Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 12. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und führten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 21. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 18. Juli 2017 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie, seit dem Jahr 2010 verheiratet und ursprünglich aus Qamishli, wo sie zuletzt mit ihren minderjährigen Kindern gelebt hätten. Er, A._______, (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe dort die Schule bis zur achten Klasse besucht, jedoch ohne einen Abschluss zu erlangen. Seine Familie sei erst Maktumin und dann Ajnabi gewesen, weshalb sie viele Nachteile erlitten hätten. Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern sei er im Jahr 2008 illegal nach Griechenland gereist. Dort habe er während zirka eines Jahres als (...) gearbeitet, bis er festgenommen und in die Türkei zurückgeschickt worden sei. Da die Lage für ihn schwierig gewesen sei, sei er nach Syrien zurückgekehrt. Aufgrund seiner illegalen Ausreise als Ajnabi sei er von den syrischen Behörden festgenommen worden und im (...) Gefängnis in Qamishli in Haft gewesen. Nach einem Jahr sei er verurteilt und kurz darauf entlassen worden. Danach habe er als (...) und (...) gearbeitet. Nach seiner Einbürgerung im Jahr 2011 habe er im Jahr 2012 legal in die Türkei aus- und nach einem Monat ohne Probleme wieder nach Syrien einreisen können. Ein Militärdienstbüchlein habe er nicht erhalten beziehungsweise dieses sei ihm ein Jahr nach seiner Einbürgerung im Februar 2012 ausgestellt worden. Er wisse nicht mehr, ob er dieses bei der Behörde abgeholt habe oder ob es ihm nach Hause geschickt worden sei. Nach dessen Erhalt habe er während eines Jahres Angst vor dem Einzug in den Militärdienst gehabt. Diesbezüglich habe er sich jedoch nicht weiter informiert. Bisher habe er keinen Militärdienst geleistet und kenne sich damit nicht aus. In den Jahren 2004 und anfangs der Unruhen in Qamishli 2011 habe er an maximal zehn Demonstrationen gegen das Baath-Regime teilgenommen. Er sei kein Parteimitglied gewesen und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Sein Vater sei mehrmals, zuletzt im Jahr 2004, inhaftiert worden. Exilpolitisch habe er sich nicht betätigt. Seine Eltern und seine fünf Geschwister seien in der G._______. Sie, B._______, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe die Schule sechs Jahre lang in H._______ besucht. Nach ihrem Abschluss habe sie in Qamishli auf dem Feld gearbeitet und sich zu Hause um die Kinder gekümmert. Mit den syrischen Behörden habe sie keine Probleme gehabt und sei politisch nicht aktiv gewesen. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen sowie sicherheitspolitischen Lage in Syrien und des ihrem Ehemann drohenden Einzugs in den syrischen Militärdienst, hätten sie zirka im Februar 2013 Qamishli illegal verlassen und seien legal über die offene Grenze in den Nordirak ausgereist. Sie hätten in Flüchtlingslagern in Dohuk und in Erbil gelebt. Bei der Geburt ihres dritten Kindes sei sie im Spital schlecht behandelt und geschlagen worden, weshalb sie seither Rückenschmerzen habe. Mit der Zeit habe ihr Ehemann als (...) gearbeitet und eine Wohnung für die Familie mieten können. Nachdem im Jahr 2014 der Krieg ausgebrochen sei und sich die Lage verschlechtert habe, seien sie anfangs Oktober 2015 illegal in die Türkei ausgereist und sodann unter anderem über Griechenland und Österreich am 12. Oktober 2015 in Schweiz gelangt. Zu den Akten legten sie folgende Unterlagen (meist im Original, stellenweise mit Übersetzungen): ihre Identitätskarten, ihr Familienbüchlein, den syrischen Reisepass des Beschwerdeführers, Dokument-Untersuchungsergebnisse der Kantonspolizei I._______ (Identitätskarten sowie Reisepass), ihre Flüchtlingsausweise und diejenigen der zwei ältesten Kinder, das Identifikationszeugnis des Beschwerdeführers, seine Ajnabi-Identitätskarte, das Identifikationszeugnis der Familie, sein Militärdienstbüchlein, sein IOM-Zertifikat betreffend die (...)-Ausbildung im Jahr 2015 in Dohuk und dreizehn Fotos betreffend seine (...)tätigkeit. B. Mit Verfügungen vom 21. Juni 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 23. Juli 2018 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und ihnen sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In den Beschwerdebegründungen beantragten sie sodann, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Akteneinsicht in das Aktenstück A35/5 unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel bei allenfalls unzureichenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung. D. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerden. E. Die Beschwerdeführenden reichten sodann mit Schreiben vom 6. August 2018 ihre Fürsorgebestätigung vom 25. Juli 2018 nach.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist auf die Begehren betreffend Feststellung von dessen Unzulässigkeit nicht einzutreten.
E. 1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird der in den Beschwerden gestellte Prozessantrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Aufgrund der in persönlicher und sachlicher Hinsicht engen Zusammenhänge der vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie aus prozessökonomischen Gründen werden diese vereinigt. Über die Beschwerden wird somit in einem einzigen Urteil befunden.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerden enthalten folgende formelle Rügen, welche vorgängig zu prüfen sind: Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akte A35/5 nicht gewährt habe. Es handle sich dabei offenbar um eine Analyse der eingereichten Unterlagen. Aus dem Aktenverzeichnis gehe nicht hervor, welche Dokumente von der Vorinstanz auf ihre Echtheit überprüft worden seien und es sei nicht ersichtlich, welche überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung vorliegen würden. Das eingereichte Militärdienstbüchlein würde beweisen, dass er mit den syrischen Militärbehörden in Kontakt getreten sei und kurz davor gestanden habe, in den Dienst eingezogen zu werden. Falls die Dokumentenanalyse die Echtheit des Militärdienstbüchleins bestätige, so würde dies die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Einberufung belegen. Ohne die Akteneinsicht sei es nicht möglich, sich vollumfänglich zum Sachverhalt und insbesondere zum entscheidrelevanten Beweismittel zu äussern. Die Vorinstanz habe dadurch ihre Aktenführungspflicht verletzt, welche eine geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis voraussetze. Die Vorinstanz wies der Akte A35/5 (betreffend Dokumentenanalyse) zu Recht die Kategorie A (überwiegende öffentliche oder private Interessen an einer Geheimhaltung) zu und vermerkte dies entsprechend im Aktenverzeichnis, weshalb sie die ordnungsgemässe Aktenführung eingehalten hat. Vorliegend ist entscheidend, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung gar nicht auf die Dokumentenanalyse abstellte, sondern sinngemäss von der Echtheit des Militärdienstbüchleins ausging. Deshalb ist keine weitere Akteneinsicht zu gewähren und auch keine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Das Gesuch um Akteneinsicht ist abzuweisen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden machen sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz zu den Akten gelegte Beweismittel, welche gewisse Tatsachen beweisen würden, nicht gewürdigt habe - so insbesondere sein Militärdienstbüchlein, welches bei den eingereichten Beweismitteln in der vorinstanzlichen Verfügung nicht erwähnt worden sei. Dieses beweise, dass er mit den syrischen Behörden in Kontakt gestanden habe und zeitnah in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Die Vorinstanz hätte diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen sollen. Die Vorinstanz ging auf das eingereichte Militärdienstbüchlein bei der Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen betreffend Einberufung in den Militärdienst ein und würdigte dieses hinreichend im Rahmen einer Gesamtbeurteilung.
E. 5.5 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt, da sie aus unbekannten Gründen ihre Verfolgungsvorbringen als Ehepaar getrennt behandelt habe. Sie habe zwar in der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin Bezug auf den Beschwerdeführer genommen, seine Vorbringen seien jedoch in ihrer Verfügung mangelhaft gewürdigt worden. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verfügung des Beschwerdeführers zu würdigen. In diesem Rahmen habe sie auch ihre Abklärungspflicht verletzt, weil sie Asylverfahrensakten zahlreicher in der Schweiz lebender Verwandter des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht beigezogen habe. Weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus dem Aktenverzeichnis gehe eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen konnexen Verfahren beziehungsweise ein Beizug dieser Akten hervor. Die Vorinstanz nahm in den Verfügungen der Beschwerdeführenden genügend Bezug auf die zusammenhängenden, wesentlichen Vorbringen betreffend Militärdienst des Beschwerdeführers und die schlechte Lage in Syrien sowie im Nordirak, weshalb ihnen aus der getrennten Behandlung ihrer gemeinsamen Vorbringen keine Nachteile erwachsen sind. Weiter zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf, welche konkreten Verfahren von Verwandten in der Schweiz beizuziehen und weshalb diese im vorliegenden Fall von Bedeutung wären. Die Rügen sind als nicht substanziiert zu qualifizieren.
E. 5.6 Schliesslich monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da sie im Wesentlichen behauptet habe, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere weitere Anhörungen, durchführen müssen. Ferner habe sie nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer angesichts seines spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle und deshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Zudem habe sie nicht hinreichend geprüft, ob seine politischen Aktivitäten (Demonstrationsteilnahmen) zu Beginn der Unruhen in Syrien asylrelevant seien. Die Vorinstanz setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander und ermöglichte ihnen dadurch eine sachgerechte Anfechtung. Festzuhalten gilt überdies, dass sich die Rügen der Beschwerdeführenden primär gegen das Ergebnis der vorinstanzlichen Würdigung der Asylvorbringen richten. Zudem legen sie nicht näher dar, weshalb weitere Abklärungen, insbesondere Anhörungen, vorzunehmen wären und zeigen nicht auf, inwiefern eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung betreffend Wehrdienstpflicht und politische Aktivitäten des Beschwerdeführers vorliegt. Die mit der Beschwerde geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind im Asylpunkt zu behandeln. Die Rügen sind unbegründet.
E. 5.7 Da sich zusammenfassend die prozessualen Rügen unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide qualifizierte die Vor-instanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Einberufung in den syrischen Militärdienst vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Grundsätzlich sei nicht auszuschliessen, dass die Dienstpflicht auch für staatenlose Kurden gelte, die durch den Erlass der syrischen Regierung im Jahr 2011 die Staatsbürgerschaft erhalten hätten. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei ihm zwar im Jahr 2012 nach seiner Einbürgerung ein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Die Behörden hätten ihn jedoch bis zu seiner Ausreise hinsichtlich einer Aushebung oder einer Einberufung in den Dienst nicht kontaktiert. Beim Erhalt des Militärdienstbüchleins sei er volljährig gewesen. Danach sei er noch über ein Jahr lang - ohne zur Aushebung aufgefordert worden zu sein - in Syrien geblieben. Er habe sich somit seine Diensttauglichkeit im Rahmen einer medizinischen Untersuchung im Gegensatz zum üblichen Verfahren bei syrischen Staatsangehörigen, welche vorab keine Ajnabi gewesen seien, noch nicht bestätigen lassen. Überdies habe er ein Jahr nach seiner Einbürgerung legal von Syrien in die Türkei ein- und wieder problemlos zurückreisen können. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Rekrutierung reiche es nicht aus, dass er eine Person im dienstpflichtigen Alter sei und befürchte, in Zukunft ausgehoben zu werden. Dies könne bei einer Rückkehr angesichts seines Alters nicht ausgeschlossen werden, er habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden zu sein. Die diesbezüglichen Sachverhaltsschilderungen würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit erwecken, da sie in den wesentlichen Punkten teilweise nachgeschoben, unsubstanziiert und widersprüchlich seien. Weder die Demonstrationen in den Jahren 2004 bis zum Beginn der Unruhen zirka im Jahr 2011 noch die Inhaftierung im Jahr 2009 oder 2010 seien ausschlaggebend für seine Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 gewesen. Mit der Einbürgerung sei sein Vorbringen, früher als Maktumin oder Ajnabi Nachteile erlitten zu haben, hinfällig geworden, zumal er danach keine weiteren Benachteiligungen geltend mache. Die schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien sei auf die aktuell herrschende Kriegssituation zurückzuführen und vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Die im Nordirak geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien nicht relevant, weil sie sich ausserhalb des Staats, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden besitzen würden, zugetragen hätten. Die entsprechenden Vorbringen wären nur dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Syrien zu einer Verfolgungssituation geführt hätten, was vorliegend nicht der Fall sei.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihren Beschwerdeschriften zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes aus Syrien ausgereist sei und sich ihre Verfolgungsvorbringen auf diejenigen des Beschwerdeführers stützen würden. Beim Beschwerdeführer sei die Vor-instanz nicht auf seine Vergangenheit als Ajnabi eingegangen. Es sei davon auszugehen, dass er nur zwecks Rekrutierung für den Militärdienst eingebürgert worden sei. Daher sei auch angesichts seines dienstpflichtigen Alters sehr wahrscheinlich, dass er nach seiner Einbürgerung in den syrischen Militärdienst hätte einrücken müssen. Sein Militärdienstbüchlein sei sogleich nach seiner Einbürgerung ausgestellt worden, was seinen Kontakt mit den syrischen Behörden bestätige. Hätte er seine Heimat nicht rechtzeitig verlassen, wäre er umgehend von den Militärbehörden rekrutiert worden. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er wegen seiner Flucht als Militärdienstverweigerer und Verräter betrachtet und deswegen schwer bestraft würde. Zudem habe er glaubhaft geschildert, vor seiner Ausreise an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen zu haben. Er weise eindeutig eine politisch-oppositionelle Haltung auf, welche er öffentlich bekunden würde. Als kurdischer Oppositioneller sei er auch angesichts seiner Militärdienstverweigerung bei den syrischen Behörden aufgefallen und offensichtlich als Regimegegner identifiziert worden. Seine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung sei begründet. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien machen die Beschwerdeführenden zudem subjektive Nachfluchtgründe geltend.
E. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtenen Verfügungen und Zusammenfassung in E. 7.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerden führt angesichts der Sachverhaltsbekräftigungen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zudem verweist die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgungsvorbringen vollumfänglich auf die Beschwerde ihres Ehemannes. Seinen Angaben zufolge hatte er in Bezug auf die Ausstellung seines Militärdienstbüchleins Kontakt mit den Militärbehörden, kann sich jedoch nicht mehr daran erinnern, wie er dieses erhalten hat (vgl. SEM-Akten A29 S. 9). Danach wurde er aber während eines Jahres bis zu seiner Ausreise im Hinblick auf eine Aushebung und Einberufung in den Militärdienst von den Behörden nicht kontaktiert (vgl. A29 S. 10). Vorliegend steht daher nicht fest, ob er tatsächlich als diensttauglich erklärt und sodann einberufen worden wäre. Dies ist jedoch nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärdienstbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Trotz einer (theoretischen) Pflicht, sich der Aushebung zu stellen, gilt der Beschwerdeführer somit nicht als Militärdienstverweigerer und hat deswegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6). Selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt wäre, so vermöchten eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion gemäss BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigenschaft nicht ohne Weiteres zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden wäre. Hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahmen ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass er von den syrischen Behörden identifiziert wurde, zumal er kein Parteimitglied war, sich politisch nicht weitergehend aktiv betätigte und diesbezüglich nie spezifisch bedroht wurde (vgl. A29 S. 11). Sein Vater wurde letztmals bei einer Demonstration im Jahr 2004 verhaftet (vgl. A29 S. 12). Vorliegend ist jedoch weder eine aktuelle Reflexverfolgung ersichtlich noch bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus einer oppositionellen Familie stammt. Die Beschwerdeführerin hatte deswegen keine Probleme (vgl. A6 S. 7). Entgegen den Beschwerdeausführungen bestehen somit keine Hinweise, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Dienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E. 8.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zutreffend verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerden noch näher einzugehen. Diese sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerden als aussichtslos zu bezeichnen sind und es daher an einer gesetzlichen Vor-aussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
E. 11.2 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4263/2018, E-4264/2018 Urteil vom 12. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl;Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 12. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl und führten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 21. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 18. Juli 2017 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Sie seien syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie, seit dem Jahr 2010 verheiratet und ursprünglich aus Qamishli, wo sie zuletzt mit ihren minderjährigen Kindern gelebt hätten. Er, A._______, (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe dort die Schule bis zur achten Klasse besucht, jedoch ohne einen Abschluss zu erlangen. Seine Familie sei erst Maktumin und dann Ajnabi gewesen, weshalb sie viele Nachteile erlitten hätten. Mit seiner Mutter und seinen Geschwistern sei er im Jahr 2008 illegal nach Griechenland gereist. Dort habe er während zirka eines Jahres als (...) gearbeitet, bis er festgenommen und in die Türkei zurückgeschickt worden sei. Da die Lage für ihn schwierig gewesen sei, sei er nach Syrien zurückgekehrt. Aufgrund seiner illegalen Ausreise als Ajnabi sei er von den syrischen Behörden festgenommen worden und im (...) Gefängnis in Qamishli in Haft gewesen. Nach einem Jahr sei er verurteilt und kurz darauf entlassen worden. Danach habe er als (...) und (...) gearbeitet. Nach seiner Einbürgerung im Jahr 2011 habe er im Jahr 2012 legal in die Türkei aus- und nach einem Monat ohne Probleme wieder nach Syrien einreisen können. Ein Militärdienstbüchlein habe er nicht erhalten beziehungsweise dieses sei ihm ein Jahr nach seiner Einbürgerung im Februar 2012 ausgestellt worden. Er wisse nicht mehr, ob er dieses bei der Behörde abgeholt habe oder ob es ihm nach Hause geschickt worden sei. Nach dessen Erhalt habe er während eines Jahres Angst vor dem Einzug in den Militärdienst gehabt. Diesbezüglich habe er sich jedoch nicht weiter informiert. Bisher habe er keinen Militärdienst geleistet und kenne sich damit nicht aus. In den Jahren 2004 und anfangs der Unruhen in Qamishli 2011 habe er an maximal zehn Demonstrationen gegen das Baath-Regime teilgenommen. Er sei kein Parteimitglied gewesen und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Sein Vater sei mehrmals, zuletzt im Jahr 2004, inhaftiert worden. Exilpolitisch habe er sich nicht betätigt. Seine Eltern und seine fünf Geschwister seien in der G._______. Sie, B._______, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe die Schule sechs Jahre lang in H._______ besucht. Nach ihrem Abschluss habe sie in Qamishli auf dem Feld gearbeitet und sich zu Hause um die Kinder gekümmert. Mit den syrischen Behörden habe sie keine Probleme gehabt und sei politisch nicht aktiv gewesen. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen sowie sicherheitspolitischen Lage in Syrien und des ihrem Ehemann drohenden Einzugs in den syrischen Militärdienst, hätten sie zirka im Februar 2013 Qamishli illegal verlassen und seien legal über die offene Grenze in den Nordirak ausgereist. Sie hätten in Flüchtlingslagern in Dohuk und in Erbil gelebt. Bei der Geburt ihres dritten Kindes sei sie im Spital schlecht behandelt und geschlagen worden, weshalb sie seither Rückenschmerzen habe. Mit der Zeit habe ihr Ehemann als (...) gearbeitet und eine Wohnung für die Familie mieten können. Nachdem im Jahr 2014 der Krieg ausgebrochen sei und sich die Lage verschlechtert habe, seien sie anfangs Oktober 2015 illegal in die Türkei ausgereist und sodann unter anderem über Griechenland und Österreich am 12. Oktober 2015 in Schweiz gelangt. Zu den Akten legten sie folgende Unterlagen (meist im Original, stellenweise mit Übersetzungen): ihre Identitätskarten, ihr Familienbüchlein, den syrischen Reisepass des Beschwerdeführers, Dokument-Untersuchungsergebnisse der Kantonspolizei I._______ (Identitätskarten sowie Reisepass), ihre Flüchtlingsausweise und diejenigen der zwei ältesten Kinder, das Identifikationszeugnis des Beschwerdeführers, seine Ajnabi-Identitätskarte, das Identifikationszeugnis der Familie, sein Militärdienstbüchlein, sein IOM-Zertifikat betreffend die (...)-Ausbildung im Jahr 2015 in Dohuk und dreizehn Fotos betreffend seine (...)tätigkeit. B. Mit Verfügungen vom 21. Juni 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 23. Juli 2018 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und ihnen sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In den Beschwerdebegründungen beantragten sie sodann, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Akteneinsicht in das Aktenstück A35/5 unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel bei allenfalls unzureichenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung. D. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerden. E. Die Beschwerdeführenden reichten sodann mit Schreiben vom 6. August 2018 ihre Fürsorgebestätigung vom 25. Juli 2018 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist auf die Begehren betreffend Feststellung von dessen Unzulässigkeit nicht einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird der in den Beschwerden gestellte Prozessantrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Aufgrund der in persönlicher und sachlicher Hinsicht engen Zusammenhänge der vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie aus prozessökonomischen Gründen werden diese vereinigt. Über die Beschwerden wird somit in einem einzigen Urteil befunden.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerden enthalten folgende formelle Rügen, welche vorgängig zu prüfen sind: Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akte A35/5 nicht gewährt habe. Es handle sich dabei offenbar um eine Analyse der eingereichten Unterlagen. Aus dem Aktenverzeichnis gehe nicht hervor, welche Dokumente von der Vorinstanz auf ihre Echtheit überprüft worden seien und es sei nicht ersichtlich, welche überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung vorliegen würden. Das eingereichte Militärdienstbüchlein würde beweisen, dass er mit den syrischen Militärbehörden in Kontakt getreten sei und kurz davor gestanden habe, in den Dienst eingezogen zu werden. Falls die Dokumentenanalyse die Echtheit des Militärdienstbüchleins bestätige, so würde dies die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Einberufung belegen. Ohne die Akteneinsicht sei es nicht möglich, sich vollumfänglich zum Sachverhalt und insbesondere zum entscheidrelevanten Beweismittel zu äussern. Die Vorinstanz habe dadurch ihre Aktenführungspflicht verletzt, welche eine geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis voraussetze. Die Vorinstanz wies der Akte A35/5 (betreffend Dokumentenanalyse) zu Recht die Kategorie A (überwiegende öffentliche oder private Interessen an einer Geheimhaltung) zu und vermerkte dies entsprechend im Aktenverzeichnis, weshalb sie die ordnungsgemässe Aktenführung eingehalten hat. Vorliegend ist entscheidend, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung gar nicht auf die Dokumentenanalyse abstellte, sondern sinngemäss von der Echtheit des Militärdienstbüchleins ausging. Deshalb ist keine weitere Akteneinsicht zu gewähren und auch keine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Das Gesuch um Akteneinsicht ist abzuweisen. 5.4 Die Beschwerdeführenden machen sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz zu den Akten gelegte Beweismittel, welche gewisse Tatsachen beweisen würden, nicht gewürdigt habe - so insbesondere sein Militärdienstbüchlein, welches bei den eingereichten Beweismitteln in der vorinstanzlichen Verfügung nicht erwähnt worden sei. Dieses beweise, dass er mit den syrischen Behörden in Kontakt gestanden habe und zeitnah in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Die Vorinstanz hätte diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen sollen. Die Vorinstanz ging auf das eingereichte Militärdienstbüchlein bei der Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen betreffend Einberufung in den Militärdienst ein und würdigte dieses hinreichend im Rahmen einer Gesamtbeurteilung. 5.5 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt, da sie aus unbekannten Gründen ihre Verfolgungsvorbringen als Ehepaar getrennt behandelt habe. Sie habe zwar in der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin Bezug auf den Beschwerdeführer genommen, seine Vorbringen seien jedoch in ihrer Verfügung mangelhaft gewürdigt worden. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verfügung des Beschwerdeführers zu würdigen. In diesem Rahmen habe sie auch ihre Abklärungspflicht verletzt, weil sie Asylverfahrensakten zahlreicher in der Schweiz lebender Verwandter des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht beigezogen habe. Weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus dem Aktenverzeichnis gehe eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen konnexen Verfahren beziehungsweise ein Beizug dieser Akten hervor. Die Vorinstanz nahm in den Verfügungen der Beschwerdeführenden genügend Bezug auf die zusammenhängenden, wesentlichen Vorbringen betreffend Militärdienst des Beschwerdeführers und die schlechte Lage in Syrien sowie im Nordirak, weshalb ihnen aus der getrennten Behandlung ihrer gemeinsamen Vorbringen keine Nachteile erwachsen sind. Weiter zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf, welche konkreten Verfahren von Verwandten in der Schweiz beizuziehen und weshalb diese im vorliegenden Fall von Bedeutung wären. Die Rügen sind als nicht substanziiert zu qualifizieren. 5.6 Schliesslich monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da sie im Wesentlichen behauptet habe, ihre Vorbringen seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Die Vorinstanz hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere weitere Anhörungen, durchführen müssen. Ferner habe sie nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer angesichts seines spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle und deshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Zudem habe sie nicht hinreichend geprüft, ob seine politischen Aktivitäten (Demonstrationsteilnahmen) zu Beginn der Unruhen in Syrien asylrelevant seien. Die Vorinstanz setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander und ermöglichte ihnen dadurch eine sachgerechte Anfechtung. Festzuhalten gilt überdies, dass sich die Rügen der Beschwerdeführenden primär gegen das Ergebnis der vorinstanzlichen Würdigung der Asylvorbringen richten. Zudem legen sie nicht näher dar, weshalb weitere Abklärungen, insbesondere Anhörungen, vorzunehmen wären und zeigen nicht auf, inwiefern eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung betreffend Wehrdienstpflicht und politische Aktivitäten des Beschwerdeführers vorliegt. Die mit der Beschwerde geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind im Asylpunkt zu behandeln. Die Rügen sind unbegründet. 5.7 Da sich zusammenfassend die prozessualen Rügen unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide qualifizierte die Vor-instanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Einberufung in den syrischen Militärdienst vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Grundsätzlich sei nicht auszuschliessen, dass die Dienstpflicht auch für staatenlose Kurden gelte, die durch den Erlass der syrischen Regierung im Jahr 2011 die Staatsbürgerschaft erhalten hätten. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei ihm zwar im Jahr 2012 nach seiner Einbürgerung ein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Die Behörden hätten ihn jedoch bis zu seiner Ausreise hinsichtlich einer Aushebung oder einer Einberufung in den Dienst nicht kontaktiert. Beim Erhalt des Militärdienstbüchleins sei er volljährig gewesen. Danach sei er noch über ein Jahr lang - ohne zur Aushebung aufgefordert worden zu sein - in Syrien geblieben. Er habe sich somit seine Diensttauglichkeit im Rahmen einer medizinischen Untersuchung im Gegensatz zum üblichen Verfahren bei syrischen Staatsangehörigen, welche vorab keine Ajnabi gewesen seien, noch nicht bestätigen lassen. Überdies habe er ein Jahr nach seiner Einbürgerung legal von Syrien in die Türkei ein- und wieder problemlos zurückreisen können. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Rekrutierung reiche es nicht aus, dass er eine Person im dienstpflichtigen Alter sei und befürchte, in Zukunft ausgehoben zu werden. Dies könne bei einer Rückkehr angesichts seines Alters nicht ausgeschlossen werden, er habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden zu sein. Die diesbezüglichen Sachverhaltsschilderungen würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit erwecken, da sie in den wesentlichen Punkten teilweise nachgeschoben, unsubstanziiert und widersprüchlich seien. Weder die Demonstrationen in den Jahren 2004 bis zum Beginn der Unruhen zirka im Jahr 2011 noch die Inhaftierung im Jahr 2009 oder 2010 seien ausschlaggebend für seine Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 gewesen. Mit der Einbürgerung sei sein Vorbringen, früher als Maktumin oder Ajnabi Nachteile erlitten zu haben, hinfällig geworden, zumal er danach keine weiteren Benachteiligungen geltend mache. Die schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien sei auf die aktuell herrschende Kriegssituation zurückzuführen und vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Die im Nordirak geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien nicht relevant, weil sie sich ausserhalb des Staats, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden besitzen würden, zugetragen hätten. Die entsprechenden Vorbringen wären nur dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Syrien zu einer Verfolgungssituation geführt hätten, was vorliegend nicht der Fall sei. 7.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihren Beschwerdeschriften zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes aus Syrien ausgereist sei und sich ihre Verfolgungsvorbringen auf diejenigen des Beschwerdeführers stützen würden. Beim Beschwerdeführer sei die Vor-instanz nicht auf seine Vergangenheit als Ajnabi eingegangen. Es sei davon auszugehen, dass er nur zwecks Rekrutierung für den Militärdienst eingebürgert worden sei. Daher sei auch angesichts seines dienstpflichtigen Alters sehr wahrscheinlich, dass er nach seiner Einbürgerung in den syrischen Militärdienst hätte einrücken müssen. Sein Militärdienstbüchlein sei sogleich nach seiner Einbürgerung ausgestellt worden, was seinen Kontakt mit den syrischen Behörden bestätige. Hätte er seine Heimat nicht rechtzeitig verlassen, wäre er umgehend von den Militärbehörden rekrutiert worden. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er wegen seiner Flucht als Militärdienstverweigerer und Verräter betrachtet und deswegen schwer bestraft würde. Zudem habe er glaubhaft geschildert, vor seiner Ausreise an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen zu haben. Er weise eindeutig eine politisch-oppositionelle Haltung auf, welche er öffentlich bekunden würde. Als kurdischer Oppositioneller sei er auch angesichts seiner Militärdienstverweigerung bei den syrischen Behörden aufgefallen und offensichtlich als Regimegegner identifiziert worden. Seine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung sei begründet. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien machen die Beschwerdeführenden zudem subjektive Nachfluchtgründe geltend. 8. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtenen Verfügungen und Zusammenfassung in E. 7.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerden führt angesichts der Sachverhaltsbekräftigungen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zudem verweist die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgungsvorbringen vollumfänglich auf die Beschwerde ihres Ehemannes. Seinen Angaben zufolge hatte er in Bezug auf die Ausstellung seines Militärdienstbüchleins Kontakt mit den Militärbehörden, kann sich jedoch nicht mehr daran erinnern, wie er dieses erhalten hat (vgl. SEM-Akten A29 S. 9). Danach wurde er aber während eines Jahres bis zu seiner Ausreise im Hinblick auf eine Aushebung und Einberufung in den Militärdienst von den Behörden nicht kontaktiert (vgl. A29 S. 10). Vorliegend steht daher nicht fest, ob er tatsächlich als diensttauglich erklärt und sodann einberufen worden wäre. Dies ist jedoch nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärdienstbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Trotz einer (theoretischen) Pflicht, sich der Aushebung zu stellen, gilt der Beschwerdeführer somit nicht als Militärdienstverweigerer und hat deswegen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6). Selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt wäre, so vermöchten eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion gemäss BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigenschaft nicht ohne Weiteres zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden wäre. Hinsichtlich seiner Demonstrationsteilnahmen ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass er von den syrischen Behörden identifiziert wurde, zumal er kein Parteimitglied war, sich politisch nicht weitergehend aktiv betätigte und diesbezüglich nie spezifisch bedroht wurde (vgl. A29 S. 11). Sein Vater wurde letztmals bei einer Demonstration im Jahr 2004 verhaftet (vgl. A29 S. 12). Vorliegend ist jedoch weder eine aktuelle Reflexverfolgung ersichtlich noch bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus einer oppositionellen Familie stammt. Die Beschwerdeführerin hatte deswegen keine Probleme (vgl. A6 S. 7). Entgegen den Beschwerdeausführungen bestehen somit keine Hinweise, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Dienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 8.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zutreffend verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerden noch näher einzugehen. Diese sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerden als aussichtslos zu bezeichnen sind und es daher an einer gesetzlichen Vor-aussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. 11.2 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast