Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin A._______ verliess sie mit ihren Kindern (...) 2012 ihr Heimatland über die türkische Grenze. Über Griechenland und ihnen unbekannte Länder seien sie schiesslich am 27. Dezember 2012 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 10. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Asylgründen summarisch befragt (A5). Eine eingehende Anhörung fand am 21. Januar 2014 statt (A17). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei von der Freien Syrischen Armee (FSA) bedroht, gefoltert und entführt worden. Aus Angst um ihr Leben hätten die Beschwerdeführerinnen Syrien verlassen. B. Am 13. August 2013 und am 17. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen jeweils ein ärztliches Zeugnis betreffend die heute (...)jährige B._______ der Kinder- und Jugendpsychiatrie E._______ vom 7. August 2013 (A11) sowie vom 16. Dezember 2013 (A14) zu den Akten. Im Laufe des Verfahrens wurde ein weiterer Verlaufsbericht eingereicht (A18). C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 wurden ein Arztbericht von Dr. med. F._______ (Facharzt FMH Pneumologie und Innere Medizin, G._______) vom 17. September 2013 betreffend die Beschwerdeführerin (A12) sowie weitere Berichte über Kontrolluntersuchungen (A22 und A24) eingereicht. D. Mit Verfügung vom 15. April 2014 - eröffnet am 17. April 2014 - wies das BFM das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg. Indes sei die Wegweisung aufgrund des Vollzugshindernisses der Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen. Der Vollzug sei zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen mangels Intensität der Verfolgung und fehlender Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung nicht asylrelevant seien (Art. 3 AsylG). Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien sei jedoch ein Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar zu betrachten. E. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Mai 2014 (Poststempel: 7. Mai 2014) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragten dabei sinngemäss, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2014 seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie begründeten diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass sie erpresst und mit dem Tod bedroht worden seien. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 7. Mai 2014 bei. F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 5. Oktober 2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführerinnen am 6. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 2. November 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Kopien ein: eine Bestätigung der H._______ vom 20. beziehungsweise 22. Oktober 2015 einer Behandlung von B._______ und C._______ beim ambulanten Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst I._______; eine Bestätigung einer regelmässigen ambulanten psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin des Regionalspitals J._______, Psychiatrischer Dienst, vom 15. Oktober 2015; ein Zwischenzeugnis einer Praktikumsstelle der Beschwerdeführerin bei Coiffeur K._______ vom 12. Oktober 2015; eine Bestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe (L._______) über die Arbeit der Beschwerdeführerin als Dolmetscherin vom 12. August 2015 sowie ein Diplom in Arabischer Sprache (vgl. dazu auch A21). I. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich u.a. Kopien der syrischen Identitätskarte von A._______ (A17 S. 2) sowie der Geburtsurkunden der drei (...) (A17 S. 3).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die aus Aleppo stammende Beschwerdeführerin brachte zu Protokoll, dass ihr Ehemann M._______, mit welchem sie seit dem (...) 2000 verheiratet sei (A5 S. 3), früher Direktor des Sicherheitsdienstbüros des Landes gewesen sei (A17 S. 3 f.). Er habe ungefähr (...) Jahre dort gearbeitet; unter anderem habe er auch Leute verhaftet (A17 S. 4). Etwa im Jahr (...) (A17 S. 4) habe er diese Arbeit aus Sicherheitsgründen freiwillig aufgegeben und als (...) in Aleppo den Lebensunterhalt verdient (A17 S. 3 f. und 10). Dann hätten die kriegerischen Auseinandersetzungen begonnen und er sei ein erstes Mal von der Freien Syrischen Armee entführt worden, welche ihn zur Kollaboration habe zwingen wollen, was er indes abgelehnt habe. Nachdem die Familie (...) syrische Lira bezahlt habe, sei ihr Ehemann freigekommen (A17 S. 4 f.) und nachfolgend vom syrischen Sicherheitsdienst verhört worden. Er habe zwar versichert, dass er mit den Rebellen - der Freien Syrischen Armee - nicht zusammen arbeite, doch man habe ihm nicht geglaubt (A17 S. 5). Danach seien ehemalige Arbeitskollegen des Ehemannes und deren Angehörigen von der FSA entführt oder getötet worden (A17 S. 5). Nach dem Verhör sei - an einem Freitag gegen 14.00 Uhr - wieder die FSA zu ihnen nach Hause gekommen und deren Mitglieder hätten M._______ vor den Augen der Kinder ausgefragt und gefoltert. Man habe ihn so zur Mitarbeit zwingen wollen (A17 S. 9); doch er habe darauf beharrt, dass er weder mit der einen noch mit der anderen Seite kollaborieren wolle (A17 S. 4 f. und 9). Später hätten sie ihm gedroht, sie würden seine Kinder vor seinen Augen umbringen; dann hätten sie ihn mitgenommen (A17 S. 4 f. und 9). Das ganze Hab und Gut der Familie sei durch den Krieg zerstört worden; sie hätten nicht gewusst, wohin sie hätten gehen sollen (A17 S. 5). Da die Beschwerdeführerin ihr eigens und das Leben ihrer Kinder habe retten wollen, habe sie Aleppo am (...) 2012 (A17 S. 4) Richtung türkische Grenze verlassen. Die Ausreise sei von ihrem Bruder organisiert worden (A17 S. 6 f.).
E. 5.2 Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. April 2014 wurde dahingehend begründet, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Mitnahme von M._______ miterlebt hätten, die Anforderungen an die Intensität von Verfolgungsmassnahmen nicht zu erfüllen vermöge, da sie persönlich nicht physisch angegriffen worden seien. Zudem beziehe sich die geltend gemachte Verfolgung seitens der FSA lediglich gegen den Ehemann. Trotz der Drohung - man werde die Kinder umbringen, wenn er nicht kollaboriere - sei ihnen nichts angetan worden. Da das Verfolgungsinteresse dem Ehemann gegolten habe, sei auch eine künftige, gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtete Verfolgung unwahrscheinlich (Art. 3 AsylG), weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.3 Dagegen hielten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, dass sie mit dem Tod bedroht worden seien. Da sie nicht gewusst hätten, ob M._______ mit der Befreiungsarmee kooperiere, hätten sie Todesängste ausgestanden. Da sie bis heute nicht wüssten, was mit ihm geschehen sei, sei die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass die Angehörigen der FSA ihre Drohung, die Beschwerdeführerinnen umzubringen, wahr machen würden.
E. 5.4 Aus den Akten ist aus gesundheitlicher Sicht Folgendes bekannt: Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz zweimal operiert worden (A17 S. 9), zudem wurde bei ihr ein bronchiales Asthma diagnostiziert (A12, A22 und A24). B._______ leide aufgrund der Erlebnisse an einer Posttraumatische Belastungsstörung (A11, A14 und A18). Auch der psychische Gesundheitszustand von C._______ sei durch die Traumatisierung beeinträchtigt (A18).
E. 6.1 Art. 3 Abs. 2 AsylG konkretisiert den Begriff der ernsthaften Nachteile, welcher Gefährdungen des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, umfasst. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Ein solcher Nachteil muss indes in jedem Fall gezielt sein und eine bestimmte Intensität aufweisen, die dann zu bejahen ist, wenn der Eingriff das Leben gefährdet, die körperliche Integrität verletzt oder - im Falle von Freiheitsbeschränkungen - von einer gewissen Dauer ist oder zumindest in seiner Gesamtheit von einer gewissen Häufigkeit vorkommt (vgl. BVGE 2013/12 E. 6 m.w.H.).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihre Kinder seien von Angehörigen der Freien Syrischen Armee mit dem Tode bedroht worden, falls der Ehemann nicht mit dieser Gruppierung zusammenarbeite. Doch während diesem einmaligen Ereignis sind die Beschwerdeführerinnen weder physisch verletzt noch einem derart unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt worden, dass deshalb von der erforderlichen Intensität nach Art. 3 AsylG auszugehen ist.
E. 6.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Die Freie Syrische Armee ist eine besonders von einem Teil der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit getragene bewaffnete Oppositionsgruppe, welche von Offizieren der syrischen Armee gründet wurde, die beim Ausbruch des Bürgerkrieges desertiert waren. Sie kämpft insbesondere gegen die Armee von Baschar al-Asad und gegen den Islamischen Staat (IS). Wie verschiedenen Berichten zu entnehmen ist, ist sie am stärksten in den Regionen Idlib, Aleppo und Daraa vertreten. Nach Rückschlägen in den Jahren 2013 und 2014 kam die FSA wegen ihrer Unterstützung der kurdischen Eroberung von Kobanê wieder ins Gespräch. Die generellen Aktionsgebiete der FSA werden seit diesen September von der russischen Luftwaffe bombardiert, sodass auch die FSA unter Druck geraten ist und eine Einstellung dieser Angriffe verlangt (vgl. NZZ [Neue Zürcher Zeitung] vom 28. Oktober 2015, S. 3). Aus heutiger Sicht besteht keine Klarheit darüber, wie stark die Angehörigen der FSA, welche Ende 2012 den Ehemann in ihre Gewalt nahmen, noch aktiv sind und ob diese noch dieselbe Macht wie vor fast drei Jahren ausüben. Auch ist fraglich, ob die FSA, welche zumindest im Jahr 2012 alleine am ehemaligen Direktor einer damaligen Sicherheitsbehörde (und nicht an dessen Familie) interessiert war, heute ein weitergehendes Interesse an den Beschwerdeführerinnen hat. Folglich ist aus heutiger Sicht keine begründete Furcht vor Verfolgung erkennbar.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine im Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, wobei auch gesundheitliche Aspekte zu berücksichtigen sind, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführerinnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführerinnen von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2490/2014 Urteil vom 9. Dezember 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 15. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin A._______ verliess sie mit ihren Kindern (...) 2012 ihr Heimatland über die türkische Grenze. Über Griechenland und ihnen unbekannte Länder seien sie schiesslich am 27. Dezember 2012 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 10. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Asylgründen summarisch befragt (A5). Eine eingehende Anhörung fand am 21. Januar 2014 statt (A17). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei von der Freien Syrischen Armee (FSA) bedroht, gefoltert und entführt worden. Aus Angst um ihr Leben hätten die Beschwerdeführerinnen Syrien verlassen. B. Am 13. August 2013 und am 17. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen jeweils ein ärztliches Zeugnis betreffend die heute (...)jährige B._______ der Kinder- und Jugendpsychiatrie E._______ vom 7. August 2013 (A11) sowie vom 16. Dezember 2013 (A14) zu den Akten. Im Laufe des Verfahrens wurde ein weiterer Verlaufsbericht eingereicht (A18). C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 wurden ein Arztbericht von Dr. med. F._______ (Facharzt FMH Pneumologie und Innere Medizin, G._______) vom 17. September 2013 betreffend die Beschwerdeführerin (A12) sowie weitere Berichte über Kontrolluntersuchungen (A22 und A24) eingereicht. D. Mit Verfügung vom 15. April 2014 - eröffnet am 17. April 2014 - wies das BFM das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg. Indes sei die Wegweisung aufgrund des Vollzugshindernisses der Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen. Der Vollzug sei zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen mangels Intensität der Verfolgung und fehlender Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung nicht asylrelevant seien (Art. 3 AsylG). Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien sei jedoch ein Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar zu betrachten. E. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Mai 2014 (Poststempel: 7. Mai 2014) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragten dabei sinngemäss, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 15. April 2014 seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie begründeten diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass sie erpresst und mit dem Tod bedroht worden seien. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 7. Mai 2014 bei. F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 5. Oktober 2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführerinnen am 6. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 2. November 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Kopien ein: eine Bestätigung der H._______ vom 20. beziehungsweise 22. Oktober 2015 einer Behandlung von B._______ und C._______ beim ambulanten Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst I._______; eine Bestätigung einer regelmässigen ambulanten psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin des Regionalspitals J._______, Psychiatrischer Dienst, vom 15. Oktober 2015; ein Zwischenzeugnis einer Praktikumsstelle der Beschwerdeführerin bei Coiffeur K._______ vom 12. Oktober 2015; eine Bestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe (L._______) über die Arbeit der Beschwerdeführerin als Dolmetscherin vom 12. August 2015 sowie ein Diplom in Arabischer Sprache (vgl. dazu auch A21). I. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich u.a. Kopien der syrischen Identitätskarte von A._______ (A17 S. 2) sowie der Geburtsurkunden der drei (...) (A17 S. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die aus Aleppo stammende Beschwerdeführerin brachte zu Protokoll, dass ihr Ehemann M._______, mit welchem sie seit dem (...) 2000 verheiratet sei (A5 S. 3), früher Direktor des Sicherheitsdienstbüros des Landes gewesen sei (A17 S. 3 f.). Er habe ungefähr (...) Jahre dort gearbeitet; unter anderem habe er auch Leute verhaftet (A17 S. 4). Etwa im Jahr (...) (A17 S. 4) habe er diese Arbeit aus Sicherheitsgründen freiwillig aufgegeben und als (...) in Aleppo den Lebensunterhalt verdient (A17 S. 3 f. und 10). Dann hätten die kriegerischen Auseinandersetzungen begonnen und er sei ein erstes Mal von der Freien Syrischen Armee entführt worden, welche ihn zur Kollaboration habe zwingen wollen, was er indes abgelehnt habe. Nachdem die Familie (...) syrische Lira bezahlt habe, sei ihr Ehemann freigekommen (A17 S. 4 f.) und nachfolgend vom syrischen Sicherheitsdienst verhört worden. Er habe zwar versichert, dass er mit den Rebellen - der Freien Syrischen Armee - nicht zusammen arbeite, doch man habe ihm nicht geglaubt (A17 S. 5). Danach seien ehemalige Arbeitskollegen des Ehemannes und deren Angehörigen von der FSA entführt oder getötet worden (A17 S. 5). Nach dem Verhör sei - an einem Freitag gegen 14.00 Uhr - wieder die FSA zu ihnen nach Hause gekommen und deren Mitglieder hätten M._______ vor den Augen der Kinder ausgefragt und gefoltert. Man habe ihn so zur Mitarbeit zwingen wollen (A17 S. 9); doch er habe darauf beharrt, dass er weder mit der einen noch mit der anderen Seite kollaborieren wolle (A17 S. 4 f. und 9). Später hätten sie ihm gedroht, sie würden seine Kinder vor seinen Augen umbringen; dann hätten sie ihn mitgenommen (A17 S. 4 f. und 9). Das ganze Hab und Gut der Familie sei durch den Krieg zerstört worden; sie hätten nicht gewusst, wohin sie hätten gehen sollen (A17 S. 5). Da die Beschwerdeführerin ihr eigens und das Leben ihrer Kinder habe retten wollen, habe sie Aleppo am (...) 2012 (A17 S. 4) Richtung türkische Grenze verlassen. Die Ausreise sei von ihrem Bruder organisiert worden (A17 S. 6 f.). 5.2 Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. April 2014 wurde dahingehend begründet, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Mitnahme von M._______ miterlebt hätten, die Anforderungen an die Intensität von Verfolgungsmassnahmen nicht zu erfüllen vermöge, da sie persönlich nicht physisch angegriffen worden seien. Zudem beziehe sich die geltend gemachte Verfolgung seitens der FSA lediglich gegen den Ehemann. Trotz der Drohung - man werde die Kinder umbringen, wenn er nicht kollaboriere - sei ihnen nichts angetan worden. Da das Verfolgungsinteresse dem Ehemann gegolten habe, sei auch eine künftige, gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtete Verfolgung unwahrscheinlich (Art. 3 AsylG), weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.3 Dagegen hielten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, dass sie mit dem Tod bedroht worden seien. Da sie nicht gewusst hätten, ob M._______ mit der Befreiungsarmee kooperiere, hätten sie Todesängste ausgestanden. Da sie bis heute nicht wüssten, was mit ihm geschehen sei, sei die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass die Angehörigen der FSA ihre Drohung, die Beschwerdeführerinnen umzubringen, wahr machen würden. 5.4 Aus den Akten ist aus gesundheitlicher Sicht Folgendes bekannt: Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz zweimal operiert worden (A17 S. 9), zudem wurde bei ihr ein bronchiales Asthma diagnostiziert (A12, A22 und A24). B._______ leide aufgrund der Erlebnisse an einer Posttraumatische Belastungsstörung (A11, A14 und A18). Auch der psychische Gesundheitszustand von C._______ sei durch die Traumatisierung beeinträchtigt (A18). 6. 6.1 Art. 3 Abs. 2 AsylG konkretisiert den Begriff der ernsthaften Nachteile, welcher Gefährdungen des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, umfasst. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Ein solcher Nachteil muss indes in jedem Fall gezielt sein und eine bestimmte Intensität aufweisen, die dann zu bejahen ist, wenn der Eingriff das Leben gefährdet, die körperliche Integrität verletzt oder - im Falle von Freiheitsbeschränkungen - von einer gewissen Dauer ist oder zumindest in seiner Gesamtheit von einer gewissen Häufigkeit vorkommt (vgl. BVGE 2013/12 E. 6 m.w.H.). 6.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihre Kinder seien von Angehörigen der Freien Syrischen Armee mit dem Tode bedroht worden, falls der Ehemann nicht mit dieser Gruppierung zusammenarbeite. Doch während diesem einmaligen Ereignis sind die Beschwerdeführerinnen weder physisch verletzt noch einem derart unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt worden, dass deshalb von der erforderlichen Intensität nach Art. 3 AsylG auszugehen ist. 6.3 Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Die Freie Syrische Armee ist eine besonders von einem Teil der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit getragene bewaffnete Oppositionsgruppe, welche von Offizieren der syrischen Armee gründet wurde, die beim Ausbruch des Bürgerkrieges desertiert waren. Sie kämpft insbesondere gegen die Armee von Baschar al-Asad und gegen den Islamischen Staat (IS). Wie verschiedenen Berichten zu entnehmen ist, ist sie am stärksten in den Regionen Idlib, Aleppo und Daraa vertreten. Nach Rückschlägen in den Jahren 2013 und 2014 kam die FSA wegen ihrer Unterstützung der kurdischen Eroberung von Kobanê wieder ins Gespräch. Die generellen Aktionsgebiete der FSA werden seit diesen September von der russischen Luftwaffe bombardiert, sodass auch die FSA unter Druck geraten ist und eine Einstellung dieser Angriffe verlangt (vgl. NZZ [Neue Zürcher Zeitung] vom 28. Oktober 2015, S. 3). Aus heutiger Sicht besteht keine Klarheit darüber, wie stark die Angehörigen der FSA, welche Ende 2012 den Ehemann in ihre Gewalt nahmen, noch aktiv sind und ob diese noch dieselbe Macht wie vor fast drei Jahren ausüben. Auch ist fraglich, ob die FSA, welche zumindest im Jahr 2012 alleine am ehemaligen Direktor einer damaligen Sicherheitsbehörde (und nicht an dessen Familie) interessiert war, heute ein weitergehendes Interesse an den Beschwerdeführerinnen hat. Folglich ist aus heutiger Sicht keine begründete Furcht vor Verfolgung erkennbar. 6.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine im Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, wobei auch gesundheitliche Aspekte zu berücksichtigen sind, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführerinnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführerinnen von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: