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E-2763/2015

E-2763/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge (...) und gelangte über (...) am 6. April 2013 in die Schweiz, wo er am 7. April 2013 um Asyl nachsuchte. Am 17. April 2017 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 17. April 2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt B._______ in der Provinz C._______, wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise zusammen mit (...) gewohnt habe. Bei der BzP führte er aus, er habe Syrien verlassen, weil die Umstände dort sehr schwierig seien, insbesondere in seiner Provinz. Er habe zwar nie an einer Demonstration teilgenommen, aber mitgeholfen, (...) für D._______ zu sammeln. Er sei, zusammen mit anderen, dazu ausgesucht worden, weil er keiner politischen Partei angehört und damit grössere Möglichkeiten gehabt habe, sich frei zu bewegen. Die Personen, denen sie die (...) abgeliefert hätten, hätten damit Vorräte für die Betroffenen gekauft und verteilt. In dieser Ortschaft lebten mehrere Sippen und eine davon namens E._______ habe sich der Regierung angeschlossen. Aufgrund seiner Tätigkeit hätten Angehörige dieser Sippe bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, er sei aber zu diesem Zeitpunkt an seinem Arbeitsort gewesen und von (...) telefonisch informiert worden, woraufhin er zum elterlichen (...) im Dorf F._______ geflüchtet und kurz danach in die Türkei ausgereist sei. Bei der Anhörung führte er an, er sei ausgereist, weil er aufgrund der allgemeinen Situation und auch wegen den Demonstrationen weder in der Stadt B._______ noch im (...) in F._______ habe bleiben können. Zu Beginn der Ereignisse in Syrien hätten sie eine Gruppe namens G._______ (...) gegründet und in der Nacht Plakate aufgehängt. Sie hätten gegenüber der Polizei und den Männern der Regierung namens (...) eine rote Linie durchbrochen, weil er und (...) andere Personen in bestimmten Gegenden, beispielsweise in der Gegend von (...), (...) gesammelt hätten, um Plakate zu machen oder (...) und (...) zu verteilen. Es habe jeweils Demonstrationen am Freitag nach dem Mittagsgebet gegeben, aber sie hätten auch (...) oder (...) in der Nacht Demonstrationen durchgeführt, die mehr Erfolg gehabt hätten. Die Polizei in B._______ sei schwach gewesen und habe deshalb mit einer regierungsfreundlichen Sippe zusammengearbeitet. Angehörige der Sippe hätten ihn wegen seiner (...)tätigkeit zu Hause gesucht, als er anderswo gearbeitet habe. Zum Glück seien auch seine (...) nicht dort gewesen, seiner (...) und seinen (...) hätten sie nichts angetan. Er habe sich im (...) versteckt gehalten. Die Leute, die ihn gesucht hätten, hätten zwar gewusst, dass er sich dort aufhalte, sich aber nicht gewagt, ihn dort aufzusuchen und festzunehmen, um keine Zeugen zu haben und damit sich die Situation nicht zuspitze. Er habe ihnen deshalb entgehen können, aber sein (...) (...) sei verhaftet und später getötet worden. Nach diesem Vorfall sei er ausgereist. Auf entsprechende Fragen bei der Anhörung hin antwortete der Beschwerdeführer, er sei weder in Syrien noch in der Schweiz Mitglied einer Partei oder eines Vereins gewesen. Er habe als Privatperson an den Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Nur bei der Demonstration in (...) vom (...) hätten Angehörige der (...) von ihm gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, indem er zum Beispiel bei der Veranstaltung (...). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen Auszug aus dem Zivilstandsregister, mehrere Fotos von Demonstrationen in der Schweiz und zwei Ausdrucke aus YouTube zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2014 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. B.c Am 24. Dezember 2014 hob das BFM seine Verfügung vom 10. Oktober 2014 im Rahmen des Schriftenwechsels wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. B.d Mit Abschreibungsentscheid vom 7. Januar 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. C. Mit am 1. April 2015 eröffneter Verfügung vom 24. März 2015 stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2015 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung mit der Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab deren Erlass fortbestehen würden. Eventualiter beantragte er unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A6/8, A8/1 und A29/2 sowie in den sekretariatsinternen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den besagten Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, und es sei ihm nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. In Artikel 101 auf Seite 41 der Rechtsschrift liess er in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten den Beizug diverser Dossiers beantragen. Zur Stützung seiner Vorbringen bezeichnete er die auf den Seiten 31 bis 37 der Rechtsschrift aufgeführten Beweismittel (Beilagen 3 bis 30 der Beschwerde vom 14. November 2014), reichte die auf den Seiten 3, 39 und 45 erwähnten Dokumente (Beilagen 1, 2 und 3 bis 9) ein, bezeichnete unter Angabe der Quellen zahlreiche weitere Beweismittel und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden. E. Am 5. Mai 2015 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter weitere, als "(...)" bezeichnete Dokumente, und am 18. Mai 2015 eine aktuelle Fürsorgebestätigung betreffend seinen Mandanten ein. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 verlegte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Anträge auf Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags", Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und auf Beizug diverser Dossiers gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme wies es ab und trat auf denjenigen auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ein. Den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess es - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 die Abweisung und der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. Juli 2015 die Gutheissung seiner Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer Fotos von ihm anlässlich einer Demonstration vom (...) gegen (...) zu. I. Am 21. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer weitere Fotos von ihm anlässlich (...) im Rahmen der (...) vom (...) in (...) und eine E-Mail von ihm zur (...) zukommen. J. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (...) ein. K. Am 26. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer Fotos von ihm an (...) in (...) betreffend (...) zustellen. L. Mit Eingabe vom 23. März 2016 reichte der Rechtsvertreter weitere Fotos seines Mandanten an (...) vor (...), Fotos an (...) sowie Ausdrucke betreffend (...) und einer Internetseite ein. M. Mit Schreiben vom 8. August 2016 liess der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung für den Monat (...) zukommen. N. Am 16. August 2016 reichte der Rechtsvertreter weitere Unterlagen (...) zu den Akten. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass sich sein Mandant weiterhin politisch sehr engagiere. Er habe beispielsweise bei (...) mit (...) zusammengearbeitet und sei massgeblich an der Erstellung des (...) beteiligt gewesen. O. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer unter Verweis auf Berichte im Internet ausführen, seine Vorbringen zeigten deutlich auf, dass er bei einer Rückkehr gezielt und aus politischen Gründen asylrelevant verfolgt würde. Er habe bereits ein militärisches Aufgebot erhalten und werde nunmehr vom Militär gesucht. Aufgrund seiner Flucht ins Ausland sei offensichtlich, dass er als Dienstverweigerer gelte. Zudem sei er bereits seit Jahren exilpolitisch aktiv. Diesbezüglich werde unter anderem auf die Demonstration vom (...) verwiesen. Seine Gefährdung nehme aufgrund dieser exponierten Tätigkeit als Regimegegner und seiner langen Abwesenheit noch zu. Des Weiteren sei auf die aktuelle Lage in Syrien und unter Verweis auf den aktuellsten Bericht von Amnesty International auf die Gräueltaten des syrischen Regimes unter Präsident Assad hinzuweisen P. Am 16. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des Beschwerdeführers zu seinen jüngsten Aktivitäten in der Schweiz mit dazugehörenden Beilagen ein und führte aus, daraus gehe hervor, dass er sich weiterhin sehr aktiv engagiere Q. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (...) zu den Akten reichen. R. Am 29. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter weitere Unterlagen (...) ein; offensichtlich sei der Beschwerdeführer Flüchtling. S. Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. Juni 2017, die dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, die neu eingereichten Beweismittel vermöchten keine Änderung der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. T. Mit Eingabe vom 4. August 2017 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (...) einreichen. Er habe beim Verfassen des Berichts mitgearbeitet und sein Name sei ausdrücklich aufgelistet. Auch dies illustriere sein hochprofiliges Engagement. U. Am 22. September 2017 liess der Beschwerdeführer ein weiteres Foto von ihm auf (...) vom (...) und den Ausdruck eines Internetartikels mit dem Titel "Assads Top-General droht Flüchtlingen" einreichen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer betreffend Wegweisungsvollzug nicht beschwert. Dies gilt auch für die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch Unterlassung der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 hinsichtlich des Eventualantrages auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt wurde, ist auf die diesbezüglichen Eventualanträge beziehungsweise Rügen nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.1 Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie weitere Bundesrechtsverletzungen.

E. 2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomi-schen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Ver-säumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprü-fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretba-rem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 3.1 Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist festzustellen, dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Tat keine Einsicht in die Akten A6/8, A8/1 und A29/2 gewährt hat. In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 hat es ihm indessen den wesentlichen Inhalt dieser Aktenstücke offengelegt und hinsichtlich des Aktenstückes A8/1 (...) darauf hingewiesen, dass der Aliasvorname auch in der angefochtenen Verfügung vermerkt worden sei. Zudem hat das SEM das Aktenstück A29/2 (...) zu Recht als interne Akte B klassifiziert, die dem Akteneinsichtsrecht nicht untersteht. Dem Akteneinsichtsrecht wurde auch in Bezug auf das Aktenstück A6/8 in rechtsgenüglicher Weise Genüge getan, indem in der Vernehmlassung ausgeführt wurde, es handle sich dabei um den Rapport der (...), der - wie im Übrigen auch die anderen zwei Aktenstücke - für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sei. Der Mangel ist folglich als geheilt zu erachten. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Edition des sekretariatsinternen Antrags auf vorläufige Aufnahme erübrigt sich, zumal kein solcher existiert und unbesehen davon das SEM ohnehin nicht verpflichtet gewesen wäre, Einsicht in diesen zu gewähren. Beim internen Antrag handelt es sich lediglich um eine Aktennotiz, die einen internen Verfahrensschritt betrifft und daher vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist. Der Hinweis, das SEM habe in seiner Verfügung vom (...) im Verfahren N (...) Einsicht in den sekretariatsinternen Antrag gewährt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Edition kann allein aus dem Umstand, dass in einem Einzelfall Einsicht gewährt wurde, nicht abgeleitet werden. Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass das SEM damit eine grundlegende Praxisänderung vornehmen wollte. Im Vorbringen, bei den vom BFM mit Zwischenverfügung 31. Oktober 2014 zugestellten Akten sei die Paginierung nicht überall ersichtlich, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, ob die Akten vollständig zugestellt worden seien, wird nicht annähernd ausgeführt, um welche Lücken es sich handeln könnte beziehungsweise welche Akten solche Lücken aufweisen würden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Akten unvollständig zugestellt worden sein könnten, zumal dafür kein Nachweis erbracht, sondern lediglich darüber gemutmasst wird. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Rüge.

E. 3.2 Die Rüge, in Ziffer III/2 der angefochtenen Verfügung sei keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbegründet, zumal das SEM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer konkret gefährdet sei (Sicherheitslage in Syrien). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme um eine begünstigende Verfügung handelt, bestand keine Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zusätzlich bestehender Unzumutbarkeitskriterien (vgl. auch schon E. 1.3).

E. 3.3 Weiter wird gerügt, das SEM habe es nahezu gänzlich unterlassen, die zahlreichen eingereichten Beweismittel zu würdigen. Es habe sich in der angefochtenen Verfügung mit der Aussage begnügt, das YouTube-Video belege die Demonstrationsteilnahme nicht, ohne auszuführen, weshalb es nicht beweistauglich sei. Auch die Ausführungen zur Bestätigung, dass der Beschwerdeführer bei (...) beteiligt gewesen sei, blieben unspezifisch. Zudem habe das SEM die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel mit keinem Wort erwähnt und auch nicht gewürdigt. Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Es sei willkürlich, die ursprüngliche Verfügung nach Eingang der Beschwerde von sich aus aufzuheben und in der Folge die neu eingereichten Beweismittel mit keinem Wort zu erwähnen oder zu würdigen. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör auch dadurch schwer verletzt, dass es die Bundesanhörung vom 9. Mai 2014 trotz der Vorbringen des Beschwerdeführers, er verstehe den Übersetzer nicht zu hundert Prozent, fortgesetzt habe. Es sei deshalb zur Wahrung des fairen Verfahrens zwingend notwendig, eine einwandfreie Anhörung durchzuführen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz das YouTube-Video und auch das Bestätigungsschreiben betreffend (...) mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt hat. Zudem hat das SEM auch die auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Fotos, Videos und anderen Dokumente zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz gewürdigt, indem es dazu unter anderem ausgeführt hat, damit könne zwar seine Anwesenheit an diversen Veranstaltungen belegt werden, insgesamt sei dennoch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten erlangt hätten. Hinzu komme, dass die eingereichten Beweismittel kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu belegen vermöchten, das das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N 12).

E. 3.4 Hinsichtlich des Antrags auf Durchführung einer erneuten Anhörung ist nach einer Durchsicht des Protokolls vom 9. Mai 2014 festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung im Anschluss an seine Aussage, er verstehe den Dolmetscher zu achtzig bis neunzig Prozent, dazu ermuntert wurde, die Anwesenden über allfällig auftretende Verständigungsschwierigkeiten zu informieren, womit er sich einverstanden erklärt hatte. Zudem bestätigte er am Ende der Anhörung mit seiner Unterschrift, dass ihm das Protokoll in eine für ihn verständliche Sprache rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen entspreche. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht erweist sich somit als unbegründet. Der Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung wird abgewiesen.

E. 3.5 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Vorliegend ist festzustellen, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Unabhängig vom Gesagten fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten Mängel in der Begründung der vor-instanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, er sei nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzufechten.

E. 3.6 Die Rüge in der Beschwerde (Art. 22), die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht darauf eingegangen sei, dass mittlerweile die ganze Familie des Beschwerdeführers (...) geflüchtet und niemand mehr im Haus anwesend sei, das sein Vater erbaut habe, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer führte nämlich bei der Anhörung aus, seine Geschwister würden im (...) in F._______ oder in der Stadt B._______ oder zu Hause in B._______ wohnen (...). Des Weiteren führte er auf entsprechende Fragen (...) aus, es sei wegen des nicht funktionierenden Telefonnetzes schwierig, mit seinen Geschwistern oder seinen Eltern in B._______ Kontakt aufzunehmen, er habe seinen Bruder I._______, der nach (...) gegangen sei, kontaktieren können.

E. 3.7 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen und insbesondere eine weitere Anhörung hätte vornehmen müssen. Die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, die Kenntnisnahme der Verfolgung durch Dritte reiche für eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht aus, erweist sich zwar in dieser Absolutheit in der Tat als fragwürdig, aber sie betrifft nicht die Feststellung, sondern die Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes. Des Weiteren wird in der Beschwerde lediglich behauptet, und nicht weiter begründet, inwiefern die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass die Anhörung über ein Jahr nach dem Einreichen des Asylgesuchs durchgeführt worden ist, ihre Abklärungspflicht verletzt haben könnte. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, es falle auf, dass das SEM den Beschwerdeführer trotz komplexem Sachverhalt erst bei Frage (...) zu seinen Asylgründen befragt habe und sich vorgängig ausschliesslich mit für den Entscheid nicht relevanten Fragen begnügt habe. Die Rüge, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz in pauschaler und unbegründeter Weise behauptet habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, ohne dabei die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde, weshalb aus Sicht der Vorinstanz die gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes geht fehl.

E. 3.8 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die angeblichen Gehörsverletzungen und die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise und die Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 3.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat. Der Mangel bei der Gewährung der Akteneinsicht ist mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung als geheilt zu betrachten. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere enthielten dessen Aussagen zahlreiche Widersprüche. So habe er bei der BzP ausgesagt, nur einige Tage in F._______ verbracht zu haben, bevor er ausgereist sei. Bei der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, er sei vor der Ausreise noch (...) Monate in F._______ geblieben. Des Weiteren habe er bei der Anhörung zuerst ausgesagt, die Mitglieder des Klans seien über seinen Aufenthalt im (...) informiert gewesen, sie hätten sich indessen nicht getraut, ihn dort aufzusuchen. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, die Klan-Mitglieder hätten ihn nicht kontaktiert, weil sie nicht hundertprozentig sicher gewesen seien, ob er sich dort aufhalte. Zudem habe er bei der BzP ausgesagt, im (...) oder (...) seien (...) Personen zu ihm nach Hause gekommen. Bei der Anhörung habe er hingegen den (...) oder (...) als Besuchsdatum und (...) oder (...) bewaffnete Personen erwähnt. In diesem Zusammenhang sei auch festzustellen, dass er bei der BzP keine weiteren Angaben zur Identität der Personen, die ihn gesucht hätten, habe machen können. Dies mit der Begründung, er sei ja nicht dort gewesen. Bei der Anhörung hingegen habe er sowohl den Namen der verantwortlichen Person als auch ihren beruflichen Werdegang erwähnt. Des Weiteren habe er bei der BzP erklärt, er habe (...) gesammelt, um die (...) zu finanzieren. Bei der Anhörung habe er dies verneint und erklärt, die Bezeichnung (...) sei erst später verwendet worden. Seine auf entsprechende Vorhalte bei der Anhörung hin gemachten Erklärungen seien wenig überzeugend ausgefallen. Hinzu komme, dass er erst bei der Anhörung geltend gemacht habe, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien zögerlich ausgefallen, zumal er ausgesagt habe, die Spendentätigkeit sei seine einzige Aktivität für die Gruppe G._______ gewesen, und er habe nicht an Demonstrationen auf öffentlichem Boden teilgenommen. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, an einer begrenzten Anzahl von Demonstrationen teilgenommen zu haben. Bei der BzP habe er die Teilnahme an Demonstrationen ausdrücklich verneint. Zudem sei festzustellen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen unsubstanziiert und ohne Detailreichtum ausgefallen seien. Das unter dem von ihm angegebenen Link aufgerufene Video auf YouTube sei in keiner Weise geeignet, seine Teilnahme an der Demonstration vom (...) zu beweisen. In Bezug auf das zusammen mit der ersten Beschwerde als Beilage 2 eingereichte Bestätigungsschreiben sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch bei der Anhörung Aktivitäten im Zusammenhang mit (...) geltend gemacht habe. Dies lasse vermuten, dass dieses Dokument einzig für seine Zwecke erstellt worden sei. Des Weiteren genüge es für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss Rechtsprechung und Literatur nicht, lediglich von einer Drittperson über eine Suche informiert zu werden, wie vorliegend, wo der Beschwerdeführer von (...) telefonisch über die Nachstellungen von (...) und (...) informiert worden sei. In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei zwar davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten regimekritischer Organisationen im Ausland beobachteten. Angesichts der zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten von Syrern beschränkten sie sich aber darauf, Personen zu identifizieren, deren Aktivitäten das übliche Mass deutlich übersteige und sie in ihren Augen als gefährliche Regimegegner erscheinen lasse. Die im Exil entwickelten politischen Aktivitäten würden von den syrischen Behörden nur dann als Bedrohung qualifiziert, wenn sich die besagten Personen über einen längeren Zeitraum öffentlich exponiert hätten, oder ihre exilpolitischen Aktivitäten eine Fortsetzung ihrer bereits in Syrien ausgeübten und den Behörden bekannten Tätigkeiten darstellten. In Würdigung der zu den Akten gereichten Beweismittel beschränkten sich die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf die Teilnahme an mehreren Demonstrationen der Opposition gegen das syrische Regime. Obwohl der Beschwerdeführer seine Präsenz mit zahlreichen Fotos und Videos belege, sei weiterhin davon auszugehen, dass seine Demonstrationsteilnahmen den syrischen Behörden nicht bekannt geworden seien, dies trotz der Anwesenheit der (...) während einer Demonstration in (...). Hinzu komme, dass die eingereichten Beweismittel ihm auch keinen besonderen Status bei diesen Veranstaltungen attestierten. Aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten habe er deshalb keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde in reformatorischer Hinsicht entgegnet, der Beschwerdeführer sei sich bei der BzP in Bezug auf seinen Verbleib in F._______ vor der Ausreise nicht bewusst gewesen, dass eine genaue Zeitangabe unerlässlich sei. Die Aussage sei im Kontext der gesamten Flucht respektive der gesamten Reisezeit des Beschwerdeführers zu werten. Er habe mit seiner ersten Aussage lediglich sagen wollen, dass er im Vergleich mit der restlichen Odyssee von Syrien in die Schweiz nicht lange in F._______ gewesen sei. Er habe einfach "einige Tage" gesagt, ohne dabei tatsächlich einen genauen Zeitraum nennen zu wollen. Insbesondere sei noch einmal auf die sprachliche Barriere hinzuweisen, auf die der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Bundesanhörung hingewiesen habe. Hinzu komme eine sprachliche Besonderheit im Arabischen, wonach für eine kurze Zeitdauer "einige Tage" angegeben werden könne, auch wenn die Zeitdauer länger als tatsächlich mehrere Tage sei. Massgeblich sei diesbezüglich das Verhältnis der entsprechenden Dauer im Verhältnis zur Gesamtdauer, die angegeben werde. Im Verhältnis zu den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Aufenthaltsdauer in F._______ tatsächlich kurz gewesen. Des Weiteren sei auch kein Widerspruch auszumachen zwischen der Aussage, die Sippe habe zwar gewusst, wo er sich versteckt halte, es aber nicht gewagt, ihn zu holen, und der späteren Angabe, die Sippe sei sich nicht hundertprozentig sicher gewesen, wo er sich befunden habe. Es handle sich dabei um Annahmen und seine Erklärungen, weshalb die Sippe ihn wohl nicht auf der Stelle mitgenommen habe, seien Vermutungen und nicht eindeutige Fakten, weshalb seine Ausführungen nicht widersprüchlich seien. Zudem sei geradezu absurd, von ihm zu erwarten, dass er die genaue Handlungsweise und Gedankengänge seiner Verfolger kenne. Zudem sei zum Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Anzahl Männer, die zu Hause vorstellig geworden seien, widersprochen, festzuhalten, dass er anlässlich des Besuches bei der Arbeit gewesen sei. Somit habe er auch keine eigenen Erinnerungen. Der Ablauf sei ihm lediglich durch (...) und (...) zugetragen worden. (...) habe ihm gegenüber einmal von (...) und einmal von (...) Männern gesprochen. Somit sei es ihm auch nur möglich gewesen, das wiederzugeben, was er vom Hörensagen mitbekommen habe. Auch dieser vermeintliche Widerspruch sei damit entkräftet und seine Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren. Bei der vermeintlichen Unstimmigkeit, der Beschwerdeführer habe bei der BzP nicht genau sagen können, wer diese Personen gewesen seien, die ihn hätten mitnehmen wollen, bei der Anhörung habe er dann aber ihre Namen nennen können, missachte das SEM einmal mehr, dass die BzP primär dazu diene, einen ersten Eindruck zu gewinnen. Sie werde praxisgemäss sehr kurz, allgemein und rudimentär abgehalten, und die befragte Person werde regelmässig darauf hingewiesen, dass sie sich bei der späteren Bundesanhörung konkreter und ausführlicher zur Sachlage äussern könne. Es sei nur sehr wenig Zeit für asylrelevante Ausführungen geblieben. Es wiege schwer, dass sich das SEM in seiner Begründung auf derart geringfügige Unterschiede abstütze, die für den Entscheid nicht relevant seien. Hinsichtlich der angeblich unstimmigen Aussagen zur Teilnahme an Demonstrationen verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Anhörung erwähnt habe, neben anderen Aktivitäten auch an Demonstrationen, vor allem nachts, teilgenommen zu haben. Sie habe diesbezüglich nicht verstanden, dass seine Hauptaufgabe das (...) gewesen sei, und er nur nebenbei an Demonstrationen teilgenommen habe. Insbesondere habe er ausgesagt, dass er vor allem in der Nacht und nicht auf öffentlichen Plätzen demonstriert habe. Dies sei primär Aufgabe eines jungen Mitglieds der Gruppe B._______ gewesen. Somit bestehe diesbezüglich kein Widerspruch. Er habe sich durchaus politisch und humanitär engagiert. Betreffend Demonstrationen sei er jedoch mehrheitlich hinter den Kulissen aktiv gewesen und habe es bewusst unterlassen, sich in der Öffentlichkeit als Demonstrant zu zeigen. Das mit der Beschwerde vom 14. November 2014 neu eingereichte Schreiben von (...) vom (...) der Organisation (...), kurz (...), bestätige die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich in seiner Heimat politisch gegen das Assad-Regime sowie humanitär engagiert habe. Auf der Internetseite der Organisation könnten die humanitären Aktivitäten sowie deren laufenden Kampagnen nachverfolgt werden. Es sei offensichtlich, dass der Inhalt des Schreibens und dessen Wahrheitsgehalt massgeblich seien - woran es keine Zweifel gebe - und nicht der effektive Zeitpunkt des Verfassens, zumal es in der Natur der Sache liege, dass Bestätigungen sich immer auf die Vergangenheit bezögen. Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der BzP als Spendenadressat (...) genannt, bei der Anhörung aber erklärt, diese habe es zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht gegeben, und er habe (...) gesammelt, die an Bedürftige und Konfliktopfer weitergegeben worden seien, sei festzuhalten, dass er unbestrittenermassen in seiner Heimatstadt und in der näheren Umgebung vor seiner Flucht aus Syrien (...) für die vom Konflikt betroffenen Personen gesammelt und das Geld dann zum Kauf von Nahrung und Medikamenten weitergegeben habe. Bei der Anhörung habe er angegeben, Mitglied der Organisation G._______ gewesen zu sein. Die Dolmetscherin habe offensichtlich bei der BzP den Namen dieser Organisation in eine Verbindung mit (...) gebracht und den Begriff analog verwendet, womit der Anschein erweckt worden sei, der Beschwerdeführer spreche von (...). Somit liege auch in Bezug auf diese Aussage kein Widerspruch vor. Mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) E. 5.6.1 f. wird sodann moniert, das SEM habe sämtliche positiven Elemente und Realkennzeichen unberücksichtigt gelassen, obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers geprägt seien von logischer Konsistenz, Ausführlichkeit und Detailreichtum, was zwingend zu seinen Gunsten zu würdigen gewesen wäre. Zum Video auf YouTube sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Printscreen-Ausdruck eingereicht habe, auf dem er zu sehen sei, womit eindeutig bewiesen sei, dass er an der Demonstration teilgenommen habe. Die diesbezügliche Argumentation des SEM sei deshalb willkürlich und aktenwidrig. Die willkürliche Behauptung, es könne nicht asylbeachtlich sein, wenn eine Person von Drittpersonen von ihrer Verfolgung erfahre, sei falsch, zumal es erstens dem SEM obliege, abzuklären, ob die Verfolgung, auch wenn sie nur über Drittpersonen in Erfahrung gebracht worden sei, glaubhaft sei. Zudem handle es sich zweitens um eine Vermischung der Argumentation zur angeblichen Unglaubhaftigkeit mit derjenigen zur angeblich fehlenden Asylrelevanz. Zusammenfassend habe die Vorinstanz mit ihren willkürlichen Behauptungen Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Sollte dies nicht geschehen, sei zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG summarisch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht in Syrien aktiv politisch gegen das Assad-Regime zur Wehr gesetzt und sich mit Sammeltätigkeiten für die Konfliktopfer eingesetzt habe. Er sei deshalb aus politischen Gründen von den syrischen Behörden gezielt asylrelevant gesucht worden. Das Schicksal des (...), der von den Daesch aufgrund seines Engagements für die Bedürftigen ermordet worden sei, und seines (...), der sich ebenfalls mit dem Beschwerdeführer aktiv eingesetzt habe und dann getötet worden sei, zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einem ähnlichen Schicksal rechnen müsste. Der Besuch bei (...) und die Aussage der Besucher, man wolle den Sohn lebendig oder tot, unterstreiche, dass er asylrelevant verfolgt sei. Zur Asylrelevanz der Teilnahme des Beschwerdeführers an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen sei nachdrücklich auf das Urteil BVGer D-5779/3013 (a.a.O.) hinzuweisen, wonach Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Diese Situation treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Das Gericht stütze sich unter anderem auf das aktuelle Update III des Berichts "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic" des UNHCR. Das SEM habe es bis anhin unterlassen, dazu Stellung zu nehmen, weshalb es aufgefordert werde, diese signifikanten Informationen zu Syrien - insbesondere betreffend die Anforderungen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung - zu berücksichtigen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner syrischen Staatszugehörigkeit bereits ein Militärdienstaufgebot erhalten habe und nunmehr vom Militär gesucht werde. Durch seine Flucht ins Ausland sei er offensichtlich Dienstverweigerer und als solcher registriert, was asylrelevante Folgen habe. Er stamme aus einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. In Anlehnung an das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 6.7.2 f. (Anmerkung des Gerichts: BVGE 2015/3) hätte er, sollte das syrische Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Zudem verschärfe beim Beschwerdeführer, der als Sunnite in Europa Asyl beantragt habe, sein längerer Aufenthalt "im Westen" sein Profil als Feind des Islamismus zusätzlich. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien verneint werden sollte, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Das SEM gehe bei seiner Einschätzung, wonach die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant seien, von falschen Tatsachen aus. In der diesbezüglichen Begründung ignoriere es höchst relevante Expertenmeinungen - wie die aktuellen Berichte des UNHCR vom 27. Oktober 2014 und des UK Home Office vom 21. Februar 2014 - sowie aktuelle Urteile. Es gehe daraus auch nicht hervor, auf welche Quellen (neben den veralteten Urteilen des Gerichts) sich das SEM bei seinen Behauptungen stütze, weshalb diese offenzulegen seien. Das SEM habe, wie bereits erwähnt, die eingereichten Beweismittel nicht vollständig gewürdigt, und es wäre davon auszugehen gewesen, dass dies einer der Gründe für die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2014 gewesen sei. Die nachfolgenden Beweismittel (Beilagen 3 bis 30 der Beschwerde vom 14. November 2014, Fotos, Screenshots, Internetzlinks und Dokumente) würden in ausführlicher und eindeutiger Weise belegen, dass er sich als Exilsyrer in hohem Masse politisch gegen das Assad-Regime und humanitär für die Kriegsopfer engagiert habe und dies auch weiterhin tue. Bezüglich der Überwachung der Exilsyrer durch die syrischen Geheimdienste sei insbesondere auf die Situation der Schweiz hinzuweisen. Von höchster Brisanz sei, dass die Syrien-Friedens-Konferenz in der Schweiz stattgefunden habe. Am (...) sei es in (...) anlässlich der Friedenskonferenz zu einer Demonstration von Assad-Anhängern gekommen, gegen die wiederum Assad-Gegner protestiert hätten. Die Auseinandersetzungen hätten grosse mediale Aufmerksamkeit erlangt und die Anzahl der Suchergebnisse im Internet zu dieser Demonstration in (...) sei bemerkenswert. Es würden äusserst viele Berichte, Bilder, Filme und Kommentare zu diesem Ereignis vorliegen und die Möglichkeiten der Überwachung und des Ausspionierens aufzeigen, die von den syrischen Behörden und Geheimdiensten genutzt würden. Des Weiteren würden zusätzliche Unterlagen (...) zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom (...) in (...), einer Konferenz betreffend (...) vom (...) in (...), einer Konferenz in (...) vom (...), einer Demonstration in (...) und Fotos der Gruppe (...) betreffend den Krieg in Syrien eingereicht. Betreffend Überwachung der exilpolitischen Tätigkeiten von ins Ausland geflüchteten Syrern sei unbedingt auf den Bericht des UK Home Office vom 21 Februar 2014 mit dem Titel "Operational Guidance Note - Syria" zu verweisen. Bei einem längeren Auslandaufenthalt sei eine ausführliche Befragung von zurückkehrenden Personen die Regel. Bei Erhärtung des Verdachts auf oppositionelle Exilaktivitäten würden Personen an den Geheimdienst überstellt. Bei einem solchen Verhör sei die Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung und asylrelevanter Verfolgung ausgesprochen hoch. Es werde betreffend die exilpolitische Opposition und ihre politische Gefährdung ausdrücklich der Beizug diverser (in der Beschwerdeeingabe aufgelisteter) Dossiers beantragt. Diese Fälle würden zum einen die reale und äusserst hohe Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr belegen und zum anderen beweisen, dass das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft bei Personen aus Syrien offensichtlich auf einer tieferen Ebene als bisher angenommen angesetzt werden müsse. Die Fälle beträfen eine Person, die in Syrien während mehreren Monaten unschuldig inhaftiert und über zahlreiche Personen in der Schweiz detailliert befragt und gefoltert worden sei. Sie würden aufzeigen, dass die syrischen Behörden einerseits ausführlich über die exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland informiert seien und alles daran setzen würden, an Informationen über sie zu gelangen. Andererseits zeigten sie auch auf, dass die Schwelle zur illegalen Inhaftierung und Folter in Syrien sehr tief sei. Besonders schwer wiege, dass das SEM unterlassen habe, in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei trotz einer etwas anderen Fragestellung auf das Urteil BVGer E-776/2013 vom 8. April 2014 (E. 3.6 auf Seite 8) zu verweisen. Zur allgemeinen Lage sei erneut auf das Urteil BVGer D-5779/2013 (a.a.O.) zu verweisen und darauf hinzuweisen, dass sich die Situation hinsichtlich der Sicherheit und Menschenrechte verschlimmert habe; Human Rights Watch halte im aktuellen Bericht "World Report 2015 - Syria" vom 29. Januar 2015 fest, die syrische Regierung wende anhaltend massive Gewalt gegen ihre Gegner an, wobei die zivile Bevölkerung zunehmend in Mitleidenschaft gezogen werde. Zusammenfassend drohe dem Beschwerdeführer offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung seitens des Assad-Regimes, aber auch seitens radikaler Islamisten, wie des IS (sog. Islamischer Staat). Er gehöre der sunnitischen Minderheit an, was bei einer Rückkehr aus der Schweiz sofort das Misstrauen der syrischen Behörden und der Islamisten wecken und verstärken würde. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint würde, wäre die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen.

E. 5.3 Nebst seinen Ausführungen zur monierten Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. oben E. 3.1.) hielt das SEM in der Vernehmlassung fest, dass die zusammen mit der Beschwerde vom 14. November 2014 eingereichten Beweismittel zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien und in der Schweiz im Entscheid vom 24. März 2015 zwar nicht namentlich erwähnt, aber trotzdem berücksichtigt worden seien. Die auf Beschwerdeebene neu zu den Akten gereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere vermöchten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun, zumal sie sich darauf beschränkten, an mehreren Demonstrationen der Opposition gegen das syrische Regime teilzunehmen. Zwar sei aufgrund der Anzahl seiner Demonstrationsteilnahmen und seiner Mithilfe bei der Organisation dieser Veranstaltungen von einer besonderen Aktivität auszugehen. Dennoch sei nicht zu folgern, dass sich die syrischen Behörden deshalb in besonderem Masse für seine Person interessieren könnten. Zudem sei festzustellen, dass der auf verschiedenen Fernsehsendern in Erscheinung getretene Beschwerdeführer nie namentlich erwähnt worden und ihm auch kein besonderer Status zugekommen sei.

E. 5.4 Replizierend machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, es sei davon auszugehen, dass das SEM die am 14. November 2014 eingereichten Beweismittel nicht richtig gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer habe sich in Syrien humanitär engagiert, indem er (...) gesammelt und das Geld dann zum Kauf von Nahrung und Medikamenten weitergegeben habe. Dadurch habe er sich als Oppositioneller und somit als Regimegegner exponiert. Im Urteil BVGer D-3764/2014 vom 21. Mai 2015 sei unter anderem ausgeführt worden, mehrere Quellen würden die zunehmende Politisierung der humanitären Hilfe im syrischen Bürgerkrieg bestätigen, und auch das UNHCR gehe davon aus, dass humanitäre Helferinnen und Helfer im syrischen Bürgerkrieg einer Risikogruppe zuzurechnen seien. Somit gebe es in objektiver Hinsicht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit in naher Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Das besagte Urteil müsse auch vor dem Hintergrund des humanitären Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz betrachtet werden, womit er sich für das syrische Regime als Regimegegner exponiert habe. Als Beilagen liess der Beschwerdeführer Unterlagen zur Veranstaltung vom (...) (...) einreichen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Dies gilt vorab für das Argument, der Beschwerdeführer sei sich bei der BzP des Erfordernisses einer genauen Zeitangabe seines Verbleibs in F._______ bis zur Ausreise nicht bewusst gewesen. Die diesbezügliche Unstimmigkeit in den Aussagen lässt sich auch nicht mit einer angeblichen sprachlichen Barriere erklären, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung dazu aufgefordert wurde, die Anwesenden über allfällig auftretende Verständigungsprobleme zu informieren. Gleich verhält es sich mit dem Hinweis auf eine sprachliche Besonderheit im Arabischen, zumal die divergierenden Angaben zur Dauer des weiteren Verbleibs in F._______ auch damit nicht erklärt werden können. Die Aussagen des Beschwerdeführers, die Sippe habe zwar gewusst, wo er sich versteckt halte, es jedoch nicht gewagt, ihn zu holen, und die Sippe sei sich nicht hundertprozentig sicher gewesen, wo er sich befunden habe, sind in der Tat unstimmig. Die Entgegnung in der Beschwerde, die Aussagen seien nicht widersprüchlich, weil es sich lediglich um Annahmen des Beschwerdeführers handle, überzeugt nicht. Zudem ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sein soll beziehungsweise ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Personen derart schnell aufgegeben hätten, wäre es für sie doch ohne weiteres möglich gewesen, neben der Adresse auch seine Anwesenheitszeit zu Hause in Erfahrung zu bringen respektive seine Rückkehr abzuwarten. Nicht überzeugend ist auch die Erklärung, sie hätten sich nicht gewagt, ihn vor Zeugen anzuhalten. Auch wenn dem Einwand, der Beschwerdeführer müsse sich das Verhalten seiner Verfolger nicht anrechnen lassen, grundsätzlich zutrifft, darf aus einem solchen Verhalten immerhin geschlossen werden, dass diese Personen offensichtlich keine ernsthafte Verfolgungsabsicht gehabt haben. Der weitere Einwand, es sei ihm nur möglich gewesen, das wiederzugeben, was er vom Hörensagen (...) mitbekommen habe, vermag nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer einerseits bei der BzP aussagte, im (...) oder (...) seien (...) Personen in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen, und andererseits bei der Anhörung den (...) oder (...) als Besuchsdatum und (...) oder (...) bewaffnete Besucher erwähnte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest einigermassen übereinstimmende Aussagen zum Besuchsdatum hätte machen können, zumal er von (...) telefonisch gewarnt worden sei, und er sich in der Folge nach F._______ begeben habe. Weiter ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch unstimmige Aussagen zu den Demonstrationsteilnahmen gemacht hat. Bei der BzP verneinte er ausdrücklich, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Bei der Anhörung machte er zunächst geltend, die Spendentätigkeit sei seine einzige Aktivität für die Gruppe G._______ gewesen, und er habe nicht an Demonstrationen auf öffentlichem Boden teilgenommen. Im Verlauf der Anhörung führte er hingegen aus, er habe an einer begrenzten Anzahl von Demonstrationen teilgenommen. Der eingereichte Printscreen-Ausdruck des YouTube-Videos ist tatsächlich nicht geeignet, die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration vom (...) in B._______ zu belegen. Die Teilnahme an der Demonstration vom (...) würde auch seinen Aussagen widersprechen, wonach er nie an einer Demonstration (...) respektive an (...) oder (...) Demonstrationen in der Nacht und nicht an Demonstrationen auf öffentlichen Plätzen teilgenommen habe (...) respektive seine einzige Aktivität für die Gruppe G._______ darin bestanden habe, Spenden zu sammeln (...). Sie würde sich des Weiteren auch nicht mit dem Vorbringen in der Beschwerde vereinbaren lassen, der Beschwerdeführer sei betreffend Demonstrationen mehrheitlich hinter den Kulissen aktiv gewesen und habe es bewusst unterlassen, sich in der Öffentlichkeit als Demonstrant zu zeigen. Des Weiteren ist zum Bestätigungsschreiben von (...) vom (...) betreffend (...) festzustellen, dass er weder bei der Befragung noch bei der Anhörung Aktivitäten im Zusammenhang mit (...) geltend gemacht hatte. Das SEM hat das Schreiben zu Recht als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Es ist aus seinen Vorbringen nicht zu schliessen, er sei von den syrischen Behörden als Regimegegner registriert gewesen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.

E. 7.1 Auch heute noch lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Es ist als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die betroffene Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat die betroffene Person in den flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus gerät oder sie wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 7.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dort ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 7.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Diesbezüglich hielt das Gericht zunächst fest, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten werde ein Betroffener im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. dazu Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2, E. 6.3.6; anstelle vieler ausserdem die Urteile D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3; E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4).

E. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer, zumindest sinngemäss, geltend macht, er habe bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft, ist ihm zu entgegnen, dass zwar, auch aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit, davon auszugehen ist, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb alleine aufgrund dieser Abwesenheit und des Stellens eines Asylgesuches nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist.

E. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der heute (...)jähri-ge sunnitische Beschwerdeführer habe als syrischer Staatsangehöriger bereits ein Militärdienstaufgebot erhalten und werde nunmehr vom Militär gesucht. Durch seine Flucht ins Ausland sei es offensichtlich, dass er als Dienstverweigerer gelte und als solcher registriert werde, was asylrelevante Folgen habe. Er stamme aus einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Diesbezüglich ist auf BVGE 2015/3 zu verweisen, in welchem Urteil festgehalten wird, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer, entgegen der nicht weiter substanziierten Behauptung in der Beschwerde, nicht einer oppositionellen Familie, zumal er die Frage bei der BzP, ob er der einzige seiner Familie sei, der gesucht worden sei, bejahte und ausführte, sie hätten nicht die ganze Familie gesucht, sondern nur die Person, die etwas gemacht habe, das sei er gewesen (...). Wie in E. 6 ausgeführt, ist es ihm auch nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Es erübrigen sich dementsprechend weitere Ausführungen zum geltend gemachten - im Übrigen auch nicht näher spezifizierten - Vorbringen, er habe als Dienstverweigerer asylrelevante Nachteile zu gewärtigen.

E. 8.3 Inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung, und damit zur überwiegenden Mehrheit der syrischen Bevölkerung, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sein sollte, wird nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich, sei dies nun seitens der syrischen Regierung oder seitens des IS. An dieser Einschätzung vermag der blosse Hinweis darauf, der (...) des Beschwerdeführers sei wegen seiner Unterstützung Bedürftiger vom IS getötet worden, nichts zu ändern.

E. 8.4 In der Beschwerde wird schliesslich in ausführlicher Weise die militärische sowie politische Entwicklung in Syrien dargelegt und auf die äusserst kritische Menschenrechtssituation insbesondere aufgrund der andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen hingewiesen. Diesbezüglich ist, entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene, festzustellen, dass alleine deswegen noch keine objektiven Nachfluchtgründe vorliegen, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der für sich alleine zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im asylrechtlichen Sinne führen könnte.

E. 8.5 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe (..) und in seinen zahlreichen weiteren Eingaben unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Fotos, Screenshots, Internetlinks sowie weitere Dokumente geltend, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe an internationalen Kampagnen wie (...) und (...) mitgemacht. Auf (...) sei zur Kampagne (...) eine Berichterstattung ausgestrahlt worden, wo bei (...) des Berichts (...) zu sehen sei, an dem der Beschwerdeführer auch zeitweise arbeite. Für die Kampagne (...) habe sich der Beschwerdeführer (...). Er habe sich zudem (...) engagiert, um auf die politische und humanitäre Situation in Syrien aufmerksam zu machen. Des Weiteren sei er in an zahlreichen Demonstrationen und (...) in (...), (...) und (...) nicht nur als Teilnehmer, sondern auch als Organisationshelfer, anwesend gewesen. Er habe an der Demonstration rund um (...) teilgenommen, die auf ein breites mediales Interesse gestossen sei. So könne beispielsweise in der Internetberichterstattung der Zeitung (...) ein Video eingesehen werden, auf dem auch der Beschwerdeführer ins Bild trete und deutlich erkennbar sei. Auch auf einem Videobericht (...) auf YouTube sei er deutlich erkennbar. Weitere Fotos würden ihn mit (...), der Mitglied der (...) sei, zeigen. Er habe des Weiteren auch an der (...) in (...) mitgemacht. Auf der Internetseite von (...) sei über die Demonstrationen berichtet worden. Auf dem dort abgebildeten Foto und auch auf dem YouTube-Video sei der Beschwerdeführer bei (...) im (...) Organisationsgilet deutlich erkennbar. Er habe auch an der Demonstration in (...), ebenfalls im Rahmen der (...), teilgenommen. Er sei auf unzähligen Fotos als (...) zu sehen und auch im Video-Bericht des Senders (...) erkennbar. Erkennbar sei er auch bei diversen anderen Veranstaltungen (...). Zudem pflege er Kontakte zu (...), wie beispielsweise zum (...). Die Absichten und Möglichkeiten der syrischen Behörden, jeglichen Ausdruck von Opposition zu überwachen, seien nicht zu unterschätzen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die blosse Teilnahme oder Mithilfe an der Organisation von Demonstrationen nicht auf ein besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement schliessen lässt, auch wenn festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat. Er macht nicht geltend, über die blosse Teilnahme an diesen Veranstaltungen respektive Mithilfe bei deren Organisation hinaus irgendeine Funktion übernommen zu haben, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse; solches ist auch nicht erkennbar. Mit Verweis auf die oben dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass für die Annahme begründeter Furcht nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend ist. Eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken würde, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als ernsthafte potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden könnte, ist aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht der Fall. Eine tragende Aufgabe oder spezifische Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Opposition in der Schweiz ist nicht erkennbar. Seine Aktivitäten in der Schweiz können auch nicht als Ausdruck einer Weiterführung seiner politischen Aktivitäten in Syrien betrachtet werden, zumal er ausdrücklich verneint respektive nie geltend gemacht hatte, vor seiner Ausreise politisch engagiert gewesen zu sein. Insgesamt liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Er ist nicht in erheblichem Masse öffentlich exponiert, in einem Sinne, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, er sei von den syrischen Behörden inzwischen als Regimegegner registriert worden (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-2778/2015 vom 20. April 2017, E-926/2015 vom 1. September 2017 und D-2033/2014 vom 21. September 2017). Die Rüge, die Vorinstanz gehe bei ihrer Einschätzung, wonach die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant seien, von falschen Tatsachen aus und ignoriere höchst relevante Expertenmeinungen - wie die Berichte des UNHCR vom 27. Oktober 2014 und des UK Home Office vom 21. Februar 2014 sowie aktuelle Urteile - erweist sich als unbegründet, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde, weshalb die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Diesbezüglich kann auf die dargelegte Praxis und die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Die auch mit den zahlreichen weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen. Die zusammen mit der Eingabe vom 16. August 2016 eingereichten Dokumente zur Demonstration vom (...) (...) sind nicht geeignet, das Vorbringen in der Eingabe zu belegen, der Beschwerdeführer habe bei der Demonstration vom (...) mit (...) zusammengearbeitet und sei massgeblich an der Erstellung des erwähnten Fernsehberichts beteiligt gewesen. Des Weiteren ist auch in Berücksichtigung der mit Eingabe vom 4. August 2017 eingereichten Zusammenfassung des Berichts der (...) und des Ausdrucks von Seite (...) des Berichts mit dem Namen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn deswegen als ernsthafte potenzielle Bedrohung wahrgenommen haben könnten. Angesichts dieser Sachlage kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf den Beizug weiterer Dossiers verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (...) wird abgewiesen.

E. 8.6 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens des Asylgesuches in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit, einer Dienstverweigerung, geänderter äusserer Umstände oder aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun vermochte. An dieser Einschätzung ändern weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive zahlreichen zitierten Medienberichte und Berichte von Organisationen, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Immerhin kann daran erinnert werden, dass gemäss konstanter geltender Rechtsprechung die Zugehörigkeit zu einer vom UNHCR definierten Risikogruppe nicht regelmässig zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischem Landesrecht führt. Hingegen können UNHCR-Guidelines, wie die Bezeichnung schon ausdrückt, als Richtlinien im Sinne von Entscheidungshilfen dienen. Im Unterschied zum UNHCR, das die Flüchtlingseigenschaft bereits aus seinen definierten Risikogruppen ableitet, erfordert die Zuerkennung als Flüchtling nach schweizerischer Rechtsprechung vom aktuellen Verfolger den auf die betroffene Person konkret individuell fokussierten und gezielten Willen, gerade diese Person unmittelbar oder in absehbarem Zeitrahmen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen (anders alleine für die Kollektivverfolgung, wobei dort dieser selbe Wille auf die Gruppe, zu welcher der Betroffene gehören muss, gerichtet ist und die Anforderungen hoch sind). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen.

E. 11.2 Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen worden ist.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2763/2015 Urteil vom 11. Januar 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vor dem 1. Januar 2015 Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge (...) und gelangte über (...) am 6. April 2013 in die Schweiz, wo er am 7. April 2013 um Asyl nachsuchte. Am 17. April 2017 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 17. April 2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt B._______ in der Provinz C._______, wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise zusammen mit (...) gewohnt habe. Bei der BzP führte er aus, er habe Syrien verlassen, weil die Umstände dort sehr schwierig seien, insbesondere in seiner Provinz. Er habe zwar nie an einer Demonstration teilgenommen, aber mitgeholfen, (...) für D._______ zu sammeln. Er sei, zusammen mit anderen, dazu ausgesucht worden, weil er keiner politischen Partei angehört und damit grössere Möglichkeiten gehabt habe, sich frei zu bewegen. Die Personen, denen sie die (...) abgeliefert hätten, hätten damit Vorräte für die Betroffenen gekauft und verteilt. In dieser Ortschaft lebten mehrere Sippen und eine davon namens E._______ habe sich der Regierung angeschlossen. Aufgrund seiner Tätigkeit hätten Angehörige dieser Sippe bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, er sei aber zu diesem Zeitpunkt an seinem Arbeitsort gewesen und von (...) telefonisch informiert worden, woraufhin er zum elterlichen (...) im Dorf F._______ geflüchtet und kurz danach in die Türkei ausgereist sei. Bei der Anhörung führte er an, er sei ausgereist, weil er aufgrund der allgemeinen Situation und auch wegen den Demonstrationen weder in der Stadt B._______ noch im (...) in F._______ habe bleiben können. Zu Beginn der Ereignisse in Syrien hätten sie eine Gruppe namens G._______ (...) gegründet und in der Nacht Plakate aufgehängt. Sie hätten gegenüber der Polizei und den Männern der Regierung namens (...) eine rote Linie durchbrochen, weil er und (...) andere Personen in bestimmten Gegenden, beispielsweise in der Gegend von (...), (...) gesammelt hätten, um Plakate zu machen oder (...) und (...) zu verteilen. Es habe jeweils Demonstrationen am Freitag nach dem Mittagsgebet gegeben, aber sie hätten auch (...) oder (...) in der Nacht Demonstrationen durchgeführt, die mehr Erfolg gehabt hätten. Die Polizei in B._______ sei schwach gewesen und habe deshalb mit einer regierungsfreundlichen Sippe zusammengearbeitet. Angehörige der Sippe hätten ihn wegen seiner (...)tätigkeit zu Hause gesucht, als er anderswo gearbeitet habe. Zum Glück seien auch seine (...) nicht dort gewesen, seiner (...) und seinen (...) hätten sie nichts angetan. Er habe sich im (...) versteckt gehalten. Die Leute, die ihn gesucht hätten, hätten zwar gewusst, dass er sich dort aufhalte, sich aber nicht gewagt, ihn dort aufzusuchen und festzunehmen, um keine Zeugen zu haben und damit sich die Situation nicht zuspitze. Er habe ihnen deshalb entgehen können, aber sein (...) (...) sei verhaftet und später getötet worden. Nach diesem Vorfall sei er ausgereist. Auf entsprechende Fragen bei der Anhörung hin antwortete der Beschwerdeführer, er sei weder in Syrien noch in der Schweiz Mitglied einer Partei oder eines Vereins gewesen. Er habe als Privatperson an den Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Nur bei der Demonstration in (...) vom (...) hätten Angehörige der (...) von ihm gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, indem er zum Beispiel bei der Veranstaltung (...). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen Auszug aus dem Zivilstandsregister, mehrere Fotos von Demonstrationen in der Schweiz und zwei Ausdrucke aus YouTube zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2014 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. B.c Am 24. Dezember 2014 hob das BFM seine Verfügung vom 10. Oktober 2014 im Rahmen des Schriftenwechsels wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. B.d Mit Abschreibungsentscheid vom 7. Januar 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. C. Mit am 1. April 2015 eröffneter Verfügung vom 24. März 2015 stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. April 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es, der Vollzug der Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Mai 2015 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung mit der Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab deren Erlass fortbestehen würden. Eventualiter beantragte er unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A6/8, A8/1 und A29/2 sowie in den sekretariatsinternen Antrag auf vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den besagten Aktenstücken zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, und es sei ihm nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. In Artikel 101 auf Seite 41 der Rechtsschrift liess er in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten den Beizug diverser Dossiers beantragen. Zur Stützung seiner Vorbringen bezeichnete er die auf den Seiten 31 bis 37 der Rechtsschrift aufgeführten Beweismittel (Beilagen 3 bis 30 der Beschwerde vom 14. November 2014), reichte die auf den Seiten 3, 39 und 45 erwähnten Dokumente (Beilagen 1, 2 und 3 bis 9) ein, bezeichnete unter Angabe der Quellen zahlreiche weitere Beweismittel und ersuchte um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden. E. Am 5. Mai 2015 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter weitere, als "(...)" bezeichnete Dokumente, und am 18. Mai 2015 eine aktuelle Fürsorgebestätigung betreffend seinen Mandanten ein. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 verlegte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Anträge auf Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags", Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung und auf Beizug diverser Dossiers gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme wies es ab und trat auf denjenigen auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ein. Den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess es - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 die Abweisung und der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. Juli 2015 die Gutheissung seiner Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer Fotos von ihm anlässlich einer Demonstration vom (...) gegen (...) zu. I. Am 21. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer weitere Fotos von ihm anlässlich (...) im Rahmen der (...) vom (...) in (...) und eine E-Mail von ihm zur (...) zukommen. J. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (...) ein. K. Am 26. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer Fotos von ihm an (...) in (...) betreffend (...) zustellen. L. Mit Eingabe vom 23. März 2016 reichte der Rechtsvertreter weitere Fotos seines Mandanten an (...) vor (...), Fotos an (...) sowie Ausdrucke betreffend (...) und einer Internetseite ein. M. Mit Schreiben vom 8. August 2016 liess der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung für den Monat (...) zukommen. N. Am 16. August 2016 reichte der Rechtsvertreter weitere Unterlagen (...) zu den Akten. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass sich sein Mandant weiterhin politisch sehr engagiere. Er habe beispielsweise bei (...) mit (...) zusammengearbeitet und sei massgeblich an der Erstellung des (...) beteiligt gewesen. O. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer unter Verweis auf Berichte im Internet ausführen, seine Vorbringen zeigten deutlich auf, dass er bei einer Rückkehr gezielt und aus politischen Gründen asylrelevant verfolgt würde. Er habe bereits ein militärisches Aufgebot erhalten und werde nunmehr vom Militär gesucht. Aufgrund seiner Flucht ins Ausland sei offensichtlich, dass er als Dienstverweigerer gelte. Zudem sei er bereits seit Jahren exilpolitisch aktiv. Diesbezüglich werde unter anderem auf die Demonstration vom (...) verwiesen. Seine Gefährdung nehme aufgrund dieser exponierten Tätigkeit als Regimegegner und seiner langen Abwesenheit noch zu. Des Weiteren sei auf die aktuelle Lage in Syrien und unter Verweis auf den aktuellsten Bericht von Amnesty International auf die Gräueltaten des syrischen Regimes unter Präsident Assad hinzuweisen P. Am 16. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des Beschwerdeführers zu seinen jüngsten Aktivitäten in der Schweiz mit dazugehörenden Beilagen ein und führte aus, daraus gehe hervor, dass er sich weiterhin sehr aktiv engagiere Q. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (...) zu den Akten reichen. R. Am 29. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter weitere Unterlagen (...) ein; offensichtlich sei der Beschwerdeführer Flüchtling. S. Die Vorinstanz beantragte in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. Juni 2017, die dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, die neu eingereichten Beweismittel vermöchten keine Änderung der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. T. Mit Eingabe vom 4. August 2017 liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (...) einreichen. Er habe beim Verfassen des Berichts mitgearbeitet und sein Name sei ausdrücklich aufgelistet. Auch dies illustriere sein hochprofiliges Engagement. U. Am 22. September 2017 liess der Beschwerdeführer ein weiteres Foto von ihm auf (...) vom (...) und den Ausdruck eines Internetartikels mit dem Titel "Assads Top-General droht Flüchtlingen" einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer betreffend Wegweisungsvollzug nicht beschwert. Dies gilt auch für die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch Unterlassung der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 hinsichtlich des Eventualantrages auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt wurde, ist auf die diesbezüglichen Eventualanträge beziehungsweise Rügen nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie weitere Bundesrechtsverletzungen. 2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomi-schen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Ver-säumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprü-fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretba-rem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Hä-ner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 3. 3.1 Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist festzustellen, dass das SEM dem Beschwerdeführer in der Tat keine Einsicht in die Akten A6/8, A8/1 und A29/2 gewährt hat. In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 hat es ihm indessen den wesentlichen Inhalt dieser Aktenstücke offengelegt und hinsichtlich des Aktenstückes A8/1 (...) darauf hingewiesen, dass der Aliasvorname auch in der angefochtenen Verfügung vermerkt worden sei. Zudem hat das SEM das Aktenstück A29/2 (...) zu Recht als interne Akte B klassifiziert, die dem Akteneinsichtsrecht nicht untersteht. Dem Akteneinsichtsrecht wurde auch in Bezug auf das Aktenstück A6/8 in rechtsgenüglicher Weise Genüge getan, indem in der Vernehmlassung ausgeführt wurde, es handle sich dabei um den Rapport der (...), der - wie im Übrigen auch die anderen zwei Aktenstücke - für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant sei. Der Mangel ist folglich als geheilt zu erachten. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Edition des sekretariatsinternen Antrags auf vorläufige Aufnahme erübrigt sich, zumal kein solcher existiert und unbesehen davon das SEM ohnehin nicht verpflichtet gewesen wäre, Einsicht in diesen zu gewähren. Beim internen Antrag handelt es sich lediglich um eine Aktennotiz, die einen internen Verfahrensschritt betrifft und daher vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen ist. Der Hinweis, das SEM habe in seiner Verfügung vom (...) im Verfahren N (...) Einsicht in den sekretariatsinternen Antrag gewährt, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Edition kann allein aus dem Umstand, dass in einem Einzelfall Einsicht gewährt wurde, nicht abgeleitet werden. Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass das SEM damit eine grundlegende Praxisänderung vornehmen wollte. Im Vorbringen, bei den vom BFM mit Zwischenverfügung 31. Oktober 2014 zugestellten Akten sei die Paginierung nicht überall ersichtlich, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, ob die Akten vollständig zugestellt worden seien, wird nicht annähernd ausgeführt, um welche Lücken es sich handeln könnte beziehungsweise welche Akten solche Lücken aufweisen würden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Akten unvollständig zugestellt worden sein könnten, zumal dafür kein Nachweis erbracht, sondern lediglich darüber gemutmasst wird. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Rüge. 3.2 Die Rüge, in Ziffer III/2 der angefochtenen Verfügung sei keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbegründet, zumal das SEM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer konkret gefährdet sei (Sicherheitslage in Syrien). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme um eine begünstigende Verfügung handelt, bestand keine Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zusätzlich bestehender Unzumutbarkeitskriterien (vgl. auch schon E. 1.3). 3.3 Weiter wird gerügt, das SEM habe es nahezu gänzlich unterlassen, die zahlreichen eingereichten Beweismittel zu würdigen. Es habe sich in der angefochtenen Verfügung mit der Aussage begnügt, das YouTube-Video belege die Demonstrationsteilnahme nicht, ohne auszuführen, weshalb es nicht beweistauglich sei. Auch die Ausführungen zur Bestätigung, dass der Beschwerdeführer bei (...) beteiligt gewesen sei, blieben unspezifisch. Zudem habe das SEM die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel mit keinem Wort erwähnt und auch nicht gewürdigt. Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Es sei willkürlich, die ursprüngliche Verfügung nach Eingang der Beschwerde von sich aus aufzuheben und in der Folge die neu eingereichten Beweismittel mit keinem Wort zu erwähnen oder zu würdigen. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör auch dadurch schwer verletzt, dass es die Bundesanhörung vom 9. Mai 2014 trotz der Vorbringen des Beschwerdeführers, er verstehe den Übersetzer nicht zu hundert Prozent, fortgesetzt habe. Es sei deshalb zur Wahrung des fairen Verfahrens zwingend notwendig, eine einwandfreie Anhörung durchzuführen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz das YouTube-Video und auch das Bestätigungsschreiben betreffend (...) mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt hat. Zudem hat das SEM auch die auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Fotos, Videos und anderen Dokumente zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz gewürdigt, indem es dazu unter anderem ausgeführt hat, damit könne zwar seine Anwesenheit an diversen Veranstaltungen belegt werden, insgesamt sei dennoch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten erlangt hätten. Hinzu komme, dass die eingereichten Beweismittel kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu belegen vermöchten, das das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29 N 12). 3.4 Hinsichtlich des Antrags auf Durchführung einer erneuten Anhörung ist nach einer Durchsicht des Protokolls vom 9. Mai 2014 festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung im Anschluss an seine Aussage, er verstehe den Dolmetscher zu achtzig bis neunzig Prozent, dazu ermuntert wurde, die Anwesenden über allfällig auftretende Verständigungsschwierigkeiten zu informieren, womit er sich einverstanden erklärt hatte. Zudem bestätigte er am Ende der Anhörung mit seiner Unterschrift, dass ihm das Protokoll in eine für ihn verständliche Sprache rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen entspreche. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht erweist sich somit als unbegründet. Der Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung wird abgewiesen. 3.5 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Vorliegend ist festzustellen, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte. Unabhängig vom Gesagten fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten Mängel in der Begründung der vor-instanzlichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Beschwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, er sei nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend anzufechten. 3.6 Die Rüge in der Beschwerde (Art. 22), die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht darauf eingegangen sei, dass mittlerweile die ganze Familie des Beschwerdeführers (...) geflüchtet und niemand mehr im Haus anwesend sei, das sein Vater erbaut habe, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer führte nämlich bei der Anhörung aus, seine Geschwister würden im (...) in F._______ oder in der Stadt B._______ oder zu Hause in B._______ wohnen (...). Des Weiteren führte er auf entsprechende Fragen (...) aus, es sei wegen des nicht funktionierenden Telefonnetzes schwierig, mit seinen Geschwistern oder seinen Eltern in B._______ Kontakt aufzunehmen, er habe seinen Bruder I._______, der nach (...) gegangen sei, kontaktieren können. 3.7 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen und insbesondere eine weitere Anhörung hätte vornehmen müssen. Die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, die Kenntnisnahme der Verfolgung durch Dritte reiche für eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht aus, erweist sich zwar in dieser Absolutheit in der Tat als fragwürdig, aber sie betrifft nicht die Feststellung, sondern die Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes. Des Weiteren wird in der Beschwerde lediglich behauptet, und nicht weiter begründet, inwiefern die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass die Anhörung über ein Jahr nach dem Einreichen des Asylgesuchs durchgeführt worden ist, ihre Abklärungspflicht verletzt haben könnte. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, es falle auf, dass das SEM den Beschwerdeführer trotz komplexem Sachverhalt erst bei Frage (...) zu seinen Asylgründen befragt habe und sich vorgängig ausschliesslich mit für den Entscheid nicht relevanten Fragen begnügt habe. Die Rüge, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz in pauschaler und unbegründeter Weise behauptet habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, ohne dabei die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen, erweist sich als nicht stichhaltig, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde, weshalb aus Sicht der Vorinstanz die gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes geht fehl. 3.8 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die angeblichen Gehörsverletzungen und die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise und die Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 3.9 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat. Der Mangel bei der Gewährung der Akteneinsicht ist mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung als geheilt zu betrachten. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere enthielten dessen Aussagen zahlreiche Widersprüche. So habe er bei der BzP ausgesagt, nur einige Tage in F._______ verbracht zu haben, bevor er ausgereist sei. Bei der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, er sei vor der Ausreise noch (...) Monate in F._______ geblieben. Des Weiteren habe er bei der Anhörung zuerst ausgesagt, die Mitglieder des Klans seien über seinen Aufenthalt im (...) informiert gewesen, sie hätten sich indessen nicht getraut, ihn dort aufzusuchen. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, die Klan-Mitglieder hätten ihn nicht kontaktiert, weil sie nicht hundertprozentig sicher gewesen seien, ob er sich dort aufhalte. Zudem habe er bei der BzP ausgesagt, im (...) oder (...) seien (...) Personen zu ihm nach Hause gekommen. Bei der Anhörung habe er hingegen den (...) oder (...) als Besuchsdatum und (...) oder (...) bewaffnete Personen erwähnt. In diesem Zusammenhang sei auch festzustellen, dass er bei der BzP keine weiteren Angaben zur Identität der Personen, die ihn gesucht hätten, habe machen können. Dies mit der Begründung, er sei ja nicht dort gewesen. Bei der Anhörung hingegen habe er sowohl den Namen der verantwortlichen Person als auch ihren beruflichen Werdegang erwähnt. Des Weiteren habe er bei der BzP erklärt, er habe (...) gesammelt, um die (...) zu finanzieren. Bei der Anhörung habe er dies verneint und erklärt, die Bezeichnung (...) sei erst später verwendet worden. Seine auf entsprechende Vorhalte bei der Anhörung hin gemachten Erklärungen seien wenig überzeugend ausgefallen. Hinzu komme, dass er erst bei der Anhörung geltend gemacht habe, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien zögerlich ausgefallen, zumal er ausgesagt habe, die Spendentätigkeit sei seine einzige Aktivität für die Gruppe G._______ gewesen, und er habe nicht an Demonstrationen auf öffentlichem Boden teilgenommen. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, an einer begrenzten Anzahl von Demonstrationen teilgenommen zu haben. Bei der BzP habe er die Teilnahme an Demonstrationen ausdrücklich verneint. Zudem sei festzustellen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen unsubstanziiert und ohne Detailreichtum ausgefallen seien. Das unter dem von ihm angegebenen Link aufgerufene Video auf YouTube sei in keiner Weise geeignet, seine Teilnahme an der Demonstration vom (...) zu beweisen. In Bezug auf das zusammen mit der ersten Beschwerde als Beilage 2 eingereichte Bestätigungsschreiben sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch bei der Anhörung Aktivitäten im Zusammenhang mit (...) geltend gemacht habe. Dies lasse vermuten, dass dieses Dokument einzig für seine Zwecke erstellt worden sei. Des Weiteren genüge es für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss Rechtsprechung und Literatur nicht, lediglich von einer Drittperson über eine Suche informiert zu werden, wie vorliegend, wo der Beschwerdeführer von (...) telefonisch über die Nachstellungen von (...) und (...) informiert worden sei. In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei zwar davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten regimekritischer Organisationen im Ausland beobachteten. Angesichts der zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten von Syrern beschränkten sie sich aber darauf, Personen zu identifizieren, deren Aktivitäten das übliche Mass deutlich übersteige und sie in ihren Augen als gefährliche Regimegegner erscheinen lasse. Die im Exil entwickelten politischen Aktivitäten würden von den syrischen Behörden nur dann als Bedrohung qualifiziert, wenn sich die besagten Personen über einen längeren Zeitraum öffentlich exponiert hätten, oder ihre exilpolitischen Aktivitäten eine Fortsetzung ihrer bereits in Syrien ausgeübten und den Behörden bekannten Tätigkeiten darstellten. In Würdigung der zu den Akten gereichten Beweismittel beschränkten sich die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auf die Teilnahme an mehreren Demonstrationen der Opposition gegen das syrische Regime. Obwohl der Beschwerdeführer seine Präsenz mit zahlreichen Fotos und Videos belege, sei weiterhin davon auszugehen, dass seine Demonstrationsteilnahmen den syrischen Behörden nicht bekannt geworden seien, dies trotz der Anwesenheit der (...) während einer Demonstration in (...). Hinzu komme, dass die eingereichten Beweismittel ihm auch keinen besonderen Status bei diesen Veranstaltungen attestierten. Aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten habe er deshalb keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde in reformatorischer Hinsicht entgegnet, der Beschwerdeführer sei sich bei der BzP in Bezug auf seinen Verbleib in F._______ vor der Ausreise nicht bewusst gewesen, dass eine genaue Zeitangabe unerlässlich sei. Die Aussage sei im Kontext der gesamten Flucht respektive der gesamten Reisezeit des Beschwerdeführers zu werten. Er habe mit seiner ersten Aussage lediglich sagen wollen, dass er im Vergleich mit der restlichen Odyssee von Syrien in die Schweiz nicht lange in F._______ gewesen sei. Er habe einfach "einige Tage" gesagt, ohne dabei tatsächlich einen genauen Zeitraum nennen zu wollen. Insbesondere sei noch einmal auf die sprachliche Barriere hinzuweisen, auf die der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Bundesanhörung hingewiesen habe. Hinzu komme eine sprachliche Besonderheit im Arabischen, wonach für eine kurze Zeitdauer "einige Tage" angegeben werden könne, auch wenn die Zeitdauer länger als tatsächlich mehrere Tage sei. Massgeblich sei diesbezüglich das Verhältnis der entsprechenden Dauer im Verhältnis zur Gesamtdauer, die angegeben werde. Im Verhältnis zu den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Aufenthaltsdauer in F._______ tatsächlich kurz gewesen. Des Weiteren sei auch kein Widerspruch auszumachen zwischen der Aussage, die Sippe habe zwar gewusst, wo er sich versteckt halte, es aber nicht gewagt, ihn zu holen, und der späteren Angabe, die Sippe sei sich nicht hundertprozentig sicher gewesen, wo er sich befunden habe. Es handle sich dabei um Annahmen und seine Erklärungen, weshalb die Sippe ihn wohl nicht auf der Stelle mitgenommen habe, seien Vermutungen und nicht eindeutige Fakten, weshalb seine Ausführungen nicht widersprüchlich seien. Zudem sei geradezu absurd, von ihm zu erwarten, dass er die genaue Handlungsweise und Gedankengänge seiner Verfolger kenne. Zudem sei zum Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Anzahl Männer, die zu Hause vorstellig geworden seien, widersprochen, festzuhalten, dass er anlässlich des Besuches bei der Arbeit gewesen sei. Somit habe er auch keine eigenen Erinnerungen. Der Ablauf sei ihm lediglich durch (...) und (...) zugetragen worden. (...) habe ihm gegenüber einmal von (...) und einmal von (...) Männern gesprochen. Somit sei es ihm auch nur möglich gewesen, das wiederzugeben, was er vom Hörensagen mitbekommen habe. Auch dieser vermeintliche Widerspruch sei damit entkräftet und seine Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren. Bei der vermeintlichen Unstimmigkeit, der Beschwerdeführer habe bei der BzP nicht genau sagen können, wer diese Personen gewesen seien, die ihn hätten mitnehmen wollen, bei der Anhörung habe er dann aber ihre Namen nennen können, missachte das SEM einmal mehr, dass die BzP primär dazu diene, einen ersten Eindruck zu gewinnen. Sie werde praxisgemäss sehr kurz, allgemein und rudimentär abgehalten, und die befragte Person werde regelmässig darauf hingewiesen, dass sie sich bei der späteren Bundesanhörung konkreter und ausführlicher zur Sachlage äussern könne. Es sei nur sehr wenig Zeit für asylrelevante Ausführungen geblieben. Es wiege schwer, dass sich das SEM in seiner Begründung auf derart geringfügige Unterschiede abstütze, die für den Entscheid nicht relevant seien. Hinsichtlich der angeblich unstimmigen Aussagen zur Teilnahme an Demonstrationen verkenne die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Anhörung erwähnt habe, neben anderen Aktivitäten auch an Demonstrationen, vor allem nachts, teilgenommen zu haben. Sie habe diesbezüglich nicht verstanden, dass seine Hauptaufgabe das (...) gewesen sei, und er nur nebenbei an Demonstrationen teilgenommen habe. Insbesondere habe er ausgesagt, dass er vor allem in der Nacht und nicht auf öffentlichen Plätzen demonstriert habe. Dies sei primär Aufgabe eines jungen Mitglieds der Gruppe B._______ gewesen. Somit bestehe diesbezüglich kein Widerspruch. Er habe sich durchaus politisch und humanitär engagiert. Betreffend Demonstrationen sei er jedoch mehrheitlich hinter den Kulissen aktiv gewesen und habe es bewusst unterlassen, sich in der Öffentlichkeit als Demonstrant zu zeigen. Das mit der Beschwerde vom 14. November 2014 neu eingereichte Schreiben von (...) vom (...) der Organisation (...), kurz (...), bestätige die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich in seiner Heimat politisch gegen das Assad-Regime sowie humanitär engagiert habe. Auf der Internetseite der Organisation könnten die humanitären Aktivitäten sowie deren laufenden Kampagnen nachverfolgt werden. Es sei offensichtlich, dass der Inhalt des Schreibens und dessen Wahrheitsgehalt massgeblich seien - woran es keine Zweifel gebe - und nicht der effektive Zeitpunkt des Verfassens, zumal es in der Natur der Sache liege, dass Bestätigungen sich immer auf die Vergangenheit bezögen. Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der BzP als Spendenadressat (...) genannt, bei der Anhörung aber erklärt, diese habe es zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht gegeben, und er habe (...) gesammelt, die an Bedürftige und Konfliktopfer weitergegeben worden seien, sei festzuhalten, dass er unbestrittenermassen in seiner Heimatstadt und in der näheren Umgebung vor seiner Flucht aus Syrien (...) für die vom Konflikt betroffenen Personen gesammelt und das Geld dann zum Kauf von Nahrung und Medikamenten weitergegeben habe. Bei der Anhörung habe er angegeben, Mitglied der Organisation G._______ gewesen zu sein. Die Dolmetscherin habe offensichtlich bei der BzP den Namen dieser Organisation in eine Verbindung mit (...) gebracht und den Begriff analog verwendet, womit der Anschein erweckt worden sei, der Beschwerdeführer spreche von (...). Somit liege auch in Bezug auf diese Aussage kein Widerspruch vor. Mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) E. 5.6.1 f. wird sodann moniert, das SEM habe sämtliche positiven Elemente und Realkennzeichen unberücksichtigt gelassen, obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers geprägt seien von logischer Konsistenz, Ausführlichkeit und Detailreichtum, was zwingend zu seinen Gunsten zu würdigen gewesen wäre. Zum Video auf YouTube sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Printscreen-Ausdruck eingereicht habe, auf dem er zu sehen sei, womit eindeutig bewiesen sei, dass er an der Demonstration teilgenommen habe. Die diesbezügliche Argumentation des SEM sei deshalb willkürlich und aktenwidrig. Die willkürliche Behauptung, es könne nicht asylbeachtlich sein, wenn eine Person von Drittpersonen von ihrer Verfolgung erfahre, sei falsch, zumal es erstens dem SEM obliege, abzuklären, ob die Verfolgung, auch wenn sie nur über Drittpersonen in Erfahrung gebracht worden sei, glaubhaft sei. Zudem handle es sich zweitens um eine Vermischung der Argumentation zur angeblichen Unglaubhaftigkeit mit derjenigen zur angeblich fehlenden Asylrelevanz. Zusammenfassend habe die Vorinstanz mit ihren willkürlichen Behauptungen Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Sollte dies nicht geschehen, sei zur Rüge der Verletzung von Art. 3 AsylG summarisch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht in Syrien aktiv politisch gegen das Assad-Regime zur Wehr gesetzt und sich mit Sammeltätigkeiten für die Konfliktopfer eingesetzt habe. Er sei deshalb aus politischen Gründen von den syrischen Behörden gezielt asylrelevant gesucht worden. Das Schicksal des (...), der von den Daesch aufgrund seines Engagements für die Bedürftigen ermordet worden sei, und seines (...), der sich ebenfalls mit dem Beschwerdeführer aktiv eingesetzt habe und dann getötet worden sei, zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einem ähnlichen Schicksal rechnen müsste. Der Besuch bei (...) und die Aussage der Besucher, man wolle den Sohn lebendig oder tot, unterstreiche, dass er asylrelevant verfolgt sei. Zur Asylrelevanz der Teilnahme des Beschwerdeführers an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen Demonstrationen sei nachdrücklich auf das Urteil BVGer D-5779/3013 (a.a.O.) hinzuweisen, wonach Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten hätten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Diese Situation treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Das Gericht stütze sich unter anderem auf das aktuelle Update III des Berichts "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic" des UNHCR. Das SEM habe es bis anhin unterlassen, dazu Stellung zu nehmen, weshalb es aufgefordert werde, diese signifikanten Informationen zu Syrien - insbesondere betreffend die Anforderungen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung - zu berücksichtigen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner syrischen Staatszugehörigkeit bereits ein Militärdienstaufgebot erhalten habe und nunmehr vom Militär gesucht werde. Durch seine Flucht ins Ausland sei er offensichtlich Dienstverweigerer und als solcher registriert, was asylrelevante Folgen habe. Er stamme aus einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. In Anlehnung an das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015, E. 6.7.2 f. (Anmerkung des Gerichts: BVGE 2015/3) hätte er, sollte das syrische Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Zudem verschärfe beim Beschwerdeführer, der als Sunnite in Europa Asyl beantragt habe, sein längerer Aufenthalt "im Westen" sein Profil als Feind des Islamismus zusätzlich. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien verneint werden sollte, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Das SEM gehe bei seiner Einschätzung, wonach die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant seien, von falschen Tatsachen aus. In der diesbezüglichen Begründung ignoriere es höchst relevante Expertenmeinungen - wie die aktuellen Berichte des UNHCR vom 27. Oktober 2014 und des UK Home Office vom 21. Februar 2014 - sowie aktuelle Urteile. Es gehe daraus auch nicht hervor, auf welche Quellen (neben den veralteten Urteilen des Gerichts) sich das SEM bei seinen Behauptungen stütze, weshalb diese offenzulegen seien. Das SEM habe, wie bereits erwähnt, die eingereichten Beweismittel nicht vollständig gewürdigt, und es wäre davon auszugehen gewesen, dass dies einer der Gründe für die Aufhebung der Verfügung vom 10. Oktober 2014 gewesen sei. Die nachfolgenden Beweismittel (Beilagen 3 bis 30 der Beschwerde vom 14. November 2014, Fotos, Screenshots, Internetzlinks und Dokumente) würden in ausführlicher und eindeutiger Weise belegen, dass er sich als Exilsyrer in hohem Masse politisch gegen das Assad-Regime und humanitär für die Kriegsopfer engagiert habe und dies auch weiterhin tue. Bezüglich der Überwachung der Exilsyrer durch die syrischen Geheimdienste sei insbesondere auf die Situation der Schweiz hinzuweisen. Von höchster Brisanz sei, dass die Syrien-Friedens-Konferenz in der Schweiz stattgefunden habe. Am (...) sei es in (...) anlässlich der Friedenskonferenz zu einer Demonstration von Assad-Anhängern gekommen, gegen die wiederum Assad-Gegner protestiert hätten. Die Auseinandersetzungen hätten grosse mediale Aufmerksamkeit erlangt und die Anzahl der Suchergebnisse im Internet zu dieser Demonstration in (...) sei bemerkenswert. Es würden äusserst viele Berichte, Bilder, Filme und Kommentare zu diesem Ereignis vorliegen und die Möglichkeiten der Überwachung und des Ausspionierens aufzeigen, die von den syrischen Behörden und Geheimdiensten genutzt würden. Des Weiteren würden zusätzliche Unterlagen (...) zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration vom (...) in (...), einer Konferenz betreffend (...) vom (...) in (...), einer Konferenz in (...) vom (...), einer Demonstration in (...) und Fotos der Gruppe (...) betreffend den Krieg in Syrien eingereicht. Betreffend Überwachung der exilpolitischen Tätigkeiten von ins Ausland geflüchteten Syrern sei unbedingt auf den Bericht des UK Home Office vom 21 Februar 2014 mit dem Titel "Operational Guidance Note - Syria" zu verweisen. Bei einem längeren Auslandaufenthalt sei eine ausführliche Befragung von zurückkehrenden Personen die Regel. Bei Erhärtung des Verdachts auf oppositionelle Exilaktivitäten würden Personen an den Geheimdienst überstellt. Bei einem solchen Verhör sei die Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung und asylrelevanter Verfolgung ausgesprochen hoch. Es werde betreffend die exilpolitische Opposition und ihre politische Gefährdung ausdrücklich der Beizug diverser (in der Beschwerdeeingabe aufgelisteter) Dossiers beantragt. Diese Fälle würden zum einen die reale und äusserst hohe Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr belegen und zum anderen beweisen, dass das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft bei Personen aus Syrien offensichtlich auf einer tieferen Ebene als bisher angenommen angesetzt werden müsse. Die Fälle beträfen eine Person, die in Syrien während mehreren Monaten unschuldig inhaftiert und über zahlreiche Personen in der Schweiz detailliert befragt und gefoltert worden sei. Sie würden aufzeigen, dass die syrischen Behörden einerseits ausführlich über die exilpolitischen Tätigkeiten von Syrern im Ausland informiert seien und alles daran setzen würden, an Informationen über sie zu gelangen. Andererseits zeigten sie auch auf, dass die Schwelle zur illegalen Inhaftierung und Folter in Syrien sehr tief sei. Besonders schwer wiege, dass das SEM unterlassen habe, in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei trotz einer etwas anderen Fragestellung auf das Urteil BVGer E-776/2013 vom 8. April 2014 (E. 3.6 auf Seite 8) zu verweisen. Zur allgemeinen Lage sei erneut auf das Urteil BVGer D-5779/2013 (a.a.O.) zu verweisen und darauf hinzuweisen, dass sich die Situation hinsichtlich der Sicherheit und Menschenrechte verschlimmert habe; Human Rights Watch halte im aktuellen Bericht "World Report 2015 - Syria" vom 29. Januar 2015 fest, die syrische Regierung wende anhaltend massive Gewalt gegen ihre Gegner an, wobei die zivile Bevölkerung zunehmend in Mitleidenschaft gezogen werde. Zusammenfassend drohe dem Beschwerdeführer offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung seitens des Assad-Regimes, aber auch seitens radikaler Islamisten, wie des IS (sog. Islamischer Staat). Er gehöre der sunnitischen Minderheit an, was bei einer Rückkehr aus der Schweiz sofort das Misstrauen der syrischen Behörden und der Islamisten wecken und verstärken würde. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint würde, wäre die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen. 5.3 Nebst seinen Ausführungen zur monierten Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. oben E. 3.1.) hielt das SEM in der Vernehmlassung fest, dass die zusammen mit der Beschwerde vom 14. November 2014 eingereichten Beweismittel zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien und in der Schweiz im Entscheid vom 24. März 2015 zwar nicht namentlich erwähnt, aber trotzdem berücksichtigt worden seien. Die auf Beschwerdeebene neu zu den Akten gereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere vermöchten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun, zumal sie sich darauf beschränkten, an mehreren Demonstrationen der Opposition gegen das syrische Regime teilzunehmen. Zwar sei aufgrund der Anzahl seiner Demonstrationsteilnahmen und seiner Mithilfe bei der Organisation dieser Veranstaltungen von einer besonderen Aktivität auszugehen. Dennoch sei nicht zu folgern, dass sich die syrischen Behörden deshalb in besonderem Masse für seine Person interessieren könnten. Zudem sei festzustellen, dass der auf verschiedenen Fernsehsendern in Erscheinung getretene Beschwerdeführer nie namentlich erwähnt worden und ihm auch kein besonderer Status zugekommen sei. 5.4 Replizierend machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, es sei davon auszugehen, dass das SEM die am 14. November 2014 eingereichten Beweismittel nicht richtig gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer habe sich in Syrien humanitär engagiert, indem er (...) gesammelt und das Geld dann zum Kauf von Nahrung und Medikamenten weitergegeben habe. Dadurch habe er sich als Oppositioneller und somit als Regimegegner exponiert. Im Urteil BVGer D-3764/2014 vom 21. Mai 2015 sei unter anderem ausgeführt worden, mehrere Quellen würden die zunehmende Politisierung der humanitären Hilfe im syrischen Bürgerkrieg bestätigen, und auch das UNHCR gehe davon aus, dass humanitäre Helferinnen und Helfer im syrischen Bürgerkrieg einer Risikogruppe zuzurechnen seien. Somit gebe es in objektiver Hinsicht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit in naher Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Das besagte Urteil müsse auch vor dem Hintergrund des humanitären Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz betrachtet werden, womit er sich für das syrische Regime als Regimegegner exponiert habe. Als Beilagen liess der Beschwerdeführer Unterlagen zur Veranstaltung vom (...) (...) einreichen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Dies gilt vorab für das Argument, der Beschwerdeführer sei sich bei der BzP des Erfordernisses einer genauen Zeitangabe seines Verbleibs in F._______ bis zur Ausreise nicht bewusst gewesen. Die diesbezügliche Unstimmigkeit in den Aussagen lässt sich auch nicht mit einer angeblichen sprachlichen Barriere erklären, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung dazu aufgefordert wurde, die Anwesenden über allfällig auftretende Verständigungsprobleme zu informieren. Gleich verhält es sich mit dem Hinweis auf eine sprachliche Besonderheit im Arabischen, zumal die divergierenden Angaben zur Dauer des weiteren Verbleibs in F._______ auch damit nicht erklärt werden können. Die Aussagen des Beschwerdeführers, die Sippe habe zwar gewusst, wo er sich versteckt halte, es jedoch nicht gewagt, ihn zu holen, und die Sippe sei sich nicht hundertprozentig sicher gewesen, wo er sich befunden habe, sind in der Tat unstimmig. Die Entgegnung in der Beschwerde, die Aussagen seien nicht widersprüchlich, weil es sich lediglich um Annahmen des Beschwerdeführers handle, überzeugt nicht. Zudem ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sein soll beziehungsweise ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Personen derart schnell aufgegeben hätten, wäre es für sie doch ohne weiteres möglich gewesen, neben der Adresse auch seine Anwesenheitszeit zu Hause in Erfahrung zu bringen respektive seine Rückkehr abzuwarten. Nicht überzeugend ist auch die Erklärung, sie hätten sich nicht gewagt, ihn vor Zeugen anzuhalten. Auch wenn dem Einwand, der Beschwerdeführer müsse sich das Verhalten seiner Verfolger nicht anrechnen lassen, grundsätzlich zutrifft, darf aus einem solchen Verhalten immerhin geschlossen werden, dass diese Personen offensichtlich keine ernsthafte Verfolgungsabsicht gehabt haben. Der weitere Einwand, es sei ihm nur möglich gewesen, das wiederzugeben, was er vom Hörensagen (...) mitbekommen habe, vermag nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer einerseits bei der BzP aussagte, im (...) oder (...) seien (...) Personen in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen, und andererseits bei der Anhörung den (...) oder (...) als Besuchsdatum und (...) oder (...) bewaffnete Besucher erwähnte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest einigermassen übereinstimmende Aussagen zum Besuchsdatum hätte machen können, zumal er von (...) telefonisch gewarnt worden sei, und er sich in der Folge nach F._______ begeben habe. Weiter ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch unstimmige Aussagen zu den Demonstrationsteilnahmen gemacht hat. Bei der BzP verneinte er ausdrücklich, an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Bei der Anhörung machte er zunächst geltend, die Spendentätigkeit sei seine einzige Aktivität für die Gruppe G._______ gewesen, und er habe nicht an Demonstrationen auf öffentlichem Boden teilgenommen. Im Verlauf der Anhörung führte er hingegen aus, er habe an einer begrenzten Anzahl von Demonstrationen teilgenommen. Der eingereichte Printscreen-Ausdruck des YouTube-Videos ist tatsächlich nicht geeignet, die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Demonstration vom (...) in B._______ zu belegen. Die Teilnahme an der Demonstration vom (...) würde auch seinen Aussagen widersprechen, wonach er nie an einer Demonstration (...) respektive an (...) oder (...) Demonstrationen in der Nacht und nicht an Demonstrationen auf öffentlichen Plätzen teilgenommen habe (...) respektive seine einzige Aktivität für die Gruppe G._______ darin bestanden habe, Spenden zu sammeln (...). Sie würde sich des Weiteren auch nicht mit dem Vorbringen in der Beschwerde vereinbaren lassen, der Beschwerdeführer sei betreffend Demonstrationen mehrheitlich hinter den Kulissen aktiv gewesen und habe es bewusst unterlassen, sich in der Öffentlichkeit als Demonstrant zu zeigen. Des Weiteren ist zum Bestätigungsschreiben von (...) vom (...) betreffend (...) festzustellen, dass er weder bei der Befragung noch bei der Anhörung Aktivitäten im Zusammenhang mit (...) geltend gemacht hatte. Das SEM hat das Schreiben zu Recht als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Es ist aus seinen Vorbringen nicht zu schliessen, er sei von den syrischen Behörden als Regimegegner registriert gewesen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. 7. 7.1 Auch heute noch lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Es ist als offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). 7.2 Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die betroffene Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat die betroffene Person in den flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus gerät oder sie wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, sie werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 7.3 7.3.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 a.a.O. E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dort ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 7.3.2 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsurteils hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Diesbezüglich hielt das Gericht zunächst fest, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten werde ein Betroffener im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. dazu Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2, E. 6.3.6; anstelle vieler ausserdem die Urteile D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3; E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4). 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer, zumindest sinngemäss, geltend macht, er habe bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt und erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft, ist ihm zu entgegnen, dass zwar, auch aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit, davon auszugehen ist, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb alleine aufgrund dieser Abwesenheit und des Stellens eines Asylgesuches nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der heute (...)jähri-ge sunnitische Beschwerdeführer habe als syrischer Staatsangehöriger bereits ein Militärdienstaufgebot erhalten und werde nunmehr vom Militär gesucht. Durch seine Flucht ins Ausland sei es offensichtlich, dass er als Dienstverweigerer gelte und als solcher registriert werde, was asylrelevante Folgen habe. Er stamme aus einer oppositionell aktiven Familie und habe bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Diesbezüglich ist auf BVGE 2015/3 zu verweisen, in welchem Urteil festgehalten wird, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer, entgegen der nicht weiter substanziierten Behauptung in der Beschwerde, nicht einer oppositionellen Familie, zumal er die Frage bei der BzP, ob er der einzige seiner Familie sei, der gesucht worden sei, bejahte und ausführte, sie hätten nicht die ganze Familie gesucht, sondern nur die Person, die etwas gemacht habe, das sei er gewesen (...). Wie in E. 6 ausgeführt, ist es ihm auch nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Es erübrigen sich dementsprechend weitere Ausführungen zum geltend gemachten - im Übrigen auch nicht näher spezifizierten - Vorbringen, er habe als Dienstverweigerer asylrelevante Nachteile zu gewärtigen. 8.3 Inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung, und damit zur überwiegenden Mehrheit der syrischen Bevölkerung, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sein sollte, wird nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich, sei dies nun seitens der syrischen Regierung oder seitens des IS. An dieser Einschätzung vermag der blosse Hinweis darauf, der (...) des Beschwerdeführers sei wegen seiner Unterstützung Bedürftiger vom IS getötet worden, nichts zu ändern. 8.4 In der Beschwerde wird schliesslich in ausführlicher Weise die militärische sowie politische Entwicklung in Syrien dargelegt und auf die äusserst kritische Menschenrechtssituation insbesondere aufgrund der andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen hingewiesen. Diesbezüglich ist, entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene, festzustellen, dass alleine deswegen noch keine objektiven Nachfluchtgründe vorliegen, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der für sich alleine zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im asylrechtlichen Sinne führen könnte. 8.5 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe (..) und in seinen zahlreichen weiteren Eingaben unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Fotos, Screenshots, Internetlinks sowie weitere Dokumente geltend, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe an internationalen Kampagnen wie (...) und (...) mitgemacht. Auf (...) sei zur Kampagne (...) eine Berichterstattung ausgestrahlt worden, wo bei (...) des Berichts (...) zu sehen sei, an dem der Beschwerdeführer auch zeitweise arbeite. Für die Kampagne (...) habe sich der Beschwerdeführer (...). Er habe sich zudem (...) engagiert, um auf die politische und humanitäre Situation in Syrien aufmerksam zu machen. Des Weiteren sei er in an zahlreichen Demonstrationen und (...) in (...), (...) und (...) nicht nur als Teilnehmer, sondern auch als Organisationshelfer, anwesend gewesen. Er habe an der Demonstration rund um (...) teilgenommen, die auf ein breites mediales Interesse gestossen sei. So könne beispielsweise in der Internetberichterstattung der Zeitung (...) ein Video eingesehen werden, auf dem auch der Beschwerdeführer ins Bild trete und deutlich erkennbar sei. Auch auf einem Videobericht (...) auf YouTube sei er deutlich erkennbar. Weitere Fotos würden ihn mit (...), der Mitglied der (...) sei, zeigen. Er habe des Weiteren auch an der (...) in (...) mitgemacht. Auf der Internetseite von (...) sei über die Demonstrationen berichtet worden. Auf dem dort abgebildeten Foto und auch auf dem YouTube-Video sei der Beschwerdeführer bei (...) im (...) Organisationsgilet deutlich erkennbar. Er habe auch an der Demonstration in (...), ebenfalls im Rahmen der (...), teilgenommen. Er sei auf unzähligen Fotos als (...) zu sehen und auch im Video-Bericht des Senders (...) erkennbar. Erkennbar sei er auch bei diversen anderen Veranstaltungen (...). Zudem pflege er Kontakte zu (...), wie beispielsweise zum (...). Die Absichten und Möglichkeiten der syrischen Behörden, jeglichen Ausdruck von Opposition zu überwachen, seien nicht zu unterschätzen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die blosse Teilnahme oder Mithilfe an der Organisation von Demonstrationen nicht auf ein besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement schliessen lässt, auch wenn festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat. Er macht nicht geltend, über die blosse Teilnahme an diesen Veranstaltungen respektive Mithilfe bei deren Organisation hinaus irgendeine Funktion übernommen zu haben, die ihn besonders exponiert erscheinen liesse; solches ist auch nicht erkennbar. Mit Verweis auf die oben dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass für die Annahme begründeter Furcht nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend ist. Eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken würde, dass er aus Sicht des syrischen Regimes als ernsthafte potenzielle Bedrohung wahrgenommen werden könnte, ist aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht der Fall. Eine tragende Aufgabe oder spezifische Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Opposition in der Schweiz ist nicht erkennbar. Seine Aktivitäten in der Schweiz können auch nicht als Ausdruck einer Weiterführung seiner politischen Aktivitäten in Syrien betrachtet werden, zumal er ausdrücklich verneint respektive nie geltend gemacht hatte, vor seiner Ausreise politisch engagiert gewesen zu sein. Insgesamt liegt kein exponiertes exilpolitisches Wirken vor, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. Er ist nicht in erheblichem Masse öffentlich exponiert, in einem Sinne, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, er sei von den syrischen Behörden inzwischen als Regimegegner registriert worden (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-2778/2015 vom 20. April 2017, E-926/2015 vom 1. September 2017 und D-2033/2014 vom 21. September 2017). Die Rüge, die Vorinstanz gehe bei ihrer Einschätzung, wonach die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht flüchtlingsrelevant seien, von falschen Tatsachen aus und ignoriere höchst relevante Expertenmeinungen - wie die Berichte des UNHCR vom 27. Oktober 2014 und des UK Home Office vom 21. Februar 2014 sowie aktuelle Urteile - erweist sich als unbegründet, zumal in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde, weshalb die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Diesbezüglich kann auf die dargelegte Praxis und die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Die auch mit den zahlreichen weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen. Die zusammen mit der Eingabe vom 16. August 2016 eingereichten Dokumente zur Demonstration vom (...) (...) sind nicht geeignet, das Vorbringen in der Eingabe zu belegen, der Beschwerdeführer habe bei der Demonstration vom (...) mit (...) zusammengearbeitet und sei massgeblich an der Erstellung des erwähnten Fernsehberichts beteiligt gewesen. Des Weiteren ist auch in Berücksichtigung der mit Eingabe vom 4. August 2017 eingereichten Zusammenfassung des Berichts der (...) und des Ausdrucks von Seite (...) des Berichts mit dem Namen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn deswegen als ernsthafte potenzielle Bedrohung wahrgenommen haben könnten. Angesichts dieser Sachlage kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf den Beizug weiterer Dossiers verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (...) wird abgewiesen. 8.6 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens des Asylgesuches in der Schweiz, der längeren Landesabwesenheit, einer Dienstverweigerung, geänderter äusserer Umstände oder aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun vermochte. An dieser Einschätzung ändern weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive zahlreichen zitierten Medienberichte und Berichte von Organisationen, weshalb sich eine diesbezügliche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Immerhin kann daran erinnert werden, dass gemäss konstanter geltender Rechtsprechung die Zugehörigkeit zu einer vom UNHCR definierten Risikogruppe nicht regelmässig zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischem Landesrecht führt. Hingegen können UNHCR-Guidelines, wie die Bezeichnung schon ausdrückt, als Richtlinien im Sinne von Entscheidungshilfen dienen. Im Unterschied zum UNHCR, das die Flüchtlingseigenschaft bereits aus seinen definierten Risikogruppen ableitet, erfordert die Zuerkennung als Flüchtling nach schweizerischer Rechtsprechung vom aktuellen Verfolger den auf die betroffene Person konkret individuell fokussierten und gezielten Willen, gerade diese Person unmittelbar oder in absehbarem Zeitrahmen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen (anders alleine für die Kollektivverfolgung, wobei dort dieser selbe Wille auf die Gruppe, zu welcher der Betroffene gehören muss, gerichtet ist und die Anforderungen hoch sind). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht entgegen der Auffassung in der Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. 11.2 Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen worden ist.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: