opencaselaw.ch

D-4130/2018

D-4130/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4130/2018 law/joc Urteil vom 20. August 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. Juli 2015 seinen Heimatstaat Syrien verliess und am 29. Juli 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 30. Juli 2015 im (...) um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person; BzP) und am 13. Dezember 2016 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juni 2018 - eröffnet am 15. Juni 2018 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 30. Juli 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren; eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung durch das BVGer mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 6. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 25. Juli 2018 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss fristgereicht eingezahlt wurde, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vom 8. August 2015 sowie der einlässlichen Anhörung vom 13. Dezember 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde, stamme aus B._______, wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise grösstenteils gelebt habe, dass er 2011/2012 in B._______ ein Dienstbüchlein, ausgestellt in C._______, erhalten habe und im März 2011/2012 respektive einige Monate danach den Militärdienst hätte antreten sollen, sich diesem jedoch entzogen habe und deswegen am 17. Juni 2015 während einer Razzia an seinem Arbeitsort in einem (...) in D._______ kontrolliert, festgenommen und geschlagen worden sei, dass er ein paar Tage inhaftiert gewesen und danach einem Militärstützpunkt in E._______ respektive F._______ zugewiesen worden sei, von dort jedoch nach einer Woche zusammen mit einem Kurden desertiert sei, dass er sich acht Tage lang bei seinem Arbeitgeber in D._______ versteckt gehalten habe, dann mit einem LKW nach B._______ zurückgekehrt sei, wo ihn sein Vater zu dessen Bruder gebracht und ihm dabei mitgeteilt habe, er werde durch die YPG (Anmerkung des Gerichts: Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) gesucht respektive es bestünde die Gefahr, dass er für die YPG Dienst leisten müsse, dass er vier Tage später, am 11. Juli 2015, von B._______ aus mit einem Schlepper mit dem Auto bis zur türkischen Grenze gelangt sei, diese illegal zu Fuss überschritten habe und nach einer Nacht in einem ihm unbekannten türkischen Dorf mit dem Bus weiter nach Istanbul gelangt sei, wo er sich zwölf Tage aufgehalten habe, dass er von Istanbul aus zusammen mit anderen Flüchtlingen im Laderaum eines Lastwagens weitergereist sei und sie am 29. Juli 2015 an einem ihm unbekannten Ort in der Nähe des (...) angekommen seien, dass der Beschwerdeführer eine Identitätskarte in Kopie sowie ein Dienstbüchlein im Original beim SEM einreichte, dass das SEM die Asylvorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilte, da sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts des Dienstantritts widersprochen und dazu nicht nachvollziehbare Angaben gemacht habe, seine Schilderungen zum Standort der Kaserne und zu den Umständen seiner Desertion sowie der anschliessenden Flucht zu seinem Arbeitsort widersprüchlich und unrealistisch ausgefallen seien und er die Musterung unsubstanziiert dargelegt habe, dass in der Beschwerde Übersetzungsfehler in den Befragungen moniert werden und geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer könne weder mündlich noch schriftlich genügend Arabisch, er sei während der Befragungen ständig unterbrochen worden und die Befragung zu seiner Person sei viel zu kurz ausgefallen, dass - wie in der Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 bereits festgehalten - diese Ansicht nicht zutrifft, da beide Befragungen in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Kurmanci) und nicht in Arabisch erfolgt sind, und er nach der Rückübersetzung seiner Aussagen die Protokolle mit seiner Unterschrift als vollständig und richtig bezeichnete (vgl. act. A7/17 S. 3 und 10, act. A16/19 S. 18), dass eine Prüfung der Protokolle zudem ergibt, dass er seine Fluchtvorbringen frei erzählen konnte und nicht - wie behauptet - ständig unterbrochen wurde (vgl. dazu insbesondere act. A7/17 S. 8 f., act. A16/19 S. 6 ff.), dass daher die vom SEM erwähnten Ungereimtheiten in seinen Aussagen, nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers oder Übersetzungsfehler zurückzuführen sind, und diese als solche unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen und Angabe der Protokollstellen in der Verfügung des SEM auch inhaltlich zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer zudem - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auf verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen aufmerksam gemacht respektive dazu befragt wurde (vgl. act. A16/19 S. 15 ff.), dass sich damit die in der Beschwerde dahingehend erhobene Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, als unbegründet erweist, dass ausserdem - wie schon in der Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 dargelegt - festzustellen ist, dass ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtvorbringen als nicht asylrelevant einzustufen sind, dass nämlich gemäss Praxis eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nur zu begründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9), dass dies in der spezifischen Situation in Syrien etwa dann der Fall sein kann, wenn ein Refraktär, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3), dass vorliegend indes keine vergleichbare Konstellation vorliegt, da nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund regimekritischer Tätigkeiten das Augenmerk der staatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnte und er auch nicht einer politisch oppositionell tätigen Familie entstammt, und daher nicht davon auszugehen ist, er habe bei einer (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (und die in diesem Zusammenhang eingereichten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2017) näher einzugehen, in denen argumentiert wird, allein wegen seiner Desertion aus dem syrischen Militärdienst würde der Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden in Syrien als Regimegegner erachtet, dass sich letztlich auch die Einschätzung des SEM, wonach die Befürchtung des Beschwerdeführers, durch die YPG rekrutiert zu werden, als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sei, als zutreffend erweist, dass im Urteil D- 5329/2014 des BVGer vom 23. Juni 2015 E. 5.3 (als Referenzurteil publiziert) festgehhalten wurde, dass eine drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da einerseits kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer vorliegt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, und andererseits die Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten Eigenschaften anknüpft (vgl. auch statt vieler: Urteil des BVGer E-6911/2016 vom 28. Mai 2018 E. 8.1), dass in der Beschwerde schliesslich darauf hingewiesen wird, anderen syrischen Asylsuchenden habe das SEM infolge illegaler Ausreise und Verstosses gegen behördliche Ausreisebestimmungen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und auch Personen als Flüchtlinge aufgenommen, die im dienst- und reservepflichtigen Alter gewesen seien, dass jedoch gemäss Praxis des BVGer in der Regel weder die illegale Ausreise aus Syrien noch die Stellung eines Asylgesuchs im Ausland zu einer begründeten Furcht führen, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant verfolgt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E- 5587/2017, E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6), das der Hinweis - auf eine vom BVGer allenfalls abweichende Praxis des SEM - auch deshalb nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sich die Beurteilung eines Verfahren aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles kaum auf andere Asylgesuche übertragen lässt, dass zudem - wie bereits besehen - nicht etwa von einer politisch motivierten Vorverfolgung des Beschwerdeführers respektive nicht davon auszugehen ist, er habe bei seiner Ausreise aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive im Fokus der Behörden gestanden, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er nunmehr bei einer allfälligen Rückkehr befürchten müsste, allein wegen der angeblich illegal erfolgten Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, dass diesen Erwägungen zufolge das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass deshalb die vom SEM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und daher zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 25. Juli 2018 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: