Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ (al-Hasaka) mit letztem Wohnsitz in Damaskus - stellte am 3. Februar 2011 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Auf dieses Gesuch trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 4. März 2011 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, wobei auch die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet wurden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 15. September 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites schriftliches Asylgesuch. Dabei machte er geltend, er habe Syrien verlassen, da er befürchtet habe, von der Familie seiner Freundin, welche arabischer Ethnie sei, getötet zu werden. Zudem habe er als Mitglied der Yekiti-Partei Schweiz (PYKS) in verschiedenen Schweizer Städten an deren Demonstrationen und Anlässen teilgenommen und Flugblätter verteilt. Weiter habe er zwischen dem 25. November 2011 und dem 16. Dezember 2011 an Demonstrationen der Ararat-Gruppe in C._______ teilgenommen. B.b Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 wies das BFM das zweite Asylgesuch ab und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug an. Am 3. März 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid Beschwerde. Dabei reichte er mehrere Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit ein. Das BFM hob mit Verfügung vom 8. Mai 2014 im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Verfügung vom 30. Januar 2014 auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 20. Mai 2014 (E-1107/2014) ab. B.c Mit Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 wies das BFM das zweite Asylgesuch ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass es sich hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe um dieselben handle, wie im ersten Verfahren und worüber bereits (rechtskräftig) entschieden worden sei, wobei sie als unglaubhaft erachtet worden seien. Die exilpolitischen Aktivitäten würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. August 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4461/2014 vom 18. Mai 2016 betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Gleichzeitig hob das Bundesverwaltungsgericht die Dispositiv-Ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) der Verfügung vom 4. Juli 2014 auf und wies die Sache zwecks Durchführung einer Anhörung zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen an die Vorinstanz zurück. B.d Am 4. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM gemäss Art. 29 AsylG vertieft angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, die Situation für Kurden in Syrien sei sehr schwierig. Seiner Familie sei seitens der Apo-Partei/PKK ein Schreiben zugestellt worden, wonach sich Mitglieder der Familie der Organisation anzuschliessen hätten. Sein Bruder D._______ (N [...]), der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, habe dieses Schreiben über seinen Anwalt zu seinen Akten eingereicht. Das Schreiben betreffe die ganze Familie, so auch den Beschwerdeführer. Sein Bruder E._______ habe in Syrien für die Kurden Wache halten müssen, habe den Dienst jedoch verlassen. Vor dessen Rekrutierung sei die Familie mehrmals von Kurden aufgesucht worden. Man habe zudem Geld bezahlt, ansonsten seine Schwester rekrutiert worden wäre. Unterdessen hätten seine Angehörigen das Land verlassen und befänden sich in einem Flüchtlingslager im Nordirak. Im Weiteren sei sein Cousin F._______, ein Radiomoderator, als politische Person bekannt. Er sei vor ungefähr sechs Monaten in Qamishli verhaftet und nach zwei oder drei Tagen wieder freigelassen worden, nachdem es wegen seiner Festnahme Demonstrationen gegeben habe. F._______ sei bereits vor zehn oder zwölf Jahren festgenommen und während zwei Jahren inhaftiert gewesen. Gegenwärtig seien alle Familienangehörigen von F._______ in Gefahr. Der Beschwerdeführer sei zudem wegen seiner Aktivitäten in der Schweiz gefährdet. Er habe in der Schweiz an unzähligen Kundgebungen teilgenommen. Zudem habe er als Sympathisant der Yekiti-Partei an deren Sitzungen teilgenommen und ihr monatliche Beträge von je zehn Franken bezahlt. Bei den Demonstrationen sei er an vorderster Front mitgelaufen und habe Transparente getragen. Bei einer Protestaktion vor der syrischen Botschaft seien zwei Personen - mutmasslich Botschaftsmitarbeitende - aus einem PW gestiegen und hätten die Protestierenden beschimpft. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen mehrere Beweismittel (Fotos von Demonstrationen gegen das syrischen Regime, Marschbefehl/Meldeaufforderung der YPG [Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union, PYD]) zu den Akten. C. Das SEM hielt mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 9. November erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten B46, in den Beweismittelumschlag und eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren; es sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Dieser wurde am 28. November 2016 fristgerecht geleistet. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde der Antrag auf Einsicht in das Aktenstück B46 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenstücks B2 (Beweismittelcouvert) zugestellt. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.2 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist - anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird - die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer machte vorab eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht geltend. Das SEM habe es unterlassen, Einsicht in die Akten B2 (Beweismittelumschlag) und B46 (Aktennotiz) zu gewähren. Dabei sei es auch seiner Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Eventualiter sei ihm nach Gewährung der Einsicht in die erwähnten Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akte B46 aufgrund der zutreffenden Qualifikation als verwaltungsinternes Aktenstück verweigert. Gleichzeitig wurde ihm eine Kopie des Aktenstücks B2 (Beweismittelumschlag) zugestellt, indessen die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung verweigert. Darauf ist zu verweisen und vorliegend nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Den Akten kann zudem keine Verletzung der Aktenführungspflicht entnommen werden.
E. 4.3.2 Weiter wird moniert, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte Aufforderung der YPG zum Dienst nicht gewürdigt habe, was zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Zudem habe sich die Vorinstanz vermutlich auf die Kopie des Aufgebots der YPG und nicht auf das Original bezogen, das der Rechtsvertreter am 10. Oktober 2016 - am gleichen Tag wie die angefochtene Verfügung ergangen sei - eingereicht habe. Sodann habe die Vorinstanz hinsichtlich dieses Aufforderungsschreibens das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers D._______ erwähnt, diesen Aktenbeizug im Aktenverzeichnis jedoch nicht aufgeführt. Im Weiteren habe es offenbar lediglich das Schreiben überprüft, ohne Abklärungen zu weiteren Verfolgungszusammenhängen zwischen dem Bruder und dem Beschwerdeführer vorzunehmen. D._______ weise ein starkes politisches Profil auf und sei bereits in Syrien oppositionellen Aktivitäten nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe D._______ anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2016 mehrfach erwähnt und dabei auf dessen politisches Engagement hingewiesen. Das SEM habe, indem es dessen Akten nicht beigezogen habe, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Aufgebot der YPG gewürdigt hat, indem es festhielt, die Familie des Beschwerdeführers sei darin darüber informiert worden, dass sich ein Mitglied der Familie bis zum 22. November 2014 bei der YPG zu melden habe. Gestützt auf dieses Angebot sowie auf die weiteren Angaben des Beschwerdeführers würden keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Damit hat sich die Vorinstanz mit dem Aufgebot auseinandergesetzt und dieses gewürdigt, wobei sie zu dieser Schlussfolgerung unabhängig von der Beschaffenheit des Aufgebots, das damals lediglich in Kopie vorlag, kam. Daraus ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Zudem geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 4.3.3 Weiter lässt sich aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz den Beizug des Asyldossiers von D._______ im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt hat - dies um zu überprüfen, ob dieser wie vom Beschwerdeführer an dessen Anhörung erwähnt, ein Aufforderungsschreiben der YPG eingereicht hat - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten, findet dieser Beizug doch im Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 25. August 2016 (rechtliches Gehör und Aufforderung zur Nachreichung eines Beweismittels) seinen Niederschlag.
E. 4.3.4 Überdies hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu einem möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen D._______ und dem Beschwerdeführer zu tätigen, erschliesst sich doch kein unmittelbarer Zusammenhang aus den Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Aktivitäten des Cousins. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nie vorgebracht, seine eigenen Asylgründe seien in einer Verbindung zu einer allfälligen durch seinen Bruder erlebten Verfolgung, sondern hat lediglich in allgemeiner Weise vorgebracht, D._______ habe sich mehr als er politisch betätigt. Vorliegend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass D._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und in dessen Asylverfahren festgestellt wurde, dass keine Indizien dafür bestünden, wonach die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten. Dieser wurde im Übrigen von demselben Rechtsvertreter verbeiständet wie der Beschwerdeführer. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der beantragte Aktenbeizug der Abklärung des fraglichen Sachverhalts dienen soll. Der Hinweis auf andere Verfahren, in denen das Bundesverwaltungsgericht das SEM angewiesen habe, die Asyldossiers sämtlicher erwähnter Familienangehöriger beizuziehen und eingehend zu prüfen, ist daher unbehelflich.
E. 4.3.5 In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie bezüglich der Rekrutierung des Bruders E._______ durch die YPG und der Aktivitäten des Beschwerdeführers in einer kurdischen Folkloregruppe den Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt und erwähnt habe. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz die Absolvierung des zweitägigen Wachdienstes durch dessen Bruder E._______ erwähnt hat und gestützt auf dessen Entlassung sowie die Umgehung der Dienstpflicht durch seine Schwester dank einer Geldzahlung zum Schluss kam, die Furcht des Beschwerdeführers, wegen seiner Dienstabsenz mitgenommen und getötet zu werden, sei wenig wahrscheinlich. Schliesslich kann weder aus dem Umstand, wonach die Vor-instanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung erwähnt hat - beispielsweise Aktivitäten in Folkloregruppe - noch aus der Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aktenlage das Vorliegen von verfahrensrechtlichen Mängeln zu verneinen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Auch heute noch lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Es ist als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
E. 6.2 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung vorab damit, auf die im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers betreffend dessen Liebesbeziehung mit einer Araberin sei nicht mehr einzugehen. Weiter hielt sie fest, das Vorbringen, wonach es in Syrien keine Sicherheit gebe, sei asylrechtlich nicht relevant. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit F._______ - ein Cousin, der eine bekannte politische Person und ein Radiomoderator sei - zu dessen Gefährdung führen könnte. So habe er bis zu seiner eigenen Ausreise im Dezember 2010 keine Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können, die auf seine Verwandtschaft mit F._______ zurückgeführt werden könnten, obwohl dieser bereits vor zehn oder zwölf Jahren mit seinen Tätigkeiten ein Ausmass erreicht habe, so dass er eine zweijährige Haftstrafe habe verbüssen müssen. Auch für die Zeit nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien - ab März 2011 - bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass syrische Behörden oder kurdische Kräfte ein Interesse am Beschwerdeführer hätten, welches auf seine Verwandtschaft zu F._______ zurückgeführt werden könnte. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der bisherigen Eingaben und Beschwerden über keine konkreten Ereignisse in Syrien berichtet, welche seine dort verbliebenen Angehörigen wegen seines Cousins F._______ erlitten hätten und somit auch ihm drohen würden. Damit sei eine Gefährdung aller Familienmitglieder von F._______ objektiv nicht begründet. Erstaunlicherweise wisse der Beschwerdeführer auch nichts über die Tätigkeiten seines Cousins oder dessen Verfolgung, obwohl er derart erheblichen Aktivitäten nachgegangen sei, dass ihn jeder kennen würde. Weiter hielt die Vorinstanz fest, in den von kurdischen Kräften kontrollierten Gebieten könne es tatsächlich zu erzwungenen Rekrutierungen kommen. Der Beschwerdeführer habe Syrien bereits vor der Übernahme der militärischen Kontrolle seines Gebietes durch die kurdische Partei PYD verlassen und somit vor dem Beginn der Rekrutierungen lokaler Kurden für deren Streitkräfte YPG. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seitens der PYD/YPG auch Kurden, die vor deren Machtübernahme ins Ausland gegangen seien, bei deren Wiedereinreise für deren Absenz bei Rekrutierungen belangt werden sollten, weil deren Angehörige Jahre nach deren Ausreise ein Schreiben erhalten hätten, welches für alle Familienmitglieder gelte. In der schriftlichen Meldeaufforderung der YPG sei der Familie des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass sich ein Mitglied der Familie bis zum 22. November 2104 für Massnahmen im Rahmen der Dienstpflicht melden müsse. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe bereits sein Bruder E._______ und somit eine Person der Familie nach der schriftlichen Aufforderung Wachdienst geleistet. Er habe den Dienst verlassen dürfen, nachdem er sein Pensum geleistet habe. Zudem habe der Dienst seiner Schwester mit einer Geldzahlung verhindert werden können. Somit müsse die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Absenz vom Dienst mitgenommen und getötet werden könnte, als bloss subjektive Annahme erachtet werden. Es würden damit keine ausreichend konkreten Hinweise dafür bestehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien mit Nachteilen nach Art. 3 AsylG rechnen müsse, weil er sich nicht zum Dienst für die kurdischen Streitkräfte gemeldet habe. Die in Kopie eingereichte schriftliche Meldeaufforderung würde daran nichts ändern. Ferner kam die Vorinstanz betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zum Schluss, dass diese nicht geeignet sei, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Anwesenheit bei Protesten, beispielsweise vor der syrischen Botschaft, oder das Auftreten unter eigenem Namen und Bildnis im Internet seien nicht als qualifizierte Tätigkeiten zu erachten, durch die das syrische Regime ihn als potenzielle Bedrohung für den syrischen Staat wahrnehmen würde. Sein Engagement für die Yekiti-Partei und seine passive Teilnahme an deren Sitzungen entspreche lediglich niedrigprofilierten Aktivitäten, die noch keine Qualität aufweisen würden, aufgrund derer von einem verstärkten Interesse syrischer Auslandgeheimdienste an seiner Person ausgegangen werden könne. Daran vermöchten auch die gegenwärtige Situation in Syrien oder die Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegssituation davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hin.
E. 7.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er müsse bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seines Profils und Hintergrunds damit rechnen, sowohl von den syrischen Behörden, welche in Rojava weiterhin, wenn auch reduziert, präsent seien, als auch von Leuten der YPG/PYD verfolgt und bestraft zu werden. Es sei von deren Zusammenarbeit, insbesondere in militärischen Angelegenheiten, auszugehen. Weiter bestehe wegen seines Cousins F._______ die Gefahr einer Reflexverfolgung. Dessen ganze Verwandtschaft stehe wegen seinen regimekritischen Moderationen im Radio im Visier der Behörden. Er habe sich zudem durch seine langjährige Abwesenheit aus Syrien und seinem Aufenthalt in der Schweiz verdächtig gemacht. Bei der Überprüfung würden seine Dienstpflicht bei der YPG und in der syrischen Armee, seine Verwandtschaft mit F._______, der familiäre Hintergrund und die Verknüpfung mit seinen Brüdern sowie seine exilpolitischen Aktivitäten festgestellt. Die Wahrscheinlichkeit, dass er mit diesem Profil in Syrien als Verräter und Oppositioneller asylrelevant verfolgt würde, sei gross. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gefährdungssituation seitens der YPG beziehungsweise PYD/PKK und der syrischen Behörden wird zudem auf verschiedene Berichte (Update des UNCHR zu seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic" von November 2015; Human Rights Watch, Under Kurdish Rule: Abuses in PYD-run Enclaves of Syria, Juni 2014; Rundschau vom 9. September 2015; u.a.) hingewiesen. In den als Beweismittel bezeichneten Zeitungsartikeln, welche im Internet abzurufen seien, werde über die aktuelle Lage und die politischen und militärischen Entwicklungen berichtet.
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 8.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, bei einer Rückkehr nach Syrien durch die PYD und deren YPG-Einheiten zwangsrekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass im Juli 2014 in seiner Herkunftsregion durch die autonomen Kantone ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist. Der Beschwerdeführer wäre als (...)-jähriger kurdischer Bürger somit nicht davon betroffen. Abgesehen davon ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive die YPG nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Einerseits liegt kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer vor, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, andererseits knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an und eine befürchtete Zwangsrekrutierung wäre nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], E-7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3, E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.1). Soweit der Beschwerdeführer zudem unter Hinweis auf einen Bericht des UNHCR geltend macht, der PYD respektive die YPG und der Asayish gehe auch gegen Oppositionelle oder Personen vor, die von der PYD als solche betrachtet werden, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er sich eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatland nicht politisch betätigt hat (vgl. Akte B43 S. 8). Wie vom Beschwerdeführer angeführt, mag zudem eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der syrischen Regierung und den kurdischen Behörden in der Rojava vorhanden sein. Indessen ist dies unerheblich. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rekrutierungspraxis der PYD/YPG das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses nicht zu rechtfertigen.
E. 8.2 Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie wegen seines Cousins F._______ - bekannte politische Person und Moderator - gefährdet seien, gelangt das Gericht zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Dezember 2010 keine Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. So hat er weder im Rahmen der Asylbegründung seines ersten Asylgesuchs (Akte A7) noch in seinem eingereichten zweiten Asylgesuch (Akte B5) Verfolgungsmassnahmen vorgebracht, die auf die Verwandtschaft mit F._______ zurückgeführt werden könnten. Abgesehen davon hat er F._______ anlässlich seiner Anhörung vom 4. Juli 2016 auch nicht im Zusammenhang mit seinen eigenen Verfolgungsvorbringen erwähnt, obwohl dieser bereits vor zehn oder zwölf Jahren und damit vor der Ausreise des Beschwerdeführers wegen politischen Tätigkeiten eine zweijährige Haftstrafe verbüsst haben soll. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Behörden oder kurdische Kräfte wegen der Verwandtschaft mit F._______ ein Interesse am Beschwerdeführer haben könnten. Schliesslich vermochte dieser keine konkreten Angaben zu dessen Tätigkeiten oder dessen Verfolgung zu machen (Akte B43) und verwies stattdessen auf den Bekanntheitsgrad seines Cousins, über den man im Internet recherchieren könne. Überdies hat auch der Bruder des Beschwerdeführers D._______ im Rahmen seines Asylverfahrens F._______ nie erwähnt und auch nicht, dass die in Syrien verbliebenen Familienangehörigen wegen F._______ gefährdet sein sollen. Dies hätte jedoch erwartet werden können, wenn F._______ aufgrund seiner Aktivitäten eine derart bekannte Person sei, dass ihn jeder kennen würde. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass es sich bei F._______ möglicherweise nicht um einen Cousin des Beschwerdeführers handelt oder dass der Beschwerdeführer diesen deshalb erwähnt hat, um seine Chancen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. Jedenfalls kann er nicht glaubhaft machen, er stehe wegen F._______ im Visier der syrischen Behörden und sei der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt.
E. 8.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. Auch droht ihm zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung wegen der Aktivitäten seines Cousins oder der Rekrutierungstätigkeiten der YPG.
E. 9.1 Im Folgenden ist auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Profil als kurdischer Oppositioneller und Kritiker der PYD und YPG verschärfe sich durch die exilpolitischen Aktivitäten und die Unterstützung der Yekiti-Partei zusätzlich. Hinzu komme das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass er während seines langjährigen Engagements von den syrischen Behörden identifiziert und registriert worden sei. Dies könne seinen Unterlagen betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an mehreren Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten, Beitrittsformular Yekiti Schweiz; Akten B1, B2, B5, B14, B29, B43, B44) entnommen werden.
E. 9.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat die betroffene Person in den flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus gerät oder sie wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 9.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsurteils ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Dabei hielt das Gericht fest, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten werde ein Betroffener im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. dazu Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2, E. 6.3.6; anstelle vieler ausserdem die Urteile D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3; E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4).
E. 9.1.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten längeren Landesabwesenheit gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass zwar davon auszugehen ist, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Jedoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb alleine aufgrund dieser Abwesenheit und des Stellen eines Asylgesuches nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Zudem ist eine Exponierung im Falle des Beschwerdeführers, wie hievor beschrieben, nicht gegeben. Aus den in den vorangegangenen Verfahren eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass er an mehreren Protesten und Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen hat und dabei teilweise auch Transparente mitgetragen und Flugblätter verteilt hat (vgl. B29 und B2). Allerdings hob er sich dabei nicht von den übrigen Beteiligten ab. Weiter gab er zu Protokoll, Sympathisant der Yekiti-Partei zu sein, wobei er an deren Sitzungen teilgenommen und einen monatlichen Beitrag bezahlt habe. Eine besondere Funktion habe er jedoch nicht innegehabt (Akte B43 S. 7 f.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden keine weiteren Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit zu den Akten gereicht, sondern ausschliesslich auf die bisherigen Tätigkeiten hingewiesen. Aus diesen Aktivitäten ist nicht auf ein besonders exponiertes Engagement des Beschwerdeführers zu schliessen, auch wenn er an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat. Auch macht er nicht geltend, über eine blosse Teilnahme an diesen Veranstaltungen respektive dem Transparente tragen und Flugblätter verteilen hinaus irgendeine Funktion übernommen zu haben, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. Eine tragende Aufgabe oder spezielle Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz ist nicht erkennbar, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E. 9.2 Insgesamt sind somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, der Beschwerdeführer könnte aufgrund des Einreichens des Asylgesuchs in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit oder aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.
E. 10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun vermochte. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit einer allfälligen Zwangsrekrutierung durch die YPG oder der syrischen Streitkräfte oder wegen seiner Verwandtschaft mit F._______ eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den obigen Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. November 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6911/2016 Urteil vom 28. Mai 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ (al-Hasaka) mit letztem Wohnsitz in Damaskus - stellte am 3. Februar 2011 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Auf dieses Gesuch trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 4. März 2011 gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein, wobei auch die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet wurden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 15. September 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites schriftliches Asylgesuch. Dabei machte er geltend, er habe Syrien verlassen, da er befürchtet habe, von der Familie seiner Freundin, welche arabischer Ethnie sei, getötet zu werden. Zudem habe er als Mitglied der Yekiti-Partei Schweiz (PYKS) in verschiedenen Schweizer Städten an deren Demonstrationen und Anlässen teilgenommen und Flugblätter verteilt. Weiter habe er zwischen dem 25. November 2011 und dem 16. Dezember 2011 an Demonstrationen der Ararat-Gruppe in C._______ teilgenommen. B.b Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 wies das BFM das zweite Asylgesuch ab und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen unzumutbarem Wegweisungsvollzug an. Am 3. März 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid Beschwerde. Dabei reichte er mehrere Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit ein. Das BFM hob mit Verfügung vom 8. Mai 2014 im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Verfügung vom 30. Januar 2014 auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 20. Mai 2014 (E-1107/2014) ab. B.c Mit Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 wies das BFM das zweite Asylgesuch ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass es sich hinsichtlich der geltend gemachten Vorfluchtgründe um dieselben handle, wie im ersten Verfahren und worüber bereits (rechtskräftig) entschieden worden sei, wobei sie als unglaubhaft erachtet worden seien. Die exilpolitischen Aktivitäten würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. August 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4461/2014 vom 18. Mai 2016 betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Gleichzeitig hob das Bundesverwaltungsgericht die Dispositiv-Ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) der Verfügung vom 4. Juli 2014 auf und wies die Sache zwecks Durchführung einer Anhörung zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen an die Vorinstanz zurück. B.d Am 4. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM gemäss Art. 29 AsylG vertieft angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, die Situation für Kurden in Syrien sei sehr schwierig. Seiner Familie sei seitens der Apo-Partei/PKK ein Schreiben zugestellt worden, wonach sich Mitglieder der Familie der Organisation anzuschliessen hätten. Sein Bruder D._______ (N [...]), der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, habe dieses Schreiben über seinen Anwalt zu seinen Akten eingereicht. Das Schreiben betreffe die ganze Familie, so auch den Beschwerdeführer. Sein Bruder E._______ habe in Syrien für die Kurden Wache halten müssen, habe den Dienst jedoch verlassen. Vor dessen Rekrutierung sei die Familie mehrmals von Kurden aufgesucht worden. Man habe zudem Geld bezahlt, ansonsten seine Schwester rekrutiert worden wäre. Unterdessen hätten seine Angehörigen das Land verlassen und befänden sich in einem Flüchtlingslager im Nordirak. Im Weiteren sei sein Cousin F._______, ein Radiomoderator, als politische Person bekannt. Er sei vor ungefähr sechs Monaten in Qamishli verhaftet und nach zwei oder drei Tagen wieder freigelassen worden, nachdem es wegen seiner Festnahme Demonstrationen gegeben habe. F._______ sei bereits vor zehn oder zwölf Jahren festgenommen und während zwei Jahren inhaftiert gewesen. Gegenwärtig seien alle Familienangehörigen von F._______ in Gefahr. Der Beschwerdeführer sei zudem wegen seiner Aktivitäten in der Schweiz gefährdet. Er habe in der Schweiz an unzähligen Kundgebungen teilgenommen. Zudem habe er als Sympathisant der Yekiti-Partei an deren Sitzungen teilgenommen und ihr monatliche Beträge von je zehn Franken bezahlt. Bei den Demonstrationen sei er an vorderster Front mitgelaufen und habe Transparente getragen. Bei einer Protestaktion vor der syrischen Botschaft seien zwei Personen - mutmasslich Botschaftsmitarbeitende - aus einem PW gestiegen und hätten die Protestierenden beschimpft. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen mehrere Beweismittel (Fotos von Demonstrationen gegen das syrischen Regime, Marschbefehl/Meldeaufforderung der YPG [Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union, PYD]) zu den Akten. C. Das SEM hielt mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 9. November erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten B46, in den Beweismittelumschlag und eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren; es sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2016 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Dieser wurde am 28. November 2016 fristgerecht geleistet. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde der Antrag auf Einsicht in das Aktenstück B46 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenstücks B2 (Beweismittelcouvert) zugestellt. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist - anders als dies in der Beschwerdeschrift suggeriert wird - die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer machte vorab eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht geltend. Das SEM habe es unterlassen, Einsicht in die Akten B2 (Beweismittelumschlag) und B46 (Aktennotiz) zu gewähren. Dabei sei es auch seiner Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Eventualiter sei ihm nach Gewährung der Einsicht in die erwähnten Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, sich vollumfänglich in dieser Beschwerde zu äussern. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akte B46 aufgrund der zutreffenden Qualifikation als verwaltungsinternes Aktenstück verweigert. Gleichzeitig wurde ihm eine Kopie des Aktenstücks B2 (Beweismittelumschlag) zugestellt, indessen die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung verweigert. Darauf ist zu verweisen und vorliegend nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Den Akten kann zudem keine Verletzung der Aktenführungspflicht entnommen werden. 4.3.2 Weiter wird moniert, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte Aufforderung der YPG zum Dienst nicht gewürdigt habe, was zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Zudem habe sich die Vorinstanz vermutlich auf die Kopie des Aufgebots der YPG und nicht auf das Original bezogen, das der Rechtsvertreter am 10. Oktober 2016 - am gleichen Tag wie die angefochtene Verfügung ergangen sei - eingereicht habe. Sodann habe die Vorinstanz hinsichtlich dieses Aufforderungsschreibens das Asyldossier des Bruders des Beschwerdeführers D._______ erwähnt, diesen Aktenbeizug im Aktenverzeichnis jedoch nicht aufgeführt. Im Weiteren habe es offenbar lediglich das Schreiben überprüft, ohne Abklärungen zu weiteren Verfolgungszusammenhängen zwischen dem Bruder und dem Beschwerdeführer vorzunehmen. D._______ weise ein starkes politisches Profil auf und sei bereits in Syrien oppositionellen Aktivitäten nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe D._______ anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2016 mehrfach erwähnt und dabei auf dessen politisches Engagement hingewiesen. Das SEM habe, indem es dessen Akten nicht beigezogen habe, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Dazu ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Aufgebot der YPG gewürdigt hat, indem es festhielt, die Familie des Beschwerdeführers sei darin darüber informiert worden, dass sich ein Mitglied der Familie bis zum 22. November 2014 bei der YPG zu melden habe. Gestützt auf dieses Angebot sowie auf die weiteren Angaben des Beschwerdeführers würden keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Damit hat sich die Vorinstanz mit dem Aufgebot auseinandergesetzt und dieses gewürdigt, wobei sie zu dieser Schlussfolgerung unabhängig von der Beschaffenheit des Aufgebots, das damals lediglich in Kopie vorlag, kam. Daraus ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Zudem geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.3.3 Weiter lässt sich aus dem Umstand, wonach die Vorinstanz den Beizug des Asyldossiers von D._______ im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt hat - dies um zu überprüfen, ob dieser wie vom Beschwerdeführer an dessen Anhörung erwähnt, ein Aufforderungsschreiben der YPG eingereicht hat - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten, findet dieser Beizug doch im Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 25. August 2016 (rechtliches Gehör und Aufforderung zur Nachreichung eines Beweismittels) seinen Niederschlag. 4.3.4 Überdies hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu einem möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen D._______ und dem Beschwerdeführer zu tätigen, erschliesst sich doch kein unmittelbarer Zusammenhang aus den Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Aktivitäten des Cousins. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nie vorgebracht, seine eigenen Asylgründe seien in einer Verbindung zu einer allfälligen durch seinen Bruder erlebten Verfolgung, sondern hat lediglich in allgemeiner Weise vorgebracht, D._______ habe sich mehr als er politisch betätigt. Vorliegend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass D._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und in dessen Asylverfahren festgestellt wurde, dass keine Indizien dafür bestünden, wonach die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten. Dieser wurde im Übrigen von demselben Rechtsvertreter verbeiständet wie der Beschwerdeführer. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der beantragte Aktenbeizug der Abklärung des fraglichen Sachverhalts dienen soll. Der Hinweis auf andere Verfahren, in denen das Bundesverwaltungsgericht das SEM angewiesen habe, die Asyldossiers sämtlicher erwähnter Familienangehöriger beizuziehen und eingehend zu prüfen, ist daher unbehelflich. 4.3.5 In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie bezüglich der Rekrutierung des Bruders E._______ durch die YPG und der Aktivitäten des Beschwerdeführers in einer kurdischen Folkloregruppe den Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt und erwähnt habe. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz die Absolvierung des zweitägigen Wachdienstes durch dessen Bruder E._______ erwähnt hat und gestützt auf dessen Entlassung sowie die Umgehung der Dienstpflicht durch seine Schwester dank einer Geldzahlung zum Schluss kam, die Furcht des Beschwerdeführers, wegen seiner Dienstabsenz mitgenommen und getötet zu werden, sei wenig wahrscheinlich. Schliesslich kann weder aus dem Umstand, wonach die Vor-instanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung erwähnt hat - beispielsweise Aktivitäten in Folkloregruppe - noch aus der Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden. 4.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aktenlage das Vorliegen von verfahrensrechtlichen Mängeln zu verneinen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Auch heute noch lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Es ist als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). 6.2 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung vorab damit, auf die im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers betreffend dessen Liebesbeziehung mit einer Araberin sei nicht mehr einzugehen. Weiter hielt sie fest, das Vorbringen, wonach es in Syrien keine Sicherheit gebe, sei asylrechtlich nicht relevant. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit F._______ - ein Cousin, der eine bekannte politische Person und ein Radiomoderator sei - zu dessen Gefährdung führen könnte. So habe er bis zu seiner eigenen Ausreise im Dezember 2010 keine Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können, die auf seine Verwandtschaft mit F._______ zurückgeführt werden könnten, obwohl dieser bereits vor zehn oder zwölf Jahren mit seinen Tätigkeiten ein Ausmass erreicht habe, so dass er eine zweijährige Haftstrafe habe verbüssen müssen. Auch für die Zeit nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien - ab März 2011 - bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass syrische Behörden oder kurdische Kräfte ein Interesse am Beschwerdeführer hätten, welches auf seine Verwandtschaft zu F._______ zurückgeführt werden könnte. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der bisherigen Eingaben und Beschwerden über keine konkreten Ereignisse in Syrien berichtet, welche seine dort verbliebenen Angehörigen wegen seines Cousins F._______ erlitten hätten und somit auch ihm drohen würden. Damit sei eine Gefährdung aller Familienmitglieder von F._______ objektiv nicht begründet. Erstaunlicherweise wisse der Beschwerdeführer auch nichts über die Tätigkeiten seines Cousins oder dessen Verfolgung, obwohl er derart erheblichen Aktivitäten nachgegangen sei, dass ihn jeder kennen würde. Weiter hielt die Vorinstanz fest, in den von kurdischen Kräften kontrollierten Gebieten könne es tatsächlich zu erzwungenen Rekrutierungen kommen. Der Beschwerdeführer habe Syrien bereits vor der Übernahme der militärischen Kontrolle seines Gebietes durch die kurdische Partei PYD verlassen und somit vor dem Beginn der Rekrutierungen lokaler Kurden für deren Streitkräfte YPG. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seitens der PYD/YPG auch Kurden, die vor deren Machtübernahme ins Ausland gegangen seien, bei deren Wiedereinreise für deren Absenz bei Rekrutierungen belangt werden sollten, weil deren Angehörige Jahre nach deren Ausreise ein Schreiben erhalten hätten, welches für alle Familienmitglieder gelte. In der schriftlichen Meldeaufforderung der YPG sei der Familie des Beschwerdeführers mitgeteilt worden, dass sich ein Mitglied der Familie bis zum 22. November 2104 für Massnahmen im Rahmen der Dienstpflicht melden müsse. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe bereits sein Bruder E._______ und somit eine Person der Familie nach der schriftlichen Aufforderung Wachdienst geleistet. Er habe den Dienst verlassen dürfen, nachdem er sein Pensum geleistet habe. Zudem habe der Dienst seiner Schwester mit einer Geldzahlung verhindert werden können. Somit müsse die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Absenz vom Dienst mitgenommen und getötet werden könnte, als bloss subjektive Annahme erachtet werden. Es würden damit keine ausreichend konkreten Hinweise dafür bestehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien mit Nachteilen nach Art. 3 AsylG rechnen müsse, weil er sich nicht zum Dienst für die kurdischen Streitkräfte gemeldet habe. Die in Kopie eingereichte schriftliche Meldeaufforderung würde daran nichts ändern. Ferner kam die Vorinstanz betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zum Schluss, dass diese nicht geeignet sei, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Anwesenheit bei Protesten, beispielsweise vor der syrischen Botschaft, oder das Auftreten unter eigenem Namen und Bildnis im Internet seien nicht als qualifizierte Tätigkeiten zu erachten, durch die das syrische Regime ihn als potenzielle Bedrohung für den syrischen Staat wahrnehmen würde. Sein Engagement für die Yekiti-Partei und seine passive Teilnahme an deren Sitzungen entspreche lediglich niedrigprofilierten Aktivitäten, die noch keine Qualität aufweisen würden, aufgrund derer von einem verstärkten Interesse syrischer Auslandgeheimdienste an seiner Person ausgegangen werden könne. Daran vermöchten auch die gegenwärtige Situation in Syrien oder die Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegssituation davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hin. 7.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er müsse bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seines Profils und Hintergrunds damit rechnen, sowohl von den syrischen Behörden, welche in Rojava weiterhin, wenn auch reduziert, präsent seien, als auch von Leuten der YPG/PYD verfolgt und bestraft zu werden. Es sei von deren Zusammenarbeit, insbesondere in militärischen Angelegenheiten, auszugehen. Weiter bestehe wegen seines Cousins F._______ die Gefahr einer Reflexverfolgung. Dessen ganze Verwandtschaft stehe wegen seinen regimekritischen Moderationen im Radio im Visier der Behörden. Er habe sich zudem durch seine langjährige Abwesenheit aus Syrien und seinem Aufenthalt in der Schweiz verdächtig gemacht. Bei der Überprüfung würden seine Dienstpflicht bei der YPG und in der syrischen Armee, seine Verwandtschaft mit F._______, der familiäre Hintergrund und die Verknüpfung mit seinen Brüdern sowie seine exilpolitischen Aktivitäten festgestellt. Die Wahrscheinlichkeit, dass er mit diesem Profil in Syrien als Verräter und Oppositioneller asylrelevant verfolgt würde, sei gross. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gefährdungssituation seitens der YPG beziehungsweise PYD/PKK und der syrischen Behörden wird zudem auf verschiedene Berichte (Update des UNCHR zu seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic" von November 2015; Human Rights Watch, Under Kurdish Rule: Abuses in PYD-run Enclaves of Syria, Juni 2014; Rundschau vom 9. September 2015; u.a.) hingewiesen. In den als Beweismittel bezeichneten Zeitungsartikeln, welche im Internet abzurufen seien, werde über die aktuelle Lage und die politischen und militärischen Entwicklungen berichtet.
8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 8.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, bei einer Rückkehr nach Syrien durch die PYD und deren YPG-Einheiten zwangsrekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass im Juli 2014 in seiner Herkunftsregion durch die autonomen Kantone ein Gesetz betreffend die obligatorische Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist. Der Beschwerdeführer wäre als (...)-jähriger kurdischer Bürger somit nicht davon betroffen. Abgesehen davon ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine drohende Zwangsrekrutierung durch die PYD respektive die YPG nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Einerseits liegt kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer vor, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, andererseits knüpft die erwähnte Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften an und eine befürchtete Zwangsrekrutierung wäre nicht als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. Urteile des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert], E-7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3, E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.1). Soweit der Beschwerdeführer zudem unter Hinweis auf einen Bericht des UNHCR geltend macht, der PYD respektive die YPG und der Asayish gehe auch gegen Oppositionelle oder Personen vor, die von der PYD als solche betrachtet werden, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er sich eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatland nicht politisch betätigt hat (vgl. Akte B43 S. 8). Wie vom Beschwerdeführer angeführt, mag zudem eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der syrischen Regierung und den kurdischen Behörden in der Rojava vorhanden sein. Indessen ist dies unerheblich. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rekrutierungspraxis der PYD/YPG das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses nicht zu rechtfertigen. 8.2 Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie wegen seines Cousins F._______ - bekannte politische Person und Moderator - gefährdet seien, gelangt das Gericht zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Dezember 2010 keine Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. So hat er weder im Rahmen der Asylbegründung seines ersten Asylgesuchs (Akte A7) noch in seinem eingereichten zweiten Asylgesuch (Akte B5) Verfolgungsmassnahmen vorgebracht, die auf die Verwandtschaft mit F._______ zurückgeführt werden könnten. Abgesehen davon hat er F._______ anlässlich seiner Anhörung vom 4. Juli 2016 auch nicht im Zusammenhang mit seinen eigenen Verfolgungsvorbringen erwähnt, obwohl dieser bereits vor zehn oder zwölf Jahren und damit vor der Ausreise des Beschwerdeführers wegen politischen Tätigkeiten eine zweijährige Haftstrafe verbüsst haben soll. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrischen Behörden oder kurdische Kräfte wegen der Verwandtschaft mit F._______ ein Interesse am Beschwerdeführer haben könnten. Schliesslich vermochte dieser keine konkreten Angaben zu dessen Tätigkeiten oder dessen Verfolgung zu machen (Akte B43) und verwies stattdessen auf den Bekanntheitsgrad seines Cousins, über den man im Internet recherchieren könne. Überdies hat auch der Bruder des Beschwerdeführers D._______ im Rahmen seines Asylverfahrens F._______ nie erwähnt und auch nicht, dass die in Syrien verbliebenen Familienangehörigen wegen F._______ gefährdet sein sollen. Dies hätte jedoch erwartet werden können, wenn F._______ aufgrund seiner Aktivitäten eine derart bekannte Person sei, dass ihn jeder kennen würde. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass es sich bei F._______ möglicherweise nicht um einen Cousin des Beschwerdeführers handelt oder dass der Beschwerdeführer diesen deshalb erwähnt hat, um seine Chancen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. Jedenfalls kann er nicht glaubhaft machen, er stehe wegen F._______ im Visier der syrischen Behörden und sei der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt. 8.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. Auch droht ihm zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung wegen der Aktivitäten seines Cousins oder der Rekrutierungstätigkeiten der YPG. 9. 9.1 Im Folgenden ist auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Profil als kurdischer Oppositioneller und Kritiker der PYD und YPG verschärfe sich durch die exilpolitischen Aktivitäten und die Unterstützung der Yekiti-Partei zusätzlich. Hinzu komme das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass er während seines langjährigen Engagements von den syrischen Behörden identifiziert und registriert worden sei. Dies könne seinen Unterlagen betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten (Teilnahme an mehreren Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten, Beitrittsformular Yekiti Schweiz; Akten B1, B2, B5, B14, B29, B43, B44) entnommen werden. 9.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat die betroffene Person in den flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus gerät oder sie wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 9.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsurteils ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Dabei hielt das Gericht fest, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten werde ein Betroffener im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. dazu Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2, E. 6.3.6; anstelle vieler ausserdem die Urteile D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3; E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4). 9.1.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten längeren Landesabwesenheit gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass zwar davon auszugehen ist, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Jedoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb alleine aufgrund dieser Abwesenheit und des Stellen eines Asylgesuches nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. Zudem ist eine Exponierung im Falle des Beschwerdeführers, wie hievor beschrieben, nicht gegeben. Aus den in den vorangegangenen Verfahren eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass er an mehreren Protesten und Demonstrationen in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen hat und dabei teilweise auch Transparente mitgetragen und Flugblätter verteilt hat (vgl. B29 und B2). Allerdings hob er sich dabei nicht von den übrigen Beteiligten ab. Weiter gab er zu Protokoll, Sympathisant der Yekiti-Partei zu sein, wobei er an deren Sitzungen teilgenommen und einen monatlichen Beitrag bezahlt habe. Eine besondere Funktion habe er jedoch nicht innegehabt (Akte B43 S. 7 f.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden keine weiteren Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit zu den Akten gereicht, sondern ausschliesslich auf die bisherigen Tätigkeiten hingewiesen. Aus diesen Aktivitäten ist nicht auf ein besonders exponiertes Engagement des Beschwerdeführers zu schliessen, auch wenn er an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat. Auch macht er nicht geltend, über eine blosse Teilnahme an diesen Veranstaltungen respektive dem Transparente tragen und Flugblätter verteilen hinaus irgendeine Funktion übernommen zu haben, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. Eine tragende Aufgabe oder spezielle Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz ist nicht erkennbar, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 9.2 Insgesamt sind somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, der Beschwerdeführer könnte aufgrund des Einreichens des Asylgesuchs in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit oder aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.
10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun vermochte. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien im Zusammenhang mit einer allfälligen Zwangsrekrutierung durch die YPG oder der syrischen Streitkräfte oder wegen seiner Verwandtschaft mit F._______ eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den obigen Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie bereits erwähnt - berücksichtigt wurde.
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 28. November 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: