drei Cousins im April 2008 erfahren haben will, Fragen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ergeben. So führte er bei seiner Erstbefragung ausdrücklich aus, er sei während der Arbeit durch seinen Bruder C._______ entsprechend informiert worden. Bei der Anhörung vom 9. Februar 2009 gab er in Abweichung davon an, er habe von der Verhaftung der Cousins im Haus seiner Familie durch seine Mutter erfahren. Auf entsprechende Nachfrage hin gab er dann zu Protokoll, er habe bei der einen Gelegenheit erfahren, dass seine Cousins verhaftet worden seien, bei der anderen, dass man sie in ein Gefängnis nach Damaskus verlegt habe. Es ist festzuhalten, dass der betreffende Widerspruch damit - nachdem seine vorhergehenden Aussagen deutlich und unmissverständlich waren - nicht vollständig ausgeräumt ist.
E. 5.4 Indessen erübrigt es sich ohnehin, die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen abschliessend zu beantworten, da festzustellen ist, dass die vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien erlebten Probleme aus verschiedenen Gründen nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren sind.
E. 5.4.1 Dabei ist zunächst mit Blick auf die am 13. März 2004 erlittene Verletzung festzustellen, dass aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen nicht hervorgeht, er und sein ebenfalls betroffener Freund seien Opfer einer gezielt gegen sie gerichteten Massnahme staatlicher Behörden geworden. Seine entsprechende Aussage, sie seien auf dem Motorrad unterwegs gewesen, als sie in der Nähe des Gebäudes des politischen Sicherheitsdiensts in Dêrik beschossen worden seien, lässt vielmehr den Schluss zu, dass sie zufällig Opfer solcher (mutmasslich) staatlicher Gewaltanwendung geworden sind. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Folge, wie sich aus seinen Aussagen ergibt, bis zum März 2006 nicht mit weiteren konkreten Schwierigkeiten seitens der syrischen Behörden konfrontiert war. Insofern lässt sich ausschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle vom März 2004 in Qamishli beziehungsweise in Dêrik in den Fokus der syrischen Behörden geraten war. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen ausdrücklichen Angaben anlässlich seiner Befragungen auch vor dem März 2004 keine Probleme mit den syrischen Behörden hatte (Protokoll der Erstbefragung, S. 5).
E. 5.4.2 Zu berücksichtigen ist ausserdem insbesondere, dass der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerdeschrift und weiteren Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiederholt vorgebrachten Behauptung - vor seiner Ausreise aus Syrien nicht in ausgeprägtem Mass politisch aktiv war. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 9. September 2008 gab er auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, er sei nicht konkret politisch tätig und auch nie in einer Partei gewesen (diesbezügliches Protokoll, S. 5). Er habe allgemein an Kundgebungen teilgenommen und bei Newroz-Anlässen in der Theatergruppe der Demokratischen Partei mitgespielt. Auch aus seinen anlässlich der eingehenden Anhörung vom 9. Februar 2009 gemachten Angaben geht nicht hervor, dass er abgesehen von der gewöhnlichen Teilnahme an Demonstrationen, der Mitwirkung bei der erwähnten Theatergruppe und dem gelegentlichen Anbringen von Parolen auf Mauern besondere politische Aktivitäten entfaltet hätte. In Bezug auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Theatergruppe ist festzustellen, dass er damit gemäss seinen Aussagen im Jahr 2006 begann (Protokoll der Anhörung vom 9. Februar 2009, S. 6). Allerdings führte der Beschwerdeführer ausserdem aus, im Jahr 2008 habe er an den Feierlichkeiten zu Newroz nicht teilnehmen können, da er am betreffenden Abend bereits im Gewahrsam der syrischen Sicherheitskräfte gewesen sei (Protokoll der Anhörung vom 12. November 2009, S. 4). Daraus ergibt sich, dass er allenfalls im Rahmen der Newroz-Feierlichkeiten der Jahre 2006 und 2007 als Mitglied der genannten Theatergruppe auftrat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer mehr als ein Jahr später, vor der Ausreise aus Syrien, aus diesem Grund noch ein Verfolgungsinteresse hätten haben sollen, nachdem er in der Zwischenzeit bereits mehrfach kurzzeitig auf dem Posten des Geheimdiensts in Dêrik festgehalten worden sein will. Auch gab der Beschwerdeführer an, die Theatergruppe habe aus vielen Mitgliedern, auch Kindern und Jugendlichen, bestanden, die ausserdem auch gesungen und getanzt hätten. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer, der ansonsten politisch kein besonderes Profil aufwies, wegen seiner Beteiligung an den Aktivitäten dieser Gruppierung ein besonderes Augenmerk der syrischen Behörden galt. Dies trifft auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zu, dass im April 2008 drei Cousins des Beschwerdeführers verhaftet und schliesslich in ein Gefängnis nach Damaskus verlegt worden seien. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen als glaubhaft zu erachten ist (vgl. zuvor, E. 5.3), können den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner insgesamt drei Anhörungen keine konkreten Hinweise entnommen werden, weshalb die Verhaftung dieser drei Cousins für ihn selbst eine ernsthafte - asylrelevante - Gefährdung hätte bedeuten sollen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen erst wenige Tage zuvor aus einer zehntägigen Haft freigelassen worden war. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist mangels konkreter Hinweise nicht ersichtlich, warum die unmittelbar folgende Verhaftung der Cousins den Beschwerdeführer zur Einschätzung brachte, er müsse das Land unverzüglich verlassen.
E. 5.4.3 Hervorzuheben ist zudem insbesondere, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, es sei gegen ihn nie eine Anklage erhoben oder ein Verfahren eröffnet worden. Auch sagte er auf entsprechende Frage hin ausdrücklich aus, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien von den dortigen Behörden nicht gesucht worden (Protokoll der Anhörung vom 9. Februar 2009, S. 9).
E. 5.5 Im Laufe des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer - über die drei genannten Cousins hinaus - in Bezug auf verschiedene weitere Drittpersonen geltend gemacht, deren Probleme mit den syrischen Behörden würden sich in unmittelbarer Weise auf seine eigenen Asylgründe auswirken beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit und asylrechtliche Relevanz stützen.
E. 5.5.1 Diesbezüglich ist zunächst das Vorbringen zu nennen, am 15. August 2009 sei ein Bruder des Beschwerdeführers, C._______, verhaftet und bis zum 22. August 2009 festgehalten worden, wobei er misshandelt worden sei. C._______ sei selbst nicht politisch aktiv, er sei aber über den Beschwerdeführer befragt worden, weshalb anzunehmen sei, dass seine Verhaftung wegen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Bei seiner Anhörung vom 12. November 2009 gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausserdem an, seiner Familie sei durch Angehörige des syrischen Staatssicherheitsdiensts bedeutet worden, er solle sich ruhig verhalten (entsprechendes Protokoll, S. 4). Mithin ist davon auszugehen, dass die Inhaftierung des Bruders C._______ und weitere Konfrontationen der Familie mit syrischen Behördenvertretern, die einige Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten, mit dessen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Zusammenhang stehen, nicht aber mit einer staatlichen Verfolgungsmotivation, die auf den Zeitraum vor der Ausreise des Genannten aus Syrien zurückgeht.
E. 5.5.2 Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, am 16. August 2009 seien vier weitere Personen festgenommen worden, wobei es sich bei zweien der Genannten namens D._______ und E._______ um Freunde und ehemalige Nachbarn handle, die überdies früher Mitglieder jener Theatergruppe gewesen seien, in welcher auch er selbst aktiv gewesen sei. Die beiden Genannten seien Verantwortliche der PYD in Dêrik, mit denen er oft an Demonstrationen gewesen sei, wobei sie alle in den Jahren 2006 und 2007 zweimal gemeinsam festgenommen worden seien. Weiter hätten zu den am 16. August 2009 Festgenommenen zwei Frauen gehört, die ebenfalls im Umfeld jener Theatergruppe tätig gewesen seien. Allerdings legte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausserdem dar, die Festnahme der vier genannten Personen habe mit dem Zeitpunkt des 15. August zu tun, wobei dies - ähnlich wie Newroz - für die Kurden ein wichtiger Tag sei. Dabei komme es regelmässig zu Verhaftungsaktionen der syrischen Behörden. Es ist festzustellen, dass aus der Verhaftung der vier genannten Personen am 16. August 2009 - deren Grund unklar ist beziehungsweise welche gemäss den soeben erwähnten Aussagen aufgrund der Bedeutung des betreffenden Datums erfolgt sein könnte - keinerlei konkrete Rückschlüsse auf die vorliegend einzig relevante Frage gezogen werden können, ob der Beschwerdeführer selbst im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der dortigen Behörden betroffen war. Es ist ausserdem festzustellen, dass diese Einschätzung auch in Bezug auf weitere Personen syrischer Herkunft gilt, deren Inhaftierung der Beschwerdeführer in verschiedenen Eingaben im Lauf des Beschwerdeverfahrens erwähnt hat.
E. 5.5.3 Insbesondere gilt das soeben Gesagte auch hinsichtlich eines Cousins des Beschwerdeführers, der in Österreich als Flüchtling anerkannt worden ist. Auch aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln ergibt sich nichts, was mit Blick auf die Frage von Bedeutung sein könnte, ob der Beschwerdeführer selbst im Zeitraum vor der Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Zu erwähnen ist dabei immerhin, dass jener Cousin, wie sich aus dem betreffenden österreichischen Asylentscheid ergibt, in Syrien zu einer Haftstrafe verurteilt worden war und entsprechend gesucht wurde, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft (vgl. zuvor, E. 5.4.3).
E. 5.6 Weiter ist, selbst wenn angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Dêrik gewisse Behelligungen seitens der syrischen Sicherheitskräfte erlebt hat, ausserdem Folgendes festzuhalten: Wie er anlässlich seiner insgesamt drei Befragungen ausführte, wurde er in seiner Herkunftsstadt Dêrik jedesmal auf den gleichen Posten der Sicherheitskräfte mitgenommen, wobei er die zuständigen Beamten namentlich kannte. Mangels sowohl eines besonderen politischen Profils als auch einer konkreten Gefahr einer Reflexverfolgung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den erlebten Behelligungen jeweils ausschliesslich um Massnahmen der lokalen Behörden handelte, mit welchen gegen die wiederkehrenden Proteste der ansässigen kurdischen Bevölkerung vorgegangen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen weder jemals angeklagt noch eigentlich behördlich gesucht wurde, besteht kein Grund zur Annahme, er sei in Syrien zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer solchen Problemen ohne weiteres im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch einen Wechsel des Wohnorts innerhalb Syriens hätte entgehen können. Namentlich ist nicht anzunehmen, dass er damals im Grossraum der Hauptstadt Damaskus mit asylrelevanten Problemen zu rechnen gehabt hätte. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm eine entsprechende Niederlassung und damit die Inanspruchnahme dieser Schutzalternative zum damaligen Zeitpunkt nicht zuzumuten gewesen wären (vgl. diesbezüglich das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011, E. 8.5.2 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass er sich unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien auch tatsächlich bei einem Onkel aufhielt, der im Raum Damaskus lebte und arbeitete.
E. 5.7 Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien im massgeblichen Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war.
E. 5.8 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 berücksichtigt wurden [vgl. E. 2.2]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
E. 5.9 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 7.2 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der mit Eingabe vom 16. Juli 2011 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 1057 Minuten beziehungsweise 17,6 Stunden geltend gemacht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter insgesamt 14 Eingaben mit Beweismitteln einreichte, wobei diese teilweise in zeitlich sehr engem Rhythmus erfolgten, so am 20. September 2010 zwei separate Eingaben gleichen Datums. Weiter ist festzustellen, dass ein wesentlicher Teil dieser Eingaben wiederkehrende Aussagen enthielt, wonach der Beschwerdeführer sich exilpolitisch in Internetforen beteiligt habe, was durch eine grosse Zahl an "Screenshots" und Ausdrucken von Stellungnahmen in diesen Foren (u.a. "Facebook") belegt werden sollte. Somit erweist sich ein wesentlicher Teil dieser Eingaben als von geringem prozessualem Nutzen, indem ihnen - auch aufgrund der mehrfachen Wiederholung - im Einzelnen eine sehr begrenzte Beweiskraft zukommt. Daraus folgt, dass der Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit der Einreichung dieser Eingaben wie auch die dafür verrechneten Portokosten offensichtlich zu hoch bemessen sind. Demgegenüber kann angesichts der sich im Verfahren stellenden Rechtsfragen und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ein zeitlicher Aufwand von insgesamt zehn Stunden für die rechtliche Vertretung als angemessen bezeichnet werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), unter angemessener Berücksichtigung der eingereichten Kostennote und des dabei ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 230.-- sowie um einen Drittel gekürzt sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-305/2010/se Urteil vom 26. April 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], mutmasslich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in Dêrik (arabisch Al-Malikiya; Provinz Al-Hasakah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 22. Juli 2008 in Richtung Türkei. Am 27. August 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte ihn am 9. September 2008 summarisch und am 9. Februar 2009 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Waadt zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei ein sogenannter "Ajnabi" ("Ausländer" beziehungsweise vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannter Kurde). Als solcher habe er in Syrien keine Rechte. Er habe - wie auch seine gesamte Familie - regelmässig an Demonstrationen für die Sache der Kurden und an den Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest Newroz teilgenommen. Ausserdem habe er seit dem Jahr 2006 bei einer Theatergruppe der Demokratischen Partei mitgewirkt, die bei den Newroz-Feiern aufgetreten sei. Nach den Unruhen von Qamishli vom 12. März 2004 (als gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen) sei in allen kurdischen Ortschaften demonstriert worden, und am 13. März 2004 habe auch in Dêrik eine Kundgebung stattgefunden. Dabei habe es Tote und Verletzte gegeben, und es sei zu Verhaftungen gekommen. An jenem Tag sei er mit einem Freund auf dem Motorrad unterwegs gewesen, als sie in der Nähe des Gebäudes des politischen Sicherheitsdiensts beschossen worden seien. Sie seien beide verletzt worden und er, der Beschwerdeführer, habe einen Monat in Spitalpflege verbracht und sei während mehr als einem Jahr bettlägerig gewesen. In der Folge sei er wiederholt durch Angehörige der syrischen Geheimdienste belästigt worden. So sei er zwischen März 2006 und April 2008 etwa zehnmal auf einen Posten des Staatssicherheitsdienstes mitgenommen worden und während kurzer Zeit - zwischen einer Stunde und zwei Tagen - festgehalten worden. Immer, wenn es in seiner Wohngegend einen Zwischenfall gegeben habe, hätten ihn Angehörige der Geheimdienste zuhause aufgesucht. Am 21. März 2008, dem Tag von Newroz, habe er mit Freunden ein Feuer angezündet und getanzt, obwohl dies durch die Behörden verboten worden sei; auch seien Namen kurdischer Politiker gerufen worden, und man habe die Regierung beschimpft. Er sei deshalb festgenommen und während zehn Tagen auf dem Posten des Staatssicherheitsdiensts festgehalten worden. Sein Vater habe für die Freilassung eine Geldzahlung entrichten müssen. Im April 2008, drei Wochen nach seiner Freilassung, sei er während der Arbeit durch seinen Bruder C._______ (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise im Haus seiner Familie durch seine Mutter (Angabe bei der eingehenden Anhörung) darüber informiert worden, dass drei seiner Cousins - die sich gelegentlich zugunsten der Demokratischen Partei eingesetzt hätten - durch die Behörden verhaftet worden seien. Diese Cousins seien zuerst von Dêrik nach Qamishli und anschliessend in ein berüchtigtes Gefängnis in Damaskus gebracht worden. Aus diesem Grund sei er von seinem Vater davor gewarnt worden, ein weiteres Mal festgenommen zu werden, weil man ihn bei solcher Gelegenheit foltern werde. Er sei deshalb zunächst ein paar Tage zuhause geblieben und nicht mehr auf die Strasse gegangen. Danach sei er in den Grossraum der Stadt Damaskus gereist, wo er sich bis zur Ausreise aus Syrien bei einem Onkel aufgehalten habe. Anlässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Identitätskarte für Ajnabi sowie einen Schulausweis ab. C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger sei, ob er einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 1. April 2009 teilte die schweizerische Botschaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger, sondern ein kurdischer Ajnabi sei. In Bezug auf die Ausreise lägen keine Informationen vor. Weiter werde der Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden nicht gesucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2009 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe an das BFM vom 11. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 7. September 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. I. Mit Urteil vom 23. September 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 7. September 2009 nicht ein. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 16. September 2009 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seit der Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 seien in Syrien mehrere Personen verhaftet worden, die mit seinen eigenen Asylgründen in Zusammenhang stünden, und somit lägen neue Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vor. So sei am 15. August 2009 sein Bruder C._______ verhaftet und bis zum 22. August 2009 festgehalten worden, wobei dieser misshandelt worden sei. Sein Bruder, der selbst nicht politisch aktiv sei, sei über ihn, den Beschwerdeführer, befragt worden, weshalb anzunehmen sei, dass dessen Verhaftung wegen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Am 16. August 2009 seien vier weitere Personen festgenommen worden, wobei es sich bei zweien der Genannten namens D._______ und E._______ um Freunde und ehemalige Nachbarn des Beschwerdeführers handle, die überdies früher Mitglieder jener Theatergruppe gewesen seien, in welcher auch der Beschwerdeführer aktiv gewesen sei. Von diesen beiden Personen fehle seither jede Spur. Es sei davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt des 15. August festgenommen worden seien, weil dieser Tag für die Kurden - ähnlich wie Newroz - wichtig sei. Dabei komme es regelmässig zu Verhaftungsaktionen der syrischen Behörden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch, indem er an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilnehme. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer Photographien der erwähnten Theatergruppe sowie verschiedene Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 15. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten ein. L. Am 12. November 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM ein weiteres Mal zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die bereits mit dem erneuten Asylgesuch vom 16. September 2009 gemachten Vorbringen. Bei den beiden verhafteten Freunden, D._______ und E._______, handle es sich um Verantwortliche der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) in Dêrik. Er selbst sei oft mit ihnen an Demonstrationen gewesen, und in den Jahren 2006 und 2007 sei er zweimal gemeinsam mit ihnen festgenommen worden. Die Tatsache, dass sein Bruder festgenommen und befragt worden sei, zeige, dass er, der Beschwerdeführer, in Syrien gesucht werde. Ausserdem machte er geltend, er sei bereits als Kind aufgefallen und von der Schule gewiesen worden, weil er sich gegen die Unterdrückung der kurdischen Kultur aufgelehnt habe. Weiter äusserte sich der Beschwerdeführer zu seinen exilpolitischen Betätigungen in der Schweiz sowie hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustands. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 2. Dezember 2009 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. N. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (eröffnet am 17. Dezember 2009) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen beziehungsweise seien asylrechtlich nicht relevant. O. Mit Eingabe an das BFM vom 17. Dezember 2009 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 31. Dezember 2009. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts durch das Bundesamt, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beziehungsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht bezüglich zweier Aktenstücke sowie um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Auf die Begründung der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht gut. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 12. Februar 2010 aufgefordert. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). S. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. T. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2010 Kenntnis gegeben. U. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2010 übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Photographie, welche belegen soll, dass er nach den geltend gemachten Übergriffen syrischer Sicherheitskräfte im Jahr 2004 verletzt war. Diesbezüglich reichte er ausserdem ein ärztliches Zeugnis vom 8. März 2010 ein, welches belegen soll, dass er damals Kopfverletzungen erlitten habe. Des Weiteren reichte er verschiedene Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den Verfahrensakten. V. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 24. April und vom 19. Mai 2010 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. W. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. September 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der durch die schweizerische Botschaft in Syrien veranlassten Abklärungen. Ausserdem beantragte er, es seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Asylverfahrensdossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft beizuziehen. X. Mit weiterer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. September 2010 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten ein. Y. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2010 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Betätigungen. Z. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Beizug eines weiteren Verfahrensdossiers eines Asylgesuchstellers syrischer Herkunft. AA. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten sowie ein ärztliches Zeugnis ein. BB. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von der Verhaftung eines Cousins, der politisch aktiv gewesen sei, durch die syrischen Behörden erfahren. Jener sei wiederum ein Bruder der drei anlässlich seiner eingehenden Befragung vom 9. Februar 2009 erwähnten, im April 2008 verhafteten Cousins. Zudem sei ein weiterer Cousin nach Österreich ausgereist und habe dort Asyl erhalten. Weiter sei ein ehemaliger Nachbar aus Dêrik aufgrund wiederholter behördlicher Schikanen nach Belgien ausgereist. Ein Bruder jenes Nachbarn sei wenige Monate nach einer Verhaftung im Jahr 2004 unter ungeklärten Umständen gestorben, und es sei anzunehmen, dass dieser durch den syrischen Geheimdienst ermordet worden sei. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer verschiedene Photographien der erwähnten Personen sowie eine Anzahl weiterer Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten und die politische Lage in Syrien ein. CC. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines österreichischen Reisedokuments für Flüchtlinge (betreffend den mit der Eingabe vom 19. März 2011 erwähnten, sich in Österreich aufhaltenden Cousin) sowie weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Betätigungen ein. DD. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. April 2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des österreichischen Asylentscheids betreffend den soeben erwähnten Cousin. EE. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 10. Mai und vom 10. Juni 2011 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten. Ausserdem beantragte er den Beizug verschiedener weiterer Verfahrensdossiers von Asylgesuchstellern syrischer Herkunft. FF. Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 forderte der zuständige Instruktionsrichter das BFM auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen. GG. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2009 auf, stellte gestützt auf Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme an. HH. Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2011 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte. II. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Juli 2011 wurde eine Kostennote eingereicht. JJ. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juli 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2.2. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 9. Dezember 2009 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diesen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung.
3. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 20. September 2010, 25. Januar, 10. Mai und 10. Juni 2011 stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, es seien die Asyldossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft beizuziehen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, in den fraglichen Fällen bestünden Verbindungen zu Personen, die in Syrien inhaftiert und zu in der Schweiz lebenden Kurden befragt worden seien. Dieser Umstand belege, dass die syrischen Behörden über die exilpolitische Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland informiert seien. Nachdem die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers durch das BFM im Rahmen der wiedererwägungsweisen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt worden sind, erübrigt es sich, dem genannten Verfahrensantrag stattzugeben, und er ist folglich abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können. Wie sich erweist, ist das Bundesamt im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt. 5.2. Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Ereignisse von Qamishli vom 12. März 2004, als anlässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen, am 13. März 2004 in Dêrik auf dem Weg zu einer Kundgebung beschossen und erheblich verletzt wurde. Ebenso ist als im Bereich des Möglichen liegend zu erachten, dass der Beschwerdeführer seit dem März 2006 wiederholt durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte in Dêrik belästigt und kurzzeitig inhaftiert wurde. 5.3. Indessen ergeben sich erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht nach einer Verhaftung anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten vom 21. März 2008 während zehn Tagen auf einem Posten des syrischen Staatssicherheitsdiensts festgehalten und erst nach Zahlung einer Bestechungssumme freigelassen wurde. Bezüglich dieser Verhaftung und der folgenden zehntägigen Inhaftierung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung vom 9. Februar 2009 ausführlich befragt. Dabei ist festzustellen, dass er trotz präziser Fragestellungen nur in höchst summarischer und wenig detaillierter Weise über die Umstände dieser Haft Auskunft zu geben vermochte. So wurde er nicht weniger als viermal ausdrücklich aufgefordert, in möglichst detaillierter Weise auszuführen, was während der zehn Tage in Haft genau passiert sei (Protokoll der Anhörung vom 9. Februar 2009, S. 8). Gleichwohl vermochte der Beschwerdeführer nichts anderes - und zwar in knappsten Worten - zu berichten, als dass er sich bis zu seiner Freilassung in einer Zelle aufgehalten habe; beziehungsweise seine Antwort auf die vierte und letzte Aufforderung hin, den genauen Verlauf seiner Haft zu schildern, lautete, es seien zwanzig Tage nach seiner Freilassung drei Cousins festgenommen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben über die Umstände seiner Haft zu machen wusste. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände, unter welchen er von der Verhaftung seiner drei Cousins im April 2008 erfahren haben will, Fragen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ergeben. So führte er bei seiner Erstbefragung ausdrücklich aus, er sei während der Arbeit durch seinen Bruder C._______ entsprechend informiert worden. Bei der Anhörung vom 9. Februar 2009 gab er in Abweichung davon an, er habe von der Verhaftung der Cousins im Haus seiner Familie durch seine Mutter erfahren. Auf entsprechende Nachfrage hin gab er dann zu Protokoll, er habe bei der einen Gelegenheit erfahren, dass seine Cousins verhaftet worden seien, bei der anderen, dass man sie in ein Gefängnis nach Damaskus verlegt habe. Es ist festzuhalten, dass der betreffende Widerspruch damit - nachdem seine vorhergehenden Aussagen deutlich und unmissverständlich waren - nicht vollständig ausgeräumt ist. 5.4. Indessen erübrigt es sich ohnehin, die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen abschliessend zu beantworten, da festzustellen ist, dass die vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien erlebten Probleme aus verschiedenen Gründen nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren sind. 5.4.1. Dabei ist zunächst mit Blick auf die am 13. März 2004 erlittene Verletzung festzustellen, dass aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen nicht hervorgeht, er und sein ebenfalls betroffener Freund seien Opfer einer gezielt gegen sie gerichteten Massnahme staatlicher Behörden geworden. Seine entsprechende Aussage, sie seien auf dem Motorrad unterwegs gewesen, als sie in der Nähe des Gebäudes des politischen Sicherheitsdiensts in Dêrik beschossen worden seien, lässt vielmehr den Schluss zu, dass sie zufällig Opfer solcher (mutmasslich) staatlicher Gewaltanwendung geworden sind. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Folge, wie sich aus seinen Aussagen ergibt, bis zum März 2006 nicht mit weiteren konkreten Schwierigkeiten seitens der syrischen Behörden konfrontiert war. Insofern lässt sich ausschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle vom März 2004 in Qamishli beziehungsweise in Dêrik in den Fokus der syrischen Behörden geraten war. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen ausdrücklichen Angaben anlässlich seiner Befragungen auch vor dem März 2004 keine Probleme mit den syrischen Behörden hatte (Protokoll der Erstbefragung, S. 5). 5.4.2. Zu berücksichtigen ist ausserdem insbesondere, dass der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerdeschrift und weiteren Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiederholt vorgebrachten Behauptung - vor seiner Ausreise aus Syrien nicht in ausgeprägtem Mass politisch aktiv war. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 9. September 2008 gab er auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, er sei nicht konkret politisch tätig und auch nie in einer Partei gewesen (diesbezügliches Protokoll, S. 5). Er habe allgemein an Kundgebungen teilgenommen und bei Newroz-Anlässen in der Theatergruppe der Demokratischen Partei mitgespielt. Auch aus seinen anlässlich der eingehenden Anhörung vom 9. Februar 2009 gemachten Angaben geht nicht hervor, dass er abgesehen von der gewöhnlichen Teilnahme an Demonstrationen, der Mitwirkung bei der erwähnten Theatergruppe und dem gelegentlichen Anbringen von Parolen auf Mauern besondere politische Aktivitäten entfaltet hätte. In Bezug auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Theatergruppe ist festzustellen, dass er damit gemäss seinen Aussagen im Jahr 2006 begann (Protokoll der Anhörung vom 9. Februar 2009, S. 6). Allerdings führte der Beschwerdeführer ausserdem aus, im Jahr 2008 habe er an den Feierlichkeiten zu Newroz nicht teilnehmen können, da er am betreffenden Abend bereits im Gewahrsam der syrischen Sicherheitskräfte gewesen sei (Protokoll der Anhörung vom 12. November 2009, S. 4). Daraus ergibt sich, dass er allenfalls im Rahmen der Newroz-Feierlichkeiten der Jahre 2006 und 2007 als Mitglied der genannten Theatergruppe auftrat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer mehr als ein Jahr später, vor der Ausreise aus Syrien, aus diesem Grund noch ein Verfolgungsinteresse hätten haben sollen, nachdem er in der Zwischenzeit bereits mehrfach kurzzeitig auf dem Posten des Geheimdiensts in Dêrik festgehalten worden sein will. Auch gab der Beschwerdeführer an, die Theatergruppe habe aus vielen Mitgliedern, auch Kindern und Jugendlichen, bestanden, die ausserdem auch gesungen und getanzt hätten. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer, der ansonsten politisch kein besonderes Profil aufwies, wegen seiner Beteiligung an den Aktivitäten dieser Gruppierung ein besonderes Augenmerk der syrischen Behörden galt. Dies trifft auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zu, dass im April 2008 drei Cousins des Beschwerdeführers verhaftet und schliesslich in ein Gefängnis nach Damaskus verlegt worden seien. Ungeachtet der Frage, ob dieses Vorbringen als glaubhaft zu erachten ist (vgl. zuvor, E. 5.3), können den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner insgesamt drei Anhörungen keine konkreten Hinweise entnommen werden, weshalb die Verhaftung dieser drei Cousins für ihn selbst eine ernsthafte - asylrelevante - Gefährdung hätte bedeuten sollen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen erst wenige Tage zuvor aus einer zehntägigen Haft freigelassen worden war. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist mangels konkreter Hinweise nicht ersichtlich, warum die unmittelbar folgende Verhaftung der Cousins den Beschwerdeführer zur Einschätzung brachte, er müsse das Land unverzüglich verlassen. 5.4.3. Hervorzuheben ist zudem insbesondere, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, es sei gegen ihn nie eine Anklage erhoben oder ein Verfahren eröffnet worden. Auch sagte er auf entsprechende Frage hin ausdrücklich aus, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien von den dortigen Behörden nicht gesucht worden (Protokoll der Anhörung vom 9. Februar 2009, S. 9). 5.5. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer - über die drei genannten Cousins hinaus - in Bezug auf verschiedene weitere Drittpersonen geltend gemacht, deren Probleme mit den syrischen Behörden würden sich in unmittelbarer Weise auf seine eigenen Asylgründe auswirken beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit und asylrechtliche Relevanz stützen. 5.5.1. Diesbezüglich ist zunächst das Vorbringen zu nennen, am 15. August 2009 sei ein Bruder des Beschwerdeführers, C._______, verhaftet und bis zum 22. August 2009 festgehalten worden, wobei er misshandelt worden sei. C._______ sei selbst nicht politisch aktiv, er sei aber über den Beschwerdeführer befragt worden, weshalb anzunehmen sei, dass seine Verhaftung wegen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Bei seiner Anhörung vom 12. November 2009 gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausserdem an, seiner Familie sei durch Angehörige des syrischen Staatssicherheitsdiensts bedeutet worden, er solle sich ruhig verhalten (entsprechendes Protokoll, S. 4). Mithin ist davon auszugehen, dass die Inhaftierung des Bruders C._______ und weitere Konfrontationen der Familie mit syrischen Behördenvertretern, die einige Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten, mit dessen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Zusammenhang stehen, nicht aber mit einer staatlichen Verfolgungsmotivation, die auf den Zeitraum vor der Ausreise des Genannten aus Syrien zurückgeht. 5.5.2. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, am 16. August 2009 seien vier weitere Personen festgenommen worden, wobei es sich bei zweien der Genannten namens D._______ und E._______ um Freunde und ehemalige Nachbarn handle, die überdies früher Mitglieder jener Theatergruppe gewesen seien, in welcher auch er selbst aktiv gewesen sei. Die beiden Genannten seien Verantwortliche der PYD in Dêrik, mit denen er oft an Demonstrationen gewesen sei, wobei sie alle in den Jahren 2006 und 2007 zweimal gemeinsam festgenommen worden seien. Weiter hätten zu den am 16. August 2009 Festgenommenen zwei Frauen gehört, die ebenfalls im Umfeld jener Theatergruppe tätig gewesen seien. Allerdings legte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausserdem dar, die Festnahme der vier genannten Personen habe mit dem Zeitpunkt des 15. August zu tun, wobei dies - ähnlich wie Newroz - für die Kurden ein wichtiger Tag sei. Dabei komme es regelmässig zu Verhaftungsaktionen der syrischen Behörden. Es ist festzustellen, dass aus der Verhaftung der vier genannten Personen am 16. August 2009 - deren Grund unklar ist beziehungsweise welche gemäss den soeben erwähnten Aussagen aufgrund der Bedeutung des betreffenden Datums erfolgt sein könnte - keinerlei konkrete Rückschlüsse auf die vorliegend einzig relevante Frage gezogen werden können, ob der Beschwerdeführer selbst im Zeitraum vor seiner Ausreise aus Syrien von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der dortigen Behörden betroffen war. Es ist ausserdem festzustellen, dass diese Einschätzung auch in Bezug auf weitere Personen syrischer Herkunft gilt, deren Inhaftierung der Beschwerdeführer in verschiedenen Eingaben im Lauf des Beschwerdeverfahrens erwähnt hat. 5.5.3. Insbesondere gilt das soeben Gesagte auch hinsichtlich eines Cousins des Beschwerdeführers, der in Österreich als Flüchtling anerkannt worden ist. Auch aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln ergibt sich nichts, was mit Blick auf die Frage von Bedeutung sein könnte, ob der Beschwerdeführer selbst im Zeitraum vor der Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Zu erwähnen ist dabei immerhin, dass jener Cousin, wie sich aus dem betreffenden österreichischen Asylentscheid ergibt, in Syrien zu einer Haftstrafe verurteilt worden war und entsprechend gesucht wurde, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft (vgl. zuvor, E. 5.4.3). 5.6. Weiter ist, selbst wenn angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Dêrik gewisse Behelligungen seitens der syrischen Sicherheitskräfte erlebt hat, ausserdem Folgendes festzuhalten: Wie er anlässlich seiner insgesamt drei Befragungen ausführte, wurde er in seiner Herkunftsstadt Dêrik jedesmal auf den gleichen Posten der Sicherheitskräfte mitgenommen, wobei er die zuständigen Beamten namentlich kannte. Mangels sowohl eines besonderen politischen Profils als auch einer konkreten Gefahr einer Reflexverfolgung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den erlebten Behelligungen jeweils ausschliesslich um Massnahmen der lokalen Behörden handelte, mit welchen gegen die wiederkehrenden Proteste der ansässigen kurdischen Bevölkerung vorgegangen wurde. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen weder jemals angeklagt noch eigentlich behördlich gesucht wurde, besteht kein Grund zur Annahme, er sei in Syrien zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer solchen Problemen ohne weiteres im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch einen Wechsel des Wohnorts innerhalb Syriens hätte entgehen können. Namentlich ist nicht anzunehmen, dass er damals im Grossraum der Hauptstadt Damaskus mit asylrelevanten Problemen zu rechnen gehabt hätte. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm eine entsprechende Niederlassung und damit die Inanspruchnahme dieser Schutzalternative zum damaligen Zeitpunkt nicht zuzumuten gewesen wären (vgl. diesbezüglich das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011, E. 8.5.2 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass er sich unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien auch tatsächlich bei einem Onkel aufhielt, der im Raum Damaskus lebte und arbeitete. 5.7. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien im massgeblichen Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. 5.8. Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 berücksichtigt wurden [vgl. E. 2.2]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. 5.9. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit seinen Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der mit Eingabe vom 16. Juli 2011 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von insgesamt 1057 Minuten beziehungsweise 17,6 Stunden geltend gemacht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter insgesamt 14 Eingaben mit Beweismitteln einreichte, wobei diese teilweise in zeitlich sehr engem Rhythmus erfolgten, so am 20. September 2010 zwei separate Eingaben gleichen Datums. Weiter ist festzustellen, dass ein wesentlicher Teil dieser Eingaben wiederkehrende Aussagen enthielt, wonach der Beschwerdeführer sich exilpolitisch in Internetforen beteiligt habe, was durch eine grosse Zahl an "Screenshots" und Ausdrucken von Stellungnahmen in diesen Foren (u.a. "Facebook") belegt werden sollte. Somit erweist sich ein wesentlicher Teil dieser Eingaben als von geringem prozessualem Nutzen, indem ihnen - auch aufgrund der mehrfachen Wiederholung - im Einzelnen eine sehr begrenzte Beweiskraft zukommt. Daraus folgt, dass der Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit der Einreichung dieser Eingaben wie auch die dafür verrechneten Portokosten offensichtlich zu hoch bemessen sind. Demgegenüber kann angesichts der sich im Verfahren stellenden Rechtsfragen und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle ein zeitlicher Aufwand von insgesamt zehn Stunden für die rechtliche Vertretung als angemessen bezeichnet werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), unter angemessener Berücksichtigung der eingereichten Kostennote und des dabei ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 230.-- sowie um einen Drittel gekürzt sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: