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D-2625/2022

D-2625/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2625/2022 Urteil vom 24. August 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl;Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2021 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) (...) um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) vom 24. November 2021 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Dezember 2021 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater - ein früherer Polizist - habe der Widerstandsfront gegen die Taliban angehört und sein Onkel mütterlicherseits habe sie sogar geleitet, dass sein Vater mit Waffen gehandelt und der Beschwerdeführer ihm gelegentlich ausgeholfen habe, dass nachdem er und sein sich mittlerweile in B._______ aufhaltender Vater ausgereist seien, die Taliban ihr Zuhause durchsucht und Waffen gefunden hätten, dass ihn die Vorinstanz mit Zuweisungsentscheid vom 13. Dezember 2021 dem erweiterten Verfahren zuwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Mai 2022 - eröffnet am 18. Mai 2022 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 9. November 2021 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2022 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ihm eventualiter Asyl zu gewähren sei, subeventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass subsubeventualiter die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zudem beantragte, ihm sei eine Nachfrist zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass, nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit bereits die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt hat, mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten ist, dass es aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse demnach auch der (zusätzlichen) Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an einem schützenswerten Interesse mangelt (vgl. Urteil des BVGer D-2033/2014 vom 21. September 2017 E. 1.2) und auf das entsprechende Rechtsbegehren ebenfalls nicht einzutreten ist, dass weder der Rückweisungsantrag noch das Begehren um Fristansetzung zur Einreichung eines psychologischen Berichts ansatzweise begründet wurden, weshalb darauf ebenso wenig einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Taliban hätten kein konkretes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers und der geltend gemachten Reflexverfolgung mangle es an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführlich die Richtigkeit der asylrechtlichen Argumentation der Vorinstanz bestritt, zumal aufgrund der Tätigkeit seiner Verwandten für die Widerstandsfront sowie seiner Hilfe beim Waffenhandel des Vaters durchaus eine Bedrohungslage vorliege, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor den Taliban zwar durchaus verständlich erscheint, es ihm aber nicht gelingt, eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanten Problemen mit den Taliban aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, persönlich in den Fokus der Taliban geraten oder mit diesen Probleme gehabt zu haben (vgl. A21/11 F14 f.), dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, aufgrund interkultureller Kommunikation habe er die Frage nach persönlichen Problemen mit den Taliban falsch verstanden, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen unzutreffend seien (vgl. Beschwerde S. 2), nicht zu überzeugen vermag und vielmehr nachgeschoben wirkt respektive als Schutzbehauptung erscheint, dass sich in den Akten sodann auch keinerlei Hinweise darauf finden, der Beschwerdeführer könnte - aufgrund seiner als eher niederschwellig zu qualifizierenden Hilfstätigkeiten wie des Transports von Lebensmitteln und der (gelegentlichen) Abgabe von Waffen (vgl. A21/11 F34, F39, F42) - in den Fokus der Taliban geraten sein, zumal er selbst eingestand, sich nicht in Gefahr befunden zu haben (vgl. A21/11 F40), dass er denn auch angab, Hausdurchsuchungen seien in Afghanistan ganz normal und das Interesse der Taliban bestehe überwiegend an seinem Vater (vgl. A21/11 F4, F7, F13, F48), dass er wiederholt zu Protokoll gab, er sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sowie der ungewissen Zukunftsaussichten ausgereist (vgl. A21/11 F13, F15, F63), dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Taliban hätten nach seiner Flucht wiederholt nach ihm gefragt und seine Mutter dazu gedrängt, sowohl ihn als auch seinen sich in B._______ befindenden Vater anzurufen, ebenfalls nachgeschoben wirkt, dass es sich nur um eine (unwahrscheinliche) Vermutung des Beschwerdeführers handelt, wenn er auf Beschwerdeebene ausführt, er sei in den Fokus der Taliban geraten, da er den Familiennamen des Vaters trage, dass insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der (lediglich behaupteten) Tätigkeiten seiner Verwandten für die Widerstandsfront vorliegen, dass zudem Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister) im Heimatstaat verblieben sind (vgl. A14/11 F2.02 und A21/11 F4, F9 f., F48, F60) und ihnen die Taliban gemäss dem Beschwerdeführer - selbst nach dem Waffenfund - «nichts angetan» haben (vgl. A21/11 F51), was diese Einschätzung bestätigt, dass an dieser Einschätzung auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten undatierten Fotografien nichts zu ändern vermögen, zumal diese keinen Bezug zum Beschwerdeführer haben und angeblich den Vater respektive Onkel des Beschwerdeführers mit Waffen zeigen, dass somit keine konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass das Gericht denn auch zum Schluss gelangt, dass - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - nicht ersichtlich ist, inwiefern die Taliban am Beschwerdeführer ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse haben sollten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da seine Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu gelten haben, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten vom noch minderjährigen Beschwerdeführer zu verzichten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: