Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 22. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2014 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 9. Juli 2015 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz [...]), wo er geboren sei. (...) sei er eingebürgert und bei dieser Gelegenheit dazu aufgefordert worden, ein Militärbüchlein zu beantragen. Danach habe er während (...) Jahren Rechtswissenschaften an der Universität von (...) studiert. Im (...) habe er das Studium abgebrochen, weil er von (...) erfahren habe, dass syrische Sicherheitsleute in seinem Heimatdorf vorstellig geworden seien, um ihn zu rekrutieren. Er sei in der Folge per Flugzeug von (...) nach C._______ zu (...) gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Syrische Sicherheitsleute hätten sich regelmässig bei (...) in B._______ nach seinem Verbleib erkundigt. Einen Monat vor seiner Ausreise sei (...) inhaftiert und (...) Tage später aufgrund einer Intervention seines (...) freigelassen worden. Er sei auch von der PYD (Partei der Demokratischen Union), die (...) an die syrische Regierung verraten habe, gesucht worden. (...) Monate vor seiner Ausreise habe die PYD anlässlich eines Besuchs bei (...) eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Er habe sich nur mit Glück einer Festnahme entziehen können. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (...) zu den Akten. B. Mit am 16. November 2015 eröffneter Verfügung vom 13. November 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 22. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Widerspruch zu seinen Aussagen bei der BzP angegeben habe, er sei nach der Warnung seines (...) vor einer drohenden Rekrutierung direkt von (...) zu (...) in das Dorf C._______ gereist, das er bis zu seiner Ausreise im (...) lediglich (...)mal in Richtung (...) verlassen habe. Des Weitern sei angesichts der Nähe des Dorfes C._______ zu B._______ schwer vorstellbar, dass die Behörden zwar wiederholt bei (...) und (...), aber nie bei (...), wo er sich versteckt gehalten habe, aufgetaucht seien. Zudem erstaune angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der BzP die Rekrutierungsversuche der syrischen Behörden als fluchtauslösendes Ereignis bezeichnet habe, dass er trotz der Nähe seines Heimatdorfes zur türkischen Grenze nicht sofort ausgereist sei, sondern sich noch (...) in Syrien aufgehalten habe. Hinzu komme, dass er im Verlaufe der Befragung und Anhörung wiederholt verneint habe, ein militärisches Aufgebot erhalten zu haben. In Bezug auf den am 14. September 2015 eingereichten mutmasslichen Marschbefehl erstaune, dass die Behörden erst am (...), und somit rund (...) Jahre nach dem behördlichen Besuch bei (...), ein militärisches Aufgebot ausgehändigt hätten. Im Übrigen gälten im syrischen Kontext solche Dokumente aufgrund der allseits herrschenden Korruption nicht als rechtsgenügliche Beweismittel. Die Zweifel an der Echtheit des Schriftstückes verstärkten sich noch dadurch, dass der Beschwerdeführer angeblich (...) Jahre nach seiner Einbürgerung und Befreiung vom Militärdienst in einem (...) Alter von rund (...) Jahren einberufen worden sein wolle. Des Weiteren habe er bei der BzP explizit verneint, weitere persönliche Probleme mit anderen Organisationen gehabt zu haben. Abgesehen von allgemeinen Problemen, die es mit den "Dash Leuten" gebe, habe er als Ausreisegrund die Rekrutierungsversuche der syrischen Behörden genannt. Bei der Anhörung hingegen habe er zusätzlich geltend gemacht, die PYD habe bei seinem Besuch in B._______ das Haus (...) durchsucht. Seine bei der Anhörung auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe mit den bei der BzP erwähnten Problemen zwischen dem sogenannten islamischen Staat (IS) und den Kurden seine Schwierigkeiten mit der PYD gemeint, sei abwegig. Die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die PYD würden deshalb als nachgeschoben betrachtet. Sodann sei hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien (...) und in der Schweiz (...) festzustellen, dass sich sein (exil-)politisches Profil nur als massgeblich erweisen würde, wenn ihm daraus asylrelevante Nachteile erwachsen wären. Diesbezüglich habe er jedoch bei der Anhörung nur eine unbestimmte und allgemeine Furcht vor einer Verhaftung geäussert. Eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung habe er in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Weiter sei festzustellen, dass er aus der im Jahre (...) stattgefundenen Festnahme resultierende konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete Folgen bei der Anhörung ausdrücklich verneint habe. Ein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser Festnahme und der Ausreise sei zu verneinen. Seine diesbezüglichen Vorbringen vermöchten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2015 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er hinsichtlich der exilpolitischen Opposition und der entsprechenden Gefährdung den Beizug der in Artikel (...) der Rechtsschrift aufgeführten Dossiers. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und Internetausdrucke betreffend das Dorf C._______ ein und bezeichnete unter Angabe der Quellen zahlreiche Beweismittel. Zudem stellte er das Nachreichen einer Sozialhilfebestätigung in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten respektive bezeichneten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Am 8. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Sozialhilfebestätigung vom 4. Dezember 2015 einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über den Antrag auf Beizug der in Artikel (...) der Rechtsschrift aufgeführten Dossiers verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis am 29. Dezember 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass im angefochtenen Entscheid irrtümlicherweise wiederholt der (...) als Ausreisezeitpunkt genannt worden sei, sei ein offensichtlicher Verschreiber, der weder einen Einfluss auf die Sachverhaltsdarstellung noch auf die Entscheidfindung habe. Zum eingereichten Marschbefehl hielt sie ergänzend fest, darauf sei eine Rekrutierungs- und Reservistennummer aufgeführt, (...), die nicht mit derjenigen des Militärbüchleins (...) übereinstimme. Da der Beschwerdeführer zudem vom Militärdienst befreit worden sei und somit nie Dienst geleistet habe, sei im Militärbüchlein auch keine Reservistennummer aufgeführt. Dass auf dem eingereichten Marschbefehl unerklärlicherweise eine solche stehe, falle ins Auge und spreche ebenfalls nicht für die Authentizität des Dokumentes. Vor dem Hintergrund der geringen Regierungspräsenz in B._______ vermöge auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei als vom Dienst befreite Person vom (...) bis zu seiner Ausreise im (...) (...)mal im Monat respektive alle (...) Monate zu Hause oder im (...) gesucht worden, nicht zu überzeugen. Die Zwangsrekrutierung durch die PYD sei selbst bei deren Wahrunterstellung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ein Aufgebot des Beschwerdeführers müsse vor dem Hintergrund des von den kurdischen Autonomiebehörden am 13. Juli 2014 erlassenen Gesetzes über den obligatorischen Selbstverteidigungsdienst für sechs Monate und der allgemeinen Kriegssituation gesehen werden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass man ihn gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) genannten Gründe habe aufbieten wollen. Des Weiteren ergäben sich auch keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer oder seine Familie könnten in notorischer Opposition zur PYD gestanden und sich entsprechend politisch exponiert haben. So habe er bei der BzP ausgesagt, er sei politisch nicht aktiv gewesen. Bei der Anhörung habe er lediglich erwähnt, Sympathisant der (...) gewesen zu sein. Seinen knappen Äusserungen könne auch nicht entnommen werden, inwiefern seine Familie eine "politische Familie" sei, deren Engagement über dasjenige anderer Familie in den kurdisch dominierten Gebieten hinausgehe. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Beitrittsformular der (...) vom (...) nichts zu ändern, zumal aufgrund eines blossen Beitritts in der Schweiz nicht zwangsläufig auf ein hohes politisches Engagement im Heimatland geschlossen werden könne. Zur Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung durch die PYD könne im Übrigen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 verwiesen werden. Zu den exilpolitischen Aktivitäten wurde mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass sich weder aus den drei eingereichten Fotos (...) noch aus der Beschwerdeschrift Hinweise auf ein qualifiziertes Engagement des Beschwerdeführers ergäben, bei dem er sich besonders hervorgetan hätte und aufgefallen wäre. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 12. Januar 2016 an seinen Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte er aus, bei der auf dem Marschbefehl aufgeführten Nummer und Bezeichnung (...), die unter das Wort "Reservistennummer" geschrieben worden sei, handle es sich nicht um eine Reservisten-, sondern um seine (...)nummer. Diese sogenannte (...)-Nummer werde im Militärbüchlein (...), in seiner Identitätskarte und in seinem (...)-Ausweis aufgeführt. Zudem habe er bei der BzP auf die Frage nach der (...)nummer (...) angegeben. Es sei offensichtlich, dass es sich bei der von der Vorinstanz erwähnten Nummer nicht um eine Reservisten-, sondern um die (...)nummer handle, die unterhalb des Wortes "Reservistennummer" geschrieben worden sei. Mangels Reservistennummer sei für die Eindeutigkeit der Identifizierung diese (...)-Nummer aufgeführt worden, und zwar nicht an der vorgesehenen Stelle neben, sondern unter der Reservistennummer. Die sonst auf dem regulären Marschbefehl nicht vorgesehene Ergänzung durch die (...)nummer sei ein eindeutiger Hinweis darauf, dass dieses Dokument echt sei und er von den syrischen Behörden tatsächlich und gezielt wegen seiner Dienstverweigerung gesucht werde. Diese Feststellung sei auch in Bezug auf die zwei verschiedenen Rekrutierungsnummern auf dem Militärbüchlein (...) und dem Marschbefehl (...) zu berücksichtigen. Angesichts der Realkennzeichen und seiner nachvollziehbaren Vorbringen zum militärischen Aufgebot könne offen bleiben, wie sich diese Divergenz genau erklären lasse. Möglich sei eine neue Nummerierung oder ein schlichter Fehler. Bei einer Fälschung hätte sich bestimmt kein so offensichtlicher Fehler eingeschlichen. Schliesslich müsse auch bei einer reduzierten Vertretung der Regierungsbehörden in B._______ berücksichtigt werden, dass sie dort weiterhin präsent seien und die PYD mit ihnen zusammenarbeite, vor allem in militärischen Angelegenheiten. Zur Verfolgung durch die PYD sei darauf hinzuweisen, dass er bereits vor der Zwangsrekrutierung und der Suche nach ihm über ein politisches Profil verfügt habe. Er habe bei der Anhörung nicht nur seine Sympathie für die (...) erwähnt, sondern auch, dass er zwischen (...) und (...) häufig und regelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe. Diese Teilnahmen habe er in einen direkten Zusammenhang mit seiner Familie gestellt. Er sei nicht auf der gleichen Seite wie die PYD gestanden, die mit der Zeit verstärkt gegen regimefeindliche Demonstranten und Mitglieder anderer kurdischer Parteien vorgegangen sei. Seine Zwangsrekrutierung, seine Verfolgung und seine exilpolitischen Aktivitäten seien vor diesem Hintergrund zu betrachten. Als Beilagen liess er Kopien seiner syrischen Identitätskarte sowie des (...)-Ausweises mit der Markierung der (...)-Nummer und einen Internetausdruck betreffend einem Rundschaubericht vom (...) mit dem Titel "Frontbericht aus Syrien" einreichen. G. Mit Eingabe an das SEM vom 9. März 2017 informierte der Beschwerdeführer unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente über seine Heirat mit einer syrischen Staatsangehörigen, die am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) summarisch zu ihrer Person befragt wurde. Sie wurde bisher noch nicht zu ihren Asylgründen angehört. H. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer unter Verweis auf zahlreiche im Internet abrufbare Berichte zur Situation in Syrien seine Ausführungen. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer für den Fall, dass er trotz seiner Erwerbstätigkeit nach wie vor als prozessual bedürftig zu gelten habe, auf, bis zum 13. April 2018 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, weil sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 3.1 Die Rüge, in Ziffer (...) der angefochtenen Verfügung sei keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbegründet, zumal das SEM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer konkret gefährdet sei (Sicherheitslage in Syrien). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme um eine begünstigende Verfügung handelt, bestand keine Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zusätzlich bestehender Unzumutbarkeitskriterien und eine entsprechende Begründung. Weiter wird gerügt, das SEM habe es nahezu gänzlich unterlassen, die zahlreichen eingereichten Beweismittel zu würdigen. Insbesondere spreche es den eingereichten Beweismitteln einen Beweiswert ab, ohne ihre tatsächliche Bedeutung für den Fall festzustellen, respektive mit der plumpen Behauptung der leichten Fälschbarkeit. Die Beweismittel würden gewisse Tatsachen belegen, und es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Diese Rüge geht fehl und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz die zu den Akten gereichten Dokumente in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N 12).
E. 3.2 Zum Vorbringen, es sei nicht erklärbar, weshalb in der angefochtenen Verfügung durchgehend der (...) als Ausreisemonat erwähnt werde, obwohl der 22. September 2014 als Datum des Asylgesuchs erwähnt werde, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 verwiesen werden. Es handelt sich dabei ganz offensichtlich um einen Fehler, der indessen keinerlei Rückschlüsse auf eine allgemein unsorgfältige Vorgehensweise des SEM ziehen lässt.
E. 3.3 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Vorliegend ist festzustellen, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist. Unabhängig vom Gesagten fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten Mängel in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, er sei nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzufechten.
E. 3.4 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist ebenfalls unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen und insbesondere eine weitere Anhörung hätte vornehmen müssen. In der Beschwerde wird lediglich behauptet und nicht weiter begründet, inwiefern die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass die Anhörung rund zehn Monate nach dem Einreichen des Asylgesuchs durchgeführt worden ist, ihre Abklärungspflicht verletzt haben könnte. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei aufgrund des offensichtlichen Fehlers in der angefochtenen Verfügung betreffend den Ausreisezeitpunkt unrichtig festgestellt worden. Zwar trifft zu, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung eine falsche Protokollstelle (...) für das Aufzeigen einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Unstimmigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt im Dorf C._______ zitiert hat. Dies betrifft aber nicht die dem SEM obliegende Abklärungspflicht, sondern die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers. Zudem wurden seine Aussagen in der Zusammenfassung der Asylbegründung richtig wiedergegeben, wurde doch diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach dem Abbruch seines Studiums in (...) (...) per Flug nach C._______ zu (...) gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise im (...) aufgehalten habe. Zum Nichterwähnen der Demonstrationsteilnahmen und des öffentlichen Protestes gegen das syrische Regime ab (...) im Sachverhalt ist festzustellen, dass in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf dieses Sachverhaltselement Bezug genommen wurde (...). Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist somit auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich.
E. 3.5 Die Rüge, das SEM hätte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht behaupten dürfen, erweist sich als unbegründet, zumal die Alternativität der Wegweisungsvollzughindernisse nicht gegen die in Ziffer 2.2.2 des Handbuches des SEM zum Asylverfahren umschriebene Vorgehensweise spricht. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen wird bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, insbesondere auch in Bezug auf die Zulässigkeit, erneut zu prüfen sein.
E. 3.6 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die angeblichen Gehörsverletzungen und die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise und die Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren wären. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher ebenfalls als unbegründet zu qualifizieren.
E. 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt bei (...) im Dorf C._______ in sich stimmig sind. Mit dem am 11. September 2015 eingereichten Dokument (angeblicher Marschbefehl im Original) gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein militärisches Aufgebot glaubhaft zu machen. In der Tat ist nicht nachvollziehbar, dass das Dokument gemäss der beigelegten deutschen Übersetzung mit einer Reservistennummer (...) versehen ist, was sich nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers vereinbaren lässt, er sei nach seiner Einbürgerung vom Militärdienst dispensiert gewesen. Des Weiteren lässt sich der deutschen Übersetzung des Dokumentes entnehmen, dass die Erklärung, wonach der Beschwerdeführer (...) werde, auf "sein Gesuch hin gegeben" worden sei und nicht zu einem anderen Zweck verwendet werden dürfe, was weitere Zweifel begründet. Sollte dieses Dokument aber bereits am (...) auf Veranlassung des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein, würde dies wiederum im Widerspruch zu seinen Aussagen bei der BzP und der Anhörung stehen, er respektive seine Familie habe nie ein schriftliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Die beim SEM mit Eingabe vom 17. September 2015 gemachte Erklärung des Beschwerdeführers, (...) habe den Marschbefehl am (...) von einem Angestellten der Militärbehörden in B._______ erhalten, erweist sich als wenig stichhaltig, zumal überhaupt nicht nachvollziehbar ist, weshalb die syrische Armee dieses Dokument über (...) Jahre hinweg unter Verschluss gehalten haben sollte. Das Vorbringen in der Replik, es handle sich bei der Nummer (...) nicht um eine Reservisten-, sondern um die (...)nummer ([...]-Nummer), überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer dazu selber ausführt, die Angabe der (...)nummer sei auf einem regulären Marschbefehl nicht vorgesehen. Gegen die Authentizität des eingereichten Schriftstückes sprechen auch die unterschiedlichen Rekrutierungsnummern auf dem Militärbüchlein einerseits (...) und dem angeblichen Marschbefehl andererseits (...), was sich, entgegen dem Vorbringen in der Replik, auch nicht mit einer neuen Nummerierung erklären lässt. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder mit dem Militärbüchlein noch mit dem vom (...) datierenden Dokument gelingt, eine Einberufung zum Militärdienst glaubhaft zu machen. Unbesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs nicht geltend gemacht hat, er sei aufgrund regimekritischer Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien als Regimegegner aufgefallen. So erklärte er bei der BzP auf entsprechende Frage, er sei weder politisch noch religiös aktiv gewesen ([...] Seite [...] Ziff. [...]). Bei der Anhörung führte er aus, er sei (...) anlässlich einer Demonstration, noch als (...), verhaftet und während (...) inhaftiert und dabei misshandelt worden. (...) und (...) habe er an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen, er und seine Familie hätten die (...) unterstützt (...). Die Frage, ob er nach seiner Inhaftierung als Sympathisant der (...) noch irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte er und führte aus, später sei nichts mehr geschehen, er habe jedoch wegen seiner Demonstrationsteilnahmen von (...) und (...) grosse Angst gehabt (...). Angesichts dieser Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass das staatliche syrische Regime den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise als Regimegegner registriert hatte, selbst wenn eine gewisse subjektive Furcht des Beschwerdeführers aufgrund seiner Haft (...) nachvollziehbar bleibt (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6-7). Der Beschwerdeführer verneinte auf entsprechende Frage bei der BzP hin ausdrücklich, ausser seinen Problemen im Zusammenhang mit der Rekrutierung seitens der syrischen Armee weitere konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden, dem Militär, der Polizei oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt zu haben (...), und machte erst bei der Anhörung geltend, die PYD habe eine Hausdurchsuchung vorgenommen und ihn gesucht, um ihn unter Zwang zu rekrutieren. Seine Erklärung auf diesen Vorhalt anlässlich der Anhörung hin, er habe mit den von ihm bei der BzP erwähnten Problemen zwischen dem IS und den Kurden seine Schwierigkeiten mit der PYD gemeint, ist tatsächlich abwegig. Die diesbezügliche Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe mit seiner Aussage bei der BzP nicht gemeint, dass er konkrete Schwierigkeiten mit IS-Leuten gehabt habe, was verdeutliche, dass es ihm nicht direkt um den Konflikt zwischen den Kurden und dem IS gegangen sei, sondern um etwas anderes, nämlich um die Zwangsrekrutierung durch die PDY, erweist sich als haltlos. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung ist auch festzuhalten, dass selbst eine glaubhaft gemachte Zwangsrekrutierung durch die PYD nicht geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen, wonach selbst unter der Annahme, es käme im Falle einer Refraktion zu Bestrafungen erheblicher Schwere, nicht davon ausgegangen werden könne, dass deren zugrundeliegende Motivation asylrelevant wäre. Die Quellenlage deute nicht darauf hin, Refraktäre im Zusammenhang mit der (...) würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten Bestrafung zugeführt. Somit ist festzustellen, dass eine drohende Bestrafung lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant wäre. Aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme ist diese Frage jedoch nicht Prozessgegenstand. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entgegnungen in der Replik, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer erklärte auf entsprechende Frage bei der Anhörung ausdrücklich, er sei nicht wegen seiner politischen Aktivitäten als Sympathisant der PDK, sondern wegen des militärischen Aufgebots und der Nachstellungen der PYD ausgereist (.....).
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Es ist aus seinen Vorbringen nicht zu schliessen, er sei von den syrischen Behörden als Regimegegner registriert gewesen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer, zumindest sinngemäss, geltend macht, er habe bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt, ist ihm zu entgegnen, dass zwar, auch aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit, davon auszugehen ist, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb alleine aufgrund dieser Abwesenheit und des Stellens eines Asylgesuches nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist.
E. 6.2 In der Beschwerde wird in ausführlicher Weise die militärische sowie politische Entwicklung in Syrien dargelegt und auf die äusserst kritische Menschenrechtssituation insbesondere aufgrund der andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen hingewiesen. Alleine damit liegen jedoch noch keine objektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 6.3 In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz ist vorab festzuhalten, dass sich die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die Vorbringen und Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten offensichtlich nicht gewürdigt, insofern als unzutreffend erweist, als in der angefochtenen Verfügung immerhin Bezug auf seine Mitgliedschaft in der (...) genommen wurde. In der Vernehmlassung führte das SEM aus, weder aus den drei eingereichten Fotos zu einer Demonstration in (..) noch aus der Beschwerdeschrift ergäben sich Hinweise auf ein qualifiziertes Engagement, das über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinausgehe. Ein allfälliger Mangel ist folglich als geheilt zu erachten. In der Sache ist festzustellen, dass sich aus den eingereichten Dokumenten (...) tatsächlich keine Hinweise auf ein besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement ergeben. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3) ist festzuhalten, dass für die Annahme begründeter Furcht nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend ist. Eine öffentliche Exponiertheit im Sinne der Rechtsprechung, die den Eindruck erwecken würde, der Beschwerdeführer könnte aus der Sicht des syrischen Regimes als ernsthafte potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden, liegt aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht vor (vgl. dazu unter anderen Urteile des BVGer E-2778/2015 vom 20. April 2017,E-26/2015 vom 1. September 2017 und D-2033/2014 vom 21. September 2017). Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen. Angesichts dieser Sachlage kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf den Beizug weiterer Dossiers verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerde Art. [...]) wird abgewiesen.
E. 6.4 Somit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte aufgrund subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) erwerbstätig ist. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, für den Fall, dass er trotz seiner Erwerbstätigkeit an der prozessualen Bedürftigkeit festhalte, werde er aufgefordert, bis zum 13. April 2018 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb vom Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen wird. Der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb unter Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 750.- festzusetzenden Kosten (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7943/2015 Urteil vom 25. April 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 22. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2014 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 9. Juli 2015 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz [...]), wo er geboren sei. (...) sei er eingebürgert und bei dieser Gelegenheit dazu aufgefordert worden, ein Militärbüchlein zu beantragen. Danach habe er während (...) Jahren Rechtswissenschaften an der Universität von (...) studiert. Im (...) habe er das Studium abgebrochen, weil er von (...) erfahren habe, dass syrische Sicherheitsleute in seinem Heimatdorf vorstellig geworden seien, um ihn zu rekrutieren. Er sei in der Folge per Flugzeug von (...) nach C._______ zu (...) gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Syrische Sicherheitsleute hätten sich regelmässig bei (...) in B._______ nach seinem Verbleib erkundigt. Einen Monat vor seiner Ausreise sei (...) inhaftiert und (...) Tage später aufgrund einer Intervention seines (...) freigelassen worden. Er sei auch von der PYD (Partei der Demokratischen Union), die (...) an die syrische Regierung verraten habe, gesucht worden. (...) Monate vor seiner Ausreise habe die PYD anlässlich eines Besuchs bei (...) eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Er habe sich nur mit Glück einer Festnahme entziehen können. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (...) zu den Akten. B. Mit am 16. November 2015 eröffneter Verfügung vom 13. November 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 22. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Widerspruch zu seinen Aussagen bei der BzP angegeben habe, er sei nach der Warnung seines (...) vor einer drohenden Rekrutierung direkt von (...) zu (...) in das Dorf C._______ gereist, das er bis zu seiner Ausreise im (...) lediglich (...)mal in Richtung (...) verlassen habe. Des Weitern sei angesichts der Nähe des Dorfes C._______ zu B._______ schwer vorstellbar, dass die Behörden zwar wiederholt bei (...) und (...), aber nie bei (...), wo er sich versteckt gehalten habe, aufgetaucht seien. Zudem erstaune angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der BzP die Rekrutierungsversuche der syrischen Behörden als fluchtauslösendes Ereignis bezeichnet habe, dass er trotz der Nähe seines Heimatdorfes zur türkischen Grenze nicht sofort ausgereist sei, sondern sich noch (...) in Syrien aufgehalten habe. Hinzu komme, dass er im Verlaufe der Befragung und Anhörung wiederholt verneint habe, ein militärisches Aufgebot erhalten zu haben. In Bezug auf den am 14. September 2015 eingereichten mutmasslichen Marschbefehl erstaune, dass die Behörden erst am (...), und somit rund (...) Jahre nach dem behördlichen Besuch bei (...), ein militärisches Aufgebot ausgehändigt hätten. Im Übrigen gälten im syrischen Kontext solche Dokumente aufgrund der allseits herrschenden Korruption nicht als rechtsgenügliche Beweismittel. Die Zweifel an der Echtheit des Schriftstückes verstärkten sich noch dadurch, dass der Beschwerdeführer angeblich (...) Jahre nach seiner Einbürgerung und Befreiung vom Militärdienst in einem (...) Alter von rund (...) Jahren einberufen worden sein wolle. Des Weiteren habe er bei der BzP explizit verneint, weitere persönliche Probleme mit anderen Organisationen gehabt zu haben. Abgesehen von allgemeinen Problemen, die es mit den "Dash Leuten" gebe, habe er als Ausreisegrund die Rekrutierungsversuche der syrischen Behörden genannt. Bei der Anhörung hingegen habe er zusätzlich geltend gemacht, die PYD habe bei seinem Besuch in B._______ das Haus (...) durchsucht. Seine bei der Anhörung auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe mit den bei der BzP erwähnten Problemen zwischen dem sogenannten islamischen Staat (IS) und den Kurden seine Schwierigkeiten mit der PYD gemeint, sei abwegig. Die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die PYD würden deshalb als nachgeschoben betrachtet. Sodann sei hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien (...) und in der Schweiz (...) festzustellen, dass sich sein (exil-)politisches Profil nur als massgeblich erweisen würde, wenn ihm daraus asylrelevante Nachteile erwachsen wären. Diesbezüglich habe er jedoch bei der Anhörung nur eine unbestimmte und allgemeine Furcht vor einer Verhaftung geäussert. Eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung habe er in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht. Weiter sei festzustellen, dass er aus der im Jahre (...) stattgefundenen Festnahme resultierende konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete Folgen bei der Anhörung ausdrücklich verneint habe. Ein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser Festnahme und der Ausreise sei zu verneinen. Seine diesbezüglichen Vorbringen vermöchten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2015 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er hinsichtlich der exilpolitischen Opposition und der entsprechenden Gefährdung den Beizug der in Artikel (...) der Rechtsschrift aufgeführten Dossiers. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und Internetausdrucke betreffend das Dorf C._______ ein und bezeichnete unter Angabe der Quellen zahlreiche Beweismittel. Zudem stellte er das Nachreichen einer Sozialhilfebestätigung in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten respektive bezeichneten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.b Am 8. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Sozialhilfebestätigung vom 4. Dezember 2015 einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über den Antrag auf Beizug der in Artikel (...) der Rechtsschrift aufgeführten Dossiers verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis am 29. Dezember 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass im angefochtenen Entscheid irrtümlicherweise wiederholt der (...) als Ausreisezeitpunkt genannt worden sei, sei ein offensichtlicher Verschreiber, der weder einen Einfluss auf die Sachverhaltsdarstellung noch auf die Entscheidfindung habe. Zum eingereichten Marschbefehl hielt sie ergänzend fest, darauf sei eine Rekrutierungs- und Reservistennummer aufgeführt, (...), die nicht mit derjenigen des Militärbüchleins (...) übereinstimme. Da der Beschwerdeführer zudem vom Militärdienst befreit worden sei und somit nie Dienst geleistet habe, sei im Militärbüchlein auch keine Reservistennummer aufgeführt. Dass auf dem eingereichten Marschbefehl unerklärlicherweise eine solche stehe, falle ins Auge und spreche ebenfalls nicht für die Authentizität des Dokumentes. Vor dem Hintergrund der geringen Regierungspräsenz in B._______ vermöge auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei als vom Dienst befreite Person vom (...) bis zu seiner Ausreise im (...) (...)mal im Monat respektive alle (...) Monate zu Hause oder im (...) gesucht worden, nicht zu überzeugen. Die Zwangsrekrutierung durch die PYD sei selbst bei deren Wahrunterstellung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ein Aufgebot des Beschwerdeführers müsse vor dem Hintergrund des von den kurdischen Autonomiebehörden am 13. Juli 2014 erlassenen Gesetzes über den obligatorischen Selbstverteidigungsdienst für sechs Monate und der allgemeinen Kriegssituation gesehen werden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass man ihn gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) genannten Gründe habe aufbieten wollen. Des Weiteren ergäben sich auch keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer oder seine Familie könnten in notorischer Opposition zur PYD gestanden und sich entsprechend politisch exponiert haben. So habe er bei der BzP ausgesagt, er sei politisch nicht aktiv gewesen. Bei der Anhörung habe er lediglich erwähnt, Sympathisant der (...) gewesen zu sein. Seinen knappen Äusserungen könne auch nicht entnommen werden, inwiefern seine Familie eine "politische Familie" sei, deren Engagement über dasjenige anderer Familie in den kurdisch dominierten Gebieten hinausgehe. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Beitrittsformular der (...) vom (...) nichts zu ändern, zumal aufgrund eines blossen Beitritts in der Schweiz nicht zwangsläufig auf ein hohes politisches Engagement im Heimatland geschlossen werden könne. Zur Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung durch die PYD könne im Übrigen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 verwiesen werden. Zu den exilpolitischen Aktivitäten wurde mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass sich weder aus den drei eingereichten Fotos (...) noch aus der Beschwerdeschrift Hinweise auf ein qualifiziertes Engagement des Beschwerdeführers ergäben, bei dem er sich besonders hervorgetan hätte und aufgefallen wäre. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 12. Januar 2016 an seinen Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte er aus, bei der auf dem Marschbefehl aufgeführten Nummer und Bezeichnung (...), die unter das Wort "Reservistennummer" geschrieben worden sei, handle es sich nicht um eine Reservisten-, sondern um seine (...)nummer. Diese sogenannte (...)-Nummer werde im Militärbüchlein (...), in seiner Identitätskarte und in seinem (...)-Ausweis aufgeführt. Zudem habe er bei der BzP auf die Frage nach der (...)nummer (...) angegeben. Es sei offensichtlich, dass es sich bei der von der Vorinstanz erwähnten Nummer nicht um eine Reservisten-, sondern um die (...)nummer handle, die unterhalb des Wortes "Reservistennummer" geschrieben worden sei. Mangels Reservistennummer sei für die Eindeutigkeit der Identifizierung diese (...)-Nummer aufgeführt worden, und zwar nicht an der vorgesehenen Stelle neben, sondern unter der Reservistennummer. Die sonst auf dem regulären Marschbefehl nicht vorgesehene Ergänzung durch die (...)nummer sei ein eindeutiger Hinweis darauf, dass dieses Dokument echt sei und er von den syrischen Behörden tatsächlich und gezielt wegen seiner Dienstverweigerung gesucht werde. Diese Feststellung sei auch in Bezug auf die zwei verschiedenen Rekrutierungsnummern auf dem Militärbüchlein (...) und dem Marschbefehl (...) zu berücksichtigen. Angesichts der Realkennzeichen und seiner nachvollziehbaren Vorbringen zum militärischen Aufgebot könne offen bleiben, wie sich diese Divergenz genau erklären lasse. Möglich sei eine neue Nummerierung oder ein schlichter Fehler. Bei einer Fälschung hätte sich bestimmt kein so offensichtlicher Fehler eingeschlichen. Schliesslich müsse auch bei einer reduzierten Vertretung der Regierungsbehörden in B._______ berücksichtigt werden, dass sie dort weiterhin präsent seien und die PYD mit ihnen zusammenarbeite, vor allem in militärischen Angelegenheiten. Zur Verfolgung durch die PYD sei darauf hinzuweisen, dass er bereits vor der Zwangsrekrutierung und der Suche nach ihm über ein politisches Profil verfügt habe. Er habe bei der Anhörung nicht nur seine Sympathie für die (...) erwähnt, sondern auch, dass er zwischen (...) und (...) häufig und regelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe. Diese Teilnahmen habe er in einen direkten Zusammenhang mit seiner Familie gestellt. Er sei nicht auf der gleichen Seite wie die PYD gestanden, die mit der Zeit verstärkt gegen regimefeindliche Demonstranten und Mitglieder anderer kurdischer Parteien vorgegangen sei. Seine Zwangsrekrutierung, seine Verfolgung und seine exilpolitischen Aktivitäten seien vor diesem Hintergrund zu betrachten. Als Beilagen liess er Kopien seiner syrischen Identitätskarte sowie des (...)-Ausweises mit der Markierung der (...)-Nummer und einen Internetausdruck betreffend einem Rundschaubericht vom (...) mit dem Titel "Frontbericht aus Syrien" einreichen. G. Mit Eingabe an das SEM vom 9. März 2017 informierte der Beschwerdeführer unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente über seine Heirat mit einer syrischen Staatsangehörigen, die am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) summarisch zu ihrer Person befragt wurde. Sie wurde bisher noch nicht zu ihren Asylgründen angehört. H. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer unter Verweis auf zahlreiche im Internet abrufbare Berichte zur Situation in Syrien seine Ausführungen. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer für den Fall, dass er trotz seiner Erwerbstätigkeit nach wie vor als prozessual bedürftig zu gelten habe, auf, bis zum 13. April 2018 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, weil sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 3. 3.1 Die Rüge, in Ziffer (...) der angefochtenen Verfügung sei keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbegründet, zumal das SEM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer konkret gefährdet sei (Sicherheitslage in Syrien). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme um eine begünstigende Verfügung handelt, bestand keine Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zusätzlich bestehender Unzumutbarkeitskriterien und eine entsprechende Begründung. Weiter wird gerügt, das SEM habe es nahezu gänzlich unterlassen, die zahlreichen eingereichten Beweismittel zu würdigen. Insbesondere spreche es den eingereichten Beweismitteln einen Beweiswert ab, ohne ihre tatsächliche Bedeutung für den Fall festzustellen, respektive mit der plumpen Behauptung der leichten Fälschbarkeit. Die Beweismittel würden gewisse Tatsachen belegen, und es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Diese Rüge geht fehl und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz die zu den Akten gereichten Dokumente in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N 12). 3.2 Zum Vorbringen, es sei nicht erklärbar, weshalb in der angefochtenen Verfügung durchgehend der (...) als Ausreisemonat erwähnt werde, obwohl der 22. September 2014 als Datum des Asylgesuchs erwähnt werde, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 verwiesen werden. Es handelt sich dabei ganz offensichtlich um einen Fehler, der indessen keinerlei Rückschlüsse auf eine allgemein unsorgfältige Vorgehensweise des SEM ziehen lässt. 3.3 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Vorliegend ist festzustellen, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist. Unabhängig vom Gesagten fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten Mängel in der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, er sei nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzufechten. 3.4 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist ebenfalls unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen und insbesondere eine weitere Anhörung hätte vornehmen müssen. In der Beschwerde wird lediglich behauptet und nicht weiter begründet, inwiefern die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass die Anhörung rund zehn Monate nach dem Einreichen des Asylgesuchs durchgeführt worden ist, ihre Abklärungspflicht verletzt haben könnte. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei aufgrund des offensichtlichen Fehlers in der angefochtenen Verfügung betreffend den Ausreisezeitpunkt unrichtig festgestellt worden. Zwar trifft zu, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung eine falsche Protokollstelle (...) für das Aufzeigen einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Unstimmigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt im Dorf C._______ zitiert hat. Dies betrifft aber nicht die dem SEM obliegende Abklärungspflicht, sondern die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers. Zudem wurden seine Aussagen in der Zusammenfassung der Asylbegründung richtig wiedergegeben, wurde doch diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach dem Abbruch seines Studiums in (...) (...) per Flug nach C._______ zu (...) gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise im (...) aufgehalten habe. Zum Nichterwähnen der Demonstrationsteilnahmen und des öffentlichen Protestes gegen das syrische Regime ab (...) im Sachverhalt ist festzustellen, dass in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf dieses Sachverhaltselement Bezug genommen wurde (...). Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist somit auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. 3.5 Die Rüge, das SEM hätte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht behaupten dürfen, erweist sich als unbegründet, zumal die Alternativität der Wegweisungsvollzughindernisse nicht gegen die in Ziffer 2.2.2 des Handbuches des SEM zum Asylverfahren umschriebene Vorgehensweise spricht. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen wird bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, insbesondere auch in Bezug auf die Zulässigkeit, erneut zu prüfen sein. 3.6 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die angeblichen Gehörsverletzungen und die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise und die Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren wären. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher ebenfalls als unbegründet zu qualifizieren. 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt bei (...) im Dorf C._______ in sich stimmig sind. Mit dem am 11. September 2015 eingereichten Dokument (angeblicher Marschbefehl im Original) gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein militärisches Aufgebot glaubhaft zu machen. In der Tat ist nicht nachvollziehbar, dass das Dokument gemäss der beigelegten deutschen Übersetzung mit einer Reservistennummer (...) versehen ist, was sich nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers vereinbaren lässt, er sei nach seiner Einbürgerung vom Militärdienst dispensiert gewesen. Des Weiteren lässt sich der deutschen Übersetzung des Dokumentes entnehmen, dass die Erklärung, wonach der Beschwerdeführer (...) werde, auf "sein Gesuch hin gegeben" worden sei und nicht zu einem anderen Zweck verwendet werden dürfe, was weitere Zweifel begründet. Sollte dieses Dokument aber bereits am (...) auf Veranlassung des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein, würde dies wiederum im Widerspruch zu seinen Aussagen bei der BzP und der Anhörung stehen, er respektive seine Familie habe nie ein schriftliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Die beim SEM mit Eingabe vom 17. September 2015 gemachte Erklärung des Beschwerdeführers, (...) habe den Marschbefehl am (...) von einem Angestellten der Militärbehörden in B._______ erhalten, erweist sich als wenig stichhaltig, zumal überhaupt nicht nachvollziehbar ist, weshalb die syrische Armee dieses Dokument über (...) Jahre hinweg unter Verschluss gehalten haben sollte. Das Vorbringen in der Replik, es handle sich bei der Nummer (...) nicht um eine Reservisten-, sondern um die (...)nummer ([...]-Nummer), überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer dazu selber ausführt, die Angabe der (...)nummer sei auf einem regulären Marschbefehl nicht vorgesehen. Gegen die Authentizität des eingereichten Schriftstückes sprechen auch die unterschiedlichen Rekrutierungsnummern auf dem Militärbüchlein einerseits (...) und dem angeblichen Marschbefehl andererseits (...), was sich, entgegen dem Vorbringen in der Replik, auch nicht mit einer neuen Nummerierung erklären lässt. Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder mit dem Militärbüchlein noch mit dem vom (...) datierenden Dokument gelingt, eine Einberufung zum Militärdienst glaubhaft zu machen. Unbesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs nicht geltend gemacht hat, er sei aufgrund regimekritischer Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien als Regimegegner aufgefallen. So erklärte er bei der BzP auf entsprechende Frage, er sei weder politisch noch religiös aktiv gewesen ([...] Seite [...] Ziff. [...]). Bei der Anhörung führte er aus, er sei (...) anlässlich einer Demonstration, noch als (...), verhaftet und während (...) inhaftiert und dabei misshandelt worden. (...) und (...) habe er an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen, er und seine Familie hätten die (...) unterstützt (...). Die Frage, ob er nach seiner Inhaftierung als Sympathisant der (...) noch irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte er und führte aus, später sei nichts mehr geschehen, er habe jedoch wegen seiner Demonstrationsteilnahmen von (...) und (...) grosse Angst gehabt (...). Angesichts dieser Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass das staatliche syrische Regime den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise als Regimegegner registriert hatte, selbst wenn eine gewisse subjektive Furcht des Beschwerdeführers aufgrund seiner Haft (...) nachvollziehbar bleibt (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6-7). Der Beschwerdeführer verneinte auf entsprechende Frage bei der BzP hin ausdrücklich, ausser seinen Problemen im Zusammenhang mit der Rekrutierung seitens der syrischen Armee weitere konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden, dem Militär, der Polizei oder irgendwelchen anderen Organisationen gehabt zu haben (...), und machte erst bei der Anhörung geltend, die PYD habe eine Hausdurchsuchung vorgenommen und ihn gesucht, um ihn unter Zwang zu rekrutieren. Seine Erklärung auf diesen Vorhalt anlässlich der Anhörung hin, er habe mit den von ihm bei der BzP erwähnten Problemen zwischen dem IS und den Kurden seine Schwierigkeiten mit der PYD gemeint, ist tatsächlich abwegig. Die diesbezügliche Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe mit seiner Aussage bei der BzP nicht gemeint, dass er konkrete Schwierigkeiten mit IS-Leuten gehabt habe, was verdeutliche, dass es ihm nicht direkt um den Konflikt zwischen den Kurden und dem IS gegangen sei, sondern um etwas anderes, nämlich um die Zwangsrekrutierung durch die PDY, erweist sich als haltlos. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Vernehmlassung ist auch festzuhalten, dass selbst eine glaubhaft gemachte Zwangsrekrutierung durch die PYD nicht geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen, wonach selbst unter der Annahme, es käme im Falle einer Refraktion zu Bestrafungen erheblicher Schwere, nicht davon ausgegangen werden könne, dass deren zugrundeliegende Motivation asylrelevant wäre. Die Quellenlage deute nicht darauf hin, Refraktäre im Zusammenhang mit der (...) würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten Bestrafung zugeführt. Somit ist festzustellen, dass eine drohende Bestrafung lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant wäre. Aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme ist diese Frage jedoch nicht Prozessgegenstand. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entgegnungen in der Replik, zumal sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer erklärte auf entsprechende Frage bei der Anhörung ausdrücklich, er sei nicht wegen seiner politischen Aktivitäten als Sympathisant der PDK, sondern wegen des militärischen Aufgebots und der Nachstellungen der PYD ausgereist (.....). 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Es ist aus seinen Vorbringen nicht zu schliessen, er sei von den syrischen Behörden als Regimegegner registriert gewesen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer, zumindest sinngemäss, geltend macht, er habe bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt, ist ihm zu entgegnen, dass zwar, auch aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit, davon auszugehen ist, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb alleine aufgrund dieser Abwesenheit und des Stellens eines Asylgesuches nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. 6.2 In der Beschwerde wird in ausführlicher Weise die militärische sowie politische Entwicklung in Syrien dargelegt und auf die äusserst kritische Menschenrechtssituation insbesondere aufgrund der andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen hingewiesen. Alleine damit liegen jedoch noch keine objektiven Nachfluchtgründe vor. 6.3 In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz ist vorab festzuhalten, dass sich die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die Vorbringen und Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten offensichtlich nicht gewürdigt, insofern als unzutreffend erweist, als in der angefochtenen Verfügung immerhin Bezug auf seine Mitgliedschaft in der (...) genommen wurde. In der Vernehmlassung führte das SEM aus, weder aus den drei eingereichten Fotos zu einer Demonstration in (..) noch aus der Beschwerdeschrift ergäben sich Hinweise auf ein qualifiziertes Engagement, das über eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinausgehe. Ein allfälliger Mangel ist folglich als geheilt zu erachten. In der Sache ist festzustellen, dass sich aus den eingereichten Dokumenten (...) tatsächlich keine Hinweise auf ein besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement ergeben. Mit Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3) ist festzuhalten, dass für die Annahme begründeter Furcht nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend ist. Eine öffentliche Exponiertheit im Sinne der Rechtsprechung, die den Eindruck erwecken würde, der Beschwerdeführer könnte aus der Sicht des syrischen Regimes als ernsthafte potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden, liegt aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht vor (vgl. dazu unter anderen Urteile des BVGer E-2778/2015 vom 20. April 2017,E-26/2015 vom 1. September 2017 und D-2033/2014 vom 21. September 2017). Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen. Angesichts dieser Sachlage kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf den Beizug weiterer Dossiers verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerde Art. [...]) wird abgewiesen. 6.4 Somit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer könnte aufgrund subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) erwerbstätig ist. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 wurde ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, für den Fall, dass er trotz seiner Erwerbstätigkeit an der prozessualen Bedürftigkeit festhalte, werde er aufgefordert, bis zum 13. April 2018 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb vom Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen wird. Der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb unter Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 750.- festzusetzenden Kosten (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: