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E-926/2015

E-926/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Am 12. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer in Basel ein Asylgesuch ein und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2014 und der Anhörungen vom 17. September 2014 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt zusammen mit seiner Familie in B._______ gelebt. Im Jahr 2005 oder 2006 habe er die militärische Aushebung durchlaufen und anschliessend sein Militärdienstbüchlein erhalten beziehungsweise habe er nie ein Militärdienstbüchlein erhalten und nie beim Aushebungsamt ein Militärdienstbüchlein abholen müssen. Im Herbst 2007 habe er sein Studium in Damaskus begonnen und ab 2008 in der Hauptstadt gelebt. Bereits seit einiger Zeit habe er kurdische Gedichte verfasst und diese seinen Freunden vorgelesen. Er habe jedoch bewusst auf eine Veröffentlichung dieser Gedichte verzichtet, da er Repressalien von Seiten der syrischen Regierung befürchtet habe. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei er häufig benachteiligt worden. So habe er Schul- respektive Studienjahre wiederholen müssen. Aufforderungen für den Militärdienst habe er während des Studiums verschieben können, zuletzt bis März 2013. Aufgrund der Verschlechterung der Lage habe er sein Studium im März 2012 abgebrochen und sei zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Am 15. Mai 2012 sei seinem Schwager für ihn (Beschwerdeführer) ein Aufgebot zum Einrücken in den Militärdienst ausgehändigt worden. In der Folge habe er sich deswegen versteckt und sei am 1. Juni 2012 illegal in den Irak ausgereist. Dort habe er sich bis November 2013 aufgehalten und sei dann mit Hilfe eines Schleppers für einige Stunden nach Syrien zurückgekehrt, bevor er wenig später in die Türkei und von dort nach Griechenland ausgereist sei. Am 11. Juni 2014 sei er mit einer gefälschten Identitätskarte per Flugzeug von Griechenland nach Basel gereist. Als Beweismittel reichte er eine Identitätskarte, eine Vorladung der syrischen Armee, sein Militärdienstbüchlein und drei Studiennachweise ein. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015, eröffnet tags darauf, verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen (und in dieser Eigenschaft vorläufig aufzunehmen), eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten A1/2 und A15/1 (interner Antrag über die vorläufige Aufnahme [VA]), eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt dieser Akten zu gewähren beziehungsweise sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" zuzustellen (Beschwerdeanträge 1-3). Als Beweismittel listete er verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Syrien stützen sollen. Sodann reichte er eine Kopie einer Vorladung der syrischen Armee ("Marschbefehl") inklusive deutscher Übersetzung, Ausdrucke von 90 Seiten seines Facebook-Profils (Arabisch) und einer YouTube-Seite (Arabisch) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um Einsicht in die Akte A1/2 gut. Die Anträge betreffend weitere Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Beschwerdeanträge 1-3) wurden im Übrigen abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde sodann darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Übersetzung der fremdsprachigen Teile der als Beweismittel eingereichten rund 70 Seiten Internetausdrucke in eine schweizerische Amtssprache nachzureichen habe, sollte er diesen Beweismitteln ausschlaggebende Bedeutung zumessen. Weiter wurde er aufgefordert, bis zum 11. März 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015, 18. Januar, 29. März und 14. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer Fotos und Print-Screen-Ausdrucke von Videos von sich anlässlich von Versammlungen der C._______ und Demonstrationen sowie Datenträger dieser Fotos und Videos ein. F. Mit Eingabe vom 10. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines "Marschbefehls" vom 7. April 2010 sowie eine Fotokopie eines "Militäraufgebots" der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) zu den Akten. G. Am 19. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Überweisung an das SEM zur Vernehmlassung und listete weitere Internetseiten zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Syrien auf. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche nach einer Fristerstreckung am 4. August 2016 einging. I. Mit seiner Replik vom 22. August 2016 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos von sich anlässlich einer weiteren Sitzung der C._______ in Zürich vom 31. Juli 2016 ein. J. Mit Schreiben vom 7. September 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich das Original des Militärdienstaufgebots der YPG nach wie vor in Syrien befinde und noch nicht habe zugestellt werden können. Am 10. Oktober 2016 liess er dem Gericht eine Kopie des Aufgebots der YPG betreffend seinen Bruder D._______ zukommen und teilte mit, dass das Original dem SEM zugestellt worden sei. K. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Print-Screen-Ausdruck einer Webseite mit seinen Personalien sowie einen Ausdruck der entsprechenden Webseite inklusive Google-Übersetzung ein. L. Am 4. August 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ein von ihm verfasstes Erklärungsschreiben vom 18. Juli 2017 betreffend die in der Eingabe vom 14. Juli 2017 erwähnte Webseite inklusive Beilagen zukommen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist der Beschwerdeführer somit nicht beschwert. Selbiges gilt auch für die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch Unterlassung der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die diesbezüglichen Eventualanträge beziehungsweise Rügen ist nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung des Willkürverbots, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie weitere Bundesrechtsverletzungen.

E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.3 Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte A1/2 gewährt. Die Beschwerdeanträge 1-3 (betreffend Einsicht in die Akte 15/1, rechtliches Gehör, schriftliche Begründung des internen "VA-antrag" und Frist zur Beschwerdeergänzung) wurden hingegen abgewiesen. Darauf ist zu verweisen und auf diese Anträge ist nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.

E. 3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen. Sie habe nicht erwähnt, inwiefern seine Aussagen den Angaben im Militärdienstbüchlein widersprechen würden. Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Sodann habe die Vorinstanz es unterlassen, seine Beweismittel übersetzen zu lassen, beziehungsweise ihm eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung anzusetzen. Damit habe sie ausserdem ihre Abklärungspflicht verletzt. Die Vor-instanz hätte zudem zwingend eine zweite Anhörung durchführen müssen. Die Vorinstanz hielt betreffend das Militärdienstbüchlein fest, dass sich die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers mit den Angaben in seinem Dienstbüchlein an diversen Stellen widersprechen würden, weshalb das Dokument über keine Beweiskraft verfüge respektive die Echtheit des Dokuments grundsätzlich in Frage zu stellen sei. Sie hat den Beweiswert des eingereichten Militärdienstbüchleins genügend gewürdigt und die Widersprüche seiner Aussagen mittels Verweis auf die entsprechenden Seiten der Anhörung aufgeführt. Anlässlich der BzP und der Anhörung erläuterte der Beschwerdeführer selbst, was der Inhalt seines Militärdienstbüchleins sowie der weiteren Beweismittel sei (vgl. SEM-Akten A3 S. 7 f., A12 S. 2 und 9). Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt somit nicht vor und es erübrigt sich, eine zweite Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen.

E. 3.5 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die angeblichen Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe anlässlich der BzP angegeben, ihm sei am 15. Mai 2012 ein Aufgebot für den Militärdienst zugestellt worden, er sei jedoch nie beim Aushebungsamt gewesen und habe zu keiner Zeit ein Militärdienstbüchlein erhalten. Er gehe davon aus, ein solches erst nach Absolvierung des Dienstes zu erhalten. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch ausgeführt, im Jahr 2005 oder 2006 das Militärdienstbüchlein vom Rekrutierungsamt in E._______ erhalten zu haben, nachdem er dort die medizinischen Tests und administrativen Schritte durchlaufen habe. Aufgrund dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens seien nicht nur sämtliche Aussagen als unglaubhaft zu erachten, sondern auch die Authentizität seiner eingereichten Beweismittel und seine persönliche Glaubwürdigkeit insgesamt zu bezweifeln. Im Militärdienstbüchlein sei eingetragen, dass sein Militärdienst bis zum 15. März 2013 verschoben worden sei, was sich jedoch nicht mit dem Aufgebot vom Mai 2012 in Einklang bringen lasse. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche würden nicht überzeugen. Er habe dazu ausgeführt, das Verschiebungsdatum im Militärdienstbüchlein sei in Wahrheit nicht gültig und die Studienbestätigungen der Universität seien von Anfang an nicht akzeptiert worden. Allerdings habe er gemäss eigenen Angaben auf die gleiche Art und Weise den Militärdienst zuvor bereits dreimal problemlos verschieben können. Er habe sich auch zum angeblichen Aufenthaltsort bei Erhalt des Einrückungsaufgebots widersprüchlich geäussert (Aufsuchung bei seiner Familie beziehungsweise bei seiner Grossmutter und Tante). Seine mündlichen Aussagen würden sodann an diversen Stellen den Angaben im eingereichten Militärdienstbüchlein widersprechen, weswegen das Dokument über keine Beweiskraft verfüge respektive dessen Echtheit grundsätzlich in Frage gestellt werde. Seine angebliche Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund seiner kurdisch-kulturellen Betätigung werde als unbegründet erachtet. Die von ihm angesprochenen "Quälereien" seien auf die allgemeine Unterdrückung der kurdischen Kultur vor dem Ausbruch der Revolution zurückzuführen und nicht gezielt gegen seine Person gerichtet gewesen. Er sei selbst nie persönlich bedroht worden und habe seine Gedichte nicht veröffentlicht. Durch seine Aktivitäten sei er nicht persönlich exponiert gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, er sei in den Fokus der syrischen Behörden gerückt.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er sei anlässlich der BzP dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen. Seine widersprüchlichen Aussagen zum Erhalt seines Militärdienstbüchleins würden nur kleine Ungereimtheiten darstellen, welche nicht entscheidrelevant seien. Er habe seine Aushebung lebhaft und eingehend geschildert. Aufgrund des ausgebrochenen Krieges habe die Regierung eine Verschiebung des Militärdienstes nicht mehr geduldet, weshalb er trotz eingetragener Verschiebung im Dienstbüchlein bis zum 15. März 2013 im Mai 2012 ein schriftliches Aufgebot für den Dienst erhalten habe. Sein Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Erhalts der Militärdienstaufforderung betreffe nicht das fluchtauslösende Ereignis und sei deshalb nicht relevant. Er habe ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien wegen seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Aufgrund seiner Dienstverweigerung und des Stellens eines Asylgesuchs gelte er in den Augen der syrischen Behörden als Staatsfeind und werde politisch verfolgt. Er habe seine Gedichte zwar nicht ausdrücklich unter seinem Namen veröffentlicht, jedoch seien seine regimekritischen Äusserungen bekannt. Er habe die Gedichte an Leute weitergegeben, welche ihrerseits die Texte vorgetragen hätten. Dadurch seien diese in Umlauf gebracht worden. Seine Nachbarn hätten seinen Namen der Regierung weitergegeben und es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er verhaftet worden wäre. Sodann sei er exilpolitisch aktiv. Er nutze sein öffentlich zugängliches Facebook Profil für politische Anliegen. Hinzu komme die ethnische Verfolgung, weil er Kurde sei. Als solcher werde er überdies auch durch die sogenannte Organisation Islamischer Staat (IS) verfolgt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft zur Zeit der Flucht verneint werden, so wäre diese zwingend im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Als Beweismittel listete der Beschwerdeführer verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Syrien stützen sollen. Gemäss der eingereichten militärischen Aufforderung wurde er am 15. Mai 2012 zum Einrücken ins Militär vorgeladen und hätte sich bei der Einrückungsstelle F._______ melden müssen. Weiter reichte er rund 90 Ausdrucke von Facebook- und YouTube-Seiten zu den Akten.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Erklärung des Beschwerdeführers bezüglich der widersprüchlichen Aussagen zum Militärdienstbüchlein anlässlich der BzP und der Anhörung würden nicht überzeugen. Die zu Protokoll gegebenen Äusserungen seien unmissverständlich. Er habe anlässlich der BzP explizit ausgesagt, nie ein Dienstbüchlein erhalten zu haben. Es sei anzunehmen, dass er die angebliche Aushebung bei der Anhörung tatsachenwidrig hinzugefügt habe. An dieser Einschätzung würden auch die Ausführungen in der Beschwerde und das eingereichte Militärdienstbüchlein nichts zu ändern vermögen. Das Dienstbüchlein selbst weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und sei käuflich erwerbbar. Gleiches gelte auch für die militärische Vorladung. Die Gedichte des Beschwerdeführers seien nicht unter seinem Namen veröffentlicht worden und folglich sei er nicht prominent als kurdischer Aktivist in Erscheinung getreten. Auch das exilpolitische Engagement in der Schweiz sei unzureichend. Es sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, eine Person werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers konzentriere sich auf das Posten von Beiträgen auf seinem Facebook Profil, was keiner qualifizierten Aktivität entspreche. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Aus den Bildern, die den Beschwerdeführer an den Treffen der C._______ zeige, gehe nicht hervor, weshalb diese zu einer möglichen Verfolgung führen sollten. Die Zuhörer würden sich auf eine geringe Anzahl Personen beschränken, von welchen eine Sympathie für die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Anliegen vorausgesetzt werden könne. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nur in beschränktem Ausmass exilpolitisch betätige und nicht als eigentlicher Polit-aktivist hervortrete. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien seien sodann nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7014/2013 vom 26. Mai 2015).

E. 5.4 Replizierend legt der Beschwerdeführer dar, er habe anlässlich der Anhörung mehrmals zu Protokoll gegeben, sein Bruder habe sich um seine Dokumente gekümmert und seine Papiere seien bei diesem gewesen. Sodann habe er ausgeführt, an der BzP noch nicht gewusst zu haben, dass sich das Dienstbüchlein bei diesem befunden habe, weshalb er erst später darüber gesprochen habe. Aufgrund seines Alters und seiner syrischen Staatsangehörigkeit seien eine Rekrutierung und der ohnehin anstehende Eintritt in die syrische Armee aber offensichtlich. Es sei ignorant, wenn das SEM dem Militärdienstbüchlein und der militärischen Vorladung aufgrund der Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit den Beweiswert abspreche. Er habe seine Gedichte am Newroz-Fest vorgetragen und im irakischen Fernsehen ein kurdisches Nationalgedicht vorgelesen. Überdies habe er sich in besonderem Masse exponiert. Bereits zu Beginn seines Exils in der Schweiz sei er politisch aktiv geworden. Seine exilpolitischen Aktivitäten seien eine Fortführung seiner politischen Haltung, wie sie bereits in Syrien bestanden habe. Er habe sich an öffentlichen Kundgebungen und Demonstrationen beteiligt, die sich insbesondere gegen den syrischen Machthaber Bashar Al-Assad richten würden, weshalb er zusätzlich ins Visier der syrischen Behörden und Geheimdienste gerate. Anlässlich einer Veranstaltung der C._______ sei er zudem mit wichtigen Parteimitgliedern abgelichtet worden. Es handle sich um eine grosse Veranstaltung vor einem zahlreicheren Publikum; solche Veranstaltungen würden von den syrischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit beobachtet. Sodann liege eine Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS vor, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 5.5 In seinen zahlreichen Beschwerdeergänzungen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos und Videos ein, welche ihn an Veranstaltungen und Demonstrationen zeigen. Mit seiner Eingabe vom 10. November 2015 legte er eine Kopie eines "Militäraufgebots" der YPG ins Recht. Dieses Dokument datiere vom 15. November 2014 und sei an seine Familie gerichtet worden. Demnach müsse eine Person der Familie am 22. November 2014 in den Militärdienst für die YPG einrücken. Daraus gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien zusätzlich die Verhaftung und das Einrücken für die YPG drohen würden. In seinen Beschwerdeergänzungen vom 14. Juli und 4. August 2017 führte er aus, dass sein Name in einer Datenbank vermerkt sei, in welcher Personen erfasst seien, die in Syrien Militärdienst leisten müssten und deshalb gesucht würden. Dazu reichte er Ausdrucke der Suchmaske auf der Internetseite der (...). Eine Übersetzung seiner mit der Beschwerde eingereichten rund 90 Ausdrucke von Facebook- und YouTube-Seiten brachte der Beschwerdeführer nicht bei. Wie in der Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 vermerkt, ist deshalb davon auszugehen, dass er diesen Beweismitteln keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des Militärdienstbüchleins vermögen nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz erwähnt hat, ist der Beschwerdeführer auf seiner Aussage anlässlich der BzP zu behaften. Damals erklärte er explizit, nie ein Militärdienstbüchlein erhalten zu haben. Er glaube, man bekomme es erst, wenn man den Dienst absolviert habe. Er habe nie auf dem Aushebungsamt das Büchlein abholen müssen (vgl. A3 S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheinen seine späteren Ausführungen unglaubhaft, zumal er den Erhalt des Militärbüchleins selbst nicht detailliert schildern konnte. Seine Ausführung, er habe nicht gewusst, dass sich das Militärdienstbüchlein bei seinem Bruder befinde, vermag nicht zu erklären, weshalb er anlässlich der BzP verneint hat, ein solches zu besitzen. Dieses reichte er zudem erst anlässlich der Anhörung ein und nicht bereits bei der BzP. Im Gegensatz dazu konnte er seine Vorladung der syrischen Armee bereits bei der BzP vorlegen, wenn auch nur in Kopie. Zu den Suchlisten auf der Internetseite der (...) ist festzuhalten, dass in Syrien unzählige verschiedene Listen zirkulieren und deren Authentizität nur schwer zu überprüfen ist. Es ist möglich, dass die syrische Regierung Listen, welche pro-Assad Elemente enthalten, absichtlich durchsickern lässt, um diese für die Ergreifung von Aktivisten als Köder zu benutzen. Hacker im Auftrag der syrischen Regierung verwenden sodann falsche elektronische Dokumente, wie Suchlisten, um in die Rechner von Oppositionellen einzudringen (Mother Jones, Syria Hit List Targets Thousands, 27.02.2012, <http://www.motherjones.com/politics/2012/02/syria-hit-list>, abgerufen am 1. September 2017). Aus der eingereichten Liste geht nicht hervor, wer deren Urheber ist und es bleibt unklar, woher die ursprünglichen Daten stammen. Ihre Authentizität lässt sich nicht einwandfrei feststellen und Manipulationen können nicht ausgeschlossen werden. Der Beweiswert solcher Listen ist deshalb gering. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass, selbst wenn der Tatbestand der Desertion erfüllt wäre, auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen ist. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je aus anderen in dieser Norm genannten Gründen persönliche Probleme mit den syrischen Behörden geltend gemacht (vgl. A3 S. 8 und A12 S. 6 f.). Vielmehr trug er vor, er habe in der 10. Klasse begonnen, Gedichte zu schreiben und habe die 12. Klasse wiederholen müssen. Seine Gedichte habe er jeweils heimlich geschrieben (vgl. A3 S. 8). Er sei nie persönlich bedroht worden. Von seinem Freund und Lehrer sei er jedoch vor der Veröffentlichung der Gedichte gewarnt worden (vgl. A12 S. 6 f.). Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Deserteur unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen gelassen werden, ob es sich beim Militärdienstbüchlein und der Vorladung der syrischen Armee um echte Dokumente handelt.

E. 6.2 Zum angeblich drohenden Einzug in den Militärdienst für die YPG ist auf das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert, vgl insbesondere E. 5.3) zu verweisen. Es ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Die drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG ist somit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.

E. 6.3 Zur Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien durch die syrische Regierung und durch islamistische Gruppierungen ist auf die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und deshalb keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt - anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumine). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation. Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheitslage prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Gleiches gilt für die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung seitens des IS. Dieser geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich trotzdem nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen den Beschwerdeführer können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als hinreichend wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage auszugehen. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. August 2015 E. 9.3).

E. 7.1 Im Folgenden ist auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an Demonstrationen und Veranstaltungen der C._______ gegen das syrische Regime teilgenommen und via Facebook regimekritische Beiträge geteilt und Kommentare verfasst habe.

E. 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 7.3 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden - dies insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland gegen das syrische Regime politisch engagiere. Für die Annahme, dass die betreffende Person tatsächlich die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen habe - womit die Furcht vor Verfolgung begründet wäre - müsse sich die Person in besonderem Masse exponiert haben. Massgebend für das Vorliegen einer begründeten Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit; vielmehr sei eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.6). Eine solche öffentliche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln geht zwar hervor, dass er an zwei Demonstrationen teilgenommen und dabei teils auch Transparente gehalten hat. Allerdings hob sich der Beschwerdeführer bei der Teilnahme nicht von den übrigen Beteiligten ab. Sodann besuchte er Sitzungen der C._______, anlässlich welcher er auch Vorträge hielt. Es handelte sich dabei jedoch um Versammlungen mit nur relativ wenigen Teilnehmern. Auch dass er mit verschiedenen wichtigen Parteimitgliedern abgelichtet worden sein soll, lässt nicht davon ausgehen, er selber habe eine hohe Position inne oder habe dadurch speziell das Interesse der Öffentlichkeit auf sich gezogen.

E. 7.4 Eine tragende Aufgabe oder spezifische Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz ist nicht erkennbar, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln, den zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft richtigerweise verneint.

E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der zusätzlichen Eingaben näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-926/2015 Urteil vom 1. September 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 12. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer in Basel ein Asylgesuch ein und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2014 und der Anhörungen vom 17. September 2014 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe zuletzt zusammen mit seiner Familie in B._______ gelebt. Im Jahr 2005 oder 2006 habe er die militärische Aushebung durchlaufen und anschliessend sein Militärdienstbüchlein erhalten beziehungsweise habe er nie ein Militärdienstbüchlein erhalten und nie beim Aushebungsamt ein Militärdienstbüchlein abholen müssen. Im Herbst 2007 habe er sein Studium in Damaskus begonnen und ab 2008 in der Hauptstadt gelebt. Bereits seit einiger Zeit habe er kurdische Gedichte verfasst und diese seinen Freunden vorgelesen. Er habe jedoch bewusst auf eine Veröffentlichung dieser Gedichte verzichtet, da er Repressalien von Seiten der syrischen Regierung befürchtet habe. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei er häufig benachteiligt worden. So habe er Schul- respektive Studienjahre wiederholen müssen. Aufforderungen für den Militärdienst habe er während des Studiums verschieben können, zuletzt bis März 2013. Aufgrund der Verschlechterung der Lage habe er sein Studium im März 2012 abgebrochen und sei zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Am 15. Mai 2012 sei seinem Schwager für ihn (Beschwerdeführer) ein Aufgebot zum Einrücken in den Militärdienst ausgehändigt worden. In der Folge habe er sich deswegen versteckt und sei am 1. Juni 2012 illegal in den Irak ausgereist. Dort habe er sich bis November 2013 aufgehalten und sei dann mit Hilfe eines Schleppers für einige Stunden nach Syrien zurückgekehrt, bevor er wenig später in die Türkei und von dort nach Griechenland ausgereist sei. Am 11. Juni 2014 sei er mit einer gefälschten Identitätskarte per Flugzeug von Griechenland nach Basel gereist. Als Beweismittel reichte er eine Identitätskarte, eine Vorladung der syrischen Armee, sein Militärdienstbüchlein und drei Studiennachweise ein. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015, eröffnet tags darauf, verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der Verfügung ab Datum der Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen (und in dieser Eigenschaft vorläufig aufzunehmen), eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten A1/2 und A15/1 (interner Antrag über die vorläufige Aufnahme [VA]), eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt dieser Akten zu gewähren beziehungsweise sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" zuzustellen (Beschwerdeanträge 1-3). Als Beweismittel listete er verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Syrien stützen sollen. Sodann reichte er eine Kopie einer Vorladung der syrischen Armee ("Marschbefehl") inklusive deutscher Übersetzung, Ausdrucke von 90 Seiten seines Facebook-Profils (Arabisch) und einer YouTube-Seite (Arabisch) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um Einsicht in die Akte A1/2 gut. Die Anträge betreffend weitere Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Beschwerdeanträge 1-3) wurden im Übrigen abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde sodann darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Übersetzung der fremdsprachigen Teile der als Beweismittel eingereichten rund 70 Seiten Internetausdrucke in eine schweizerische Amtssprache nachzureichen habe, sollte er diesen Beweismitteln ausschlaggebende Bedeutung zumessen. Weiter wurde er aufgefordert, bis zum 11. März 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015, 18. Januar, 29. März und 14. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer Fotos und Print-Screen-Ausdrucke von Videos von sich anlässlich von Versammlungen der C._______ und Demonstrationen sowie Datenträger dieser Fotos und Videos ein. F. Mit Eingabe vom 10. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines "Marschbefehls" vom 7. April 2010 sowie eine Fotokopie eines "Militäraufgebots" der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) zu den Akten. G. Am 19. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Überweisung an das SEM zur Vernehmlassung und listete weitere Internetseiten zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Syrien auf. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, welche nach einer Fristerstreckung am 4. August 2016 einging. I. Mit seiner Replik vom 22. August 2016 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos von sich anlässlich einer weiteren Sitzung der C._______ in Zürich vom 31. Juli 2016 ein. J. Mit Schreiben vom 7. September 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich das Original des Militärdienstaufgebots der YPG nach wie vor in Syrien befinde und noch nicht habe zugestellt werden können. Am 10. Oktober 2016 liess er dem Gericht eine Kopie des Aufgebots der YPG betreffend seinen Bruder D._______ zukommen und teilte mit, dass das Original dem SEM zugestellt worden sei. K. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Print-Screen-Ausdruck einer Webseite mit seinen Personalien sowie einen Ausdruck der entsprechenden Webseite inklusive Google-Übersetzung ein. L. Am 4. August 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ein von ihm verfasstes Erklärungsschreiben vom 18. Juli 2017 betreffend die in der Eingabe vom 14. Juli 2017 erwähnte Webseite inklusive Beilagen zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist der Beschwerdeführer somit nicht beschwert. Selbiges gilt auch für die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch Unterlassung der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die diesbezüglichen Eventualanträge beziehungsweise Rügen ist nicht einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung des Willkürverbots, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie weitere Bundesrechtsverletzungen. 3. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte A1/2 gewährt. Die Beschwerdeanträge 1-3 (betreffend Einsicht in die Akte 15/1, rechtliches Gehör, schriftliche Begründung des internen "VA-antrag" und Frist zur Beschwerdeergänzung) wurden hingegen abgewiesen. Darauf ist zu verweisen und auf diese Anträge ist nicht mehr einzugehen. Es liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. 3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdigen. Sie habe nicht erwähnt, inwiefern seine Aussagen den Angaben im Militärdienstbüchlein widersprechen würden. Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Sodann habe die Vorinstanz es unterlassen, seine Beweismittel übersetzen zu lassen, beziehungsweise ihm eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung anzusetzen. Damit habe sie ausserdem ihre Abklärungspflicht verletzt. Die Vor-instanz hätte zudem zwingend eine zweite Anhörung durchführen müssen. Die Vorinstanz hielt betreffend das Militärdienstbüchlein fest, dass sich die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers mit den Angaben in seinem Dienstbüchlein an diversen Stellen widersprechen würden, weshalb das Dokument über keine Beweiskraft verfüge respektive die Echtheit des Dokuments grundsätzlich in Frage zu stellen sei. Sie hat den Beweiswert des eingereichten Militärdienstbüchleins genügend gewürdigt und die Widersprüche seiner Aussagen mittels Verweis auf die entsprechenden Seiten der Anhörung aufgeführt. Anlässlich der BzP und der Anhörung erläuterte der Beschwerdeführer selbst, was der Inhalt seines Militärdienstbüchleins sowie der weiteren Beweismittel sei (vgl. SEM-Akten A3 S. 7 f., A12 S. 2 und 9). Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt somit nicht vor und es erübrigt sich, eine zweite Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. 3.5 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die angeblichen Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe anlässlich der BzP angegeben, ihm sei am 15. Mai 2012 ein Aufgebot für den Militärdienst zugestellt worden, er sei jedoch nie beim Aushebungsamt gewesen und habe zu keiner Zeit ein Militärdienstbüchlein erhalten. Er gehe davon aus, ein solches erst nach Absolvierung des Dienstes zu erhalten. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch ausgeführt, im Jahr 2005 oder 2006 das Militärdienstbüchlein vom Rekrutierungsamt in E._______ erhalten zu haben, nachdem er dort die medizinischen Tests und administrativen Schritte durchlaufen habe. Aufgrund dieses widersprüchlichen Aussageverhaltens seien nicht nur sämtliche Aussagen als unglaubhaft zu erachten, sondern auch die Authentizität seiner eingereichten Beweismittel und seine persönliche Glaubwürdigkeit insgesamt zu bezweifeln. Im Militärdienstbüchlein sei eingetragen, dass sein Militärdienst bis zum 15. März 2013 verschoben worden sei, was sich jedoch nicht mit dem Aufgebot vom Mai 2012 in Einklang bringen lasse. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche würden nicht überzeugen. Er habe dazu ausgeführt, das Verschiebungsdatum im Militärdienstbüchlein sei in Wahrheit nicht gültig und die Studienbestätigungen der Universität seien von Anfang an nicht akzeptiert worden. Allerdings habe er gemäss eigenen Angaben auf die gleiche Art und Weise den Militärdienst zuvor bereits dreimal problemlos verschieben können. Er habe sich auch zum angeblichen Aufenthaltsort bei Erhalt des Einrückungsaufgebots widersprüchlich geäussert (Aufsuchung bei seiner Familie beziehungsweise bei seiner Grossmutter und Tante). Seine mündlichen Aussagen würden sodann an diversen Stellen den Angaben im eingereichten Militärdienstbüchlein widersprechen, weswegen das Dokument über keine Beweiskraft verfüge respektive dessen Echtheit grundsätzlich in Frage gestellt werde. Seine angebliche Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund seiner kurdisch-kulturellen Betätigung werde als unbegründet erachtet. Die von ihm angesprochenen "Quälereien" seien auf die allgemeine Unterdrückung der kurdischen Kultur vor dem Ausbruch der Revolution zurückzuführen und nicht gezielt gegen seine Person gerichtet gewesen. Er sei selbst nie persönlich bedroht worden und habe seine Gedichte nicht veröffentlicht. Durch seine Aktivitäten sei er nicht persönlich exponiert gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, er sei in den Fokus der syrischen Behörden gerückt. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er sei anlässlich der BzP dazu angehalten worden, sich kurz zu fassen. Seine widersprüchlichen Aussagen zum Erhalt seines Militärdienstbüchleins würden nur kleine Ungereimtheiten darstellen, welche nicht entscheidrelevant seien. Er habe seine Aushebung lebhaft und eingehend geschildert. Aufgrund des ausgebrochenen Krieges habe die Regierung eine Verschiebung des Militärdienstes nicht mehr geduldet, weshalb er trotz eingetragener Verschiebung im Dienstbüchlein bis zum 15. März 2013 im Mai 2012 ein schriftliches Aufgebot für den Dienst erhalten habe. Sein Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Erhalts der Militärdienstaufforderung betreffe nicht das fluchtauslösende Ereignis und sei deshalb nicht relevant. Er habe ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien wegen seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Aufgrund seiner Dienstverweigerung und des Stellens eines Asylgesuchs gelte er in den Augen der syrischen Behörden als Staatsfeind und werde politisch verfolgt. Er habe seine Gedichte zwar nicht ausdrücklich unter seinem Namen veröffentlicht, jedoch seien seine regimekritischen Äusserungen bekannt. Er habe die Gedichte an Leute weitergegeben, welche ihrerseits die Texte vorgetragen hätten. Dadurch seien diese in Umlauf gebracht worden. Seine Nachbarn hätten seinen Namen der Regierung weitergegeben und es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er verhaftet worden wäre. Sodann sei er exilpolitisch aktiv. Er nutze sein öffentlich zugängliches Facebook Profil für politische Anliegen. Hinzu komme die ethnische Verfolgung, weil er Kurde sei. Als solcher werde er überdies auch durch die sogenannte Organisation Islamischer Staat (IS) verfolgt. Sollte die Flüchtlingseigenschaft zur Zeit der Flucht verneint werden, so wäre diese zwingend im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Als Beweismittel listete der Beschwerdeführer verschiedene Internet-Seiten auf, welche seine Ausführungen zu aktuellen Ereignissen und Entwicklungen in und um Syrien stützen sollen. Gemäss der eingereichten militärischen Aufforderung wurde er am 15. Mai 2012 zum Einrücken ins Militär vorgeladen und hätte sich bei der Einrückungsstelle F._______ melden müssen. Weiter reichte er rund 90 Ausdrucke von Facebook- und YouTube-Seiten zu den Akten. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Erklärung des Beschwerdeführers bezüglich der widersprüchlichen Aussagen zum Militärdienstbüchlein anlässlich der BzP und der Anhörung würden nicht überzeugen. Die zu Protokoll gegebenen Äusserungen seien unmissverständlich. Er habe anlässlich der BzP explizit ausgesagt, nie ein Dienstbüchlein erhalten zu haben. Es sei anzunehmen, dass er die angebliche Aushebung bei der Anhörung tatsachenwidrig hinzugefügt habe. An dieser Einschätzung würden auch die Ausführungen in der Beschwerde und das eingereichte Militärdienstbüchlein nichts zu ändern vermögen. Das Dienstbüchlein selbst weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und sei käuflich erwerbbar. Gleiches gelte auch für die militärische Vorladung. Die Gedichte des Beschwerdeführers seien nicht unter seinem Namen veröffentlicht worden und folglich sei er nicht prominent als kurdischer Aktivist in Erscheinung getreten. Auch das exilpolitische Engagement in der Schweiz sei unzureichend. Es sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, eine Person werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers konzentriere sich auf das Posten von Beiträgen auf seinem Facebook Profil, was keiner qualifizierten Aktivität entspreche. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Aus den Bildern, die den Beschwerdeführer an den Treffen der C._______ zeige, gehe nicht hervor, weshalb diese zu einer möglichen Verfolgung führen sollten. Die Zuhörer würden sich auf eine geringe Anzahl Personen beschränken, von welchen eine Sympathie für die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Anliegen vorausgesetzt werden könne. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nur in beschränktem Ausmass exilpolitisch betätige und nicht als eigentlicher Polit-aktivist hervortrete. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien seien sodann nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7014/2013 vom 26. Mai 2015). 5.4 Replizierend legt der Beschwerdeführer dar, er habe anlässlich der Anhörung mehrmals zu Protokoll gegeben, sein Bruder habe sich um seine Dokumente gekümmert und seine Papiere seien bei diesem gewesen. Sodann habe er ausgeführt, an der BzP noch nicht gewusst zu haben, dass sich das Dienstbüchlein bei diesem befunden habe, weshalb er erst später darüber gesprochen habe. Aufgrund seines Alters und seiner syrischen Staatsangehörigkeit seien eine Rekrutierung und der ohnehin anstehende Eintritt in die syrische Armee aber offensichtlich. Es sei ignorant, wenn das SEM dem Militärdienstbüchlein und der militärischen Vorladung aufgrund der Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit den Beweiswert abspreche. Er habe seine Gedichte am Newroz-Fest vorgetragen und im irakischen Fernsehen ein kurdisches Nationalgedicht vorgelesen. Überdies habe er sich in besonderem Masse exponiert. Bereits zu Beginn seines Exils in der Schweiz sei er politisch aktiv geworden. Seine exilpolitischen Aktivitäten seien eine Fortführung seiner politischen Haltung, wie sie bereits in Syrien bestanden habe. Er habe sich an öffentlichen Kundgebungen und Demonstrationen beteiligt, die sich insbesondere gegen den syrischen Machthaber Bashar Al-Assad richten würden, weshalb er zusätzlich ins Visier der syrischen Behörden und Geheimdienste gerate. Anlässlich einer Veranstaltung der C._______ sei er zudem mit wichtigen Parteimitgliedern abgelichtet worden. Es handle sich um eine grosse Veranstaltung vor einem zahlreicheren Publikum; solche Veranstaltungen würden von den syrischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit beobachtet. Sodann liege eine Kollektivverfolgung der Kurden durch den IS vor, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.5 In seinen zahlreichen Beschwerdeergänzungen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos und Videos ein, welche ihn an Veranstaltungen und Demonstrationen zeigen. Mit seiner Eingabe vom 10. November 2015 legte er eine Kopie eines "Militäraufgebots" der YPG ins Recht. Dieses Dokument datiere vom 15. November 2014 und sei an seine Familie gerichtet worden. Demnach müsse eine Person der Familie am 22. November 2014 in den Militärdienst für die YPG einrücken. Daraus gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien zusätzlich die Verhaftung und das Einrücken für die YPG drohen würden. In seinen Beschwerdeergänzungen vom 14. Juli und 4. August 2017 führte er aus, dass sein Name in einer Datenbank vermerkt sei, in welcher Personen erfasst seien, die in Syrien Militärdienst leisten müssten und deshalb gesucht würden. Dazu reichte er Ausdrucke der Suchmaske auf der Internetseite der (...). Eine Übersetzung seiner mit der Beschwerde eingereichten rund 90 Ausdrucke von Facebook- und YouTube-Seiten brachte der Beschwerdeführer nicht bei. Wie in der Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 vermerkt, ist deshalb davon auszugehen, dass er diesen Beweismitteln keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des Militärdienstbüchleins vermögen nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz erwähnt hat, ist der Beschwerdeführer auf seiner Aussage anlässlich der BzP zu behaften. Damals erklärte er explizit, nie ein Militärdienstbüchlein erhalten zu haben. Er glaube, man bekomme es erst, wenn man den Dienst absolviert habe. Er habe nie auf dem Aushebungsamt das Büchlein abholen müssen (vgl. A3 S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheinen seine späteren Ausführungen unglaubhaft, zumal er den Erhalt des Militärbüchleins selbst nicht detailliert schildern konnte. Seine Ausführung, er habe nicht gewusst, dass sich das Militärdienstbüchlein bei seinem Bruder befinde, vermag nicht zu erklären, weshalb er anlässlich der BzP verneint hat, ein solches zu besitzen. Dieses reichte er zudem erst anlässlich der Anhörung ein und nicht bereits bei der BzP. Im Gegensatz dazu konnte er seine Vorladung der syrischen Armee bereits bei der BzP vorlegen, wenn auch nur in Kopie. Zu den Suchlisten auf der Internetseite der (...) ist festzuhalten, dass in Syrien unzählige verschiedene Listen zirkulieren und deren Authentizität nur schwer zu überprüfen ist. Es ist möglich, dass die syrische Regierung Listen, welche pro-Assad Elemente enthalten, absichtlich durchsickern lässt, um diese für die Ergreifung von Aktivisten als Köder zu benutzen. Hacker im Auftrag der syrischen Regierung verwenden sodann falsche elektronische Dokumente, wie Suchlisten, um in die Rechner von Oppositionellen einzudringen (Mother Jones, Syria Hit List Targets Thousands, 27.02.2012, , abgerufen am 1. September 2017). Aus der eingereichten Liste geht nicht hervor, wer deren Urheber ist und es bleibt unklar, woher die ursprünglichen Daten stammen. Ihre Authentizität lässt sich nicht einwandfrei feststellen und Manipulationen können nicht ausgeschlossen werden. Der Beweiswert solcher Listen ist deshalb gering. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass, selbst wenn der Tatbestand der Desertion erfüllt wäre, auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen ist. Darin wird festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall entstammt der Beschwerdeführer weder einer oppositionellen Familie, noch hatte er je aus anderen in dieser Norm genannten Gründen persönliche Probleme mit den syrischen Behörden geltend gemacht (vgl. A3 S. 8 und A12 S. 6 f.). Vielmehr trug er vor, er habe in der 10. Klasse begonnen, Gedichte zu schreiben und habe die 12. Klasse wiederholen müssen. Seine Gedichte habe er jeweils heimlich geschrieben (vgl. A3 S. 8). Er sei nie persönlich bedroht worden. Von seinem Freund und Lehrer sei er jedoch vor der Veröffentlichung der Gedichte gewarnt worden (vgl. A12 S. 6 f.). Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Deserteur unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Desertion hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen gelassen werden, ob es sich beim Militärdienstbüchlein und der Vorladung der syrischen Armee um echte Dokumente handelt. 6.2 Zum angeblich drohenden Einzug in den Militärdienst für die YPG ist auf das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert, vgl insbesondere E. 5.3) zu verweisen. Es ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Die drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG ist somit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. 6.3 Zur Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien durch die syrische Regierung und durch islamistische Gruppierungen ist auf die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und deshalb keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt - anders als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Maktumine). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation. Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheitslage prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Gleiches gilt für die in der Beschwerde geltend gemachte Verfolgung seitens des IS. Dieser geht zwar mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich trotzdem nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen den Beschwerdeführer können vor diesem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber nicht als hinreichend wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage auszugehen. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers kann schliesslich auch aus der zusätzlichen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2013 und D-1133/2015 vom 21. August 2015 E. 9.3). 7. 7.1 Im Folgenden ist auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an Demonstrationen und Veranstaltungen der C._______ gegen das syrische Regime teilgenommen und via Facebook regimekritische Beiträge geteilt und Kommentare verfasst habe. 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 7.3 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden - dies insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland gegen das syrische Regime politisch engagiere. Für die Annahme, dass die betreffende Person tatsächlich die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen habe - womit die Furcht vor Verfolgung begründet wäre - müsse sich die Person in besonderem Masse exponiert haben. Massgebend für das Vorliegen einer begründeten Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit; vielmehr sei eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.6). Eine solche öffentliche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln geht zwar hervor, dass er an zwei Demonstrationen teilgenommen und dabei teils auch Transparente gehalten hat. Allerdings hob sich der Beschwerdeführer bei der Teilnahme nicht von den übrigen Beteiligten ab. Sodann besuchte er Sitzungen der C._______, anlässlich welcher er auch Vorträge hielt. Es handelte sich dabei jedoch um Versammlungen mit nur relativ wenigen Teilnehmern. Auch dass er mit verschiedenen wichtigen Parteimitgliedern abgelichtet worden sein soll, lässt nicht davon ausgehen, er selber habe eine hohe Position inne oder habe dadurch speziell das Interesse der Öffentlichkeit auf sich gezogen. 7.4 Eine tragende Aufgabe oder spezifische Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz ist nicht erkennbar, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln, den zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft richtigerweise verneint.

9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der zusätzlichen Eingaben näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: