Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, Palästinenser mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrer Ehefrau beziehungsweise Mutter, einer jordanischen Staatsangehörigen, und ihrer volljährigen Tochter beziehungsweise Schwester, H._______ (N [...]), im Mai beziehungsweise im Juni 2013 und hielten sich danach in I._______ auf. Auf dem Seeweg gelangten sie nach Italien, von wo aus sie am 5. August 2013 in die Schweiz einreisten. Gleichentags suchten sie hier um Asyl nach. A.b Das BFM führte mit den Beschwerdeführenden am 7. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer sagte, er sei Araber und in Syrien geboren, jedoch staatenlos. Man habe seine Familie und ihn im Mai 2012 aus dem Haus vertrieben; sein Vater sei umgebracht worden, da er dort habe bleiben wollen. Ihr Haus sei zerstört worden und er habe sich um das Wohlergehen seiner Töchter gesorgt. Er habe immer wieder daran gedacht, sie umzubringen, damit man ihnen nichts antue. Er habe Syrien auch aufgrund der allgemeinen Lage verlassen. Weder die Behörden noch die Opposition seien ihnen wohlgesinnt gewesen. Beide Seiten hätten ihnen vorgeworfen, sie stünden auf Seiten des Gegners. Im Mai 2011 sei er vom militärischen Geheimdienst vorgeladen worden. Es habe vorher Demonstrationen gegeben und deren Teilnehmer hätten in seinem Geschäft Wasser getrunken. Da er nichts verbrochen habe, sei er nach fünf Monaten freigelassen worden. Er habe für ein Hilfswerk als Koch gearbeitet. Die Behörden hätten ihm vorgeworfen, er unterstütze Flüchtlinge. Sein Sohn J._______ (N [...]), der an der Universität studiert habe, sei seit April 2013 verschwunden. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen über die Zerstörung des Hauses in K._______ vom 28. April 2013 und 10. Mai 2013 sowie einen Polizeirapport zu den Akten. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass das Verschwinden ihres Sohnes J._______ für sie unerträglich sei. Man habe ihn vielleicht entführt. Ihr Haus sei zerstört worden und man habe vor ihren Augen Leute hingerichtet. Bewaffnete hätten sich bei ihnen zu Hause versteckt. Das Haus sei deshalb beschossen worden. Als sie einmal hätten Sachen aus dem Haus holen wollen, seien sie von Bewaffneten geschubst worden. Ihre Töchter und sie hätten sich gefürchtet. Ihr Mann habe die Töchter in der letzten Zeit eingesperrt, da er sich um sie gesorgt habe. B._______ verwies auf die schwierige Lage in Syrien und gab an, sie habe es satt gehabt, als palästinensischer Flüchtling bezeichnet zu werden. Sie sei an Kontrollpunkten beleidigt worden. Einmal habe man versucht, sie und ihre Schwester H._______ mitzunehmen. C._______ sagte aus, sie hätten kein Haus und kein Einkommen mehr gehabt. Er sei einige Male an Kontrollpunkten belästigt worden. A.c Am 7. Juli 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer wollte zu Beginn der Anhörung einen USB-Stick abgeben. Er sagte, auf seinem Handy seien Fotografien, die zeigten, dass er als Helfer für Kriegsverletzte gearbeitet habe. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei aus L._______ evakuiert worden und zu seinen Schwiegereltern nach K._______ gezogen. Nach sechs Monaten seien sie auch von dort evakuiert worden, sie seien nach M._______ gegangen. Danach hätten sie kurzzeitig an verschiedenen Orten gewohnt. Im Frühjahr 2013 seien seine Töchter nach K._______ gegangen, um Kleider zu holen. Sie seien an Check-Points belästigt worden. Seine Frau und die Töchter seien von einem Soldaten angegriffen worden. Die beiden Töchter seien mitgeschleppt worden. Er sei bei der Arbeit in N._______ gewesen und habe für Flüchtlinge gekocht, als seine Frau ihn angerufen habe. Eine Mitarbeiterin der Hilfsorganisation, für die er seit August 2012 gearbeitet habe, habe ihm die Telefonnummer eines Mannes gegeben, der für die Sicherheit von K._______ zuständig sei. Der Mann sei der Sache nachgegangen und habe mitgeteilt, man müsse den Sicherheitsleuten Geld geben. Einige Stunden später habe er vernommen, dass die Mädchen gegen Bezahlung freigelassen worden seien. Dieses Ereignis sei der Hauptgrund für die Ausreise aus Syrien gewesen. Ausserdem sei die Lage in Syrien unsicher gewesen und die Bürgerkriegsparteien hätten die Bevölkerung schlecht behandelt. Nach dem Vorfall am Check-Point von K._______ habe er Frau und Töchter zu Hause eingesperrt. Er habe daran gedacht, sie umzubringen, um sie vor Vergewaltigung zu schützen. Sein Sohn J._______ sei im April 2013 zur Universität gegangen und nicht zurückgekommen. Er - der Beschwerdeführer - sei auf der Flucht gewesen und habe kein Zuhause und keine Arbeit mehr gehabt. Nachdem er sein (...) nicht mehr habe betreiben können, habe die Hilfsorganisation ihn gefragt, ob er für UNRWA arbeiten wolle. Dies habe er bis zum 16. Dezember 2012 getan, als sein Arbeitsort von einer Rakete getroffen worden sei. Später habe er erneut für die Hilfsorganisation gearbeitet. Er habe aufgrund dieser Tätigkeit keine Probleme gehabt. Einmal seien sie bei der Arbeit von bewaffneten Leuten angegriffen worden. Einige Tage später seien Sicherheitsleute gekommen und hätten ein paar Mitarbeiter abgeführt. Da er schon einmal festgenommen worden sei, habe er sich gefürchtet und sei erneut nicht mehr zur Arbeit gegangen. Sein Sohn sei mittlerweile freigekommen und befinde sich auch in der Schweiz. Er habe aufgrund seiner palästinensischen Herkunft keine Probleme gehabt, die "lokalen Bürger" würden aber besser behandelt. Einmal sei er in ein Dorf gekommen, in dem sich Regimekräfte und die Opposition befunden hätten. Er habe sich verstecken müssen und ein Bewaffneter habe ihn entdeckt. Dieser habe ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und ihn gefragt, weshalb er sich verstecke. Er habe ihn aufgefordert, zu verschwinden, bevor er ihn töte. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Kriegserlebnisse seien furchtbar. Als sie Ende April 2013 in K._______ hätten Kleider holen wollen, seien sie bei einem Check-Point angegriffen worden. Sie hätten lange warten müssen, um (...) gelassen zu werden. Es habe Leibesvisitationen gegeben und sie seien von Männern angefasst worden. Man habe ihnen Nahrungsmittel weggenommen und sie mit Gewehren geschlagen. Sie habe sich beschwert, sei mit einem Gewehr gestossen worden und zu Boden gefallen. Ihre Töchter hätten geschimpft. H._______ sei geohrfeigt und beide Töchter seien mitgenommen worden. Jemand habe ihr ein Handy gegeben und sie habe ihren Mann angerufen. Die Töchter seien am Abend freigelassen worden. Sie leide unter psychischen Problemen und unter Hepatitis B und sei in der Schweiz in Behandlung. B._______ gab an, sie habe kein normales Leben mehr führen können. Sie hätten einmal den (...)Check-Point von G._______ passieren wollen, an dem mehrere Parteien Kontrollen durchführten. Sie hätten lange warten müssen und seien schlecht behandelt worden. Ihre Mutter habe sich beschwert und sei aufgefordert worden, wieder in die Reihe zu stehen. Als sie sich geweigert habe, sei sie von einem Soldaten angegriffen worden. Er habe sie zu Boden geworfen. Ihre Schwester habe sich beschwert und andere Leute hätten sich für sie eingesetzt. Sie seien von einem Vermummten gemustert worden, der ihr gesagt habe, sie sehe aus wie jemand, der den Leuten im Lager helfe. Sie und ihre Schwester hätten die Identitätskarten abgeben müssen. Es sei ihnen gesagt worden, man werde prüfen, ob sie für die Freie Syrische Armee arbeiteten. Man habe sie zur Moschee geführt und ihnen gesagt, sie müssten warten. Nach einer gewissen Zeit habe man sie in die Moschee in einen Raum geführt. Mehrere Sicherheitsleute seien gekommen, einige hätten sie beschimpft. Dann sei ein Sicherheitsmann gekommen und habe ihr gesagt, sie werde zum Offizier gebracht. Man habe sie in einen Raum gebracht, in den danach ein Mann eingetreten sei, der sie für ihr Verhalten den Sicherheitsleuten gegenüber gerügt habe. Sie wisse nicht mehr, was er alles mit ihr gemacht habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich angezogen. Sie habe etwas gewartet und nach einer Weile sei das Zimmer aufgeschlossen worden. Sie habe gehen können. Sie und ihre Schwester seien nach draussen geführt worden, wo ihre Mutter gewartet habe. Sie habe den Vorfall so gedeutet, dass man ihr eine Lektion erteilt habe. Sie habe sich furchtbar vor solchen Sicherheitsleuten gefürchtet und ihr Vater habe sie nicht mehr aus dem Haus gelassen. Sie habe vom in der Moschee Vorgefallenen nur ihrem Psychologen erzählt, bei dem sie in der Schweiz in Behandlung sei. C._______ machte geltend, er sei auf dem Schulweg an Check-Points schikaniert worden. Man habe ihn kontrolliert und aufgefordert, auf einem Bein zu stehen. Einmal sei er geschlagen worden, als ihm eine Münze zu Boden gefallen sei. Ein anderes Mal habe ihn jemand mit einem Gewehr auf den Rücken geschlagen. Ein weiteres Mal habe er beim Check-Point bleiben müssen, weil sein Vater einmal im Gefängnis gewesen sei. In der Nähe ihres Hauses befinde sich eine Grube, bei der Leute umgebracht würden. Die Leichen werfe man in die Grube. In K._______ habe er an Demonstrationen teilgenommen, er habe deshalb aber keine Probleme gehabt. Er sehe für sich in Syrien keine Zukunft und sei deshalb ausgereist. A.d Am 15. Juli 2014 wurde der volljährige Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden, J._______, vom BFM als Flüchtling anerkannt. In der Folge wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A1/1, A2/12, A12/1 und in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (VA-Antrag; Akte 27/2) zu gewähren [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten und zum VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend denselben zuzustellen [2], und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden [5]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht (Asylentscheid vom 15. Juli 2014 bezüglich J._______, CD-ROM mit zahlreichen Fotos und Filmen, zahlreiche Fotos betreffend die CD-ROM, Berichte über die Lage in Syrien und über die Lage der Palästinenser in Syrien und Jordanien, Berichte über die Lage im Nordirak). D. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2014 wies der Instruktionsrichter das BFM an, den Beschwerdeführenden Kopien der Akten A2/12, A12/1 und der in Akte A1/1 abgelegten Beweismittel zuzustellen. Er setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer ergänzenden Eingabe. Den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akte A27/2 beziehungsweise des rechtlichen Gehörs dazu beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung dazu wies er ab. E. Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden am 17. September 2014 die ergänzende Akteneinsicht. Es teilte ihnen mit, dass das Polizeiprotokoll fälschlicherweise nicht aufgelistet worden sei, was am Entscheid nichts ändere, da aufgrund fehlender Asylrelevanz die Glaubhaftigkeit nicht geprüft worden sei. F. Am 7. Oktober 2014 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung. Dieser lagen eine Begründung des positiven Asylentscheids von J._______ und ein ärztlicher Bericht vom 2. September 2014 betreffend B._______ bei. G. G.a Am 21. Oktober 2014 überwies der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. G.b Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. G.c In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2014 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. H. Mit Schreiben vom 25. März 2015 und 25. September 2015 übermittelten die Beschwerdeführenden ärztliche Berichte vom 14. Oktober 2014 beziehungsweise vom 8. September 2015 betreffend die Beschwerdeführerin (F._______). I. Am 14. Dezember 2015 beantragten die Beschwerdeführenden die erneute, vernehmlassungsweise Überweisung der Akten an die Vorinstanz. J. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführenden, J._______, von Amtes wegen bei.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
E. 1.4 Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren [8]), ist daher nicht einzutreten.
E. 1.5 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es jedoch keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Rechtsbegehren [5]), ist zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die von den Beschwerdeführenden erlittenen Nachteile (Zerstörung des Hauses, Belästigungen, Haft im Jahr 2011, Schliessung des (...), Verschwinden von J._______, Abbruch der Ausbildung der Kinder) seien auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen und asylrechtlich nicht relevant. Sie hätten erklärt, sie seien nicht die Einzigen, die unter diesen Nachteilen gelitten hätten. Sie hätten aufgrund ihrer Ethnie keine besonderen Probleme gehabt. Auch bei den Belästigungen, welche die Töchter erlitten hätten, als sie sich über das Verhalten von Sicherheitsleuten beschwert hätten, handle es sich um Nachteile, die sie aufgrund des Bürgerkriegs erlitten hätten. Sie hätten die Sicherheitsleute nicht gekannt und diese nachher nicht mehr gesehen. Es bestehe daher keine Befürchtung, dass sie zukünftig denselben oder anderen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würden. Dasselbe gelte für die Schikanen an den Kontrollposten, die C._______ geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2011 bestehe kein Anlass zur Annahme, er könnte aufgrund seiner damaligen Hilfsbereitschaft für Demonstranten erneut festgenommen werden. Er sei nach einmonatigem Gewahrsam mangels Beweisen freigelassen worden und habe deswegen keine Probleme mehr gehabt.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Rechtsvertreter habe am 8. August 2014 um Zustellung des internen VA-Antrags beziehungsweise um eine Begründung desselben ersucht. Das SEM habe dies unterlassen. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe es lediglich mit "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet. Es sei keine Einzelfallwürdigung vorgenommen worden. Insbesondere werde nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden sich seit über einem Jahr in der Schweiz aufhielten und gut integriert seien, zumal auch ihre Angehörigen hier lebten. Es sei nicht erwähnt worden, dass es sich um eine palästinensische Familie aus G._______ (K._______) handle. Auch der Sohn der Beschwerdeführenden, J._______, dem Asyl gewährt worden sei, lebe hier. Das SEM habe dies nicht erwähnt. Der unterzeichnende Anwalt habe um Akteneinsicht in dessen Dossier und um Zustellung einer schriftlichen Begründung seines positiven Asylentscheids ersucht. Sollte die Verfügung nicht aufgehoben werden, müsse das Bundesverwaltungsgericht das Dossier N (...) beiziehen. Trotz Ersuchens habe das SEM keine Einsicht in die eingereichten Beweismittel (act. A1/1) gewährt, die in der Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt worden seien. Die Personalienblätter (act. A2/12) seien keinesfalls unwichtig und bei der Akte A12/1 handle es sich um "Meldungen medizinische Fälle". Es sei offensichtlich, dass diese relevant seien, da sie allenfalls mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs im Zusammenhang stünden. Das SEM habe bei der Anhörung die vom Beschwerdeführer mitgebrachten Beweismittel (USB-Stick) nicht annehmen wollen. Mindestens hätte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der Beweismittel angesetzt werden müssen. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht begründet worden sei. Das SEM habe die von ihnen eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Folgende Aussagen der Beschwerdeführenden seien nicht erwähnt worden: dass der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden sei, als sie aus ihrem Haus vertrieben worden seien; dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leide und daran gedacht habe, seine Töchter zu töten, und dass ihm eine Waffe an den Kopf gehalten worden sei; dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen sei; dass C._______ an Demonstrationen teilgenommen habe; dass B._______ von Sicherheitsleuten vergewaltigt worden sei und sich seit mehreren Monaten in medizinischer Behandlung befinde. Das Ignorieren der Vergewaltigung sei gravierend, da es sich um ein wesentliches Verfolgungselement handle. Der Beschwerdeführer habe wiederholt darauf hingewiesen, dass dies einer der Auslöser für die Flucht gewesen sei. Offenbar habe das SEM es unterlassen, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Es hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Die Anhörungen vom 7. Juli 2014 seien durch Mängel in der Übersetzung geprägt, habe die Übersetzerin doch nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt. Keiner der Beschwerdeführenden sei am Ende der Anhörung gefragt worden, ob er oder sie die Übersetzerin gut verstanden habe. Bis zur Anhörung der Beschwerdeführenden habe das SEM über ein Jahr verstreichen lassen. F._______ sei es nach der Anhörung offenbar schwindlig geworden und sie habe an Übelkeit gelitten; es sei davon auszugehen, dass dies bereits während der Anhörung so gewesen sei. Es hätte eine neue Anhörung durchgeführt werden müssen. Die Anhörungen seien unter grossem Zeitdruck durchgeführt worden. Sechs Familienmitglieder seien am selben Tag angehört worden, was per se einen Fehler bei der Sachverhaltsabklärung darstelle. Die Beschwerdeführerin sei bei der Anhörung gedrängt worden, sich mit ihren Aussagen zu beeilen. Das SEM habe zur vom Beschwerdeführer erlittenen Haft keine weiteren Abklärungen gemacht, obwohl er angegeben habe, es sei eine Erziehungs- und Einschüchterungsmassnahme gewesen. Fälschlicherweise sei das SEM davon ausgegangen, er sei nur einen Monat lang inhaftiert worden. Das SEM habe somit den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Die Beschwerdeführenden hätten die fluchtauslösenden Ereignisse ausführlich und glaubhaft dargelegt. Es habe sich um die Vergewaltigung und Belästigung der Töchter und das Verschwinden des Sohnes gehandelt. Es sei zynisch, zu behaupten, die Töchter müssten nicht befürchten, denselben oder ähnlichen Verfolgungsmassnahmen erneut ausgesetzt zu werden. Bei der Vergewaltigung handle es sich um eine schwerwiegende Vorverfolgung, die eine Herabsetzung der Voraussetzungen der begründeten Furcht zur Folge habe. Es sei anzunehmen, dass die Töchter bei einem Verbleib in G._______ den gleichen Sicherheitsleuten wieder begegnet wären. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien verfolgt würden. Das SEM verkenne, dass auch während eines Krieges eine asylrelevante Situation bestehen könne. J._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, sei für die gleiche Organisation UNRWA tätig gewesen wie der Beschwerdeführer, Es sei nicht ersichtlich, wieso das SEM davon ausgehe, er habe wegen seiner Tätigkeit für die Organisation keine Probleme gehabt. Die Organisation sei angegriffen worden, als er für diese gearbeitet habe, und einige Tage später seien Mitarbeiter von den Sicherheitsbehörden abgeführt worden. Er habe zu Recht befürchtet, dass er auch mitgenommen werden könnte, da er den Behörden aufgrund seiner Haft bekannt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer und J._______ gesucht würden, habe dies Auswirkungen auf die ganze Familie. Es sei auch bekannt, dass das Regime verdächtige Personen bespitzeln lasse und bei Verdacht verhafte. Da der Beschwerdeführer bereits einmal verhaftet worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr erneut festgenommen würde. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Position des UNHCR zu verweisen, gemäss der ein syrischer Staatsangehöriger weder gezielt verfolgt gewesen noch durch gezielte Verfolgung bedroht sein müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Das SEM habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung zur Gefährdung durch subjektive Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-776/2014 und auf Berichte über die Situation von Palästinensern in Syrien hinzuweisen. Aus diesen gehe hervor, dass Palästinenser in Syrien stark vom Konflikt betroffen seien und zwischen die Fronten gerieten. Palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien würden von Nachbarstaaten auf der Flucht Hindernisse in den Weg gelegt. Es sei auch die sehr wahrscheinliche Verfolgung durch den IS zu berücksichtigen. In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, das SEM habe das Polizeiprotokoll nicht auf dem Beweismittelcouvert aufgelistet, was zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Es sei absurd, zu behaupten, das Protokoll ändere nichts daran, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien. Es wiege schwer, dass das SEM die Beweismittel weder erwähnt noch gewürdigt habe. Sollte die Verfügung nicht aufgehoben werden, sei eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung anzusetzen. Aus der Begründung des Entscheids von J._______ gehe hervor, dass dieser aufgrund seiner Tätigkeiten und des zu leistenden Militärdienstes in Syrien gezielt verfolgt worden sei. Insbesondere sei er wegen seiner Unterstützung des palästinensischen Volkes durch eine humanitäre Organisation als Regimegegner und Terrorist bezeichnet und verfolgt worden. Die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer sei analog. Beweismittel, die zur Gewährung von Asyl an J._______ geführt hätten, seien bei den Beschwerdeführenden offenbar ignoriert worden. Aus dem eingereichten Arztzeugnis gehe hervor, dass B._______ unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide.
E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Aus den öffentlich zugänglichen Berichten lasse sich keine persönliche und gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden ableiten. Es sei zwar nicht viel Zeit für die Anhörungen eingeplant worden, der rechtserhebliche Sachverhalt habe trotzdem erstellt werden können. Das Dossier des Sohnes J._______, der Asyl erhalten habe, sei konsultiert worden. Die Aktenlage sei bei ihm anders gewesen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Seine Asylgründe hätten keine Auswirkungen auf die Gründe der Beschwerdeführenden, zumal keine Reflexverfolgung vorliege. Deshalb sei eine Erwähnung nicht zwingend notwendig gewesen. Zur Vergewaltigung von B._______ sei zu sagen, dass diese asylrechtlich nicht relevant sei. Sie sei im Entscheid nicht erwähnt worden, weil sie gesagt habe, sie habe ausser ihrem Psychologen niemandem davon erzählt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam einen Entscheid erhalten hätten, sei die Vergewaltigung absichtlich nicht erwähnt worden. B._______ sei über dieses Vorgehen informiert worden und habe es gutgeheissen. Bei den Anhörungen habe es keine Verständigungsprobleme gegeben; die Beschwerdeführenden hätten gesagt, sie verstünden die Dolmetscherin gut, und hätten Gelegenheit gehabt, Rückfragen zu stellen. Zu den nicht entgegengenommenen Beweismitteln sei zu sagen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien. Beweismittel, die ihre Vorbringen belegten, seien nicht geeignet, die Asylrelevanz herbeizuführen. Im Übrigen sei es ihnen freigestellt gewesen, Beweismittel auch ohne Fristansetzung zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies lasse darauf schliessen, dass es den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Zudem widerspreche es dem Grundsatz des Vorrangs der Beweismittel, zuerst die angebliche Nichtasylrelevanz zu behaupten und zu argumentieren, die Beweismittel könnten diese Einschätzung nicht umstossen. Dies widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beschwerdeführenden hätten eine gegen sie gerichtete Verfolgung belegt. Die Berichte und Artikel hätten dazu gedient, aufzuzeigen, dass ihre Vorbringen sich mit den allgemein zugänglichen Informationen deckten. Das SEM habe es unterlassen, die zahlreichen Berichte über die Situation palästinensischer Flüchtlinge in Syrien und in K._______ zu berücksichtigen. Aus den Berichten gehe hervor, dass Palästinenser vom Konflikt stark betroffen seien. Die Beschwerdeführerin sei bei der Anhörung gedrängt worden, sich zu beeilen. Sie habe gesagt, man habe ihr bei der BzP gesagt, sie könne bei der Anhörung ausführlich berichten, sie wisse aber nicht, was sie alles erzählen dürfe. Das SEM habe erwidert, sie solle es sagen, wenn es etwas Wichtiges, Asylrelevantes gebe. Es sei Aufgabe des SEM, mittels Fragen den Sachverhalt abzuklären. Es könne aufgrund von Zeitdruck nicht der Beschwerdeführerin überlassen werden, darüber zu entscheiden, ob etwas asylrelevant sei oder nicht. Es sei offensichtlich, dass aufgrund des Zeitdrucks kaum zu erwarten sei, dass der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden sei. Es werde behauptet, die Aktenlage beim Sohn J._______ sei eine andere, begründet worden sei dies nicht. Das SEM sei anzuweisen, offenzulegen, was anders sei. Vater und Sohn seien in der gleichen Organisation tätig gewesen. Beide seien aufgrund ihrer humanitären Tätigkeiten gesucht worden. Der Sohn habe untertauchen müssen, was Auswirkungen auf die Familie gehabt habe. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen den beiden Fällen. Es liege eine wechselseitige Reflexverfolgung vor, was hätte berücksichtigt werden müssen. Die Vergewaltigung von B._______ sei nicht nur nicht erwähnt, sondern auch nicht gewürdigt worden. Sie sei aber aufgrund asylrelevanter Kriterien erfolgt. Der Familienname O._______ sei auf den Check-Points bekannt gewesen. Die Sicherheitsleute, die den Töchtern die Ausweise abgenommen hätten, hätten um die Familienzugehörigkeit gewusst. B._______ sei unter einem Vorwand mitgenommen und anschliessend vergewaltigt worden. Es sei offensichtlich eine gezielte politische und ethnische Verfolgung gewesen. Bei einer Rückkehr werde die Familie erneut verfolgt werden. Der vom SEM behauptete Schutz B._______ vor ihrem Vater dürfe nicht dazu führen, das Vorbringen nicht zu würdigen. Beide Töchter seien aufgrund des Vorfalls immer noch in psychologischer Behandlung. Die Anhörungen vom 7. Juli 2014 seien von schwerwiegenden Übersetzungsmängeln geprägt gewesen. Die Übersetzerin habe mangelhafte Deutschkenntnisse und alle Familienmitglieder seien am Ende der Anhörung nicht gefragt worden, ob sie diese gut verstanden hätten.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c; vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.).
E. 5.3.1 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe weder Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (vgl. act. A27/2) der Beschwerdeführenden gewährt noch eine Zusammenfassung desselben erstellt und ediert, ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 8. September 2014 und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 und E-3485/2014 vom 7. Oktober 2014). Die erhobene Rüge ist somit unbegründet.
E. 5.3.2 Ebenso auf diese Zwischenverfügung zu verweisen ist für die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen zur Gewährung der Akteneinsicht in die weiteren in der Beschwerde genannten Aktenstücke. Bezüglich der Nicht-Gewährung der Akteneinsicht in die Akten A2/12, A12/1 und der in Akte A1/1 abgelegten Beweismittel wurde eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und somit des rechtlichen Gehörs festgestellt. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu erachten, da der Verfahrensschritt mit der nachträglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde und die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist.
E. 5.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 5.4.2 Insofern gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel weder erwähnt noch gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Vorliegend gab der Beschwerdeführer bei der BzP zwei Bestätigungen zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass das Haus, in dem seine Familie und er in K._______ wohnten (es handelte sich dabei nicht um sein Eigentum, vgl. act. A23/9 S. 2) aufgrund der Ereignisse in Syrien (gemeint ist der Bürgerkrieg; Anmerkung des Gerichts), zerstört worden sei. Das SEM erwähnte in der angefochtenen Verfügung die Wohnortswechsel der Beschwerdeführenden und trug der allgemeinen Situation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung, weshalb es sich nicht verpflichtet sehen musste, auf die beiden Beweismittel einzugehen. Beizupflichten ist den Beschwerdeführenden indessen insofern, als die Abgabe der Beweismittel in der Verfügung hätte erwähnt werden sollen. Gleiches gilt für das Polizeiprotokoll vom 3. Februar 2013, das erst nach Erlass der Verfügung auf dem Beweismittelumschlag vermerkt wurde. Aus dem Protokoll der BzP des Beschwerdeführers geht die Abgabe des Polizeiprotokolls zwar hervor (vgl. act. A5/15 S. 11), indessen wurde es weder im Beweismittelumschlag erkennbar abgelegt noch in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Da es sich dabei gemäss stichwortartiger Übersetzung um eine Anzeigeerstattung des Beschwerdeführers handelte - er zeigte einen von Unbekannten begangenen Diebstahl von beweglichen Sachen an - musste sich das SEM dazu nicht äussern, da der Beschwerdeführer diesen Diebstahl nicht erwähnte und er für den Ausgang des Asylverfahrens offensichtlich nicht relevant ist. Der Antrag, es sei Frist zur Einreichung einer (vollständigen) Übersetzung des Polizeiprotokolls anzusetzen, ist angesichts des vorstehend Gesagten abzuweisen.
E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer bot zu Beginn der Anhörung vom 7. Juli 2014 die Abgabe eines USB-Sticks an, auf dem sich Fotos befänden, die dokumentierten, dass er als Helfer für Kriegsverletzte gearbeitet habe. Der Befrager wies ihn darauf hin, dass er einen USB-Stick nicht anschliessen dürfe und dass Fotografien ausgedruckt werden müssten. Diese Argumentation vermag insofern nicht zu überzeugen, als der Sohn des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren bei der Befragung vom 22. Juni 2014 einen USB-Stick mit sich führte und der Befrager, der mit dieser Anhörung betraut wurde, diesen entgegennahm. Da das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe für eine Hilfsorganisation gearbeitet, in der Folge nicht bezweifelte, musste es sich nicht veranlasst sehen, dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung der angebotenen Fotografien anzusetzen. Eine Durchsicht der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien ergibt denn auch, dass diese grösstenteils die Folgen des syrischen Bürgerkriegs dokumentieren und keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Lediglich auf einigen wenigen Fotografien wird er bei der Zubereitung von Mahlzeiten beziehungsweise beim Verteilen von Nahrungsmitteln gezeigt.
E. 5.4.4 Die Rüge, das SEM habe nicht gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführenden seit über einem Jahr in der Schweiz aufhielten und gut integriert seien, ist nicht stichhaltig. Einerseits geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, wann die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch in der Schweiz einreichten, anderseits ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einjähriger Aufenthalt in der Schweiz für das vorliegende Verfahren von Belang sein sollte. Selbst wenn sich die Beschwerdeführenden in dieser Zeit gut integriert hätten, was in der Beschwerde ohnehin nur behauptet, nicht aber belegt wird, käme dem einjährigen Aufenthalt für die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft keinerlei Bedeutung zu.
E. 5.4.5 Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung musste das SEM nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden eingehen, der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2012 umgebracht worden, weil er sich geweigert habe, das Haus zu verlassen, als er dazu aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nicht aufgrund dieses Ereignisses und machten auch nicht geltend, sie seien deswegen verfolgt worden. Vielmehr handelt es sich um ein trauriges Ereignis, das die Auswirkungen des Bürgerkrieges aufzeigt. Diesem trug das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung.
E. 5.4.6 Das SEM musste auch nicht erwähnen, dass der Beschwerdeführer einmal von einem Unbekannten mit einer Waffe bedroht und zum Verlassen des Dorfes, in dem er sich versteckt habe, da sich dort sowohl Regierungskräfte als auch Oppositionelle aufgehalten hätten, aufgefordert worden sei. Der Schilderung des Beschwerdeführers kann nicht ansatzweise entnommen werden, dass es sich bei diesem Vorfall um ein für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Ereignis handeln könnte, zumal es sich um eine zufällige Begegnung handelte und die vom Unbekannten ausgestossene Drohung einzig im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation stand.
E. 5.4.7 Ebenso musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, die Teilnahme von C._______ an Demonstrationen (...) zu erwähnen, da er die Frage, ob er deshalb je Probleme gehabt habe, unmissverständlich verneinte.
E. 5.4.8 Berechtigt ist hingegen die Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt, dass der volljährige Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden, J._______, in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Da die Beschwerdeführenden ausdrücklich darauf hinwiesen, J._______ sei verschwunden, was für sie sehr belastend gewesen sei und sie geängstigt habe, und ebenso geltend machten, der Beschwerdeführer sei für dieselbe Hilfsorganisation tätig gewesen wie J._______, hätte das SEM sich dazu äussern müssen, ob ein Zusammenhang der Verfolgungsvorbringen besteht oder nicht. Ein für die Beschwerdeführenden nicht erkennbarer Beizug der Akten von J._______ vermag dem Anspruch auf vollständige Feststellung des Sachverhalts ebenso wenig zu genügen wie der Begründungspflicht. Unbehilflich ist dabei die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der Ausgang des Asylverfahrens von J._______ habe nicht erwähnt werden müssen, da keine Reflexverfolgung vorliege, da genau dies erkennbar zu prüfen gewesen wäre. Sowohl das SEM als auch die Beschwerdeführenden begnügen sich bei ihren Positionen, es liege keine Reflexverfolgung vor beziehungsweise es liege eine wechselseitige Reflexverfolgung vor, mit unbegründeten Behauptungen.
E. 5.4.9 Auch die Rüge, in der angefochtenen Verfügung sei die von B._______ geltend gemachte Vergewaltigung durch einen Angehörigen der syrischen Armee weder erwähnt noch gewürdigt worden, erweist sich als zutreffend. Der Hinweis in der Vernehmlassung, die Vergewaltigung sei asylrechtlich nicht relevant und habe deshalb nicht erwähnt werden müssen, greift zu kurz. Ob ein durch einen dem staatlichen Machtapparat Angehörenden begangener Übergriff, der während der Ausübung seiner Dienstpflicht begangen wurde, asylrechtlich relevant ist oder nicht, bedarf einer sorgfältigen und erkennbaren Prüfung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt das Dilemma - B._______ gab an, sie habe mit ihren Angehörigen nicht über die Vergewaltigung gesprochen -, in dem sich das SEM befand, nicht, indessen kann ein derartig schwer wiegendes Vorbringen, das zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen kann, bei der Entscheidfindung nicht unerwähnt bleiben. Zudem wurde die Verfügung nur einige Tage vor Erreichen der Volljährigkeit von B._______ erlassen. Ein Abwarten mit dem Erlass der Verfügung und eine Trennung der Verfahren hätten somit zu keiner nennenswerten Verfahrensverzögerung geführt.
E. 5.4.10 Haltlos ist die Rüge, die Anhörungen vom 7. Juli 2014 seien von schwerwiegenden Übersetzungsmängeln geprägt gewesen, da die Übersetzerin über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt habe und zeitweise unter Zuhilfenahme von Google habe übersetzt werden müssen. Weder aus den Protokollen noch aus den von der Hilfswerkvertretung unterzeichneten Beiblättern finden diese Anschuldigungen eine Stütze.
E. 5.4.11 Insoweit in der Beschwerde der Standpunkt vertreten wird, es sei davon auszugehen, dass der Schwindel und die Übelkeit, die bei der Beschwerdeführerin nach der Anhörung aufgetreten seien (vgl. Anmerkung der Hilfswerkvertretung), bereits während der Anhörung aufgetreten seien, weshalb das SEM eine erneute Anhörung hätte durchführen müssen, ist festzustellen, dass dem Anhörungsprotokoll und dem Beiblatt der Hilfswerkvertretung nichts zu entnehmen ist, was diese Annahme stützt.
E. 5.4.12 Die Rüge, der Umstand, dass die ganze Familie am selben Tag angehört worden sei, stelle per se einen Fehler bei der Sachverhaltsabklärung dar, ist in dieser Form nicht zutreffend. Der Beschwerdeführerin wurde gesagt, es stehe nicht allzu viel Zeit zur Verfügung, nachdem sie sagte, sie wisse nicht, was sie alles erzählen dürfe. Aufgrund der Akten kann jedoch nicht geschlossen werden, sie habe ein für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Erlebnis nicht schildern können. Auch in der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, dass sie etwas Wesentliches nicht erwähnen konnte. In der Beschwerde wird auch nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente von den anderen Beschwerdeführenden nicht hätten erwähnt werden können. Berechtigt ist indessen der Hinweis, dass einige der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Erlebnisse (Inhaftierung des Beschwerdeführers, Vergewaltigung von B._______), die durchaus für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten, nicht in der wünschbaren Tiefe abgeklärt wurden.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig feststellte und wichtige Sachverhaltselemente dementsprechend nicht erkennbar würdigte. Grundsätzlich entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, ausnahmsweise weist sie diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend fiele eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung unter Berücksichtigung und einlässlicher Würdigung wesentlicher Sachverhaltselemente durchaus in Betracht, indessen ist der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten und ein materieller Entscheid möglich. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden die Asylgesuche vor rund zweieinhalb Jahren stellten und ein materieller Entscheid für sie vorliegend mit keinem Rechtsnachteil verbunden ist, wird auf eine Rückweisung der Angelegenheit verzichtet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung (Rechtsbegehren [4]) ist demnach ebenso abzuweisen wie derjenige auf erneute vernehmlassungsweise Überweisung der Akten an das SEM.
E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
E. 6.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen, volatilen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die allgemeine Lage in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.4 Angesichts der allgemeinen Erkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würden. Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einigen Jahren (2011) inhaftiert wurde, weil er im Verdacht stand, regierungskritische Demonstranten unterstützt zu haben. Zwar wurde er damals nach fünf Monaten wieder freigelassen und nicht verurteilt, indessen ist er entsprechend registriert. Des Weiteren wird den syrischen Behörden nicht entgangen sein, dass er sich für eine Hilfsorganisation einsetzte, die auch regimekritische Personen unterstützte. Der Beschwerdeführer wies bei der Anhörung darauf hin, dass bereits vor seiner Ausreise aus der Heimat Kollegen, die für dieselbe Organisation tätig waren, von syrischen Sicherheitskräften abgeführt wurden. Hinzu kommt, dass der volljährige Sohn der Beschwerdeführenden, J._______, gemäss Erkenntnissen des SEM von den syrischen Behörden aufgrund seiner humanitären Aktivitäten und des Militärdienstes, den er hätte leisten sollen, gesucht wird. Aufgrund des Zusammenspiels dieser Faktoren kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als oppositionell betrachtet werden - aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zumindest ein entsprechender Verdacht besteht -, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von ihm geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenunwürdigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung, objektiv nachvollziehbar ist.
E. 6.5 Das SEM geht in der Vernehmlassung davon aus, B._______ sei nicht aufgrund einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe vergewaltigt worden. In der angefochtenen Verfügung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Belästigungen, denen die beiden ältesten Töchter der Beschwerdeführenden ausgesetzt gewesen seien, seien als aufgrund des Bürgerkriegs erlittene Nachteile zu werten. Es bestehe keine Befürchtung, dass die Töchter in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit denselben oder anderen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würden. Sie hätten gesagt, sie hätten die Sicherheitsleute nicht gekannt und diese anschliessend nicht wiedergesehen. Das SEM blendet dabei die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer habe seine Töchter (und seine Ehefrau) nach diesem Vorfall nicht mehr ausser Haus gelassen. B._______ gab an, sie sei zirka drei Wochen nach der erlittenen Vergewaltigung aus Syrien ausgereist. Angesichts dieser Umstände vermag das Argument der Vorinstanz, sie sei den Verantwortlichen für den Übergriff nicht mehr begegnet und habe einen erneuten Übergriff nicht befürchten müssen, nicht zu überzeugen. Auch die Auffassung, die Vergewaltigung sei nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt, kann vorliegend nicht gestützt werden. Aufgrund der Akten ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Sicherheitsbeamte habe B._______ aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie O._______ vergewaltigt, zu verwerfen, da sie dies nicht geltend machte. Hätte man sie vergewaltigt, weil man damit ihre Familie - namentlich ihren Bruder J._______ oder ihren Vater - hätte treffen wollen, wäre ihr dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt worden. Aufgrund der Aussagen von B._______, ihrer Mutter und ihrer Schwester lässt sich vielmehr schliessen, man habe sie und ihre Schwester abgeführt, weil ihre Mutter, ihre Schwester und sie es wagten, Vertretern des Machtapparats zu trotzen und sich diesen nicht bedingungslos zu fügen. B._______ dürfte das Vorgefallene durchaus richtig gewertet haben, führte sie doch bei ihrer Anhörung aus, sie habe es so verstanden, dass man ihr eine Lektion erteilt habe. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt den Übergriff auf B._______ denn auch in diesem Sinn; sie wurde vergewaltigt, weil sie es wagte, sich den Anweisungen von Vertretern der syrischen Staatsmacht zu widersetzen. Das syrische Regime und dessen Vertreter werten dies als Kritik und legen dieser eine oppositionelle Einstellung zugrunde. So betrachtet wurde B._______ bestraft, weil sie es gewagt hatte, sich Anordnungen des Regimes zu widersetzen, worin durchaus eine asylrechtlich relevante Motivation im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken ist. Angesichts der allgemeinen Lage in Syrien ist nicht anzunehmen, dass der Vergewaltiger von den syrischen Behörden zur Verantwortung gezogen worden wäre, falls die Beschwerdeführerin ihn angezeigt hätte. Somit ist die Tat mittelbar dem syrischen Staat zuzurechnen. Würde B._______ im heutigen Zeitpunkt nach Syrien zurückkehren, müsste sie mit Sicherheit damit rechnen, im Rahmen von Routinekontrollen überprüft zu werden. Angesichts des Umstandes, wonach die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht, bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4), ist B._______ begründete Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen.
E. 6.6 C._______ machte bei seinen Anhörungen geltend, er sei ab und zu bei Personenkontrollen schikaniert und rüde behandelt worden. Zudem habe er in K._______ an Demonstrationen teilgenommen. Aus den Aussagen von C._______ ist zu schliessen, dass er bei Routinekontrollen schikaniert und teilweise tätlich angegangen wurde. Man liess ihn indessen jeweils passieren und es kam zu keinen ernsthaften Übergriffen auf ihn. Seinen Angaben kann nicht entnommen werden, dass er sich vor weitergehenden Übergriffen fürchtete und den Akten kann nicht entnommen werden, dass ihm diese objektiv gesehen drohten. Aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen sind ihm keine Probleme entstanden, weshalb die Ausführungen im Beschwerdeverfahren, es sei davon auszugehen, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei, blosse Spekulation ist. C._______ wird in Kürze das wehrdienstpflichtige Alter erreichen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass seine militärische Dienstpflicht durch die staatlichen syrischen Behörden noch nicht festgestellt wurde. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hatte er das wehrdienstpflichtige Alter noch nicht erreicht und er wurde nicht aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden beziehungsweise sich ausheben zu lassen. Damit ist gesagt, dass seine militärische Dienstpflicht noch nicht festgestellt wurde. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. C._______ kann zufolge Landesabwesenheit einer allfälligen Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung nicht Folge geleistet haben. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Möglicherweise konnte er einer Vorladung zur Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge leisten. Es ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass C._______ aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden vergleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. C._______ kann insgesamt gesehen keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden.
E. 6.7 Die Beschwerdeführerin gab bei ihren Befragungen an, sie habe unter dem Bürgerkrieg gelitten. Besonders getroffen habe sie das Verschwinden ihres Sohnes J._______. Sie selbst sei von einem Soldaten zu Boden gestossen worden als sie sich wegen der langen Wartezeit an einem Check-Point beschwert habe. Weitere konkrete Übergriffe auf ihre Person machte sie nicht geltend und aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihr solche konkret gedroht hätten. In der Eingabe vom 14. Dezember 2015 wird erstmals behauptet, die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt worden. Sie brachte dies indessen weder anlässlich ihrer Befragungen noch in ihren bisherigen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben vor. Dem ärztlichen Bericht vom 8. September 2015 kann nicht ansatzweise entnommen werden, dass es sexuelle Übergriffe auf sie gegeben hätte. Im ärztlichen Bericht vom 15. Oktober 2014 wird auf Seite 1 angeführt, dass sie sich vor erneuter Entführung und Vergewaltigung gefürchtet habe, wobei auf Seite 2 angeführt wird, dass sich diese Angst auf die Vergewaltigung ihrer Tochter bezog. Der Beschwerdeführerin kann somit objektiv gesehen keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden.
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, A._______, aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als potenzieller Regimegegner eingestuft würde. B._______ wurde aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien vergewaltigt. Es erweist sich somit, dass den beiden Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen ist. Sie erfüllen demnach originär die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.9 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung der anderen Beschwerdeführenden als Flüchtlinge sprechen. Sie sind demnach in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen.
E. 6.10 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden könnten in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden. Sie stammen aus der Grossregion G._______ und sind staatenlose Palästinenser, womit ihnen der dauernde, sichere Verbleib in einer anderen Region Syriens nicht möglich ist. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihnen somit nicht offen. Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für Asylausschlussgründe zu entnehmen (vgl. Art. 53 und 54 AsylG).
E. 6.11 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden mit den unzulässigen Begehren [5] und [8] teilweise unterlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG), weshalb ihnen in ermässigtem Umfang Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des durch die Weitschweifigkeit der Eingabe verursachten erhöhten Aufwands bei der Bearbeitung der vorliegenden Beschwerde werden die Kosten auf Fr. 300.- festgelegt. (Teilweise) unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
E. 8.2.2 In der Beschwerde werden Anträge gestellt und begründet sowie Rügen erhoben, die aufgrund der konstanten, dem Rechtsvertreter bekannten Rechtsprechung unzulässig oder aussichtslos waren. Die Beschwerde ist insoweit unnötig weitschweifig, weshalb der diesbezüglich betriebene Aufwand nicht zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden deshalb zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung vom 23. Juli 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4772/2014/plo Urteil vom 5. Februar 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle ohne Nationalität, F._______, geboren am (...), Jordanien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Palästinenser mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrer Ehefrau beziehungsweise Mutter, einer jordanischen Staatsangehörigen, und ihrer volljährigen Tochter beziehungsweise Schwester, H._______ (N [...]), im Mai beziehungsweise im Juni 2013 und hielten sich danach in I._______ auf. Auf dem Seeweg gelangten sie nach Italien, von wo aus sie am 5. August 2013 in die Schweiz einreisten. Gleichentags suchten sie hier um Asyl nach. A.b Das BFM führte mit den Beschwerdeführenden am 7. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer sagte, er sei Araber und in Syrien geboren, jedoch staatenlos. Man habe seine Familie und ihn im Mai 2012 aus dem Haus vertrieben; sein Vater sei umgebracht worden, da er dort habe bleiben wollen. Ihr Haus sei zerstört worden und er habe sich um das Wohlergehen seiner Töchter gesorgt. Er habe immer wieder daran gedacht, sie umzubringen, damit man ihnen nichts antue. Er habe Syrien auch aufgrund der allgemeinen Lage verlassen. Weder die Behörden noch die Opposition seien ihnen wohlgesinnt gewesen. Beide Seiten hätten ihnen vorgeworfen, sie stünden auf Seiten des Gegners. Im Mai 2011 sei er vom militärischen Geheimdienst vorgeladen worden. Es habe vorher Demonstrationen gegeben und deren Teilnehmer hätten in seinem Geschäft Wasser getrunken. Da er nichts verbrochen habe, sei er nach fünf Monaten freigelassen worden. Er habe für ein Hilfswerk als Koch gearbeitet. Die Behörden hätten ihm vorgeworfen, er unterstütze Flüchtlinge. Sein Sohn J._______ (N [...]), der an der Universität studiert habe, sei seit April 2013 verschwunden. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen über die Zerstörung des Hauses in K._______ vom 28. April 2013 und 10. Mai 2013 sowie einen Polizeirapport zu den Akten. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass das Verschwinden ihres Sohnes J._______ für sie unerträglich sei. Man habe ihn vielleicht entführt. Ihr Haus sei zerstört worden und man habe vor ihren Augen Leute hingerichtet. Bewaffnete hätten sich bei ihnen zu Hause versteckt. Das Haus sei deshalb beschossen worden. Als sie einmal hätten Sachen aus dem Haus holen wollen, seien sie von Bewaffneten geschubst worden. Ihre Töchter und sie hätten sich gefürchtet. Ihr Mann habe die Töchter in der letzten Zeit eingesperrt, da er sich um sie gesorgt habe. B._______ verwies auf die schwierige Lage in Syrien und gab an, sie habe es satt gehabt, als palästinensischer Flüchtling bezeichnet zu werden. Sie sei an Kontrollpunkten beleidigt worden. Einmal habe man versucht, sie und ihre Schwester H._______ mitzunehmen. C._______ sagte aus, sie hätten kein Haus und kein Einkommen mehr gehabt. Er sei einige Male an Kontrollpunkten belästigt worden. A.c Am 7. Juli 2014 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer wollte zu Beginn der Anhörung einen USB-Stick abgeben. Er sagte, auf seinem Handy seien Fotografien, die zeigten, dass er als Helfer für Kriegsverletzte gearbeitet habe. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei aus L._______ evakuiert worden und zu seinen Schwiegereltern nach K._______ gezogen. Nach sechs Monaten seien sie auch von dort evakuiert worden, sie seien nach M._______ gegangen. Danach hätten sie kurzzeitig an verschiedenen Orten gewohnt. Im Frühjahr 2013 seien seine Töchter nach K._______ gegangen, um Kleider zu holen. Sie seien an Check-Points belästigt worden. Seine Frau und die Töchter seien von einem Soldaten angegriffen worden. Die beiden Töchter seien mitgeschleppt worden. Er sei bei der Arbeit in N._______ gewesen und habe für Flüchtlinge gekocht, als seine Frau ihn angerufen habe. Eine Mitarbeiterin der Hilfsorganisation, für die er seit August 2012 gearbeitet habe, habe ihm die Telefonnummer eines Mannes gegeben, der für die Sicherheit von K._______ zuständig sei. Der Mann sei der Sache nachgegangen und habe mitgeteilt, man müsse den Sicherheitsleuten Geld geben. Einige Stunden später habe er vernommen, dass die Mädchen gegen Bezahlung freigelassen worden seien. Dieses Ereignis sei der Hauptgrund für die Ausreise aus Syrien gewesen. Ausserdem sei die Lage in Syrien unsicher gewesen und die Bürgerkriegsparteien hätten die Bevölkerung schlecht behandelt. Nach dem Vorfall am Check-Point von K._______ habe er Frau und Töchter zu Hause eingesperrt. Er habe daran gedacht, sie umzubringen, um sie vor Vergewaltigung zu schützen. Sein Sohn J._______ sei im April 2013 zur Universität gegangen und nicht zurückgekommen. Er - der Beschwerdeführer - sei auf der Flucht gewesen und habe kein Zuhause und keine Arbeit mehr gehabt. Nachdem er sein (...) nicht mehr habe betreiben können, habe die Hilfsorganisation ihn gefragt, ob er für UNRWA arbeiten wolle. Dies habe er bis zum 16. Dezember 2012 getan, als sein Arbeitsort von einer Rakete getroffen worden sei. Später habe er erneut für die Hilfsorganisation gearbeitet. Er habe aufgrund dieser Tätigkeit keine Probleme gehabt. Einmal seien sie bei der Arbeit von bewaffneten Leuten angegriffen worden. Einige Tage später seien Sicherheitsleute gekommen und hätten ein paar Mitarbeiter abgeführt. Da er schon einmal festgenommen worden sei, habe er sich gefürchtet und sei erneut nicht mehr zur Arbeit gegangen. Sein Sohn sei mittlerweile freigekommen und befinde sich auch in der Schweiz. Er habe aufgrund seiner palästinensischen Herkunft keine Probleme gehabt, die "lokalen Bürger" würden aber besser behandelt. Einmal sei er in ein Dorf gekommen, in dem sich Regimekräfte und die Opposition befunden hätten. Er habe sich verstecken müssen und ein Bewaffneter habe ihn entdeckt. Dieser habe ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und ihn gefragt, weshalb er sich verstecke. Er habe ihn aufgefordert, zu verschwinden, bevor er ihn töte. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Kriegserlebnisse seien furchtbar. Als sie Ende April 2013 in K._______ hätten Kleider holen wollen, seien sie bei einem Check-Point angegriffen worden. Sie hätten lange warten müssen, um (...) gelassen zu werden. Es habe Leibesvisitationen gegeben und sie seien von Männern angefasst worden. Man habe ihnen Nahrungsmittel weggenommen und sie mit Gewehren geschlagen. Sie habe sich beschwert, sei mit einem Gewehr gestossen worden und zu Boden gefallen. Ihre Töchter hätten geschimpft. H._______ sei geohrfeigt und beide Töchter seien mitgenommen worden. Jemand habe ihr ein Handy gegeben und sie habe ihren Mann angerufen. Die Töchter seien am Abend freigelassen worden. Sie leide unter psychischen Problemen und unter Hepatitis B und sei in der Schweiz in Behandlung. B._______ gab an, sie habe kein normales Leben mehr führen können. Sie hätten einmal den (...)Check-Point von G._______ passieren wollen, an dem mehrere Parteien Kontrollen durchführten. Sie hätten lange warten müssen und seien schlecht behandelt worden. Ihre Mutter habe sich beschwert und sei aufgefordert worden, wieder in die Reihe zu stehen. Als sie sich geweigert habe, sei sie von einem Soldaten angegriffen worden. Er habe sie zu Boden geworfen. Ihre Schwester habe sich beschwert und andere Leute hätten sich für sie eingesetzt. Sie seien von einem Vermummten gemustert worden, der ihr gesagt habe, sie sehe aus wie jemand, der den Leuten im Lager helfe. Sie und ihre Schwester hätten die Identitätskarten abgeben müssen. Es sei ihnen gesagt worden, man werde prüfen, ob sie für die Freie Syrische Armee arbeiteten. Man habe sie zur Moschee geführt und ihnen gesagt, sie müssten warten. Nach einer gewissen Zeit habe man sie in die Moschee in einen Raum geführt. Mehrere Sicherheitsleute seien gekommen, einige hätten sie beschimpft. Dann sei ein Sicherheitsmann gekommen und habe ihr gesagt, sie werde zum Offizier gebracht. Man habe sie in einen Raum gebracht, in den danach ein Mann eingetreten sei, der sie für ihr Verhalten den Sicherheitsleuten gegenüber gerügt habe. Sie wisse nicht mehr, was er alles mit ihr gemacht habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich angezogen. Sie habe etwas gewartet und nach einer Weile sei das Zimmer aufgeschlossen worden. Sie habe gehen können. Sie und ihre Schwester seien nach draussen geführt worden, wo ihre Mutter gewartet habe. Sie habe den Vorfall so gedeutet, dass man ihr eine Lektion erteilt habe. Sie habe sich furchtbar vor solchen Sicherheitsleuten gefürchtet und ihr Vater habe sie nicht mehr aus dem Haus gelassen. Sie habe vom in der Moschee Vorgefallenen nur ihrem Psychologen erzählt, bei dem sie in der Schweiz in Behandlung sei. C._______ machte geltend, er sei auf dem Schulweg an Check-Points schikaniert worden. Man habe ihn kontrolliert und aufgefordert, auf einem Bein zu stehen. Einmal sei er geschlagen worden, als ihm eine Münze zu Boden gefallen sei. Ein anderes Mal habe ihn jemand mit einem Gewehr auf den Rücken geschlagen. Ein weiteres Mal habe er beim Check-Point bleiben müssen, weil sein Vater einmal im Gefängnis gewesen sei. In der Nähe ihres Hauses befinde sich eine Grube, bei der Leute umgebracht würden. Die Leichen werfe man in die Grube. In K._______ habe er an Demonstrationen teilgenommen, er habe deshalb aber keine Probleme gehabt. Er sehe für sich in Syrien keine Zukunft und sei deshalb ausgereist. A.d Am 15. Juli 2014 wurde der volljährige Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden, J._______, vom BFM als Flüchtling anerkannt. In der Folge wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A1/1, A2/12, A12/1 und in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (VA-Antrag; Akte 27/2) zu gewähren [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten und zum VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend denselben zuzustellen [2], und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden [5]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Mit der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht (Asylentscheid vom 15. Juli 2014 bezüglich J._______, CD-ROM mit zahlreichen Fotos und Filmen, zahlreiche Fotos betreffend die CD-ROM, Berichte über die Lage in Syrien und über die Lage der Palästinenser in Syrien und Jordanien, Berichte über die Lage im Nordirak). D. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2014 wies der Instruktionsrichter das BFM an, den Beschwerdeführenden Kopien der Akten A2/12, A12/1 und der in Akte A1/1 abgelegten Beweismittel zuzustellen. Er setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer ergänzenden Eingabe. Den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akte A27/2 beziehungsweise des rechtlichen Gehörs dazu beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung dazu wies er ab. E. Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden am 17. September 2014 die ergänzende Akteneinsicht. Es teilte ihnen mit, dass das Polizeiprotokoll fälschlicherweise nicht aufgelistet worden sei, was am Entscheid nichts ändere, da aufgrund fehlender Asylrelevanz die Glaubhaftigkeit nicht geprüft worden sei. F. Am 7. Oktober 2014 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung. Dieser lagen eine Begründung des positiven Asylentscheids von J._______ und ein ärztlicher Bericht vom 2. September 2014 betreffend B._______ bei. G. G.a Am 21. Oktober 2014 überwies der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. G.b Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde. G.c In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2014 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. H. Mit Schreiben vom 25. März 2015 und 25. September 2015 übermittelten die Beschwerdeführenden ärztliche Berichte vom 14. Oktober 2014 beziehungsweise vom 8. September 2015 betreffend die Beschwerdeführerin (F._______). I. Am 14. Dezember 2015 beantragten die Beschwerdeführenden die erneute, vernehmlassungsweise Überweisung der Akten an die Vorinstanz. J. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Sohnes beziehungsweise Bruders der Beschwerdeführenden, J._______, von Amtes wegen bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 1.4 Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren [8]), ist daher nicht einzutreten. 1.5 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es jedoch keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014). Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden (Rechtsbegehren [5]), ist zufolge Unzulässigkeit nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die von den Beschwerdeführenden erlittenen Nachteile (Zerstörung des Hauses, Belästigungen, Haft im Jahr 2011, Schliessung des (...), Verschwinden von J._______, Abbruch der Ausbildung der Kinder) seien auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen und asylrechtlich nicht relevant. Sie hätten erklärt, sie seien nicht die Einzigen, die unter diesen Nachteilen gelitten hätten. Sie hätten aufgrund ihrer Ethnie keine besonderen Probleme gehabt. Auch bei den Belästigungen, welche die Töchter erlitten hätten, als sie sich über das Verhalten von Sicherheitsleuten beschwert hätten, handle es sich um Nachteile, die sie aufgrund des Bürgerkriegs erlitten hätten. Sie hätten die Sicherheitsleute nicht gekannt und diese nachher nicht mehr gesehen. Es bestehe daher keine Befürchtung, dass sie zukünftig denselben oder anderen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würden. Dasselbe gelte für die Schikanen an den Kontrollposten, die C._______ geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2011 bestehe kein Anlass zur Annahme, er könnte aufgrund seiner damaligen Hilfsbereitschaft für Demonstranten erneut festgenommen werden. Er sei nach einmonatigem Gewahrsam mangels Beweisen freigelassen worden und habe deswegen keine Probleme mehr gehabt. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Rechtsvertreter habe am 8. August 2014 um Zustellung des internen VA-Antrags beziehungsweise um eine Begründung desselben ersucht. Das SEM habe dies unterlassen. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe es lediglich mit "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet. Es sei keine Einzelfallwürdigung vorgenommen worden. Insbesondere werde nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführenden sich seit über einem Jahr in der Schweiz aufhielten und gut integriert seien, zumal auch ihre Angehörigen hier lebten. Es sei nicht erwähnt worden, dass es sich um eine palästinensische Familie aus G._______ (K._______) handle. Auch der Sohn der Beschwerdeführenden, J._______, dem Asyl gewährt worden sei, lebe hier. Das SEM habe dies nicht erwähnt. Der unterzeichnende Anwalt habe um Akteneinsicht in dessen Dossier und um Zustellung einer schriftlichen Begründung seines positiven Asylentscheids ersucht. Sollte die Verfügung nicht aufgehoben werden, müsse das Bundesverwaltungsgericht das Dossier N (...) beiziehen. Trotz Ersuchens habe das SEM keine Einsicht in die eingereichten Beweismittel (act. A1/1) gewährt, die in der Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt worden seien. Die Personalienblätter (act. A2/12) seien keinesfalls unwichtig und bei der Akte A12/1 handle es sich um "Meldungen medizinische Fälle". Es sei offensichtlich, dass diese relevant seien, da sie allenfalls mit der Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs im Zusammenhang stünden. Das SEM habe bei der Anhörung die vom Beschwerdeführer mitgebrachten Beweismittel (USB-Stick) nicht annehmen wollen. Mindestens hätte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung der Beweismittel angesetzt werden müssen. Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht begründet worden sei. Das SEM habe die von ihnen eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Folgende Aussagen der Beschwerdeführenden seien nicht erwähnt worden: dass der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden sei, als sie aus ihrem Haus vertrieben worden seien; dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leide und daran gedacht habe, seine Töchter zu töten, und dass ihm eine Waffe an den Kopf gehalten worden sei; dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen sei; dass C._______ an Demonstrationen teilgenommen habe; dass B._______ von Sicherheitsleuten vergewaltigt worden sei und sich seit mehreren Monaten in medizinischer Behandlung befinde. Das Ignorieren der Vergewaltigung sei gravierend, da es sich um ein wesentliches Verfolgungselement handle. Der Beschwerdeführer habe wiederholt darauf hingewiesen, dass dies einer der Auslöser für die Flucht gewesen sei. Offenbar habe das SEM es unterlassen, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Es hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Die Anhörungen vom 7. Juli 2014 seien durch Mängel in der Übersetzung geprägt, habe die Übersetzerin doch nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt. Keiner der Beschwerdeführenden sei am Ende der Anhörung gefragt worden, ob er oder sie die Übersetzerin gut verstanden habe. Bis zur Anhörung der Beschwerdeführenden habe das SEM über ein Jahr verstreichen lassen. F._______ sei es nach der Anhörung offenbar schwindlig geworden und sie habe an Übelkeit gelitten; es sei davon auszugehen, dass dies bereits während der Anhörung so gewesen sei. Es hätte eine neue Anhörung durchgeführt werden müssen. Die Anhörungen seien unter grossem Zeitdruck durchgeführt worden. Sechs Familienmitglieder seien am selben Tag angehört worden, was per se einen Fehler bei der Sachverhaltsabklärung darstelle. Die Beschwerdeführerin sei bei der Anhörung gedrängt worden, sich mit ihren Aussagen zu beeilen. Das SEM habe zur vom Beschwerdeführer erlittenen Haft keine weiteren Abklärungen gemacht, obwohl er angegeben habe, es sei eine Erziehungs- und Einschüchterungsmassnahme gewesen. Fälschlicherweise sei das SEM davon ausgegangen, er sei nur einen Monat lang inhaftiert worden. Das SEM habe somit den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt. Die Beschwerdeführenden hätten die fluchtauslösenden Ereignisse ausführlich und glaubhaft dargelegt. Es habe sich um die Vergewaltigung und Belästigung der Töchter und das Verschwinden des Sohnes gehandelt. Es sei zynisch, zu behaupten, die Töchter müssten nicht befürchten, denselben oder ähnlichen Verfolgungsmassnahmen erneut ausgesetzt zu werden. Bei der Vergewaltigung handle es sich um eine schwerwiegende Vorverfolgung, die eine Herabsetzung der Voraussetzungen der begründeten Furcht zur Folge habe. Es sei anzunehmen, dass die Töchter bei einem Verbleib in G._______ den gleichen Sicherheitsleuten wieder begegnet wären. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien verfolgt würden. Das SEM verkenne, dass auch während eines Krieges eine asylrelevante Situation bestehen könne. J._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, sei für die gleiche Organisation UNRWA tätig gewesen wie der Beschwerdeführer, Es sei nicht ersichtlich, wieso das SEM davon ausgehe, er habe wegen seiner Tätigkeit für die Organisation keine Probleme gehabt. Die Organisation sei angegriffen worden, als er für diese gearbeitet habe, und einige Tage später seien Mitarbeiter von den Sicherheitsbehörden abgeführt worden. Er habe zu Recht befürchtet, dass er auch mitgenommen werden könnte, da er den Behörden aufgrund seiner Haft bekannt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer und J._______ gesucht würden, habe dies Auswirkungen auf die ganze Familie. Es sei auch bekannt, dass das Regime verdächtige Personen bespitzeln lasse und bei Verdacht verhafte. Da der Beschwerdeführer bereits einmal verhaftet worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr erneut festgenommen würde. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Position des UNHCR zu verweisen, gemäss der ein syrischer Staatsangehöriger weder gezielt verfolgt gewesen noch durch gezielte Verfolgung bedroht sein müsse, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Das SEM habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung zur Gefährdung durch subjektive Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-776/2014 und auf Berichte über die Situation von Palästinensern in Syrien hinzuweisen. Aus diesen gehe hervor, dass Palästinenser in Syrien stark vom Konflikt betroffen seien und zwischen die Fronten gerieten. Palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien würden von Nachbarstaaten auf der Flucht Hindernisse in den Weg gelegt. Es sei auch die sehr wahrscheinliche Verfolgung durch den IS zu berücksichtigen. In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, das SEM habe das Polizeiprotokoll nicht auf dem Beweismittelcouvert aufgelistet, was zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Es sei absurd, zu behaupten, das Protokoll ändere nichts daran, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien. Es wiege schwer, dass das SEM die Beweismittel weder erwähnt noch gewürdigt habe. Sollte die Verfügung nicht aufgehoben werden, sei eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung anzusetzen. Aus der Begründung des Entscheids von J._______ gehe hervor, dass dieser aufgrund seiner Tätigkeiten und des zu leistenden Militärdienstes in Syrien gezielt verfolgt worden sei. Insbesondere sei er wegen seiner Unterstützung des palästinensischen Volkes durch eine humanitäre Organisation als Regimegegner und Terrorist bezeichnet und verfolgt worden. Die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer sei analog. Beweismittel, die zur Gewährung von Asyl an J._______ geführt hätten, seien bei den Beschwerdeführenden offenbar ignoriert worden. Aus dem eingereichten Arztzeugnis gehe hervor, dass B._______ unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nachgereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Aus den öffentlich zugänglichen Berichten lasse sich keine persönliche und gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden ableiten. Es sei zwar nicht viel Zeit für die Anhörungen eingeplant worden, der rechtserhebliche Sachverhalt habe trotzdem erstellt werden können. Das Dossier des Sohnes J._______, der Asyl erhalten habe, sei konsultiert worden. Die Aktenlage sei bei ihm anders gewesen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Seine Asylgründe hätten keine Auswirkungen auf die Gründe der Beschwerdeführenden, zumal keine Reflexverfolgung vorliege. Deshalb sei eine Erwähnung nicht zwingend notwendig gewesen. Zur Vergewaltigung von B._______ sei zu sagen, dass diese asylrechtlich nicht relevant sei. Sie sei im Entscheid nicht erwähnt worden, weil sie gesagt habe, sie habe ausser ihrem Psychologen niemandem davon erzählt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam einen Entscheid erhalten hätten, sei die Vergewaltigung absichtlich nicht erwähnt worden. B._______ sei über dieses Vorgehen informiert worden und habe es gutgeheissen. Bei den Anhörungen habe es keine Verständigungsprobleme gegeben; die Beschwerdeführenden hätten gesagt, sie verstünden die Dolmetscherin gut, und hätten Gelegenheit gehabt, Rückfragen zu stellen. Zu den nicht entgegengenommenen Beweismitteln sei zu sagen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien. Beweismittel, die ihre Vorbringen belegten, seien nicht geeignet, die Asylrelevanz herbeizuführen. Im Übrigen sei es ihnen freigestellt gewesen, Beweismittel auch ohne Fristansetzung zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies lasse darauf schliessen, dass es den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Zudem widerspreche es dem Grundsatz des Vorrangs der Beweismittel, zuerst die angebliche Nichtasylrelevanz zu behaupten und zu argumentieren, die Beweismittel könnten diese Einschätzung nicht umstossen. Dies widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beschwerdeführenden hätten eine gegen sie gerichtete Verfolgung belegt. Die Berichte und Artikel hätten dazu gedient, aufzuzeigen, dass ihre Vorbringen sich mit den allgemein zugänglichen Informationen deckten. Das SEM habe es unterlassen, die zahlreichen Berichte über die Situation palästinensischer Flüchtlinge in Syrien und in K._______ zu berücksichtigen. Aus den Berichten gehe hervor, dass Palästinenser vom Konflikt stark betroffen seien. Die Beschwerdeführerin sei bei der Anhörung gedrängt worden, sich zu beeilen. Sie habe gesagt, man habe ihr bei der BzP gesagt, sie könne bei der Anhörung ausführlich berichten, sie wisse aber nicht, was sie alles erzählen dürfe. Das SEM habe erwidert, sie solle es sagen, wenn es etwas Wichtiges, Asylrelevantes gebe. Es sei Aufgabe des SEM, mittels Fragen den Sachverhalt abzuklären. Es könne aufgrund von Zeitdruck nicht der Beschwerdeführerin überlassen werden, darüber zu entscheiden, ob etwas asylrelevant sei oder nicht. Es sei offensichtlich, dass aufgrund des Zeitdrucks kaum zu erwarten sei, dass der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden sei. Es werde behauptet, die Aktenlage beim Sohn J._______ sei eine andere, begründet worden sei dies nicht. Das SEM sei anzuweisen, offenzulegen, was anders sei. Vater und Sohn seien in der gleichen Organisation tätig gewesen. Beide seien aufgrund ihrer humanitären Tätigkeiten gesucht worden. Der Sohn habe untertauchen müssen, was Auswirkungen auf die Familie gehabt habe. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen den beiden Fällen. Es liege eine wechselseitige Reflexverfolgung vor, was hätte berücksichtigt werden müssen. Die Vergewaltigung von B._______ sei nicht nur nicht erwähnt, sondern auch nicht gewürdigt worden. Sie sei aber aufgrund asylrelevanter Kriterien erfolgt. Der Familienname O._______ sei auf den Check-Points bekannt gewesen. Die Sicherheitsleute, die den Töchtern die Ausweise abgenommen hätten, hätten um die Familienzugehörigkeit gewusst. B._______ sei unter einem Vorwand mitgenommen und anschliessend vergewaltigt worden. Es sei offensichtlich eine gezielte politische und ethnische Verfolgung gewesen. Bei einer Rückkehr werde die Familie erneut verfolgt werden. Der vom SEM behauptete Schutz B._______ vor ihrem Vater dürfe nicht dazu führen, das Vorbringen nicht zu würdigen. Beide Töchter seien aufgrund des Vorfalls immer noch in psychologischer Behandlung. Die Anhörungen vom 7. Juli 2014 seien von schwerwiegenden Übersetzungsmängeln geprägt gewesen. Die Übersetzerin habe mangelhafte Deutschkenntnisse und alle Familienmitglieder seien am Ende der Anhörung nicht gefragt worden, ob sie diese gut verstanden hätten. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c; vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe weder Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (vgl. act. A27/2) der Beschwerdeführenden gewährt noch eine Zusammenfassung desselben erstellt und ediert, ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 8. September 2014 und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 und E-3485/2014 vom 7. Oktober 2014). Die erhobene Rüge ist somit unbegründet. 5.3.2 Ebenso auf diese Zwischenverfügung zu verweisen ist für die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen zur Gewährung der Akteneinsicht in die weiteren in der Beschwerde genannten Aktenstücke. Bezüglich der Nicht-Gewährung der Akteneinsicht in die Akten A2/12, A12/1 und der in Akte A1/1 abgelegten Beweismittel wurde eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und somit des rechtlichen Gehörs festgestellt. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu erachten, da der Verfahrensschritt mit der nachträglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde und die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 5.4.2 Insofern gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel weder erwähnt noch gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Vorliegend gab der Beschwerdeführer bei der BzP zwei Bestätigungen zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass das Haus, in dem seine Familie und er in K._______ wohnten (es handelte sich dabei nicht um sein Eigentum, vgl. act. A23/9 S. 2) aufgrund der Ereignisse in Syrien (gemeint ist der Bürgerkrieg; Anmerkung des Gerichts), zerstört worden sei. Das SEM erwähnte in der angefochtenen Verfügung die Wohnortswechsel der Beschwerdeführenden und trug der allgemeinen Situation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung, weshalb es sich nicht verpflichtet sehen musste, auf die beiden Beweismittel einzugehen. Beizupflichten ist den Beschwerdeführenden indessen insofern, als die Abgabe der Beweismittel in der Verfügung hätte erwähnt werden sollen. Gleiches gilt für das Polizeiprotokoll vom 3. Februar 2013, das erst nach Erlass der Verfügung auf dem Beweismittelumschlag vermerkt wurde. Aus dem Protokoll der BzP des Beschwerdeführers geht die Abgabe des Polizeiprotokolls zwar hervor (vgl. act. A5/15 S. 11), indessen wurde es weder im Beweismittelumschlag erkennbar abgelegt noch in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Da es sich dabei gemäss stichwortartiger Übersetzung um eine Anzeigeerstattung des Beschwerdeführers handelte - er zeigte einen von Unbekannten begangenen Diebstahl von beweglichen Sachen an - musste sich das SEM dazu nicht äussern, da der Beschwerdeführer diesen Diebstahl nicht erwähnte und er für den Ausgang des Asylverfahrens offensichtlich nicht relevant ist. Der Antrag, es sei Frist zur Einreichung einer (vollständigen) Übersetzung des Polizeiprotokolls anzusetzen, ist angesichts des vorstehend Gesagten abzuweisen. 5.4.3 Der Beschwerdeführer bot zu Beginn der Anhörung vom 7. Juli 2014 die Abgabe eines USB-Sticks an, auf dem sich Fotos befänden, die dokumentierten, dass er als Helfer für Kriegsverletzte gearbeitet habe. Der Befrager wies ihn darauf hin, dass er einen USB-Stick nicht anschliessen dürfe und dass Fotografien ausgedruckt werden müssten. Diese Argumentation vermag insofern nicht zu überzeugen, als der Sohn des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren bei der Befragung vom 22. Juni 2014 einen USB-Stick mit sich führte und der Befrager, der mit dieser Anhörung betraut wurde, diesen entgegennahm. Da das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe für eine Hilfsorganisation gearbeitet, in der Folge nicht bezweifelte, musste es sich nicht veranlasst sehen, dem Beschwerdeführer Frist zur Nachreichung der angebotenen Fotografien anzusetzen. Eine Durchsicht der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien ergibt denn auch, dass diese grösstenteils die Folgen des syrischen Bürgerkriegs dokumentieren und keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Lediglich auf einigen wenigen Fotografien wird er bei der Zubereitung von Mahlzeiten beziehungsweise beim Verteilen von Nahrungsmitteln gezeigt. 5.4.4 Die Rüge, das SEM habe nicht gewürdigt, dass sich die Beschwerdeführenden seit über einem Jahr in der Schweiz aufhielten und gut integriert seien, ist nicht stichhaltig. Einerseits geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, wann die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch in der Schweiz einreichten, anderseits ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einjähriger Aufenthalt in der Schweiz für das vorliegende Verfahren von Belang sein sollte. Selbst wenn sich die Beschwerdeführenden in dieser Zeit gut integriert hätten, was in der Beschwerde ohnehin nur behauptet, nicht aber belegt wird, käme dem einjährigen Aufenthalt für die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft keinerlei Bedeutung zu. 5.4.5 Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung musste das SEM nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden eingehen, der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2012 umgebracht worden, weil er sich geweigert habe, das Haus zu verlassen, als er dazu aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nicht aufgrund dieses Ereignisses und machten auch nicht geltend, sie seien deswegen verfolgt worden. Vielmehr handelt es sich um ein trauriges Ereignis, das die Auswirkungen des Bürgerkrieges aufzeigt. Diesem trug das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung. 5.4.6 Das SEM musste auch nicht erwähnen, dass der Beschwerdeführer einmal von einem Unbekannten mit einer Waffe bedroht und zum Verlassen des Dorfes, in dem er sich versteckt habe, da sich dort sowohl Regierungskräfte als auch Oppositionelle aufgehalten hätten, aufgefordert worden sei. Der Schilderung des Beschwerdeführers kann nicht ansatzweise entnommen werden, dass es sich bei diesem Vorfall um ein für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Ereignis handeln könnte, zumal es sich um eine zufällige Begegnung handelte und die vom Unbekannten ausgestossene Drohung einzig im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation stand. 5.4.7 Ebenso musste sich das SEM nicht veranlasst sehen, die Teilnahme von C._______ an Demonstrationen (...) zu erwähnen, da er die Frage, ob er deshalb je Probleme gehabt habe, unmissverständlich verneinte. 5.4.8 Berechtigt ist hingegen die Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt, dass der volljährige Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführenden, J._______, in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Da die Beschwerdeführenden ausdrücklich darauf hinwiesen, J._______ sei verschwunden, was für sie sehr belastend gewesen sei und sie geängstigt habe, und ebenso geltend machten, der Beschwerdeführer sei für dieselbe Hilfsorganisation tätig gewesen wie J._______, hätte das SEM sich dazu äussern müssen, ob ein Zusammenhang der Verfolgungsvorbringen besteht oder nicht. Ein für die Beschwerdeführenden nicht erkennbarer Beizug der Akten von J._______ vermag dem Anspruch auf vollständige Feststellung des Sachverhalts ebenso wenig zu genügen wie der Begründungspflicht. Unbehilflich ist dabei die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der Ausgang des Asylverfahrens von J._______ habe nicht erwähnt werden müssen, da keine Reflexverfolgung vorliege, da genau dies erkennbar zu prüfen gewesen wäre. Sowohl das SEM als auch die Beschwerdeführenden begnügen sich bei ihren Positionen, es liege keine Reflexverfolgung vor beziehungsweise es liege eine wechselseitige Reflexverfolgung vor, mit unbegründeten Behauptungen. 5.4.9 Auch die Rüge, in der angefochtenen Verfügung sei die von B._______ geltend gemachte Vergewaltigung durch einen Angehörigen der syrischen Armee weder erwähnt noch gewürdigt worden, erweist sich als zutreffend. Der Hinweis in der Vernehmlassung, die Vergewaltigung sei asylrechtlich nicht relevant und habe deshalb nicht erwähnt werden müssen, greift zu kurz. Ob ein durch einen dem staatlichen Machtapparat Angehörenden begangener Übergriff, der während der Ausübung seiner Dienstpflicht begangen wurde, asylrechtlich relevant ist oder nicht, bedarf einer sorgfältigen und erkennbaren Prüfung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt das Dilemma - B._______ gab an, sie habe mit ihren Angehörigen nicht über die Vergewaltigung gesprochen -, in dem sich das SEM befand, nicht, indessen kann ein derartig schwer wiegendes Vorbringen, das zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen kann, bei der Entscheidfindung nicht unerwähnt bleiben. Zudem wurde die Verfügung nur einige Tage vor Erreichen der Volljährigkeit von B._______ erlassen. Ein Abwarten mit dem Erlass der Verfügung und eine Trennung der Verfahren hätten somit zu keiner nennenswerten Verfahrensverzögerung geführt. 5.4.10 Haltlos ist die Rüge, die Anhörungen vom 7. Juli 2014 seien von schwerwiegenden Übersetzungsmängeln geprägt gewesen, da die Übersetzerin über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt habe und zeitweise unter Zuhilfenahme von Google habe übersetzt werden müssen. Weder aus den Protokollen noch aus den von der Hilfswerkvertretung unterzeichneten Beiblättern finden diese Anschuldigungen eine Stütze. 5.4.11 Insoweit in der Beschwerde der Standpunkt vertreten wird, es sei davon auszugehen, dass der Schwindel und die Übelkeit, die bei der Beschwerdeführerin nach der Anhörung aufgetreten seien (vgl. Anmerkung der Hilfswerkvertretung), bereits während der Anhörung aufgetreten seien, weshalb das SEM eine erneute Anhörung hätte durchführen müssen, ist festzustellen, dass dem Anhörungsprotokoll und dem Beiblatt der Hilfswerkvertretung nichts zu entnehmen ist, was diese Annahme stützt. 5.4.12 Die Rüge, der Umstand, dass die ganze Familie am selben Tag angehört worden sei, stelle per se einen Fehler bei der Sachverhaltsabklärung dar, ist in dieser Form nicht zutreffend. Der Beschwerdeführerin wurde gesagt, es stehe nicht allzu viel Zeit zur Verfügung, nachdem sie sagte, sie wisse nicht, was sie alles erzählen dürfe. Aufgrund der Akten kann jedoch nicht geschlossen werden, sie habe ein für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Erlebnis nicht schildern können. Auch in der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, dass sie etwas Wesentliches nicht erwähnen konnte. In der Beschwerde wird auch nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente von den anderen Beschwerdeführenden nicht hätten erwähnt werden können. Berechtigt ist indessen der Hinweis, dass einige der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Erlebnisse (Inhaftierung des Beschwerdeführers, Vergewaltigung von B._______), die durchaus für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten, nicht in der wünschbaren Tiefe abgeklärt wurden. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig feststellte und wichtige Sachverhaltselemente dementsprechend nicht erkennbar würdigte. Grundsätzlich entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst, ausnahmsweise weist sie diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend fiele eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung unter Berücksichtigung und einlässlicher Würdigung wesentlicher Sachverhaltselemente durchaus in Betracht, indessen ist der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten und ein materieller Entscheid möglich. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden die Asylgesuche vor rund zweieinhalb Jahren stellten und ein materieller Entscheid für sie vorliegend mit keinem Rechtsnachteil verbunden ist, wird auf eine Rückweisung der Angelegenheit verzichtet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung (Rechtsbegehren [4]) ist demnach ebenso abzuweisen wie derjenige auf erneute vernehmlassungsweise Überweisung der Akten an das SEM. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 6.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen, volatilen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Die allgemeine Lage in Syrien hat sich seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). 6.4 Angesichts der allgemeinen Erkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in das vom Regime kontrollierte Gebiet durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen würden. Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einigen Jahren (2011) inhaftiert wurde, weil er im Verdacht stand, regierungskritische Demonstranten unterstützt zu haben. Zwar wurde er damals nach fünf Monaten wieder freigelassen und nicht verurteilt, indessen ist er entsprechend registriert. Des Weiteren wird den syrischen Behörden nicht entgangen sein, dass er sich für eine Hilfsorganisation einsetzte, die auch regimekritische Personen unterstützte. Der Beschwerdeführer wies bei der Anhörung darauf hin, dass bereits vor seiner Ausreise aus der Heimat Kollegen, die für dieselbe Organisation tätig waren, von syrischen Sicherheitskräften abgeführt wurden. Hinzu kommt, dass der volljährige Sohn der Beschwerdeführenden, J._______, gemäss Erkenntnissen des SEM von den syrischen Behörden aufgrund seiner humanitären Aktivitäten und des Militärdienstes, den er hätte leisten sollen, gesucht wird. Aufgrund des Zusammenspiels dieser Faktoren kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als oppositionell betrachtet werden - aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zumindest ein entsprechender Verdacht besteht -, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die von ihm geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenunwürdigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung, objektiv nachvollziehbar ist. 6.5 Das SEM geht in der Vernehmlassung davon aus, B._______ sei nicht aufgrund einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe vergewaltigt worden. In der angefochtenen Verfügung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Belästigungen, denen die beiden ältesten Töchter der Beschwerdeführenden ausgesetzt gewesen seien, seien als aufgrund des Bürgerkriegs erlittene Nachteile zu werten. Es bestehe keine Befürchtung, dass die Töchter in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit denselben oder anderen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würden. Sie hätten gesagt, sie hätten die Sicherheitsleute nicht gekannt und diese anschliessend nicht wiedergesehen. Das SEM blendet dabei die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer habe seine Töchter (und seine Ehefrau) nach diesem Vorfall nicht mehr ausser Haus gelassen. B._______ gab an, sie sei zirka drei Wochen nach der erlittenen Vergewaltigung aus Syrien ausgereist. Angesichts dieser Umstände vermag das Argument der Vorinstanz, sie sei den Verantwortlichen für den Übergriff nicht mehr begegnet und habe einen erneuten Übergriff nicht befürchten müssen, nicht zu überzeugen. Auch die Auffassung, die Vergewaltigung sei nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt, kann vorliegend nicht gestützt werden. Aufgrund der Akten ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Sicherheitsbeamte habe B._______ aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie O._______ vergewaltigt, zu verwerfen, da sie dies nicht geltend machte. Hätte man sie vergewaltigt, weil man damit ihre Familie - namentlich ihren Bruder J._______ oder ihren Vater - hätte treffen wollen, wäre ihr dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt worden. Aufgrund der Aussagen von B._______, ihrer Mutter und ihrer Schwester lässt sich vielmehr schliessen, man habe sie und ihre Schwester abgeführt, weil ihre Mutter, ihre Schwester und sie es wagten, Vertretern des Machtapparats zu trotzen und sich diesen nicht bedingungslos zu fügen. B._______ dürfte das Vorgefallene durchaus richtig gewertet haben, führte sie doch bei ihrer Anhörung aus, sie habe es so verstanden, dass man ihr eine Lektion erteilt habe. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt den Übergriff auf B._______ denn auch in diesem Sinn; sie wurde vergewaltigt, weil sie es wagte, sich den Anweisungen von Vertretern der syrischen Staatsmacht zu widersetzen. Das syrische Regime und dessen Vertreter werten dies als Kritik und legen dieser eine oppositionelle Einstellung zugrunde. So betrachtet wurde B._______ bestraft, weil sie es gewagt hatte, sich Anordnungen des Regimes zu widersetzen, worin durchaus eine asylrechtlich relevante Motivation im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken ist. Angesichts der allgemeinen Lage in Syrien ist nicht anzunehmen, dass der Vergewaltiger von den syrischen Behörden zur Verantwortung gezogen worden wäre, falls die Beschwerdeführerin ihn angezeigt hätte. Somit ist die Tat mittelbar dem syrischen Staat zuzurechnen. Würde B._______ im heutigen Zeitpunkt nach Syrien zurückkehren, müsste sie mit Sicherheit damit rechnen, im Rahmen von Routinekontrollen überprüft zu werden. Angesichts des Umstandes, wonach die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht, bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4), ist B._______ begründete Furcht vor Verfolgung zuzuerkennen. 6.6 C._______ machte bei seinen Anhörungen geltend, er sei ab und zu bei Personenkontrollen schikaniert und rüde behandelt worden. Zudem habe er in K._______ an Demonstrationen teilgenommen. Aus den Aussagen von C._______ ist zu schliessen, dass er bei Routinekontrollen schikaniert und teilweise tätlich angegangen wurde. Man liess ihn indessen jeweils passieren und es kam zu keinen ernsthaften Übergriffen auf ihn. Seinen Angaben kann nicht entnommen werden, dass er sich vor weitergehenden Übergriffen fürchtete und den Akten kann nicht entnommen werden, dass ihm diese objektiv gesehen drohten. Aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen sind ihm keine Probleme entstanden, weshalb die Ausführungen im Beschwerdeverfahren, es sei davon auszugehen, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei, blosse Spekulation ist. C._______ wird in Kürze das wehrdienstpflichtige Alter erreichen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass seine militärische Dienstpflicht durch die staatlichen syrischen Behörden noch nicht festgestellt wurde. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hatte er das wehrdienstpflichtige Alter noch nicht erreicht und er wurde nicht aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden beziehungsweise sich ausheben zu lassen. Damit ist gesagt, dass seine militärische Dienstpflicht noch nicht festgestellt wurde. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. C._______ kann zufolge Landesabwesenheit einer allfälligen Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung nicht Folge geleistet haben. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Möglicherweise konnte er einer Vorladung zur Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge leisten. Es ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass C._______ aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden vergleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. C._______ kann insgesamt gesehen keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden. 6.7 Die Beschwerdeführerin gab bei ihren Befragungen an, sie habe unter dem Bürgerkrieg gelitten. Besonders getroffen habe sie das Verschwinden ihres Sohnes J._______. Sie selbst sei von einem Soldaten zu Boden gestossen worden als sie sich wegen der langen Wartezeit an einem Check-Point beschwert habe. Weitere konkrete Übergriffe auf ihre Person machte sie nicht geltend und aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass ihr solche konkret gedroht hätten. In der Eingabe vom 14. Dezember 2015 wird erstmals behauptet, die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt worden. Sie brachte dies indessen weder anlässlich ihrer Befragungen noch in ihren bisherigen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben vor. Dem ärztlichen Bericht vom 8. September 2015 kann nicht ansatzweise entnommen werden, dass es sexuelle Übergriffe auf sie gegeben hätte. Im ärztlichen Bericht vom 15. Oktober 2014 wird auf Seite 1 angeführt, dass sie sich vor erneuter Entführung und Vergewaltigung gefürchtet habe, wobei auf Seite 2 angeführt wird, dass sich diese Angst auf die Vergewaltigung ihrer Tochter bezog. Der Beschwerdeführerin kann somit objektiv gesehen keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, A._______, aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als potenzieller Regimegegner eingestuft würde. B._______ wurde aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien vergewaltigt. Es erweist sich somit, dass den beiden Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen ist. Sie erfüllen demnach originär die Flüchtlingseigenschaft. 6.9 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung der anderen Beschwerdeführenden als Flüchtlinge sprechen. Sie sind demnach in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen. 6.10 Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden könnten in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden. Sie stammen aus der Grossregion G._______ und sind staatenlose Palästinenser, womit ihnen der dauernde, sichere Verbleib in einer anderen Region Syriens nicht möglich ist. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihnen somit nicht offen. Den Akten sind überdies keine Anhaltspunkte für Asylausschlussgründe zu entnehmen (vgl. Art. 53 und 54 AsylG). 6.11 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden mit den unzulässigen Begehren [5] und [8] teilweise unterlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG), weshalb ihnen in ermässigtem Umfang Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des durch die Weitschweifigkeit der Eingabe verursachten erhöhten Aufwands bei der Bearbeitung der vorliegenden Beschwerde werden die Kosten auf Fr. 300.- festgelegt. (Teilweise) unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 8.2.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). 8.2.2 In der Beschwerde werden Anträge gestellt und begründet sowie Rügen erhoben, die aufgrund der konstanten, dem Rechtsvertreter bekannten Rechtsprechung unzulässig oder aussichtslos waren. Die Beschwerde ist insoweit unnötig weitschweifig, weshalb der diesbezüglich betriebene Aufwand nicht zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden deshalb zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung vom 23. Juli 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: