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D-7014/2013

D-7014/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus al-Qamishli, Provinz al-Hasakah - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2013 und gelangte über die Türkei und weitere ihr unbekannte Länder am 17. Juli 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 22. Juli 2013 wurde sie summarisch befragt und am 14. Oktober 2013 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe in Qamishli vom (...) 2012 bis (...) 2013 zirka 15 Mal an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. An den Demonstrationen sei in die Luft geschossen worden und viele Leute seien festgenommen worden. Sie habe auch Geld gespendet. Beim Vater im Stoffladen habe sie jeweils Stoff für Transparente besorgt und weitergegeben. Nach der Demonstration vom (...) 2013 hätten die Behörden ihren Vater aufgesucht und ihn gewarnt, sie würde festgenommen, wenn sie weiter demonstriere. Viele ihrer Freunde seien bereits verhaftet worden. Auch ihrem Bruder sei gedroht worden, dass sie ihn mitnehmen würden. Ein Bekannter ihres Vaters, der bei den Sicherheitskräften gearbeitet habe, habe ihrem Vater gesagt, sie solle besser das Land verlassen. Weil der Laden des Vaters sowie der ganze Bazar im 2012 in Brand gesteckt worden sei und eine Person von den Sicherheitskräften so geschlagen worden sei, dass er danach geistig behindert gewesen sei, sei sie ausgereist. B. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 - eröffnet am 12. November 2013 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Ferner beantragte sie, es sei festzustellen, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen (Ziffer 4, 1. Satz Dispositiv der angefochtenen Verfügung). In formeller Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren ihres Ehemannes (D-7003/2013), um Einsicht in den internen Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme eventualiter um eine Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend diesen internen Antrag und nach Gewährung der Akteneinsicht oder der Zustellung der schriftlichen Begründung um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie zudem auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Anträge um Akteneinsicht in den internen Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, der beantragten Koordination mit dem Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin werde angemessen Rechnung zu tragen sein. Der Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung. I. Mit Eingabe vom 16. April 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Syrien und ersuchte um erneute Vernehmlassung in der Sache.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekommen, als mit Urteil gleichen Datums auch über die Beschwerde der Ehefrau befunden wird.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Vorab sind die formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht werden. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, die Vorinstanz habe ihr Asylverfahren unzulässigerweise nicht gemeinsam mit dem ihres Ehemannes entschieden, obgleich es sie als Ehepaar behandelt, ihr keine eigene N-Nummer zugeteilt und sämtliche Akten im gleichen Dossier geführt habe. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. 3.1.2 Die Vorinstanz hielt dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Beschwerdeführerin könne keine Vorschrift benennen, die getrennte Verfügungen bei Personen eines Dossiers verbieten würde beziehungsweise eine Begründung dafür verlange. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik aus, es entspreche der geltenden Rechtsprechung, verheirateten Personen eine Verfügung auszustellen. Ein entgegenstehendes Vorgehen unterstehe durchaus der Begründungspflicht. 3.1.4 Der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Mit der zwar getrennten, aber koordinierten Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hat die Vorinstanz der Ehegemeinschaft grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen. Für eine Vereinigung der vorinstanzlichen Verfahren und einer dadurch bedingten Rückweisung zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft besteht somit keine Veranlassung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es durchaus der Praxis entspricht, getrennte Entscheide zu fällen, wenn die Ehepartner wie vorliegend unterschiedliche Fluchtgründe anführen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügte weiter, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit ihren wesentlichen Vorbringen auseinander gesetzt habe. Sie habe nämlich ausdrücklich geschildert, dass ihre Familie von den Behörden bedroht worden sei. Dazu habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort geäussert. Weiter sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, dass viele ihrer Freunde bereits verhaftet worden seien und dass auch die Sicherheitskräfte, welche bei ihrem Vater nach ihr gesucht hätten, auf diesen Umstand hingewiesen hätten. Schliesslich habe das BFM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt.

E. 3.2.1 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).

E. 3.2.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zwar insofern zuzustimmen, als dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen tatsächlich nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen auseinander gesetzt hat, dass ihre Familie von den Behörden bedroht worden sei. Bei der Erstellung des Sachverhalts wurde dieser Umstand jedoch erwähnt, sodass nicht davon auszugehen ist, er sei ausser Acht gelassen worden. Aufgrund der Nichterwähnung in den Erwägungen ist davon auszugehen, dass sie diesen Umstand implizit als nicht asylrelevant einstufte und vielmehr, wie explizit ausgeführt, davon ausging, die Beschwerdeführerin sei nach der Demonstration am (...) 2013 nicht persönlich behelligt worden. Weiter hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung sehr wohl erwähnt, dass viele Freunde der Beschwerdeführerin bereits verhaftet worden seien, wenn auch nicht den Umstand, dass auch die Sicherheitskräfte darauf hingewiesen hätten. Insgesamt gibt die Begründung aber in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen Gründen das politische Engagement der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant erachtet wurde. Wie erwähnt muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Aus der Beschwerdeschrift ist ausserdem zu schliessen, dass es der Beschwerdeführerin gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung durchaus möglich war, diese sachgerecht anzufechten.

E. 3.2.3 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz schliesslich die eingereichten Beweismittel sehr wohl gewürdigt und dabei festgestellt, diese vermöchten an der Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich von diesen nicht ableiten lasse, dass sie sich exponiert oppositionell betätigt habe.

E. 3.2.4 Somit ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen.

E. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, eine Person die lediglich gegen das herrschende Regime eingestellt sei, sei nicht als im Sinne des Asylgesetzes verfolgt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Weder ihren Vorbringen noch den Akten seien konkrete Hinweise für eine qualifizierte politische und oppositionelle Betätigung zu entnehmen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich von diesen nicht ableiten lasse, dass sie sich exponiert oppositionell betätigt habe. Sie habe zudem selber bestätigt, dass sie sich ausser der Teilnahme an Demonstrationen, dem Sammeln von Geld und der Zurverfügungstellung von Stoff für Transparente gar nicht politisch engagiert habe. Vor (...) 2012 sei sie weder politisch noch oppositionell tätig gewesen. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine konkrete Bedrohung für das syrische System darstelle und deshalb verfolgt werden sollte. Aufgrund des Gesagten sei eine künftige staatliche Verfolgung auszuschliessen, zumal die Beschwerdeführerin nach der letzten Demonstration am (...) 2013, an welcher ihren Angaben zufolge viele Kinder teilgenommen hätten und die ohne Zwischenfälle verlaufen sei, von Schikanen, die andere angelblich erlitten hätten, unbehelligt nach Hause zurückgekehrt sei und keine Probleme gehabt habe. Schliesslich stelle auch die allgemeine, sehr schwierige Lage in Syrien keine asylbeachtliche Verfolgung dar.

E. 5.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe entgegen, es handle sich bei ihr nicht bloss um eine Person, die gegen das herrschende Regime eingestellt sei. Als Kurdin mit syrischer Staatszugehörigkeit beziehe sie in Syrien öffentlich eine kritische Haltung gegenüber dem syrischen Regime und gehe einer Tätigkeit in der Oppositionsbewegung gegen die Unterdrückung entsprechend ihrer politischen Einstellung gezielt nach. Sie habe sich an Demonstrationen beteiligt und Geld gesammelt und gespendet sowie das Geschäft ihres Vaters für die Vorbereitung von Plakaten für die Demonstrationen genutzt und nicht bloss Stoff besorgt und weitergegeben. Zudem handle es sich vorliegend nicht um irgendein Regime, sondern um das Regime von Syrien. Weiter sei massgebend, dass sie vor der Ausreise von den Behörden direkt gesucht worden sei. Dieser Umstand müsse zwingend die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge haben. Weil sie die syrische Revolution in relevanter Weise unterstützt und mitgetragen habe, verfüge sie über ein ausreichend qualifiziertes politisches Profil, welches im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen die gezielte asylrelevante Verfolgung zur Folge hätte. In den Augen des syrischen Regimes handle es sich bei ihr um eine "vom Ausland aufgestachelte Terroristin", welche es zu bekämpfen gelte. Weiter habe sie ganz klar begründet, dass sie vor (...) 2012 nicht politisch tätig gewesen sei, weil ihre Angehörigen das nicht erlaubt hätten, weil sie Angst um sie gehabt hätten. Weiter sei es Zufall, dass sie unbehelligt nach Hause gekommen sei. Zudem sei bekannt, dass im Bürgerkrieg in Syrien die Verfolgung und Gewalt auch vor den Kindern nicht halt mache. Deshalb mache es keinen Unterschied, ob sich Kinder an der Demonstration beteiligt hätten oder nicht. Schliesslich könnten sich auch aus der allgemeinen Situation in Syrien konkrete Nachteile für eine bestimmte Person ergeben, was hier der Fall sei. Auf jeden Fall wäre aber die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen, wäre sie doch aufgrund des exilpolitischen Engagements ihres Ehemannes bei der Einreise einer gezielten Verfolgung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 hinzuweisen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass bereits die Stellung als abgewiesene Asylbewerberin im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen könne. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung anderer europäischer Länder hinzuweisen, insbesondere auf den Entscheid des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) von Grossbritannien (publiziert am 20. Dezember 2012), woraus klar hervorgehe, dass einem abgewiesenen Asylbewerber im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verhaftung sowie Folter drohe. Zurzeit werde rückkehrenden Asylbewerbern auch ohne exilpolitische Betätigung flächendeckend bei einer Rückkehr vorgeworfen, dass sie im Ausland gegen das syrische Regime tätig gewesen seien, und sie würden deshalb gezielt asylrelevant verfolgt.

E. 6 Die Vorinstanz erachtete die Erlebnisse der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant. Somit gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.

E. 6.1 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2).

E. 6.2 Vom BFM wurde nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin an Demonstrationen teilgenommen, Geld gesammelt und Stoff für Transparente zur Verfügung gestellt hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf eine Demonstration Beweismittel (Fotos) einreichte und darauf zu erkennen ist, dass es sich um eine friedliche Kundgebung unter Teilnahme von überwiegend Kinder und Frauen handelte. Die von ihr im Übrigen erwähnten politischen Tätigkeiten werden nicht weiter belegt und auch recht vage dargestellt. Sie führt denn auch aus, sie sei vor (...) 2012 nie in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen, weil es ihr ihre Familie untersagt habe. Auffällig ist sodann, dass die angeblichen politischen Aktivitäten in grosser zeitlicher Nähe zur Trauung mit ihrem sich in der Schweiz aufhaltenden Ehemann erfolgten. Die einzige dokumentierte politische Tätigkeit, die Demonstration vom (...) 2013, fand lediglich zwei Tage vor der Trauung statt. Es könnte deshalb der Verdacht aufkommen, die Aktivitäten stünden in direktem Zusammenhang zur damals wohl bereits geplanten Ausreise. Aber selbst wenn von der Glaubhaftigkeit sämtlicher politischer Aktivitäten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ergibt sich damit ein Bild einer nur sehr niederschwellig politisch aktiven Person. Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin zwar ein, dass auch Personen mit solchen niederschwelligen politischen Aktivitäten in Syrien gefährdet sein können, dies würde aber eine Identifikation als Regimegegnerin durch die Behörden bedingen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht geltend gemacht, anlässlich der Demonstrationen sei sie in Kontakt mit den Behörden gekommen. Bezüglich der letzten Teilnahme führte sie sogar aus, sich bewusst entfernt zu haben, bevor es zu Filmaufzeichnungen gekommen sei, damit ihre Familie nicht ihretwegen Probleme bekomme (vgl. A 34/16, F 23 ff.). Sie habe sich nach Hause begeben und es sei nichts geschehen. Zwar macht sie geltend, später seien Sicherheitsbeamte bei ihrem Vater im Geschäft gewesen und hätten verlangt, dass sie an keinen weiteren Demonstrationen teilnehme. Daraus jedoch eine Identifikation als Regimegegnerin abzuleiten, vermag nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass eine Substanziierung der angeblichen Drohungen ebenfalls unterbleibt. Insbesondere ist jedoch davon auszugehen, dass die Sicherheitsleute es nicht hätten dabei bewenden lassen, im Geschäft des Vaters vorbeizuschauen und diese Warnung auszusprechen, hätten sie die Beschwerdeführerin tatsächlich ernsthaft im Fokus gehabt. Die Beschwerdeführerin hat sich bis zur Ausreise zwei Monate nach der letzten Demonstration unbehelligt zu Hause aufgehalten, wo die Sicherheitsbehörden jederzeit auf sie Zugriff gehabt hätten, hätte ein entsprechendes Interesse tatsächlich bestanden. Auch nach der Ausreise der Beschwerdeführerin habe dies für die Familie keinerlei Konsequenzen gehabt. Insgesamt hat das BFM demnach zu Recht erkannt, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht von einem Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auszugehen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Behörden sich offenbar nach dem Bruder der Beschwerdeführerin erkundigten, zumal auch diesem offenbar nichts weiter zugestossen ist. Ebenfalls keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsgefahr vermag die Beschwerdeführerin daraus abzuleiten, dass Freunde von ihr verhaftet worden seien. Die Beschwerdeführerin nennt denn auch als Grund für ihre Ausreise Ereignisse, die sie nicht direkt betrafen, wie den Brand im Laden des Vaters im 2012 und einen Vorfall, bei dem eine Person von den Sicherheitskräften so geschlagen worden sei, dass sie danach geistig behindert gewesen sei. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Fokus der syrischen Behörden geraten und als Regimegegnerin identifiziert worden ist.

E. 6.4 Schliesslich stellt auch die allgemeine, sehr schwierige Lage in Syrien, wie die Vorinstanz richtig feststellte, keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin keine konkreten Probleme oder konkrete Bedrohungslage seitens des IS geltend, weshalb der entsprechende Verweis auf Beschwerdeebene im Verfahren des Ehemannes auf eine begründete Furcht vor Verfolgung von dieser Seite ins Leere stösst. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung aller syrischer Kurden wird sodann zwar behauptet aber nicht weiter begründet. Auch den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch den IS hätten. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch keine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes glaubhaft zu machen, da auch diesem kein derart exponiertes politisches Profil zugeschrieben werden kann, das zu einer Gefährdung von Familienangehörigen zu führen vermöchte. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund der Stellung eines Asylgesuches in der Schweiz oder ihres Aufenthaltes im Ausland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 6.5 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien oder aktuell eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7 Die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde gutgeheissen und das SEM angewiesen, diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin ist deshalb im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen sprechen würden (Art. 51 Abs. 1 in fine AsylG). Aus den Akten ergeben sich sodann keine kon­kreten Hin­weise auf das Vorliegen von Asylaus­schlussgründen. Dem­nach ist das SEM anzuweisen, der Beschwerde­füh­rerin Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beschwerdeanträge einzu­gehen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich in Bezug auf die Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und die darauf gestützte Gewährung von Asyl gutzuheissen. Soweit die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2013 ist demzufolge entsprechend aufzuheben. Das SEM wird angewiesen die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdefüh­rerin reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.

E. 10 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Aufgrund ähnlich gelagerter Verfahren und den Verweisen auf das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist ihr gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7014/2013/plo Urteil vom 26. Mai 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus al-Qamishli, Provinz al-Hasakah - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2013 und gelangte über die Türkei und weitere ihr unbekannte Länder am 17. Juli 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 22. Juli 2013 wurde sie summarisch befragt und am 14. Oktober 2013 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe in Qamishli vom (...) 2012 bis (...) 2013 zirka 15 Mal an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. An den Demonstrationen sei in die Luft geschossen worden und viele Leute seien festgenommen worden. Sie habe auch Geld gespendet. Beim Vater im Stoffladen habe sie jeweils Stoff für Transparente besorgt und weitergegeben. Nach der Demonstration vom (...) 2013 hätten die Behörden ihren Vater aufgesucht und ihn gewarnt, sie würde festgenommen, wenn sie weiter demonstriere. Viele ihrer Freunde seien bereits verhaftet worden. Auch ihrem Bruder sei gedroht worden, dass sie ihn mitnehmen würden. Ein Bekannter ihres Vaters, der bei den Sicherheitskräften gearbeitet habe, habe ihrem Vater gesagt, sie solle besser das Land verlassen. Weil der Laden des Vaters sowie der ganze Bazar im 2012 in Brand gesteckt worden sei und eine Person von den Sicherheitskräften so geschlagen worden sei, dass er danach geistig behindert gewesen sei, sei sie ausgereist. B. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 - eröffnet am 12. November 2013 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Ferner beantragte sie, es sei festzustellen, die angefochtene Verfügung sei betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen (Ziffer 4, 1. Satz Dispositiv der angefochtenen Verfügung). In formeller Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren ihres Ehemannes (D-7003/2013), um Einsicht in den internen Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme eventualiter um eine Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend diesen internen Antrag und nach Gewährung der Akteneinsicht oder der Zustellung der schriftlichen Begründung um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie zudem auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Anträge um Akteneinsicht in den internen Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgehalten, der beantragten Koordination mit dem Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin werde angemessen Rechnung zu tragen sein. Der Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. G. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung. I. Mit Eingabe vom 16. April 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Syrien und ersuchte um erneute Vernehmlassung in der Sache. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekommen, als mit Urteil gleichen Datums auch über die Beschwerde der Ehefrau befunden wird.

2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Vorab sind die formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht werden. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, die Vorinstanz habe ihr Asylverfahren unzulässigerweise nicht gemeinsam mit dem ihres Ehemannes entschieden, obgleich es sie als Ehepaar behandelt, ihr keine eigene N-Nummer zugeteilt und sämtliche Akten im gleichen Dossier geführt habe. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. 3.1.2 Die Vorinstanz hielt dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Beschwerdeführerin könne keine Vorschrift benennen, die getrennte Verfügungen bei Personen eines Dossiers verbieten würde beziehungsweise eine Begründung dafür verlange. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik aus, es entspreche der geltenden Rechtsprechung, verheirateten Personen eine Verfügung auszustellen. Ein entgegenstehendes Vorgehen unterstehe durchaus der Begründungspflicht. 3.1.4 Der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Mit der zwar getrennten, aber koordinierten Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hat die Vorinstanz der Ehegemeinschaft grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen. Für eine Vereinigung der vorinstanzlichen Verfahren und einer dadurch bedingten Rückweisung zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft besteht somit keine Veranlassung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es durchaus der Praxis entspricht, getrennte Entscheide zu fällen, wenn die Ehepartner wie vorliegend unterschiedliche Fluchtgründe anführen. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügte weiter, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit ihren wesentlichen Vorbringen auseinander gesetzt habe. Sie habe nämlich ausdrücklich geschildert, dass ihre Familie von den Behörden bedroht worden sei. Dazu habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort geäussert. Weiter sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, dass viele ihrer Freunde bereits verhaftet worden seien und dass auch die Sicherheitskräfte, welche bei ihrem Vater nach ihr gesucht hätten, auf diesen Umstand hingewiesen hätten. Schliesslich habe das BFM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. 3.2.1 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 3.2.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zwar insofern zuzustimmen, als dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen tatsächlich nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen auseinander gesetzt hat, dass ihre Familie von den Behörden bedroht worden sei. Bei der Erstellung des Sachverhalts wurde dieser Umstand jedoch erwähnt, sodass nicht davon auszugehen ist, er sei ausser Acht gelassen worden. Aufgrund der Nichterwähnung in den Erwägungen ist davon auszugehen, dass sie diesen Umstand implizit als nicht asylrelevant einstufte und vielmehr, wie explizit ausgeführt, davon ausging, die Beschwerdeführerin sei nach der Demonstration am (...) 2013 nicht persönlich behelligt worden. Weiter hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung sehr wohl erwähnt, dass viele Freunde der Beschwerdeführerin bereits verhaftet worden seien, wenn auch nicht den Umstand, dass auch die Sicherheitskräfte darauf hingewiesen hätten. Insgesamt gibt die Begründung aber in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen Gründen das politische Engagement der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant erachtet wurde. Wie erwähnt muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Aus der Beschwerdeschrift ist ausserdem zu schliessen, dass es der Beschwerdeführerin gestützt auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung durchaus möglich war, diese sachgerecht anzufechten. 3.2.3 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz schliesslich die eingereichten Beweismittel sehr wohl gewürdigt und dabei festgestellt, diese vermöchten an der Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich von diesen nicht ableiten lasse, dass sie sich exponiert oppositionell betätigt habe. 3.2.4 Somit ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, eine Person die lediglich gegen das herrschende Regime eingestellt sei, sei nicht als im Sinne des Asylgesetzes verfolgt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Weder ihren Vorbringen noch den Akten seien konkrete Hinweise für eine qualifizierte politische und oppositionelle Betätigung zu entnehmen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich von diesen nicht ableiten lasse, dass sie sich exponiert oppositionell betätigt habe. Sie habe zudem selber bestätigt, dass sie sich ausser der Teilnahme an Demonstrationen, dem Sammeln von Geld und der Zurverfügungstellung von Stoff für Transparente gar nicht politisch engagiert habe. Vor (...) 2012 sei sie weder politisch noch oppositionell tätig gewesen. Es könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine konkrete Bedrohung für das syrische System darstelle und deshalb verfolgt werden sollte. Aufgrund des Gesagten sei eine künftige staatliche Verfolgung auszuschliessen, zumal die Beschwerdeführerin nach der letzten Demonstration am (...) 2013, an welcher ihren Angaben zufolge viele Kinder teilgenommen hätten und die ohne Zwischenfälle verlaufen sei, von Schikanen, die andere angelblich erlitten hätten, unbehelligt nach Hause zurückgekehrt sei und keine Probleme gehabt habe. Schliesslich stelle auch die allgemeine, sehr schwierige Lage in Syrien keine asylbeachtliche Verfolgung dar. 5.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe entgegen, es handle sich bei ihr nicht bloss um eine Person, die gegen das herrschende Regime eingestellt sei. Als Kurdin mit syrischer Staatszugehörigkeit beziehe sie in Syrien öffentlich eine kritische Haltung gegenüber dem syrischen Regime und gehe einer Tätigkeit in der Oppositionsbewegung gegen die Unterdrückung entsprechend ihrer politischen Einstellung gezielt nach. Sie habe sich an Demonstrationen beteiligt und Geld gesammelt und gespendet sowie das Geschäft ihres Vaters für die Vorbereitung von Plakaten für die Demonstrationen genutzt und nicht bloss Stoff besorgt und weitergegeben. Zudem handle es sich vorliegend nicht um irgendein Regime, sondern um das Regime von Syrien. Weiter sei massgebend, dass sie vor der Ausreise von den Behörden direkt gesucht worden sei. Dieser Umstand müsse zwingend die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge haben. Weil sie die syrische Revolution in relevanter Weise unterstützt und mitgetragen habe, verfüge sie über ein ausreichend qualifiziertes politisches Profil, welches im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen die gezielte asylrelevante Verfolgung zur Folge hätte. In den Augen des syrischen Regimes handle es sich bei ihr um eine "vom Ausland aufgestachelte Terroristin", welche es zu bekämpfen gelte. Weiter habe sie ganz klar begründet, dass sie vor (...) 2012 nicht politisch tätig gewesen sei, weil ihre Angehörigen das nicht erlaubt hätten, weil sie Angst um sie gehabt hätten. Weiter sei es Zufall, dass sie unbehelligt nach Hause gekommen sei. Zudem sei bekannt, dass im Bürgerkrieg in Syrien die Verfolgung und Gewalt auch vor den Kindern nicht halt mache. Deshalb mache es keinen Unterschied, ob sich Kinder an der Demonstration beteiligt hätten oder nicht. Schliesslich könnten sich auch aus der allgemeinen Situation in Syrien konkrete Nachteile für eine bestimmte Person ergeben, was hier der Fall sei. Auf jeden Fall wäre aber die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen, wäre sie doch aufgrund des exilpolitischen Engagements ihres Ehemannes bei der Einreise einer gezielten Verfolgung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 hinzuweisen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass bereits die Stellung als abgewiesene Asylbewerberin im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen könne. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung anderer europäischer Länder hinzuweisen, insbesondere auf den Entscheid des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) von Grossbritannien (publiziert am 20. Dezember 2012), woraus klar hervorgehe, dass einem abgewiesenen Asylbewerber im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verhaftung sowie Folter drohe. Zurzeit werde rückkehrenden Asylbewerbern auch ohne exilpolitische Betätigung flächendeckend bei einer Rückkehr vorgeworfen, dass sie im Ausland gegen das syrische Regime tätig gewesen seien, und sie würden deshalb gezielt asylrelevant verfolgt.

6. Die Vorinstanz erachtete die Erlebnisse der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant. Somit gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag. 6.1 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). 6.2 Vom BFM wurde nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin an Demonstrationen teilgenommen, Geld gesammelt und Stoff für Transparente zur Verfügung gestellt hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf eine Demonstration Beweismittel (Fotos) einreichte und darauf zu erkennen ist, dass es sich um eine friedliche Kundgebung unter Teilnahme von überwiegend Kinder und Frauen handelte. Die von ihr im Übrigen erwähnten politischen Tätigkeiten werden nicht weiter belegt und auch recht vage dargestellt. Sie führt denn auch aus, sie sei vor (...) 2012 nie in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen, weil es ihr ihre Familie untersagt habe. Auffällig ist sodann, dass die angeblichen politischen Aktivitäten in grosser zeitlicher Nähe zur Trauung mit ihrem sich in der Schweiz aufhaltenden Ehemann erfolgten. Die einzige dokumentierte politische Tätigkeit, die Demonstration vom (...) 2013, fand lediglich zwei Tage vor der Trauung statt. Es könnte deshalb der Verdacht aufkommen, die Aktivitäten stünden in direktem Zusammenhang zur damals wohl bereits geplanten Ausreise. Aber selbst wenn von der Glaubhaftigkeit sämtlicher politischer Aktivitäten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ergibt sich damit ein Bild einer nur sehr niederschwellig politisch aktiven Person. Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin zwar ein, dass auch Personen mit solchen niederschwelligen politischen Aktivitäten in Syrien gefährdet sein können, dies würde aber eine Identifikation als Regimegegnerin durch die Behörden bedingen. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht geltend gemacht, anlässlich der Demonstrationen sei sie in Kontakt mit den Behörden gekommen. Bezüglich der letzten Teilnahme führte sie sogar aus, sich bewusst entfernt zu haben, bevor es zu Filmaufzeichnungen gekommen sei, damit ihre Familie nicht ihretwegen Probleme bekomme (vgl. A 34/16, F 23 ff.). Sie habe sich nach Hause begeben und es sei nichts geschehen. Zwar macht sie geltend, später seien Sicherheitsbeamte bei ihrem Vater im Geschäft gewesen und hätten verlangt, dass sie an keinen weiteren Demonstrationen teilnehme. Daraus jedoch eine Identifikation als Regimegegnerin abzuleiten, vermag nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass eine Substanziierung der angeblichen Drohungen ebenfalls unterbleibt. Insbesondere ist jedoch davon auszugehen, dass die Sicherheitsleute es nicht hätten dabei bewenden lassen, im Geschäft des Vaters vorbeizuschauen und diese Warnung auszusprechen, hätten sie die Beschwerdeführerin tatsächlich ernsthaft im Fokus gehabt. Die Beschwerdeführerin hat sich bis zur Ausreise zwei Monate nach der letzten Demonstration unbehelligt zu Hause aufgehalten, wo die Sicherheitsbehörden jederzeit auf sie Zugriff gehabt hätten, hätte ein entsprechendes Interesse tatsächlich bestanden. Auch nach der Ausreise der Beschwerdeführerin habe dies für die Familie keinerlei Konsequenzen gehabt. Insgesamt hat das BFM demnach zu Recht erkannt, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht von einem Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auszugehen ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Behörden sich offenbar nach dem Bruder der Beschwerdeführerin erkundigten, zumal auch diesem offenbar nichts weiter zugestossen ist. Ebenfalls keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsgefahr vermag die Beschwerdeführerin daraus abzuleiten, dass Freunde von ihr verhaftet worden seien. Die Beschwerdeführerin nennt denn auch als Grund für ihre Ausreise Ereignisse, die sie nicht direkt betrafen, wie den Brand im Laden des Vaters im 2012 und einen Vorfall, bei dem eine Person von den Sicherheitskräften so geschlagen worden sei, dass sie danach geistig behindert gewesen sei. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Fokus der syrischen Behörden geraten und als Regimegegnerin identifiziert worden ist. 6.4 Schliesslich stellt auch die allgemeine, sehr schwierige Lage in Syrien, wie die Vorinstanz richtig feststellte, keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin keine konkreten Probleme oder konkrete Bedrohungslage seitens des IS geltend, weshalb der entsprechende Verweis auf Beschwerdeebene im Verfahren des Ehemannes auf eine begründete Furcht vor Verfolgung von dieser Seite ins Leere stösst. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung aller syrischer Kurden wird sodann zwar behauptet aber nicht weiter begründet. Auch den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch den IS hätten. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch keine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes glaubhaft zu machen, da auch diesem kein derart exponiertes politisches Profil zugeschrieben werden kann, das zu einer Gefährdung von Familienangehörigen zu führen vermöchte. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund der Stellung eines Asylgesuches in der Schweiz oder ihres Aufenthaltes im Ausland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 6.5 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien oder aktuell eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

7. Die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde gutgeheissen und das SEM angewiesen, diesem in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin ist deshalb im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen sprechen würden (Art. 51 Abs. 1 in fine AsylG). Aus den Akten ergeben sich sodann keine kon­kreten Hin­weise auf das Vorliegen von Asylaus­schlussgründen. Dem­nach ist das SEM anzuweisen, der Beschwerde­füh­rerin Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen wer­den, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beschwerdeanträge einzu­gehen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich in Bezug auf die Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und die darauf gestützte Gewährung von Asyl gutzuheissen. Soweit die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2013 ist demzufolge entsprechend aufzuheben. Das SEM wird angewiesen die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdefüh­rerin reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.

10. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Aufgrund ähnlich gelagerter Verfahren und den Verweisen auf das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist ihr gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: