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E-1525/2018

E-1525/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 5. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 20. April 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde sowie gebürtiger Ajanib und stamme aus B._______, Provinz Al-Hasaka. Dort habe er mit seiner Familie gelebt und in der (...) gearbeitet. Im Jahr (...) sei er syrischer Staatsbürger geworden. Sein älterer Bruder sei in der syrischen Armee gewesen, er habe seit dem Jahr 2011 nichts mehr von ihm gehört. Er habe befürchtet, ebenfalls gegen seinen Willen in die Armee eingezogen zu werden. Eines Abends im (...) 2012 sei er vom Ausgang nach Hause gekommen und habe seine gepackten Sachen vorgefunden. Seine Mutter habe ihm geraten, in die Türkei zu reisen, da an diesem Tag Jugendliche aus dem Dorf von den Apoci (Anhänger Abdullah Öcalans) zwangsrekrutiert worden seien. Wegen solcher Rekrutierungen habe er sich schon seit einiger Zeit nicht mehr aus dem Haus gewagt. Am selben Abend sei er zu Fuss über die Grenze in die Türkei und weiter per Auto und Bus bis nach Ankara gelangt, wo er in der Folge gearbeitet habe. Schliesslich sei er im September 2015 weiter bis in die Schweiz gereist. An der Anhörung gab er zusätzlich an, die Apoci-Leute hätten an besagtem Tag sein Elternhaus durchsucht und nach ihm gefragt. Nach seiner Abreise seien seine Eltern von den syrischen Behörden aufgesucht worden, die ihnen einen Haftbefehl gegen ihn übermittelt hätten. Sein Vater habe ihm davon berichtet. Die syrischen Behörden hätten zu dem Zeitpunkt mit den Apoci zusammengearbeitet, weshalb er befürchtet habe, von beiden Seiten eingezogen und im Krieg eingesetzt zu werden. Zum Nachweis reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte sowie einen Haftbefehl des syrischen Innenministeriums vom (...) 2013 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 12. März 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Es wurde eine Unterstützungsbestätigung vom 12. März 2018 zu den Akten gereicht. E. Mit Schreiben vom 15. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers, die ihn vor über fünf Jahren zur Ausreise bewogen hätten, seien nicht asylrelevant. Soweit er vorbringe, er habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 befürchtet, durch die Apoci zwangsrekrutiert zu werden, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 zu verweisen. Darin werde unter anderem festgehalten, dass die allgemeine Wehrpflicht respektive die daraus resultierende allgemeine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Behörden als nicht asylrelevant zu erachten sei. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemacht, die syrischen Behörden hätten nach seiner Ausreise bei seinen Eltern nach ihm gesucht, damit er den regulären Militärdienst leiste. Sie hätten den Eltern einen Haftbefehl gegen ihn abgegeben. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe aber selbst angegeben, nie Kontakt zu den Militärbehörden gehabt und nie ein Militärbüchlein erhalten zu haben. Er habe Syrien im (...) 2012 verlassen und sich damit offensichtlich der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Schliesslich sei auch die befürchtete künftige Rekrutierung durch die syrische Militärbehörde nicht asylrelevant.

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft könne ferner glaubhaft gemacht werden, wenn sie aufgrund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie unter anderem erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zudem zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und keine Konkretisierung des bereits Dargelegten darstellten. An der Anhörung vom 20. April 2017 habe der Beschwerdeführer einen Haftbefehl des syrischen Innenministeriums vom (...) 2013 eingereicht. Obwohl er bereits während seines Aufenthalts in der Türkei von diesem Haftbefehl gewusst haben wolle (SEM-Akte A13 F11-13), habe er diesen an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe er dort ausschliesslich geltend gemacht, er habe die Zwangsrekrutierung durch die Apoci befürchtet. Folglich habe die Ausführung, nach der Ausreise durch die syrischen Behörden gesucht worden zu sein, nachgeschobenen Charakter. Auch auf Vorhalt hin sei es ihm nicht gelungen, diesen abzuschwächen (SEM-Akte A13 F108). Erschwerend komme hinzu, dass er nur unbefriedigend habe ausführen können, weshalb er trotz seiner Volljährigkeit bis zu seiner Ausreise nicht gemustert worden sei (SEM-Akte A13 F67 ff., F78 f. und F103 ff.). Auch habe er nur behelfsmässig erklären können, weshalb er angegeben habe, dass er aus Angst vor einer Rekrutierung das Haus kaum mehr verlassen habe, und zugleich ausgeführt habe, am Tag seiner Ausreise sei er mit Freunden im Ausgang gewesen (SEM-Akte A3 S. 7 und A13 F135). Somit müsse an der Glaubhaftigkeit des Sachverhalts, den er mit dem eingereichten Beweismittel in Form des Haftbefehls belegen wolle, erheblich gezweifelt werden. Zudem seien syrische Dokumente generell in Syrien selbst sowie in Nachbarstaaten leicht käuflich erhältlich, weshalb ihnen kein ausreichender Beweiswert zukomme. Demzufolge hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt.

E. 6.3.1 Das SEM habe eine neue Praxis, wonach Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, welche illegal ausgereist seien und wegen ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Durch seine Militärdienstverweigerung und die illegale Ausreise in die Türkei verfüge er über ein solches Profil und werde von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Im Falle einer Rückkehr würde er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden. Das SEM habe diese Praxis vorliegend weder angewendet noch beachtet und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 VwVG sei die Beschwerde dem SEM zukommen zu lassen. Zudem habe es das SEM unterlassen, das eingereichte Beweismittel (Haftbefehl) zu würdigen und eine Dokumentenanalyse durchzuführen, obwohl dieses eindeutig darlege, dass er als Dienstverweigerer von den syrischen Behörden gesucht werde. Mit dem blossen Hinweis auf die leichte Fälschbarkeit des Beweismittels verletze das SEM seine Abklärungspflicht. Auch habe das SEM nicht gewürdigt, dass bereits sein Bruder in den Militärdienst eingerückt sei und er seither nichts von ihm wisse und dass das syrische Militär sowie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel)/Apoci zusammenarbeiten würden. Dies verletze ebenfalls seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Da das SEM seine Vorbringen nicht vollständig abgeklärt habe, verletzte es erneut seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts. Eine weitere Anhörung hätte stattfinden müssen. Weiter habe das SEM über eineinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs die Anhörung vorgenommen und damit erneut die Abklärungspflicht verletzt. Die Geltendmachung von Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung sei willkürlich. Aufgrund dieser formellen Mängel sei die Verfügung zwingend aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Ausserdem stellten diese Mängel gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar.

E. 6.3.2 Weiter sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Es habe Art. 7 AsylG schwerwiegend verletzt, indem es keine fundierte Prüfung der gesamten Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits an der BzP den zu leistenden Militärdienst für die syrische Armee erwähnt (vgl. SEM-Akte A3 S. 6). Dies gehe auch aus der Verfügung S. 2 hervor. Die syrische Regierung rekrutiere weiterhin junge kurdische Männer und kooperiere mit der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat)/YPG (unter Beilage der Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. September, 29. Oktober und 5. November 2015 und drei weiteren Berichten). Er sei durch seine Einbürgerung als Ajanib ins Visier der syrischen Militärbehörden geraten. Er habe überzeugend erklären können, dass er sich, indem er sein Dorf nicht verlassen habe, der Musterung durch das syrische Militär und der Zwangsrekrutierung durch die YPG habe entziehen können. Aus dem eingereichten Haftbefehl könne zudem nicht geschlossen werden, dass es bei einer allfälligen Festnahme nicht zu einer Musterung gekommen wäre.

E. 6.3.3 Zur Verletzung von Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass das SEM nicht berücksichtigt habe, dass er im heutigen Zeitpunkt in Syrien Militärdienst leisten müsste und deshalb bei einer Rückkehr verhaftet und asylrelevant verfolgt werden würde. Bereits sein Bruder sei eingezogen worden und verschwunden. Er selbst sei auch ins Visier der syrischen Behörden geraten und Letztere hätten seine Eltern aufgesucht, um ihnen einen Haftbefehl gegen ihn zu übergeben. Dieser und seine glaubhaften Ausführungen würden - entgegen der Würdigung des SEM - zeigen, dass er in den Militärdienst einberufen worden sei und sich diesbezüglich bei den syrischen Behörden hätte melden müssen. Das SEM gehe aufgrund seines Alters ebenfalls davon aus, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe sich der Rekrutierung jedoch mit seiner Flucht aus Syrien entzogen, weshalb er bei einer Rückkehr als Verräter festgenommen und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt werden würde (mit dem Hinweis auf Quellenangaben zur Lage in Syrien). Zudem sei auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) hinzuweisen. Wegen seiner Dienstverweigerung habe er eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten. Ausserdem habe er - entgegen der Ansicht des SEM - wegen seiner Weigerung, sich von der PYD zwangsrekrutieren zu lassen, auch seitens der PYD eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Deshalb sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 7 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen, wonach die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt und überdies gegen das Willkürverbot verstossen habe.

E. 7.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 7.2 Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre eigene Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewendet (vgl. Beschwerde Art. 2 ff.) und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 8. Februar 2018 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen unglaubhaft sowie nicht asylrelevant seien. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die obgenannten Rügen gehen somit offensichtlich fehl. Auch eine Neubeurteilung oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch die Vor-instanz fallen ausser Betracht.

E. 7.4 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs und zudem der Abklärungspflicht erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz das Beweismittel in Form des Haftbefehls nicht gewürdigt habe. Sie habe keine Dokumentenanalyse vorgenommen und dem eingereichten Haftbefehl den Beweiswert wegen leichter Käuflichkeit und Fälschbarkeit abgesprochen. Daraus geht indes gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt hat. Zudem hat sie in ihrem Entscheid ausreichend und zutreffend begründet, weshalb vorliegend keine eingehende Würdigung erforderlich war (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.2).

E. 7.5 Ferner habe die Vorinstanz die Zusammenarbeit zwischen den syrischen Behörden und der YPG/Apoci sowie die Tatsache, dass sich sein Bruder im Militärdienst befinde und er seit längerem nichts mehr von ihm gehört habe, nicht gewürdigt, womit erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht vorliege. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Nachteile ihm daraus widerfahren sein sollen beziehungsweise weshalb diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Auch begründet er nicht, inwiefern eine zweite Anhörung vorliegend erforderlich gewesen wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 7.6 Zudem habe die Vorinstanz zwischen der Gesuchseinreichung und der Anhörung über eineinhalb Jahre verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren oder weshalb die Geltendmachung von klaren Widersprüchen deshalb willkürlich sein soll. Schliesslich zeigt er nicht auf, inwiefern und welche weiteren Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rügen gehen daher fehl. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann.

E. 7.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.

E. 8.1 Zur befürchteten Rekrutierung durch die YPG/Apoci ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Der Beschwerdeführer wäre als (...)-jähriger kurdischer Bürger mutmasslich davon betroffen und bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Allerdings knüpft die erwähnte Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an, sondern an Wohnort, Alter und Geschlecht. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die im betreffenden Gesetz enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen", von welchen die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen (vgl. Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer gibt weiter an, er habe sich zur Ausreise entschieden, bevor er vom syrischen Militärdienst ausgehoben worden sei. Er habe nie Kontakt zu den syrischen Behörden gehabt und besitze kein Militärbüchlein (SEM-Akte A13 F75-77, F115). Er habe sich zuhause aufgehalten und sich bei der Arbeit (...) vor den Behörden versteckt, um eine Einziehung in den Militärdienst zu vermeiden (SEM-Akte A13 F55, F71 und F78 f.). Im Widerspruch dazu erklärt er, am Tag seiner Ausreise mit seinen Freunden im Ausgang gewesen zu sein (SEM-Akte A13 F39). Zudem hätten die syrischen Behörden nach seiner Ausreise seine Eltern einmal aufgesucht. Im Rahmen dieses Besuchs hätten sie ihnen einen Haftbefehl gegen ihn übergeben. Die Eltern hätten keine negativen Konsequenzen aufgrund seiner Abwesenheit erhalten (SEM-Akte A13 F101, F116). Diesen Haftbefehl erwähnt er erstmals an der Anhörung vom 20. April 2017 (SEM-Akte A13 F14 f. und F92 ff.). Seine Erklärung, er habe an der BzP nichts davon gesagt, da er dort nur Dokumente habe offenlegen sollen, die er bei sich hatte (SEM-Akte A13 F108), vermag nicht zu überzeugen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Existenz des Haftbefehls bereits bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hätte, zumal dies sein einziges Beweismittel für die angeblich drohende Einziehung durch die syrischen Militärbehörden darstellt und er bereits Anfang 2013 davon erfahren habe (SEM-Akte A13 F9-12). Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie dieses mit dem Beweismittel in Form des Haftbefehls untermauerte Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft erachtet. Hinzu kommt, dass solche Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Dementsprechend verfügen sie über einen geringen Beweiswert und sind praxisgemäss nicht geeignet, hinreichend fundierte Erkenntnisse des SEM umzustossen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.1.4). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Letztlich kann offenbleiben, ob es sich beim Haftbefehl um ein echtes Dokument handelt. Eine Beweiswürdigung erübrigt sich mangels Asylrelevanz. Selbst wenn der Beschwerdeführer einem (zu bezweifelnden) Aufgebot zum syrischen Militärdienst nicht Folge geleistet haben sollte und per Haftanweisung gesucht würde, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.1.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Probleme mit den syrischen Behörden macht er nicht geltend. Die Erklärung, er sei in das Visier der syrischen Behörden geraten, da sein Bruder Militärdienst leiste sowie aufgrund seiner Einbürgerung im Jahr (...), überzeugt nicht. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Zusammenarbeit der YPG/Apoci und der syrischen Behörden sowie den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien mit den hierzu zitierten Berichten, die sich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten vorzubringen.

E. 8.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6, E-6818/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.1.1, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie oben ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich.

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittel-eingabe einzugehen.

E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich praxisgemäss.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1525/2018 Urteil vom 11. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 5. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 20. April 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde sowie gebürtiger Ajanib und stamme aus B._______, Provinz Al-Hasaka. Dort habe er mit seiner Familie gelebt und in der (...) gearbeitet. Im Jahr (...) sei er syrischer Staatsbürger geworden. Sein älterer Bruder sei in der syrischen Armee gewesen, er habe seit dem Jahr 2011 nichts mehr von ihm gehört. Er habe befürchtet, ebenfalls gegen seinen Willen in die Armee eingezogen zu werden. Eines Abends im (...) 2012 sei er vom Ausgang nach Hause gekommen und habe seine gepackten Sachen vorgefunden. Seine Mutter habe ihm geraten, in die Türkei zu reisen, da an diesem Tag Jugendliche aus dem Dorf von den Apoci (Anhänger Abdullah Öcalans) zwangsrekrutiert worden seien. Wegen solcher Rekrutierungen habe er sich schon seit einiger Zeit nicht mehr aus dem Haus gewagt. Am selben Abend sei er zu Fuss über die Grenze in die Türkei und weiter per Auto und Bus bis nach Ankara gelangt, wo er in der Folge gearbeitet habe. Schliesslich sei er im September 2015 weiter bis in die Schweiz gereist. An der Anhörung gab er zusätzlich an, die Apoci-Leute hätten an besagtem Tag sein Elternhaus durchsucht und nach ihm gefragt. Nach seiner Abreise seien seine Eltern von den syrischen Behörden aufgesucht worden, die ihnen einen Haftbefehl gegen ihn übermittelt hätten. Sein Vater habe ihm davon berichtet. Die syrischen Behörden hätten zu dem Zeitpunkt mit den Apoci zusammengearbeitet, weshalb er befürchtet habe, von beiden Seiten eingezogen und im Krieg eingesetzt zu werden. Zum Nachweis reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte sowie einen Haftbefehl des syrischen Innenministeriums vom (...) 2013 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 12. März 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten. Es wurde eine Unterstützungsbestätigung vom 12. März 2018 zu den Akten gereicht. E. Mit Schreiben vom 15. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers, die ihn vor über fünf Jahren zur Ausreise bewogen hätten, seien nicht asylrelevant. Soweit er vorbringe, er habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 befürchtet, durch die Apoci zwangsrekrutiert zu werden, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 zu verweisen. Darin werde unter anderem festgehalten, dass die allgemeine Wehrpflicht respektive die daraus resultierende allgemeine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Behörden als nicht asylrelevant zu erachten sei. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemacht, die syrischen Behörden hätten nach seiner Ausreise bei seinen Eltern nach ihm gesucht, damit er den regulären Militärdienst leiste. Sie hätten den Eltern einen Haftbefehl gegen ihn abgegeben. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe aber selbst angegeben, nie Kontakt zu den Militärbehörden gehabt und nie ein Militärbüchlein erhalten zu haben. Er habe Syrien im (...) 2012 verlassen und sich damit offensichtlich der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Schliesslich sei auch die befürchtete künftige Rekrutierung durch die syrische Militärbehörde nicht asylrelevant. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft könne ferner glaubhaft gemacht werden, wenn sie aufgrund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie unter anderem erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich seien. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zudem zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und keine Konkretisierung des bereits Dargelegten darstellten. An der Anhörung vom 20. April 2017 habe der Beschwerdeführer einen Haftbefehl des syrischen Innenministeriums vom (...) 2013 eingereicht. Obwohl er bereits während seines Aufenthalts in der Türkei von diesem Haftbefehl gewusst haben wolle (SEM-Akte A13 F11-13), habe er diesen an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe er dort ausschliesslich geltend gemacht, er habe die Zwangsrekrutierung durch die Apoci befürchtet. Folglich habe die Ausführung, nach der Ausreise durch die syrischen Behörden gesucht worden zu sein, nachgeschobenen Charakter. Auch auf Vorhalt hin sei es ihm nicht gelungen, diesen abzuschwächen (SEM-Akte A13 F108). Erschwerend komme hinzu, dass er nur unbefriedigend habe ausführen können, weshalb er trotz seiner Volljährigkeit bis zu seiner Ausreise nicht gemustert worden sei (SEM-Akte A13 F67 ff., F78 f. und F103 ff.). Auch habe er nur behelfsmässig erklären können, weshalb er angegeben habe, dass er aus Angst vor einer Rekrutierung das Haus kaum mehr verlassen habe, und zugleich ausgeführt habe, am Tag seiner Ausreise sei er mit Freunden im Ausgang gewesen (SEM-Akte A3 S. 7 und A13 F135). Somit müsse an der Glaubhaftigkeit des Sachverhalts, den er mit dem eingereichten Beweismittel in Form des Haftbefehls belegen wolle, erheblich gezweifelt werden. Zudem seien syrische Dokumente generell in Syrien selbst sowie in Nachbarstaaten leicht käuflich erhältlich, weshalb ihnen kein ausreichender Beweiswert zukomme. Demzufolge hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV verletzt. 6.3.1 Das SEM habe eine neue Praxis, wonach Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, welche illegal ausgereist seien und wegen ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Durch seine Militärdienstverweigerung und die illegale Ausreise in die Türkei verfüge er über ein solches Profil und werde von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Im Falle einer Rückkehr würde er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden. Das SEM habe diese Praxis vorliegend weder angewendet noch beachtet und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 VwVG sei die Beschwerde dem SEM zukommen zu lassen. Zudem habe es das SEM unterlassen, das eingereichte Beweismittel (Haftbefehl) zu würdigen und eine Dokumentenanalyse durchzuführen, obwohl dieses eindeutig darlege, dass er als Dienstverweigerer von den syrischen Behörden gesucht werde. Mit dem blossen Hinweis auf die leichte Fälschbarkeit des Beweismittels verletze das SEM seine Abklärungspflicht. Auch habe das SEM nicht gewürdigt, dass bereits sein Bruder in den Militärdienst eingerückt sei und er seither nichts von ihm wisse und dass das syrische Militär sowie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel)/Apoci zusammenarbeiten würden. Dies verletze ebenfalls seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Da das SEM seine Vorbringen nicht vollständig abgeklärt habe, verletzte es erneut seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts. Eine weitere Anhörung hätte stattfinden müssen. Weiter habe das SEM über eineinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs die Anhörung vorgenommen und damit erneut die Abklärungspflicht verletzt. Die Geltendmachung von Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung sei willkürlich. Aufgrund dieser formellen Mängel sei die Verfügung zwingend aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Ausserdem stellten diese Mängel gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar. 6.3.2 Weiter sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Es habe Art. 7 AsylG schwerwiegend verletzt, indem es keine fundierte Prüfung der gesamten Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe bereits an der BzP den zu leistenden Militärdienst für die syrische Armee erwähnt (vgl. SEM-Akte A3 S. 6). Dies gehe auch aus der Verfügung S. 2 hervor. Die syrische Regierung rekrutiere weiterhin junge kurdische Männer und kooperiere mit der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat)/YPG (unter Beilage der Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. September, 29. Oktober und 5. November 2015 und drei weiteren Berichten). Er sei durch seine Einbürgerung als Ajanib ins Visier der syrischen Militärbehörden geraten. Er habe überzeugend erklären können, dass er sich, indem er sein Dorf nicht verlassen habe, der Musterung durch das syrische Militär und der Zwangsrekrutierung durch die YPG habe entziehen können. Aus dem eingereichten Haftbefehl könne zudem nicht geschlossen werden, dass es bei einer allfälligen Festnahme nicht zu einer Musterung gekommen wäre. 6.3.3 Zur Verletzung von Art. 3 AsylG sei festzuhalten, dass das SEM nicht berücksichtigt habe, dass er im heutigen Zeitpunkt in Syrien Militärdienst leisten müsste und deshalb bei einer Rückkehr verhaftet und asylrelevant verfolgt werden würde. Bereits sein Bruder sei eingezogen worden und verschwunden. Er selbst sei auch ins Visier der syrischen Behörden geraten und Letztere hätten seine Eltern aufgesucht, um ihnen einen Haftbefehl gegen ihn zu übergeben. Dieser und seine glaubhaften Ausführungen würden - entgegen der Würdigung des SEM - zeigen, dass er in den Militärdienst einberufen worden sei und sich diesbezüglich bei den syrischen Behörden hätte melden müssen. Das SEM gehe aufgrund seines Alters ebenfalls davon aus, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe sich der Rekrutierung jedoch mit seiner Flucht aus Syrien entzogen, weshalb er bei einer Rückkehr als Verräter festgenommen und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt werden würde (mit dem Hinweis auf Quellenangaben zur Lage in Syrien). Zudem sei auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) hinzuweisen. Wegen seiner Dienstverweigerung habe er eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten. Ausserdem habe er - entgegen der Ansicht des SEM - wegen seiner Weigerung, sich von der PYD zwangsrekrutieren zu lassen, auch seitens der PYD eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Deshalb sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

7. Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen, wonach die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt und überdies gegen das Willkürverbot verstossen habe. 7.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 7.2 Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre eigene Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewendet (vgl. Beschwerde Art. 2 ff.) und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 8. Februar 2018 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen unglaubhaft sowie nicht asylrelevant seien. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die obgenannten Rügen gehen somit offensichtlich fehl. Auch eine Neubeurteilung oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch die Vor-instanz fallen ausser Betracht. 7.4 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs und zudem der Abklärungspflicht erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz das Beweismittel in Form des Haftbefehls nicht gewürdigt habe. Sie habe keine Dokumentenanalyse vorgenommen und dem eingereichten Haftbefehl den Beweiswert wegen leichter Käuflichkeit und Fälschbarkeit abgesprochen. Daraus geht indes gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt hat. Zudem hat sie in ihrem Entscheid ausreichend und zutreffend begründet, weshalb vorliegend keine eingehende Würdigung erforderlich war (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.2). 7.5 Ferner habe die Vorinstanz die Zusammenarbeit zwischen den syrischen Behörden und der YPG/Apoci sowie die Tatsache, dass sich sein Bruder im Militärdienst befinde und er seit längerem nichts mehr von ihm gehört habe, nicht gewürdigt, womit erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht vorliege. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Nachteile ihm daraus widerfahren sein sollen beziehungsweise weshalb diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind. Auch begründet er nicht, inwiefern eine zweite Anhörung vorliegend erforderlich gewesen wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. 7.6 Zudem habe die Vorinstanz zwischen der Gesuchseinreichung und der Anhörung über eineinhalb Jahre verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren oder weshalb die Geltendmachung von klaren Widersprüchen deshalb willkürlich sein soll. Schliesslich zeigt er nicht auf, inwiefern und welche weiteren Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rügen gehen daher fehl. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann. 7.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat. 8.1 Zur befürchteten Rekrutierung durch die YPG/Apoci ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, festzuhalten, dass in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde. Der Beschwerdeführer wäre als (...)-jähriger kurdischer Bürger mutmasslich davon betroffen und bei einer allfälligen Rückkehr in die Heimatregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Allerdings knüpft die erwähnte Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften an, sondern an Wohnort, Alter und Geschlecht. Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die im betreffenden Gesetz enthaltenen, jedoch nicht näher umschriebenen "disziplinarischen Massnahmen", von welchen die Personen bei Verweigerung der Dienstpflicht betroffen wären, intensiv genug wären, um asylrelevante Eingriffe auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen (vgl. Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). 8.2 Der Beschwerdeführer gibt weiter an, er habe sich zur Ausreise entschieden, bevor er vom syrischen Militärdienst ausgehoben worden sei. Er habe nie Kontakt zu den syrischen Behörden gehabt und besitze kein Militärbüchlein (SEM-Akte A13 F75-77, F115). Er habe sich zuhause aufgehalten und sich bei der Arbeit (...) vor den Behörden versteckt, um eine Einziehung in den Militärdienst zu vermeiden (SEM-Akte A13 F55, F71 und F78 f.). Im Widerspruch dazu erklärt er, am Tag seiner Ausreise mit seinen Freunden im Ausgang gewesen zu sein (SEM-Akte A13 F39). Zudem hätten die syrischen Behörden nach seiner Ausreise seine Eltern einmal aufgesucht. Im Rahmen dieses Besuchs hätten sie ihnen einen Haftbefehl gegen ihn übergeben. Die Eltern hätten keine negativen Konsequenzen aufgrund seiner Abwesenheit erhalten (SEM-Akte A13 F101, F116). Diesen Haftbefehl erwähnt er erstmals an der Anhörung vom 20. April 2017 (SEM-Akte A13 F14 f. und F92 ff.). Seine Erklärung, er habe an der BzP nichts davon gesagt, da er dort nur Dokumente habe offenlegen sollen, die er bei sich hatte (SEM-Akte A13 F108), vermag nicht zu überzeugen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Existenz des Haftbefehls bereits bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hätte, zumal dies sein einziges Beweismittel für die angeblich drohende Einziehung durch die syrischen Militärbehörden darstellt und er bereits Anfang 2013 davon erfahren habe (SEM-Akte A13 F9-12). Insofern ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie dieses mit dem Beweismittel in Form des Haftbefehls untermauerte Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft erachtet. Hinzu kommt, dass solche Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Dementsprechend verfügen sie über einen geringen Beweiswert und sind praxisgemäss nicht geeignet, hinreichend fundierte Erkenntnisse des SEM umzustossen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar 2018 E. 6.1.4). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Letztlich kann offenbleiben, ob es sich beim Haftbefehl um ein echtes Dokument handelt. Eine Beweiswürdigung erübrigt sich mangels Asylrelevanz. Selbst wenn der Beschwerdeführer einem (zu bezweifelnden) Aufgebot zum syrischen Militärdienst nicht Folge geleistet haben sollte und per Haftanweisung gesucht würde, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.1.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Probleme mit den syrischen Behörden macht er nicht geltend. Die Erklärung, er sei in das Visier der syrischen Behörden geraten, da sein Bruder Militärdienst leiste sowie aufgrund seiner Einbürgerung im Jahr (...), überzeugt nicht. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Zusammenarbeit der YPG/Apoci und der syrischen Behörden sowie den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien mit den hierzu zitierten Berichten, die sich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten vorzubringen. 8.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteile des BVGer D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6, E-6818/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.1.1, E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie oben ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittel-eingabe einzugehen.

9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich praxisgemäss.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: