Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Mai 2014 und überquerte zunächst zu Fuss die türkische Grenze. Von dort reiste er in einem Personenwagen bzw. einem Bus nach Istanbul und gelangte schliesslich am 17. Juni 2014 auf unbekannter Reiseroute in einem Lastwagen in die Schweiz, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ am 18. Juni 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 2. Juli 2014 befragte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen. Am 15. September 2014 folgte eine ausführliche Anhörung (Bundesanhörung). B. Im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatort M._______ im Distrikt B._______ die Primarschule besucht, die Schule dann aber auf der 1. Oberstufe abgebrochen. Zwischen Oktober 2010 und April 2013 habe er sich dreimal während längerer Zeit in Libyen aufgehalten und dort als Marmorfassadenleger gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach M._______ im April 2013 habe im Juli oder August 2013 die Freie Syrische Armee (FSA) die Kontrolle über den Ort übernommen. Als Kurde sei er von den Angehörigen der FSA kurz darauf im August oder September 2013 mehrmals bzw. zweimal festgehalten und geschlagen worden. Man habe ihn auch regelmässig mit Fragen zu seinem Bruder H._______ bedrängt, welcher in der Armee des syrischen Regimes Militärdienst leiste. Sein Vater sei von den Angehörigen der FSA öfters verschleppt und geschlagen worden, und sie hätten ihm angedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Nur auf Intervention des Scheichs des Dorfes seien sein Vater und er jeweils wieder freigelassen worden und damit einer Enthauptung durch die Angehörigen der FSA entgangen. Drei seiner Freunde seien von Angehörigen der FSA getötet worden. Im Frühling 2013 habe er von seinem militärdienstleistenden Bruder H._______ ausserdem telefonisch die Information erhalten, er sei mündlich dazu aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten und sich bei der Militärverwaltung im Mai oder Juni 2014 zu melden. Dafür gebe es zwar keinen schriftlichen Beleg, sein Vater versuche jedoch eine schriftliche Aufforderung der Militärverwaltung zu besorgen. Seit dieser Aufforderung habe er seinen Wohnort nicht mehr verlassen können, zumal er immer habe befürchten müssen, ins syrische Militär eingezogen zu werden. Anfang Mai 2014 habe er aus diesen Gründen den Entschluss gefasst, Syrien definitiv zu verlassen und diesen Entschluss am 12. Mai 2014 in die Tat umgesetzt. Seine Eltern, sein Bruder N._______ und seine Schwester seien gleichentags zu einer Tante väterlicherseits in die Stadt C._______ geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 - eröffnet am 2. Februar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der Kanton Graubünden mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). D. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch seinen Rechtsanwalt - um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 hiess das SEM das Akteneinsichtsgesuch gut und edierte zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten Akten, soweit es sich nicht um interne Akten handelte, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen. E. Mit Eingabe vom 9. März 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 Beschwerde erheben. Dabei beantragte er unter anderem, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren (1), dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren (3), sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (4). F. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich der Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). G. Mit Eingabe vom 1. April 2015 liess sich die Vorinstanz zur vorliegenden Beschwerde vernehmen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vom zuständigen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 reichte er wie in der Replik angekündigt das "Original" eines syrischen Militäraufgebots zu den Akten. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 folgte die deutsche Übersetzung des angeblichen syrischen Militäraufgebots vom 15. Februar 2015.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Wie aus den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers hervorgeht, ficht er lediglich die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung an. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Verfahren lediglich, ob die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und demzufolge zurecht sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das erhaltene Militäraufgebot hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand und die geltend gemachte Verfolgung durch die FSA entfalte keine Asylrelevanz. Die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem behaupteten Militäraufgebot seien in weiten Bereichen oberflächlich und unkonkret gewesen. So habe der Beschwerdeführer nicht mehr gewusst, wann er sich in Damaskus zum Militärdienst habe melden müssen, und lediglich zu Protokoll gegeben, es sei "drei bis vier Monate" (vor der Anhörung) gewesen (A 10, F 53). Er habe ebenfalls nicht mehr gewusst, wann sein Bruder ihm das mündliche Aufgebot übermittelt habe, und lediglich das Jahr 2013 angegeben (A10, F 51). Später habe er in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass ein Aufgebot jeweils ein Jahr vor dem definitiven Einrücken ins Militär versandt werde und auf Nachfrage der befragenden Person hin bestätigt, das Aufgebot im Frühling 2013 erhalten zu haben (A10, F 58-59). Die vagen Angaben zu diesen Eckdaten vermöchten nicht den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Im Übrigen seien seine Schilderungen zum erhaltenen Militärdienstaufgebot widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer ausgeführt, einen schriftlichen Marschbefehl erhalten zu haben, den er demnächst vorlegen werde (A3, F 7.01), bei der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, es habe sich lediglich um ein mündliches Aufgebot gehandelt, das sein Bruder ihm telefonisch übermittelt habe (A10, F 46-47, 50). Auf diesen Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, sein Vater habe versucht, den Marschbefehl aufzutreiben, dies sei aber schwierig (A10, F 74). Auf die Frage hin, warum der Beschwerdeführer einen schriftlichen Marschbefehl habe einreichen wollen, wenn er einen solchen gar nicht besitze, habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe dem SEM einen schriftlichen Beweis vorlegen wollen (A10, F 76). Soweit der Beschwerdeführer sich auf Schikanen durch Angehörige der FSA berufe, seien seine Vorbringen im Übrigen nicht als asylbeachtlich einzustufen, zumal solche Vorbringen im Zusammenhang mit dem gegenwärtig in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und der damit einhergehenden Kontrolle einzelner Gebiete durch oppositionelle Gruppierungen aufzufassen seien. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgeführt, dass alle Kurden in seinem Dorf solchen Schikanen ausgesetzt gewesen seien und nur die Araber keine Probleme gehabt hätten (A10, F 31 und 77). Die persönlich erlittenen Nachteile hätten sich auf zwei Anhaltungen zwischen August und September 2013 beschränkt, an denen der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge geschlagen worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer nach diesen Vorkommnissen noch mehr als ein halbes Jahr in seinem Dorf verbracht habe, sei er keinen weiteren Übergriffen von der FSA mehr ausgesetzt gewesen und von deren Angehörigen auch nicht gezielt aufgesucht worden.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer gegen die von der Vorinstanz festgestellte mangelnde Substanziierung seiner Aussagen in Bezug auf die Eckdaten des Militäraufgebots vor, er habe "zum damaligen Zeitpunkt" - gemeint ist wohl der Zeitpunkt seiner Flucht - noch kein schriftliches oder mündliches Aufgebot erhalten. Sein damals militärdienstleistender Bruder habe ihn lediglich vor einer Anhaltung an einem Checkpoint der syrischen Armee und vor einer Zwangsrekrutierung gewarnt. Inzwischen habe er jedoch ein schriftliches Aufgebot erhalten und hätte sich nach seinem Kenntnisstand im Frühling 2014 bei einem Militärposten melden müssen. In Bezug auf die vorinstanzlich festgestellten Widersprüchlichkeiten zur Form der angeblich verfügten Einziehung in den Militärdienst argumentiert der Beschwerdeführer, diesbezüglich liege ein Missverständnis zwischen ihm und seinem Bruder vor. Die telefonische Warnung seines Bruders vor Zwangsrekrutierung habe er fälschlicherweise so interpretiert, dass bereits ein schriftliches Militärdienstaufgebot vorliege. Im Ergebnis dürfe ihm jedoch kein Strick daraus gedreht werden, dass er seinen Bruder falsch verstanden habe. Soweit das SEM schliesslich festgestellt habe, ihm drohe vonseiten der FSA keine asylrelevante Verfolgung, verkenne es, dass jeder Fluchtversuch aus dem Dorf für den Beschwerdeführer lebensgefährlich gewesen sei. Dass es zu keinen weiteren Vorfällen in seinem Dorf gekommen sei, sei alleine dem Umstand geschuldet, dass er nicht mehr auf die Strasse gegangen sei und sich beim Onkel väterlicherseits versteckt habe.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2015 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache (auf Beschwerdeebene) geltend, er habe inzwischen ein schriftliches Dienstaufgebot erhalten. Aus der Beschwerdeschrift gehe allerdings nicht hervor, wann der Beschwerdeführer besagtes Aufgebot nachträglich erhalten haben wolle und wohin ihm dieses zugestellt worden sei. Es sei überdies allgemein bekannt, dass in Syrien solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden können, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen sei.
E. 5.4 In seiner Replik vom 12. Mai 2015 führt der Beschwerdeführer aus, es sei allgemein bekannt, dass in Syrien alle wehrfähigen Männer zum Militärdienst einberufen würden. Weshalb diese Tatsache vom SEM bei der Würdigung der Asylvorbringen und Beweismittel ausgeblendet werde, sei rätselhaft. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufgeboten worden sei, er dem Aufgebot keine Folge geleistet habe und als Deserteur gelte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM den Beschwerdeführer in die Heimat wegweisen wolle. Es sei verantwortungslos, ihn dem Risiko einer Verhaftung, der Folter und vielleicht der Möglichkeit der Exekution auszusetzen. In der Ergänzung zur Replik vom 13. Mai 2015 führte er sodann aus, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des angeblichen syrischen Militärdienstaufgebots gelangt sein will.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hält in dem Urteil fest, dass dokumentiert sei, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seien seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2). Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O., E. 6.7.3). Im konkreten Fall war eine solche Konstellation gegeben, weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids folglich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
E. 6.2 Anders liegt der Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch bei blossem Nichterscheinen zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden (Urteil des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016, E. 6.6). Das eben genannte Urteil befasste sich mit einem Beschwerdeführer, welcher schon vor seiner Volljährigkeit aus Syrien ausgereist war und demzufolge einer militärischen Aushebung - die nach Erkenntnissen des Gerichts nach dem Erreichen der Volljährigkeit stattfindet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) - nicht Folge geleistet haben konnte. Eine Verweigerung der militärischen Dienstpflicht könne nur angenommen werden, wenn die Dienstpflicht vorgängig durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt worden sei, was aber erst anlässlich der Aushebung geschehe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden eine Person als Regimegegner betrachteten, nur weil diese nicht zur militärischen Musterung erschienen sei. Demzufolge liege in solchen Fällen kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar Recht zu geben, dass allgemein bekannt ist, dass in Syrien alle wehrfähigen Männer zum Militärdienst einberufen werden (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 2). Dies allein vermag aber nicht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 AsylG zu begründen. Vergleichbar mit dem Sachverhalt in BVGer D-4772/2014 ist der Beschwerdeführer schon aus Syrien geflüchtet, bevor ihm ein Aufgebot für die Aushebung schriftlich oder mündlich hätte zugestellt werden können (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 f.); entsprechend dürfte auch keine Wehrdienstpflicht festgestellt worden sein. Selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer einem mittlerweile existierenden Aufgebot zur Aushebung bzw. zur militärischen Musterung nicht Folge geleistet hätte (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 3.4.2 und 3.5.2), würde dies nach Erkenntnissen des Gerichts nicht dazu führen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Deserteur bzw. regimefeindliches Element identifizieren würden. In Übereinstimmung mit dem Urteil des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016, E. 6.6, ist deshalb nicht von einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden auszugehen. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie entstammt und auch sonst angab, keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (A3, F 7.01). Nach Angaben des Beschwerdeführers leistet(e) sein älterer Bruder Dienst in der syrischen Armee (A10, F 26). Insgesamt bestehen vor diesem Hintergrund keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer bzw. seine Familienangehörigen als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
E. 6.4 Auf eine Würdigung des auf Beschwerdeebene neu eingereichten angeblichen syrischen Militärdienstaufgebots kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Wehrdienstverweigerung sind selbst unter Annahme ihrer Glaubhaftigkeit nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die syrischen Behörden zu begründen. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass Dokumente von der Art des eingereichten Militärdienstaufgebots in Syrien ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden können (vgl. z.B. The Damascus Bureau, The Syrian Fraud Market saves lives, 11. März 2013, <http://www.damascusbureau.org/?p=4830>, abgerufen am 22. Februar 2016). Der Beweiswert des eingereichten Dokuments wäre deshalb ohnehin als gering einzustufen.
E. 7 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige der FSA ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geltend gemachten Schikanen nicht asylrelevant sind. Darüber hinaus erfüllen sie - entgegen der Vorinstanz - auch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht.
E. 7.1 Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer im August und September 2013 aufgrund seiner kurdischen Ethnie zweimal von Angehörigen der FSA angehalten, geschlagen und angeblich mit dem Tod bedroht, danach bis zu seiner Flucht aus Syrien im Mai 2014 allerdings in Ruhe gelassen (A10, F39). Es erscheint dem Gericht nicht plausibel, dass Angehörige der FSA den Beschwerdeführer am einen Tag exekutieren wollten, ihn danach aber unbehelligt gelassen haben wollen. Die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei weiteren Schikanen nur deshalb entgangen, weil er sich bei seinem Onkel versteckt habe, erscheint dem Gericht als nachgeschoben, zumal er solches weder in der BzP noch in der Bundesanhörung in dieser Form geltend gemacht hat. Ebenso wenig glaubhaft ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre enthauptet worden, wenn sich nicht der Scheich des Dorfes in die Angelegenheit eingemischt hätte (A10, F34). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben an der Oberfläche, enthalten keinerlei Realkennzeichen und lassen nicht den Schluss zu, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer der Enthauptung seinen eigenen Angaben zufolge nur knapp entgangen ist, sich das Ereignis bei ihm also tief eingeprägt haben müsste.
E. 7.2 Im Übrigen ist auch zu bezweifeln, ob von der FSA tatsächlich (noch) eine Bedrohung für den Beschwerdeführer ausgeht. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt (Art. 3 AsylG); es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Wie das Gericht in einem neueren Entscheid festgehalten hat, besteht aus heutiger Sicht keine Klarheit da-rüber, wie stark Angehörige der FSA im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers überhaupt noch aktiv sind (Urteil des BVGer E-2490/2014 vom 9. Dezember 2015, E. 6.3). Überdies erscheint vor dem Hintergrund der neuesten Entwicklungen die Tendenz eher dahin zu gehen, dass die syrische Kurdenmiliz YPG die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gewinnt bzw. konsolidiert (vgl. NZZ vom 19. Februar 2016, S. 3, "Die Türkei auf gefährlichem Kurs"). Die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige der FSA entfaltet vor diesem Hintergrund selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zurecht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgewiesen hat. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zurecht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist indes nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn solche Personen im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM den Beschwerdeführer in die Heimat wegweisen wolle (Replik vom 12. Mai 2015, S. 2).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zwar hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2015 (Bestätigung des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 10. Februar 2015 über den Bezug von Unterstützungsleistungen) den Nachweis erbracht, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Allerdings waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. So entfalten seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - selbst unter Annahme ihrer Glaubhaftigkeit - keinerlei Asylrelevanz, was dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der einschlägigenLeitentscheide des Bundesverwaltungsgerichts hätte bewusst sein müssen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
E. 10.2 Die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, mithin die Anforderungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Vor dem Hintergrund der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist vorliegend auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1518/2015 Urteil vom 24. Februar 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Mai 2014 und überquerte zunächst zu Fuss die türkische Grenze. Von dort reiste er in einem Personenwagen bzw. einem Bus nach Istanbul und gelangte schliesslich am 17. Juni 2014 auf unbekannter Reiseroute in einem Lastwagen in die Schweiz, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ am 18. Juni 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 2. Juli 2014 befragte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen. Am 15. September 2014 folgte eine ausführliche Anhörung (Bundesanhörung). B. Im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatort M._______ im Distrikt B._______ die Primarschule besucht, die Schule dann aber auf der 1. Oberstufe abgebrochen. Zwischen Oktober 2010 und April 2013 habe er sich dreimal während längerer Zeit in Libyen aufgehalten und dort als Marmorfassadenleger gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach M._______ im April 2013 habe im Juli oder August 2013 die Freie Syrische Armee (FSA) die Kontrolle über den Ort übernommen. Als Kurde sei er von den Angehörigen der FSA kurz darauf im August oder September 2013 mehrmals bzw. zweimal festgehalten und geschlagen worden. Man habe ihn auch regelmässig mit Fragen zu seinem Bruder H._______ bedrängt, welcher in der Armee des syrischen Regimes Militärdienst leiste. Sein Vater sei von den Angehörigen der FSA öfters verschleppt und geschlagen worden, und sie hätten ihm angedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Nur auf Intervention des Scheichs des Dorfes seien sein Vater und er jeweils wieder freigelassen worden und damit einer Enthauptung durch die Angehörigen der FSA entgangen. Drei seiner Freunde seien von Angehörigen der FSA getötet worden. Im Frühling 2013 habe er von seinem militärdienstleistenden Bruder H._______ ausserdem telefonisch die Information erhalten, er sei mündlich dazu aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten und sich bei der Militärverwaltung im Mai oder Juni 2014 zu melden. Dafür gebe es zwar keinen schriftlichen Beleg, sein Vater versuche jedoch eine schriftliche Aufforderung der Militärverwaltung zu besorgen. Seit dieser Aufforderung habe er seinen Wohnort nicht mehr verlassen können, zumal er immer habe befürchten müssen, ins syrische Militär eingezogen zu werden. Anfang Mai 2014 habe er aus diesen Gründen den Entschluss gefasst, Syrien definitiv zu verlassen und diesen Entschluss am 12. Mai 2014 in die Tat umgesetzt. Seine Eltern, sein Bruder N._______ und seine Schwester seien gleichentags zu einer Tante väterlicherseits in die Stadt C._______ geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 - eröffnet am 2. Februar 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der Kanton Graubünden mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). D. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch seinen Rechtsanwalt - um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 hiess das SEM das Akteneinsichtsgesuch gut und edierte zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der gewünschten Akten, soweit es sich nicht um interne Akten handelte, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen. E. Mit Eingabe vom 9. März 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 Beschwerde erheben. Dabei beantragte er unter anderem, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren (1), dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren (3), sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (4). F. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich der Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). G. Mit Eingabe vom 1. April 2015 liess sich die Vorinstanz zur vorliegenden Beschwerde vernehmen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vom zuständigen Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 reichte er wie in der Replik angekündigt das "Original" eines syrischen Militäraufgebots zu den Akten. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 folgte die deutsche Übersetzung des angeblichen syrischen Militäraufgebots vom 15. Februar 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Wie aus den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers hervorgeht, ficht er lediglich die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung an. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Verfahren lediglich, ob die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und demzufolge zurecht sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das erhaltene Militäraufgebot hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand und die geltend gemachte Verfolgung durch die FSA entfalte keine Asylrelevanz. Die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem behaupteten Militäraufgebot seien in weiten Bereichen oberflächlich und unkonkret gewesen. So habe der Beschwerdeführer nicht mehr gewusst, wann er sich in Damaskus zum Militärdienst habe melden müssen, und lediglich zu Protokoll gegeben, es sei "drei bis vier Monate" (vor der Anhörung) gewesen (A 10, F 53). Er habe ebenfalls nicht mehr gewusst, wann sein Bruder ihm das mündliche Aufgebot übermittelt habe, und lediglich das Jahr 2013 angegeben (A10, F 51). Später habe er in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass ein Aufgebot jeweils ein Jahr vor dem definitiven Einrücken ins Militär versandt werde und auf Nachfrage der befragenden Person hin bestätigt, das Aufgebot im Frühling 2013 erhalten zu haben (A10, F 58-59). Die vagen Angaben zu diesen Eckdaten vermöchten nicht den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Im Übrigen seien seine Schilderungen zum erhaltenen Militärdienstaufgebot widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer ausgeführt, einen schriftlichen Marschbefehl erhalten zu haben, den er demnächst vorlegen werde (A3, F 7.01), bei der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, es habe sich lediglich um ein mündliches Aufgebot gehandelt, das sein Bruder ihm telefonisch übermittelt habe (A10, F 46-47, 50). Auf diesen Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, sein Vater habe versucht, den Marschbefehl aufzutreiben, dies sei aber schwierig (A10, F 74). Auf die Frage hin, warum der Beschwerdeführer einen schriftlichen Marschbefehl habe einreichen wollen, wenn er einen solchen gar nicht besitze, habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe dem SEM einen schriftlichen Beweis vorlegen wollen (A10, F 76). Soweit der Beschwerdeführer sich auf Schikanen durch Angehörige der FSA berufe, seien seine Vorbringen im Übrigen nicht als asylbeachtlich einzustufen, zumal solche Vorbringen im Zusammenhang mit dem gegenwärtig in Syrien herrschenden Bürgerkrieg und der damit einhergehenden Kontrolle einzelner Gebiete durch oppositionelle Gruppierungen aufzufassen seien. Der Beschwerdeführer selbst habe ausgeführt, dass alle Kurden in seinem Dorf solchen Schikanen ausgesetzt gewesen seien und nur die Araber keine Probleme gehabt hätten (A10, F 31 und 77). Die persönlich erlittenen Nachteile hätten sich auf zwei Anhaltungen zwischen August und September 2013 beschränkt, an denen der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge geschlagen worden sei. Obwohl der Beschwerdeführer nach diesen Vorkommnissen noch mehr als ein halbes Jahr in seinem Dorf verbracht habe, sei er keinen weiteren Übergriffen von der FSA mehr ausgesetzt gewesen und von deren Angehörigen auch nicht gezielt aufgesucht worden. 5.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer gegen die von der Vorinstanz festgestellte mangelnde Substanziierung seiner Aussagen in Bezug auf die Eckdaten des Militäraufgebots vor, er habe "zum damaligen Zeitpunkt" - gemeint ist wohl der Zeitpunkt seiner Flucht - noch kein schriftliches oder mündliches Aufgebot erhalten. Sein damals militärdienstleistender Bruder habe ihn lediglich vor einer Anhaltung an einem Checkpoint der syrischen Armee und vor einer Zwangsrekrutierung gewarnt. Inzwischen habe er jedoch ein schriftliches Aufgebot erhalten und hätte sich nach seinem Kenntnisstand im Frühling 2014 bei einem Militärposten melden müssen. In Bezug auf die vorinstanzlich festgestellten Widersprüchlichkeiten zur Form der angeblich verfügten Einziehung in den Militärdienst argumentiert der Beschwerdeführer, diesbezüglich liege ein Missverständnis zwischen ihm und seinem Bruder vor. Die telefonische Warnung seines Bruders vor Zwangsrekrutierung habe er fälschlicherweise so interpretiert, dass bereits ein schriftliches Militärdienstaufgebot vorliege. Im Ergebnis dürfe ihm jedoch kein Strick daraus gedreht werden, dass er seinen Bruder falsch verstanden habe. Soweit das SEM schliesslich festgestellt habe, ihm drohe vonseiten der FSA keine asylrelevante Verfolgung, verkenne es, dass jeder Fluchtversuch aus dem Dorf für den Beschwerdeführer lebensgefährlich gewesen sei. Dass es zu keinen weiteren Vorfällen in seinem Dorf gekommen sei, sei alleine dem Umstand geschuldet, dass er nicht mehr auf die Strasse gegangen sei und sich beim Onkel väterlicherseits versteckt habe. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2015 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache (auf Beschwerdeebene) geltend, er habe inzwischen ein schriftliches Dienstaufgebot erhalten. Aus der Beschwerdeschrift gehe allerdings nicht hervor, wann der Beschwerdeführer besagtes Aufgebot nachträglich erhalten haben wolle und wohin ihm dieses zugestellt worden sei. Es sei überdies allgemein bekannt, dass in Syrien solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden können, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen sei. 5.4 In seiner Replik vom 12. Mai 2015 führt der Beschwerdeführer aus, es sei allgemein bekannt, dass in Syrien alle wehrfähigen Männer zum Militärdienst einberufen würden. Weshalb diese Tatsache vom SEM bei der Würdigung der Asylvorbringen und Beweismittel ausgeblendet werde, sei rätselhaft. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufgeboten worden sei, er dem Aufgebot keine Folge geleistet habe und als Deserteur gelte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM den Beschwerdeführer in die Heimat wegweisen wolle. Es sei verantwortungslos, ihn dem Risiko einer Verhaftung, der Folter und vielleicht der Möglichkeit der Exekution auszusetzen. In der Ergänzung zur Replik vom 13. Mai 2015 führte er sodann aus, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des angeblichen syrischen Militärdienstaufgebots gelangt sein will. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zukommt. Es hält in dem Urteil fest, dass dokumentiert sei, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden - seien seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2). Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O., E. 6.7.3). Im konkreten Fall war eine solche Konstellation gegeben, weil der kurdische Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids folglich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 6.2 Anders liegt der Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch bei blossem Nichterscheinen zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden (Urteil des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016, E. 6.6). Das eben genannte Urteil befasste sich mit einem Beschwerdeführer, welcher schon vor seiner Volljährigkeit aus Syrien ausgereist war und demzufolge einer militärischen Aushebung - die nach Erkenntnissen des Gerichts nach dem Erreichen der Volljährigkeit stattfindet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) - nicht Folge geleistet haben konnte. Eine Verweigerung der militärischen Dienstpflicht könne nur angenommen werden, wenn die Dienstpflicht vorgängig durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt worden sei, was aber erst anlässlich der Aushebung geschehe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden eine Person als Regimegegner betrachteten, nur weil diese nicht zur militärischen Musterung erschienen sei. Demzufolge liege in solchen Fällen kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar Recht zu geben, dass allgemein bekannt ist, dass in Syrien alle wehrfähigen Männer zum Militärdienst einberufen werden (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 2). Dies allein vermag aber nicht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 AsylG zu begründen. Vergleichbar mit dem Sachverhalt in BVGer D-4772/2014 ist der Beschwerdeführer schon aus Syrien geflüchtet, bevor ihm ein Aufgebot für die Aushebung schriftlich oder mündlich hätte zugestellt werden können (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 f.); entsprechend dürfte auch keine Wehrdienstpflicht festgestellt worden sein. Selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer einem mittlerweile existierenden Aufgebot zur Aushebung bzw. zur militärischen Musterung nicht Folge geleistet hätte (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 3.4.2 und 3.5.2), würde dies nach Erkenntnissen des Gerichts nicht dazu führen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als Deserteur bzw. regimefeindliches Element identifizieren würden. In Übereinstimmung mit dem Urteil des BVGer D-4772/2014 vom 5. Februar 2016, E. 6.6, ist deshalb nicht von einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden auszugehen. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie entstammt und auch sonst angab, keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben (A3, F 7.01). Nach Angaben des Beschwerdeführers leistet(e) sein älterer Bruder Dienst in der syrischen Armee (A10, F 26). Insgesamt bestehen vor diesem Hintergrund keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer bzw. seine Familienangehörigen als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. 6.4 Auf eine Würdigung des auf Beschwerdeebene neu eingereichten angeblichen syrischen Militärdienstaufgebots kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Wehrdienstverweigerung sind selbst unter Annahme ihrer Glaubhaftigkeit nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die syrischen Behörden zu begründen. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass Dokumente von der Art des eingereichten Militärdienstaufgebots in Syrien ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden können (vgl. z.B. The Damascus Bureau, The Syrian Fraud Market saves lives, 11. März 2013, , abgerufen am 22. Februar 2016). Der Beweiswert des eingereichten Dokuments wäre deshalb ohnehin als gering einzustufen.
7. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige der FSA ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geltend gemachten Schikanen nicht asylrelevant sind. Darüber hinaus erfüllen sie - entgegen der Vorinstanz - auch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht. 7.1 Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer im August und September 2013 aufgrund seiner kurdischen Ethnie zweimal von Angehörigen der FSA angehalten, geschlagen und angeblich mit dem Tod bedroht, danach bis zu seiner Flucht aus Syrien im Mai 2014 allerdings in Ruhe gelassen (A10, F39). Es erscheint dem Gericht nicht plausibel, dass Angehörige der FSA den Beschwerdeführer am einen Tag exekutieren wollten, ihn danach aber unbehelligt gelassen haben wollen. Die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer sei weiteren Schikanen nur deshalb entgangen, weil er sich bei seinem Onkel versteckt habe, erscheint dem Gericht als nachgeschoben, zumal er solches weder in der BzP noch in der Bundesanhörung in dieser Form geltend gemacht hat. Ebenso wenig glaubhaft ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre enthauptet worden, wenn sich nicht der Scheich des Dorfes in die Angelegenheit eingemischt hätte (A10, F34). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben an der Oberfläche, enthalten keinerlei Realkennzeichen und lassen nicht den Schluss zu, er habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer der Enthauptung seinen eigenen Angaben zufolge nur knapp entgangen ist, sich das Ereignis bei ihm also tief eingeprägt haben müsste. 7.2 Im Übrigen ist auch zu bezweifeln, ob von der FSA tatsächlich (noch) eine Bedrohung für den Beschwerdeführer ausgeht. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt (Art. 3 AsylG); es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Wie das Gericht in einem neueren Entscheid festgehalten hat, besteht aus heutiger Sicht keine Klarheit da-rüber, wie stark Angehörige der FSA im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers überhaupt noch aktiv sind (Urteil des BVGer E-2490/2014 vom 9. Dezember 2015, E. 6.3). Überdies erscheint vor dem Hintergrund der neuesten Entwicklungen die Tendenz eher dahin zu gehen, dass die syrische Kurdenmiliz YPG die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gewinnt bzw. konsolidiert (vgl. NZZ vom 19. Februar 2016, S. 3, "Die Türkei auf gefährlichem Kurs"). Die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige der FSA entfaltet vor diesem Hintergrund selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zurecht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgewiesen hat. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zurecht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den vorangegangenen Erwägungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist indes nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn solche Personen im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM den Beschwerdeführer in die Heimat wegweisen wolle (Replik vom 12. Mai 2015, S. 2).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zwar hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2015 (Bestätigung des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 10. Februar 2015 über den Bezug von Unterstützungsleistungen) den Nachweis erbracht, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, um das vorliegende Verfahren zu bestreiten. Allerdings waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. So entfalten seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - selbst unter Annahme ihrer Glaubhaftigkeit - keinerlei Asylrelevanz, was dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter unter Berücksichtigung der einschlägigenLeitentscheide des Bundesverwaltungsgerichts hätte bewusst sein müssen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 10.2 Die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, mithin die Anforderungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Vor dem Hintergrund der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist vorliegend auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: