Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Am 11. November 2015 suchten der Beschwerdeführer A._______ und - nachdem dessen getrennt reisender Sohn C._______ bereits am 30. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte - am 21. November 2015 die nachgereiste Beschwerdeführerin B._______ (mit Kindern) in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Dezember und 2. Dezember 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 7. Februar 2019 die Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen statt. B. Der Beschwerdeführer A._______ machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er gehöre der kurdischen Ethnie an und habe mit seiner Familie in G._______ in der Provinz H._______ gelebt. Er sei lange als sogenannter Maktum (unregistrierter Ausländer) behandelt worden, weshalb er erst mit Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit im Jahre 2009 zum Militärdienst einberufen worden sei, welcher bis Anfang August 2011 gedauert habe. Während des Militärdienstes sei er einmal wegen verspätetem Einrücken aus dem Urlaub von seinem Vorgesetzten so stark geohrfeigt worden, dass er seit diesem Vorfall auf einem Ohr taub sei. Zudem habe er einmal wegen einer Klinge oder eines Nagels im Sand eine Bauchverletzung erlitten. Seine drei ältesten Kinder, insbesondere sein Sohn I._______, hätten an Demonstrationen teilgenommen und Waffen für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gereinigt, wobei I._______ eine Ausbildung im Umgang mit Waffen habe. Er habe nicht gewollt, dass I._______ bei der YPG mitmache, habe er doch vor 20 Jahren bereits schon seinen Bruder verloren. Daher habe er I._______ in die Türkei gebracht und sei wieder nach Syrien zurückgekehrt. Im Oktober beziehungsweise November 2012 habe er von seinem Vater erfahren, dass ihn die syrischen Behörden in den Reservedienst einberufen hätten. Um sich der Einberufung zu entziehen, habe er im Frühling 2013 mit seiner Familie Syrien Richtung Türkei verlassen. Auch die allgemein schwierige Sicherheitslage in Syrien sei ein weiterer Grund für die Ausreise gewesen. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien von den dortigen Behörden wegen Dienstverweigerung verhaftet zu werden. Zudem befänden sich wegen mehrfacher Einreise in die Türkei Stempel der Freien Armee in seinem Reisepass, was ihn bei einer Wiedereinreise gefährden könnte. C. Die Beschwerdeführerin B._______ machte ihrerseits geltend, dass sie selbst keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt habe. Sie habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und aus Angst vor einer möglichen Entführung ihrer Kinder verlassen. So habe es einmal einen gescheiterten Entführungsversuch ihrer Tochter J._______ gegeben. Ihre Kinder I._______, K._______, und J._______ hätten an Demonstrationen teilgenommen. D. Der Sohn C._______ gab seinerseits an, Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. E. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (u.a. Identitätskarten der Beschwerdeführenden, bezüglich A._______ Reisepass, Militärbüchlein, Familienbuch, Unterlagen hinsichtlich des gefallenen Bruders, militärischer Einberufungsbefehl vom 23. November 2009). F. Mit Entscheid vom 14. August 2019 (Eröffnung am 15. August 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz, wobei der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. G. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit auf den 10. September 2019 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 11. September 2019 aufgegebener Eingabe ihres Rechtsvertreters Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung und in prozessualer Hinsicht den Erlass der Prozesskosten. H. Mit Schreiben vom 16. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 11. Oktober 2019 erhoben, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. Antragsgemäss wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die asylsuchende Person muss darlegen, dass sie selber von einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hat, Opfer einer derartigen Verfolgungshandlung zu werden (Erfordernis der Gezieltheit der Verfolgung).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______, wegen seiner Verweigerung, in den Reservedienst einzurücken, Behelligungen durch die syrischen Behörden zu befürchten, als nicht asylrelevant. Sie führte hierzu mit Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015) aus, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden sei. Laut aktueller Lageeinschätzung unterstellten die syrischen Behörden nicht allen Wehrdienstverweigern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung. Nur bei Vorliegen spezifischer politischer Faktoren könne davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden eine Wehdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstuften und entsprechend bestrafen. Daraus folge, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgte, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen (vgl. BVGer-Urteil E-4263/2018 vom 12. September 2018). Vorliegend bestünden jedoch keine solchen Risikofaktoren. Die Probleme, die der Beschwerdeführer A._______ während des regulären Militärdienstes gehabt habe, beruhten nicht auf einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG, sondern seien wegen des verspäteten Einrückens in den Dienst erfolgt. Er habe keine Verfolgungsmassnahmen aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder wegen derjenigen seiner Familienangehörigen (Bruder vormals bei der PKK, Teilnahme seiner Kinder an Demonstrationen) erlitten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Ausreise- oder Einreisestempel zu einer Verfolgung durch die syrischen Behörden führten, müsse es doch zu Tausenden von Grenzübertritten und damit Stempeln in den Pässen gekommen sein. Die eingereichten Beweismittel beträfen unbestrittene Sachverhalte, weshalb sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts änderten.
E. 6 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer A._______ trotz Aufforderung nicht in den Reservedienst eingetreten sei, werde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer betrachtet, weshalb ihm eine Haftstrafe drohe. Wegen der erfolgten Wehrdienstverweigerung würden auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers «zu leiden haben». Auch wegen der Stempel in seinem Reisepass müsse er Verfolgung befürchten.
E. 7.1 Zur Stützung seiner Vorbringen, als Reservist in den Militärdienst einberufen worden zu sein, reichte der Beschwerdeführer A._______ einen entsprechenden Einberufungsbefehl ein, dessen Beweiswert aufgrund seines Erscheinungsbildes beziehungsweise seiner Beschaffenheit (vorgedrucktes Dokument mit Nassstempel und Originalunterschrift und eingefügtem Foto des Beschwerdeführers) und der leichten Fälschbarkeit und Käuflichkeit syrischer Dokumente als gering einzustufen ist. Es steht daher nicht mit Bestimmtheit fest, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zum Reservedienst einberufen wurde. Die Vorinstanz hat sich zur Authentizität des eingereichten Einberufungsbefehls nicht geäussert und damit die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht abschliessend beurteilt.
E. 7.2 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit hat sie die Asylrelevanz der geltend gemachten Missachtung des Einberufungsbefehls verneint.
E. 7.2.1 Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext ist nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1, E-2304/2020 vom 15. Mai 2020 E. 6.3). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in Syrien. Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie politisch tätig war. Auch in Berücksichtigung der Aktivitäten von Familienangehörigen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte. So ist festzuhalten, dass die jugendlichen Kinder des Beschwerdeführers zwar offenbar an Demonstrationen teilnahmen, ohne allerdings dadurch in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Insbesondere der auch für die YPG im geringen Ausmass aktive Sohn I._______ wurde offenbar vom Beschwerdeführer vorsorglich in die Türkei gebracht, bevor dieser behördlichen Behelligungen ausgesetzt worden war. Der Tod des bei der PKK aktiven Bruder liegt heute bereits zwanzig Jahre zurück und ist daher nicht als erschwerender Umstand für den Beschwerdeführer zu betrachten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch nicht angab, wegen seines Bruders je einmal von den Behörden behelligt worden zu sein. Auch die blosse Tatsache, dass der Reisepass des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Reisen in die Türkei entsprechende Stempelungen aufweist, vermag den ansonsten unbescholtenen Beschwerdeführer für die syrischen Behörden nicht ernsthaft verdächtig erscheinen zu lassen. Mit dem SEM ist schliesslich festzuhalten, dass es sich bei der während des Militärdienstes erlebten Tätlichkeit um eine simple disziplinarische Massnahme handelte, welcher keinerlei Verfolgungsmotiv zugrunde lag. Aus diesen Gründen folgt, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführet als Regimegegner angesehen werden könnte und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte.
E. 7.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.
E. 8 Somit hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Dies gilt auch für die Beschwerdeführenden B._______ und C._______. (Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers), welche keine eigenen Asylgründe geltend machten, sondern ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien ausgereist sind (fehlende Gezieltheit). Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der geltend gemachte Entführungsversuch nicht Ausdruck der allgemeinen schwierigen Sicherheitssituation wäre. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen der Dienstverweigerung ihres Ehemannes beziehungsweise ihres Vaters bei einer Rückkehr Reflexverfolgung ausgesetzt wären, zumal bereits der Beschwerdeführer, wie vorstehend ausgeführt, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
E. 9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden allesamt vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4623/2019 Urteil vom 16. März 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 11. November 2015 suchten der Beschwerdeführer A._______ und - nachdem dessen getrennt reisender Sohn C._______ bereits am 30. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte - am 21. November 2015 die nachgereiste Beschwerdeführerin B._______ (mit Kindern) in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Dezember und 2. Dezember 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 7. Februar 2019 die Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen statt. B. Der Beschwerdeführer A._______ machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er gehöre der kurdischen Ethnie an und habe mit seiner Familie in G._______ in der Provinz H._______ gelebt. Er sei lange als sogenannter Maktum (unregistrierter Ausländer) behandelt worden, weshalb er erst mit Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit im Jahre 2009 zum Militärdienst einberufen worden sei, welcher bis Anfang August 2011 gedauert habe. Während des Militärdienstes sei er einmal wegen verspätetem Einrücken aus dem Urlaub von seinem Vorgesetzten so stark geohrfeigt worden, dass er seit diesem Vorfall auf einem Ohr taub sei. Zudem habe er einmal wegen einer Klinge oder eines Nagels im Sand eine Bauchverletzung erlitten. Seine drei ältesten Kinder, insbesondere sein Sohn I._______, hätten an Demonstrationen teilgenommen und Waffen für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gereinigt, wobei I._______ eine Ausbildung im Umgang mit Waffen habe. Er habe nicht gewollt, dass I._______ bei der YPG mitmache, habe er doch vor 20 Jahren bereits schon seinen Bruder verloren. Daher habe er I._______ in die Türkei gebracht und sei wieder nach Syrien zurückgekehrt. Im Oktober beziehungsweise November 2012 habe er von seinem Vater erfahren, dass ihn die syrischen Behörden in den Reservedienst einberufen hätten. Um sich der Einberufung zu entziehen, habe er im Frühling 2013 mit seiner Familie Syrien Richtung Türkei verlassen. Auch die allgemein schwierige Sicherheitslage in Syrien sei ein weiterer Grund für die Ausreise gewesen. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien von den dortigen Behörden wegen Dienstverweigerung verhaftet zu werden. Zudem befänden sich wegen mehrfacher Einreise in die Türkei Stempel der Freien Armee in seinem Reisepass, was ihn bei einer Wiedereinreise gefährden könnte. C. Die Beschwerdeführerin B._______ machte ihrerseits geltend, dass sie selbst keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt habe. Sie habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und aus Angst vor einer möglichen Entführung ihrer Kinder verlassen. So habe es einmal einen gescheiterten Entführungsversuch ihrer Tochter J._______ gegeben. Ihre Kinder I._______, K._______, und J._______ hätten an Demonstrationen teilgenommen. D. Der Sohn C._______ gab seinerseits an, Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben. E. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Dokumente eingereicht (u.a. Identitätskarten der Beschwerdeführenden, bezüglich A._______ Reisepass, Militärbüchlein, Familienbuch, Unterlagen hinsichtlich des gefallenen Bruders, militärischer Einberufungsbefehl vom 23. November 2009). F. Mit Entscheid vom 14. August 2019 (Eröffnung am 15. August 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz, wobei der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. G. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit auf den 10. September 2019 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 11. September 2019 aufgegebener Eingabe ihres Rechtsvertreters Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung und in prozessualer Hinsicht den Erlass der Prozesskosten. H. Mit Schreiben vom 16. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 11. Oktober 2019 erhoben, welcher in der Folge fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. Antragsgemäss wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die asylsuchende Person muss darlegen, dass sie selber von einer konkreten, gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hat, Opfer einer derartigen Verfolgungshandlung zu werden (Erfordernis der Gezieltheit der Verfolgung). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______, wegen seiner Verweigerung, in den Reservedienst einzurücken, Behelligungen durch die syrischen Behörden zu befürchten, als nicht asylrelevant. Sie führte hierzu mit Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015) aus, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermöge, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden sei. Laut aktueller Lageeinschätzung unterstellten die syrischen Behörden nicht allen Wehrdienstverweigern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung. Nur bei Vorliegen spezifischer politischer Faktoren könne davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden eine Wehdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstuften und entsprechend bestrafen. Daraus folge, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG erfolgte, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen (vgl. BVGer-Urteil E-4263/2018 vom 12. September 2018). Vorliegend bestünden jedoch keine solchen Risikofaktoren. Die Probleme, die der Beschwerdeführer A._______ während des regulären Militärdienstes gehabt habe, beruhten nicht auf einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG, sondern seien wegen des verspäteten Einrückens in den Dienst erfolgt. Er habe keine Verfolgungsmassnahmen aufgrund eigener politischer Aktivitäten oder wegen derjenigen seiner Familienangehörigen (Bruder vormals bei der PKK, Teilnahme seiner Kinder an Demonstrationen) erlitten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Ausreise- oder Einreisestempel zu einer Verfolgung durch die syrischen Behörden führten, müsse es doch zu Tausenden von Grenzübertritten und damit Stempeln in den Pässen gekommen sein. Die eingereichten Beweismittel beträfen unbestrittene Sachverhalte, weshalb sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts änderten.
6. Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer A._______ trotz Aufforderung nicht in den Reservedienst eingetreten sei, werde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer betrachtet, weshalb ihm eine Haftstrafe drohe. Wegen der erfolgten Wehrdienstverweigerung würden auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers «zu leiden haben». Auch wegen der Stempel in seinem Reisepass müsse er Verfolgung befürchten. 7. 7.1 Zur Stützung seiner Vorbringen, als Reservist in den Militärdienst einberufen worden zu sein, reichte der Beschwerdeführer A._______ einen entsprechenden Einberufungsbefehl ein, dessen Beweiswert aufgrund seines Erscheinungsbildes beziehungsweise seiner Beschaffenheit (vorgedrucktes Dokument mit Nassstempel und Originalunterschrift und eingefügtem Foto des Beschwerdeführers) und der leichten Fälschbarkeit und Käuflichkeit syrischer Dokumente als gering einzustufen ist. Es steht daher nicht mit Bestimmtheit fest, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zum Reservedienst einberufen wurde. Die Vorinstanz hat sich zur Authentizität des eingereichten Einberufungsbefehls nicht geäussert und damit die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht abschliessend beurteilt. 7.2 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit hat sie die Asylrelevanz der geltend gemachten Missachtung des Einberufungsbefehls verneint. 7.2.1 Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext ist nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1, E-2304/2020 vom 15. Mai 2020 E. 6.3). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in Syrien. Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie politisch tätig war. Auch in Berücksichtigung der Aktivitäten von Familienangehörigen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte. So ist festzuhalten, dass die jugendlichen Kinder des Beschwerdeführers zwar offenbar an Demonstrationen teilnahmen, ohne allerdings dadurch in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Insbesondere der auch für die YPG im geringen Ausmass aktive Sohn I._______ wurde offenbar vom Beschwerdeführer vorsorglich in die Türkei gebracht, bevor dieser behördlichen Behelligungen ausgesetzt worden war. Der Tod des bei der PKK aktiven Bruder liegt heute bereits zwanzig Jahre zurück und ist daher nicht als erschwerender Umstand für den Beschwerdeführer zu betrachten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch nicht angab, wegen seines Bruders je einmal von den Behörden behelligt worden zu sein. Auch die blosse Tatsache, dass der Reisepass des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Reisen in die Türkei entsprechende Stempelungen aufweist, vermag den ansonsten unbescholtenen Beschwerdeführer für die syrischen Behörden nicht ernsthaft verdächtig erscheinen zu lassen. Mit dem SEM ist schliesslich festzuhalten, dass es sich bei der während des Militärdienstes erlebten Tätlichkeit um eine simple disziplinarische Massnahme handelte, welcher keinerlei Verfolgungsmotiv zugrunde lag. Aus diesen Gründen folgt, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführet als Regimegegner angesehen werden könnte und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. 7.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.
8. Somit hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Dies gilt auch für die Beschwerdeführenden B._______ und C._______. (Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers), welche keine eigenen Asylgründe geltend machten, sondern ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien ausgereist sind (fehlende Gezieltheit). Dabei ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der geltend gemachte Entführungsversuch nicht Ausdruck der allgemeinen schwierigen Sicherheitssituation wäre. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, dass sie wegen der Dienstverweigerung ihres Ehemannes beziehungsweise ihres Vaters bei einer Rückkehr Reflexverfolgung ausgesetzt wären, zumal bereits der Beschwerdeführer, wie vorstehend ausgeführt, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden allesamt vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli