Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 22. Juli 2019 in die Schweiz ein und suchte am 24. Juli 2019 um Asyl nach. Die Bevollmächtigung der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung erfolgte am 29. Juli 2019. Am 30. Juli 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 26. August 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsbürger, arabischer Ethnie, und stamme aus B._______, Provinz C._______. Dort habe er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt. Seine Eltern und vier Geschwister seien Ende des Jahres 2012 in den D._______ ausgereist. Da er zum damaligen Zeitpunkt bereits im wehrdienstfähigen Alter gewesen sei, sei er wegen der Angst vor einer allfälligen Einziehung in den Militärdienst an einem Kontrollposten nicht mitgegangen. B._______ sei unter der Kontrolle der Opposition gewesen, weshalb er sich dort nicht vor einer Einziehung in den Militärdienst durch das syrische Regime habe fürchten müssen. In letzter Zeit habe es indes eine militärische Operation gegen C._______ gegeben. Als sein Vater im D._______ gearbeitet habe, habe ihm dieser jeweils Geld zukommen lassen. Nachdem seine Familie in die Schweiz gereist sei, sei dies nicht mehr möglich gewesen. Er habe dann manchmal von einer Tante oder einem Onkel Essen erhalten. Im (...) 2018 habe er Syrien verlassen, weil er den obligatorischen Militärdienst nicht habe leisten wollen. Die syrischen Behörden hätten ihn aber nicht konkret aufgeboten respektive gesucht. Sodann leide er seit seiner Geburt an einer (...) und könne manchmal während Tagen den (...) nicht bewegen. B. Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf, beauftragte den Kanton E._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. C. Mit Eingabe vom 9. September 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Weiter ersuchte er um Einsicht in die Aktenstücke 11 (Beweismittelcouvert), 15/5 (Arztbericht/Medizinalakten), 25/5 (Entscheidentwurf) und in das N-Dossier (...) (Akten der Familienangehörigen). D. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, wegen Unvereinbarkeit der Rechtsbegehren mit der Beschwerdebegründung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Gleichzeitig überwies sie das Gesuch um Akteneinsicht zur Behandlung an die Vorinstanz. Weiter gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine Stellungnahme beim Gericht einzureichen. E. Mit Beschwerdeverbesserung vom 16. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung, um Zuteilung in den Kanton E._______ und um Gewährung von Asyl. F. Mit Eingabe vom 24. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 2.2 - einzutreten.
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt, die Wegweisung sowie die Kantonszuteilung des Beschwerdeführers.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November 2018 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund ist auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die vormalige Rechtsvertreterin habe ihm nicht alle Akten ausgehändigt, und ersuchte um Einsicht in die Aktenstücke 11, 15/5 und 25/5 sowie um Offenlegung des N-Dossiers (...). Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2019 überwies das Gericht die Gesuche um Akteneinsicht zur Behandlung an die Vorinstanz. In der Stellungnahme vom 24. September 2019 hält der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe ihm Akteneinsicht gewährt. Insofern erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen.
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.2 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, anlässlich der Anhörung vom 26. August 2019 habe er eindringlich darum ersucht, dem Aufenthaltskanton seiner Eltern zugeteilt zu werden. Das entsprechende Gesuch sei indes im Protokoll nicht vermerkt worden, mithin liege einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung gefragt wurde, ob er alles Wesentliche habe sagen können, was er bejahte. Sodann wurde die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ebenfalls gefragt, ob es noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die nicht angesprochen worden seien, was diese verneinte. Es wird daher bezweifelt, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Ersuchen eindringlich äusserte, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ein solches nicht hätte protokolliert werden sollen. Dies umso mehr als sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertretung das Protokoll unterzeichneten, mithin damit dessen Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigten. Die erhobene Rüge geht fehl.
E. 6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Angst des Beschwerdeführers vor dem Einzug in den Militärdienst zum Schluss, diese sei nicht asylrelevant. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien jedoch im (...) 2018 verlassen und sich damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Bis zu seiner Ausreise seien die syrischen Behörden noch nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn für den Militärdienst einzuberufen. Zudem habe er seit Beginn der Unruhen noch bis (...) 2018, mithin mehr als sieben Jahre, in Syrien gelebt, ohne eingezogen zu werden. Ausserdem habe er erklärt, aufgrund der (...) körperlich nicht in der Lage zu sein, zu kämpfen. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, im dienstfähigen Alter zu sein, und zu befürchten, irgendwann eingezogen zu werden. Schliesslich habe die Konsultation der Akten der Eltern und Geschwister zu keinen Hinweisen geführt, wonach die Verwandtschaft mit ihnen zu einem erhöhten Gefährdungsprofil führen würde.
E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und das Asylgesuch abgelehnt, mithin Bundesrecht verletzt. Die Ausreise vor einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst ist nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen. Die Dienstpflicht setzt voraus, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärdienstbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht (vgl. Urteile BVGer E-4263/2018 vom 12. September 2018 E. 8.1 und D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6). Vorliegend ist unbestritten, dass der heute (...)-jährige Beschwerdeführer bisher noch kein militärisches Aufgebot erhalten hat. Den Akten sind sodann auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er überhaupt militärisch ausgehoben wurde, dies obwohl er sich in den vergangenen sechs Jahren in seinem Heimatland aufgehalten hat. In Anbetracht seiner gesundheitlichen Probleme (angeborene [...]) ist allerdings ohnehin fraglich, ob er überhaupt diensttauglich wäre. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die blosse Befürchtung des Beschwerdeführers, einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, ohne jemals ein Aufgebot erhalten zu haben, nicht ausreicht, um auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen durch den Heimatstaat zu schliessen (siehe dazu auch Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Im Übrigen vermag eine Wehrdienstweigerung oder Desertion, selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt wäre, die Flüchtlingseigenschaft nicht ohne Weiteres zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3).
E. 7.3 Was die Asylgewährung der Familienangehörigen des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass diese im Rahmen eines Ersuchens des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) um Prüfung der Aufnahme von sich im D._______ aufhaltenden syrischen Staatsangehörigen (sog. Resettlement-Programm) vom 8. August 2016 erfolgt ist. Die Vorinstanz bewilligte den Eltern und den vier Geschwistern des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2016 die Einreise in die Schweiz, welche am 15. November 2016 erfolgte. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 gewährte ihnen die Vorinstanz gestützt auf Art. 56 Abs. 1 AsylG Asyl. Die Prüfung und Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte durch das UNHCR, mithin nicht durch die Schweizer Behörden selbst. Der Beschwerdeführer kann daraus für sein Asylverfahren in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Zuerkennung als Flüchtling nach schweizerischer Rechtsprechung erfordert einen auf die betroffene Person gezielten Willen, gerade sie unmittelbar oder in einem absehbaren Zeitraum nach einem Motiv von Art. 3 AsylG zu verfolgen (siehe vorstehend E. 6 sowie BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer muss mithin eigene, in seiner Person liegende Gründe geltend machen. Die UNHCR-Guidelines können dabei als Richtlinien im Sinne von Entscheidungshilfen dienen (vgl. Urteile BVGer E-2763/2015 vom 11. Januar 2018 E. 9; E-2778/2015 vom 20. April 2017 E. 8).
E. 7.4 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf allgemeine Nachteile als Folge der Bürgerkriegssituation in Syrien bezieht, handelt es sich praxisgemäss nicht um eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der alleinige Umstand, dass er aus C._______ stammt, genügt ebenfalls nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer gezielten Verfolgung aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG. Im Übrigen lassen sich den Akten - unter Berücksichtigung des Dossiers der Familienangehörigen - auch sonst keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers entnehmen, insbesondere nicht für eine Reflexverfolgung.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Kantonszuweisung eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie. Seine Familie sei dem Kanton E._______ zugewiesen worden, er hingegen nicht. Sein Hausarzt habe ihn für eine (...)operation angemeldet. Danach müsse er mit einer mehrmonatigen Immobilität und Pflegebedürftigkeit rechnen.
E. 8.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
E. 8.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2).
E. 8.4 Da der Beschwerdeführer volljährig ist, kann er sich nicht auf die Kernfamilie gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 berufen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung aufgrund seiner körperlichen Probleme liegt ebenfalls nicht vor. Weder legt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene substantiiert ein solches dar, noch lassen sich entsprechende Anhaltspunkte den Akten entnehmen. Darüber hinaus hat er nach der Ausreise seiner Familie Ende 2012 noch rund sechs Jahre alleine in Syrien gelebt und für diesen Zeitraum keine Unterstützungsbedürftigkeit geltend gemacht. Die erwähnte notwendige Rückenoperation ist sodann gemäss Aktenlage zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht erfolgt. Eine allenfalls erst entstehende Pflegebedürftigkeit vermag zum aktuellen Zeitpunkt kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Thurgau den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, nach der erfolgten Operation und einer allfälligen Pflegebedürftigkeit ein Gesuch um Kantonswechsel einzureichen (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1).
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4570/2019 Urteil vom 4. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) und Zuweisung des Asylsuchenden an den Kanton; Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 22. Juli 2019 in die Schweiz ein und suchte am 24. Juli 2019 um Asyl nach. Die Bevollmächtigung der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung erfolgte am 29. Juli 2019. Am 30. Juli 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 26. August 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsbürger, arabischer Ethnie, und stamme aus B._______, Provinz C._______. Dort habe er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt. Seine Eltern und vier Geschwister seien Ende des Jahres 2012 in den D._______ ausgereist. Da er zum damaligen Zeitpunkt bereits im wehrdienstfähigen Alter gewesen sei, sei er wegen der Angst vor einer allfälligen Einziehung in den Militärdienst an einem Kontrollposten nicht mitgegangen. B._______ sei unter der Kontrolle der Opposition gewesen, weshalb er sich dort nicht vor einer Einziehung in den Militärdienst durch das syrische Regime habe fürchten müssen. In letzter Zeit habe es indes eine militärische Operation gegen C._______ gegeben. Als sein Vater im D._______ gearbeitet habe, habe ihm dieser jeweils Geld zukommen lassen. Nachdem seine Familie in die Schweiz gereist sei, sei dies nicht mehr möglich gewesen. Er habe dann manchmal von einer Tante oder einem Onkel Essen erhalten. Im (...) 2018 habe er Syrien verlassen, weil er den obligatorischen Militärdienst nicht habe leisten wollen. Die syrischen Behörden hätten ihn aber nicht konkret aufgeboten respektive gesucht. Sodann leide er seit seiner Geburt an einer (...) und könne manchmal während Tagen den (...) nicht bewegen. B. Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf, beauftragte den Kanton E._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. C. Mit Eingabe vom 9. September 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Weiter ersuchte er um Einsicht in die Aktenstücke 11 (Beweismittelcouvert), 15/5 (Arztbericht/Medizinalakten), 25/5 (Entscheidentwurf) und in das N-Dossier (...) (Akten der Familienangehörigen). D. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, wegen Unvereinbarkeit der Rechtsbegehren mit der Beschwerdebegründung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Gleichzeitig überwies sie das Gesuch um Akteneinsicht zur Behandlung an die Vorinstanz. Weiter gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine Stellungnahme beim Gericht einzureichen. E. Mit Beschwerdeverbesserung vom 16. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung, um Zuteilung in den Kanton E._______ und um Gewährung von Asyl. F. Mit Eingabe vom 24. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 2.2 - einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt, die Wegweisung sowie die Kantonszuteilung des Beschwerdeführers. 2.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November 2018 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund ist auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die vormalige Rechtsvertreterin habe ihm nicht alle Akten ausgehändigt, und ersuchte um Einsicht in die Aktenstücke 11, 15/5 und 25/5 sowie um Offenlegung des N-Dossiers (...). Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2019 überwies das Gericht die Gesuche um Akteneinsicht zur Behandlung an die Vorinstanz. In der Stellungnahme vom 24. September 2019 hält der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe ihm Akteneinsicht gewährt. Insofern erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über den Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, anlässlich der Anhörung vom 26. August 2019 habe er eindringlich darum ersucht, dem Aufenthaltskanton seiner Eltern zugeteilt zu werden. Das entsprechende Gesuch sei indes im Protokoll nicht vermerkt worden, mithin liege einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung gefragt wurde, ob er alles Wesentliche habe sagen können, was er bejahte. Sodann wurde die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ebenfalls gefragt, ob es noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die nicht angesprochen worden seien, was diese verneinte. Es wird daher bezweifelt, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Ersuchen eindringlich äusserte, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb ein solches nicht hätte protokolliert werden sollen. Dies umso mehr als sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertretung das Protokoll unterzeichneten, mithin damit dessen Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigten. Die erhobene Rüge geht fehl.
6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Angst des Beschwerdeführers vor dem Einzug in den Militärdienst zum Schluss, diese sei nicht asylrelevant. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien jedoch im (...) 2018 verlassen und sich damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Bis zu seiner Ausreise seien die syrischen Behörden noch nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn für den Militärdienst einzuberufen. Zudem habe er seit Beginn der Unruhen noch bis (...) 2018, mithin mehr als sieben Jahre, in Syrien gelebt, ohne eingezogen zu werden. Ausserdem habe er erklärt, aufgrund der (...) körperlich nicht in der Lage zu sein, zu kämpfen. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, im dienstfähigen Alter zu sein, und zu befürchten, irgendwann eingezogen zu werden. Schliesslich habe die Konsultation der Akten der Eltern und Geschwister zu keinen Hinweisen geführt, wonach die Verwandtschaft mit ihnen zu einem erhöhten Gefährdungsprofil führen würde. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und das Asylgesuch abgelehnt, mithin Bundesrecht verletzt. Die Ausreise vor einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst ist nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen. Die Dienstpflicht setzt voraus, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärdienstbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht (vgl. Urteile BVGer E-4263/2018 vom 12. September 2018 E. 8.1 und D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6). Vorliegend ist unbestritten, dass der heute (...)-jährige Beschwerdeführer bisher noch kein militärisches Aufgebot erhalten hat. Den Akten sind sodann auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er überhaupt militärisch ausgehoben wurde, dies obwohl er sich in den vergangenen sechs Jahren in seinem Heimatland aufgehalten hat. In Anbetracht seiner gesundheitlichen Probleme (angeborene [...]) ist allerdings ohnehin fraglich, ob er überhaupt diensttauglich wäre. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die blosse Befürchtung des Beschwerdeführers, einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, ohne jemals ein Aufgebot erhalten zu haben, nicht ausreicht, um auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen durch den Heimatstaat zu schliessen (siehe dazu auch Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Im Übrigen vermag eine Wehrdienstweigerung oder Desertion, selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt wäre, die Flüchtlingseigenschaft nicht ohne Weiteres zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3). 7.3 Was die Asylgewährung der Familienangehörigen des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass diese im Rahmen eines Ersuchens des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) um Prüfung der Aufnahme von sich im D._______ aufhaltenden syrischen Staatsangehörigen (sog. Resettlement-Programm) vom 8. August 2016 erfolgt ist. Die Vorinstanz bewilligte den Eltern und den vier Geschwistern des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2016 die Einreise in die Schweiz, welche am 15. November 2016 erfolgte. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 gewährte ihnen die Vorinstanz gestützt auf Art. 56 Abs. 1 AsylG Asyl. Die Prüfung und Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte durch das UNHCR, mithin nicht durch die Schweizer Behörden selbst. Der Beschwerdeführer kann daraus für sein Asylverfahren in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Zuerkennung als Flüchtling nach schweizerischer Rechtsprechung erfordert einen auf die betroffene Person gezielten Willen, gerade sie unmittelbar oder in einem absehbaren Zeitraum nach einem Motiv von Art. 3 AsylG zu verfolgen (siehe vorstehend E. 6 sowie BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer muss mithin eigene, in seiner Person liegende Gründe geltend machen. Die UNHCR-Guidelines können dabei als Richtlinien im Sinne von Entscheidungshilfen dienen (vgl. Urteile BVGer E-2763/2015 vom 11. Januar 2018 E. 9; E-2778/2015 vom 20. April 2017 E. 8). 7.4 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf allgemeine Nachteile als Folge der Bürgerkriegssituation in Syrien bezieht, handelt es sich praxisgemäss nicht um eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der alleinige Umstand, dass er aus C._______ stammt, genügt ebenfalls nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer gezielten Verfolgung aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG. Im Übrigen lassen sich den Akten - unter Berücksichtigung des Dossiers der Familienangehörigen - auch sonst keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers entnehmen, insbesondere nicht für eine Reflexverfolgung. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Kantonszuweisung eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie. Seine Familie sei dem Kanton E._______ zugewiesen worden, er hingegen nicht. Sein Hausarzt habe ihn für eine (...)operation angemeldet. Danach müsse er mit einer mehrmonatigen Immobilität und Pflegebedürftigkeit rechnen. 8.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 8.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Begriff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Regel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). 8.4 Da der Beschwerdeführer volljährig ist, kann er sich nicht auf die Kernfamilie gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 berufen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung aufgrund seiner körperlichen Probleme liegt ebenfalls nicht vor. Weder legt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene substantiiert ein solches dar, noch lassen sich entsprechende Anhaltspunkte den Akten entnehmen. Darüber hinaus hat er nach der Ausreise seiner Familie Ende 2012 noch rund sechs Jahre alleine in Syrien gelebt und für diesen Zeitraum keine Unterstützungsbedürftigkeit geltend gemacht. Die erwähnte notwendige Rückenoperation ist sodann gemäss Aktenlage zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht erfolgt. Eine allenfalls erst entstehende Pflegebedürftigkeit vermag zum aktuellen Zeitpunkt kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. 8.5 Zusammenfassend hat die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Thurgau den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, nach der erfolgten Operation und einer allfälligen Pflegebedürftigkeit ein Gesuch um Kantonswechsel einzureichen (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: