opencaselaw.ch

D-2033/2014

D-2033/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______) stammender Kurde mit letztem Wohnsitz in F._______, seinen Heimatstaat am 9. November 2011 auf dem Landweg. Er gelangte über G._______, H._______, I._______, J._______, K._______ und L._______ am 11. Juni 2012 illegal in die Schweiz. Bei der illegalen Einreise wurde er unter den Personalien B._______, geboren (...), registriert und festgestellt, dass er in L._______ unter den Personalien C._______, geboren (...), Syrien, aufgenommen worden war. Am 11. Juni 2012 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso unter dem Namen AA._______, geboren (...), Syrien, ein Asylgesuch. Am 20. Juni 2012 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Mit Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zugewiesen. A.b Nachdem Abklärungen des BFM keine Zuständigkeit eines anderen Staates für die Prüfung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergaben, brachte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. August 2012 zur Kenntnis, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt und sein Asylgesuch demnach in der Schweiz geprüft werde. A.c Am 20. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim (Nennung Amt) seine Identitätskarte mit den Personalien A._______, geboren (...), Syrien, zu den Akten, welche am Folgetag an das BFM übermittelt wurde. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung einer Kopie seiner Identitätskarte, damit er in Syrien einen Pass beantragen könne. A.d Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Mitteilung, bis wann er mit einer weiteren Anhörung rechnen könne, da er seit der BzP im Juni 2012 nichts mehr gehört habe. Mit Antwortschreiben vom 16. Dezember 2013 teilte ihm die Vorinstanz mit, das von ihm eingereichte Asylgesuch sei infolge der hohen Geschäftslast zurzeit noch hängig. Es sei daher nicht möglich, auf einen bestimmten Zeitpunkt einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen und ersuchte ihn gleichzeitig um Geduld. A.e Am 17. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu einer Anhörung vorgeladen, welche am 5. März 2014 durchgeführt wurde. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am (...) in N._______ wegen des Vorwurfs, einen eigenen Staat gründen zu wollen, verhaftet worden. Vor der Festnahme habe er in einem Restaurant gearbeitet, dessen Besitzer ihm geholfen habe, wieder freizukommen. Am (...) sei er in seinem Dorf mit den Vorbereitungen für den Newroz-Anlass beschäftigt gewesen. Sie hätten einen Karneval organisieren wollen. Damals sei er in der Folkloregruppe O._______ tätig gewesen. Am Abend seien sie von Leuten des syrischen Nachrichtendienstes aufgesucht worden, welche seine Personalien aufgenommen hätten. Am folgenden Tag sei sein Vater, welcher Staatsangestellter gewesen sei, von den Behörden zu Hause aufgesucht und mitgenommen worden. Man habe seinem Vater vorgeworfen, er (der Beschwerdeführer) sei politisch aktiv und wolle einen eigenen Staat gründen. Die Behörden hätten damals diese Angelegenheit dadurch erledigt, dass seinem Vater drei Monatslöhne nicht ausbezahlt worden seien. Er selber sei zu dieser Sache nicht befragt worden. In der Folge habe er immer wieder Schwierigkeiten bekommen, wenn er bei einer Amtsstelle etwas habe erledigen wollen, da sein Name bei den Behörden mit roter Tinte unterstrichen gewesen sei. Weiter habe er seinen Militärdienst, wo er für die Ausbildung der direkt dem Präsidenten unterstellten Sondereinheit verantwortlich gewesen sei, zwar beendet, sei aber während seiner Dienstzeit von seinem Vorgesetzten zu Zahlungen von Bestechungsgeldern aufgefordert, oft geschlagen und insgesamt zermürbt worden. Nach Abschluss des Militärdienstes sei er im (...) legal nach G._______ gereist, wo er während eines Monats respektive während dreier Monate gearbeitet habe. Anschliessend sei er in seine Heimat zurückgekehrt, habe bei der Einreise aber aus ihm unbekannten Gründen einen Geldbetrag leisten müssen. Er sei während kurzer Zeit zu Hause geblieben, danach im (...) erstmals nach P._______ gereist, wo er für ein kurdisches, von einem seiner Onkel geleitetes (Nennung Institution) und - nach einer kurzen Rückkehr in die Heimat - ab (...) für (Nennung Organisation) gearbeitet habe. Insgesamt sei er nach seiner Rückkehr aus G._______ drei bis vier Mal nach P._______ gereist. Bei seiner erneuten respektive letzten Rückkehr nach Syrien am (...) sei er an der Grenze von vier Angehörigen des Nachrichtendienstes kontrolliert, während drei Stunden festgehalten und während dieser Zeit geschlagen worden. Man habe auf ihm eine Karte der (Name der Klinik), welche sich im (Nennung Lager) in P._______ befinde, gefunden. Diese Klinik sei gegen die syrische Regierung eingestellt und die Beamten seien davon ausgegangen, er würde mit dieser Behörde zusammenarbeiten. Er habe sich danach nach F._______ begeben, wo er seiner Arbeit nachgegangen sei und als neutrale und unabhängige Person - also nicht als Angehöriger einer Partei - an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe sich wegen der gegen die Kurden ausgeübten Repression durch die syrische Regierung an solchen Kundgebungen beteiligt. Am (...) sei er an seinem Arbeitsplatz im Restaurant verhaftet und mit verbundenen Augen abgeführt worden. Man habe ihn auf einem Posten festgehalten und geschlagen. Nach sieben Tagen habe er zugegeben, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Anschliessend sei er in einen Raum mit anderen Gefangenen gebracht worden und ungefähr (Dauer der Haft) in Haft geblieben. Am (...) sei er durch die Intervention seines Arbeitgebers, der auch der Besitzer des Restaurants gewesen sei, wieder freigekommen. Seine Familienangehörigen hätten ihm geraten, wieder in seine Region nach Q._______ zurückzukehren, ansonsten die Behörden ihn umbringen könnten. In der Folge habe er seine Wohnung in F._______ verkauft und sei in sein Herkunftsdorf zurückgekehrt. Sein Vater habe daraufhin seine Ausreise organisiert. Ferner nehme er auch in der Schweiz an Demonstrationen teil und stelle Berichte über das Geschehen in Syrien sowie die Aktivitäten in der Schweiz ins Internet und auf Facebook. Er sei Sympathisant der R._______, übe jedoch keine Sonderfunktionen an Kundgebungen oder im Allgemeinen für die Partei aus. Er werde sich aber engagieren, sobald er in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 14. März 2014 - eröffnet am 20. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 14. April 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv-Ziffer 4, Satz 1), eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten A3/2, A16/3, A17/1, A18/1, A22/1, A23/1 und A24/1 (interner Antrag des BFM auf vorläufige Aufnahme) und eventualiter dazu um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise um Zustellung einer schriftlichen Begründung des internen Antrags und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und der Zustellung der schriftlichen Begründung - um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Im Weiteren verwies er auf zusätzliche im Internet abrufbare Artikel zur Behandlung von Gefangenen durch das syrische Regime, der Sicherheit im Internet, der Menschenrechtssituation und der Sicherheitslage in Syrien, der Situation von syrischen Flüchtlingen in der Schweiz und zu seinen exilpolitischen Aktivitäten. D. Mit Schreiben vom 17. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2014. E. Mit Eingaben vom 2. Mai 2014 und vom 24. September 2014 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. F. Am 29. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung eines Schriftenwechsels. G. Mit Eingabe vom 9. März 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. H. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 17. März 2017 in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 3. April 2017 eingeladen. I. Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie des Lieferscheines DHL, mit welchem die am 9. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel an ihn geschickt worden seien, nach. J. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2017 verwies die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. K. Mit Verfügung vom 3. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 29. März 2017 zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 18. April 2017 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 18. April 2017 und ergänzenden Ausführungen vom 25. April 2017. M. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 überwies (Nennung Behörde) dem SEM den syrischen Originalpass des Beschwerdeführers, lautend auf den Namen A._______, geboren (...), Syrien, ausgestellt am (...) durch das syrische "Immigration Department". N. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2017 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der vorinstanzlichen Akten A16/3, A17/1, A18/1 und A22/1 zugestellt. Im Übrigen wurden das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Akteneinsichtsgesuch sowie der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da das BFM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe, kein schutzwürdiges Interesse. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen. Sodann besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung; vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014). Daher erweist sich der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Begehren [4]) als unzulässig, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. Schliesslich entfällt aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs derzeit ein schützenswertes Interesse, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren ebenfalls nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass der Nachrichtendienst am (...) seine Personalien notiert habe, worauf sein Vater befragt und bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er Aktivitäten nachgegangen sei, welche zu einer Reflexverfolgung seines Vaters geführt hätten. Entsprechend könnten ihm die daraus resultierenden Schwierigkeiten ebenfalls nicht geglaubt werden. Es sei festzuhalten, dass seine erste Ausreise nach diesen Ereignissen auf legalem Weg geschehen sei, was nicht möglich gewesen wäre, hätten sich die syrischen Behörden tatsächlich für ihn interessiert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass man nicht ihn, sondern seinen Vater für eine Bestrafung mitgenommen habe, obwohl er doch auch anwesend gewesen sei. Nicht widerspruchsfrei habe er sodann die Dauer des Lohnentzugs als Strafe für seinen Vater schildern können. Zudem sei es vor dem Hintergrund des angeblich starken politischen Engagements seiner Familie ohnehin erfahrungswidrig, dass sein Vater bei einem (Nennung Betrieb) arbeiten könnte oder dass er syrische Zollbeamte als Verwandte hätte. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, während des Militärdienstes Ausbilder einer Sondereinheit gewesen zu sein, welche direkt dem Präsidenten Bashar Al-Assad unterstellt gewesen sei. Wegen dieser Aktivitäten habe er im Dienst Leute bestechen müssen. Zudem sei er auch geschlagen und zermürbt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner angeblich regimekritischen Aktivitäten während des Militärdienstes systematischen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei. Da ihm jegliche Brisanz seiner Aktivitäten vor Dienstantritt nicht geglaubt werden könne, werde diesem Vorbringen bereits die Grundlage entzogen. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb ein Soldat und in seinem Fall eine angeblich politisch vorbelastete Person mit der Ausbildung einer dem Präsidenten unterstellten Sondereinheit hätte betraut werden sollen. Ferner habe der Beschwerdeführer angeführt, bei einer Rückkehr aus P._______ nach Syrien an der Grenze mit Zivilbeamten Probleme bekommen zu haben und am (...) in einem Restaurant in F._______ verhaftet worden zu sein. In diesem Zusammenhang habe er sich hinsichtlich der problembehafteten Rückkehr aus P._______, der Farbe des Autos der Beamten, seines Aufenthaltsortes während des nachfolgenden Newroz, seines Verhaltens am Tag seiner Verhaftung vom (...), der Anzahl Personen der Miliz, welche ihn verhaftet hätten, sowie zur Höhe der Busse im Falle einer erneuten Demonstrationsteilnahme widersprochen. Letztlich seien die weiteren Umstände seiner Freilassung nicht nachvollziehbar, sei doch zu bezweifeln, dass er durch den Einsatz seines Arbeitgebers freigelassen worden wäre. Würde sein Arbeitgeber tatsächlich den Präsidenten kennen, hätte er eine angeblich politisch vorbelastete Person wie den Beschwerdeführer niemals beschäftigt. Bezeichnenderweise habe er diesen besonderen und wesentlichen Umstand seiner Freilassung bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern habe nur auf sein Bekenntnis verwiesen, auf Demonstrationen zu verzichten und den allfälligen Bussbetrag bei Widerhandlung. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Weitere Vorbringen seien auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, am (...) wegen des Vorwurfs, einen eigenen Staat gründen zu wollen, während drei Tagen inhaftiert worden zu sein. Nach jener Haft habe er seine Heimat erstmals im Jahr (...) in Richtung G._______ verlassen, um dort zu arbeiten. Es bestehe daher weder ein Kausalzusammenhang zwischen seiner Haft im Jahre (...) und seiner ersten Ausreise danach noch habe er weitere, asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen seit jener Haft glaubhaft machen können. Bezüglich des Vorbringens, er sei während des Militärdienstes oft geschlagen und Benachteiligungen ausgesetzt worden, sei festzuhalten, dass es im Rahmen des Armeedienstes zu körperlicher sowie psychischer Gewalt für Angehörige der Armee kommen könne. In casu gebe es jedoch keine Anhaltspunkte, dass diese eine asylrechtlich relevante Intensität erreicht hätten. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass er nach seinem Militärdienst nach G._______ gereist sei, um dort zu arbeiten. Wie bereits angeführt, könnten ihm politisch motivierte Benachteiligungen während seines Militärdienstes nicht geglaubt werden. Ferner seien die in seinen Aussagen und aus seinen Beweismitteln ersichtlichen exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Durch seine Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz und deren bildlichen Dokumentation sowie dem Teilen von regimekritischen Inhalten im Internet unterscheide er sich nicht wesentlich von der grossen Masse von unzufriedenen Exilsyrern, welche ihrer Empörung über die Ereignisse in ihrer Heimat Ausdruck verleihen würden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass er zwar optisch als Regimekritiker in Erscheinung getreten sei, dass seine Tätigkeiten jedoch nicht als qualifiziert im obigen Sinne einzustufen seien, da ihnen die nötige Brisanz fehle und er im Vergleich zu anderen Asylsuchenden aus Syrien keine hervorstechende Rolle einnehme. Somit würden seine exilpolitischen Aktivitäten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 3.2.1 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und weitere Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, Art. 9 BV, Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) verletzt.

E. 3.2.2 Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sei insbesondere anzuführen, dass der bereits bei der Vorinstanz gestellte Antrag um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme beziehungsweise um eine schriftliche Begründung desselben, durch das BFM unbehandelt geblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht in den fraglichen Antrag gewährt. Vorliegend bestehe kein Grund, von dieser neuen Praxis abzuweichen. Ferner habe die Vor-instanz die Einsicht in die Akten A3/2 und A23/1 kommentarlos verweigert. Aufgrund deren Bezeichnung als "communicazione interna" sei es nicht möglich, den Inhalt und die Relevanz derselben abzuschätzen. Weiter sei die Einsicht in die Akte A16/3 widerrechtlich verweigert worden, indem diese Akte mit "C" paginiert worden sei. Durch den Erhalt dieser Akten durch das BFM sei diese auch eine Akte des BFM geworden, in welche Einsicht gewährt werden müsse. Aufgrund der Beschreibung der Akte sei ferner nicht ersichtlich, worum es sich handle und welche Behörden involviert seien. Ausserdem sei diesbezüglich im Sachverhalt nichts erwähnt worden. Obwohl die Zustellung aller Schreiben beantragt worden sei, habe das BFM die Einsicht in die Akten A17/1 und A18/1 verweigert. Ferner sei betreffend die Akte A22/1 im Akteneinsichtsgesuch um Zustellung sämtlicher, vor der Mandatierung des Rechtsvertreters dem BFM zugestellten Beweise ersucht worden. Das BFM habe jedoch nicht einmal das Beweismittelkuvert ediert, obwohl aufgrund der Paginierung eindeutig sei, dass dies hätte getan werden müssen. Es sei daher nicht möglich abzuschätzen, ob das Recht auf Akteneinsicht noch weiter verletzt worden sei, zumal er an der Anhörung weitere Beweismittel eingereicht habe. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse daher unter allen Umständen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge haben.

E. 3.2.3 Weiter habe die Vorinstanz in Verletzung der Begründungspflicht bei der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Würdigung des Einzelfalles vorgenommen, zudem nicht ausgeführt, was an seinen Ausführungen betreffend die Aktivitäten, welche zu einer Reflexverfolgung seines Vaters geführt hätten, unglaubhaft sein soll, weiter mit einer inhaltlich leeren Wortfloskel festgehalten, dass die Brisanz seiner politischen Aktivitäten vor seinem Dienstantritt beim Militär nicht geglaubt werden könnten, ohne genauer auszuführen, was daran nicht glaubhaft sei und sodann nicht begründet, was an der Anstellung seines Vaters bei einem (Nennung Betrieb) oder der Anstellung von Verwandten beim Zoll erfahrungswidrig sein soll. Weiter habe das BFM weder erwähnt noch gewürdigt, dass er bereits während seiner ersten Haft misshandelt worden sei, er sich stark für die kurdische Kultur eingesetzt habe, er bereits zwei seiner Brüder in Sicherheit geschickt habe, er zur Sondereinheit eingeteilt worden sei, um seine Reputation im Regime wieder herzustellen, er Syrien immer wieder Richtung P._______ verlassen habe, um seine politischen Tätigkeiten ausüben zu können, ein regimekritischer Onkel vom Regime getötet worden sei, er am (...) durch die gefürchteten Shabiha-Milizen verhaftet und im Asylentscheid seine aktive Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen bis Ende Mai völlig verkürzt und sinnentstellend wiedergegeben worden sei, sein Arbeitgeber für sein politisches Engagement bekannt gewesen sei und auch (Nennung Familienangehöriger) verloren habe, einer seiner (Nennung Familienangehöriger) tot aufgefunden worden sei, er bei seiner Rückreise und seinem Treffen mit den Beamten gefoltert worden sei und wie lange er im (...) inhaftiert worden sei. Ferner sei aus der Zusammenfassung zur Repression im Militärdienst weder Sinn und Zweck der Bestechungen ersichtlich noch stelle dies eine Grundlage für einen korrekten Entscheid dar. Insgesamt habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch wiederholt in schwerwiegender Weise verletzt.

E. 3.2.4 Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei vorab auf die vorherigen Ausführungen zu verweisen. Offenbar habe es die Vorinstanz versäumt, seine Vorbringen vollständig abzuklären. Sie beschränke sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, diese seien nicht asylrelevant beziehungsweise nicht glaubhaft. Sodann stelle die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Das BFM habe es versäumt, in der Anhörung den Sinn und Zweck der Bestechungszahlungen zu erfragen. Auch sei die Abklärungspflicht hinsichtlich des getöteten Onkels verletzt, zumal dieser in Syrien bekannte Fall vorliegend von grosser Bedeutung gewesen wäre. Sodann sei die Person seines Arbeitgebers nicht weiter abgeklärt worden. Zudem habe das BFM keine Abklärungen zu den Anstellungsbedingungen seines Vaters im (Nennung Betrieb) getroffen, was vorliegend deshalb entscheidrelevant sei, weil es in seiner Begründung versuche, genau mit diesem Anstellungsverhältnis seine Argumente zu entkräften. Weiter sei das Beschleunigungsgebot und die Abklärungspflicht dadurch verletzt worden, dass zwischen der BzP und der Bundesanhörung beinahe zwei Jahre vergangen seien, da keine sachlichen Gründe für eine solche Verfahrensverzögerung bestanden hätten. Zudem stütze sich die Vorinstanz auf eine veraltete Argumentation, zumal er vor über zwei Jahren Syrien verlassen habe und das BFM - trotz massiver Veränderungen in seiner Heimat - den entsprechenden Sachverhalt nicht weiter abgeklärt habe, so beispielsweise zur Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Sollte der vor-instanzliche Entscheid nicht aufgrund der erwähnten Rechtsverletzungen aufgehoben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärung gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG bedeuten würden. Das BFM habe seine Vorbringen in angeblich unglaubhafte einerseits sowie in angeblich nicht asylrelevante Vorbringen andererseits zerlegt. Es handle sich dabei offensichtlich um ein willkürliches und rechtswidriges Vorgehen. Durch diese Zerstückelung habe die Vor-instanz erreicht, dass die wichtigsten Gründe, die zur Flucht geführt hätten (Demonstrationen und einmonatige Inhaftierung im [...]) im Asylentscheid praktisch nicht erwähnt und gewürdigt worden seien. Sodann stütze sich die Argumentation des BFM nicht auf das zentralste Vorbringen, sondern auf Nebenpunkte. So komme nämlich seinen Aktivitäten im (...) grosse Bedeutung zu. Das BFM habe es jedoch unterlassen, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen konkret zu prüfen und zu würdigen. Vielmehr habe das BFM beispielsweise die Farbe eines Autos als Argument bemüht.

E. 3.3 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, seine Vorbringen würden durch zahlreiche Realkennzeichen auffallen und seien logisch konsistent und widerspruchsfrei. Zum Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass es aufgrund seiner Aktivitäten zu einer Reflexverfolgung bei seinem Vater gekommen sei, sei nicht einleuchtend, weshalb politische Aktivitäten eines Sohnes nicht zu einer Reflexverfolgung des Vaters führen sollten. Viele Terrorregimes würden Familienangehörige bedrohen, um Druck auf die eigentliche Zielperson auszuüben. Auch der Vorhalt zur Unmöglichkeit einer legalen Ausreise nach G._______ bei tatsächlich behördlichem Interesse an seiner Person überzeuge nicht. So sei es in einem kriegsgeplagten Land ohne weiteres möglich, Behörden zu bestechen. Solche Vorgehensweisen sollten auch dem BFM nicht dermassen unbekannt sein, dass diese nicht einmal in Betracht gezogen würden. Zudem habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe aus ihm unerklärlichen Gründen (Nennung Geldbetrag) bezahlen müssen. Es hätte der Vorinstanz klar sein müssen, dass es sich dabei um Bestechungsgelder handeln könnte. Zum Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass nur sein Vater vom Geheimdienst mitgenommen worden sei, sei erneut auf die vorerwähnte Praxis von Terrorregimen zu verweisen. Indem seinem Vater der Lohn (Nennung Dauer) nicht ausbezahlt worden sei, habe man seine Familie unter grossen Druck gesetzt und erkennen lassen, dass man auch seiner Person jederzeit habhaft werden oder der Familie weitergehende Probleme bereiten könnte. Die vorinstanzliche Behauptung sei daher oberflächlich und undifferenziert. Der angebliche Widerspruch betreffend die Lohnzahlungen könne sodann problemlos aufgelöst werden und erscheine plausibel, zumal in beiden Antworten die Zahlen 3 und 4 vorkommen würden. Überdies seien in der Anhörung sehr viele solcher Übersetzungsprobleme ersichtlich, weshalb es willkürlich sei, ihn dann genau auf einem solchen Punkt zu behaften und illustriere, dass das BFM offenbar über keine stichhaltigen Argumente verfüge. Weiter bestehe der Verdacht, dass die Vorinstanz mit ihrem Argument, es sei erfahrungswidrig, dass eine Person aus einer politisch engagierten Familie in einem Staatsbetrieb arbeiten könne, bloss eine unbegründete pauschale Behauptung zu kaschieren versuche. Es bestünden auch gute Gründe dafür, dass solche Personen Anstellungen in staatlichen Betrieben finden würden (Kontrolle; Druckmittel zu regimekonformem Verhalten). Zudem dürfte das Arbeitsverhältnis nicht mit Arbeitsrechten ausgestattet gewesen sein, ansonsten man seinem Vater nicht ohne Weiteres hätte den Lohn vorenthalten können. Zudem sei es willkürlich und rechtswidrig, ihm das angeblich realitätsfremde Verhalten von Dritten (vorliegend den syrischen Behörden) vorzuwerfen. Sodann sei die Aussage, er sei während des Militärdienstes nicht systematisch benachteiligt worden, absurd und aktenwidrig. Man habe ihn als Regimegegner in perfider Weise der Sondereinheit zugeteilt und dadurch direkt seinem Feindbild, nämlich dem Präsidenten, unterstellt. Aus diesem System habe er - nicht ohne massive Konsequenzen befürchten zu müssen - nicht ausbrechen können. Ausserdem sei er während der Dienstzeit immer wieder geschlagen und zur Leistung von Bestechungsgeldern genötigt worden, was zweifellos in Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten gestanden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien die politischen Aktivitäten vor seinem Dienstantritt nicht unglaubhaft und das BFM mache diesbezüglich keine konkreten Ausführungen, sondern behaupte in unhaltbarer Weise lediglich die Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Anzahl Reisen nach P._______ sei anzumerken, dass dies mit einer Erinnerungsproblematik zu tun haben dürfte. Weiter sei er in der Anhörung auf diesen Widerspruch auch nicht angesprochen worden, was zugleich eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zur unterschiedlich dargelegten Farbe des (Nennung Automarke) der Beamten an der Grenze zu P._______ sei zu entgegnen, dass sich solche Details gemäss wissenschaftlichen Belegen in der Erinnerung innert kurzer Zeit verändern könnten, weshalb es nicht angehe, ihn auf diese Angabe zu behaften. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Jahreszahl der Vorkommnisse an der Grenze zu P._______ gebe er immer denselben Tag und Monat an, was vom BFM ausser Acht gelassen worden sei. Gemessen an seinen umfangreichen Erläuterungen seien einzelne Widersprüche kaum erstaunlich und würden auch in der Natur der Sache liegen. Die Vorinstanz sei somit insgesamt zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG sei erneut auf die Zerstückelung der Vorbringen und der Argumentation des BFM hinzuweisen. Es bestehe durchaus ein Kausalzusammenhang seiner Probleme im Jahre (...) mit seiner früheren Verfolgung im Jahre (...), weshalb das Argument des BFM keinen Sinn ergebe. Ebenso stelle die Verfolgung im Militärdienst eine Vorverfolgung dar, welche im Zusammenhang mit der späteren Verfolgung sehr wohl die Intensität einer Asylrelevanz erlange. Sodann sei auf die vom syrischen Regime begangenen Menschenrechtsverletzungen und die gegen Oppositionelle verübte systematische Gewalt zu verweisen. Wäre er nicht aus seiner Heimat ausgereist, hätte er höchstwahrscheinlich um Leib und Leben fürchten müssen, da er ernsthafte Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Da er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien erfüllt habe, sei ihm Asyl zu gewähren. Schliesslich würden seine exilpolitischen Tätigkeiten die bereits hohe Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung erhöhen. Er habe sich durch seine öffentlichen regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz exponiert, was die eingereichten Unterlagen belegen würden. Auf den im Internet veröffentlichten Fotos sei er eindeutig als engagierter Teilnehmer von Demonstrationen zu erkennen. Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er durch sein exilpolitisches Engagement ins Blickfeld der syrischen Geheimdienste geraten sei, weshalb er aufgrund seines politischen Profils und der öffentlich geäusserten Kritik am syrischen System als Oppositioneller für das Regime wahrgenommen werde. Es drohe ihm auch deshalb bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung.

E. 3.4 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM ergänzend vor, der Beschwerdeführer habe in seinen letzten beiden Beweismitteleingaben (Auflistung Beweismittel) eingereicht. Der (Nennung Beweismittel) solle beweisen, dass ihm die genannten Dokumente von seiner Familie aus dem Ort S._______ in der Heimat zugestellt worden seien, wobei seine Mutter diese Unterlagen bereits im Jahre (...) vom Militär erhalten habe. Sie sei jedoch nicht in der Lage gewesen, ihm diese Unterlagen früher zuzustellen. Die (Nennung Beweismittel) sollten hingegen seine Stellung als Reservist bei der syrischen Armee beweisen. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 5. März 2014 die (Nennung Beweismittel) mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl diese bereits im Jahre (...) im Besitz seiner Mutter gewesen sei. Er habe sich zudem nie über seinen Reservistenstatus als Asylgrund oder Wegweisungshindernis geäussert. Zu diesem Dokument sei noch anzumerken, dass es kein Datum enthalte, was für einen (Nennung Beweismittel) sehr unüblich sei. Hinzu komme, dass seine Familie in der Ortschaft S._______ lebe, welche sich ungefähr seit dem Jahre 2013 weitgehend unter der Kontrolle der kurdischen YPG (Volksverteidigungseinheiten) befinde und wo die syrischen Behörden nur am Rande präsent seien. Dass jemand früher nach dem beendeten Militärdienst in Syrien den Reservistenstatus erlangt habe, wie auch in vielen anderen Ländern, sei normal. Inzwischen habe sich jedoch die Situation in S._______ grundlegend verändert, sodass die syrischen Behörden dort keinen Zugriff mehr auf ehemalige Reservisten hätten. Der Wegzug der syrischen Behörden aber auch die Korruption in dem vom Krieg geplagten Land würden es ausserdem einfach machen, zu solchen Dokumenten wie dem (Nennung Beweismittel) zu kommen. Im Übrigen verwies die Vor-instanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.

E. 3.5 In der Replik vom 18. April 2017 und deren Ergänzung vom 25. April 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, die (Nennung Beweismittel) sei seiner Mutter im Jahre (...) zu Hause ausgehändigt worden. Seine Mutter sei Analphabetin und habe das Dokument nicht richtig zuordnen können. Weder seine Brüder noch sein Vater seien zu diesem Zeitpunkt anwesend gewesen. Seine Mutter habe das Dokument beiseitegelegt und mit der Zeit vergessen. Bis anfangs 2015 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt und es sei bis dann auch nicht möglich gewesen, Post von S._______ in die Schweiz zu versenden. Erst zu Beginn des Jahres 2017 sei sein Bruder zufällig auf das Dokument gestossen und habe es ihm - zusammen mit dem (Nennung Beweismittel) - geschickt, weshalb er die Einberufung weder an der BzP noch an der Anhörung erwähnt habe. Es liege sodann nach Absolvierung der regulären Militärdienstpflicht auf der Hand, dass er zum Reservistendienst einberufen worden sei, zumal es den Regeln des syrischen Militärs entspreche, nach Entlassung aus dem regulären Dienst direkt in den Reservedienst einzutreten, was bei ihm am (...) geschehen sei. Wie andere Männer sei auch er im Jahre (...) zum aktiven Reservistendienst aufgeboten worden, indem er zu Hause gesucht worden sei und man die Mobilisierungsnachricht hinterlassen habe. Er habe bereits im Vorjahr gewusst, dass er keinen weiteren Militärdienst in der syrischen Armee leisten wolle. Er habe davon ausgehen müssen, dass er früher oder später vom Militär erneut belangt oder aufgeboten werden würde, habe von der Einberufung aber - wie erwähnt - erst vor kurzem erfahren. Zum Vorhalt des fehlenden Datums auf der (Nennung Beweismittel) sei anzuführen, dass ihm dieses Verhalten von Dritten nicht angelastet werden könne. Zudem werde ihm unterstellt, das Dokument gefälscht oder gekauft zu haben. Da sich die Vorgehensweise und Handhabung der syrischen Behörden betreffend militärische Rekrutierung seit Ausbruch der Unruhen im Jahre 2011 intensiviert und verändert hätten, sei es willkürlich vom SEM, mit der "üblichen Vorgehensweise" der syrischen Behörden zu argumentieren und dies ohne jegliche Quellenverweise zu tun. Auch beim Argument, die Situation habe sich in S._______ inzwischen "grundlegend verändert", verzichte das BFM auf eine Quellenangabe. Im Zeitpunkt der Suche nach seiner Person und der Übergabe der (Nennung Beweismittel) im Jahre (...) sei S._______ noch von den syrischen Behörden kontrolliert worden. Da er danach nie im Rekrutierungszentrum erschienen sei, sei er offensichtlich als Dienstverweigerer registriert worden. Es sei nicht anzunehmen, dass sein Name mittlerweile von der Suchliste gestrichen worden sei. Zudem würden Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom September/Oktober 2015 aufzeigen, dass auch im Jahre 2015 in den von der "Partiya Yekitîya Demokrat" (dt. "Partei der Demokratischen Union", PYD) verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Armee stattgefunden hätten, die syrischen Behörden im kurdischen Norden Syriens weiterhin vertreten seien und in den Städten Al-Hasaka und Kamishli Personen für die syrische Armee rekrutierten. Bei einer erneuten Rückkehr nach Syrien wäre er nicht nur einer neuerlichen asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines individuellen Profils ausgeliefert, sondern auch wegen seiner Dienstverweigerung. Dabei würde er nicht nur von den syrischen Behörden zum Militärdienst, sondern auch von anderen Gruppierungen (YPG) zum bewaffneten Kampf in ihren Reihen gezwungen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe das BFM das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht), die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Bestimmungen der Art. 3 und 7 AsylG, Art. 9 BV, Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG verletzt. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme trotz Aufforderung nicht offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht in den fraglichen Antrag gewährt, weshalb vorliegend kein Grund bestehe, von dieser neuen Praxis abzuweichen. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 3. Juli 2017 zu verweisen, worin festgehalten wurde, dass die Akte A24/2 - in welche um Einsicht ersucht werde - ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt gewesen sei, weshalb die Vorinstanz die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert habe, worauf das entsprechende Einsichtsgesuch abgelehnt wurde. Das Gleiche gilt sodann für die nämliche Rüge betreffend verweigerter Akteneinsicht in die Aktenstücke A3/2 und A23/1. Bei diesen handelt es sich ebenfalls um behördeninterne Dokumente, die grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Überdies ist dem Rechtsvertreter aus anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile bekannt, dass die in einem anderen Beschwerdeverfahren gewährte einmalige Einsicht in einen solchen Antrag klarerweise noch keine Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (vgl. bspw. Urteil BVGer E-2109/2014 vom 9. Juni 2016 E. 3.2). Sodann wurden dem Beschwerdeführer mit der gleichen Verfügung Kopien der vorinstanzlichen Akten A16/3, A17/1, A18/1 und A22/1 zugestellt. Dabei wurde festgehalten, dass nach einer Überprüfung des Beweismittelkuverts durch das Gericht festzustellen sei, dass die auf dem Beweismittelkuvert verzeichneten Unterlagen auch tatsächlich im Kuvert enthalten seien und ein Vergleich der im erwähnten Beweismittelkuvert enthaltenen Unterlagen mit den auf Beschwerdeebene mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beilagen den Schluss zulasse, Kopien der in A22/1 enthaltenen Dokumente seien dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht zugegangen oder bereits vorher schon in seinem Besitz gewesen. Im Übrigen wurden das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Akteneinsichtsgesuch sowie der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Damit wurde die von der Vorinstanz diesbezüglich nicht vollständig gewährte Akteneinsicht rechtsgenüglich nachgeholt. Sodann nahm der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens mittels weiterer Eingaben die Möglichkeit wahr, sich ergänzend zu äussern und Einwände vorzubringen. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich Akteneinsicht erweisen sich daher insgesamt als unbegründet.

E. 4.1.2 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Repression durch die syrischen Behörden respektive die Benachteiligungen und die gegen ihn im Militärdienst ausgeübte Gewalt als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu erachten sei, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Diesbezüglich ergeben sich sodann - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aus der vorinstanzlichen Zusammenfassung zur Repression im Militärdienst durchaus Sinn und Zweck der Bestechungen (Beschwerdeführer sei den Behörden bereits bekannt gewesen, wobei die Gründe dafür das BFM in seinem Entscheid vor dieser Feststellung aufführte [vgl. act. A25/10 S. 2]), weshalb der Vorwurf einer ungenügenden Grundlage für einen korrekten Entscheid nicht verfängt. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 4.1.3 Soweit er im Weiteren rügt, das BFM habe das Beschleunigungsgebot und die Abklärungspflicht dadurch verletzt, indem zwischen der BzP und der Bundesanhörung ohne sachliche Gründe beinahe zwei Jahre vergangen seien, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwei Monate nach Durchführung der BzP mitgeteilt wurde, dass ein eingeleitetes Dublin-Verfahren abgebrochen und ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet werde. Ferner reichte er Ende des Jahres 2012 ein weiteres Beweismittel nach und wurde auf seine Nachfrage mittels Schreiben des BFM vom 16. Dezember 2013 unter anderem auf die hohe Geschäftslast des Bundesamtes hingewiesen. In diesem Zusammenhang mag es angesichts des damaligen hohen Pendenzenstandes beim BFM zu Verzögerungen bei der weiteren Verfahrensabwicklung im vorliegenden Fall gekommen sein. Daraus sind dem Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile entstanden und es wäre ihm diesbezüglich möglich und zumutbar gewesen, während der letztlich etwas über einjährigen Zeitspanne zwischen letzter Beweismitteleingabe des Beschwerdeführers und der Anhörung auf schriftlichem Weg weitere Vorbringen geltend zu machen, wozu er sich jedoch offenkundig nicht veranlasst sah. So sind Asylsuchende einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c; (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 153, S. 52 und N 463 ff., S. 162 f. m.w.H.). Demzufolge war die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den (allfälligen) Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf allfällige neue Gefährdungselemente - so auch hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten - hinzuweisen, noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben anzusetzen, was daher ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt.

E. 4.1.4 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist für das Gericht ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 4.1.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.2 In materieller Hinsicht vermögen die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat diesbezüglich die Vorinstanz festgehalten, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer angeblich dem syrischen Regime missliebige politische Tätigkeiten ausgeübt habe, welche zu einer Reflexverfolgung bei seinem Vater geführt hätten. Soweit er diesbezüglich einwendet, es leuchte nicht ein, weshalb politische Aktivitäten eines Sohnes nicht zu einer Reflexverfolgung des Vaters führen sollten, zumal viele Regime Familienangehörige bedrohen würden, um Druck auf die eigentliche Zielperson auszuüben, ist dieser allgemein gehaltenen Aussage zwar durchaus beizupflichten. Vorliegend hat jedoch die Vorinstanz die Aktivitäten des Beschwerdeführers, die eine solche Reflexverfolgung ausgelöst haben sollen, als unglaubhaft erachtet, weshalb der Einwand nicht verfängt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat legal verliess und wieder auf legalem Weg zurückkehrte respektive wiederholte Reisen nach P._______ machte und jeweils nach Syrien zurückkehrte, ist die behauptete Verfolgungssituation als wenig wahrscheinlich zu erachten. Der Einwand, es sei in einem kriegsgeplagten Land wie Syrien ohne weiteres möglich, Behörden zu bestechen, ist als nicht stichhaltig zu erachten, zumal der Beschwerdeführer sich widersprüchlich zum Jahr äusserte, in welchem er bei seiner Wiedereinreise Probleme bekommen habe und sich auch hinsichtlich der Geldzahlung in Unstimmigkeiten verstrickte, zumal er eine solche Zahlung im Rahmen der BzP nicht erwähnte, jedoch eine Folter durch (...) vorbrachte, die er seinerseits bei der Anhörung mit keinem Wort anführte (vgl. act. A6/13 S. 9; A21/16 S. 3). Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, er habe bezüglich der Ereignisse bei seiner Wiedereinreise immer denselben Tag und Monat angegeben. Dieser Umstand durfte vom BFM - zu Recht - ausser Acht gelassen werden, zumal er sich bei der Nennung der Jahreszahl in einen erheblichen Widerspruch verstrickte, den er auch auf Vorhalt nicht plausibel zu erklären vermochte (vgl. act. A21/16 S. 4 ff. und S. 8). Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht ist es in der Tat logisch nicht nachvollziehbar, dass die Angehörigen des Geheimdienstes im (...) lediglich den Vater wegen des Beschwerdeführers behelligt und mitgenommen haben wollen, nicht aber den Beschwerdeführer selber, obwohl er persönlich ebenfalls zugegen gewesen sei. Auch der Verweis auf die Druckversuche des syrischen Regimes, indem seinem Vater der Lohn einige Zeit nicht ausbezahlt worden sei, vermag die diesbezüglich unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Lohnentzugs nicht zu erklären. Ebenso wenig der Verweis darauf, dass in beiden Antworten die Zahlen 3 und 4 vorkommen würden, zumal die diesbezüglich relevanten Protokollstellen diese Aussage nicht zu stützen vermögen und der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt in der Anhörung angab, er habe immer von (...) bis (...) Monaten gesprochen (vgl. act. A21/16 S. 6). Der weitere Einwand, es seien in der Anhörung sehr viele solcher Übersetzungsprobleme ersichtlich, weshalb es willkürlich sei, ihn dann genau auf einem solchen Punkt zu behaften, findet im fraglichen Protokoll ebenfalls keine Stütze. Der Beschwerdeführer erhielt am Schluss der Anhörung im Rahmen der Rückübersetzung seiner Aussagen die Möglichkeit, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen, von welcher er einmal Gebrauch machte (vgl. act. A21/16 S. 4). Die diesbezügliche Korrektur steht jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Einwänden betreffend die Glaubhaftigkeit. Die übrigen Korrekturen stellen sich als bloss sprachliche und nicht inhaltliche Anpassungen des Textes durch den Befrager des BFM (bspw. Klein- statt Grossschreibung) dar. Unter diesen Umständen bleibt auch der Einwand, die widersprüchlichen Angaben zur Anzahl Reisen in den P._______ dürften mit einer Erinnerungsproblematik zu tun haben, unbehelflich und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Sodann ist es angesichts der kurdischen Volkszugehörigkeit und des Vorbringens am Schluss der Anhörung, dass seine Familie den syrischen Behörden als politisch engagierte Familie und er mit seiner Kritik gegenüber dem Regime bekannt sei (vgl. act. A21/16 S. 13 unten), in der Tat als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu qualifizieren, dass er im Militärdienst zur Ausbildung der direkt dem Präsidenten unterstellten Sondereinheit eingesetzt worden sein soll. Auf entsprechenden Vorhalt in der Anhörung wich der Beschwerdeführer einer konkreten Antwort aus und verwies lediglich auf zwei Vorgesetzte, denen er in der Folge Geld habe geben müssen. In der Folge widersprach er sich jedoch bezüglich der Person, welche ihm geraten habe, sich eine neue und weisse Seite respektive Weste zu verschaffen, sollen dies einerseits Angehörige des Nachrichtendienstes gewesen sein, um andererseits später seinen militärischen Vorgesetzten zu erwähnen (vgl. act. A21/16 S. 3 und 7). Unter diesen Umständen vermag der in der Beschwerdeschrift geäusserte Einwand, die im Militärdienst erlittenen Schläge und die Zahlung von Bestechungsgeldern habe zweifellos im Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten gestanden, nicht zu überzeugen. Ferner braucht auf den nicht ganz unberechtigten Einwand bezüglich der Farbe des (Nennung Automarke) der Beamten an der Grenze zu P._______ vorliegend nicht näher eingegangen zu werden, nachdem der Beschwerdeführer angesichts obiger Erwägungen die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht auszuräumen vermochte und er überdies hinsichtlich der Widersprüche zu seinem Aufenthaltsort nach dem Vorfall an der Grenze und der diesbezüglichen Suche der syrischen Behörden sowie der Umstände seiner Verhaftung am (...) keine konkreten Entgegnungen vorbrachte. Es kann diesbezüglich auf die im Übrigen zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden.Ferner vermag die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG verletzt, indem sie seine Vorbringen zerstückelt und entsprechend argumentiert habe, zumal durchaus ein Kausalzusammenhang seiner Probleme im Jahre (...) mit seiner früheren Verfolgung im Jahre (...) bestehe, nicht durchzudringen. Nachdem der Beschwerdeführer (...) Jahre nach dem Vorfall im Jahre (...) seine Heimat erstmals zwecks Erwerbstätigkeit in G._______ verliess und in der Folge wieder nach Syrien zurückkehrte, lag dieses Vorkommnis im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits (...) Jahre zurück. Deshalb können diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie schon aus diesem Grund asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen, zumal - wie oben bereits erläutert - aufgrund der Akten auch keine glaubhaften Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer wegen regimekritischer Tätigkeiten im Visier der syrischen Behörden gestanden oder die von ihm geltend gemachte Repression erlitten hätte. Die erwähnten Vorfälle erfüllen den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1 m.w.H.). Sodann wird an dieser Stelle nicht grundsätzlich bestritten, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst physischer Gewalt ausgesetzt war, was selbstverständlich nicht gebilligt werden kann. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht erkannte, liegen vorliegend aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. act. A21/16 S. 3 und 7) weder Hinweise vor, dass die geltend gemachten Schläge ein asylrelevantes Ausmass erreicht hätten noch konnte er glaubhaft darlegen, dass diese auf einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv beruhen würden. Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren.

E. 4.3 Weiter reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2017 sein (Nennung Beweismittel) ein, welche seiner Mutter bereits im Jahre (...) zugestellt worden sei. Er habe diese aber aus diversen Gründen erst kürzlich von seiner Familie erhalten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei Reservist in der syrischen Armee. Da er der (Nennung Beweismittel) keine Folge geleistet habe, werde er bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer betrachtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge eines objektiven Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. Bei der (Nennung Beweismittel) handelt es sich nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot, da sie weder ein Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer zum Dienst melden müsste, noch ein konkreter Einrückungsort enthält. Vielmehr stellt sie eine Reservistenkarte dar, mithin lediglich eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen - nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt - einrücken zu müssen. Infolge Fehlens einer konkreten Einberufung zum Militärdienst liegt keine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers vor (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Unbesehen der vom BFM geäusserten Skepsis, wie und unter welchen Umständen die ins Recht gelegte Mobilisierungsbenachrichtigung den Beschwerdeführer erreicht haben soll, ist Folgendes festzuhalten: Den vorliegenden Akten lassen sich keine derartigen (glaubhaften) Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. In den obigen Erwägungen wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre.

E. 4.4.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

E. 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Angesichts dieser konstanten und neueren Rechtsprechung besteht keine Veranlassung, dem in der Beschwerde vom 14. April 2014 gestellten Antrag, es seien die auf Seite 36 aufgeführten Asylakten in acht anderen Verfahren beizuziehen, stattzugeben. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.

E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. So habe er (Nennung Daten und Örtlichkeiten) an Demonstrationen teilgenommen sowie am (...) an einer Konferenz der T._______ in U._______ partizipiert. Diesbezüglich reichte er verschiedene Internetartikel mit Fotos, Ausdrucken von Facebook und Printscreens sowie entsprechende Datenträger (DVD) ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 4.2). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie gegen die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist indes nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es sind den Akten denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er überhaupt für eine exilpolitische Partei tätig ist oder war. Anlässlich der Anhörung gab er dann auch an, er sei Sympathisant der R._______, übe jedoch keine Sonderfunktionen an Kundgebungen oder im Allgemeinen für die Partei aus. Sodann war er - soweit aktenkundig - letztmals an einer Veranstaltung im (...) beteiligt. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Daran vermögen die Facebook-Veröffentlichungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. Ebenso kann offenbleiben, wie die durch den Beschwerdeführer erwirkte Passausstellung durch die syrischen Behörden am 9. Dezember 2015 mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgung seitens derselben zu beurteilen gewesen wäre.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2033/2014 Urteil vom 21. September 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, alias AA._______, geboren am (...), Syrien, alias B._______, geboren am (...), Syrien, alias C._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______) stammender Kurde mit letztem Wohnsitz in F._______, seinen Heimatstaat am 9. November 2011 auf dem Landweg. Er gelangte über G._______, H._______, I._______, J._______, K._______ und L._______ am 11. Juni 2012 illegal in die Schweiz. Bei der illegalen Einreise wurde er unter den Personalien B._______, geboren (...), registriert und festgestellt, dass er in L._______ unter den Personalien C._______, geboren (...), Syrien, aufgenommen worden war. Am 11. Juni 2012 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso unter dem Namen AA._______, geboren (...), Syrien, ein Asylgesuch. Am 20. Juni 2012 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Mit Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zugewiesen. A.b Nachdem Abklärungen des BFM keine Zuständigkeit eines anderen Staates für die Prüfung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergaben, brachte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 21. August 2012 zur Kenntnis, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt und sein Asylgesuch demnach in der Schweiz geprüft werde. A.c Am 20. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim (Nennung Amt) seine Identitätskarte mit den Personalien A._______, geboren (...), Syrien, zu den Akten, welche am Folgetag an das BFM übermittelt wurde. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung einer Kopie seiner Identitätskarte, damit er in Syrien einen Pass beantragen könne. A.d Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Mitteilung, bis wann er mit einer weiteren Anhörung rechnen könne, da er seit der BzP im Juni 2012 nichts mehr gehört habe. Mit Antwortschreiben vom 16. Dezember 2013 teilte ihm die Vorinstanz mit, das von ihm eingereichte Asylgesuch sei infolge der hohen Geschäftslast zurzeit noch hängig. Es sei daher nicht möglich, auf einen bestimmten Zeitpunkt einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen und ersuchte ihn gleichzeitig um Geduld. A.e Am 17. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu einer Anhörung vorgeladen, welche am 5. März 2014 durchgeführt wurde. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am (...) in N._______ wegen des Vorwurfs, einen eigenen Staat gründen zu wollen, verhaftet worden. Vor der Festnahme habe er in einem Restaurant gearbeitet, dessen Besitzer ihm geholfen habe, wieder freizukommen. Am (...) sei er in seinem Dorf mit den Vorbereitungen für den Newroz-Anlass beschäftigt gewesen. Sie hätten einen Karneval organisieren wollen. Damals sei er in der Folkloregruppe O._______ tätig gewesen. Am Abend seien sie von Leuten des syrischen Nachrichtendienstes aufgesucht worden, welche seine Personalien aufgenommen hätten. Am folgenden Tag sei sein Vater, welcher Staatsangestellter gewesen sei, von den Behörden zu Hause aufgesucht und mitgenommen worden. Man habe seinem Vater vorgeworfen, er (der Beschwerdeführer) sei politisch aktiv und wolle einen eigenen Staat gründen. Die Behörden hätten damals diese Angelegenheit dadurch erledigt, dass seinem Vater drei Monatslöhne nicht ausbezahlt worden seien. Er selber sei zu dieser Sache nicht befragt worden. In der Folge habe er immer wieder Schwierigkeiten bekommen, wenn er bei einer Amtsstelle etwas habe erledigen wollen, da sein Name bei den Behörden mit roter Tinte unterstrichen gewesen sei. Weiter habe er seinen Militärdienst, wo er für die Ausbildung der direkt dem Präsidenten unterstellten Sondereinheit verantwortlich gewesen sei, zwar beendet, sei aber während seiner Dienstzeit von seinem Vorgesetzten zu Zahlungen von Bestechungsgeldern aufgefordert, oft geschlagen und insgesamt zermürbt worden. Nach Abschluss des Militärdienstes sei er im (...) legal nach G._______ gereist, wo er während eines Monats respektive während dreier Monate gearbeitet habe. Anschliessend sei er in seine Heimat zurückgekehrt, habe bei der Einreise aber aus ihm unbekannten Gründen einen Geldbetrag leisten müssen. Er sei während kurzer Zeit zu Hause geblieben, danach im (...) erstmals nach P._______ gereist, wo er für ein kurdisches, von einem seiner Onkel geleitetes (Nennung Institution) und - nach einer kurzen Rückkehr in die Heimat - ab (...) für (Nennung Organisation) gearbeitet habe. Insgesamt sei er nach seiner Rückkehr aus G._______ drei bis vier Mal nach P._______ gereist. Bei seiner erneuten respektive letzten Rückkehr nach Syrien am (...) sei er an der Grenze von vier Angehörigen des Nachrichtendienstes kontrolliert, während drei Stunden festgehalten und während dieser Zeit geschlagen worden. Man habe auf ihm eine Karte der (Name der Klinik), welche sich im (Nennung Lager) in P._______ befinde, gefunden. Diese Klinik sei gegen die syrische Regierung eingestellt und die Beamten seien davon ausgegangen, er würde mit dieser Behörde zusammenarbeiten. Er habe sich danach nach F._______ begeben, wo er seiner Arbeit nachgegangen sei und als neutrale und unabhängige Person - also nicht als Angehöriger einer Partei - an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe sich wegen der gegen die Kurden ausgeübten Repression durch die syrische Regierung an solchen Kundgebungen beteiligt. Am (...) sei er an seinem Arbeitsplatz im Restaurant verhaftet und mit verbundenen Augen abgeführt worden. Man habe ihn auf einem Posten festgehalten und geschlagen. Nach sieben Tagen habe er zugegeben, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Anschliessend sei er in einen Raum mit anderen Gefangenen gebracht worden und ungefähr (Dauer der Haft) in Haft geblieben. Am (...) sei er durch die Intervention seines Arbeitgebers, der auch der Besitzer des Restaurants gewesen sei, wieder freigekommen. Seine Familienangehörigen hätten ihm geraten, wieder in seine Region nach Q._______ zurückzukehren, ansonsten die Behörden ihn umbringen könnten. In der Folge habe er seine Wohnung in F._______ verkauft und sei in sein Herkunftsdorf zurückgekehrt. Sein Vater habe daraufhin seine Ausreise organisiert. Ferner nehme er auch in der Schweiz an Demonstrationen teil und stelle Berichte über das Geschehen in Syrien sowie die Aktivitäten in der Schweiz ins Internet und auf Facebook. Er sei Sympathisant der R._______, übe jedoch keine Sonderfunktionen an Kundgebungen oder im Allgemeinen für die Partei aus. Er werde sich aber engagieren, sobald er in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 14. März 2014 - eröffnet am 20. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar zu erachten. C. Mit Eingabe vom 14. April 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv-Ziffer 4, Satz 1), eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten A3/2, A16/3, A17/1, A18/1, A22/1, A23/1 und A24/1 (interner Antrag des BFM auf vorläufige Aufnahme) und eventualiter dazu um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise um Zustellung einer schriftlichen Begründung des internen Antrags und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und der Zustellung der schriftlichen Begründung - um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei. Im Weiteren verwies er auf zusätzliche im Internet abrufbare Artikel zur Behandlung von Gefangenen durch das syrische Regime, der Sicherheit im Internet, der Menschenrechtssituation und der Sicherheitslage in Syrien, der Situation von syrischen Flüchtlingen in der Schweiz und zu seinen exilpolitischen Aktivitäten. D. Mit Schreiben vom 17. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2014. E. Mit Eingaben vom 2. Mai 2014 und vom 24. September 2014 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. F. Am 29. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung eines Schriftenwechsels. G. Mit Eingabe vom 9. März 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. H. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 17. März 2017 in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 3. April 2017 eingeladen. I. Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie des Lieferscheines DHL, mit welchem die am 9. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel an ihn geschickt worden seien, nach. J. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2017 verwies die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. K. Mit Verfügung vom 3. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 29. März 2017 zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 18. April 2017 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 18. April 2017 und ergänzenden Ausführungen vom 25. April 2017. M. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 überwies (Nennung Behörde) dem SEM den syrischen Originalpass des Beschwerdeführers, lautend auf den Namen A._______, geboren (...), Syrien, ausgestellt am (...) durch das syrische "Immigration Department". N. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juli 2017 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der vorinstanzlichen Akten A16/3, A17/1, A18/1 und A22/1 zugestellt. Im Übrigen wurden das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Akteneinsichtsgesuch sowie der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da das BFM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien ausgesetzt habe, kein schutzwürdiges Interesse. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen. Sodann besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung; vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014). Daher erweist sich der Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei (Begehren [4]) als unzulässig, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. Schliesslich entfällt aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an der (weiteren) Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs derzeit ein schützenswertes Interesse, weshalb auf das entsprechende Rechtsbegehren ebenfalls nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass der Nachrichtendienst am (...) seine Personalien notiert habe, worauf sein Vater befragt und bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er Aktivitäten nachgegangen sei, welche zu einer Reflexverfolgung seines Vaters geführt hätten. Entsprechend könnten ihm die daraus resultierenden Schwierigkeiten ebenfalls nicht geglaubt werden. Es sei festzuhalten, dass seine erste Ausreise nach diesen Ereignissen auf legalem Weg geschehen sei, was nicht möglich gewesen wäre, hätten sich die syrischen Behörden tatsächlich für ihn interessiert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass man nicht ihn, sondern seinen Vater für eine Bestrafung mitgenommen habe, obwohl er doch auch anwesend gewesen sei. Nicht widerspruchsfrei habe er sodann die Dauer des Lohnentzugs als Strafe für seinen Vater schildern können. Zudem sei es vor dem Hintergrund des angeblich starken politischen Engagements seiner Familie ohnehin erfahrungswidrig, dass sein Vater bei einem (Nennung Betrieb) arbeiten könnte oder dass er syrische Zollbeamte als Verwandte hätte. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, während des Militärdienstes Ausbilder einer Sondereinheit gewesen zu sein, welche direkt dem Präsidenten Bashar Al-Assad unterstellt gewesen sei. Wegen dieser Aktivitäten habe er im Dienst Leute bestechen müssen. Zudem sei er auch geschlagen und zermürbt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner angeblich regimekritischen Aktivitäten während des Militärdienstes systematischen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei. Da ihm jegliche Brisanz seiner Aktivitäten vor Dienstantritt nicht geglaubt werden könne, werde diesem Vorbringen bereits die Grundlage entzogen. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb ein Soldat und in seinem Fall eine angeblich politisch vorbelastete Person mit der Ausbildung einer dem Präsidenten unterstellten Sondereinheit hätte betraut werden sollen. Ferner habe der Beschwerdeführer angeführt, bei einer Rückkehr aus P._______ nach Syrien an der Grenze mit Zivilbeamten Probleme bekommen zu haben und am (...) in einem Restaurant in F._______ verhaftet worden zu sein. In diesem Zusammenhang habe er sich hinsichtlich der problembehafteten Rückkehr aus P._______, der Farbe des Autos der Beamten, seines Aufenthaltsortes während des nachfolgenden Newroz, seines Verhaltens am Tag seiner Verhaftung vom (...), der Anzahl Personen der Miliz, welche ihn verhaftet hätten, sowie zur Höhe der Busse im Falle einer erneuten Demonstrationsteilnahme widersprochen. Letztlich seien die weiteren Umstände seiner Freilassung nicht nachvollziehbar, sei doch zu bezweifeln, dass er durch den Einsatz seines Arbeitgebers freigelassen worden wäre. Würde sein Arbeitgeber tatsächlich den Präsidenten kennen, hätte er eine angeblich politisch vorbelastete Person wie den Beschwerdeführer niemals beschäftigt. Bezeichnenderweise habe er diesen besonderen und wesentlichen Umstand seiner Freilassung bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern habe nur auf sein Bekenntnis verwiesen, auf Demonstrationen zu verzichten und den allfälligen Bussbetrag bei Widerhandlung. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Weitere Vorbringen seien auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, am (...) wegen des Vorwurfs, einen eigenen Staat gründen zu wollen, während drei Tagen inhaftiert worden zu sein. Nach jener Haft habe er seine Heimat erstmals im Jahr (...) in Richtung G._______ verlassen, um dort zu arbeiten. Es bestehe daher weder ein Kausalzusammenhang zwischen seiner Haft im Jahre (...) und seiner ersten Ausreise danach noch habe er weitere, asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen seit jener Haft glaubhaft machen können. Bezüglich des Vorbringens, er sei während des Militärdienstes oft geschlagen und Benachteiligungen ausgesetzt worden, sei festzuhalten, dass es im Rahmen des Armeedienstes zu körperlicher sowie psychischer Gewalt für Angehörige der Armee kommen könne. In casu gebe es jedoch keine Anhaltspunkte, dass diese eine asylrechtlich relevante Intensität erreicht hätten. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass er nach seinem Militärdienst nach G._______ gereist sei, um dort zu arbeiten. Wie bereits angeführt, könnten ihm politisch motivierte Benachteiligungen während seines Militärdienstes nicht geglaubt werden. Ferner seien die in seinen Aussagen und aus seinen Beweismitteln ersichtlichen exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Durch seine Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz und deren bildlichen Dokumentation sowie dem Teilen von regimekritischen Inhalten im Internet unterscheide er sich nicht wesentlich von der grossen Masse von unzufriedenen Exilsyrern, welche ihrer Empörung über die Ereignisse in ihrer Heimat Ausdruck verleihen würden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass er zwar optisch als Regimekritiker in Erscheinung getreten sei, dass seine Tätigkeiten jedoch nicht als qualifiziert im obigen Sinne einzustufen seien, da ihnen die nötige Brisanz fehle und er im Vergleich zu anderen Asylsuchenden aus Syrien keine hervorstechende Rolle einnehme. Somit würden seine exilpolitischen Aktivitäten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 3.2 3.2.1 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM rechtfertigten. So habe das BFM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und weitere Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, Art. 9 BV, Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) verletzt. 3.2.2 Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sei insbesondere anzuführen, dass der bereits bei der Vorinstanz gestellte Antrag um Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme beziehungsweise um eine schriftliche Begründung desselben, durch das BFM unbehandelt geblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht in den fraglichen Antrag gewährt. Vorliegend bestehe kein Grund, von dieser neuen Praxis abzuweichen. Ferner habe die Vor-instanz die Einsicht in die Akten A3/2 und A23/1 kommentarlos verweigert. Aufgrund deren Bezeichnung als "communicazione interna" sei es nicht möglich, den Inhalt und die Relevanz derselben abzuschätzen. Weiter sei die Einsicht in die Akte A16/3 widerrechtlich verweigert worden, indem diese Akte mit "C" paginiert worden sei. Durch den Erhalt dieser Akten durch das BFM sei diese auch eine Akte des BFM geworden, in welche Einsicht gewährt werden müsse. Aufgrund der Beschreibung der Akte sei ferner nicht ersichtlich, worum es sich handle und welche Behörden involviert seien. Ausserdem sei diesbezüglich im Sachverhalt nichts erwähnt worden. Obwohl die Zustellung aller Schreiben beantragt worden sei, habe das BFM die Einsicht in die Akten A17/1 und A18/1 verweigert. Ferner sei betreffend die Akte A22/1 im Akteneinsichtsgesuch um Zustellung sämtlicher, vor der Mandatierung des Rechtsvertreters dem BFM zugestellten Beweise ersucht worden. Das BFM habe jedoch nicht einmal das Beweismittelkuvert ediert, obwohl aufgrund der Paginierung eindeutig sei, dass dies hätte getan werden müssen. Es sei daher nicht möglich abzuschätzen, ob das Recht auf Akteneinsicht noch weiter verletzt worden sei, zumal er an der Anhörung weitere Beweismittel eingereicht habe. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse daher unter allen Umständen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge haben. 3.2.3 Weiter habe die Vorinstanz in Verletzung der Begründungspflicht bei der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Würdigung des Einzelfalles vorgenommen, zudem nicht ausgeführt, was an seinen Ausführungen betreffend die Aktivitäten, welche zu einer Reflexverfolgung seines Vaters geführt hätten, unglaubhaft sein soll, weiter mit einer inhaltlich leeren Wortfloskel festgehalten, dass die Brisanz seiner politischen Aktivitäten vor seinem Dienstantritt beim Militär nicht geglaubt werden könnten, ohne genauer auszuführen, was daran nicht glaubhaft sei und sodann nicht begründet, was an der Anstellung seines Vaters bei einem (Nennung Betrieb) oder der Anstellung von Verwandten beim Zoll erfahrungswidrig sein soll. Weiter habe das BFM weder erwähnt noch gewürdigt, dass er bereits während seiner ersten Haft misshandelt worden sei, er sich stark für die kurdische Kultur eingesetzt habe, er bereits zwei seiner Brüder in Sicherheit geschickt habe, er zur Sondereinheit eingeteilt worden sei, um seine Reputation im Regime wieder herzustellen, er Syrien immer wieder Richtung P._______ verlassen habe, um seine politischen Tätigkeiten ausüben zu können, ein regimekritischer Onkel vom Regime getötet worden sei, er am (...) durch die gefürchteten Shabiha-Milizen verhaftet und im Asylentscheid seine aktive Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen bis Ende Mai völlig verkürzt und sinnentstellend wiedergegeben worden sei, sein Arbeitgeber für sein politisches Engagement bekannt gewesen sei und auch (Nennung Familienangehöriger) verloren habe, einer seiner (Nennung Familienangehöriger) tot aufgefunden worden sei, er bei seiner Rückreise und seinem Treffen mit den Beamten gefoltert worden sei und wie lange er im (...) inhaftiert worden sei. Ferner sei aus der Zusammenfassung zur Repression im Militärdienst weder Sinn und Zweck der Bestechungen ersichtlich noch stelle dies eine Grundlage für einen korrekten Entscheid dar. Insgesamt habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch wiederholt in schwerwiegender Weise verletzt. 3.2.4 Betreffend die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei vorab auf die vorherigen Ausführungen zu verweisen. Offenbar habe es die Vorinstanz versäumt, seine Vorbringen vollständig abzuklären. Sie beschränke sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, diese seien nicht asylrelevant beziehungsweise nicht glaubhaft. Sodann stelle die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Das BFM habe es versäumt, in der Anhörung den Sinn und Zweck der Bestechungszahlungen zu erfragen. Auch sei die Abklärungspflicht hinsichtlich des getöteten Onkels verletzt, zumal dieser in Syrien bekannte Fall vorliegend von grosser Bedeutung gewesen wäre. Sodann sei die Person seines Arbeitgebers nicht weiter abgeklärt worden. Zudem habe das BFM keine Abklärungen zu den Anstellungsbedingungen seines Vaters im (Nennung Betrieb) getroffen, was vorliegend deshalb entscheidrelevant sei, weil es in seiner Begründung versuche, genau mit diesem Anstellungsverhältnis seine Argumente zu entkräften. Weiter sei das Beschleunigungsgebot und die Abklärungspflicht dadurch verletzt worden, dass zwischen der BzP und der Bundesanhörung beinahe zwei Jahre vergangen seien, da keine sachlichen Gründe für eine solche Verfahrensverzögerung bestanden hätten. Zudem stütze sich die Vorinstanz auf eine veraltete Argumentation, zumal er vor über zwei Jahren Syrien verlassen habe und das BFM - trotz massiver Veränderungen in seiner Heimat - den entsprechenden Sachverhalt nicht weiter abgeklärt habe, so beispielsweise zur Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Sollte der vor-instanzliche Entscheid nicht aufgrund der erwähnten Rechtsverletzungen aufgehoben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden, sei darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärung gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG bedeuten würden. Das BFM habe seine Vorbringen in angeblich unglaubhafte einerseits sowie in angeblich nicht asylrelevante Vorbringen andererseits zerlegt. Es handle sich dabei offensichtlich um ein willkürliches und rechtswidriges Vorgehen. Durch diese Zerstückelung habe die Vor-instanz erreicht, dass die wichtigsten Gründe, die zur Flucht geführt hätten (Demonstrationen und einmonatige Inhaftierung im [...]) im Asylentscheid praktisch nicht erwähnt und gewürdigt worden seien. Sodann stütze sich die Argumentation des BFM nicht auf das zentralste Vorbringen, sondern auf Nebenpunkte. So komme nämlich seinen Aktivitäten im (...) grosse Bedeutung zu. Das BFM habe es jedoch unterlassen, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen konkret zu prüfen und zu würdigen. Vielmehr habe das BFM beispielsweise die Farbe eines Autos als Argument bemüht. 3.3 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, seine Vorbringen würden durch zahlreiche Realkennzeichen auffallen und seien logisch konsistent und widerspruchsfrei. Zum Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass es aufgrund seiner Aktivitäten zu einer Reflexverfolgung bei seinem Vater gekommen sei, sei nicht einleuchtend, weshalb politische Aktivitäten eines Sohnes nicht zu einer Reflexverfolgung des Vaters führen sollten. Viele Terrorregimes würden Familienangehörige bedrohen, um Druck auf die eigentliche Zielperson auszuüben. Auch der Vorhalt zur Unmöglichkeit einer legalen Ausreise nach G._______ bei tatsächlich behördlichem Interesse an seiner Person überzeuge nicht. So sei es in einem kriegsgeplagten Land ohne weiteres möglich, Behörden zu bestechen. Solche Vorgehensweisen sollten auch dem BFM nicht dermassen unbekannt sein, dass diese nicht einmal in Betracht gezogen würden. Zudem habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe aus ihm unerklärlichen Gründen (Nennung Geldbetrag) bezahlen müssen. Es hätte der Vorinstanz klar sein müssen, dass es sich dabei um Bestechungsgelder handeln könnte. Zum Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass nur sein Vater vom Geheimdienst mitgenommen worden sei, sei erneut auf die vorerwähnte Praxis von Terrorregimen zu verweisen. Indem seinem Vater der Lohn (Nennung Dauer) nicht ausbezahlt worden sei, habe man seine Familie unter grossen Druck gesetzt und erkennen lassen, dass man auch seiner Person jederzeit habhaft werden oder der Familie weitergehende Probleme bereiten könnte. Die vorinstanzliche Behauptung sei daher oberflächlich und undifferenziert. Der angebliche Widerspruch betreffend die Lohnzahlungen könne sodann problemlos aufgelöst werden und erscheine plausibel, zumal in beiden Antworten die Zahlen 3 und 4 vorkommen würden. Überdies seien in der Anhörung sehr viele solcher Übersetzungsprobleme ersichtlich, weshalb es willkürlich sei, ihn dann genau auf einem solchen Punkt zu behaften und illustriere, dass das BFM offenbar über keine stichhaltigen Argumente verfüge. Weiter bestehe der Verdacht, dass die Vorinstanz mit ihrem Argument, es sei erfahrungswidrig, dass eine Person aus einer politisch engagierten Familie in einem Staatsbetrieb arbeiten könne, bloss eine unbegründete pauschale Behauptung zu kaschieren versuche. Es bestünden auch gute Gründe dafür, dass solche Personen Anstellungen in staatlichen Betrieben finden würden (Kontrolle; Druckmittel zu regimekonformem Verhalten). Zudem dürfte das Arbeitsverhältnis nicht mit Arbeitsrechten ausgestattet gewesen sein, ansonsten man seinem Vater nicht ohne Weiteres hätte den Lohn vorenthalten können. Zudem sei es willkürlich und rechtswidrig, ihm das angeblich realitätsfremde Verhalten von Dritten (vorliegend den syrischen Behörden) vorzuwerfen. Sodann sei die Aussage, er sei während des Militärdienstes nicht systematisch benachteiligt worden, absurd und aktenwidrig. Man habe ihn als Regimegegner in perfider Weise der Sondereinheit zugeteilt und dadurch direkt seinem Feindbild, nämlich dem Präsidenten, unterstellt. Aus diesem System habe er - nicht ohne massive Konsequenzen befürchten zu müssen - nicht ausbrechen können. Ausserdem sei er während der Dienstzeit immer wieder geschlagen und zur Leistung von Bestechungsgeldern genötigt worden, was zweifellos in Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten gestanden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung seien die politischen Aktivitäten vor seinem Dienstantritt nicht unglaubhaft und das BFM mache diesbezüglich keine konkreten Ausführungen, sondern behaupte in unhaltbarer Weise lediglich die Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Anzahl Reisen nach P._______ sei anzumerken, dass dies mit einer Erinnerungsproblematik zu tun haben dürfte. Weiter sei er in der Anhörung auf diesen Widerspruch auch nicht angesprochen worden, was zugleich eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zur unterschiedlich dargelegten Farbe des (Nennung Automarke) der Beamten an der Grenze zu P._______ sei zu entgegnen, dass sich solche Details gemäss wissenschaftlichen Belegen in der Erinnerung innert kurzer Zeit verändern könnten, weshalb es nicht angehe, ihn auf diese Angabe zu behaften. Zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zur Jahreszahl der Vorkommnisse an der Grenze zu P._______ gebe er immer denselben Tag und Monat an, was vom BFM ausser Acht gelassen worden sei. Gemessen an seinen umfangreichen Erläuterungen seien einzelne Widersprüche kaum erstaunlich und würden auch in der Natur der Sache liegen. Die Vorinstanz sei somit insgesamt zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG sei erneut auf die Zerstückelung der Vorbringen und der Argumentation des BFM hinzuweisen. Es bestehe durchaus ein Kausalzusammenhang seiner Probleme im Jahre (...) mit seiner früheren Verfolgung im Jahre (...), weshalb das Argument des BFM keinen Sinn ergebe. Ebenso stelle die Verfolgung im Militärdienst eine Vorverfolgung dar, welche im Zusammenhang mit der späteren Verfolgung sehr wohl die Intensität einer Asylrelevanz erlange. Sodann sei auf die vom syrischen Regime begangenen Menschenrechtsverletzungen und die gegen Oppositionelle verübte systematische Gewalt zu verweisen. Wäre er nicht aus seiner Heimat ausgereist, hätte er höchstwahrscheinlich um Leib und Leben fürchten müssen, da er ernsthafte Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Da er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien erfüllt habe, sei ihm Asyl zu gewähren. Schliesslich würden seine exilpolitischen Tätigkeiten die bereits hohe Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung erhöhen. Er habe sich durch seine öffentlichen regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz exponiert, was die eingereichten Unterlagen belegen würden. Auf den im Internet veröffentlichten Fotos sei er eindeutig als engagierter Teilnehmer von Demonstrationen zu erkennen. Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er durch sein exilpolitisches Engagement ins Blickfeld der syrischen Geheimdienste geraten sei, weshalb er aufgrund seines politischen Profils und der öffentlich geäusserten Kritik am syrischen System als Oppositioneller für das Regime wahrgenommen werde. Es drohe ihm auch deshalb bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. 3.4 In seiner Vernehmlassung brachte das SEM ergänzend vor, der Beschwerdeführer habe in seinen letzten beiden Beweismitteleingaben (Auflistung Beweismittel) eingereicht. Der (Nennung Beweismittel) solle beweisen, dass ihm die genannten Dokumente von seiner Familie aus dem Ort S._______ in der Heimat zugestellt worden seien, wobei seine Mutter diese Unterlagen bereits im Jahre (...) vom Militär erhalten habe. Sie sei jedoch nicht in der Lage gewesen, ihm diese Unterlagen früher zuzustellen. Die (Nennung Beweismittel) sollten hingegen seine Stellung als Reservist bei der syrischen Armee beweisen. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 5. März 2014 die (Nennung Beweismittel) mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl diese bereits im Jahre (...) im Besitz seiner Mutter gewesen sei. Er habe sich zudem nie über seinen Reservistenstatus als Asylgrund oder Wegweisungshindernis geäussert. Zu diesem Dokument sei noch anzumerken, dass es kein Datum enthalte, was für einen (Nennung Beweismittel) sehr unüblich sei. Hinzu komme, dass seine Familie in der Ortschaft S._______ lebe, welche sich ungefähr seit dem Jahre 2013 weitgehend unter der Kontrolle der kurdischen YPG (Volksverteidigungseinheiten) befinde und wo die syrischen Behörden nur am Rande präsent seien. Dass jemand früher nach dem beendeten Militärdienst in Syrien den Reservistenstatus erlangt habe, wie auch in vielen anderen Ländern, sei normal. Inzwischen habe sich jedoch die Situation in S._______ grundlegend verändert, sodass die syrischen Behörden dort keinen Zugriff mehr auf ehemalige Reservisten hätten. Der Wegzug der syrischen Behörden aber auch die Korruption in dem vom Krieg geplagten Land würden es ausserdem einfach machen, zu solchen Dokumenten wie dem (Nennung Beweismittel) zu kommen. Im Übrigen verwies die Vor-instanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. 3.5 In der Replik vom 18. April 2017 und deren Ergänzung vom 25. April 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, die (Nennung Beweismittel) sei seiner Mutter im Jahre (...) zu Hause ausgehändigt worden. Seine Mutter sei Analphabetin und habe das Dokument nicht richtig zuordnen können. Weder seine Brüder noch sein Vater seien zu diesem Zeitpunkt anwesend gewesen. Seine Mutter habe das Dokument beiseitegelegt und mit der Zeit vergessen. Bis anfangs 2015 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt und es sei bis dann auch nicht möglich gewesen, Post von S._______ in die Schweiz zu versenden. Erst zu Beginn des Jahres 2017 sei sein Bruder zufällig auf das Dokument gestossen und habe es ihm - zusammen mit dem (Nennung Beweismittel) - geschickt, weshalb er die Einberufung weder an der BzP noch an der Anhörung erwähnt habe. Es liege sodann nach Absolvierung der regulären Militärdienstpflicht auf der Hand, dass er zum Reservistendienst einberufen worden sei, zumal es den Regeln des syrischen Militärs entspreche, nach Entlassung aus dem regulären Dienst direkt in den Reservedienst einzutreten, was bei ihm am (...) geschehen sei. Wie andere Männer sei auch er im Jahre (...) zum aktiven Reservistendienst aufgeboten worden, indem er zu Hause gesucht worden sei und man die Mobilisierungsnachricht hinterlassen habe. Er habe bereits im Vorjahr gewusst, dass er keinen weiteren Militärdienst in der syrischen Armee leisten wolle. Er habe davon ausgehen müssen, dass er früher oder später vom Militär erneut belangt oder aufgeboten werden würde, habe von der Einberufung aber - wie erwähnt - erst vor kurzem erfahren. Zum Vorhalt des fehlenden Datums auf der (Nennung Beweismittel) sei anzuführen, dass ihm dieses Verhalten von Dritten nicht angelastet werden könne. Zudem werde ihm unterstellt, das Dokument gefälscht oder gekauft zu haben. Da sich die Vorgehensweise und Handhabung der syrischen Behörden betreffend militärische Rekrutierung seit Ausbruch der Unruhen im Jahre 2011 intensiviert und verändert hätten, sei es willkürlich vom SEM, mit der "üblichen Vorgehensweise" der syrischen Behörden zu argumentieren und dies ohne jegliche Quellenverweise zu tun. Auch beim Argument, die Situation habe sich in S._______ inzwischen "grundlegend verändert", verzichte das BFM auf eine Quellenangabe. Im Zeitpunkt der Suche nach seiner Person und der Übergabe der (Nennung Beweismittel) im Jahre (...) sei S._______ noch von den syrischen Behörden kontrolliert worden. Da er danach nie im Rekrutierungszentrum erschienen sei, sei er offensichtlich als Dienstverweigerer registriert worden. Es sei nicht anzunehmen, dass sein Name mittlerweile von der Suchliste gestrichen worden sei. Zudem würden Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom September/Oktober 2015 aufzeigen, dass auch im Jahre 2015 in den von der "Partiya Yekitîya Demokrat" (dt. "Partei der Demokratischen Union", PYD) verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Armee stattgefunden hätten, die syrischen Behörden im kurdischen Norden Syriens weiterhin vertreten seien und in den Städten Al-Hasaka und Kamishli Personen für die syrische Armee rekrutierten. Bei einer erneuten Rückkehr nach Syrien wäre er nicht nur einer neuerlichen asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines individuellen Profils ausgeliefert, sondern auch wegen seiner Dienstverweigerung. Dabei würde er nicht nur von den syrischen Behörden zum Militärdienst, sondern auch von anderen Gruppierungen (YPG) zum bewaffneten Kampf in ihren Reihen gezwungen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe das BFM das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht), die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Bestimmungen der Art. 3 und 7 AsylG, Art. 9 BV, Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AuG verletzt. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 4.1.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme trotz Aufforderung nicht offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem anderen Fall Einsicht in den fraglichen Antrag gewährt, weshalb vorliegend kein Grund bestehe, von dieser neuen Praxis abzuweichen. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 3. Juli 2017 zu verweisen, worin festgehalten wurde, dass die Akte A24/2 - in welche um Einsicht ersucht werde - ausschliesslich für den Amtsgebrauch respektive zur internen Entscheidfindung bestimmt gewesen sei, weshalb die Vorinstanz die Edition dieser Akte zu Recht und ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verweigert habe, worauf das entsprechende Einsichtsgesuch abgelehnt wurde. Das Gleiche gilt sodann für die nämliche Rüge betreffend verweigerter Akteneinsicht in die Aktenstücke A3/2 und A23/1. Bei diesen handelt es sich ebenfalls um behördeninterne Dokumente, die grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Überdies ist dem Rechtsvertreter aus anderen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile bekannt, dass die in einem anderen Beschwerdeverfahren gewährte einmalige Einsicht in einen solchen Antrag klarerweise noch keine Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (vgl. bspw. Urteil BVGer E-2109/2014 vom 9. Juni 2016 E. 3.2). Sodann wurden dem Beschwerdeführer mit der gleichen Verfügung Kopien der vorinstanzlichen Akten A16/3, A17/1, A18/1 und A22/1 zugestellt. Dabei wurde festgehalten, dass nach einer Überprüfung des Beweismittelkuverts durch das Gericht festzustellen sei, dass die auf dem Beweismittelkuvert verzeichneten Unterlagen auch tatsächlich im Kuvert enthalten seien und ein Vergleich der im erwähnten Beweismittelkuvert enthaltenen Unterlagen mit den auf Beschwerdeebene mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beilagen den Schluss zulasse, Kopien der in A22/1 enthaltenen Dokumente seien dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht zugegangen oder bereits vorher schon in seinem Besitz gewesen. Im Übrigen wurden das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Akteneinsichtsgesuch sowie der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. Damit wurde die von der Vorinstanz diesbezüglich nicht vollständig gewährte Akteneinsicht rechtsgenüglich nachgeholt. Sodann nahm der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens mittels weiterer Eingaben die Möglichkeit wahr, sich ergänzend zu äussern und Einwände vorzubringen. Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich Akteneinsicht erweisen sich daher insgesamt als unbegründet. 4.1.2 Weiter ist bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Repression durch die syrischen Behörden respektive die Benachteiligungen und die gegen ihn im Militärdienst ausgeübte Gewalt als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu erachten sei, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Diesbezüglich ergeben sich sodann - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aus der vorinstanzlichen Zusammenfassung zur Repression im Militärdienst durchaus Sinn und Zweck der Bestechungen (Beschwerdeführer sei den Behörden bereits bekannt gewesen, wobei die Gründe dafür das BFM in seinem Entscheid vor dieser Feststellung aufführte [vgl. act. A25/10 S. 2]), weshalb der Vorwurf einer ungenügenden Grundlage für einen korrekten Entscheid nicht verfängt. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.1.3 Soweit er im Weiteren rügt, das BFM habe das Beschleunigungsgebot und die Abklärungspflicht dadurch verletzt, indem zwischen der BzP und der Bundesanhörung ohne sachliche Gründe beinahe zwei Jahre vergangen seien, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zwei Monate nach Durchführung der BzP mitgeteilt wurde, dass ein eingeleitetes Dublin-Verfahren abgebrochen und ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet werde. Ferner reichte er Ende des Jahres 2012 ein weiteres Beweismittel nach und wurde auf seine Nachfrage mittels Schreiben des BFM vom 16. Dezember 2013 unter anderem auf die hohe Geschäftslast des Bundesamtes hingewiesen. In diesem Zusammenhang mag es angesichts des damaligen hohen Pendenzenstandes beim BFM zu Verzögerungen bei der weiteren Verfahrensabwicklung im vorliegenden Fall gekommen sein. Daraus sind dem Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile entstanden und es wäre ihm diesbezüglich möglich und zumutbar gewesen, während der letztlich etwas über einjährigen Zeitspanne zwischen letzter Beweismitteleingabe des Beschwerdeführers und der Anhörung auf schriftlichem Weg weitere Vorbringen geltend zu machen, wozu er sich jedoch offenkundig nicht veranlasst sah. So sind Asylsuchende einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c; (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 153, S. 52 und N 463 ff., S. 162 f. m.w.H.). Demzufolge war die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den (allfälligen) Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf allfällige neue Gefährdungselemente - so auch hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten - hinzuweisen, noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben anzusetzen, was daher ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. 4.1.4 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist für das Gericht ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.1.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4.2 In materieller Hinsicht vermögen die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat diesbezüglich die Vorinstanz festgehalten, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer angeblich dem syrischen Regime missliebige politische Tätigkeiten ausgeübt habe, welche zu einer Reflexverfolgung bei seinem Vater geführt hätten. Soweit er diesbezüglich einwendet, es leuchte nicht ein, weshalb politische Aktivitäten eines Sohnes nicht zu einer Reflexverfolgung des Vaters führen sollten, zumal viele Regime Familienangehörige bedrohen würden, um Druck auf die eigentliche Zielperson auszuüben, ist dieser allgemein gehaltenen Aussage zwar durchaus beizupflichten. Vorliegend hat jedoch die Vorinstanz die Aktivitäten des Beschwerdeführers, die eine solche Reflexverfolgung ausgelöst haben sollen, als unglaubhaft erachtet, weshalb der Einwand nicht verfängt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat legal verliess und wieder auf legalem Weg zurückkehrte respektive wiederholte Reisen nach P._______ machte und jeweils nach Syrien zurückkehrte, ist die behauptete Verfolgungssituation als wenig wahrscheinlich zu erachten. Der Einwand, es sei in einem kriegsgeplagten Land wie Syrien ohne weiteres möglich, Behörden zu bestechen, ist als nicht stichhaltig zu erachten, zumal der Beschwerdeführer sich widersprüchlich zum Jahr äusserte, in welchem er bei seiner Wiedereinreise Probleme bekommen habe und sich auch hinsichtlich der Geldzahlung in Unstimmigkeiten verstrickte, zumal er eine solche Zahlung im Rahmen der BzP nicht erwähnte, jedoch eine Folter durch (...) vorbrachte, die er seinerseits bei der Anhörung mit keinem Wort anführte (vgl. act. A6/13 S. 9; A21/16 S. 3). Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, er habe bezüglich der Ereignisse bei seiner Wiedereinreise immer denselben Tag und Monat angegeben. Dieser Umstand durfte vom BFM - zu Recht - ausser Acht gelassen werden, zumal er sich bei der Nennung der Jahreszahl in einen erheblichen Widerspruch verstrickte, den er auch auf Vorhalt nicht plausibel zu erklären vermochte (vgl. act. A21/16 S. 4 ff. und S. 8). Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht ist es in der Tat logisch nicht nachvollziehbar, dass die Angehörigen des Geheimdienstes im (...) lediglich den Vater wegen des Beschwerdeführers behelligt und mitgenommen haben wollen, nicht aber den Beschwerdeführer selber, obwohl er persönlich ebenfalls zugegen gewesen sei. Auch der Verweis auf die Druckversuche des syrischen Regimes, indem seinem Vater der Lohn einige Zeit nicht ausbezahlt worden sei, vermag die diesbezüglich unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Lohnentzugs nicht zu erklären. Ebenso wenig der Verweis darauf, dass in beiden Antworten die Zahlen 3 und 4 vorkommen würden, zumal die diesbezüglich relevanten Protokollstellen diese Aussage nicht zu stützen vermögen und der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt in der Anhörung angab, er habe immer von (...) bis (...) Monaten gesprochen (vgl. act. A21/16 S. 6). Der weitere Einwand, es seien in der Anhörung sehr viele solcher Übersetzungsprobleme ersichtlich, weshalb es willkürlich sei, ihn dann genau auf einem solchen Punkt zu behaften, findet im fraglichen Protokoll ebenfalls keine Stütze. Der Beschwerdeführer erhielt am Schluss der Anhörung im Rahmen der Rückübersetzung seiner Aussagen die Möglichkeit, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen, von welcher er einmal Gebrauch machte (vgl. act. A21/16 S. 4). Die diesbezügliche Korrektur steht jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Einwänden betreffend die Glaubhaftigkeit. Die übrigen Korrekturen stellen sich als bloss sprachliche und nicht inhaltliche Anpassungen des Textes durch den Befrager des BFM (bspw. Klein- statt Grossschreibung) dar. Unter diesen Umständen bleibt auch der Einwand, die widersprüchlichen Angaben zur Anzahl Reisen in den P._______ dürften mit einer Erinnerungsproblematik zu tun haben, unbehelflich und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Sodann ist es angesichts der kurdischen Volkszugehörigkeit und des Vorbringens am Schluss der Anhörung, dass seine Familie den syrischen Behörden als politisch engagierte Familie und er mit seiner Kritik gegenüber dem Regime bekannt sei (vgl. act. A21/16 S. 13 unten), in der Tat als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu qualifizieren, dass er im Militärdienst zur Ausbildung der direkt dem Präsidenten unterstellten Sondereinheit eingesetzt worden sein soll. Auf entsprechenden Vorhalt in der Anhörung wich der Beschwerdeführer einer konkreten Antwort aus und verwies lediglich auf zwei Vorgesetzte, denen er in der Folge Geld habe geben müssen. In der Folge widersprach er sich jedoch bezüglich der Person, welche ihm geraten habe, sich eine neue und weisse Seite respektive Weste zu verschaffen, sollen dies einerseits Angehörige des Nachrichtendienstes gewesen sein, um andererseits später seinen militärischen Vorgesetzten zu erwähnen (vgl. act. A21/16 S. 3 und 7). Unter diesen Umständen vermag der in der Beschwerdeschrift geäusserte Einwand, die im Militärdienst erlittenen Schläge und die Zahlung von Bestechungsgeldern habe zweifellos im Zusammenhang mit seinen politischen Tätigkeiten gestanden, nicht zu überzeugen. Ferner braucht auf den nicht ganz unberechtigten Einwand bezüglich der Farbe des (Nennung Automarke) der Beamten an der Grenze zu P._______ vorliegend nicht näher eingegangen zu werden, nachdem der Beschwerdeführer angesichts obiger Erwägungen die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht auszuräumen vermochte und er überdies hinsichtlich der Widersprüche zu seinem Aufenthaltsort nach dem Vorfall an der Grenze und der diesbezüglichen Suche der syrischen Behörden sowie der Umstände seiner Verhaftung am (...) keine konkreten Entgegnungen vorbrachte. Es kann diesbezüglich auf die im Übrigen zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden.Ferner vermag die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG verletzt, indem sie seine Vorbringen zerstückelt und entsprechend argumentiert habe, zumal durchaus ein Kausalzusammenhang seiner Probleme im Jahre (...) mit seiner früheren Verfolgung im Jahre (...) bestehe, nicht durchzudringen. Nachdem der Beschwerdeführer (...) Jahre nach dem Vorfall im Jahre (...) seine Heimat erstmals zwecks Erwerbstätigkeit in G._______ verliess und in der Folge wieder nach Syrien zurückkehrte, lag dieses Vorkommnis im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits (...) Jahre zurück. Deshalb können diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie schon aus diesem Grund asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen, zumal - wie oben bereits erläutert - aufgrund der Akten auch keine glaubhaften Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer wegen regimekritischer Tätigkeiten im Visier der syrischen Behörden gestanden oder die von ihm geltend gemachte Repression erlitten hätte. Die erwähnten Vorfälle erfüllen den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; 2010/57 E. 4.1 m.w.H.). Sodann wird an dieser Stelle nicht grundsätzlich bestritten, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst physischer Gewalt ausgesetzt war, was selbstverständlich nicht gebilligt werden kann. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht erkannte, liegen vorliegend aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. act. A21/16 S. 3 und 7) weder Hinweise vor, dass die geltend gemachten Schläge ein asylrelevantes Ausmass erreicht hätten noch konnte er glaubhaft darlegen, dass diese auf einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv beruhen würden. Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. 4.3 Weiter reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2017 sein (Nennung Beweismittel) ein, welche seiner Mutter bereits im Jahre (...) zugestellt worden sei. Er habe diese aber aus diversen Gründen erst kürzlich von seiner Familie erhalten. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei Reservist in der syrischen Armee. Da er der (Nennung Beweismittel) keine Folge geleistet habe, werde er bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer betrachtet. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge eines objektiven Nachfluchtgrunds einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Ein solcher ist gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. Bei der (Nennung Beweismittel) handelt es sich nicht um ein konkretes militärisches Aufgebot, da sie weder ein Datum, an welchem sich der Beschwerdeführer zum Dienst melden müsste, noch ein konkreter Einrückungsort enthält. Vielmehr stellt sie eine Reservistenkarte dar, mithin lediglich eine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen - nämlich wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt - einrücken zu müssen. Infolge Fehlens einer konkreten Einberufung zum Militärdienst liegt keine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers vor (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Unbesehen der vom BFM geäusserten Skepsis, wie und unter welchen Umständen die ins Recht gelegte Mobilisierungsbenachrichtigung den Beschwerdeführer erreicht haben soll, ist Folgendes festzuhalten: Den vorliegenden Akten lassen sich keine derartigen (glaubhaften) Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. In den obigen Erwägungen wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. 4.4 4.4.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). Angesichts dieser konstanten und neueren Rechtsprechung besteht keine Veranlassung, dem in der Beschwerde vom 14. April 2014 gestellten Antrag, es seien die auf Seite 36 aufgeführten Asylakten in acht anderen Verfahren beizuziehen, stattzugeben. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. 4.4.3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. So habe er (Nennung Daten und Örtlichkeiten) an Demonstrationen teilgenommen sowie am (...) an einer Konferenz der T._______ in U._______ partizipiert. Diesbezüglich reichte er verschiedene Internetartikel mit Fotos, Ausdrucken von Facebook und Printscreens sowie entsprechende Datenträger (DVD) ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 4.2). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie gegen die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist indes nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es sind den Akten denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er überhaupt für eine exilpolitische Partei tätig ist oder war. Anlässlich der Anhörung gab er dann auch an, er sei Sympathisant der R._______, übe jedoch keine Sonderfunktionen an Kundgebungen oder im Allgemeinen für die Partei aus. Sodann war er - soweit aktenkundig - letztmals an einer Veranstaltung im (...) beteiligt. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Daran vermögen die Facebook-Veröffentlichungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. Ebenso kann offenbleiben, wie die durch den Beschwerdeführer erwirkte Passausstellung durch die syrischen Behörden am 9. Dezember 2015 mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgung seitens derselben zu beurteilen gewesen wäre. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: