Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Am 1. Februar 2022 suchte der minderjährige Beschwerdeführer – ein af- ghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie – in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ost- schweiz zugewiesen. Bei seinem Eintritt ins Bundesasylzentrum wurde dem Beschwerdeführer nebst Beweismitteln zu seiner Identität ein Erstbefragungsprotokoll des Asylverfahrens der Landespolizeidirektion Steiermark, Österreich, vom
17. Januar 2022 abgenommen. B. Am 21. Februar 2022 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Rah- men einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA). C. Das vom SEM in Auftrag gegebene Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 9. März 2022 über die forensische Lebensaltersschätzung ergab eine mögliche Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers mit einem Mindestalter von 17 Jahren. D. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2022 Kopien seiner Identitätskarte (Tazkara), Schulzeugnisse, eine Auszeichnung für aussergewöhnliche Schulleistungen sowie ein «Stu- dent’s Transcript» ein. E. Am 20. April 2022 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der – nach eigenen Anga- ben aus der Ortschaft Tatang (Distrikt Surkh Rod, Provinz Nangarhar) stammende – Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit sei- ner Mutter, deren drei Brüdern und drei von vier Schwestern zusammen- gelebt. Der Vater habe seines Wissens in Kabul gelebt und sei Regierungs- beamter gewesen. Seinen Aufenthalt habe er nie genau gekannt und der Vater sei nur unregelmässig zu Besuch gekommen. Er habe bis zur neun- ten Klasse beziehungsweise bis zum 15. Altersjahr die Schule und bis zur Ausreise Englisch- und wissenschaftliche Kurse (Biologie) besucht. Am Tag nach der Machtergreifung hätten die Taliban seinen Vater bei seiner
D-2414/2022 Seite 3 Familie zu Hause gesucht und ihr Nachteile angedroht, weil sie seinen Auf- enthaltsort nicht hätten nennen können beziehungsweise wollen. Ein Onkel mütterlicherseits habe ihn zusammen mit seiner Familie zu sich genom- men. Am zweiten Tag des Sturzes der afghanischen Regierung sei er (ohne seine Familie) über Jalalabad, Kabul und Nimruz nach Pakistan ausgereist und von dort weiter über den Iran in die Türkei gelangt. Nach einem zwei- einhalbmonatigen Aufenthalt im Iran sei er zu Fuss nach Bulgarien und über verschiedene Länder nach Österreich und schliesslich mit dem Zug am 1. Februar 2022 illegal in die Schweiz gereist. Er sei in die Schweiz gekommen, um sich weiterzubilden und zur Schule zu gehen. F. Der Entscheidentwurf – datiert vom 29. April 2022 – wurde der Rechtsver- tretung am 27. April 2022 zur Stellungnahme zugestellt, welche am 28. Ap- ril 2022 erfolgte. G. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 29. April 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2022 ab und ord- nete dessen Wegweisung an, erachtete indessen den Vollzug der Wegwei- sung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Mai 2022 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. I. Am 31. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 10 Covid-19-Verordnung). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
D-2414/2022 Seite 5 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor und verlangt deshalb eine zweite Anhörung.
E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.4 Die vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich – wie nachstehend aufgezeigt – als unbegründet.
E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe sich hauptsächlich mit denjenigen Aussagen auseinandergesetzt, welche zu seinem Nachteil hätten ausgelegt werden können. Beispiels- weise habe er zunächst ungenaue Angaben während der Anhörung korri- giert, was von der Vorinstanz als Widerspruch ausgelegt worden sei (Ört- lichkeit des Vorfalles mit den Taliban: Raum beziehungsweise Veranda; Be- schwerde, S. 4 f.). Die Vorinstanz habe mittels Aufforderung, das Erlebte
D-2414/2022 Seite 6 genauer zu berichten, nur nach einer Möglichkeit gesucht, die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Die Vorwürfe widersprüchlicher Angaben – hinsichtlich des Datums der Machtübernahme, der Art der Schil- derung («Wir»-Form), der Kenntnisse über den Geheimdienst Aminat-e Mili im Gegensatz zur Unkenntnis der dortigen Arbeitstätigkeit seines Vaters – betreffe jede kleine Unstimmigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und sie würden auch unter Hinweis auf seine Schulbildung als Begründung der fehlenden Glaubhaftigkeit nicht genügen. Seine persönlichen Um- stände seien zudem nicht berücksichtigt worden. Er verfüge wohl über eine gute Schulbildung, was nicht mit Eloquenz gleichzusetzen sei, jedoch sei er erst 17 Jahre alt und – auch gegenüber der Rechtsvertretung – nicht besonders gesprächig (Beschwerde, S. 7). Die Vorinstanz habe den Be- schwerdeführer wiederholt angewiesen, detaillierter zu berichten, anstatt die Fragen anders zu formulieren. Deshalb sei nicht verwunderlich, dass keine gehaltvolleren Antworten erfolgt seien. Mangels plastischer formu- lierter Fragen sei der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden, weswe- gen eine zweite Anhörung nötig sei.
E. 4.4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend dif- ferenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die Behauptung vor, die Vorinstanz hätte die Fragen umformulieren, anstatt ihn wiederholt anweisen sollen, detaillierter zu berichten. Die Rechtsvertretung räumte eigens ein, der Be- schwerdeführer sei nicht «gesprächig», weshalb es zu Recht angezeigt war, ihn wiederholt zu näheren Ausführungen aufzufordern. Überdies wies die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass es an- gezeigt sei, detaillierter zu berichten (A30/5, F29). Aus dem Anhörungspro- tokoll (A30/11) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung – eben gerade unter Rücksichtnahme auf sein Alter bezie- hungsweise auf seine vorgebrachte «nicht gesprächige» Persönlichkeit wiederholt Zeit zu seinen Gunsten eingeräumt wurde, um seine Vorbringen beziehungsweise insbesondere den einzigen, gemäss eigenen Angaben ausreisebegründenden Vorfall detaillierter zu schildern. Im Weiteren ver- zichtete die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung auf weitere (umformulierte) Fragen (A30/10, F75; A30/11). Aus dem Anhörungsproto- koll ist alsdann kein ungewöhnlicher Befragungsstil des Fachspezialisten des SEM ersichtlich. Im Gegenteil, die Befragung wurde mit wohlwollender Rücksichtnahme auf die Person des Beschwerdeführers durchgeführt (bei-
D-2414/2022 Seite 7 spielsweise mehrfaches Nachfragen, konkrete Hinweise auf Ungereimthei- ten und Gelegenheit zur Präzisierung, Erklärung der Notwendigkeit der An- gabe von Details; A30/11, insbesondere A30/4, F21 ff., F26). Es wurden dabei sowohl das jugendliche Alter wie auch die knappen Angaben des Beschwerdeführers beachtet. Es lässt sich aus dem Anhörungsprotokoll auch nicht schliessen, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage oder eingeschränkt gewesen, der Anhörung zu folgen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen sowie allesamt frei und umfassend zu beantworten. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass er sich über die notwen- digen Unterbrechungen des Dolmetschers «sehr genervt» habe (A30/4, F22). Der an der Anhörung anwesende Rechtsvertreter erhob schliesslich im Anschluss keine Einwände beziehungsweise machte keine solchen Mängel, wie behauptet, geltend (A34/19). In den formellen Rügen der Be- schwerde wird auch die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schwerdeführers (kein Widerspruch der Korrektur ungenauer Angaben, einseitige Auseinandersetzung mit den Aussagen, Frageformulierung, Nichtberücksichtigung fehlender Eloquenz des Beschwerdeführers) bean- standet, was jedoch fehlschlägt, weil sie nicht auf eine unrichtige oder un- genügende Abklärung des Sachverhaltes schliessen lässt, sondern die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende rechtliche Würdigung der Vorbringen beschlägt. Die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz führten schliesslich zum Ergeb- nis der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (insbesondere widersprüchliche Örtlichkeit «geschlossener Raum/offene Veranda», Datum der Machtüber- nahme, Schilderung in «Wir»-Form, Kenntnisse über den Geheimdienst Aminat-e Mili jedoch nicht über die dortige Arbeitstätigkeit seines Vaters), worauf bei der materiellen Würdigung näher eingegangen wird. Eine Ver- letzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Es stellt jedenfalls keine solche Verletzung dar, wenn der Beschwerdeführer nicht mit der Würdigung des festgestellten Sachverhaltes der Vorinstanz einverstanden ist. Im Weiteren war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu er- achten und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz (für eine erneute Anhörung) zurückzuweisen. Das entsprechende Hauptbe- gehren ist abzuweisen.
D-2414/2022 Seite 8
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Vaters als nicht glaubhaft. Sie führte aus, bereits zu Beginn der Anhörung habe erstaunt, dass er den Zeitpunkt der Abreise aus seinem Dorf beziehungsweise denjenigen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat nicht nach dem in Afghanistan vorherr- schenden islamischen Kalender habe benennen können, sondern ihn ein- zig als «zwei Tage nach dem Fall der afghanischen Regierung» bezie- hungsweise «wahrscheinlich im August letzten Jahres» bezeichnen konnte. Die Begründung, er habe sich meistens alles im gregorianischen Kalender gemerkt und sein Handy dementsprechend eingestellt, über- zeuge angesichts dessen, dass ein solches Ereignis bei eigenem Erleben sicherlich auch im islamischen Kalender in Erinnerung geblieben wäre, nicht. Es sei unglaubhaft, dass ein Jugendlicher mit einer für afghanische Verhältnisse guten Schulbildung den afghanischen Kalender nicht kenne. Seinen Ausreisegrund (Suche der Taliban nach dem Vater bei ihm zu Hause) habe er sehr knapp geschildert. Trotz mehrfacher Aufforderung de- taillierter davon zu berichten, habe der Beschwerdeführer nur mit sieben knappen Sätzen in hauptsächlicher Wiederholung der vorherigen Aussage
D-2414/2022 Seite 9 geantwortet. Selbst, als er auf die unpersönlichen, undetaillierten Schilde- rungen konkret aufmerksam gemacht worden sei, habe er weder eine ge- nauere Beschreibung noch neue Details oder eine persönlichere Schilde- rung vorgebracht. Auf Aufforderung zu einer detaillierteren Beschreibung durch den Rechtsvertreter, habe er den Vorfall zwar nochmals länger, aber inkonsistent vorgetragen. Alsdann wiederum konkret auf die Inkonsistenz angesprochen, habe er diese auf die verlangte grössere Detailierung der Beschreibung zurückgeführt, was aufgrund der unterschiedlich genannten Örtlichkeiten (Haus beziehungsweise Veranda) keine Erklärung darstelle. Im Weiteren habe er seine Vorbringen unpersönlich und nicht aus der ei- genen Perspektive, sondern in der «Wir»-Form vorgetragen, weder Reak- tionen der Familienmitglieder noch sonstige Emotionen oder Gedanken- gänge erwähnt und sich hinsichtlich dessen, wann er von wem über die Tätigkeit des Vaters bei der Nationalen Sicherheitsbehörde (Amniat-e Mili) erfahren habe, inkonsistent geäussert. Es seien von ihm – auch angesichts seiner Schulbildung – persönlich gefärbte und differenzierte Aussagen über ein solch einschneidendes und lebensveränderndes Erlebnis (zusam- men mit nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normaler- weise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten), zu erwarten gewesen. Es bestünden erhebliche Zweifel an den – trotz der während der Anhörung genügend eingeräumten Ergänzungsgelegenhei- ten – vage gebliebenen Vorbringen. Der angeblich von ihm erlebte Über- griff der Taliban sei vom Beschwerdeführer insgesamt knapp, unsubstanti- iert, unpersönlich, eindimensional, stereotyp und inkonsistent geschildert worden. Es werde deshalb von einem von ihm konstruierten und auswen- dig gelernten Sachverhalt ausgegangen. Diese Einschätzung werde insbe- sondere durch das ihm abgenommene Erstbefragungsprotokoll der öster- reichischen Behörde untermauert. Zum von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 28. April 2022 zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwand, der Beschwerdeführer sei gestresst gewesen, habe nicht verstanden, weshalb ihm immer die gleiche Frage gestellt worden sei und er habe deshalb immer die gleiche Antwort gegeben, wobei er als nicht gesprächiger Mensch immer knappe Antwor- ten gebe, stellte die Vorinstanz fest, dass ihm mehr als genug Zeit einge- räumt worden sei, über den einzigen, persönlich miterlebten Vorfall zu be- richten. Die Angabe, kein gesprächiger Mensch zu sein, könne nicht erklä- ren, weshalb er all den Aufforderungen – mithin von der eigenen Rechts- vertretung – zur detaillierteren Beschreibung nicht nachgekommen sei. Sein Einwand, er verwende die Begriffe Raum und Veranda einheitlich,
D-2414/2022 Seite 10 vermöge – auch angesichts der Schulbildung – nicht zu überzeugen. Als- dann sei es schlicht realitätsfern zu behaupten, den Ausreisemonat im is- lamischen Kalender Afghanistans nach lediglich acht Monaten vergessen zu haben. Dass er das vorgebrachte Datum der Machtübernahme der Ta- liban (August 2021) wohl aus den internationalen Medien verinnerlicht habe, sei viel eher wahrscheinlich, weil bei einem Aufenthalt in Afghanistan zu der Zeit das islamische Datum unweigerlich in Erinnerung geblieben wäre.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde festgehalten, wenn der Beschwerdeführer seine Antwort, beim Eintreffen der Taliban mit seiner Familie in einem Raum gesessen zu haben, dahingehend korrigiert habe, sie hätten sich auf einer Veranda befunden, stelle dies keinen Widerspruch dar, sondern nur eine umgehend berichtigte Ungenauigkeit. Erst durch die Aufforderung zur detaillierteren Schilderung sei ihm das Erlebte wieder mehr und mehr in Erinnerung gerufen worden. Nur weil der Beschwerdeführer in den voran- gehenden Antworten nicht erwähnt habe, dass das Gebäude von Fahrzeu- gen umstellt gewesen sei, sei noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vor- bringen zu schliessen. Er habe die Fahrzeuge ausserhalb des Gebäudes nämlich wahrgenommen, weil er sich nicht im Innern des Gebäudes befun- den habe. In der Unkenntnis über die Tätigkeit seines Vaters beim Geheim- dienst sei ebensowenig ein Widerspruch zu erkennen und es sei nachzu- vollziehen, dass er erst durch die Taliban, welche nach dem Regierungs- sturz im Besitz der Personalakten gewesen seien, von der genauen Tätig- keit des Vaters erfahren habe. Im Weiteren sei die Erklärung, weshalb dem Beschwerdeführer das Datum der Machtübernahme im afghanischen Ka- lender nicht geläufig sei (kein eigenes Erleben, verinnerlichen des media- len Echos), hypothetisch und untauglich. Schliesslich habe er in der Erst- befragung als Ausreisedatum den zweiten Tag nach dem Regierungssturz genannt. Im Weiteren sei der Vorfall mit den Taliban als Kollektiverlebnis der Familie in der erzählenden «Wir»-Form nicht unpersönlich. Zudem habe der Beschwerdeführer sein durch das rechtsmedizinische Gutachten bestätigte Alter wahrheitsgemäss angegeben, was ebenfalls für die Glaub- haftigkeit seiner Angaben spreche. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung führte er aus, die Ta- liban hätten nach dem Regierungssturz gezielt nach Mitgliedern des Ge- heimdienstes gesucht und würden auch Angehörige der Sicherheitskräfte als Feinde betrachten, was insbesondere für Familienmitglieder von Ge- heimdienstmitarbeitern gelte. Deswegen drohe dem Beschwerdeführer bei
D-2414/2022 Seite 11 einer Rückkehr nach Afghanistan eine Reflexverfolgung und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 7.1 In materieller Hinsicht hat das SEM die zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers, wegen der beruflichen Tätigkeit seines Vaters von den Taliban behelligt und bedroht worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet. Es kann – mit nachfolgenden Er- gänzungen – auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwie- sen werden.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Vorbringen im Wesentlichen damit, die Taliban seien nach der Machtübernahme auf der Suche nach seinem beim Geheimdienst arbeitenden Vater vergeblich in das Haus sei- ner Familie eingedrungen. Danach hätten sie das Haus eines Onkels vä- terlicherseits ebenfalls erfolglos durchsucht und seien zurückgekehrt, um ihn und seine Familie zu bedrohen, falls sich der Vater nicht stellen würde. Damit macht er als Asylgrund eine Reflexverfolgung geltend.
E. 7.3 Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die auf- grund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der damaligen afghani- schen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orien- tierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom
26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2).
E. 7.4 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4).
E. 7.5 Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit
D-2414/2022 Seite 12 beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvoll- ziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter In- dizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom
13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 7.6 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der einzige vom Beschwer- deführer vorgebrachte ausreisebegründende Vorfall nach der Machtüber- nahme der Taliban äusserst knapp und vage geschildert wurde. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende Erwägung 4.4.2) geht aus den Akten eine wohl- wollende Rücksichtnahme der befragenden Person auf die Person des Be- schwerdeführers aus der Art und Weise der Befragung mit mehreren Ge- legenheiten zur Ergänzung und Präzisierung der Angaben hervor. Ebenso erklärte ihm seine Rechtsvertretung die Wichtigkeit der Substantiierung des Vorfalles (A30/5, F29). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, fällt im Anhörungsprotokoll unter anderem (beispielsweise Datum der Machtüber- nahme der Taliban) der Widerspruch beziehungsweise die Inkonsistenz be- treffend Örtlichkeit des Ereignisses auf. Die Erklärung in der Beschwerde, die Vorinstanz könne anhand des Bildungsstandes des Beschwerdeführers nicht wissen, wie weit er die Begriffe «Veranda» und «Raum» differenzie- ren könne und er habe die Ungenauigkeit umgehend korrigiert, zielt hierbei ins Leere. Es ist angesichts des Erzählstranges des Beschwerdeführers und seiner Angaben in der Anhörung sehr zu bezweifeln, die beiden Be- griffe könnten von ihm – unabhängig vom Bildungsstand und jugendlichen Alter– nicht oder nur ungenügend differenziert werden. Zunächst bringt der Beschwerdeführer in der Anhörung (auf Nachfrage) nämlich mehrfach ex- plizit vor, dass er mit seiner Familie in einem Raum «drinnen», gesessen habe, als die Taliban «an die Tür geklopft» hätten und diese vom Bruder geöffnet worden sei (vgl. A30/4, F26 ff.). Weiter legt er erst später – und nicht wie in der Beschwerde behauptet «sogleich» beziehungsweise um- gehend (Beschwerde, S. 5) – dar, die Familie habe «nicht direkt in einem Raum, sondern mehr» auf einer «Veranda» gesessen (A30/5, F33). Der Beschwerdeführer geht augenscheinlich von einem «Raum» im Innern und einer «Veranda» ausserhalb eines Gebäudes (oder zumindest «nicht drin-
D-2414/2022 Seite 13 nen») aus, weil er wiederholt von einem Raum «drinnen» mit einer abge- schlossenen Tür, an welche es klopfte, sprach und er erstmals bei der Ve- randa-Erzählvariante die Umgebung (mit Fahrzeugen umstelltes Gebäude) draussen beschrieb. Der Vorinstanz ist ferner beizupflichten, dass die Aus- sagen des Beschwerdeführers insgesamt nebst den knappen, vagen Schil- derungen auf Nachfragen nicht nur inkonsistent, sondern auch unpersön- lich wirken. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers schaffen seine Erzählungen über das massgebliche Ereignis in der «Wir»-Form eine Distanz zu eigens Erlebtem und die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass keine konkreten, individuellen Realkennzeichen (weder zu seiner Person noch zu Familienmitgliedern) aus seinen Schilderungen erkennbar sind. Der Erklärungsversuch der «Wir»-Form aufgrund der ebenfalls anwesen- den Familie vermag angesichts der Tragweite eines solchen Erlebnisses nicht zu überzeugen. Selbst die Rechtsvertretung erkannte (indirekt) ebenso wie die Vorinstanz, dass die Antworten auf wiederholte Fragen nicht gehaltvoller ausfielen (Beschwerde, S. 8). Im Weiteren leben seine Familienmitglieder immer noch in Afghanistan bei einem Onkel und der Be- schwerdeführer machte nicht geltend, sie seien behelligt worden, sondern sie würden sich vor den Taliban (sinngemäss generell) fürchten (A30, F62 ff.). Ebenso wenig spricht das am 1. Februar 2022 von ihm eingezogene Erstbefragungsprotokoll vom 17. Januar 2022 der österreichischen Behör- den (Beweismittel Nr. 2) für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er habe den Aufenthalt seines Vaters, welcher nur unregelmässig zu Besuch gekommen sei, nie genau gekannt, und in der Beschwerde dessen unbekannten Aufenthalt vorgebracht wird (Beschwerde, S. 3; A30/9, F68). Ferner macht er im schweizerischen Asylverfahren geltend, seine Ausreise sei von einem On- kel mütterlicherseits organisiert worden (A17/10, Ziff. 5.01; A30/2, F9 und A30/8, F63). Im österreichischen Befragungsprotokoll vom 17. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer dagegen den Vater sowohl als seine bis- herige und aktuelle Kontaktperson wie auch als denjenigen an, welcher seine Ausreise organisiert habe (A6/6 Ziff. 10 ff.). Darin machte er zudem geltend, sich «vor vier Monaten», sprich Mitte September 2021 (A6/5, Ziff. 9.1), aufgrund der Angst vor den Taliban zu seiner Ausreise entschlos- sen zu haben. Zudem erklärte er bei einer Rückkehr nicht mit einer Strafe rechnen zu müssen (A6/7, Ziff. 11). Entgegen der Behauptung in der Be- schwerde erachtete die Vorinstanz überdies nicht die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers von der angeblichen Tätigkeit des Vaters beim Ge- heimdienst als widersprüchlich, sondern die Angaben darüber, wann und von wem er Kenntnis davon erhalten habe (Beschwerde, S. 5; vi-Ent- scheid, S. 6; A30/7, F52 ff.), womit sein diesbezüglicher Einwand – nicht
D-2414/2022 Seite 14 jeder Angestellte beim Geheimdienst müsse verdeckter Ermittler sein – un- behelflich ist.
Unabhängig von der guten Schulbildung des Beschwerdeführers (einge- reichte Beweismittel 4 bis 6: Schulzeugnisse, Auszeichnung für ausserge- wöhnliche Schulleistungen, «Student’s Transcript») vermögen die in der Beschwerde dargelegten Erklärungsversuche weder den gewichtigen Wi- derspruch der Örtlichkeit des angeblichen Vorfalles auszuräumen noch überzeugen seine übrigen Einwände (beispielsweise seine Persönlichkeit, gleiche Antworten auf gleiche Fragen, Handykalendereinstellungen hin- sichtlich Datumsangaben) gegen die insgesamt fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Alter korrekt angegeben hat, kann er bezüglich seiner Asylvorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
In Anbetracht seiner Aussagen, er hätte sich im Heimatstaat nicht weiter- bilden können beziehungsweise er sei in die Schweiz gekommen, um sich weiterzubilden und zur Schule zu gehen (A17/10, Ziff. 7.01; A30/4, F27; A30/5, F29; A30/9, F69), wirken seine Asylvorbringen – auch mit Blick auf seine Angaben im österreichischen Befragungsprotokoll (Beweismittel Nr. 2) – nachgeschoben. Nach Durchsicht der Akten weist der Beschwerdeführer im Weiteren kein Risikoprofil auf. Er bringt weder vor, politisch aktiv gewesen noch aufgrund seiner (weiteren) Familienmitglieder, mit denen er in persönlichem Kontakt steht (A30/9, F66), persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert zu sein. Vielmehr weist er auf die «schlimme Situation» in Afghanistan hin und dass man dort nicht mehr leben und er sich nicht mehr weiterbilden könne (A30/9, F69 f.) Es ist weder eine kon- krete individuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich noch, weshalb die Taliban – auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage – ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm ha- ben sollten (vgl. auch Urteil D-2625/2022 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. August 2022).
E. 7.7 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft eine ob- jektiv begründete Furcht vor asylrelevanten Problemen mit den Taliban auf- zuzeigen. Dementsprechend drohen ihm bei einer allfälligen Rückkehr keine gezielten Nachteile, die über die allgemeine Gefährdungslage hin- ausgehen.
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E. 7.8 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe- bung ist jedoch aufgrund der Minderjährigkeit und offensichtlichen Mittello- sigkeit des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Gewährung der
D-2414/2022 Seite 16 unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Ur- teil wird im Übrigen auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2414/2022 Urteil vom 22. September 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 29. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Am 1. Februar 2022 suchte der minderjährige Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. Bei seinem Eintritt ins Bundesasylzentrum wurde dem Beschwerdeführer nebst Beweismitteln zu seiner Identität ein Erstbefragungsprotokoll des Asylverfahrens der Landespolizeidirektion Steiermark, Österreich, vom 17. Januar 2022 abgenommen. B. Am 21. Februar 2022 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA). C. Das vom SEM in Auftrag gegebene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 9. März 2022 über die forensische Lebensaltersschätzung ergab eine mögliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit einem Mindestalter von 17 Jahren. D. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2022 Kopien seiner Identitätskarte (Tazkara), Schulzeugnisse, eine Auszeichnung für aussergewöhnliche Schulleistungen sowie ein «Student's Transcript» ein. E. Am 20. April 2022 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der - nach eigenen Angaben aus der Ortschaft Tatang (Distrikt Surkh Rod, Provinz Nangarhar) stammende - Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Mutter, deren drei Brüdern und drei von vier Schwestern zusammengelebt. Der Vater habe seines Wissens in Kabul gelebt und sei Regierungsbeamter gewesen. Seinen Aufenthalt habe er nie genau gekannt und der Vater sei nur unregelmässig zu Besuch gekommen. Er habe bis zur neunten Klasse beziehungsweise bis zum 15. Altersjahr die Schule und bis zur Ausreise Englisch- und wissenschaftliche Kurse (Biologie) besucht. Am Tag nach der Machtergreifung hätten die Taliban seinen Vater bei seiner Familie zu Hause gesucht und ihr Nachteile angedroht, weil sie seinen Aufenthaltsort nicht hätten nennen können beziehungsweise wollen. Ein Onkel mütterlicherseits habe ihn zusammen mit seiner Familie zu sich genommen. Am zweiten Tag des Sturzes der afghanischen Regierung sei er (ohne seine Familie) über Jalalabad, Kabul und Nimruz nach Pakistan ausgereist und von dort weiter über den Iran in die Türkei gelangt. Nach einem zweieinhalbmonatigen Aufenthalt im Iran sei er zu Fuss nach Bulgarien und über verschiedene Länder nach Österreich und schliesslich mit dem Zug am 1. Februar 2022 illegal in die Schweiz gereist. Er sei in die Schweiz gekommen, um sich weiterzubilden und zur Schule zu gehen. F. Der Entscheidentwurf - datiert vom 29. April 2022 - wurde der Rechtsvertretung am 27. April 2022 zur Stellungnahme zugestellt, welche am 28. April 2022 erfolgte. G. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 29. April 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2022 ab und ordnete dessen Wegweisung an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. I. Am 31. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 10 Covid-19-Verordnung). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor und verlangt deshalb eine zweite Anhörung. 4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.4 Die vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich - wie nachstehend aufgezeigt - als unbegründet. 4.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe sich hauptsächlich mit denjenigen Aussagen auseinandergesetzt, welche zu seinem Nachteil hätten ausgelegt werden können. Beispielsweise habe er zunächst ungenaue Angaben während der Anhörung korrigiert, was von der Vorinstanz als Widerspruch ausgelegt worden sei (Örtlichkeit des Vorfalles mit den Taliban: Raum beziehungsweise Veranda; Beschwerde, S. 4 f.). Die Vorinstanz habe mittels Aufforderung, das Erlebte genauer zu berichten, nur nach einer Möglichkeit gesucht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Die Vorwürfe widersprüchlicher Angaben - hinsichtlich des Datums der Machtübernahme, der Art der Schilderung («Wir»-Form), der Kenntnisse über den Geheimdienst Aminat-e Mili im Gegensatz zur Unkenntnis der dortigen Arbeitstätigkeit seines Vaters - betreffe jede kleine Unstimmigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und sie würden auch unter Hinweis auf seine Schulbildung als Begründung der fehlenden Glaubhaftigkeit nicht genügen. Seine persönlichen Umstände seien zudem nicht berücksichtigt worden. Er verfüge wohl über eine gute Schulbildung, was nicht mit Eloquenz gleichzusetzen sei, jedoch sei er erst 17 Jahre alt und - auch gegenüber der Rechtsvertretung - nicht besonders gesprächig (Beschwerde, S. 7). Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer wiederholt angewiesen, detaillierter zu berichten, anstatt die Fragen anders zu formulieren. Deshalb sei nicht verwunderlich, dass keine gehaltvolleren Antworten erfolgt seien. Mangels plastischer formulierter Fragen sei der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden, weswegen eine zweite Anhörung nötig sei. 4.4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die Behauptung vor, die Vorinstanz hätte die Fragen umformulieren, anstatt ihn wiederholt anweisen sollen, detaillierter zu berichten. Die Rechtsvertretung räumte eigens ein, der Beschwerdeführer sei nicht «gesprächig», weshalb es zu Recht angezeigt war, ihn wiederholt zu näheren Ausführungen aufzufordern. Überdies wies die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass es angezeigt sei, detaillierter zu berichten (A30/5, F29). Aus dem Anhörungsprotokoll (A30/11) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - eben gerade unter Rücksichtnahme auf sein Alter beziehungsweise auf seine vorgebrachte «nicht gesprächige» Persönlichkeit wiederholt Zeit zu seinen Gunsten eingeräumt wurde, um seine Vorbringen beziehungsweise insbesondere den einzigen, gemäss eigenen Angaben ausreisebegründenden Vorfall detaillierter zu schildern. Im Weiteren verzichtete die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung auf weitere (umformulierte) Fragen (A30/10, F75; A30/11). Aus dem Anhörungsprotokoll ist alsdann kein ungewöhnlicher Befragungsstil des Fachspezialisten des SEM ersichtlich. Im Gegenteil, die Befragung wurde mit wohlwollender Rücksichtnahme auf die Person des Beschwerdeführers durchgeführt (beispielsweise mehrfaches Nachfragen, konkrete Hinweise auf Ungereimtheiten und Gelegenheit zur Präzisierung, Erklärung der Notwendigkeit der Angabe von Details; A30/11, insbesondere A30/4, F21 ff., F26). Es wurden dabei sowohl das jugendliche Alter wie auch die knappen Angaben des Beschwerdeführers beachtet. Es lässt sich aus dem Anhörungsprotokoll auch nicht schliessen, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage oder eingeschränkt gewesen, der Anhörung zu folgen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen sowie allesamt frei und umfassend zu beantworten. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass er sich über die notwendigen Unterbrechungen des Dolmetschers «sehr genervt» habe (A30/4, F22). Der an der Anhörung anwesende Rechtsvertreter erhob schliesslich im Anschluss keine Einwände beziehungsweise machte keine solchen Mängel, wie behauptet, geltend (A34/19). In den formellen Rügen der Beschwerde wird auch die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers (kein Widerspruch der Korrektur ungenauer Angaben, einseitige Auseinandersetzung mit den Aussagen, Frageformulierung, Nichtberücksichtigung fehlender Eloquenz des Beschwerdeführers) beanstandet, was jedoch fehlschlägt, weil sie nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes schliessen lässt, sondern die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende rechtliche Würdigung der Vorbringen beschlägt. Die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz führten schliesslich zum Ergebnis der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (insbesondere widersprüchliche Örtlichkeit «geschlossener Raum/offene Veranda», Datum der Machtübernahme, Schilderung in «Wir»-Form, Kenntnisse über den Geheimdienst Aminat-e Mili jedoch nicht über die dortige Arbeitstätigkeit seines Vaters), worauf bei der materiellen Würdigung näher eingegangen wird. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Es stellt jedenfalls keine solche Verletzung dar, wenn der Beschwerdeführer nicht mit der Würdigung des festgestellten Sachverhaltes der Vorinstanz einverstanden ist. Im Weiteren war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 4.5 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz (für eine erneute Anhörung) zurückzuweisen. Das entsprechende Hauptbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Vaters als nicht glaubhaft. Sie führte aus, bereits zu Beginn der Anhörung habe erstaunt, dass er den Zeitpunkt der Abreise aus seinem Dorf beziehungsweise denjenigen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat nicht nach dem in Afghanistan vorherrschenden islamischen Kalender habe benennen können, sondern ihn einzig als «zwei Tage nach dem Fall der afghanischen Regierung» beziehungsweise «wahrscheinlich im August letzten Jahres» bezeichnen konnte. Die Begründung, er habe sich meistens alles im gregorianischen Kalender gemerkt und sein Handy dementsprechend eingestellt, überzeuge angesichts dessen, dass ein solches Ereignis bei eigenem Erleben sicherlich auch im islamischen Kalender in Erinnerung geblieben wäre, nicht. Es sei unglaubhaft, dass ein Jugendlicher mit einer für afghanische Verhältnisse guten Schulbildung den afghanischen Kalender nicht kenne. Seinen Ausreisegrund (Suche der Taliban nach dem Vater bei ihm zu Hause) habe er sehr knapp geschildert. Trotz mehrfacher Aufforderung detaillierter davon zu berichten, habe der Beschwerdeführer nur mit sieben knappen Sätzen in hauptsächlicher Wiederholung der vorherigen Aussage geantwortet. Selbst, als er auf die unpersönlichen, undetaillierten Schilderungen konkret aufmerksam gemacht worden sei, habe er weder eine genauere Beschreibung noch neue Details oder eine persönlichere Schilderung vorgebracht. Auf Aufforderung zu einer detaillierteren Beschreibung durch den Rechtsvertreter, habe er den Vorfall zwar nochmals länger, aber inkonsistent vorgetragen. Alsdann wiederum konkret auf die Inkonsistenz angesprochen, habe er diese auf die verlangte grössere Detailierung der Beschreibung zurückgeführt, was aufgrund der unterschiedlich genannten Örtlichkeiten (Haus beziehungsweise Veranda) keine Erklärung darstelle. Im Weiteren habe er seine Vorbringen unpersönlich und nicht aus der eigenen Perspektive, sondern in der «Wir»-Form vorgetragen, weder Reaktionen der Familienmitglieder noch sonstige Emotionen oder Gedankengänge erwähnt und sich hinsichtlich dessen, wann er von wem über die Tätigkeit des Vaters bei der Nationalen Sicherheitsbehörde (Amniat-e Mili) erfahren habe, inkonsistent geäussert. Es seien von ihm - auch angesichts seiner Schulbildung - persönlich gefärbte und differenzierte Aussagen über ein solch einschneidendes und lebensveränderndes Erlebnis (zusammen mit nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten), zu erwarten gewesen. Es bestünden erhebliche Zweifel an den - trotz der während der Anhörung genügend eingeräumten Ergänzungsgelegenheiten - vage gebliebenen Vorbringen. Der angeblich von ihm erlebte Übergriff der Taliban sei vom Beschwerdeführer insgesamt knapp, unsubstantiiert, unpersönlich, eindimensional, stereotyp und inkonsistent geschildert worden. Es werde deshalb von einem von ihm konstruierten und auswendig gelernten Sachverhalt ausgegangen. Diese Einschätzung werde insbesondere durch das ihm abgenommene Erstbefragungsprotokoll der österreichischen Behörde untermauert. Zum von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 28. April 2022 zum Entscheidentwurf vorgebrachten Einwand, der Beschwerdeführer sei gestresst gewesen, habe nicht verstanden, weshalb ihm immer die gleiche Frage gestellt worden sei und er habe deshalb immer die gleiche Antwort gegeben, wobei er als nicht gesprächiger Mensch immer knappe Antworten gebe, stellte die Vorinstanz fest, dass ihm mehr als genug Zeit eingeräumt worden sei, über den einzigen, persönlich miterlebten Vorfall zu berichten. Die Angabe, kein gesprächiger Mensch zu sein, könne nicht erklären, weshalb er all den Aufforderungen - mithin von der eigenen Rechtsvertretung - zur detaillierteren Beschreibung nicht nachgekommen sei. Sein Einwand, er verwende die Begriffe Raum und Veranda einheitlich, vermöge - auch angesichts der Schulbildung - nicht zu überzeugen. Alsdann sei es schlicht realitätsfern zu behaupten, den Ausreisemonat im islamischen Kalender Afghanistans nach lediglich acht Monaten vergessen zu haben. Dass er das vorgebrachte Datum der Machtübernahme der Taliban (August 2021) wohl aus den internationalen Medien verinnerlicht habe, sei viel eher wahrscheinlich, weil bei einem Aufenthalt in Afghanistan zu der Zeit das islamische Datum unweigerlich in Erinnerung geblieben wäre. 6.2 In der Beschwerde wurde festgehalten, wenn der Beschwerdeführer seine Antwort, beim Eintreffen der Taliban mit seiner Familie in einem Raum gesessen zu haben, dahingehend korrigiert habe, sie hätten sich auf einer Veranda befunden, stelle dies keinen Widerspruch dar, sondern nur eine umgehend berichtigte Ungenauigkeit. Erst durch die Aufforderung zur detaillierteren Schilderung sei ihm das Erlebte wieder mehr und mehr in Erinnerung gerufen worden. Nur weil der Beschwerdeführer in den vorangehenden Antworten nicht erwähnt habe, dass das Gebäude von Fahrzeugen umstellt gewesen sei, sei noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Er habe die Fahrzeuge ausserhalb des Gebäudes nämlich wahrgenommen, weil er sich nicht im Innern des Gebäudes befunden habe. In der Unkenntnis über die Tätigkeit seines Vaters beim Geheimdienst sei ebensowenig ein Widerspruch zu erkennen und es sei nachzuvollziehen, dass er erst durch die Taliban, welche nach dem Regierungssturz im Besitz der Personalakten gewesen seien, von der genauen Tätigkeit des Vaters erfahren habe. Im Weiteren sei die Erklärung, weshalb dem Beschwerdeführer das Datum der Machtübernahme im afghanischen Kalender nicht geläufig sei (kein eigenes Erleben, verinnerlichen des medialen Echos), hypothetisch und untauglich. Schliesslich habe er in der Erstbefragung als Ausreisedatum den zweiten Tag nach dem Regierungssturz genannt. Im Weiteren sei der Vorfall mit den Taliban als Kollektiverlebnis der Familie in der erzählenden «Wir»-Form nicht unpersönlich. Zudem habe der Beschwerdeführer sein durch das rechtsmedizinische Gutachten bestätigte Alter wahrheitsgemäss angegeben, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spreche. Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung führte er aus, die Taliban hätten nach dem Regierungssturz gezielt nach Mitgliedern des Geheimdienstes gesucht und würden auch Angehörige der Sicherheitskräfte als Feinde betrachten, was insbesondere für Familienmitglieder von Geheimdienstmitarbeitern gelte. Deswegen drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Reflexverfolgung und es sei ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 In materieller Hinsicht hat das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der beruflichen Tätigkeit seines Vaters von den Taliban behelligt und bedroht worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet. Es kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Vorbringen im Wesentlichen damit, die Taliban seien nach der Machtübernahme auf der Suche nach seinem beim Geheimdienst arbeitenden Vater vergeblich in das Haus seiner Familie eingedrungen. Danach hätten sie das Haus eines Onkels väterlicherseits ebenfalls erfolglos durchsucht und seien zurückgekehrt, um ihn und seine Familie zu bedrohen, falls sich der Vater nicht stellen würde. Damit macht er als Asylgrund eine Reflexverfolgung geltend. 7.3 Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der damaligen afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2). 7.4 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). 7.5 Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 7.6 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der einzige vom Beschwerdeführer vorgebrachte ausreisebegründende Vorfall nach der Machtübernahme der Taliban äusserst knapp und vage geschildert wurde. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende Erwägung 4.4.2) geht aus den Akten eine wohlwollende Rücksichtnahme der befragenden Person auf die Person des Beschwerdeführers aus der Art und Weise der Befragung mit mehreren Gelegenheiten zur Ergänzung und Präzisierung der Angaben hervor. Ebenso erklärte ihm seine Rechtsvertretung die Wichtigkeit der Substantiierung des Vorfalles (A30/5, F29). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, fällt im Anhörungsprotokoll unter anderem (beispielsweise Datum der Machtübernahme der Taliban) der Widerspruch beziehungsweise die Inkonsistenz betreffend Örtlichkeit des Ereignisses auf. Die Erklärung in der Beschwerde, die Vorinstanz könne anhand des Bildungsstandes des Beschwerdeführers nicht wissen, wie weit er die Begriffe «Veranda» und «Raum» differenzieren könne und er habe die Ungenauigkeit umgehend korrigiert, zielt hierbei ins Leere. Es ist angesichts des Erzählstranges des Beschwerdeführers und seiner Angaben in der Anhörung sehr zu bezweifeln, die beiden Begriffe könnten von ihm - unabhängig vom Bildungsstand und jugendlichen Alter- nicht oder nur ungenügend differenziert werden. Zunächst bringt der Beschwerdeführer in der Anhörung (auf Nachfrage) nämlich mehrfach explizit vor, dass er mit seiner Familie in einem Raum «drinnen», gesessen habe, als die Taliban «an die Tür geklopft» hätten und diese vom Bruder geöffnet worden sei (vgl. A30/4, F26 ff.). Weiter legt er erst später - und nicht wie in der Beschwerde behauptet «sogleich» beziehungsweise umgehend (Beschwerde, S. 5) - dar, die Familie habe «nicht direkt in einem Raum, sondern mehr» auf einer «Veranda» gesessen (A30/5, F33). Der Beschwerdeführer geht augenscheinlich von einem «Raum» im Innern und einer «Veranda» ausserhalb eines Gebäudes (oder zumindest «nicht drinnen») aus, weil er wiederholt von einem Raum «drinnen» mit einer abgeschlossenen Tür, an welche es klopfte, sprach und er erstmals bei der Veranda-Erzählvariante die Umgebung (mit Fahrzeugen umstelltes Gebäude) draussen beschrieb. Der Vorinstanz ist ferner beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt nebst den knappen, vagen Schilderungen auf Nachfragen nicht nur inkonsistent, sondern auch unpersönlich wirken. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers schaffen seine Erzählungen über das massgebliche Ereignis in der «Wir»-Form eine Distanz zu eigens Erlebtem und die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass keine konkreten, individuellen Realkennzeichen (weder zu seiner Person noch zu Familienmitgliedern) aus seinen Schilderungen erkennbar sind. Der Erklärungsversuch der «Wir»-Form aufgrund der ebenfalls anwesenden Familie vermag angesichts der Tragweite eines solchen Erlebnisses nicht zu überzeugen. Selbst die Rechtsvertretung erkannte (indirekt) ebenso wie die Vorinstanz, dass die Antworten auf wiederholte Fragen nicht gehaltvoller ausfielen (Beschwerde, S. 8). Im Weiteren leben seine Familienmitglieder immer noch in Afghanistan bei einem Onkel und der Beschwerdeführer machte nicht geltend, sie seien behelligt worden, sondern sie würden sich vor den Taliban (sinngemäss generell) fürchten (A30, F62 ff.). Ebenso wenig spricht das am 1. Februar 2022 von ihm eingezogene Erstbefragungsprotokoll vom 17. Januar 2022 der österreichischen Behörden (Beweismittel Nr. 2) für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er habe den Aufenthalt seines Vaters, welcher nur unregelmässig zu Besuch gekommen sei, nie genau gekannt, und in der Beschwerde dessen unbekannten Aufenthalt vorgebracht wird (Beschwerde, S. 3; A30/9, F68). Ferner macht er im schweizerischen Asylverfahren geltend, seine Ausreise sei von einem Onkel mütterlicherseits organisiert worden (A17/10, Ziff. 5.01; A30/2, F9 und A30/8, F63). Im österreichischen Befragungsprotokoll vom 17. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer dagegen den Vater sowohl als seine bisherige und aktuelle Kontaktperson wie auch als denjenigen an, welcher seine Ausreise organisiert habe (A6/6 Ziff. 10 ff.). Darin machte er zudem geltend, sich «vor vier Monaten», sprich Mitte September 2021 (A6/5, Ziff. 9.1), aufgrund der Angst vor den Taliban zu seiner Ausreise entschlossen zu haben. Zudem erklärte er bei einer Rückkehr nicht mit einer Strafe rechnen zu müssen (A6/7, Ziff. 11). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde erachtete die Vorinstanz überdies nicht die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers von der angeblichen Tätigkeit des Vaters beim Geheimdienst als widersprüchlich, sondern die Angaben darüber, wann und von wem er Kenntnis davon erhalten habe (Beschwerde, S. 5; vi-Entscheid, S. 6; A30/7, F52 ff.), womit sein diesbezüglicher Einwand - nicht jeder Angestellte beim Geheimdienst müsse verdeckter Ermittler sein - unbehelflich ist. Unabhängig von der guten Schulbildung des Beschwerdeführers (eingereichte Beweismittel 4 bis 6: Schulzeugnisse, Auszeichnung für aussergewöhnliche Schulleistungen, «Student's Transcript») vermögen die in der Beschwerde dargelegten Erklärungsversuche weder den gewichtigen Widerspruch der Örtlichkeit des angeblichen Vorfalles auszuräumen noch überzeugen seine übrigen Einwände (beispielsweise seine Persönlichkeit, gleiche Antworten auf gleiche Fragen, Handykalendereinstellungen hinsichtlich Datumsangaben) gegen die insgesamt fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Alter korrekt angegeben hat, kann er bezüglich seiner Asylvorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. In Anbetracht seiner Aussagen, er hätte sich im Heimatstaat nicht weiterbilden können beziehungsweise er sei in die Schweiz gekommen, um sich weiterzubilden und zur Schule zu gehen (A17/10, Ziff. 7.01; A30/4, F27; A30/5, F29; A30/9, F69), wirken seine Asylvorbringen - auch mit Blick auf seine Angaben im österreichischen Befragungsprotokoll (Beweismittel Nr. 2) - nachgeschoben. Nach Durchsicht der Akten weist der Beschwerdeführer im Weiteren kein Risikoprofil auf. Er bringt weder vor, politisch aktiv gewesen noch aufgrund seiner (weiteren) Familienmitglieder, mit denen er in persönlichem Kontakt steht (A30/9, F66), persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert zu sein. Vielmehr weist er auf die «schlimme Situation» in Afghanistan hin und dass man dort nicht mehr leben und er sich nicht mehr weiterbilden könne (A30/9, F69 f.) Es ist weder eine konkrete individuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich noch, weshalb die Taliban - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten (vgl. auch Urteil D-2625/2022 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. August 2022). 7.7 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanten Problemen mit den Taliban aufzuzeigen. Dementsprechend drohen ihm bei einer allfälligen Rückkehr keine gezielten Nachteile, die über die allgemeine Gefährdungslage hinausgehen. 7.8 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch aufgrund der Minderjährigkeit und offensichtlichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Urteil wird im Übrigen auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: