Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien Ende November 2013, reisten am 31. Dezember 2013 mit Einreisevisa in die Schweiz ein und suchten am 3. Januar 2014 um Asyl nach. Am 31. Januar 2014 wurden sie von der Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) befragt und am 3. November 2014 ausführlich zu den Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von (...) bis zur Ausreise als (...) für die (...) gearbeitet. Er sei seit (...) Mitglied der Wakhavi-Partei (bis 2008: Taqqadumi Partei, kurdisch-demokratische Gleichheitspartei in Syrien). Er habe keine Leitungs- oder Führungsfunktion innerhalb der Partei gehabt, sei aber für den (...) zuständig gewesen. Im Jahr (...) oder (...) sei er deshalb von der militärischen Sicherheitsabteilung mehrmals zu Hause gesucht und befragt beziehungsweise während einer Woche inhaftiert worden. Einige Monate nach diesen Vorkommnissen sei er in den obligatorischen Militärdienst eingerückt. Nach Abschluss des Militärs sei er nicht mehr für die Partei aktiv gewesen und es habe auch keine Probleme mehr gegeben. Im Jahr 2011 oder 2012 habe er an einzelnen Demonstrationen teilgenommen. Er sei deshalb mehrmals vom Sicherheitsdienst aufgesucht und im Rahmen von Befragungen aufgefordert worden, nicht mehr zu demonstrieren. Dabei sei kein Bezug zu seinen früheren Anhaltungen gemacht worden. Weil er vom Sicherheitsdienst gesucht worden sei, habe seine Familie öfters bei Verwandten übernachtet, die im vom Yekîneyên Parastina Gel (YPG, kurdische Volksverteidigungseinheit) kontrollierten Gebiet gewohnt hätten. Schliesslich seien in Syrien die Sicherheitssituation und die Versorgung mit Strom und Lebensmitteln schwierig geworden. Alle diese Gründe und die Gelegenheit, in die Schweiz zu reisen, hätten sie zur Ausreise veranlasst. In der Schweiz habe er an einer Demonstration in F._______ teilgenommen. A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei von (...) bis zur Ausreise beim (...) angestellt gewesen. Aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes sei sie am Arbeitsplatz diskriminiert worden. Behördenvertreter hätten ihren Gatten mehrmals zu Hause gesucht, damit er als (...) die (...) und seine politischen Aktivitäten unterlasse. Die schlechte Sicherheitslage habe sie schliesslich zur Ausreise bewogen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, mehrere Dokumente und eine DVD betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...), Dokumente über seine Mitgliedschaft bei der Wahkavi-Partei, das Militärdienstbüchlein, einen Entlassungsschein, eine Mobilisierungsbenachrichtigungskarte und Fotos, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration in F._______ zeigen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen, der Entscheid des SEM vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- auf. Die Beschwerdeführenden leisteten diesen fristgerecht am 17. August 2016.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-instanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbingen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 5.2 Zur Begründung führt sie aus, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Verhaftung und deren Umstände seien widersprüchlich und inkonstant. Sodann habe er sich hinsichtlich der Anzahl der Behördenbesuche und der Thematik widersprochen. Einerseits habe er angegeben, es sei um seine Tätigkeit als (...) gegangen, andererseits habe er ausgeführt, er sei aufgefordert worden, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Ferner habe er in Bezug auf seine Arbeit widersprüchlich ausgesagt, namentlich ob er sich bei der Arbeit versteckt habe oder dieser nicht mehr nachgegangen sei. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen und (...) Aktivitäten sei daher nicht glaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Militärbehörden hätten seine Familie mittels Mobilisierungsbenachrichtigung über die Einberufung zum Reservedienst informiert. Beim eingereichten Dokument handle es sich indes nicht um eine Mobilisierungsbenachrichtigungskarte, gemäss welcher er zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einrücken müsse. Aus dem Dokument gehe vielmehr hervor, dass er bei der Reserve eingeteilt sei und einzurücken habe, wenn dies bekannt gegeben werde. Dies entspreche dem üblichen Vorgehen der syrischen Armee. Die eingereichten Dokumente seien daher nicht geeignet zu belegen, dass er tatsächlich in die syrische Armee hätte einrücken müssen.
E. 5.3 Die Diskriminierungen und Belästigungen der Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz aufgrund ihrer kurdischen Ethnie seien zwar bedauerlich, aber nicht intensiv genug, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Sodann habe die Beschwerdeführerin realitätsfremde und widersprüchliche Angaben gemacht. Sie habe an der BzP vorgebracht, PKK-Leute (Partiya Karkeren Kurdistan) hätten ihren Ehemann aufgefordert, mit (...) aufzuhören, an der Anhörung hingegen angegeben, keine Probleme mit den kurdischen Organisationen gehabt zu haben. Dass sich die PKK gegen kurdischen (...) eingesetzt habe, sei nicht nachvollziehbar. Da die Vorbringen ihres Ehemannes unglaubhaft seien, seien auch ihre in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen als unglaubwürdig einzustufen.
E. 5.4 Schliesslich spreche der Umstand, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise als (...) gearbeitet hätten, gegen die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden. Im Übrigen würden die schwierigen Lebensumstände in Syrien die gesamte Bevölkerung gleichermassen betreffen und seien deshalb nicht als asylrelevant einzustufen.
E. 5.5 Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in F._______, sei keine Exponierung seinerseits ersichtlich, die das syrische Regime auf ihn aufmerksam machen und zu asylrelevanten Nachteilen führen würde.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe ihr Gesuch nicht vollständig und sorgfältig geprüft. Anlässlich der Anhörung habe eine aus dem Irak stammende Dolmetscherin übersetzt, welche einen anderen Dialekt als sie spreche und deren Arabisch sehr schwach sei, weshalb es zu falschen Übersetzungen und Missverständnissen gekommen sei.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben Kurmanci als ihre Muttersprache angegeben. Sowohl die Befragungen zur Person als auch die Anhörungen wurden in dieser Sprache durchgeführt, wobei jeweils nicht dieselben Dolmetscher eingesetzt wurden. Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn der Anhörung an, sie habe ein "bisschen Schwierigkeiten" die Dolmetscherin zu verstehen. Im weiteren Verlauf beantwortete sie die Frage, wie sie die Dolmetscherin verstehe mit "gut". Der Beschwerdeführer gab bereits zu Beginn der Anhörung zu Protokoll, er verstehe die Dolmetscherin gut. Anlässlich der Rückübersetzung brachte er zwei Konkretisierungen vor. Am Ende ihrer jeweiligen Anhörung bestätigten beide Beschwerdeführenden unterschriftlich, dass ihnen das Protokoll in eine verständliche Sprache übersetzt worden sei und ihren Angaben entspreche. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerenden in der Eingabe nicht ansatzweise substantiieren, inwiefern von der Dolmetscherin falsch übersetzt worden und es aufgrund von Sprachdifferenzen zu Missverständnissen gekommen sei. Entsprechende Hinweise sind den Protokollen denn auch nicht zu entnehmen. Der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertreter hat offensichtlich ebenfalls nichts festgestellt, namentlich auch nicht, dass die Sprachkenntnisse der Dolmetscherin nicht genügend seien. Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten. Die Protokolle können demnach dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. Die Rüge erweist sich als unzutreffend, mithin besteht keine Veranlassung zu einer weiteren Anhörung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Damit verletze sie Bundesrecht.
E. 7.2.1 Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen und mit den Beschwerdeführenden erachtet das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkeit für die Wahkavi-Partei, namentlich die (...) in den Jahren (...) beziehungsweise (...) und die sich daraus ergebenden Folgen als glaubhaft. Übereinstimmend hat den auch die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihr Ehemann sei vor der Heirat im Jahr (...) inhaftiert worden. Indes führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch aus, nach seiner Haftentlassung im Jahr (...) habe er keine Probleme mehr aufgrund seiner Tätigkeit (...) gehabt. Als der Befrager zusammenfassend festhielt, diese Probleme hätten sich also abgeschwächt oder seien sogar verschwunden, widersprach der Beschwerdeführer nicht. Ferner gab er im weiteren Verlauf der Anhörung an, bei den Verhören in den Jahren 2011/2012 hätten die Sicherheitskräfte nie Bezug auf seine früheren Tätigkeiten genommen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Fokus der Behörden gestanden hat und das syrische Regime ein Verfolgungsinteresse an ihm hatte. Im Übrigen lagen diese Vorkommnisse im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien bereits fünf Jahre zurück. Damit war der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht offensichtlich nicht mehr gegeben. Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden aus diesen Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 7.2.2 Was die Behördenbesuche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstration in den Jahren 2011/2012 betrifft, vermögen die Beschwerdeführenden mit dem blossen Festhalten daran, sie hätten realistisch, plausibel und glaubhaft ausgesagt, nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden weiter vor, wer nach dem syrischen Militärgesetz eine Reservekarte beziehungsweise eine Mobilisierungskarte erhalte, müsse früher oder später in den Dienst und jederzeit bereit sein, einzurücken. Der Beschwerdeführer habe dem Aufruf keine Folge geleistet, weshalb er als Dienstverweigerer gelte und bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig lange Haftstrafe mit Folter und Misshandlungen befürchte.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat den obligatorischen Militärdienst geleistet und damit seine Pflicht erfüllt, was aus dem eingereichten Dienstbüchlein hervorgeht. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, handelt es sich beim eingereichten Dokument nicht um eine Mobilisierungsbenachrichtigungskarte sondern um eine Reservistenkarte. Eine solche stellt lediglich eine Bestätigung dar, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen - wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt - einrücken zu müssen. Der Beschwerdeführer hat keine konkrete Einberufung zum Militärdienst erhalten, weshalb auch keine Wehrdienstverweigerung vorliegt (vgl. Urteil des BVGer D-2033/2014 vom 21. September 2017 E. 4.3 m.w.H.). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Nachdem der Beschwerdeführer durch die heimatlichen Behörden nicht als Regimegegner betrachtet wird, lässt auch die Einreichung einer Reservekarte die Furcht vor politischer Verfolgung nicht objektiv begründet erscheinen.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. August 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4377/2016 Urteil vom 16. Mai 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien Ende November 2013, reisten am 31. Dezember 2013 mit Einreisevisa in die Schweiz ein und suchten am 3. Januar 2014 um Asyl nach. Am 31. Januar 2014 wurden sie von der Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) befragt und am 3. November 2014 ausführlich zu den Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von (...) bis zur Ausreise als (...) für die (...) gearbeitet. Er sei seit (...) Mitglied der Wakhavi-Partei (bis 2008: Taqqadumi Partei, kurdisch-demokratische Gleichheitspartei in Syrien). Er habe keine Leitungs- oder Führungsfunktion innerhalb der Partei gehabt, sei aber für den (...) zuständig gewesen. Im Jahr (...) oder (...) sei er deshalb von der militärischen Sicherheitsabteilung mehrmals zu Hause gesucht und befragt beziehungsweise während einer Woche inhaftiert worden. Einige Monate nach diesen Vorkommnissen sei er in den obligatorischen Militärdienst eingerückt. Nach Abschluss des Militärs sei er nicht mehr für die Partei aktiv gewesen und es habe auch keine Probleme mehr gegeben. Im Jahr 2011 oder 2012 habe er an einzelnen Demonstrationen teilgenommen. Er sei deshalb mehrmals vom Sicherheitsdienst aufgesucht und im Rahmen von Befragungen aufgefordert worden, nicht mehr zu demonstrieren. Dabei sei kein Bezug zu seinen früheren Anhaltungen gemacht worden. Weil er vom Sicherheitsdienst gesucht worden sei, habe seine Familie öfters bei Verwandten übernachtet, die im vom Yekîneyên Parastina Gel (YPG, kurdische Volksverteidigungseinheit) kontrollierten Gebiet gewohnt hätten. Schliesslich seien in Syrien die Sicherheitssituation und die Versorgung mit Strom und Lebensmitteln schwierig geworden. Alle diese Gründe und die Gelegenheit, in die Schweiz zu reisen, hätten sie zur Ausreise veranlasst. In der Schweiz habe er an einer Demonstration in F._______ teilgenommen. A.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei von (...) bis zur Ausreise beim (...) angestellt gewesen. Aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes sei sie am Arbeitsplatz diskriminiert worden. Behördenvertreter hätten ihren Gatten mehrmals zu Hause gesucht, damit er als (...) die (...) und seine politischen Aktivitäten unterlasse. Die schlechte Sicherheitslage habe sie schliesslich zur Ausreise bewogen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, mehrere Dokumente und eine DVD betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...), Dokumente über seine Mitgliedschaft bei der Wahkavi-Partei, das Militärdienstbüchlein, einen Entlassungsschein, eine Mobilisierungsbenachrichtigungskarte und Fotos, welche den Beschwerdeführer an einer Demonstration in F._______ zeigen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen, der Entscheid des SEM vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- auf. Die Beschwerdeführenden leisteten diesen fristgerecht am 17. August 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-instanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbingen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 5.2 Zur Begründung führt sie aus, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Verhaftung und deren Umstände seien widersprüchlich und inkonstant. Sodann habe er sich hinsichtlich der Anzahl der Behördenbesuche und der Thematik widersprochen. Einerseits habe er angegeben, es sei um seine Tätigkeit als (...) gegangen, andererseits habe er ausgeführt, er sei aufgefordert worden, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Ferner habe er in Bezug auf seine Arbeit widersprüchlich ausgesagt, namentlich ob er sich bei der Arbeit versteckt habe oder dieser nicht mehr nachgegangen sei. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen und (...) Aktivitäten sei daher nicht glaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Militärbehörden hätten seine Familie mittels Mobilisierungsbenachrichtigung über die Einberufung zum Reservedienst informiert. Beim eingereichten Dokument handle es sich indes nicht um eine Mobilisierungsbenachrichtigungskarte, gemäss welcher er zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einrücken müsse. Aus dem Dokument gehe vielmehr hervor, dass er bei der Reserve eingeteilt sei und einzurücken habe, wenn dies bekannt gegeben werde. Dies entspreche dem üblichen Vorgehen der syrischen Armee. Die eingereichten Dokumente seien daher nicht geeignet zu belegen, dass er tatsächlich in die syrische Armee hätte einrücken müssen. 5.3 Die Diskriminierungen und Belästigungen der Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz aufgrund ihrer kurdischen Ethnie seien zwar bedauerlich, aber nicht intensiv genug, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Sodann habe die Beschwerdeführerin realitätsfremde und widersprüchliche Angaben gemacht. Sie habe an der BzP vorgebracht, PKK-Leute (Partiya Karkeren Kurdistan) hätten ihren Ehemann aufgefordert, mit (...) aufzuhören, an der Anhörung hingegen angegeben, keine Probleme mit den kurdischen Organisationen gehabt zu haben. Dass sich die PKK gegen kurdischen (...) eingesetzt habe, sei nicht nachvollziehbar. Da die Vorbringen ihres Ehemannes unglaubhaft seien, seien auch ihre in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen als unglaubwürdig einzustufen. 5.4 Schliesslich spreche der Umstand, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise als (...) gearbeitet hätten, gegen die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden. Im Übrigen würden die schwierigen Lebensumstände in Syrien die gesamte Bevölkerung gleichermassen betreffen und seien deshalb nicht als asylrelevant einzustufen. 5.5 Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in F._______, sei keine Exponierung seinerseits ersichtlich, die das syrische Regime auf ihn aufmerksam machen und zu asylrelevanten Nachteilen führen würde. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe ihr Gesuch nicht vollständig und sorgfältig geprüft. Anlässlich der Anhörung habe eine aus dem Irak stammende Dolmetscherin übersetzt, welche einen anderen Dialekt als sie spreche und deren Arabisch sehr schwach sei, weshalb es zu falschen Übersetzungen und Missverständnissen gekommen sei. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben Kurmanci als ihre Muttersprache angegeben. Sowohl die Befragungen zur Person als auch die Anhörungen wurden in dieser Sprache durchgeführt, wobei jeweils nicht dieselben Dolmetscher eingesetzt wurden. Die Beschwerdeführerin gab zu Beginn der Anhörung an, sie habe ein "bisschen Schwierigkeiten" die Dolmetscherin zu verstehen. Im weiteren Verlauf beantwortete sie die Frage, wie sie die Dolmetscherin verstehe mit "gut". Der Beschwerdeführer gab bereits zu Beginn der Anhörung zu Protokoll, er verstehe die Dolmetscherin gut. Anlässlich der Rückübersetzung brachte er zwei Konkretisierungen vor. Am Ende ihrer jeweiligen Anhörung bestätigten beide Beschwerdeführenden unterschriftlich, dass ihnen das Protokoll in eine verständliche Sprache übersetzt worden sei und ihren Angaben entspreche. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerenden in der Eingabe nicht ansatzweise substantiieren, inwiefern von der Dolmetscherin falsch übersetzt worden und es aufgrund von Sprachdifferenzen zu Missverständnissen gekommen sei. Entsprechende Hinweise sind den Protokollen denn auch nicht zu entnehmen. Der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertreter hat offensichtlich ebenfalls nichts festgestellt, namentlich auch nicht, dass die Sprachkenntnisse der Dolmetscherin nicht genügend seien. Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten. Die Protokolle können demnach dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. Die Rüge erweist sich als unzutreffend, mithin besteht keine Veranlassung zu einer weiteren Anhörung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Damit verletze sie Bundesrecht. 7.2 7.2.1 Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen und mit den Beschwerdeführenden erachtet das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkeit für die Wahkavi-Partei, namentlich die (...) in den Jahren (...) beziehungsweise (...) und die sich daraus ergebenden Folgen als glaubhaft. Übereinstimmend hat den auch die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihr Ehemann sei vor der Heirat im Jahr (...) inhaftiert worden. Indes führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch aus, nach seiner Haftentlassung im Jahr (...) habe er keine Probleme mehr aufgrund seiner Tätigkeit (...) gehabt. Als der Befrager zusammenfassend festhielt, diese Probleme hätten sich also abgeschwächt oder seien sogar verschwunden, widersprach der Beschwerdeführer nicht. Ferner gab er im weiteren Verlauf der Anhörung an, bei den Verhören in den Jahren 2011/2012 hätten die Sicherheitskräfte nie Bezug auf seine früheren Tätigkeiten genommen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Fokus der Behörden gestanden hat und das syrische Regime ein Verfolgungsinteresse an ihm hatte. Im Übrigen lagen diese Vorkommnisse im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien bereits fünf Jahre zurück. Damit war der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht offensichtlich nicht mehr gegeben. Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden aus diesen Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.2.2 Was die Behördenbesuche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstration in den Jahren 2011/2012 betrifft, vermögen die Beschwerdeführenden mit dem blossen Festhalten daran, sie hätten realistisch, plausibel und glaubhaft ausgesagt, nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.3 7.3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden weiter vor, wer nach dem syrischen Militärgesetz eine Reservekarte beziehungsweise eine Mobilisierungskarte erhalte, müsse früher oder später in den Dienst und jederzeit bereit sein, einzurücken. Der Beschwerdeführer habe dem Aufruf keine Folge geleistet, weshalb er als Dienstverweigerer gelte und bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig lange Haftstrafe mit Folter und Misshandlungen befürchte. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat den obligatorischen Militärdienst geleistet und damit seine Pflicht erfüllt, was aus dem eingereichten Dienstbüchlein hervorgeht. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, handelt es sich beim eingereichten Dokument nicht um eine Mobilisierungsbenachrichtigungskarte sondern um eine Reservistenkarte. Eine solche stellt lediglich eine Bestätigung dar, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen - wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt - einrücken zu müssen. Der Beschwerdeführer hat keine konkrete Einberufung zum Militärdienst erhalten, weshalb auch keine Wehrdienstverweigerung vorliegt (vgl. Urteil des BVGer D-2033/2014 vom 21. September 2017 E. 4.3 m.w.H.). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Nachdem der Beschwerdeführer durch die heimatlichen Behörden nicht als Regimegegner betrachtet wird, lässt auch die Einreichung einer Reservekarte die Furcht vor politischer Verfolgung nicht objektiv begründet erscheinen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. August 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: