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E-3210/2016

E-3210/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Söhne sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hatten ihren letzten Wohnsitz im nordsyrischen Ort D._______ in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesîçe). Nach Angaben der Beschwerdeführerin verliessen sie Syrien Anfang November 2015 gemeinsam mit dem Familienvater und gelangten in die Türkei, wo der Familienvater zurückblieb, um zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Söhne gelangten währenddessen über weitere, teils unbekannte Länder am 14. Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Per Zufallsprinzip wurden sie in der Folge dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 24. Dezember 2015 erfolgte im Rahmen der Personalienaufnahme eine erste summarische Anhörung zu den Asylgründen. Am 18. Januar 2016 erfolgte ein beratendes Vorgespräch im Hinblick auf die potenzielle staatsvertragliche Zuständigkeit anderer Staaten für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Dublin-Verfahren). Nachdem eine solche Zuständigkeit nicht festgestellt werden konnte erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 7. April 2016 und am 28. April 2016 zweimal die Gelegenheit, die Asylgründe der Beschwerdeführer darzutun. B. B.a Im Rahmen dieser Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit 1999 als Hebamme in der Nähe von Qamischli gearbeitet. Während der Schwangerschaft im Jahr 2011 habe sie diese Tätigkeit aufgegeben und in der Folge in ihrem Heimatort D._______ medizinische Dienstleistungen erbracht. Ihr Mann sei während der ganzen Zeit als Fotograf tätig gewesen. Ab dem Jahr 2014 habe sie neben ihrer bisherigen Tätigkeit insbesondere Verletzte der Yekîneyên Parastina Gel (YPG, deutsch: [Kurdische] Volksverteidungseinheiten) medizinisch versorgt, wobei die YPG sie mit dem nötigen Material und Medikamenten versorgt habe. Ihr Mann habe - wie die meisten anderen Dorfbewohner - ebenfalls Dienste für die YPG übernommen, und sei als Wacharbeiter eingesetzt worden. Rund eine Woche vor der Flucht Anfang November 2015 habe ihr ein anonymer Anrufer in arabischer Sprache telefonisch bedeutet, sie und ihr Mann sollten ihre Tätigkeiten für die YPG einstellen. Eine Woche später hätten unbekannte Personen an ihrer Haustür in arabischer Sprache mit roter Farbe eine Todesdrohung angebracht ("Euer Tod ist nah"). Sie habe aufgrund der arabischen Sprache des Anrufers vermutet, dass für den Anruf und die Todesdrohung Anhänger des Islamischen Staats im Irak und in Syrien (ISIS) verantwortlich seien. Auch weil schon ein Cousin väterlicherseits mutmasslich von Anhängern des ISIS in seinem Taxi in die Luft gesprengt worden sei, habe sie die Drohungen ernst genommen. Aufgrund der Todesdrohung und der schlechten Sicherheitslage habe sie mit ihrem Ehemann den Entschluss zur Flucht gefasst und sei am nächsten Tag mit Hilfe eines sofort kontaktierten Schleppers in die Türkei gelangt. B.b Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Familienbüchlein sowie eine Identitätskarte zu den Akten, deren Authentizität durch eine amtsinterne Dokumentenprüfung bestätigt wurde. Zudem reichte sie einen Untersuchungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychiatrie der PUK Zürich vom 27. April 2016 betreffend den Sohn B._______ zu den Akten. C. Am 10. Mai 2016 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vom SEM der Entwurf einer Verfügung zur Stellungnahme zugestellt. Am 11. Mai 2016 reichte sie dem SEM eine Stellungnahme dazu ein. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 - eröffnet an demselben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführer vertreten durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016. Materiell stellten sie die Anträge, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter wurde beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen für die Annahme von Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen. So muss es sich um systematische Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit handeln, welche in einer objektiven Sichtweise einen Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1). In mehreren Urteilen hat das Gericht dargelegt, dass selbst wiederholte Todesdrohungen in der Regel nicht den Schluss auf ernsthafte Nachteile zulassen (vgl. z. B. das Urteil des BVGer D-3764/2014 vom 21. Mai 2015, E. 7.4, welchem wesentlich ausgeprägtere Todesdrohungen zugrunde lagen; vgl. darüber hinaus auch Urteil des BVGer E-2490/2014 vom 9. Dezember 2015, E. 6.2). Im vorliegenden Fall erreichen der dokumentierte Telefonanruf von einer unbekannten arabischsprechenden Person sowie die einmalige Todesdrohung durch die Aufschrift an der Haustür die erforderliche Schwelle offensichtlich nicht.

E. 3.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung läge vor, wenn für die Beschwerdeführer konkreter Anlass zur Annahme bestünde, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m. w. H.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin lediglich Mutmassungen darüber anstellt, wer die Urheber des Telefonanrufs sowie der Aufschrift an der Haustür gewesen sind. Selbst wenn sie aufgrund des tödlichen Sprengstoffattentats auf ihren Cousin väterlicherseits subjektiv nachvollziehbarerweise Furcht empfunden hat, liegen im vorliegenden Fall keine Hinweise vor, dass die unbekannten Urheber der Todesdrohungen ihre Drohungen in die Tat umgesetzt hätten. Wie die Vorinstanz zurecht anmerkt, sind diese Drohungen vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien zu sehen, besonders da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lediglich Hilfstätigkeiten für die YPG ausgeführt haben und insofern kein ausgeprägtes politisches Profil besitzen. Selbst wenn die Vermutung der Beschwerdeführerin zutrifft, und die Urheber der Drohung dem ISIS angehören, können die Beschwerdeführerin und ihr Mann deshalb nicht als Hauptzielscheibe für Angriffe islamistischer Fundamentalisten angesehen werden. Hinzu kommt, dass der ISIS in den letzten Monaten in der Provinz Al-Hasakah und insbesondere in der Umgebung von Qamischli entscheidend an Terrain und Einfluss verloren hat (vgl. die Übersicht des Carter Centers, Tracking the Frontlines in Syria, abrufbar unter <http://www.cartercenter.org/syria-conflict-map/>, zuletzt abgerufen am 31. Mai 2016), so dass im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung ersichtlich ist.

E. 3.4 Vor diesem Hintergrund braucht auf die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Gezieltheit der Verfolgung nicht eingegangen zu werden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint und folglich auch ihr Asylgesuch abgewiesen.

E. 4 Lehnt das SEM das das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs war nicht Gegenstand der vorliegend zu prüfenden Beschwerde und ist folglich nicht mehr zu prüfen

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Ins Gewicht fällt dabei namentlich, dass bei Sichtung der öffentlich zugänglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres ersichtlich gewesen wäre, dass der geltend gemachten Drohung die erforderliche Verfolgungsintensität im Sinne von Art. 3 AsylG fehlte. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3210/2016 Urteil vom 1. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch lic. iur. Anja Huber, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Söhne sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hatten ihren letzten Wohnsitz im nordsyrischen Ort D._______ in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesîçe). Nach Angaben der Beschwerdeführerin verliessen sie Syrien Anfang November 2015 gemeinsam mit dem Familienvater und gelangten in die Türkei, wo der Familienvater zurückblieb, um zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Söhne gelangten währenddessen über weitere, teils unbekannte Länder am 14. Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Per Zufallsprinzip wurden sie in der Folge dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 24. Dezember 2015 erfolgte im Rahmen der Personalienaufnahme eine erste summarische Anhörung zu den Asylgründen. Am 18. Januar 2016 erfolgte ein beratendes Vorgespräch im Hinblick auf die potenzielle staatsvertragliche Zuständigkeit anderer Staaten für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Dublin-Verfahren). Nachdem eine solche Zuständigkeit nicht festgestellt werden konnte erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 7. April 2016 und am 28. April 2016 zweimal die Gelegenheit, die Asylgründe der Beschwerdeführer darzutun. B. B.a Im Rahmen dieser Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit 1999 als Hebamme in der Nähe von Qamischli gearbeitet. Während der Schwangerschaft im Jahr 2011 habe sie diese Tätigkeit aufgegeben und in der Folge in ihrem Heimatort D._______ medizinische Dienstleistungen erbracht. Ihr Mann sei während der ganzen Zeit als Fotograf tätig gewesen. Ab dem Jahr 2014 habe sie neben ihrer bisherigen Tätigkeit insbesondere Verletzte der Yekîneyên Parastina Gel (YPG, deutsch: [Kurdische] Volksverteidungseinheiten) medizinisch versorgt, wobei die YPG sie mit dem nötigen Material und Medikamenten versorgt habe. Ihr Mann habe - wie die meisten anderen Dorfbewohner - ebenfalls Dienste für die YPG übernommen, und sei als Wacharbeiter eingesetzt worden. Rund eine Woche vor der Flucht Anfang November 2015 habe ihr ein anonymer Anrufer in arabischer Sprache telefonisch bedeutet, sie und ihr Mann sollten ihre Tätigkeiten für die YPG einstellen. Eine Woche später hätten unbekannte Personen an ihrer Haustür in arabischer Sprache mit roter Farbe eine Todesdrohung angebracht ("Euer Tod ist nah"). Sie habe aufgrund der arabischen Sprache des Anrufers vermutet, dass für den Anruf und die Todesdrohung Anhänger des Islamischen Staats im Irak und in Syrien (ISIS) verantwortlich seien. Auch weil schon ein Cousin väterlicherseits mutmasslich von Anhängern des ISIS in seinem Taxi in die Luft gesprengt worden sei, habe sie die Drohungen ernst genommen. Aufgrund der Todesdrohung und der schlechten Sicherheitslage habe sie mit ihrem Ehemann den Entschluss zur Flucht gefasst und sei am nächsten Tag mit Hilfe eines sofort kontaktierten Schleppers in die Türkei gelangt. B.b Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Familienbüchlein sowie eine Identitätskarte zu den Akten, deren Authentizität durch eine amtsinterne Dokumentenprüfung bestätigt wurde. Zudem reichte sie einen Untersuchungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychiatrie der PUK Zürich vom 27. April 2016 betreffend den Sohn B._______ zu den Akten. C. Am 10. Mai 2016 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vom SEM der Entwurf einer Verfügung zur Stellungnahme zugestellt. Am 11. Mai 2016 reichte sie dem SEM eine Stellungnahme dazu ein. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 - eröffnet an demselben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführer vertreten durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016. Materiell stellten sie die Anträge, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter wurde beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen für die Annahme von Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen. So muss es sich um systematische Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit oder körperlichen Unversehrtheit handeln, welche in einer objektiven Sichtweise einen Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1). In mehreren Urteilen hat das Gericht dargelegt, dass selbst wiederholte Todesdrohungen in der Regel nicht den Schluss auf ernsthafte Nachteile zulassen (vgl. z. B. das Urteil des BVGer D-3764/2014 vom 21. Mai 2015, E. 7.4, welchem wesentlich ausgeprägtere Todesdrohungen zugrunde lagen; vgl. darüber hinaus auch Urteil des BVGer E-2490/2014 vom 9. Dezember 2015, E. 6.2). Im vorliegenden Fall erreichen der dokumentierte Telefonanruf von einer unbekannten arabischsprechenden Person sowie die einmalige Todesdrohung durch die Aufschrift an der Haustür die erforderliche Schwelle offensichtlich nicht. 3.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung läge vor, wenn für die Beschwerdeführer konkreter Anlass zur Annahme bestünde, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m. w. H.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin lediglich Mutmassungen darüber anstellt, wer die Urheber des Telefonanrufs sowie der Aufschrift an der Haustür gewesen sind. Selbst wenn sie aufgrund des tödlichen Sprengstoffattentats auf ihren Cousin väterlicherseits subjektiv nachvollziehbarerweise Furcht empfunden hat, liegen im vorliegenden Fall keine Hinweise vor, dass die unbekannten Urheber der Todesdrohungen ihre Drohungen in die Tat umgesetzt hätten. Wie die Vorinstanz zurecht anmerkt, sind diese Drohungen vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien zu sehen, besonders da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lediglich Hilfstätigkeiten für die YPG ausgeführt haben und insofern kein ausgeprägtes politisches Profil besitzen. Selbst wenn die Vermutung der Beschwerdeführerin zutrifft, und die Urheber der Drohung dem ISIS angehören, können die Beschwerdeführerin und ihr Mann deshalb nicht als Hauptzielscheibe für Angriffe islamistischer Fundamentalisten angesehen werden. Hinzu kommt, dass der ISIS in den letzten Monaten in der Provinz Al-Hasakah und insbesondere in der Umgebung von Qamischli entscheidend an Terrain und Einfluss verloren hat (vgl. die Übersicht des Carter Centers, Tracking the Frontlines in Syria, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 31. Mai 2016), so dass im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung ersichtlich ist. 3.4 Vor diesem Hintergrund braucht auf die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Gezieltheit der Verfolgung nicht eingegangen zu werden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint und folglich auch ihr Asylgesuch abgewiesen.

4. Lehnt das SEM das das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs war nicht Gegenstand der vorliegend zu prüfenden Beschwerde und ist folglich nicht mehr zu prüfen

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Ins Gewicht fällt dabei namentlich, dass bei Sichtung der öffentlich zugänglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres ersichtlich gewesen wäre, dass der geltend gemachten Drohung die erforderliche Verfolgungsintensität im Sinne von Art. 3 AsylG fehlte. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: