Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, eine aus Aleppo und E._______ stammende Familie kurdischer Abstammung, verliessen ihren Heimatstaat ihren eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangten über die Türkei am 14. Oktober 2015 in die Schweiz. Am selben Tag suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 2. November 2015 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 27. Juni 2017 hörte das SEM die volljährigen Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). An den Befragungen führte der Vater respektive Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Wesentlichen aus, in E._______, Provinz Afrin, geboren und im Jahr 1990 nach Aleppo umgezogen zu sein. Er habe dort in einem Textilgeschäft als Bügler und gleichzeitig als Taxifahrer gearbeitet. Im Jahr 2002 habe er seinen Militärdienst absolviert und sei im Jahr 2013, fünf Jahre nach seiner Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau, mit seiner Familie in sein Heimatdorf E._______ zurückgekehrt. Im Jahr 2015 habe er während seiner Arbeit einen Anruf von seinem Vater erhalten, welcher ihm dringend zur Ausreise aus Syrien geraten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Grund für die Aufforderung zur Ausreise noch nicht gekannt. Wenige Tage nach diesem Anruf habe er gemeinsam mit seiner Familie das Land verlassen. Erst in der Schweiz habe er durch ein Telefonat mit seinem Vater erfahren, dass dieser vor dem fluchtauslösenden Anruf auf das Aushebungsbüro in Aleppo zitiert worden sei, wo man ihm mitgeteilt habe, dass sein Sohn - der Beschwerdeführer - als Reservist in die Armee einberufen worden sei. Dies sei denn auch der Grund gewesen, weswegen sein Vater ihm dringend zur Ausreise geraten habe. Die Mutter respektive Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern führte aus, aufgrund der Aufforderung ihres Ehemannes aus Syrien ausgereist zu sein. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst den Identitätsdokumenten ein Familienbüchlein, einen Führerschein, ein Militärbüchlein, eine Reservistenkarte (alle im Original) sowie Kopien von Dokumenten die Arbeit des Vaters des Beschwerdeführers betreffend zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 (eröffnet am 25. Oktober 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 17. November 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei schriftliche Auskünfte der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017 sowie vom 28. März 2015 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 21. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 8 - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung in der Hauptsache mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte diesbezüglich aus, dass dieser den Anruf seines Vaters als angeblich fluchtauslösendes Ereignis bei der BzP nicht erwähnt habe, sondern die allgemeine Kriegssituation in Syrien als Asylgrund angegeben habe (SEM-Akte A3 7.01). Erst in der Anhörung habe er von diesem Anruf berichtet (A33 F 45 ff.). Auf Vorhalt habe er dafür keinen plausiblen Grund nennen können, sondern lediglich ausgeführt, im Zeitpunkt der BzP noch nichts von seiner Aufforderung zur Einrückung in den Reserve-Militärdienst gewusst und erst im Nachhinein davon erfahren zu haben (A33 F126). Diese Antwort vermöge jedoch nicht zu begründen, weshalb er den Anruf seines Vaters, welcher ihn zum plötzlichen Aufbruch in die Türkei bewogen habe, in der BzP nicht erwähnt habe. Auch sei die Aussage nicht nachvollziehbar, dass sein Vater, welcher beim syrischen Staat gearbeitet haben solle, ihm zwar zur Ausreise aus Syrien geraten habe, ihn jedoch gleichzeitig aus Angst vor Konsequenzen am Telefon über seine Einberufung in den Reservedienst nicht informiert habe (A33 F48 ff.). Weiter seien seine Ausführungen zu seinem Einzug in den Reservedienst unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. So seien seine Schilderungen über das Telefongespräch mit seinem Vater und die darauffolgenden Handlungen als oberflächlich und detailarm zu bezeichnen. Trotz mehrfacher Nachfrage habe er sich darauf beschränkt zu wiederholen, dass dieser besagte Tag, als er den Anruf seines Vaters erhalten habe, ein ganz normaler Arbeitstag gewesen sei. Ebenfalls überrasche die Reaktion des Beschwerdeführers auf diesen Anruf, welche er als "normal" bezeichnet habe (A33 F103 ff.). Erstaunlich sei denn auch seine Aussage, das dem Anruf folgende Gespräch mit seiner Ehefrau sei ein "gewöhnliches Gespräch mit Eheleuten" gewesen (A33 F76 ff.). Schliesslich habe er ebenfalls keine Auskunft darüber geben können, ob er und seine Familie nach dem Gespräch mit seiner Ehefrau direkt oder erst einige Tage später aufgebrochen seien (SEM-Akte A33 F80 f.). Die Angaben in Bezug auf die Zeitspanne zwischen dem Anruf seines Vaters und ihrer Ausreise aus Syrien seien ebenfalls widersprüchlich und hätten auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht geklärt werden können (A33 F46, F74 ff. und F123 f.). Auch die betreffenden Aussagen der Beschwerdeführerin über das Gespräch mit ihrem Ehemann über die bevorstehende Ausreise aus Syrien seien detailarm ausgefallen und hätten sich trotz mehrfacher Nachfrage darauf beschränkt, dass ihr Ehemann eines Tages nach Hause gekommen sei, sie zum Packen aufgefordert habe und die geplante Ausreise mit der notwendigen medizinischen Versorgung und wegen des fehlenden erreichbaren Schulsystems für die Kinder begründet habe. Gleich oberflächlich seien die Aussagen über die Situation, als die Beschwerdeführerin in der Schweiz von ihrem Ehemann von dessen Einberufung erfahren habe, ausgefallen. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in den Reservedienst des syrischen Militärs einberufen worden sei. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal diese - abgesehen von der Reservistenkarte - dieses Vorbringen nicht zu belegen vermöchten. Der Beweiswert der Reservistenkarte hingegen sei aufgrund der leichten Fälschbarkeit beziehungsweise käuflichen Erwerbbarkeit als äusserst gering einzustufen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz habe ihre Asylgesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Zudem berufen sie sich auf Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 9 BV und Art. 3 EMRK. Die vorinstanzliche Verfügung beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkreten Tatsachen, was ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstelle. Die BzP sei sehr kurz ausgefallen und der Beschwerdeführer habe unter Zeitdruck gestanden. Zudem sei er oft unterbrochen und auf die Bundesanhörung verwiesen worden, was für Verwirrung und Unsicherheit gesorgt habe. Details seien nicht protokolliert worden. Aufgrund dessen sei er sehr nervös, angespannt und gestresst gewesen und habe sich kaum konzentrieren und der Befragung folgen können. Es dürfe ihm nicht vorgehalten werden, dass er von seiner Einberufung nichts gewusst und diese bei der BzP nicht erwähnt habe. Sein Vater habe die Einberufung absichtlich für sich behalten, weil er ihn nicht habe ängstigen wollen. Nach der Flucht sei sein Vater stark bedroht und fristlos entlassen worden. Nur durch die Flucht habe sich der Beschwerdeführer der Reservedienstleistung entziehen können. Wenn er nicht geflohen wäre, würde er sich jetzt vielleicht in Haft befinden. Weiter würden sich die Behörden an den Angehörigen eines Deserteurs rächen, weswegen auch die Familie des Beschwerdeführers ihren Heimatstaat habe verlassen müssen. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführenden mit Verweis auf andere Asyl-Dossiers auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
E. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Soweit von den Beschwerdeführenden eine Verletzung der Untersuchungs- und der Sorgfaltspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge als unbegründet zu erachten ist, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern das SEM seine diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll (vgl. auch unten E. 6.3). So wurde mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird.
E. 5.3 Gemäss Art. 8 BV (SR 101) muss Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden. Das Rechtsgleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Die Beschwerdeführenden verweisen in diesem Zusammenhang auf weitere Asyldossiers, in welchen das SEM syrische Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe. Dabei verkennen sie, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Es existiert keine Verwaltungspraxis, wonach sämtliche in der Schweiz um Asyl nachsuchenden syrischen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge anerkannt würden. Auch der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Die Rüge erfolgte demnach zu Unrecht.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde weiter vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Willkür liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 E. 4.1.7 m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden führen zudem auch nicht näher aus, inwiefern das SEM willkürlich vorgegangen sein soll. Somit ist auch diese Rüge als unbegründet zu erachten.
E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Einberufung als Reservist in den Militärdienst glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden Ausführungen zu verweisen, denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 4.1). Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich der sehr kurzen BzP unter Druck gestanden zu haben und deswegen den Anruf seines Vaters nicht erwähnt zu haben, nichts zu ändern, da zentrale Fluchtgründe in aller Regel bereits in der BzP zumindest ansatzweise genannt werden müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 sowie das Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3).
E. 6.4 Die aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten entstandenem Zweifel an der Einberufung des Beschwerdeführers werden zudem durch weitere ins Auge springende Aussagen in der Anhörung bekräftigt. So gibt der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er die Reservistenkarte erhalten habe, an, seinen Vater telefonisch gebeten zu haben, ihm die Dokumente in die Schweiz zu schicken, worauf sein Vater die Dokumente in die Türkei gebracht habe. Dies seien das Dienstbüchlein, der Führerschein und die ID gewesen (SEM-Akte A33 F57). Die angeblich ebenfalls mitgesandte Reservistenkarte hingegen zählte der Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht auf. Ebenfalls auffallend ist die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebene Aussage, die Reservistenkarte in Syrien gelassen zu haben (A33 F55 f.), obwohl er sie damals noch gar nicht gekannt geschweige denn besessen haben will, sondern sie sich seinen Aussagen zufolge im Zeitpunkt seiner Ausreise ohne sein Wissen in Besitz seines Vaters befunden haben müsste. Ein weiterer, von der Vorinstanz zu Recht aufgeführter zentraler Punkt bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist, dass die Schilderungen des Gesprächs zwischen den Ehegatten vor der Ausreise trotz mehrfacher Nachfrage unsubstantiiert ausgefallen sind. Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus zu nennen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass den Schilderungen des Anrufs seines Vaters mit der Aufforderung zur Flucht, des Gesprächs mit seiner Ehefrau sowie des Anrufs seines Vaters in der Schweiz weder irgendwelche Einzelheiten, subjektive Wahrnehmungen oder Gefühle noch sonstige Differenzierungen zu entnehmen sind (vgl. A33 F45 ff., F67 - F73, F89 ff., F99 ff.). Bei einem vom Befrager vorgenommenen Wechsel zu einem anderen Thema wie der militärischen Ausbildung des Beschwerdeführers hingegen sticht der Detailgehalt der Ausführungen vergleichsweise frappant ins Auge. So enthalten die Ausführungen über die damalige Situation in der Kaserne zahlreiche Einzelheiten wie die Reihenfolge der Aufrufe der Soldaten, die Zahl der anwesenden Soldaten, der genaue Wortwechsel zwischen Aufrufer und Soldaten et cetera (A33 F99 ff.). Zurück bei den Fluchtgründen vermochte der Beschwerdeführer hingegen erneut lediglich stereotype und pauschale Aussagen zu machen, welche jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Dies lässt umso mehr darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer den Anruf seines Vaters und seine Ausreise nicht wie geschildert erlebt hat (vgl. dazu auch BVGE 2013/25 E. 5.3.1).
E. 6.5 Schliesslich ist, was die eingereichte Reservistenkarte im Original betrifft, festzustellen, dass der eingereichten Übersetzung der Karte zwar ein Ausstellungsdatum zu entnehmen ist, dabei allerdings unklar bleibt, wann und wo sich der Beschwerdeführer zum Dienst hätte melden müssen. Eine Reservistenkarte stellt lediglich eine Bestätigung dar, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen - wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt - einrücken zu müssen. Infolge Fehlens einer konkreten Einberufung zum Militärdienst würde somit auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Wehrdienstverweigerung vorliegen (vgl. Urteil des BVGer D-2033/2014 vom 21. September 2017 E. 4.3 m.w.H.).
E. 6.6 Nebenbei ist abschliessend festzuhalten, dass selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, diese gemäss dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchte. Dies ist gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die betroffene Person damit eine Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Unbesehen der vom SEM geäusserten Zweifel, wie und unter welchen Umständen die eingereichte Reservistenkarte den Beschwerdeführer erreicht haben soll, sind den vorliegenden Akten auch keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zu entnehmen.
E. 6.7 Da der Beschwerdeführer keine eigene Verfolgung geltend machen konnte, erübrigt sich die Prüfung einer Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen.
E. 6.8 Schliesslich stellten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. oben E. 5.3) den Antrag, das SEM habe andere syrische Staatsangehörige im Dienst- und reservepflichtigen Alter "vorläufig" als Flüchtlinge aufgenommen, womit sie ebenfalls als Flüchtlinge aufzunehmen seien. Der Eventualantrag der Beschwerdebegehren (Ziff. 2) lautet "die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und uns als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen". Sollten die Beschwerdeführenden damit die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG beantragen, ist diesbezüglich festzuhalten, dass in der Beschwerdebegründung keine solchen Gründe geltend gemacht wurden und solche auch den Akten nicht zu entnehmen sind.
E. 6.9 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat mit ihrem ablehnenden Entscheid somit weder Art. 3 noch Art. 7 AsylG verletzt, sondern die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen wie der von den Beschwerdeführenden angerufene Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den betreffenden Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist demzufolge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6545/2017 Urteil vom 6. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine aus Aleppo und E._______ stammende Familie kurdischer Abstammung, verliessen ihren Heimatstaat ihren eigenen Angaben zufolge im August 2015 und gelangten über die Türkei am 14. Oktober 2015 in die Schweiz. Am selben Tag suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 2. November 2015 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 27. Juni 2017 hörte das SEM die volljährigen Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). An den Befragungen führte der Vater respektive Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Wesentlichen aus, in E._______, Provinz Afrin, geboren und im Jahr 1990 nach Aleppo umgezogen zu sein. Er habe dort in einem Textilgeschäft als Bügler und gleichzeitig als Taxifahrer gearbeitet. Im Jahr 2002 habe er seinen Militärdienst absolviert und sei im Jahr 2013, fünf Jahre nach seiner Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau, mit seiner Familie in sein Heimatdorf E._______ zurückgekehrt. Im Jahr 2015 habe er während seiner Arbeit einen Anruf von seinem Vater erhalten, welcher ihm dringend zur Ausreise aus Syrien geraten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Grund für die Aufforderung zur Ausreise noch nicht gekannt. Wenige Tage nach diesem Anruf habe er gemeinsam mit seiner Familie das Land verlassen. Erst in der Schweiz habe er durch ein Telefonat mit seinem Vater erfahren, dass dieser vor dem fluchtauslösenden Anruf auf das Aushebungsbüro in Aleppo zitiert worden sei, wo man ihm mitgeteilt habe, dass sein Sohn - der Beschwerdeführer - als Reservist in die Armee einberufen worden sei. Dies sei denn auch der Grund gewesen, weswegen sein Vater ihm dringend zur Ausreise geraten habe. Die Mutter respektive Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern führte aus, aufgrund der Aufforderung ihres Ehemannes aus Syrien ausgereist zu sein. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst den Identitätsdokumenten ein Familienbüchlein, einen Führerschein, ein Militärbüchlein, eine Reservistenkarte (alle im Original) sowie Kopien von Dokumenten die Arbeit des Vaters des Beschwerdeführers betreffend zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 (eröffnet am 25. Oktober 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 17. November 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei schriftliche Auskünfte der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017 sowie vom 28. März 2015 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 21. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 8 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung in der Hauptsache mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und führte diesbezüglich aus, dass dieser den Anruf seines Vaters als angeblich fluchtauslösendes Ereignis bei der BzP nicht erwähnt habe, sondern die allgemeine Kriegssituation in Syrien als Asylgrund angegeben habe (SEM-Akte A3 7.01). Erst in der Anhörung habe er von diesem Anruf berichtet (A33 F 45 ff.). Auf Vorhalt habe er dafür keinen plausiblen Grund nennen können, sondern lediglich ausgeführt, im Zeitpunkt der BzP noch nichts von seiner Aufforderung zur Einrückung in den Reserve-Militärdienst gewusst und erst im Nachhinein davon erfahren zu haben (A33 F126). Diese Antwort vermöge jedoch nicht zu begründen, weshalb er den Anruf seines Vaters, welcher ihn zum plötzlichen Aufbruch in die Türkei bewogen habe, in der BzP nicht erwähnt habe. Auch sei die Aussage nicht nachvollziehbar, dass sein Vater, welcher beim syrischen Staat gearbeitet haben solle, ihm zwar zur Ausreise aus Syrien geraten habe, ihn jedoch gleichzeitig aus Angst vor Konsequenzen am Telefon über seine Einberufung in den Reservedienst nicht informiert habe (A33 F48 ff.). Weiter seien seine Ausführungen zu seinem Einzug in den Reservedienst unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. So seien seine Schilderungen über das Telefongespräch mit seinem Vater und die darauffolgenden Handlungen als oberflächlich und detailarm zu bezeichnen. Trotz mehrfacher Nachfrage habe er sich darauf beschränkt zu wiederholen, dass dieser besagte Tag, als er den Anruf seines Vaters erhalten habe, ein ganz normaler Arbeitstag gewesen sei. Ebenfalls überrasche die Reaktion des Beschwerdeführers auf diesen Anruf, welche er als "normal" bezeichnet habe (A33 F103 ff.). Erstaunlich sei denn auch seine Aussage, das dem Anruf folgende Gespräch mit seiner Ehefrau sei ein "gewöhnliches Gespräch mit Eheleuten" gewesen (A33 F76 ff.). Schliesslich habe er ebenfalls keine Auskunft darüber geben können, ob er und seine Familie nach dem Gespräch mit seiner Ehefrau direkt oder erst einige Tage später aufgebrochen seien (SEM-Akte A33 F80 f.). Die Angaben in Bezug auf die Zeitspanne zwischen dem Anruf seines Vaters und ihrer Ausreise aus Syrien seien ebenfalls widersprüchlich und hätten auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht geklärt werden können (A33 F46, F74 ff. und F123 f.). Auch die betreffenden Aussagen der Beschwerdeführerin über das Gespräch mit ihrem Ehemann über die bevorstehende Ausreise aus Syrien seien detailarm ausgefallen und hätten sich trotz mehrfacher Nachfrage darauf beschränkt, dass ihr Ehemann eines Tages nach Hause gekommen sei, sie zum Packen aufgefordert habe und die geplante Ausreise mit der notwendigen medizinischen Versorgung und wegen des fehlenden erreichbaren Schulsystems für die Kinder begründet habe. Gleich oberflächlich seien die Aussagen über die Situation, als die Beschwerdeführerin in der Schweiz von ihrem Ehemann von dessen Einberufung erfahren habe, ausgefallen. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in den Reservedienst des syrischen Militärs einberufen worden sei. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal diese - abgesehen von der Reservistenkarte - dieses Vorbringen nicht zu belegen vermöchten. Der Beweiswert der Reservistenkarte hingegen sei aufgrund der leichten Fälschbarkeit beziehungsweise käuflichen Erwerbbarkeit als äusserst gering einzustufen. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz habe ihre Asylgesuche nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Zudem berufen sie sich auf Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 9 BV und Art. 3 EMRK. Die vorinstanzliche Verfügung beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen und nicht auf konkreten Tatsachen, was ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstelle. Die BzP sei sehr kurz ausgefallen und der Beschwerdeführer habe unter Zeitdruck gestanden. Zudem sei er oft unterbrochen und auf die Bundesanhörung verwiesen worden, was für Verwirrung und Unsicherheit gesorgt habe. Details seien nicht protokolliert worden. Aufgrund dessen sei er sehr nervös, angespannt und gestresst gewesen und habe sich kaum konzentrieren und der Befragung folgen können. Es dürfe ihm nicht vorgehalten werden, dass er von seiner Einberufung nichts gewusst und diese bei der BzP nicht erwähnt habe. Sein Vater habe die Einberufung absichtlich für sich behalten, weil er ihn nicht habe ängstigen wollen. Nach der Flucht sei sein Vater stark bedroht und fristlos entlassen worden. Nur durch die Flucht habe sich der Beschwerdeführer der Reservedienstleistung entziehen können. Wenn er nicht geflohen wäre, würde er sich jetzt vielleicht in Haft befinden. Weiter würden sich die Behörden an den Angehörigen eines Deserteurs rächen, weswegen auch die Familie des Beschwerdeführers ihren Heimatstaat habe verlassen müssen. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführenden mit Verweis auf andere Asyl-Dossiers auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit. 5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Soweit von den Beschwerdeführenden eine Verletzung der Untersuchungs- und der Sorgfaltspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge als unbegründet zu erachten ist, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern das SEM seine diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll (vgl. auch unten E. 6.3). So wurde mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. 5.3 Gemäss Art. 8 BV (SR 101) muss Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden. Das Rechtsgleichheitsgebot ist dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Die Beschwerdeführenden verweisen in diesem Zusammenhang auf weitere Asyldossiers, in welchen das SEM syrische Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe. Dabei verkennen sie, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Es existiert keine Verwaltungspraxis, wonach sämtliche in der Schweiz um Asyl nachsuchenden syrischen Männer im wehrdienstpflichtigen Alter als Flüchtlinge anerkannt würden. Auch der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt noch nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. Die Rüge erfolgte demnach zu Unrecht. 5.4 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde weiter vor, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Willkür liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 E. 4.1.7 m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist eine willkürliche Vorgehensweise der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden führen zudem auch nicht näher aus, inwiefern das SEM willkürlich vorgegangen sein soll. Somit ist auch diese Rüge als unbegründet zu erachten. 5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Einberufung als Reservist in den Militärdienst glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden Ausführungen zu verweisen, denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 4.1). Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich der sehr kurzen BzP unter Druck gestanden zu haben und deswegen den Anruf seines Vaters nicht erwähnt zu haben, nichts zu ändern, da zentrale Fluchtgründe in aller Regel bereits in der BzP zumindest ansatzweise genannt werden müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 sowie das Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). 6.4 Die aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten entstandenem Zweifel an der Einberufung des Beschwerdeführers werden zudem durch weitere ins Auge springende Aussagen in der Anhörung bekräftigt. So gibt der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er die Reservistenkarte erhalten habe, an, seinen Vater telefonisch gebeten zu haben, ihm die Dokumente in die Schweiz zu schicken, worauf sein Vater die Dokumente in die Türkei gebracht habe. Dies seien das Dienstbüchlein, der Führerschein und die ID gewesen (SEM-Akte A33 F57). Die angeblich ebenfalls mitgesandte Reservistenkarte hingegen zählte der Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht auf. Ebenfalls auffallend ist die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebene Aussage, die Reservistenkarte in Syrien gelassen zu haben (A33 F55 f.), obwohl er sie damals noch gar nicht gekannt geschweige denn besessen haben will, sondern sie sich seinen Aussagen zufolge im Zeitpunkt seiner Ausreise ohne sein Wissen in Besitz seines Vaters befunden haben müsste. Ein weiterer, von der Vorinstanz zu Recht aufgeführter zentraler Punkt bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist, dass die Schilderungen des Gesprächs zwischen den Ehegatten vor der Ausreise trotz mehrfacher Nachfrage unsubstantiiert ausgefallen sind. Über die vorinstanzlichen Ausführungen hinaus zu nennen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass den Schilderungen des Anrufs seines Vaters mit der Aufforderung zur Flucht, des Gesprächs mit seiner Ehefrau sowie des Anrufs seines Vaters in der Schweiz weder irgendwelche Einzelheiten, subjektive Wahrnehmungen oder Gefühle noch sonstige Differenzierungen zu entnehmen sind (vgl. A33 F45 ff., F67 - F73, F89 ff., F99 ff.). Bei einem vom Befrager vorgenommenen Wechsel zu einem anderen Thema wie der militärischen Ausbildung des Beschwerdeführers hingegen sticht der Detailgehalt der Ausführungen vergleichsweise frappant ins Auge. So enthalten die Ausführungen über die damalige Situation in der Kaserne zahlreiche Einzelheiten wie die Reihenfolge der Aufrufe der Soldaten, die Zahl der anwesenden Soldaten, der genaue Wortwechsel zwischen Aufrufer und Soldaten et cetera (A33 F99 ff.). Zurück bei den Fluchtgründen vermochte der Beschwerdeführer hingegen erneut lediglich stereotype und pauschale Aussagen zu machen, welche jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Dies lässt umso mehr darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer den Anruf seines Vaters und seine Ausreise nicht wie geschildert erlebt hat (vgl. dazu auch BVGE 2013/25 E. 5.3.1). 6.5 Schliesslich ist, was die eingereichte Reservistenkarte im Original betrifft, festzustellen, dass der eingereichten Übersetzung der Karte zwar ein Ausstellungsdatum zu entnehmen ist, dabei allerdings unklar bleibt, wann und wo sich der Beschwerdeführer zum Dienst hätte melden müssen. Eine Reservistenkarte stellt lediglich eine Bestätigung dar, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen - wenn ein Vorladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf erfolgt - einrücken zu müssen. Infolge Fehlens einer konkreten Einberufung zum Militärdienst würde somit auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Wehrdienstverweigerung vorliegen (vgl. Urteil des BVGer D-2033/2014 vom 21. September 2017 E. 4.3 m.w.H.). 6.6 Nebenbei ist abschliessend festzuhalten, dass selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, diese gemäss dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchte. Dies ist gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die betroffene Person damit eine Verfolgung aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Unbesehen der vom SEM geäusserten Zweifel, wie und unter welchen Umständen die eingereichte Reservistenkarte den Beschwerdeführer erreicht haben soll, sind den vorliegenden Akten auch keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zu entnehmen. 6.7 Da der Beschwerdeführer keine eigene Verfolgung geltend machen konnte, erübrigt sich die Prüfung einer Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen. 6.8 Schliesslich stellten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (vgl. oben E. 5.3) den Antrag, das SEM habe andere syrische Staatsangehörige im Dienst- und reservepflichtigen Alter "vorläufig" als Flüchtlinge aufgenommen, womit sie ebenfalls als Flüchtlinge aufzunehmen seien. Der Eventualantrag der Beschwerdebegehren (Ziff. 2) lautet "die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und uns als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen". Sollten die Beschwerdeführenden damit die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG beantragen, ist diesbezüglich festzuhalten, dass in der Beschwerdebegründung keine solchen Gründe geltend gemacht wurden und solche auch den Akten nicht zu entnehmen sind. 6.9 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet wurde, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat mit ihrem ablehnenden Entscheid somit weder Art. 3 noch Art. 7 AsylG verletzt, sondern die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen wie der von den Beschwerdeführenden angerufene Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in der Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den betreffenden Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist demzufolge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: