Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer - syrische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Kobanê - verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. oder 19. September 2014. Nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei gelangten sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 23. August 2015 in die Schweiz, wo die Beschwerdeführer 1 und 2 am 25. August 2015 für sich und ihre drei Kinder - die Beschwerdeführer 3-5 - um Asyl nachsuchten. Am 8. September 2015 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführer 1 und 2 summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. Dezember 2016 erfolgten ausführliche Anhörungen (Bundesanhörungen). Die Beschwerdeführer 1 und 2 machten dabei übereinstimmend geltend, sie hätten ihre Familie vor dem syrischen Bürgerkrieg in Sicherheit bringen wollen. Nachdem die Organisation Islamischer Staat (IS) Kobanê angegriffen habe und einige Verwandte und Bekannte dabei getötet worden seien, hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Als Kurden hätten sie in Syrien keine Rechte gehabt. Aufgrund einzelner Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 und 2012 hätten sie zudem gefürchtet, vom syrischen Regime inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer 1 brachte schliesslich vor, auch deshalb geflüchtet zu sein, weil die Möglichkeit bestanden habe, dass er als Reservist in die syrische Armee einberufen worden wäre. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 - eröffnet am 6. Januar 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine dritte ergänzende Anhörung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde beigelegt war die Kopie eines angeblich am 7. März 2013 gegen den Beschwerdeführer 1 ausgestellten Haftbefehls des Untersuchungsamtes (...), einschliesslich einer Übersetzung des Dokuments ins Deutsche. Zudem reichten die Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde D._______ vom 30. Januar 2017 zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren darauf verzichtet, eine Vernehmlassung der Vorinstanz einzuholen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde zunächst damit, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Tatsächlich wird der Vorinstanz damit wohl eine unvollständige beziehungsweise fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
E. 3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hätte. Sie hat die Vorbringen der Beschwerdeführer während der BzP und der Bundesanhörung in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammengefasst und den so ermittelten massgeblichen Sachverhalt der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zugrunde gelegt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen besteht auch kein Anlass, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, weshalb der diesbezügliche Antrag, der abgesehen davon nicht begründet wurde, abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer. Ihr zentrales Fluchtmotiv - der Angriff des IS auf Kobanê - sei im Kontext des syrischen Bürgerkriegs zu sehen; beim Angriff handle es sich nicht um eine gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung, die aus der Perspektive von Art. 3 AsylG asylrelevant sei. Auch die Demonstrationsteilnahmen der Beschwerdeführer 1 und 2 in den Jahren 2011 beziehungsweise 2012 seien nicht asylrelevant, zumal keine Hinweise darauf bestünden, dass sie von den Behörden deshalb gesucht würden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers 1, als Reservist wieder für den Militärdienst aufgeboten zu werden, sei ebenfalls unbegründet, zumal die syrischen Behörden bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten seien. Schliesslich sei in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer auch das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Kurden zu verneinen. Zwar seien zahlreiche Kurden im Kampf gegen den IS und andere Milizen getötet worden; andere Kurden seien verfolgt worden, weil sie sich innerhalb der Opposition aktiv gegen die syrische Regierung betätigt hätten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster, welches die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung erfüllen würde.
E. 4.4 Die Beschwerdeführer wenden hiergegen auf Beschwerdeebene ein, sie hätten in verschiedener Hinsicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten: Erstens aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie verbunden mit der Herkunft aus Kobanê (dazu nachfolgend, E. 4.4.1), zweitens aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime in den Jahren 2011 und 2012 (dazu nachfolgend, E. 4.4.2) und drittens, weil sich der Beschwerdeführer 1 durch seine Ausreise einer Einziehung als Reservist in den syrischen Militärdienst entzogen habe (dazu nachfolgend, E. 4.4.3).
E. 4.4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer vermag ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie - auch unter Einbezug ihrer Herkunft aus Kobanê - die Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu begründen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen und wohlbegründeten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auch mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-6901/2015 vom 6. Februar 2017 E. 7.1, m.w.H.).
E. 4.4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, wegen regimekritischer Aktivitäten zur Haft ausgeschrieben worden zu sein. Allein der Umstand, dass er in der BzP und der Bundesanhörung eine solche Bedrohung nicht einmal ansatzweise angedeutet hat, stellt die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in Frage. Sowohl die BzP als auch die Bundesanhörung haben nämlich zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als er laut dem auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Haftbefehl des Untersuchungsamtes (...) vom 7. März 2013 bereits zur Verhaftung ausgeschrieben war. Es wäre vor diesem Hintergrund davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 die drohende Verhaftung im Rahmen der Befragungen erwähnt oder angedeutet hätte, zumal er in der Beschwerde vorbringt, "sicher" gewesen zu sein, dass er gesucht werde. Letztere Behauptung steht überdies in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Aussagen in den Befragungen, er habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, habe nie vor Gericht erscheinen müssen und sei auch nie inhaftiert worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/13, F 7.02; A20/9, F 27). Weiter erschliesst sich dem Gericht nicht, warum gegen den Beschwerdeführer am 7. März 2013 ein Haftbefehl "in absentia" ausgestellt worden sein sollte, wenn er erst im September 2014 aus Syrien ausgereist ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/13, F 5.01; A 21/8, F 31). Erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Haftbefehls erweckt schliesslich die Darstellung in der Beschwerdeschrift, wie der Beschwerdeführer 1 in den Besitz des Dokuments gelangt sein will; insbesondere ist nicht klar, wie "Verwandte, Freunde und Bekannte" in den Besitz dieses behördlich geheimzuhaltenden Dokuments gelangt sein wollen und wie die Kopie des Dokuments an seine Brüder gelangt sein soll, zumal sich diese in der Türkei beziehungsweise in Russland aufhalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/13, F 3.02). Vor diesem Hintergrund ist dem auf Beschwerdeebene eingereichten angeblichen Haftbefehl des Untersuchungsamtes (...) vom 7. März 2013 jeder Beweiswert abzusprechen. Das Dokument ist darüber hinaus als Fälschung zu qualifizieren und als solche gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund regimekritischer Aktivitäten ins Blickfeld des syrischen Regimes gelangt sein soll und daher eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte.
E. 4.4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung für den syrischen Kontext dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge nur vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde; dies ist etwa zu bejahen, wenn eine Person zusätzlich zu ihrer Dienstverweigerung einer offen oppositionellen Familie entstammt oder bereits anderweitig ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (a.a.O., E. 6.7.3; vgl. auch Urteile des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016 E. 5.4 und E-4440/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 6.2).Solche zusätzlichen Anknüpfungsmerkmale liegen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor (vgl. oben, E. 4.4.2).
E. 4.5 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat daher ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer haben auf Beschwerdeebene gefälschte Dokumente zu den Akten gereicht und dem Gericht damit zusätzlichen Aufwand bereitet. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist infolgedessen auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der im Beschwerdeverfahren in Kopie eingereichte gefälschte Haftbefehl des Untersuchungsamtes (...) vom 7. März 2013 wird eingezogen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-782/2017 Urteil vom 20. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer - syrische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Kobanê - verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. oder 19. September 2014. Nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei gelangten sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 23. August 2015 in die Schweiz, wo die Beschwerdeführer 1 und 2 am 25. August 2015 für sich und ihre drei Kinder - die Beschwerdeführer 3-5 - um Asyl nachsuchten. Am 8. September 2015 befragte die Vorinstanz die Beschwerdeführer 1 und 2 summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. Dezember 2016 erfolgten ausführliche Anhörungen (Bundesanhörungen). Die Beschwerdeführer 1 und 2 machten dabei übereinstimmend geltend, sie hätten ihre Familie vor dem syrischen Bürgerkrieg in Sicherheit bringen wollen. Nachdem die Organisation Islamischer Staat (IS) Kobanê angegriffen habe und einige Verwandte und Bekannte dabei getötet worden seien, hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Als Kurden hätten sie in Syrien keine Rechte gehabt. Aufgrund einzelner Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 und 2012 hätten sie zudem gefürchtet, vom syrischen Regime inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer 1 brachte schliesslich vor, auch deshalb geflüchtet zu sein, weil die Möglichkeit bestanden habe, dass er als Reservist in die syrische Armee einberufen worden wäre. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 - eröffnet am 6. Januar 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine dritte ergänzende Anhörung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde beigelegt war die Kopie eines angeblich am 7. März 2013 gegen den Beschwerdeführer 1 ausgestellten Haftbefehls des Untersuchungsamtes (...), einschliesslich einer Übersetzung des Dokuments ins Deutsche. Zudem reichten die Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde D._______ vom 30. Januar 2017 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren darauf verzichtet, eine Vernehmlassung der Vorinstanz einzuholen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde zunächst damit, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Tatsächlich wird der Vorinstanz damit wohl eine unvollständige beziehungsweise fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 3.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hätte. Sie hat die Vorbringen der Beschwerdeführer während der BzP und der Bundesanhörung in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammengefasst und den so ermittelten massgeblichen Sachverhalt der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zugrunde gelegt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen besteht auch kein Anlass, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, weshalb der diesbezügliche Antrag, der abgesehen davon nicht begründet wurde, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer. Ihr zentrales Fluchtmotiv - der Angriff des IS auf Kobanê - sei im Kontext des syrischen Bürgerkriegs zu sehen; beim Angriff handle es sich nicht um eine gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung, die aus der Perspektive von Art. 3 AsylG asylrelevant sei. Auch die Demonstrationsteilnahmen der Beschwerdeführer 1 und 2 in den Jahren 2011 beziehungsweise 2012 seien nicht asylrelevant, zumal keine Hinweise darauf bestünden, dass sie von den Behörden deshalb gesucht würden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers 1, als Reservist wieder für den Militärdienst aufgeboten zu werden, sei ebenfalls unbegründet, zumal die syrischen Behörden bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten seien. Schliesslich sei in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer auch das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Kurden zu verneinen. Zwar seien zahlreiche Kurden im Kampf gegen den IS und andere Milizen getötet worden; andere Kurden seien verfolgt worden, weil sie sich innerhalb der Opposition aktiv gegen die syrische Regierung betätigt hätten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster, welches die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung im Sinne der Rechtsprechung erfüllen würde. 4.4 Die Beschwerdeführer wenden hiergegen auf Beschwerdeebene ein, sie hätten in verschiedener Hinsicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten: Erstens aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie verbunden mit der Herkunft aus Kobanê (dazu nachfolgend, E. 4.4.1), zweitens aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime in den Jahren 2011 und 2012 (dazu nachfolgend, E. 4.4.2) und drittens, weil sich der Beschwerdeführer 1 durch seine Ausreise einer Einziehung als Reservist in den syrischen Militärdienst entzogen habe (dazu nachfolgend, E. 4.4.3). 4.4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer vermag ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie - auch unter Einbezug ihrer Herkunft aus Kobanê - die Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu begründen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen und wohlbegründeten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die auch mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-6901/2015 vom 6. Februar 2017 E. 7.1, m.w.H.). 4.4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, wegen regimekritischer Aktivitäten zur Haft ausgeschrieben worden zu sein. Allein der Umstand, dass er in der BzP und der Bundesanhörung eine solche Bedrohung nicht einmal ansatzweise angedeutet hat, stellt die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in Frage. Sowohl die BzP als auch die Bundesanhörung haben nämlich zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als er laut dem auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Haftbefehl des Untersuchungsamtes (...) vom 7. März 2013 bereits zur Verhaftung ausgeschrieben war. Es wäre vor diesem Hintergrund davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 die drohende Verhaftung im Rahmen der Befragungen erwähnt oder angedeutet hätte, zumal er in der Beschwerde vorbringt, "sicher" gewesen zu sein, dass er gesucht werde. Letztere Behauptung steht überdies in offensichtlichem Widerspruch zu seinen Aussagen in den Befragungen, er habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, habe nie vor Gericht erscheinen müssen und sei auch nie inhaftiert worden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/13, F 7.02; A20/9, F 27). Weiter erschliesst sich dem Gericht nicht, warum gegen den Beschwerdeführer am 7. März 2013 ein Haftbefehl "in absentia" ausgestellt worden sein sollte, wenn er erst im September 2014 aus Syrien ausgereist ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/13, F 5.01; A 21/8, F 31). Erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Haftbefehls erweckt schliesslich die Darstellung in der Beschwerdeschrift, wie der Beschwerdeführer 1 in den Besitz des Dokuments gelangt sein will; insbesondere ist nicht klar, wie "Verwandte, Freunde und Bekannte" in den Besitz dieses behördlich geheimzuhaltenden Dokuments gelangt sein wollen und wie die Kopie des Dokuments an seine Brüder gelangt sein soll, zumal sich diese in der Türkei beziehungsweise in Russland aufhalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/13, F 3.02). Vor diesem Hintergrund ist dem auf Beschwerdeebene eingereichten angeblichen Haftbefehl des Untersuchungsamtes (...) vom 7. März 2013 jeder Beweiswert abzusprechen. Das Dokument ist darüber hinaus als Fälschung zu qualifizieren und als solche gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund regimekritischer Aktivitäten ins Blickfeld des syrischen Regimes gelangt sein soll und daher eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. 4.4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung für den syrischen Kontext dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge nur vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde; dies ist etwa zu bejahen, wenn eine Person zusätzlich zu ihrer Dienstverweigerung einer offen oppositionellen Familie entstammt oder bereits anderweitig ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (a.a.O., E. 6.7.3; vgl. auch Urteile des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016 E. 5.4 und E-4440/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 6.2).Solche zusätzlichen Anknüpfungsmerkmale liegen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor (vgl. oben, E. 4.4.2). 4.5 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat daher ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer haben auf Beschwerdeebene gefälschte Dokumente zu den Akten gereicht und dem Gericht damit zusätzlichen Aufwand bereitet. Diesem Umstand ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist infolgedessen auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der im Beschwerdeverfahren in Kopie eingereichte gefälschte Haftbefehl des Untersuchungsamtes (...) vom 7. März 2013 wird eingezogen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner