Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Oktober 2014 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 13. Februar 2015 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) der Beschwerdeführenden 1 und 2 statt. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund des Krieges ausgereist. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund einer Teilnahme an einem Aufstand im Jahr 2004 inhaftiert und nach sechs Monaten wieder freigelassen worden und Ende 2011 für eine Hilfsorganisation aktiv gewesen sei, weshalb er per Haftbefehl gesucht werde. Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht befragt. B. Mit Verfügung vom 23. September 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage zweier Fotos, eines Berichts ("Die Freiämter Hilfe ist in Syrien sehr willkommen"), mehrerer Kopien (übersetzt als "Eine neue Kampagne von Verhaftungen in Qamishlo durch den Geheimdienst der Luftwaffe", "Entführung und das Verschwinden lassen"), mehrerer Kopien schweizerischer Aufenthaltsbewilligungen, eines Schreibens (übersetzt als "Schreiben der kurdischen Kommission für Menschenrechte"), einer Kopie eines Schreibens (übersetzt als "Kommissariat der politischen Sicherheit"), dreier Bestätigungsschreiben sowie einer Karte (bezeichnet als "Mitgliederkarte der Organisation Sawa") beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A17/1, A18/1 sowie A19/1, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. September 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 23. September 2015 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 23. September 2015 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das SEM an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Aktenstücke A17/1, A18/1 und A19/1 zu gewähren. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 30. November 2015 stellte das SEM den Beschwerdeführenden die Aktenstücke A17/1, A18/1 und A19/1 in Kopie zu. F. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2015 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit innert Frist ihre Beschwerde aufgrund der am 30. November 2015 gewährten Akteneinsicht zu ergänzen. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage weiterer Kopien ihre Beschwerdeergänzung ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2015 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 machten die Beschwerdeführenden weitere Angaben zum Neffen des Beschwerdeführers 1 und zum Bruder dieses Neffen. J. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 19. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 und 15. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Fotos, ein Programmheft einer Veranstaltung in Genf und eine Mitgliedschaftsbestätigung ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 3 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügen eine Gehörsverletzung (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit Hinweisen).
E. 4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die angefochtene Verfügung hat sie - entgegen den Zitaten aus den Befragungsprotokollen und den entsprechenden Rügen - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz ist auch nicht gehalten, alle Widersprüche und nachgeschobenen Vorbringen bereits im Sachverhalt der Verfügung aufzuführen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Die pauschal getätigte Rüge, es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe, ist unbegründet. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Gehörsverletzung beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit den folgenden Verfahrensschritten abgehandelt: Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015, Schreiben der Vorinstanz vom 30. November 2015, Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2015 sowie der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2015 inklusive rechtlichem Gehör. Darauf ist hier zu verweisen. Der Antrag um Einsicht in den Antrag zur vorläufigen Aufnahme (SEM-Akten, A20/1, Beschwerde S. 6) ist abzuweisen, weil dieser zu den verwaltungsinternen Akten gehört und kein Anspruch auf Einsicht solcher Akten besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Aus dem gleichen Grund besteht kein Anspruch auf Stellungnahme zu diesem Antrag, der zugunsten der Beschwerdeführenden ausfiel.
E. 4.4 Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Dass Dokumente, wie Identitätskarten oder Pässe, jeweils ohne Paginierung hinten im Dossier abgelegt werden, sollte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bekannt sein. Ferner bestätigt die Beschwerde selbst, dass die Vorinstanz die Bezeichnung "Schwager" anlässlich der Zweitbefragung zutreffend korrigiert hat. Mithin ging die Vorinstanz korrekterweise vom Schwiegervater und nicht vom Schwager aus. Dass diese Tatsache auf dem Beweismittelumschlag (SEM-Akten, A5) nicht angepasst wurde, stellt keine Verletzung der Aktenführung dar, zumal sie auch keine Auswirkung auf die vorinstanzliche Verfügung hatte. Die entsprechenden Rügen sind mithin ebenfalls nicht begründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist ebenfalls unbegründet. Die in der Beschwerde aufgeführten und als nicht erwähnt gerügten Details des Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern (siehe hierzu E. 7). Auch die weiteren Rügen zeugen von pauschal und ungenau getätigter Kritik. So hat beispielsweise das Willkürverbot keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung (inklusive Übersetzungen und Auflistung weiterer Beweismittel) bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 6.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen und oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorfluchtgründe lassen sich einteilen in Bürgerkrieg, Probleme im Jahr 2004 (Beschwerdeführer 1: Teilnahme an einem Aufstand mit anschliessender sechsmonatiger Inhaftierung mit Amnestie) sowie Probleme im Jahr 2012 (Beschwerdeführer 1: Tätigkeit für die Hilfsorganisation Hawar mit Demonstrationsteilnahmen) mit behördlicher Suche (Beschwerdeführer 1). Zum ersten Vorbringen ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass allgemeine, im Rahmen des Krieges erlittene Nachteile, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf Berichte und Rechtsprechung vermögen hieran nichts zu ändern. Was die angeblichen Probleme im Jahr 2004 anbelangt, so fehlt bereits der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesen und der Ausreise im Mai 2012 beziehungsweise im September 2012. Der Beschwerdeführer bestätigt selbst, dass dieses Problem mit seiner Freilassung "abgeschlossen" war und es keine weiteren diesbezüglichen Konsequenzen gab (SEM-Akten, A3, S. 9). Vor dem Hintergrund der krassen Unglaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen, ist den Beschwerdevermutungen zum Fortbestand der Probleme aus dem Jahr 2004 der Boden entzogen. So macht der Beschwerdeführer 1 bestimmte zentrale Ereignisse in der Erstbefragung - trotz insgesamt 17 einschlägigen Fragen - nicht geltend. Diese Nichterwähnung gilt praxisgemäss als gravierender Widerspruch, der im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Hieran ändert die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung zur Wichtigkeit der Zweitbefragung nichts. So verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zweimal das Vorliegen weiterer, nicht erwähnter Probleme (SEM-Akten, A3, S. 9, Ziff. 7.01 und S. 10, Ziff. 7.03). In der Zweitbefragung schiebt er eine Vorladung nach, anlässlich dieser er verhört worden sei (SEM-Akten, A15, S. 5). Ebenso nachgeschoben wurden zwei Hausbesuche des Sicherheitsdienstes in jeweils stereotyper Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 (SEM-Akten, A15, S. 6 und S. 9). Diese essentiellen, aber nachgeschobenen Vorbringen entziehen der Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Angaben machen können, wer sie genau zu Hause gesucht haben soll (SEM-Akten, A15, S. 9). Die Beschwerdeführerin 2 gibt sodann an, ihr Mann (Beschwerdeführer 1) habe Syrien bereits verlassen, als er zu Hause gesucht worden sei (SEM-Akten, A4, S. 8, "Es war nachdem er Syrien verlassen hat"). Hiergegen sprechen jedoch klar die Angaben des Beschwerdeführers 1, der mit seiner Familie die Ausreise beschlossen haben will, nachdem er das erste Mal zu Hause gesucht worden sei (SEM-Akten, A15, S. 6). Seine Frau habe ihm nach seiner Ausreise telefonisch mitgeteilt, dass er noch einmal - und nicht, wie diese angab zweimal - gesucht worden sei (SEM-Akten, A15, S. 9). Es wird erwartet, dass solche einschneidenden Momente - aufgrund der ersten Suchaktion wollen die Beschwerdeführenden die Ausreise beschlossen haben - widerspruchsfrei und bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise vorgebracht werden. Die - neben den bereits in sich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers 1 - diametral abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin 2, erschüttern die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vollends. Das Nichterwähnen zentraler Elemente in der Erstbefragung wird auf Beschwerdeebene mit der Kürze der Befragung entschuldigt. Die Beschwerdeerklärung, der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, sich nur kurz und stichwortartig zu fassen, ist dem entsprechenden Befragungsprotokoll indes nicht zu entnehmen. Es sind auch die Fragen zu den Asylgründen nicht zu beanstanden. So wurden dem Beschwerdeführer nach der ersten offenen Frage zu seinen Asylgründen weitere 16 Fragen gestellt (SEM-Akten, A3, S. 8-10). Auch die ins Recht gelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in ein anderes Licht zu rücken. Bereits die Vorinstanz hat erkannt, dass es sich beim Haftbefehl um ein internes Dokument handelt, welches üblicherweise nicht herausgegeben wird. Die pauschale Behauptung auf Beschwerdeebene, diese Erkenntnis sei nicht von Belang, überzeugt nicht. Im Übrigen können die Beschwerdeführenden aus den beigezogenen Akten nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person glaubhaft zu machen haben. Da die Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind, kann keine Parallele zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2015 gezogen werden. Am Beweisergebnis ändern auch die Aussagen im Rahmen eines Visumsgesuchs nichts. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Aus den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien, den langen Zitaten aus Berichten, Literatur und Rechtsprechung, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Die entsprechenden Rügen sind ebenfalls unbegründet.
E. 8.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 8.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
E. 8.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 8.4 Die Beschwerdeführenden machen ein exilpolitisches Engagement geltend und reichen in diesem Zusammenhang sechs Fotos, einen allgemeinen Bericht zur Freiämter Hilfe, ein Programm eines Anlasses in Genf und ein Schreiben (Citizenship Movement vom 23. Mai 2016) ein.
E. 8.5 Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
E. 8.6 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte exilpolitische Engagement den genannten Anforderungen genügt. Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzuordnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Gestützt auf die diesbezüglich eingereichten Beweismittel, die Angaben der Beschwerdeführenden und die oberflächlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene (ein Satz, Beschwerde S. 20) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Das Schreiben des Citizenship Movement vom 23. Mai 2016 bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer für die Organisation tätig ist. Ferner bestätigen auch die Fotos die Schlussfolgerung, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsform exilpolitischer Proteste nicht überschreitet. So zeigen die Fotos den Beschwerdeführer im Anhänger eines Lastwagens zwischen Müllsäcken, eine kleine Gruppe von Menschen vor einem Lastwagenanhänger, auf einem Platz, an einem Tisch oder den Beschwerdeführer neben einem älteren Herrn. Schliesslich lässt sich dem beigelegten Programmheft einer Veranstaltung in Genf nichts entnehmen, das auf eine exponierte Kaderstelle des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Da die Vorfluchtgründe unglaubhaft ausgefallen sind und mithin sowohl eine aktuelle Verfolgung aufgrund eigener politischer Aktivitäten des Beschwerdeführers als auch eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Neffen oder anderer Verwandter vor der Ausreise auszuschliessen ist, können die Beschwerdeführenden nichts aus den Akten der nicht zur Kernfamilie zählenden Verwandten (Neffen, dessen Frau oder Bruders des Neffen) zu ihren Gunsten ableiten. Somit ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführenden besteht beziehungsweise bei einer hypothetischen Rückkehr bestehen würde (vgl. Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 11 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. Der Eventualantrag, es sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, ist hiermit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6901/2015 Urteil vom 6. Februar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende 1-5, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Oktober 2014 fanden die Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 13. Februar 2015 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) der Beschwerdeführenden 1 und 2 statt. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund des Krieges ausgereist. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund einer Teilnahme an einem Aufstand im Jahr 2004 inhaftiert und nach sechs Monaten wieder freigelassen worden und Ende 2011 für eine Hilfsorganisation aktiv gewesen sei, weshalb er per Haftbefehl gesucht werde. Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht befragt. B. Mit Verfügung vom 23. September 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage zweier Fotos, eines Berichts ("Die Freiämter Hilfe ist in Syrien sehr willkommen"), mehrerer Kopien (übersetzt als "Eine neue Kampagne von Verhaftungen in Qamishlo durch den Geheimdienst der Luftwaffe", "Entführung und das Verschwinden lassen"), mehrerer Kopien schweizerischer Aufenthaltsbewilligungen, eines Schreibens (übersetzt als "Schreiben der kurdischen Kommission für Menschenrechte"), einer Kopie eines Schreibens (übersetzt als "Kommissariat der politischen Sicherheit"), dreier Bestätigungsschreiben sowie einer Karte (bezeichnet als "Mitgliederkarte der Organisation Sawa") beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A17/1, A18/1 sowie A19/1, eventualiter das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 23. September 2015 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 23. September 2015 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 23. September 2015 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das SEM an, den Beschwerdeführenden Einsicht in die Aktenstücke A17/1, A18/1 und A19/1 zu gewähren. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 30. November 2015 stellte das SEM den Beschwerdeführenden die Aktenstücke A17/1, A18/1 und A19/1 in Kopie zu. F. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2015 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit innert Frist ihre Beschwerde aufgrund der am 30. November 2015 gewährten Akteneinsicht zu ergänzen. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage weiterer Kopien ihre Beschwerdeergänzung ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2015 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 machten die Beschwerdeführenden weitere Angaben zum Neffen des Beschwerdeführers 1 und zum Bruder dieses Neffen. J. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 19. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 und 15. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Fotos, ein Programmheft einer Veranstaltung in Genf und eine Mitgliedschaftsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
3. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzungen vor. Sie rügen eine Gehörsverletzung (E. 4), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 5). Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit Hinweisen). 4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die angefochtene Verfügung hat sie - entgegen den Zitaten aus den Befragungsprotokollen und den entsprechenden Rügen - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz ist auch nicht gehalten, alle Widersprüche und nachgeschobenen Vorbringen bereits im Sachverhalt der Verfügung aufzuführen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Die pauschal getätigte Rüge, es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe, ist unbegründet. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs können die Beschwerdeführenden eine Gehörsverletzung beziehungsweise eine Verletzung der Begründungspflicht schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich zu ihren Gunsten entschieden hat. Der Begründungspflicht ist Genüge getan. Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit den folgenden Verfahrensschritten abgehandelt: Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015, Schreiben der Vorinstanz vom 30. November 2015, Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2015 sowie der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2015 inklusive rechtlichem Gehör. Darauf ist hier zu verweisen. Der Antrag um Einsicht in den Antrag zur vorläufigen Aufnahme (SEM-Akten, A20/1, Beschwerde S. 6) ist abzuweisen, weil dieser zu den verwaltungsinternen Akten gehört und kein Anspruch auf Einsicht solcher Akten besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 122 I 153 E. 6a). Aus dem gleichen Grund besteht kein Anspruch auf Stellungnahme zu diesem Antrag, der zugunsten der Beschwerdeführenden ausfiel. 4.4 Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Dass Dokumente, wie Identitätskarten oder Pässe, jeweils ohne Paginierung hinten im Dossier abgelegt werden, sollte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bekannt sein. Ferner bestätigt die Beschwerde selbst, dass die Vorinstanz die Bezeichnung "Schwager" anlässlich der Zweitbefragung zutreffend korrigiert hat. Mithin ging die Vorinstanz korrekterweise vom Schwiegervater und nicht vom Schwager aus. Dass diese Tatsache auf dem Beweismittelumschlag (SEM-Akten, A5) nicht angepasst wurde, stellt keine Verletzung der Aktenführung dar, zumal sie auch keine Auswirkung auf die vorinstanzliche Verfügung hatte. Die entsprechenden Rügen sind mithin ebenfalls nicht begründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist ebenfalls unbegründet. Die in der Beschwerde aufgeführten und als nicht erwähnt gerügten Details des Sachverhalts vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern (siehe hierzu E. 7). Auch die weiteren Rügen zeugen von pauschal und ungenau getätigter Kritik. So hat beispielsweise das Willkürverbot keinen selbstständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüft. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung (inklusive Übersetzungen und Auflistung weiterer Beweismittel) bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen und oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorfluchtgründe lassen sich einteilen in Bürgerkrieg, Probleme im Jahr 2004 (Beschwerdeführer 1: Teilnahme an einem Aufstand mit anschliessender sechsmonatiger Inhaftierung mit Amnestie) sowie Probleme im Jahr 2012 (Beschwerdeführer 1: Tätigkeit für die Hilfsorganisation Hawar mit Demonstrationsteilnahmen) mit behördlicher Suche (Beschwerdeführer 1). Zum ersten Vorbringen ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass allgemeine, im Rahmen des Krieges erlittene Nachteile, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf Berichte und Rechtsprechung vermögen hieran nichts zu ändern. Was die angeblichen Probleme im Jahr 2004 anbelangt, so fehlt bereits der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen diesen und der Ausreise im Mai 2012 beziehungsweise im September 2012. Der Beschwerdeführer bestätigt selbst, dass dieses Problem mit seiner Freilassung "abgeschlossen" war und es keine weiteren diesbezüglichen Konsequenzen gab (SEM-Akten, A3, S. 9). Vor dem Hintergrund der krassen Unglaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen, ist den Beschwerdevermutungen zum Fortbestand der Probleme aus dem Jahr 2004 der Boden entzogen. So macht der Beschwerdeführer 1 bestimmte zentrale Ereignisse in der Erstbefragung - trotz insgesamt 17 einschlägigen Fragen - nicht geltend. Diese Nichterwähnung gilt praxisgemäss als gravierender Widerspruch, der im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Hieran ändert die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung zur Wichtigkeit der Zweitbefragung nichts. So verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zweimal das Vorliegen weiterer, nicht erwähnter Probleme (SEM-Akten, A3, S. 9, Ziff. 7.01 und S. 10, Ziff. 7.03). In der Zweitbefragung schiebt er eine Vorladung nach, anlässlich dieser er verhört worden sei (SEM-Akten, A15, S. 5). Ebenso nachgeschoben wurden zwei Hausbesuche des Sicherheitsdienstes in jeweils stereotyper Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 (SEM-Akten, A15, S. 6 und S. 9). Diese essentiellen, aber nachgeschobenen Vorbringen entziehen der Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Angaben machen können, wer sie genau zu Hause gesucht haben soll (SEM-Akten, A15, S. 9). Die Beschwerdeführerin 2 gibt sodann an, ihr Mann (Beschwerdeführer 1) habe Syrien bereits verlassen, als er zu Hause gesucht worden sei (SEM-Akten, A4, S. 8, "Es war nachdem er Syrien verlassen hat"). Hiergegen sprechen jedoch klar die Angaben des Beschwerdeführers 1, der mit seiner Familie die Ausreise beschlossen haben will, nachdem er das erste Mal zu Hause gesucht worden sei (SEM-Akten, A15, S. 6). Seine Frau habe ihm nach seiner Ausreise telefonisch mitgeteilt, dass er noch einmal - und nicht, wie diese angab zweimal - gesucht worden sei (SEM-Akten, A15, S. 9). Es wird erwartet, dass solche einschneidenden Momente - aufgrund der ersten Suchaktion wollen die Beschwerdeführenden die Ausreise beschlossen haben - widerspruchsfrei und bereits in der Erstbefragung zumindest ansatzweise vorgebracht werden. Die - neben den bereits in sich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers 1 - diametral abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin 2, erschüttern die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vollends. Das Nichterwähnen zentraler Elemente in der Erstbefragung wird auf Beschwerdeebene mit der Kürze der Befragung entschuldigt. Die Beschwerdeerklärung, der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, sich nur kurz und stichwortartig zu fassen, ist dem entsprechenden Befragungsprotokoll indes nicht zu entnehmen. Es sind auch die Fragen zu den Asylgründen nicht zu beanstanden. So wurden dem Beschwerdeführer nach der ersten offenen Frage zu seinen Asylgründen weitere 16 Fragen gestellt (SEM-Akten, A3, S. 8-10). Auch die ins Recht gelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in ein anderes Licht zu rücken. Bereits die Vorinstanz hat erkannt, dass es sich beim Haftbefehl um ein internes Dokument handelt, welches üblicherweise nicht herausgegeben wird. Die pauschale Behauptung auf Beschwerdeebene, diese Erkenntnis sei nicht von Belang, überzeugt nicht. Im Übrigen können die Beschwerdeführenden aus den beigezogenen Akten nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie die Flüchtlingseigenschaft in eigener Person glaubhaft zu machen haben. Da die Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind, kann keine Parallele zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2015 gezogen werden. Am Beweisergebnis ändern auch die Aussagen im Rahmen eines Visumsgesuchs nichts. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Aus den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien, den langen Zitaten aus Berichten, Literatur und Rechtsprechung, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Die entsprechenden Rügen sind ebenfalls unbegründet. 8. 8.1 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 8.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 8.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 8.4 Die Beschwerdeführenden machen ein exilpolitisches Engagement geltend und reichen in diesem Zusammenhang sechs Fotos, einen allgemeinen Bericht zur Freiämter Hilfe, ein Programm eines Anlasses in Genf und ein Schreiben (Citizenship Movement vom 23. Mai 2016) ein. 8.5 Nach dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 8.6 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte exilpolitische Engagement den genannten Anforderungen genügt. Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzuordnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Gestützt auf die diesbezüglich eingereichten Beweismittel, die Angaben der Beschwerdeführenden und die oberflächlichen Ausführungen auf Beschwerdeebene (ein Satz, Beschwerde S. 20) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Das Schreiben des Citizenship Movement vom 23. Mai 2016 bestätigt lediglich, dass der Beschwerdeführer für die Organisation tätig ist. Ferner bestätigen auch die Fotos die Schlussfolgerung, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsform exilpolitischer Proteste nicht überschreitet. So zeigen die Fotos den Beschwerdeführer im Anhänger eines Lastwagens zwischen Müllsäcken, eine kleine Gruppe von Menschen vor einem Lastwagenanhänger, auf einem Platz, an einem Tisch oder den Beschwerdeführer neben einem älteren Herrn. Schliesslich lässt sich dem beigelegten Programmheft einer Veranstaltung in Genf nichts entnehmen, das auf eine exponierte Kaderstelle des Beschwerdeführers schliessen lassen würde. Da die Vorfluchtgründe unglaubhaft ausgefallen sind und mithin sowohl eine aktuelle Verfolgung aufgrund eigener politischer Aktivitäten des Beschwerdeführers als auch eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des Neffen oder anderer Verwandter vor der Ausreise auszuschliessen ist, können die Beschwerdeführenden nichts aus den Akten der nicht zur Kernfamilie zählenden Verwandten (Neffen, dessen Frau oder Bruders des Neffen) zu ihren Gunsten ableiten. Somit ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführenden besteht beziehungsweise bei einer hypothetischen Rückkehr bestehen würde (vgl. Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
11. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. Der Eventualantrag, es sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, ist hiermit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: