Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hatten ihren letzten Wohnsitz im nordsyrischen Ort G._______ (kurdisch: H._______) in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesîçe). Nach Angaben der Beschwerdeführer verliessen sie gemeinsam Syrien Ende August 2014 und gelangten in die Türkei, von wo aus sie mit einem Einreisevisum am 22. Oktober 2014 rechtmässig in die Schweiz einreisten. Am 27. Oktober 2014 stellten sie ein Asylgesuch und wurden in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 28. Oktober 2014 bevollmächtigten sie den oben rubrizierten Rechtsvertreter, welcher die Beschwerdeführer 1-4 am 19. November 2014 zu den summarischen Anhörungen (Befragungen zur Person [BzP]) begleitete. Am 24. November 2014 erfolgte die ausführliche Anhörung für die Beschwerdeführer 1 und 2. Die am 25. November 2014 begonnene Anhörung der Beschwerdeführerin 3 wurde wegen Verständigungsproblemen mit der Dolmetscherin abgebrochen, und am 27. November 2014 - wie die Anhörung des Beschwerdeführers 4 - erneut durchgeführt. Bei allen Anhörungen war der mandatierte Rechtsvertreter anwesend. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 begründete sein Asylgesuch im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen damit, er sei als staatenloser Ajnabi lange Zeit verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Seine Schwester sei 2001 in den Libanon gereist, um überhaupt studieren zu können. Sie sei 2005 nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon verhaftet und für längere Zeit inhaftiert worden. Er selbst sei aufgrund seiner ständigen Nachfrage nach ihrem Verbleib auf dem (...)-Posten in Damaskus ebenfalls für vier Tage inhaftiert und während dieser Zeit von einem Mann namens I._______ geschlagen worden. Er habe in der Folge für die Freilassung seiner Schwester Geld bezahlen müssen. 2008 sei sie definitiv ausgereist, weshalb er 2009 vom politischen Sicherheitsposten in X._______ vorgeladen und aufgefordert worden sei, in der Öffentlichkeit nichts über ihren Verbleib zu erzählen. 2010 habe er sich aufgrund der 2005 in Haft erlittenen Schläge am Ohr operieren lassen müssen. Er habe als Fussballprofi aufgrund seines Status als Ajnabi nur in "Ghettovereinen" Fussball spielen dürfen. Anfang 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten, sei aber weiterhin rechtlos gewesen. Er habe die kurdische Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) bis zur Ausreise namentlich im Sportbereich unterstützt, sei aber vereinzelt auch an Waffentransporten beteiligt gewesen. Im Jahr 2014 sei die Angst vor der sich nähernden Kampfzone gestiegen; so hätten sich die Organisation Islamischer Staat (IS) und die al-Nusra-Front dem Wohnort seiner Familie genähert. Er habe Angst gehabt, dass seine Kinder ebenfalls zum Kampf gezwungen worden wären, zumal verschiedene Angehörige dort verschwunden seien. Zudem habe er befürchten müssen, aufgrund der hohen beruflichen Position seines Schwagers, der als Direktor für die (...) in J._______ verantwortlich gewesen sei, als Lösegeldpfand entführt zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin 2 machte darüber hinaus geltend, die Sicherheitslage in Syrien sei sehr schlecht gewesen. Auch wenn ihre Kinder nie konkret bedroht worden seien, habe sie aufgrund der näherkommenden Kämpfe Angst um sie gehabt. Sie sei von Anfang 2013 bis kurz vor der Ausreise für den Volksrat der PYD tätig gewesen und habe in dieser Funktion beispielsweise Lebensmittel verteilt sowie die Termine für Märtyrer-Beerdigungen und Demonstrationen öffentlich mitgeteilt. Es habe Aufrufe gegeben, sich am bewaffneten Kampf der PYD zu beteiligen, weshalb sie befürchtet habe, dass ihre Kinder in den Kampf hätten gehen müssen. Zwang sei allerdings trotz der öffentlichen Aufrufe nie ausgeübt worden. Die Gefährdung für PYD-Angehörige sei namentlich vom IS ausgegangen, zumal dessen Kämpfer laut Erzählungen in Nachbardörfern bereits PYD-Angehörige getötet hätten. B.c Die Beschwerdeführerin 3 führte aus, sie sei nach ihrem Schulabbruch im Jahr 2011 als Kurdischlehrerin tätig gewesen und habe sich dafür engagiert, dass Kurdisch als offizielles Unterrichtsfach an den Schulen gelehrt werden dürfe. Aufgrund des Näherrückens des IS sei sie von PYD-Vertretern aufgefordert worden, sich am Kampf zu beteiligen. Sie habe aber Angst gehabt vor Waffen und vor dem IS, weshalb sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Dies habe keine negativen Konsequenzen gehabt. Die Bedrohung durch den IS sei namentlich für PYD-Angehörige gross gewesen; ausserdem hätten ihr persönlich aufgrund der Tätigkeit als Kurdischlehrerin auch Probleme durch das syrische Regime erwachsen können, zumal ihr Name und ihre Tätigkeit von diesem vermutlich registriert worden sei. Überdies hätte sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht studieren können, weshalb ein Verbleib in Syrien perspektivlos gewesen wäre. B.d Der Beschwerdeführer 4 machte geltend, nach seinem Schulabbruch im Jahr 2013 bis zur Ausreise für die PYD an einem Militärkontrollpunkt und auf Ölfeldern als Wache tätig gewesen zu sein. Er habe sich vor den Kämpfen gefürchtet, zumal verschiedene seiner Kollegen im Kampf verschwunden beziehungsweise verrückt geworden seien. Als PYD-Angehöriger sei er insbesondere durch den IS bedroht gewesen. Er sei aufgrund seines jungen Alters nie in Kampfhandlungen involviert gewesen. Auch ihn habe ein Freund aber - ohne Ausübung von Zwang - zum Kampf aufgerufen. B.e Die Beschwerdeführer 2-4 führten übereinstimmend aus, die PYD habe zwar öffentlich dazu aufgerufen, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen, Zwang sei allerdings nie ausgeübt worden. Zudem seien sie persönlich vom IS nie konkret bedroht worden. B.f Die Beschwerdeführer reichten im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Identitätsdokumente ein (Familienbüchlein, Identitätskarten, Zivilregisterauszüge, Laissez-Passer); zudem gaben sie zum Nachweis ihrer Fluchtvorbringen verschiedene Schreiben, einen Arztbericht und den Artikel einer Menschenrechtszeitschrift zu den Akten. C. Am 1. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz den Entwurf einer Verfügung dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme zu. Dieser nahm am 2. Dezember 2014 dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen damit, bei der geltend gemachten Bedrohung durch den IS handle es sich nicht um eine gezielte, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung, weshalb das entsprechende Vorbringen nicht asylrelevant sei. Die Aufforderungen zum Kampf durch die PYD und die Verhaftung beziehungsweise die Vorladungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 und 2009 erreichten nicht die erforderliche Verfolgungsintensität. Auch die von der Beschwerdeführerin 3 befürchteten Nachteile wegen ihrer Tätigkeit als Kurdischlehrerin bezögen sich auf allgemeine wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen und könnten trotz ihrer schwerwiegenden Folgen nicht als asylrelevant eingeordnet werden. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2014 wurde zudem ausgeführt, es bestünden keine Hinweise darauf, dass PYD-Angehörige durch das Regime verfolgt würden. Aus den Akten ergäben sich ausserdem keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer durch den IS konkret bedroht seien, auch wenn der Bruder der Beschwerdeführerin 2 Direktor der (...) in J._______ sei. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2014. Materiell stellten sie den Antrag, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde war ein Bericht des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vom 22. Oktober 2013 beigelegt, welcher den Schutzbedarf syrischer Flüchtlinge zum Gegenstand hat. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2014 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführer dürften sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des späteren Wegfalls der Bedürftigkeit gut. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die auf den 27. April 2016 datierte Vernehmlassung des SEM ging beim Bundesverwaltungsgericht am 25. April 2016 ein. Das SEM hielt darin an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2016 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung des SEM vom 27. April 2016 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Replik zu. Dieser reichte am 17. Mai 2016 eine Replik ein, wobei er an der Beschwerde vollumfänglich festhielt.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i. V. m. Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn für die Beschwerdeführer konkreter Anlass zur Annahme bestünde, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m. w. H.). Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S.17).
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführer insbesondere geltend, sie hätten als besonders stark engagierte PYD-Mitglieder begründete Furcht vor einer Verfolgung durch den IS. Die Vorinstanz habe verkannt, dass nicht die Verfolgung durch das Regime, sondern die Furcht vor dem IS im vorliegenden Fall als zentrales Asylvorbringen zu werten gewesen wäre. Aufgrund ihrer Aktivitäten für die PYD und ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Direktor der (...) von J._______ seien sie besonders gefährdet gewesen, vom IS verfolgt zu werden. Es habe vorliegend zwar keine asylrelevante Vorverfolgung vorgelegen, hingegen hätten die Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch den IS gehabt, zumal sich dieser H._______ im Sommer 2014 bis auf zirka sechs Kilometer genähert habe. Der weitere Verlauf der Dinge sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Die subjektive Furcht der Beschwerdeführer sei aufgrund ihres Profils auch objektiv begründet, wobei bei der Beurteilung des Risikoprofils auch die besondere Verletzlichkeit der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen sei. Auch eine nunmehr drohende Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführer 3 und 4 durch die PYD sei bei der Beurteilung der Asylgesuche fälschlicherweise nicht in Betracht gezogen worden.
E. 4.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weisen die Beschwerdeführer kein Profil auf, das sie einer besonders ausgeprägten Gefährdung durch den IS aussetzen würde (vgl. Urteil des BVGer E-3210/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.3). Die Beschwerdeführer 1-4 waren weder in exponierten politischen Funktionen tätig, noch haben sie sich an Kampfhandlungen der PYD beziehungsweise ihres bewaffneten Arms, der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) beteiligt. Sie können deshalb trotz der nachgewiesenen verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Direktor der (...) von J._______ nicht als Hauptzielscheibe für Angriffe islamistischer Fundamentalisten angesehen werden. Selbst wenn zudem aufgrund der Umstände nachvollziehbar erscheint, dass sich die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Flucht subjektiv vor einer Verfolgung durch den IS gefürchtet haben, erscheint diese Gefahr im heutigen, dem für die Beurteilung der Fluchtvorbringen massgeblichen Zeitpunkt (s. o., E. 3.2) deutlich geringer. Nach gesicherten Erkenntnissen haben die PYD und die YPG den IS seit Anfang 2015 kontinuierlich zurückdrängen können. Al-Hasakah, die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer, befindet sich heute fast ausschliesslich unter der Kontrolle der YPG und ihrer Aliierten; lediglich in Qamishli kontrolliert das Regime von al-Asad kleinere Gebiete (vgl. Carter Center, Tracking the Front Lines in Syria, abrufbar unter: <https://www.cartercenter.org/syria-conflict-map/>, zuletzt abgerufen am 3. August 2016). Auch in den angrenzenden Teilen des Iraks schrumpft das vom IS kontrollierte Gebiet kontinuierlich (vgl. mit einer aktuellen Übersicht das Institute for War, Iraq Control of Territory [Stand: 14. Juli 2016], abrufbar unter <http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20 map%2014%20JUL%202016.pdf>, zuletzt abgerufen am 3. August 2016). Die irakischen Streitkräfte scheinen gegenwärtig auch in Richtung der IS-Hochburg Mosul vorzurücken (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Tausende Menschen fliehen vor Kämpfen bei Mossul, abrufbar unter <http://www.faz.net/aktuell/politik/irak-tausende-menschen-fliehen-vor-kaempfen-bei-mossul-14362074.html>, zuletzt abgerufen am 3. August 2016).
E. 4.3 Auch das Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführer 3 und 4 durch die PYD beziehungsweise die YPG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu begründen (vgl. nur das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Ausführungen der Beschwerdeführer in den Anhörungen legen im Gegenteil nahe, dass einerseits keine Zwangsrekrutierungen stattfinden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A30/10, F 50; A35/11, F 44; A36/8, F 30), und anderseits die Verweigerung zu kämpfen keine schwerwiegenden Konsequenzen nach sich zieht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A30/10, F 45; A35/11, F 26; A36/8, F 19). Die Beschwerdeführer bringen im vorliegenden Verfahren nichts vor, das an der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwas ändern könnte.
E. 4.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer folglich zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind allerdings keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7313/2014 Urteil vom 22. August 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch MLaw Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hatten ihren letzten Wohnsitz im nordsyrischen Ort G._______ (kurdisch: H._______) in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesîçe). Nach Angaben der Beschwerdeführer verliessen sie gemeinsam Syrien Ende August 2014 und gelangten in die Türkei, von wo aus sie mit einem Einreisevisum am 22. Oktober 2014 rechtmässig in die Schweiz einreisten. Am 27. Oktober 2014 stellten sie ein Asylgesuch und wurden in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 28. Oktober 2014 bevollmächtigten sie den oben rubrizierten Rechtsvertreter, welcher die Beschwerdeführer 1-4 am 19. November 2014 zu den summarischen Anhörungen (Befragungen zur Person [BzP]) begleitete. Am 24. November 2014 erfolgte die ausführliche Anhörung für die Beschwerdeführer 1 und 2. Die am 25. November 2014 begonnene Anhörung der Beschwerdeführerin 3 wurde wegen Verständigungsproblemen mit der Dolmetscherin abgebrochen, und am 27. November 2014 - wie die Anhörung des Beschwerdeführers 4 - erneut durchgeführt. Bei allen Anhörungen war der mandatierte Rechtsvertreter anwesend. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 begründete sein Asylgesuch im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen damit, er sei als staatenloser Ajnabi lange Zeit verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Seine Schwester sei 2001 in den Libanon gereist, um überhaupt studieren zu können. Sie sei 2005 nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon verhaftet und für längere Zeit inhaftiert worden. Er selbst sei aufgrund seiner ständigen Nachfrage nach ihrem Verbleib auf dem (...)-Posten in Damaskus ebenfalls für vier Tage inhaftiert und während dieser Zeit von einem Mann namens I._______ geschlagen worden. Er habe in der Folge für die Freilassung seiner Schwester Geld bezahlen müssen. 2008 sei sie definitiv ausgereist, weshalb er 2009 vom politischen Sicherheitsposten in X._______ vorgeladen und aufgefordert worden sei, in der Öffentlichkeit nichts über ihren Verbleib zu erzählen. 2010 habe er sich aufgrund der 2005 in Haft erlittenen Schläge am Ohr operieren lassen müssen. Er habe als Fussballprofi aufgrund seines Status als Ajnabi nur in "Ghettovereinen" Fussball spielen dürfen. Anfang 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten, sei aber weiterhin rechtlos gewesen. Er habe die kurdische Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) bis zur Ausreise namentlich im Sportbereich unterstützt, sei aber vereinzelt auch an Waffentransporten beteiligt gewesen. Im Jahr 2014 sei die Angst vor der sich nähernden Kampfzone gestiegen; so hätten sich die Organisation Islamischer Staat (IS) und die al-Nusra-Front dem Wohnort seiner Familie genähert. Er habe Angst gehabt, dass seine Kinder ebenfalls zum Kampf gezwungen worden wären, zumal verschiedene Angehörige dort verschwunden seien. Zudem habe er befürchten müssen, aufgrund der hohen beruflichen Position seines Schwagers, der als Direktor für die (...) in J._______ verantwortlich gewesen sei, als Lösegeldpfand entführt zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin 2 machte darüber hinaus geltend, die Sicherheitslage in Syrien sei sehr schlecht gewesen. Auch wenn ihre Kinder nie konkret bedroht worden seien, habe sie aufgrund der näherkommenden Kämpfe Angst um sie gehabt. Sie sei von Anfang 2013 bis kurz vor der Ausreise für den Volksrat der PYD tätig gewesen und habe in dieser Funktion beispielsweise Lebensmittel verteilt sowie die Termine für Märtyrer-Beerdigungen und Demonstrationen öffentlich mitgeteilt. Es habe Aufrufe gegeben, sich am bewaffneten Kampf der PYD zu beteiligen, weshalb sie befürchtet habe, dass ihre Kinder in den Kampf hätten gehen müssen. Zwang sei allerdings trotz der öffentlichen Aufrufe nie ausgeübt worden. Die Gefährdung für PYD-Angehörige sei namentlich vom IS ausgegangen, zumal dessen Kämpfer laut Erzählungen in Nachbardörfern bereits PYD-Angehörige getötet hätten. B.c Die Beschwerdeführerin 3 führte aus, sie sei nach ihrem Schulabbruch im Jahr 2011 als Kurdischlehrerin tätig gewesen und habe sich dafür engagiert, dass Kurdisch als offizielles Unterrichtsfach an den Schulen gelehrt werden dürfe. Aufgrund des Näherrückens des IS sei sie von PYD-Vertretern aufgefordert worden, sich am Kampf zu beteiligen. Sie habe aber Angst gehabt vor Waffen und vor dem IS, weshalb sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Dies habe keine negativen Konsequenzen gehabt. Die Bedrohung durch den IS sei namentlich für PYD-Angehörige gross gewesen; ausserdem hätten ihr persönlich aufgrund der Tätigkeit als Kurdischlehrerin auch Probleme durch das syrische Regime erwachsen können, zumal ihr Name und ihre Tätigkeit von diesem vermutlich registriert worden sei. Überdies hätte sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht studieren können, weshalb ein Verbleib in Syrien perspektivlos gewesen wäre. B.d Der Beschwerdeführer 4 machte geltend, nach seinem Schulabbruch im Jahr 2013 bis zur Ausreise für die PYD an einem Militärkontrollpunkt und auf Ölfeldern als Wache tätig gewesen zu sein. Er habe sich vor den Kämpfen gefürchtet, zumal verschiedene seiner Kollegen im Kampf verschwunden beziehungsweise verrückt geworden seien. Als PYD-Angehöriger sei er insbesondere durch den IS bedroht gewesen. Er sei aufgrund seines jungen Alters nie in Kampfhandlungen involviert gewesen. Auch ihn habe ein Freund aber - ohne Ausübung von Zwang - zum Kampf aufgerufen. B.e Die Beschwerdeführer 2-4 führten übereinstimmend aus, die PYD habe zwar öffentlich dazu aufgerufen, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen, Zwang sei allerdings nie ausgeübt worden. Zudem seien sie persönlich vom IS nie konkret bedroht worden. B.f Die Beschwerdeführer reichten im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Identitätsdokumente ein (Familienbüchlein, Identitätskarten, Zivilregisterauszüge, Laissez-Passer); zudem gaben sie zum Nachweis ihrer Fluchtvorbringen verschiedene Schreiben, einen Arztbericht und den Artikel einer Menschenrechtszeitschrift zu den Akten. C. Am 1. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz den Entwurf einer Verfügung dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme zu. Dieser nahm am 2. Dezember 2014 dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). Im Asylpunkt begründete die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen damit, bei der geltend gemachten Bedrohung durch den IS handle es sich nicht um eine gezielte, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung, weshalb das entsprechende Vorbringen nicht asylrelevant sei. Die Aufforderungen zum Kampf durch die PYD und die Verhaftung beziehungsweise die Vorladungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 und 2009 erreichten nicht die erforderliche Verfolgungsintensität. Auch die von der Beschwerdeführerin 3 befürchteten Nachteile wegen ihrer Tätigkeit als Kurdischlehrerin bezögen sich auf allgemeine wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen und könnten trotz ihrer schwerwiegenden Folgen nicht als asylrelevant eingeordnet werden. Bezugnehmend auf die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2014 wurde zudem ausgeführt, es bestünden keine Hinweise darauf, dass PYD-Angehörige durch das Regime verfolgt würden. Aus den Akten ergäben sich ausserdem keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer durch den IS konkret bedroht seien, auch wenn der Bruder der Beschwerdeführerin 2 Direktor der (...) in J._______ sei. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2014. Materiell stellten sie den Antrag, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde war ein Bericht des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vom 22. Oktober 2013 beigelegt, welcher den Schutzbedarf syrischer Flüchtlinge zum Gegenstand hat. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2014 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführer dürften sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des späteren Wegfalls der Bedürftigkeit gut. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 forderte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die auf den 27. April 2016 datierte Vernehmlassung des SEM ging beim Bundesverwaltungsgericht am 25. April 2016 ein. Das SEM hielt darin an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2016 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung des SEM vom 27. April 2016 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Replik zu. Dieser reichte am 17. Mai 2016 eine Replik ein, wobei er an der Beschwerde vollumfänglich festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i. V. m. Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn für die Beschwerdeführer konkreter Anlass zur Annahme bestünde, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m. w. H.). Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S.17). 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführer insbesondere geltend, sie hätten als besonders stark engagierte PYD-Mitglieder begründete Furcht vor einer Verfolgung durch den IS. Die Vorinstanz habe verkannt, dass nicht die Verfolgung durch das Regime, sondern die Furcht vor dem IS im vorliegenden Fall als zentrales Asylvorbringen zu werten gewesen wäre. Aufgrund ihrer Aktivitäten für die PYD und ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Direktor der (...) von J._______ seien sie besonders gefährdet gewesen, vom IS verfolgt zu werden. Es habe vorliegend zwar keine asylrelevante Vorverfolgung vorgelegen, hingegen hätten die Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch den IS gehabt, zumal sich dieser H._______ im Sommer 2014 bis auf zirka sechs Kilometer genähert habe. Der weitere Verlauf der Dinge sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Die subjektive Furcht der Beschwerdeführer sei aufgrund ihres Profils auch objektiv begründet, wobei bei der Beurteilung des Risikoprofils auch die besondere Verletzlichkeit der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen sei. Auch eine nunmehr drohende Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführer 3 und 4 durch die PYD sei bei der Beurteilung der Asylgesuche fälschlicherweise nicht in Betracht gezogen worden. 4.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weisen die Beschwerdeführer kein Profil auf, das sie einer besonders ausgeprägten Gefährdung durch den IS aussetzen würde (vgl. Urteil des BVGer E-3210/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.3). Die Beschwerdeführer 1-4 waren weder in exponierten politischen Funktionen tätig, noch haben sie sich an Kampfhandlungen der PYD beziehungsweise ihres bewaffneten Arms, der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) beteiligt. Sie können deshalb trotz der nachgewiesenen verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Direktor der (...) von J._______ nicht als Hauptzielscheibe für Angriffe islamistischer Fundamentalisten angesehen werden. Selbst wenn zudem aufgrund der Umstände nachvollziehbar erscheint, dass sich die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Flucht subjektiv vor einer Verfolgung durch den IS gefürchtet haben, erscheint diese Gefahr im heutigen, dem für die Beurteilung der Fluchtvorbringen massgeblichen Zeitpunkt (s. o., E. 3.2) deutlich geringer. Nach gesicherten Erkenntnissen haben die PYD und die YPG den IS seit Anfang 2015 kontinuierlich zurückdrängen können. Al-Hasakah, die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer, befindet sich heute fast ausschliesslich unter der Kontrolle der YPG und ihrer Aliierten; lediglich in Qamishli kontrolliert das Regime von al-Asad kleinere Gebiete (vgl. Carter Center, Tracking the Front Lines in Syria, abrufbar unter: , zuletzt abgerufen am 3. August 2016). Auch in den angrenzenden Teilen des Iraks schrumpft das vom IS kontrollierte Gebiet kontinuierlich (vgl. mit einer aktuellen Übersicht das Institute for War, Iraq Control of Territory [Stand: 14. Juli 2016], abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 3. August 2016). Die irakischen Streitkräfte scheinen gegenwärtig auch in Richtung der IS-Hochburg Mosul vorzurücken (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Tausende Menschen fliehen vor Kämpfen bei Mossul, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 3. August 2016). 4.3 Auch das Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführer 3 und 4 durch die PYD beziehungsweise die YPG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu begründen (vgl. nur das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die Ausführungen der Beschwerdeführer in den Anhörungen legen im Gegenteil nahe, dass einerseits keine Zwangsrekrutierungen stattfinden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A30/10, F 50; A35/11, F 44; A36/8, F 30), und anderseits die Verweigerung zu kämpfen keine schwerwiegenden Konsequenzen nach sich zieht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A30/10, F 45; A35/11, F 26; A36/8, F 19). Die Beschwerdeführer bringen im vorliegenden Verfahren nichts vor, das an der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwas ändern könnte. 4.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer folglich zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind allerdings keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner