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E-2778/2015

E-2778/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben syrischer Kurde, ist in D._______ geboren und in B._______ wohnhaft gewesen. Gegen Ende des Jahres 2012/anfangs 2013 habe er sein Heimatland auf dem Landweg über die türkische Grenze verlassen, sei mit Hilfe eines Schleppers nach Europa und schliesslich auf dem Luftweg nach C._______ gelangt. Am 26. Januar 2013 hat er am Flughafen C._______ ein Asylgesuch gestellt. B. Am 26. Januar 2013 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für bis zu 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Er wurde am 31. Januar 2013 am Flughafen zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP; A13/11]). D. Am 31. Januar 2013 bewilligte die Vorinstanz die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. E. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen seines Asylgesuches fand am 19. September 2014 statt (A34/20). Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, am 2. April 2012 habe er sich auf dem Kommissariat des Quartiers melden müssen, um eine militärische Reservistenkarte entgegenzunehmen. Im Falle einer öffentlich verbreiteten Bekanntmachung eines bestimmten Codes (so auch über das Fernsehen) hätte er sich zum Dienst melden müssen. Nachdem einige Zeit später seine Heimatstadt B._______ (Nähe D._______) bombardiert worden sei, habe er sich an den Wohnort seiner Grosseltern (in einen Stadtteil von D._______) begeben. Ohne zu wissen, ob sein Einberufungscode ausgestrahlt worden sei, hätten ihn zirka im September 2012 Angehörige der Militärpolizei an seinem neuen Domizil aufgrund seiner Abwesenheit erfolglos gesucht. Danach habe er sich nicht mehr im Haus seiner Grosseltern aufgehalten. Zwei Monate später habe die Militärpolizei erneut bei seinen Grosseltern nach ihm gefragt und deren Haus durchsucht. Vor diesem Hintergrund habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. In der einen Version brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Syrien zehn Tage nach der Hausdurchsuchung bei seinen Grosseltern verlassen, während er zum anderen auch angab, er sei zwei Monate nach diesem Ereignis aus seinem Heimatland ausgereist. Anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches deponierte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seinen Reisepass, aus dem jedoch die Seiten (bis auf zwei Blatt) fast gänzlich herausgerissen worden waren. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe den Reisepass in diesem Zustand vom Schlepper zurückerhalten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ein Militärbüchlein und eine Reservistenkarte je mit Übersetzung in französischer Sprache sowie verschiedene Fotografien aus seinem obligatorischen Militärdienst und von Gebäuden seines Wohnortes in Syrien als Beweismittel zu den Akten. Zudem übergab er zwei Stücke einer Identitätskarte in Kopie. Im Weiteren reichte er vier Fotografien zu den Akten, auf denen er als Teilnehmer einer Kundgebung zu sehen ist, die in C._______ stattgefunden habe. F. Mit Verfügung vom 31. März 2015 (eröffnet am 1. April 2015) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien als unzumutbar erachtet und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in prozessualer Hinsicht, ihm sei "vollumfänglich Einsicht in sämtliche Beweismittel in die Akten A16/2, A22/1 und in den internen "VA-Antrag" (Akte 36/1) zu gewähren", eventualiter sei zu den Beweismitteln sowie zu den genannten Akten und zum internen "VA-Antrag" das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" zuzustellen, wobei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. In materieller Hinsicht beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, es sei das Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen und eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden Beweismittel in Kopie beigelegt, die allesamt bereits beim SEM eingereicht worden waren, mit Ausnahme einer Fotografie, die eine Kopfverletzung zeigt, die dem Beschwerdeführer durch syrische Sicherheitskräfte zugefügt worden sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Akteneinsicht in die Akten A16/2, A22/1, um schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" (A36/1) und um Gewährung des rechtlichen Gehörs, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung, ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und ein Kostenvorschuss erhoben. I. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung. K. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht. M. Mit Eingabe vom 12. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung zur Mobilisierung in den syrischen Reservistendienst mit Übersetzung in die französische Sprache ein und machte geltend, aufgrund dieser Vorladung müsse er ins Militär einrücken. N. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Vorbringen zur Beschwerdesache zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer mit auszugsweisen Verweisen auf verschiedene Berichte auf die aktuelle Lage in Syrien aufmerksam. P. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Q. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 nahm das SEM zur am 12. August 2015 eingereichten Vorladung zum Reservistendienst Stellung und mass dem Dokument kein beweiskräftiges Gewicht zu. Mit Verweis auf die angefochtene Verfügung beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM vom 15. Februar 2017 zu äussern. S. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und machte zudem auf aktuelle Entwicklungen in Syrien aufmerksam.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragt ist.

E. 1.4 Hinsichtlich des selbständigen Antrages, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, fehlt ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMRK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den entsprechenden Antrag ist somit nicht einzutreten.

E. 1.5 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit ebenfalls nicht einzutreten. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1; D-3280/2014 vom 16. März 2016 E. 2.2; E-2481/2015 vom 21. Mai 2015). Der Beschwerdeführer hat den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Mit der Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt sowie ihre Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. Die einzelnen Rügen werden zum Teil nicht begründet, sondern abstrakt behauptet, und zum Teil unzutreffend begründet. Sie erweisen sich in ihrer Gesamtheit als nicht stichhaltig.

E. 3.3 Bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde festgestellt, dass das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers bezüglich der Akten A16/2, A22/1 und bezüglich einer schriftlichen Begründung des internen "VA-Antrags" (A36/1) - wie geltend gemacht - nicht verletzt wurde und das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung, abzuweisen sei. Auf die dortigen Erwägungen kann verwiesen werden. Die Rüge, das SEM habe es unterlassen, die bereits eingereichten Beweismittel, insbesondere die Reservistenkarte, zuzustellen, erweist sich als obsolet, wenn dieselben Beweismittel zusammen mit der Beschwerde erneut eingereicht werden und der Beschwerdeführer demnach im Besitze derselben gewesen sein muss. Aus demselben Grund ist die Rüge, es sei dem Beschwerdeführer ohne Einsicht in die erbetenen Akten - insbesondere betreffend den Militärdienst - nicht möglich, sich vollumfänglich zur angefochtenen Verfügung zu äussern, unbehelflich und erscheint unter den gegebenen Umständen gar trölerisch.

E. 3.4 Soweit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sich auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezieht (Beschwerde Art. 3-4, Art. 14), kann der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen Gunsten entschieden hat, er mithin nicht beschwert ist.

E. 3.5 In generell abstrakter Weise wirft der Beschwerdeführer dem SEM vor, es habe es gänzlich unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies stelle zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbots dar. Beweismittel, welche das SEM nicht gewürdigt haben soll, werden nicht benannt. Dazu ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich zum eingereichten Beweismittel der Reservistenkarte geäussert und diese gewürdigt hat. Zudem wird in der Beschwerde auch explizit darauf Bezug genommen (Art. 37), weshalb die entsprechende Rüge in dieser Hinsicht ins Leere läuft. Inwiefern sich eine Würdigung der übrigen eingereichten Dokumente und Unterlagen durch das SEM auf die angefochtene Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte auswirken können, ist nicht ersichtlich. Auch aus dem Vorhalt, wie aus dem Aktenverzeichnis zu entnehmen sei, habe es das SEM unterlassen, die Beweismittel zu paginieren und sei so seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnte. Das SEM hat eigens ein Beweismittelcouvert erstellt, auf dem die zu den Akten genommenen Beweisunterlagen einzeln bezeichnet aufgeführt sind. Zudem enthält das Beweismittelcouvert ausschliesslich Aktenstücke, die der Beschwerdeführer eigenhändig eingereicht hat und somit von diesen Kenntnis hat.

E. 3.6 Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (Art. 16) kann dem SEM aus dem Umstand, dass es die geltend gemachten Ereignisse um zwei frühere Haftstrafen (zwei Wochen beziehungsweise vier Tage) und eine eintägige Festhaltung in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigte, nicht als Verletzung der Begründungspflicht entgegengehalten werden. Alle drei Vorkommnisse betrafen rein private Auseinandersetzungen in der Öffentlichkeit, in die der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben verwickelt gewesen war. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, inwiefern diese in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht entscheidwesentliche Wirkung entfalten könnten (A13/11, Pt. 7.01). Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Art. 17-19), legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Es ist ebenfalls nicht erkennbar, dass diese Aussagen im Hinblick auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlich sein könnten.

E. 3.7 Der Umstand, dass seit Einreichen des Asylgesuches bis zur Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre vergangen waren, stellt entgegen der vorgebrachten Rüge keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (Beschwerde Art. 23). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zeitspanne zwischen den Befragungen grundsätzlich im Rahmen der Würdigung der Vorbringen berücksichtigt wird. Ferner können fluchtauslösende Ereignisse auch über eine längere Zeitspanne übereinstimmend wiedergegeben werden. Ebensowenig vermögen die gegen die Rahmenbedingungen der Anhörung vom 19. September 2014 erhobenen Einwände (Beschwerde Art. 24) eine Verletzung der Abklärungspflicht zu begründen. Es ist aus den entsprechenden Aktenstücken nicht ansatzweise erkennbar, dass der Anhörung in irgendwelcher Hinsicht formale Mängel anhaften würden oder die Verständigung unzureichend gewesen wäre. Auch hatte die anwesende Vertretung des Hilfswerkes keine Einwände anzubringen.

E. 3.8 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zwei Mal angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte rechtsgenüglich festgestellt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war keine weitere Anhörung notwendig.

E. 3.9 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Akteneinsichtsrecht, Aktenführungspflicht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Als Ausgangslage für die Beurteilung der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hat das Anfechtungsobjekt zu dienen. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Syrien verlassen zu haben, da er einer Vorladung der Armee keine Folge geleistet habe und er deshalb seitens der syrischen Militärbehörden intensiver wiederholter Suche ausgesetzt gewesen sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden jedoch zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten enthalten. So habe er anlässlich der BzP ausgesagt, die Militärbehörden hätten ihn bei ihm zu Hause in B._______ angerufen, dass er sich auf dem Polizeiposten zur Aushändigung der Reservistenkarte einfinden müsse (A13, Pt.7.02). Bei der eingehenden Anhörung zu den Gründen seines Asylgesuches (vom 19. September 2014) habe er vorerst vorgebracht, er habe ein Informationsschreiben erhalten, sich auf dem Polizeiposten melden zu müssen, während er später in der gleichen Anhörung ausgesagt habe, in Wirklichkeit sei die Polizei zu ihm gekommen, um ihn aufzufordern, auf dem Polizeiposten vorstellig zu werden (A34, Q.104; A34, Q.121). Zudem habe er anlässlich der BzP geltend gemacht, nachdem er die Reservistenkarte erhalten habe, habe ihn die Militärpolizei mehrere Male am Domizil seiner Schwester gesucht, während er dies bei der eingehenden Anhörung nicht erwähnt habe (A13, Pt.7.02; A34, Q.122-124). Falls die Behörden tatsächlich bei seiner Schwester vorbeigekommen wären, um ihn anzuhalten, hätte er dies sicherlich auch anlässlich der detaillierteren Anhörung vorgebracht. Zudem seien die Militärangehörigen gemäss BzP drei Mal zu den Grosseltern gekommen, um ihn zu suchen, gemäss Anhörung hingegen nicht mehr als zwei Mal (A13, Pt.7.02; A34, Q.126-127). Im Weiteren stelle das SEM fest, dass der Beschwerdeführer in einer ersten Version bestätigt habe, Syrien zehn Tage nach der letzten Hausdurchsuchung bei den Grosseltern verlassen zu haben, gemäss einer zweiten Version jedoch noch zwei Monate in Syrien geblieben zu sein (A13, Pt.7.02; A34, Q.112-114). Auch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den wesentlichen dieser Widersprüche habe der Beschwerdeführer keine Erklärung gefunden, ausser, seine Aussagen seien anlässlich der BzP nicht korrekt aufgenommen worden (A13 recte: A34, Q.130-134). Bezüglich der eingereichten Reservistenkarte erwog das SEM, alleine der Erhalt dieser Karte bedeute noch nicht, dass der Beschwerdeführer formell durch die Armee einberufen worden wäre. Im Weiteren sei das Dokument leicht fälschbar und habe somit nur einen beschränkten Beweiswert. Aufgrund dieser Feststellungen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zugesprochen werden könne und das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2.1 Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers sind durchwegs überzeugend begründet und durch die Aktenlage hinreichend gestützt. Das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers betrifft zentrale Aspekte der Kernvorbringen des für das Asylgesuch geltend gemachten Sachverhaltes und ist somit unmittelbar entscheidwesentlich. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Feststellungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände oder Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift sind nicht tauglich, die sachverhaltliche Einschätzung und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen des SEM umzustossen, wenn vorgebracht wird, das (telefonische) Anrufen, (zu Hause) Vorbeikommen und Vorladen (mittels Dokumenten) betreffe ein und denselben Vorgang der syrischen Behörden, nämlich das Einziehen in die Armee und die syrischen Behörden gingen dabei intensiv und mehrspurig vor (Beschwerde Art. 36). Vielmehr ist aus den grundlegend unterschiedlichen Schilderungen vernünftigerweise einzig zu schliessen, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt nicht erlebt hat und dieser in der geltend gemachten Form nicht stattgefunden hat. Im Weiteren stellte das SEM zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in einer ersten Version bestätigt hat, Syrien zehn Tage nach der letzten Hausdurchsuchung bei den Grosseltern verlassen zu haben, gemäss einer zweiten Version jedoch noch zwei Monate in Syrien geblieben sei (A13/11, Pt.7.02; A34/20, F112-114). Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe nur ungefähre Zeitangaben gemacht, ist unbehelflich (Beschwerde Art. 38). Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Suche nach ihm führte das SEM zutreffend an, dass er anlässlich der BzP geltend machte, die Militärpolizei habe ihn mehrere Male am Domizil seiner Schwester gesucht, während er dies bei der eingehenden Anhörung nicht erwähnte (A13/11, Pt.7.02; A34/20, F122-124). Zudem gab er an der BzP zu Protokoll, die Militärangehörigen seien drei Mal zu den Grosseltern gekommen, um ihn zu suchen (A13/11, Pt.7.02), während er an der Anhörung aussagte, das Militär habe beim Domizil seiner Grosseltern nicht mehr als zwei Mal nach ihm gesucht (A34/20, F126-127). Diesen widersprüchlichen Angaben wird in der Beschwerde nichts Konkretes entgegnet.

E. 5.2.2 Im Weiteren ist die Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden, dass alleine der Erhalt der eingereichten Reservistenkarte noch nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer formell durch die Armee einberufen worden wäre. Auch ist mit dem SEM einig zu gehen, dass entsprechende Dokumente leicht fälschbar sind. Dies alleine für sich darf jedoch nicht bedeuten, allen Reservistenkarten pauschal die Echtheit abzusprechen. Die Einschätzung, dass einem solchen Dokument aufgrund der auch käuflichen Erhältlichkeit im konkreten Fall nur ein geringer Beweiswert zuerkannt wird, kann jedoch durchaus gerechtfertigt sein, wenn sie nicht pauschal textbausteinartig in den Raum gestellt wird, sondern sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung des geltend gemachten Sachverhaltes vernünftigerweise auf gute Gründe stützen lässt. Dies ist nach obigen Erwägungen vorliegend gegeben. Der Vorwurf in der Beschwerde, die entsprechende Einschätzung des SEM sei willkürlich (Art. 37), kann in Berücksichtigung der Aktenlage nicht gehört werden.

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er gehöre der kurdischen Minderheit an, weshalb er besonders gefährdet sei. Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, weshalb er grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen als prekär zu bezeichnen ist. Es lässt sich zudem aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wird.

E. 5.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise aus dem Heimatland formell und verbindlich in den Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden zu sein. Er konnte für den Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht aufgrund anderer Sachumstände Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.

E. 6.1 Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die betroffene Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat die betroffene Person in den flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus gerät oder sie wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 6.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 6.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. dazu Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2, E. 6.3.6; anstelle vieler ausserdem die Urteile D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3; E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4).

E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend macht, er habe bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt und er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft, führt dies gemäss Praxis nicht zur Annahme, er hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.

E. 7.2 Mit Eingabe vom 12. August 2015 reichte der Beschwerdeführer ein als "Vorladung Mobilisierung als Reservist" bezeichnetes, vom 1. April 2015 datiertes Dokument zu den Akten, gemäss dem er am 15. April 2015 in den syrischen Reservedienst einzurücken habe. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels nahm das SEM mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 zum Dokument Stellung. Das Gericht teilt die in der Stellungnahme des SEM vertretene Würdigung des Dokumentes, wonach diesem kein Beweiswert zukommt. Die Vorladung, die gemäss dem Dokument der Mutter des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei, liegt nur in Kopie vor. Allfällige Manipulationen wären demnach kaum zu eruieren. Auch sind entsprechende Dokumente erfahrungsgemäss in Syrien wie im Ausland käuflich erwerbbar. Das SEM hat denn auch zu Recht das eingereichte Dokument im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Aktenlage beurteilt. Entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers muss der entscheidwesentliche Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet und somit das eingereichte Dokument in diesem Kontext gewürdigt werden. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in diesem Zusammenhang als Argument den Umstand berücksichtigt, dass das eingereichte Dokument auf den 1. April 2015 datiert ist, mithin auf das Datum der Eröffnung des angefochtenen Entscheides des SEM. Selbst wenn dies als zufälliges Zusammentreffen betrachtet werden könnte, ist dennoch bemerkenswert, dass, nachdem der Beschwerdeführer Ende 2012/Anfangs 2013 sein Heimatland verlassen hatte, er just am 1. April 2015 schriftlich zum Reservedienst aufgeboten würde, zumal den zuständigen Behörden in der Zwischenzeit bekannt geworden sein sollte - falls die Behörden tatsächlich ein entsprechendes Interesse an seiner Person gehabt hätten - , dass er sich seit längerer Zeit nicht mehr vor Ort aufhält und somit ein entsprechendes Aufgebot von vornherein nicht hätte zielführend sein können. Von der in der Stellungnahme vom 27. Februar 2017 vertretenen Auffassung, die diesbezügliche Argumentation des SEM sei willkürlich, kann keine Rede sein. Es ist demnach unter diesem Aspekt das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen.

E. 7.3 In der Beschwerdeschrift und deren ergänzenden Eingaben werden ausführliche Beschreibungen der militärischen und politischen Entwicklung in Syrien dargelegt, sowie auf die äusserst kritische Menschenrechtssituation insbesondere aufgrund der andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen der vielschichtig durchsetzten Kriegsparteien hingewiesen. Entgegen der in diesen Eingaben dezidiert vertretenen Meinung liegen diesbezüglich keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im asylrechtlichen Sinne führen könnte.

E. 7.4 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe an den Kundgebungen anlässlich der (...) in C._______ vom Januar und Februar 2014 teilgenommen. Die Absichten und Möglichkeiten der syrischen Behörden, jeglichen Ausdruck von Opposition zu überwachen, seien nicht zu unterschätzen. Als Dienstverweigerer, kurdischer Regimekritiker und aufgrund seines politischen Profils sei die Wahrscheinlichkeit ausgesprochen hoch, bei einer Rückkehr nach Syrien von den syrischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt zu werden (Beschwerde Art. 69). Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer nicht als Dienstverweigerer zu gelten. Im Weiteren hat er sich vor der Ausreise aus seinem Heimatland politisch nicht betätigt, sondern auf entsprechende Frage mit "Non. J'ai fait du football" reagiert (A13/11, Pt. 7.01). Die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers an den Kundgebungen in C._______ lässt nicht auf ein besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement schliessen. Er macht denn auch nicht geltend, er habe über die blosse Teilnahme an diesen Veranstaltungen irgendeine Funktion übernommen, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. Mit Verweis auf die oben dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass für die Annahme begründeter Furcht nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend ist. Eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken würde, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden könnte, ist aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht der Fall. Eine tragende Aufgabe oder spezifische Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz ist nicht erkennbar. Vielmehr liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Er ist daher nicht in erheblichem Masse öffentlich exponiert (vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2). Die dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen. Es erübrigt sich, weitere Dossiers beizuziehen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerde Art. 70) ist abzuweisen.

E. 7.5 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens des Asylgesuches in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit, geänderter äusserer Umstände oder aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun vermochte. An dieser Einschätzung ändern weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive zahlreichen zitierten Medienberichte und Berichte von Organisationen etwas, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Immerhin kann daran erinnert werden, dass gemäss konstanter geltender Rechtsprechung die Zugehörigkeit zu einer vom UNHCR definierten Risikogruppe nicht regelmässig zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischem Landesrecht führt. Hingegen können UNHCR-Guidelines, wie die Bezeichnung schon ausdrückt, als Richtlinien im Sinne von Entscheidungshilfen dienen. Im Unterschied zum UNHCR, das die Flüchtlingseigenschaft bereits aus ihren definierten Risikogruppen ableitet, erfordert die Zuerkennung als Flüchtling nach schweizerischer Rechtsprechung vom aktuellen Verfolger - mit Ausnahme der Kollektivverfolgung - den auf die betroffene Person konkret individuell fokussierten und gezielten Willen, gerade diese Person unmittelbar oder in absehbarem Zeitrahmen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Das SEM hat den Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 31. März 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

E. 10.2 Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat potenziell nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) und das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehe) ist nicht einzutreten. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und der Veränderung der finanziellen Lage gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse im entscheidwesentlichen Umfang ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2778/2015 Urteil vom 20. April 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben syrischer Kurde, ist in D._______ geboren und in B._______ wohnhaft gewesen. Gegen Ende des Jahres 2012/anfangs 2013 habe er sein Heimatland auf dem Landweg über die türkische Grenze verlassen, sei mit Hilfe eines Schleppers nach Europa und schliesslich auf dem Luftweg nach C._______ gelangt. Am 26. Januar 2013 hat er am Flughafen C._______ ein Asylgesuch gestellt. B. Am 26. Januar 2013 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für bis zu 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Er wurde am 31. Januar 2013 am Flughafen zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP; A13/11]). D. Am 31. Januar 2013 bewilligte die Vorinstanz die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. E. Eine eingehende Anhörung zu den Gründen seines Asylgesuches fand am 19. September 2014 statt (A34/20). Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, am 2. April 2012 habe er sich auf dem Kommissariat des Quartiers melden müssen, um eine militärische Reservistenkarte entgegenzunehmen. Im Falle einer öffentlich verbreiteten Bekanntmachung eines bestimmten Codes (so auch über das Fernsehen) hätte er sich zum Dienst melden müssen. Nachdem einige Zeit später seine Heimatstadt B._______ (Nähe D._______) bombardiert worden sei, habe er sich an den Wohnort seiner Grosseltern (in einen Stadtteil von D._______) begeben. Ohne zu wissen, ob sein Einberufungscode ausgestrahlt worden sei, hätten ihn zirka im September 2012 Angehörige der Militärpolizei an seinem neuen Domizil aufgrund seiner Abwesenheit erfolglos gesucht. Danach habe er sich nicht mehr im Haus seiner Grosseltern aufgehalten. Zwei Monate später habe die Militärpolizei erneut bei seinen Grosseltern nach ihm gefragt und deren Haus durchsucht. Vor diesem Hintergrund habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. In der einen Version brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Syrien zehn Tage nach der Hausdurchsuchung bei seinen Grosseltern verlassen, während er zum anderen auch angab, er sei zwei Monate nach diesem Ereignis aus seinem Heimatland ausgereist. Anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches deponierte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seinen Reisepass, aus dem jedoch die Seiten (bis auf zwei Blatt) fast gänzlich herausgerissen worden waren. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe den Reisepass in diesem Zustand vom Schlepper zurückerhalten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ein Militärbüchlein und eine Reservistenkarte je mit Übersetzung in französischer Sprache sowie verschiedene Fotografien aus seinem obligatorischen Militärdienst und von Gebäuden seines Wohnortes in Syrien als Beweismittel zu den Akten. Zudem übergab er zwei Stücke einer Identitätskarte in Kopie. Im Weiteren reichte er vier Fotografien zu den Akten, auf denen er als Teilnehmer einer Kundgebung zu sehen ist, die in C._______ stattgefunden habe. F. Mit Verfügung vom 31. März 2015 (eröffnet am 1. April 2015) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien als unzumutbar erachtet und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in prozessualer Hinsicht, ihm sei "vollumfänglich Einsicht in sämtliche Beweismittel in die Akten A16/2, A22/1 und in den internen "VA-Antrag" (Akte 36/1) zu gewähren", eventualiter sei zu den Beweismitteln sowie zu den genannten Akten und zum internen "VA-Antrag" das rechtliche Gehör zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" zuzustellen, wobei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. In materieller Hinsicht beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, es sei das Fortbestehen der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen und eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden Beweismittel in Kopie beigelegt, die allesamt bereits beim SEM eingereicht worden waren, mit Ausnahme einer Fotografie, die eine Kopfverletzung zeigt, die dem Beschwerdeführer durch syrische Sicherheitskräfte zugefügt worden sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Akteneinsicht in die Akten A16/2, A22/1, um schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" (A36/1) und um Gewährung des rechtlichen Gehörs, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung, ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und ein Kostenvorschuss erhoben. I. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. J. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung. K. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht. M. Mit Eingabe vom 12. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung zur Mobilisierung in den syrischen Reservistendienst mit Übersetzung in die französische Sprache ein und machte geltend, aufgrund dieser Vorladung müsse er ins Militär einrücken. N. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Vorbringen zur Beschwerdesache zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer mit auszugsweisen Verweisen auf verschiedene Berichte auf die aktuelle Lage in Syrien aufmerksam. P. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. Q. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 nahm das SEM zur am 12. August 2015 eingereichten Vorladung zum Reservistendienst Stellung und mass dem Dokument kein beweiskräftiges Gewicht zu. Mit Verweis auf die angefochtene Verfügung beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM vom 15. Februar 2017 zu äussern. S. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und machte zudem auf aktuelle Entwicklungen in Syrien aufmerksam. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragt ist. 1.4 Hinsichtlich des selbständigen Antrages, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, fehlt ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMRK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den entsprechenden Antrag ist somit nicht einzutreten. 1.5 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, ist zufolge Unzulässigkeit ebenfalls nicht einzutreten. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise Rechtswirkungen entfalten kann. Mangels gesetzlicher Grundlage kann es keinen Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung) geben (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1; D-3280/2014 vom 16. März 2016 E. 2.2; E-2481/2015 vom 21. Mai 2015). Der Beschwerdeführer hat den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung angefochten. Die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme kann somit erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit der Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt sowie ihre Aktenführungspflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. Die einzelnen Rügen werden zum Teil nicht begründet, sondern abstrakt behauptet, und zum Teil unzutreffend begründet. Sie erweisen sich in ihrer Gesamtheit als nicht stichhaltig. 3.3 Bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde festgestellt, dass das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers bezüglich der Akten A16/2, A22/1 und bezüglich einer schriftlichen Begründung des internen "VA-Antrags" (A36/1) - wie geltend gemacht - nicht verletzt wurde und das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs, verbunden mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung, abzuweisen sei. Auf die dortigen Erwägungen kann verwiesen werden. Die Rüge, das SEM habe es unterlassen, die bereits eingereichten Beweismittel, insbesondere die Reservistenkarte, zuzustellen, erweist sich als obsolet, wenn dieselben Beweismittel zusammen mit der Beschwerde erneut eingereicht werden und der Beschwerdeführer demnach im Besitze derselben gewesen sein muss. Aus demselben Grund ist die Rüge, es sei dem Beschwerdeführer ohne Einsicht in die erbetenen Akten - insbesondere betreffend den Militärdienst - nicht möglich, sich vollumfänglich zur angefochtenen Verfügung zu äussern, unbehelflich und erscheint unter den gegebenen Umständen gar trölerisch. 3.4 Soweit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sich auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezieht (Beschwerde Art. 3-4, Art. 14), kann der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu seinen Gunsten entschieden hat, er mithin nicht beschwert ist. 3.5 In generell abstrakter Weise wirft der Beschwerdeführer dem SEM vor, es habe es gänzlich unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Dies stelle zusätzlich eine Verletzung des Willkürverbots dar. Beweismittel, welche das SEM nicht gewürdigt haben soll, werden nicht benannt. Dazu ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich zum eingereichten Beweismittel der Reservistenkarte geäussert und diese gewürdigt hat. Zudem wird in der Beschwerde auch explizit darauf Bezug genommen (Art. 37), weshalb die entsprechende Rüge in dieser Hinsicht ins Leere läuft. Inwiefern sich eine Würdigung der übrigen eingereichten Dokumente und Unterlagen durch das SEM auf die angefochtene Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte auswirken können, ist nicht ersichtlich. Auch aus dem Vorhalt, wie aus dem Aktenverzeichnis zu entnehmen sei, habe es das SEM unterlassen, die Beweismittel zu paginieren und sei so seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnte. Das SEM hat eigens ein Beweismittelcouvert erstellt, auf dem die zu den Akten genommenen Beweisunterlagen einzeln bezeichnet aufgeführt sind. Zudem enthält das Beweismittelcouvert ausschliesslich Aktenstücke, die der Beschwerdeführer eigenhändig eingereicht hat und somit von diesen Kenntnis hat. 3.6 Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (Art. 16) kann dem SEM aus dem Umstand, dass es die geltend gemachten Ereignisse um zwei frühere Haftstrafen (zwei Wochen beziehungsweise vier Tage) und eine eintägige Festhaltung in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigte, nicht als Verletzung der Begründungspflicht entgegengehalten werden. Alle drei Vorkommnisse betrafen rein private Auseinandersetzungen in der Öffentlichkeit, in die der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben verwickelt gewesen war. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, inwiefern diese in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht entscheidwesentliche Wirkung entfalten könnten (A13/11, Pt. 7.01). Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Art. 17-19), legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Es ist ebenfalls nicht erkennbar, dass diese Aussagen im Hinblick auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlich sein könnten. 3.7 Der Umstand, dass seit Einreichen des Asylgesuches bis zur Durchführung der Anhörung über eineinhalb Jahre vergangen waren, stellt entgegen der vorgebrachten Rüge keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (Beschwerde Art. 23). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zeitspanne zwischen den Befragungen grundsätzlich im Rahmen der Würdigung der Vorbringen berücksichtigt wird. Ferner können fluchtauslösende Ereignisse auch über eine längere Zeitspanne übereinstimmend wiedergegeben werden. Ebensowenig vermögen die gegen die Rahmenbedingungen der Anhörung vom 19. September 2014 erhobenen Einwände (Beschwerde Art. 24) eine Verletzung der Abklärungspflicht zu begründen. Es ist aus den entsprechenden Aktenstücken nicht ansatzweise erkennbar, dass der Anhörung in irgendwelcher Hinsicht formale Mängel anhaften würden oder die Verständigung unzureichend gewesen wäre. Auch hatte die anwesende Vertretung des Hilfswerkes keine Einwände anzubringen. 3.8 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zwei Mal angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte rechtsgenüglich festgestellt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war keine weitere Anhörung notwendig. 3.9 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Akteneinsichtsrecht, Aktenführungspflicht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Als Ausgangslage für die Beurteilung der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hat das Anfechtungsobjekt zu dienen. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Syrien verlassen zu haben, da er einer Vorladung der Armee keine Folge geleistet habe und er deshalb seitens der syrischen Militärbehörden intensiver wiederholter Suche ausgesetzt gewesen sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden jedoch zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten enthalten. So habe er anlässlich der BzP ausgesagt, die Militärbehörden hätten ihn bei ihm zu Hause in B._______ angerufen, dass er sich auf dem Polizeiposten zur Aushändigung der Reservistenkarte einfinden müsse (A13, Pt.7.02). Bei der eingehenden Anhörung zu den Gründen seines Asylgesuches (vom 19. September 2014) habe er vorerst vorgebracht, er habe ein Informationsschreiben erhalten, sich auf dem Polizeiposten melden zu müssen, während er später in der gleichen Anhörung ausgesagt habe, in Wirklichkeit sei die Polizei zu ihm gekommen, um ihn aufzufordern, auf dem Polizeiposten vorstellig zu werden (A34, Q.104; A34, Q.121). Zudem habe er anlässlich der BzP geltend gemacht, nachdem er die Reservistenkarte erhalten habe, habe ihn die Militärpolizei mehrere Male am Domizil seiner Schwester gesucht, während er dies bei der eingehenden Anhörung nicht erwähnt habe (A13, Pt.7.02; A34, Q.122-124). Falls die Behörden tatsächlich bei seiner Schwester vorbeigekommen wären, um ihn anzuhalten, hätte er dies sicherlich auch anlässlich der detaillierteren Anhörung vorgebracht. Zudem seien die Militärangehörigen gemäss BzP drei Mal zu den Grosseltern gekommen, um ihn zu suchen, gemäss Anhörung hingegen nicht mehr als zwei Mal (A13, Pt.7.02; A34, Q.126-127). Im Weiteren stelle das SEM fest, dass der Beschwerdeführer in einer ersten Version bestätigt habe, Syrien zehn Tage nach der letzten Hausdurchsuchung bei den Grosseltern verlassen zu haben, gemäss einer zweiten Version jedoch noch zwei Monate in Syrien geblieben zu sein (A13, Pt.7.02; A34, Q.112-114). Auch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den wesentlichen dieser Widersprüche habe der Beschwerdeführer keine Erklärung gefunden, ausser, seine Aussagen seien anlässlich der BzP nicht korrekt aufgenommen worden (A13 recte: A34, Q.130-134). Bezüglich der eingereichten Reservistenkarte erwog das SEM, alleine der Erhalt dieser Karte bedeute noch nicht, dass der Beschwerdeführer formell durch die Armee einberufen worden wäre. Im Weiteren sei das Dokument leicht fälschbar und habe somit nur einen beschränkten Beweiswert. Aufgrund dieser Feststellungen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zugesprochen werden könne und das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 5.2.1 Die Erwägungen der Vorinstanz zu den Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers sind durchwegs überzeugend begründet und durch die Aktenlage hinreichend gestützt. Das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers betrifft zentrale Aspekte der Kernvorbringen des für das Asylgesuch geltend gemachten Sachverhaltes und ist somit unmittelbar entscheidwesentlich. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Feststellungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände oder Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift sind nicht tauglich, die sachverhaltliche Einschätzung und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen des SEM umzustossen, wenn vorgebracht wird, das (telefonische) Anrufen, (zu Hause) Vorbeikommen und Vorladen (mittels Dokumenten) betreffe ein und denselben Vorgang der syrischen Behörden, nämlich das Einziehen in die Armee und die syrischen Behörden gingen dabei intensiv und mehrspurig vor (Beschwerde Art. 36). Vielmehr ist aus den grundlegend unterschiedlichen Schilderungen vernünftigerweise einzig zu schliessen, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt nicht erlebt hat und dieser in der geltend gemachten Form nicht stattgefunden hat. Im Weiteren stellte das SEM zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in einer ersten Version bestätigt hat, Syrien zehn Tage nach der letzten Hausdurchsuchung bei den Grosseltern verlassen zu haben, gemäss einer zweiten Version jedoch noch zwei Monate in Syrien geblieben sei (A13/11, Pt.7.02; A34/20, F112-114). Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe nur ungefähre Zeitangaben gemacht, ist unbehelflich (Beschwerde Art. 38). Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Suche nach ihm führte das SEM zutreffend an, dass er anlässlich der BzP geltend machte, die Militärpolizei habe ihn mehrere Male am Domizil seiner Schwester gesucht, während er dies bei der eingehenden Anhörung nicht erwähnte (A13/11, Pt.7.02; A34/20, F122-124). Zudem gab er an der BzP zu Protokoll, die Militärangehörigen seien drei Mal zu den Grosseltern gekommen, um ihn zu suchen (A13/11, Pt.7.02), während er an der Anhörung aussagte, das Militär habe beim Domizil seiner Grosseltern nicht mehr als zwei Mal nach ihm gesucht (A34/20, F126-127). Diesen widersprüchlichen Angaben wird in der Beschwerde nichts Konkretes entgegnet. 5.2.2 Im Weiteren ist die Einschätzung des SEM nicht zu beanstanden, dass alleine der Erhalt der eingereichten Reservistenkarte noch nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer formell durch die Armee einberufen worden wäre. Auch ist mit dem SEM einig zu gehen, dass entsprechende Dokumente leicht fälschbar sind. Dies alleine für sich darf jedoch nicht bedeuten, allen Reservistenkarten pauschal die Echtheit abzusprechen. Die Einschätzung, dass einem solchen Dokument aufgrund der auch käuflichen Erhältlichkeit im konkreten Fall nur ein geringer Beweiswert zuerkannt wird, kann jedoch durchaus gerechtfertigt sein, wenn sie nicht pauschal textbausteinartig in den Raum gestellt wird, sondern sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung des geltend gemachten Sachverhaltes vernünftigerweise auf gute Gründe stützen lässt. Dies ist nach obigen Erwägungen vorliegend gegeben. Der Vorwurf in der Beschwerde, die entsprechende Einschätzung des SEM sei willkürlich (Art. 37), kann in Berücksichtigung der Aktenlage nicht gehört werden. 5.2.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er gehöre der kurdischen Minderheit an, weshalb er besonders gefährdet sei. Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, weshalb er grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen als prekär zu bezeichnen ist. Es lässt sich zudem aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wird. 5.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise aus dem Heimatland formell und verbindlich in den Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden zu sein. Er konnte für den Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht aufgrund anderer Sachumstände Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). 6.2 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die betroffene Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat die betroffene Person in den flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus gerät oder sie wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 6.3 6.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 6.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. dazu Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2, E. 6.3.6; anstelle vieler ausserdem die Urteile D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3; E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4). 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend macht, er habe bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt und er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft, führt dies gemäss Praxis nicht zur Annahme, er hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. 7.2 Mit Eingabe vom 12. August 2015 reichte der Beschwerdeführer ein als "Vorladung Mobilisierung als Reservist" bezeichnetes, vom 1. April 2015 datiertes Dokument zu den Akten, gemäss dem er am 15. April 2015 in den syrischen Reservedienst einzurücken habe. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels nahm das SEM mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 zum Dokument Stellung. Das Gericht teilt die in der Stellungnahme des SEM vertretene Würdigung des Dokumentes, wonach diesem kein Beweiswert zukommt. Die Vorladung, die gemäss dem Dokument der Mutter des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei, liegt nur in Kopie vor. Allfällige Manipulationen wären demnach kaum zu eruieren. Auch sind entsprechende Dokumente erfahrungsgemäss in Syrien wie im Ausland käuflich erwerbbar. Das SEM hat denn auch zu Recht das eingereichte Dokument im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Aktenlage beurteilt. Entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers muss der entscheidwesentliche Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet und somit das eingereichte Dokument in diesem Kontext gewürdigt werden. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in diesem Zusammenhang als Argument den Umstand berücksichtigt, dass das eingereichte Dokument auf den 1. April 2015 datiert ist, mithin auf das Datum der Eröffnung des angefochtenen Entscheides des SEM. Selbst wenn dies als zufälliges Zusammentreffen betrachtet werden könnte, ist dennoch bemerkenswert, dass, nachdem der Beschwerdeführer Ende 2012/Anfangs 2013 sein Heimatland verlassen hatte, er just am 1. April 2015 schriftlich zum Reservedienst aufgeboten würde, zumal den zuständigen Behörden in der Zwischenzeit bekannt geworden sein sollte - falls die Behörden tatsächlich ein entsprechendes Interesse an seiner Person gehabt hätten - , dass er sich seit längerer Zeit nicht mehr vor Ort aufhält und somit ein entsprechendes Aufgebot von vornherein nicht hätte zielführend sein können. Von der in der Stellungnahme vom 27. Februar 2017 vertretenen Auffassung, die diesbezügliche Argumentation des SEM sei willkürlich, kann keine Rede sein. Es ist demnach unter diesem Aspekt das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen. 7.3 In der Beschwerdeschrift und deren ergänzenden Eingaben werden ausführliche Beschreibungen der militärischen und politischen Entwicklung in Syrien dargelegt, sowie auf die äusserst kritische Menschenrechtssituation insbesondere aufgrund der andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen der vielschichtig durchsetzten Kriegsparteien hingewiesen. Entgegen der in diesen Eingaben dezidiert vertretenen Meinung liegen diesbezüglich keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im asylrechtlichen Sinne führen könnte. 7.4 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe an den Kundgebungen anlässlich der (...) in C._______ vom Januar und Februar 2014 teilgenommen. Die Absichten und Möglichkeiten der syrischen Behörden, jeglichen Ausdruck von Opposition zu überwachen, seien nicht zu unterschätzen. Als Dienstverweigerer, kurdischer Regimekritiker und aufgrund seines politischen Profils sei die Wahrscheinlichkeit ausgesprochen hoch, bei einer Rückkehr nach Syrien von den syrischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt zu werden (Beschwerde Art. 69). Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer nicht als Dienstverweigerer zu gelten. Im Weiteren hat er sich vor der Ausreise aus seinem Heimatland politisch nicht betätigt, sondern auf entsprechende Frage mit "Non. J'ai fait du football" reagiert (A13/11, Pt. 7.01). Die blosse Teilnahme des Beschwerdeführers an den Kundgebungen in C._______ lässt nicht auf ein besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement schliessen. Er macht denn auch nicht geltend, er habe über die blosse Teilnahme an diesen Veranstaltungen irgendeine Funktion übernommen, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse. Mit Verweis auf die oben dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass für die Annahme begründeter Furcht nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend ist. Eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken würde, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden könnte, ist aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht der Fall. Eine tragende Aufgabe oder spezifische Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz ist nicht erkennbar. Vielmehr liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Er ist daher nicht in erheblichem Masse öffentlich exponiert (vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2). Die dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen. Es erübrigt sich, weitere Dossiers beizuziehen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerde Art. 70) ist abzuweisen. 7.5 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens des Asylgesuches in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit, geänderter äusserer Umstände oder aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun vermochte. An dieser Einschätzung ändern weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel respektive zahlreichen zitierten Medienberichte und Berichte von Organisationen etwas, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Immerhin kann daran erinnert werden, dass gemäss konstanter geltender Rechtsprechung die Zugehörigkeit zu einer vom UNHCR definierten Risikogruppe nicht regelmässig zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischem Landesrecht führt. Hingegen können UNHCR-Guidelines, wie die Bezeichnung schon ausdrückt, als Richtlinien im Sinne von Entscheidungshilfen dienen. Im Unterschied zum UNHCR, das die Flüchtlingseigenschaft bereits aus ihren definierten Risikogruppen ableitet, erfordert die Zuerkennung als Flüchtling nach schweizerischer Rechtsprechung vom aktuellen Verfolger - mit Ausnahme der Kollektivverfolgung - den auf die betroffene Person konkret individuell fokussierten und gezielten Willen, gerade diese Person unmittelbar oder in absehbarem Zeitrahmen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Das SEM hat den Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 31. März 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. 10.2 Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat potenziell nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) und das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortbestehe) ist nicht einzutreten. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und der Veränderung der finanziellen Lage gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse im entscheidwesentlichen Umfang ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger