Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus der Ortschaft B._______. Eigenen Angaben zufolge verliess er am 1. Mai 2013 illegal seinen Heimatstaat und reiste in die Türkei. In einem Lastwagen gelangte er von Istanbul aus über verschiedene ihm unbekannte Länder am 24. Mai 2013 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 31. Mai 2013 und am 21. August 2014 wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. B. B.a Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nach Abschluss seiner Schulzeit im Jahr 2011 vom Aushebungsamt in C._______ vorgeladen worden. Dieses habe ihm nach medizinischen Tests in D._______ ein Militärdienstbüchlein ausgestellt. Wegen seines Geschichtsstudiums an der Universität von E._______ habe er den Dienstantritt anfangs 2012 und anfangs 2013 jedoch jeweils um ein Jahr hinausschieben können. Im Verlaufe des syrischen Bürgerkriegs seien vermehrt Studenten zwangsweise in den Militärdienst eingezogen worden, auch wenn ihnen zuvor Dienstverschiebungsgesuche bewilligt worden waren. Zudem hätten auch Vertreter der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) beziehungsweise ihres bewaffneten Arms Yekîneyên Parastina Gel (YPG) ihn zur Kollaboration aufgefordert. Diese Vertreter hätten sowohl ihn als auch seinen Vater zu diesem Zweck mehrfach kontaktiert. Weil er sich vor einer Teilnahme am bewaffneten Kampf der einen oder anderen Seite gefürchtet habe, und aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in Syrien, sei er am 27. November 2012 in den Irak geflüchtet. Auch dort sei das Leben jedoch schwierig gewesen. Am 5. April 2013 sei er nochmals kurz in seinen Heimatort zurückgekehrt, nachdem sein Vater ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass er Geld für seine Flucht nach Europa organisiert habe. B.b Zur Dokumentation seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seiner Identitätskarte ein 2011 ausgestelltes Militärbüchlein, einen Studentenausweis der Universität E._______ sowie zwei Quittungen betreffend die Überweisung von Studiengebühren an die Universität E._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 - eröffnet am 21. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2016 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die von der Vor-instanz angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung einer Nachfrist zur vollständigen Begründung der Beschwerde. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Am 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Eingabe vom 18. Juli 2016 zu den Akten. Der Eingabe war eine Unterstützungsbestätigung der F._______ vom 22. Juni 2016 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die Vorinstanz unter Beilegung der Beschwerde vom 18. Juli 2016 und der Beschwerdeergänzung vom 4. August 2016 auf, sich zur Sache vernehmen zu lassen. G. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz am 21. September 2016 zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt in der Vernehmlassung an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gewährte ihm die Gelegenheit, eine Replik dazu einzureichen. I. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 replizierte der Beschwerdeführer. Der Replik war die Kostennote seines Rechtsvertreters beigelegt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (insbesondere E. 8) einzutreten. Die an sich verspätete Beschwerdeergänzung vom 4. August 2016 ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu den Akten zu nehmen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die vorinstanzliche Verfügung stützt sich im Asylpunkt im Wesentlichen darauf, es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen habe. Das eingereichte Militärdienstbüchlein habe äusserst geringen Beweiswert, weil solche Dokumente in Syrien leicht käuflich erworben werden könnten. Unabhängig davon sei dem Militärdienstbüchlein zu entnehmen, dass er seinen Militärdienst zwei Mal problemlos habe verschieben können und trotz des Bedarfs an Soldaten nach Ausbruch der Krise nicht in den Militärdienst eingezogen worden sei. Eine konkrete Bedrohung durch die YPG in seinem Heimatdorf B._______ sei nicht glaubhaft, weil er nach seinem Aufenthalt im Nordirak zwischen November 2012 und April 2013 trotz Warnungen seines Vaters freiwillig nach B._______ zurückgekehrt sei. Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar, warum er trotz der Flucht in den Nordirak die Gebühren für das Studienjahr 2012/2013 überwiesen haben sollte. Soweit der Beschwerdeführer den syrischen Bürgerkrieg, die allgemein schlechte Lage in E._______ und die damit einhergehende Perspektivlosigkeit als Ursachen für das Verlassen seines Heimatlandes geltend mache, sei dies nicht asylrelevant, weil es sich dabei nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer teilt in der Beschwerde vom 18. Juli 2016 beziehungsweise in der Beschwerdeergänzung vom 4. August 2016 die Ansicht der Vorinstanz, dass die allgemeinen Nachteile infolge des syrischen Bürgerkriegs keine Asylrelevanz entfalten. Hingegen ist er der Auffassung, dass er aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der syrischen Armee und wegen der drohenden Zwangsrekrutierung für die YPG die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm infolgedessen Asyl zu gewähren sei. Die Vorinstanz stelle die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen unter Bezugnahme auf Musterverhaltensweisen in Frage, welche sich in der Realität als Fiktionen entpuppten. Die Vorinstanz verhalte sich ausserdem inkonsistent, wenn sie von Asylsuchenden einerseits beharrlich die Vorlage von Militärdienstbüchlein und ähnlichen Dokumenten einfordere, anderseits solchen Dokumenten ohne Prüfung ihrer Echtheit aber keine Beweiskraft einräume. Sie müsse zumindest Fälschungsmerkmale angeben, um die Beweiskraft des Dokuments, das unter grossen Anstrengungen in die Schweiz geschickt worden sei, in Frage zu stellen. Zwar sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht für den Militärdienst aufgeboten worden sei; dies müsse aber mittlerweile passiert sein, zumal er keine weiteren Verschiebungsanträge eingereicht habe und solche - aufgrund des mittlerweile abgebrochenen Studiums - auch nicht mehr einreichen könne. Daran ändere nichts, dass das Aufgebot dokumentarisch nicht belegt werden könne, weil eine Zustellung vor seiner Ausreise nicht erfolgt sei. Das Domizil seiner Eltern befinde sich ausserhalb des von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiets, weshalb auch eine Zustellung dorthin nicht in Frage komme.
E. 4.3 Die Vorinstanz ergänzt ihre Argumentation in der Vernehmlassung vom 21. September 2016 lediglich dahingehend, die Beschwerdeausführungen würden die Frage aufwerfen, wie der Beschwerdeführer in B._______ überhaupt hätte rekrutiert werden sollen, zumal sich der Ort nach seinen eigenen Angaben ausserhalb des von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiets befinde. In der Replik vom 5. Oktober 2016 antwortet der Beschwerdeführer hierauf, die Vorinstanz verkenne die derzeitige Lage in Syrien, wenn sie ihm seine eigene Aussage vorhalte, B._______ befinde sich ausserhalb des Einflussbereichs der syrischen Regierung. Zwar werde das Gebiet derzeit von der PYD kontrolliert. Bei einem Verlassen des Gebiets drohe jedoch jederzeit die zwangsweise Einziehung in den syrischen Militärdienst. In B._______ selbst habe die YPG Druck auf ihn ausgeübt, so dass ein Verbleib dort nicht zumutbar gewesen sei. Im Übrigen halten sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer im zweiten Schriftenwechsel an ihren Ausführungen vollumfänglich fest.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts, bezieht seine diesbezügliche Kritik aber nur auf eine falsche Interpretation von Art. 7 AsylG. Tatsächlich sind den Akten keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu entnehmen, weshalb sich das Gericht weiterer Aussagen hierzu enthält und sich auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG) beschränkt. Sowohl im Hinblick auf die Kontaktnahme durch Vertreter der PYD beziehungsweise der YPG (nachfolgend E. 5.1) als auch im Hinblick auf seine Rekrutierung für den syrischen Militärdienst (nachfolgend E. 5.2) kommt das Bundesverwaltungsgericht dabei zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer gab in den Anhörungen ohne jede Übertreibung zu Protokoll, die Vertreter der PYD beziehungsweise der YPG hätten ihn - teilweise über seinen Vater - zur Unterstützung ihrer Organisation aufgefordert (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 71-73), dies habe ihn unter Druck gesetzt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 74) und er habe deshalb befürchtet, für sie in den Kampf ziehen zu müssen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/9, F 7.01). Berücksichtigt man, dass die PYD-Vertreter auf die Ablehnung der Kollaboration nicht gross negativ reagierten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 73), erscheint es entgegen der Vorinstanz alles andere als abwegig, dass der Beschwerdeführer nochmals in sein Heimatdorf zurückkehrte, als ihn sein Vater dazu aufforderte und ihm mitteilte, er habe Geld für die Reise nach Europa organisieren können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 56). Zwar mag eine solche Rückkehr gegen die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) der Behelligungen durch die PYD beziehungsweise der YPG sprechen (vgl. dazu unten, E. 6.1), die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch offensichtlich gegeben. Indem die Vorinstanz ihm vorhält, es sei nicht glaubhaft, dass er bei einer tatsächlichen Bedrohung in sein Heimatdorf zurückgekehrt wäre, hält sie ihm stereotype Verhaltensmuster entgegen, welche die Asylrelevanz der Bedrohung gerade voraussetzen. Unabhängig vom berechtigten Einwand des Beschwerdeführers, dass solche Verhaltensmuster nicht zwingend mit der Realität übereinstimmen müssen, hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen in unzulässiger Weise die Prüfkriterien von Art. 3 und Art. 7 AsylG vermischt.
E. 5.2 Als der Beschwerdeführer in den Anhörungen seine Rekrutierung schilderte, gab er zu Protokoll, er habe nach Absolvierung der ordentlichen Schulzeit in B._______ im Jahr 2011 an der Universität in E._______ ein Geschichtsstudium aufgenommen (vgl. Akten des Asylverfahrens A26/16, F 13 ff.), und sich im selben Zeitraum unter Vorweisung des Gymnasialdiploms und des Studentenausweises beim Aushebungsamt in C._______ melden müssen. Von dort sei er für medizinische Tests nach G._______ geschickt worden und habe schliesslich wiederum in C._______ sein Dienstbüchlein ausgehändigt erhalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 91-93). Weiter machte er geltend, er habe seinen Dienst aufgrund des Studiums zwar zwei Mal verschieben können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 102-110), habe jedoch dennoch eine Zwangsrekrutierung befürchtet, weil im Verlaufe des syrischen Bürgerkriegs Studenten trotz bewilligter Dienstaufschübe rekrutiert worden seien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 3/9, F 7.01). Diese Schilderungen sind nach Auffassung des Gerichts kohärent und decken sich mit den verfügbaren Informationen zum Rekrutierungsprozess in Syrien und zur gegenwärtigen Situation des syrischen Militärs. Darüber hinaus finden sie in den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln eine dokumentarische Abstützung: Die Immatrikulierung an der Universität von E._______ ist durch den Studentenausweis und die Überweisungsbelege ebenso ausgewiesen, wie die zweimalige Verschiebung des Einrückens ins Militär durch den Eintrag im Militärdienstbüchlein. Zwar weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Dokumente von der Art des eingereichten Militärbüchleins in Syrien als Fälschungen leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb ihr Beweiswert - auch mangels überprüfbarer Sicherheitskennzeichen - sehr eingeschränkt ist. Ebenfalls ist das Gericht erstaunt, dass der zweite Verschiebungsantrag gemäss Eintrag im Militärbüchlein zu einem Zeitpunkt bewilligt worden ist, als der Beschwerdeführer sich im Nordirak aufhielt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/9, F 2.04; A26/16, F 46), was in Widerspruch steht zu seiner Aussage, er habe den Verschiebungsantrag persönlich gestellt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 105). Insgesamt überwiegen nach Auffassung des Gerichts aber trotz dieser Vorbehalte diejenigen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sprechen. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Dienstpflicht des Beschwerdeführers mit Ausstellung des Militärdienstbüchleins im Jahr 2011 festgestellt worden ist.
E. 6 Von der Frage der Glaubhaftigkeit zu unterscheiden ist die Frage der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. schon oben, E. 5.1). Auch diesbezüglich ist zwischen der Kontaktnahme durch Vertreter der PYD beziehungsweise der YPG (nachfolgend E. 6.1) und der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee (nachfolgend E. 6.2) klar zu unterscheiden.
E. 6.1 Das Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die PYD beziehungsweise die YPG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). In Einklang mit dieser Rechtsprechung legen die bereits oben dokumentierten Aussagen des Beschwerdeführers (E. 5.1) nahe, dass die Verweigerung der Kollaboration mit der PYD beziehungsweise der YPG jedenfalls keine Konsequenzen nach sich zieht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 71-74), welche die Schwelle von Art. 3 AsylG erreichen. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, das an der diesbezüglich gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. für einen jüngeren Entscheid Urteil des BVGer E-7313/2014 vom 22. August 2016, E. 4.3) etwas zu ändern vermöchte.
E. 6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3, E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016, E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung für den syrischen Kontext dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge nur vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde; dies ist etwa zu bejahen, wenn eine Person zusätzlich zu ihrer Dienstverweigerung einer offen oppositionellen Familie entstammt oder bereits anderweitig ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (a.a.O., E. 6.7.3; vgl. auch Urteil des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016, E. 5.4). Im vorliegenden Fall wurde die Dienstpflicht des Beschwerdeführers mit Ausstellung des Militärdienstbüchleins festgestellt (vgl. oben, E. 5.2). Insofern ist tatsächlich damit zu rechnen, dass er mittlerweile in den syrischen Militärdienst einberufen worden ist und sich durch seine Ausreise seiner Wehrpflicht entzogen hat. Im Unterschied zum Fall, der in BVGE 2015/3 zu beurteilen war, weist der Beschwerdeführer jedoch kein politisches Profil auf, welches die syrischen Behörden dazu verleiten könnte, seine Wehrdienstentziehung als regimefeindliche Haltung zu interpretieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründet die Entziehung von der Dienstpflicht in der syrischen Armee damit vorliegend nicht die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Nachdem der Beschwerdeführer die Dispositivziffern 4 bis 7 der Verfügung 15. Juni 2016 nicht beanstandet hat, sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es besteht insofern kein schutzwürdiges Interesse an der Bestätigung der vorinstanzlich verfügten vorläufigen Aufnahme (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind allerdings keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 zudem der oben rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist diesem zu Lasten der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens des Rechtsvertreters wurde ein Aufwand von 8.833 Stunden geltend gemacht. Dies scheint angemessen. Unter Ansetzung eines Tarifs von Fr. 220.- setzt das Gericht die amtliche Entschädigung im vorliegenden Verfahren daher auf Fr. 2005.- fest (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2005.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4440/2016 Urteil vom 6. Dezember 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus der Ortschaft B._______. Eigenen Angaben zufolge verliess er am 1. Mai 2013 illegal seinen Heimatstaat und reiste in die Türkei. In einem Lastwagen gelangte er von Istanbul aus über verschiedene ihm unbekannte Länder am 24. Mai 2013 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 31. Mai 2013 und am 21. August 2014 wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. B. B.a Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nach Abschluss seiner Schulzeit im Jahr 2011 vom Aushebungsamt in C._______ vorgeladen worden. Dieses habe ihm nach medizinischen Tests in D._______ ein Militärdienstbüchlein ausgestellt. Wegen seines Geschichtsstudiums an der Universität von E._______ habe er den Dienstantritt anfangs 2012 und anfangs 2013 jedoch jeweils um ein Jahr hinausschieben können. Im Verlaufe des syrischen Bürgerkriegs seien vermehrt Studenten zwangsweise in den Militärdienst eingezogen worden, auch wenn ihnen zuvor Dienstverschiebungsgesuche bewilligt worden waren. Zudem hätten auch Vertreter der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) beziehungsweise ihres bewaffneten Arms Yekîneyên Parastina Gel (YPG) ihn zur Kollaboration aufgefordert. Diese Vertreter hätten sowohl ihn als auch seinen Vater zu diesem Zweck mehrfach kontaktiert. Weil er sich vor einer Teilnahme am bewaffneten Kampf der einen oder anderen Seite gefürchtet habe, und aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in Syrien, sei er am 27. November 2012 in den Irak geflüchtet. Auch dort sei das Leben jedoch schwierig gewesen. Am 5. April 2013 sei er nochmals kurz in seinen Heimatort zurückgekehrt, nachdem sein Vater ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass er Geld für seine Flucht nach Europa organisiert habe. B.b Zur Dokumentation seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer neben seiner Identitätskarte ein 2011 ausgestelltes Militärbüchlein, einen Studentenausweis der Universität E._______ sowie zwei Quittungen betreffend die Überweisung von Studiengebühren an die Universität E._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 - eröffnet am 21. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2016 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die von der Vor-instanz angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung einer Nachfrist zur vollständigen Begründung der Beschwerde. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Am 4. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Eingabe vom 18. Juli 2016 zu den Akten. Der Eingabe war eine Unterstützungsbestätigung der F._______ vom 22. Juni 2016 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem forderte er die Vorinstanz unter Beilegung der Beschwerde vom 18. Juli 2016 und der Beschwerdeergänzung vom 4. August 2016 auf, sich zur Sache vernehmen zu lassen. G. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung liess sich die Vorinstanz am 21. September 2016 zur Beschwerde vernehmen. Sie hielt in der Vernehmlassung an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gewährte ihm die Gelegenheit, eine Replik dazu einzureichen. I. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 replizierte der Beschwerdeführer. Der Replik war die Kostennote seines Rechtsvertreters beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (insbesondere E. 8) einzutreten. Die an sich verspätete Beschwerdeergänzung vom 4. August 2016 ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu den Akten zu nehmen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die vorinstanzliche Verfügung stützt sich im Asylpunkt im Wesentlichen darauf, es sei nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer seiner Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen habe. Das eingereichte Militärdienstbüchlein habe äusserst geringen Beweiswert, weil solche Dokumente in Syrien leicht käuflich erworben werden könnten. Unabhängig davon sei dem Militärdienstbüchlein zu entnehmen, dass er seinen Militärdienst zwei Mal problemlos habe verschieben können und trotz des Bedarfs an Soldaten nach Ausbruch der Krise nicht in den Militärdienst eingezogen worden sei. Eine konkrete Bedrohung durch die YPG in seinem Heimatdorf B._______ sei nicht glaubhaft, weil er nach seinem Aufenthalt im Nordirak zwischen November 2012 und April 2013 trotz Warnungen seines Vaters freiwillig nach B._______ zurückgekehrt sei. Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar, warum er trotz der Flucht in den Nordirak die Gebühren für das Studienjahr 2012/2013 überwiesen haben sollte. Soweit der Beschwerdeführer den syrischen Bürgerkrieg, die allgemein schlechte Lage in E._______ und die damit einhergehende Perspektivlosigkeit als Ursachen für das Verlassen seines Heimatlandes geltend mache, sei dies nicht asylrelevant, weil es sich dabei nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. 4.2 Der Beschwerdeführer teilt in der Beschwerde vom 18. Juli 2016 beziehungsweise in der Beschwerdeergänzung vom 4. August 2016 die Ansicht der Vorinstanz, dass die allgemeinen Nachteile infolge des syrischen Bürgerkriegs keine Asylrelevanz entfalten. Hingegen ist er der Auffassung, dass er aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der syrischen Armee und wegen der drohenden Zwangsrekrutierung für die YPG die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm infolgedessen Asyl zu gewähren sei. Die Vorinstanz stelle die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen unter Bezugnahme auf Musterverhaltensweisen in Frage, welche sich in der Realität als Fiktionen entpuppten. Die Vorinstanz verhalte sich ausserdem inkonsistent, wenn sie von Asylsuchenden einerseits beharrlich die Vorlage von Militärdienstbüchlein und ähnlichen Dokumenten einfordere, anderseits solchen Dokumenten ohne Prüfung ihrer Echtheit aber keine Beweiskraft einräume. Sie müsse zumindest Fälschungsmerkmale angeben, um die Beweiskraft des Dokuments, das unter grossen Anstrengungen in die Schweiz geschickt worden sei, in Frage zu stellen. Zwar sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht für den Militärdienst aufgeboten worden sei; dies müsse aber mittlerweile passiert sein, zumal er keine weiteren Verschiebungsanträge eingereicht habe und solche - aufgrund des mittlerweile abgebrochenen Studiums - auch nicht mehr einreichen könne. Daran ändere nichts, dass das Aufgebot dokumentarisch nicht belegt werden könne, weil eine Zustellung vor seiner Ausreise nicht erfolgt sei. Das Domizil seiner Eltern befinde sich ausserhalb des von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiets, weshalb auch eine Zustellung dorthin nicht in Frage komme. 4.3 Die Vorinstanz ergänzt ihre Argumentation in der Vernehmlassung vom 21. September 2016 lediglich dahingehend, die Beschwerdeausführungen würden die Frage aufwerfen, wie der Beschwerdeführer in B._______ überhaupt hätte rekrutiert werden sollen, zumal sich der Ort nach seinen eigenen Angaben ausserhalb des von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiets befinde. In der Replik vom 5. Oktober 2016 antwortet der Beschwerdeführer hierauf, die Vorinstanz verkenne die derzeitige Lage in Syrien, wenn sie ihm seine eigene Aussage vorhalte, B._______ befinde sich ausserhalb des Einflussbereichs der syrischen Regierung. Zwar werde das Gebiet derzeit von der PYD kontrolliert. Bei einem Verlassen des Gebiets drohe jedoch jederzeit die zwangsweise Einziehung in den syrischen Militärdienst. In B._______ selbst habe die YPG Druck auf ihn ausgeübt, so dass ein Verbleib dort nicht zumutbar gewesen sei. Im Übrigen halten sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer im zweiten Schriftenwechsel an ihren Ausführungen vollumfänglich fest.
5. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts, bezieht seine diesbezügliche Kritik aber nur auf eine falsche Interpretation von Art. 7 AsylG. Tatsächlich sind den Akten keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu entnehmen, weshalb sich das Gericht weiterer Aussagen hierzu enthält und sich auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG) beschränkt. Sowohl im Hinblick auf die Kontaktnahme durch Vertreter der PYD beziehungsweise der YPG (nachfolgend E. 5.1) als auch im Hinblick auf seine Rekrutierung für den syrischen Militärdienst (nachfolgend E. 5.2) kommt das Bundesverwaltungsgericht dabei zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz. 5.1 Der Beschwerdeführer gab in den Anhörungen ohne jede Übertreibung zu Protokoll, die Vertreter der PYD beziehungsweise der YPG hätten ihn - teilweise über seinen Vater - zur Unterstützung ihrer Organisation aufgefordert (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 71-73), dies habe ihn unter Druck gesetzt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 74) und er habe deshalb befürchtet, für sie in den Kampf ziehen zu müssen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/9, F 7.01). Berücksichtigt man, dass die PYD-Vertreter auf die Ablehnung der Kollaboration nicht gross negativ reagierten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 73), erscheint es entgegen der Vorinstanz alles andere als abwegig, dass der Beschwerdeführer nochmals in sein Heimatdorf zurückkehrte, als ihn sein Vater dazu aufforderte und ihm mitteilte, er habe Geld für die Reise nach Europa organisieren können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 56). Zwar mag eine solche Rückkehr gegen die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) der Behelligungen durch die PYD beziehungsweise der YPG sprechen (vgl. dazu unten, E. 6.1), die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch offensichtlich gegeben. Indem die Vorinstanz ihm vorhält, es sei nicht glaubhaft, dass er bei einer tatsächlichen Bedrohung in sein Heimatdorf zurückgekehrt wäre, hält sie ihm stereotype Verhaltensmuster entgegen, welche die Asylrelevanz der Bedrohung gerade voraussetzen. Unabhängig vom berechtigten Einwand des Beschwerdeführers, dass solche Verhaltensmuster nicht zwingend mit der Realität übereinstimmen müssen, hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen in unzulässiger Weise die Prüfkriterien von Art. 3 und Art. 7 AsylG vermischt. 5.2 Als der Beschwerdeführer in den Anhörungen seine Rekrutierung schilderte, gab er zu Protokoll, er habe nach Absolvierung der ordentlichen Schulzeit in B._______ im Jahr 2011 an der Universität in E._______ ein Geschichtsstudium aufgenommen (vgl. Akten des Asylverfahrens A26/16, F 13 ff.), und sich im selben Zeitraum unter Vorweisung des Gymnasialdiploms und des Studentenausweises beim Aushebungsamt in C._______ melden müssen. Von dort sei er für medizinische Tests nach G._______ geschickt worden und habe schliesslich wiederum in C._______ sein Dienstbüchlein ausgehändigt erhalten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 91-93). Weiter machte er geltend, er habe seinen Dienst aufgrund des Studiums zwar zwei Mal verschieben können (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 102-110), habe jedoch dennoch eine Zwangsrekrutierung befürchtet, weil im Verlaufe des syrischen Bürgerkriegs Studenten trotz bewilligter Dienstaufschübe rekrutiert worden seien (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 3/9, F 7.01). Diese Schilderungen sind nach Auffassung des Gerichts kohärent und decken sich mit den verfügbaren Informationen zum Rekrutierungsprozess in Syrien und zur gegenwärtigen Situation des syrischen Militärs. Darüber hinaus finden sie in den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln eine dokumentarische Abstützung: Die Immatrikulierung an der Universität von E._______ ist durch den Studentenausweis und die Überweisungsbelege ebenso ausgewiesen, wie die zweimalige Verschiebung des Einrückens ins Militär durch den Eintrag im Militärdienstbüchlein. Zwar weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Dokumente von der Art des eingereichten Militärbüchleins in Syrien als Fälschungen leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb ihr Beweiswert - auch mangels überprüfbarer Sicherheitskennzeichen - sehr eingeschränkt ist. Ebenfalls ist das Gericht erstaunt, dass der zweite Verschiebungsantrag gemäss Eintrag im Militärbüchlein zu einem Zeitpunkt bewilligt worden ist, als der Beschwerdeführer sich im Nordirak aufhielt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/9, F 2.04; A26/16, F 46), was in Widerspruch steht zu seiner Aussage, er habe den Verschiebungsantrag persönlich gestellt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 105). Insgesamt überwiegen nach Auffassung des Gerichts aber trotz dieser Vorbehalte diejenigen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sprechen. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Dienstpflicht des Beschwerdeführers mit Ausstellung des Militärdienstbüchleins im Jahr 2011 festgestellt worden ist.
6. Von der Frage der Glaubhaftigkeit zu unterscheiden ist die Frage der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. schon oben, E. 5.1). Auch diesbezüglich ist zwischen der Kontaktnahme durch Vertreter der PYD beziehungsweise der YPG (nachfolgend E. 6.1) und der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee (nachfolgend E. 6.2) klar zu unterscheiden. 6.1 Das Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die PYD beziehungsweise die YPG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). In Einklang mit dieser Rechtsprechung legen die bereits oben dokumentierten Aussagen des Beschwerdeführers (E. 5.1) nahe, dass die Verweigerung der Kollaboration mit der PYD beziehungsweise der YPG jedenfalls keine Konsequenzen nach sich zieht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A26/16, F 71-74), welche die Schwelle von Art. 3 AsylG erreichen. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, das an der diesbezüglich gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. für einen jüngeren Entscheid Urteil des BVGer E-7313/2014 vom 22. August 2016, E. 4.3) etwas zu ändern vermöchte. 6.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3, E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016, E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung für den syrischen Kontext dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge nur vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde; dies ist etwa zu bejahen, wenn eine Person zusätzlich zu ihrer Dienstverweigerung einer offen oppositionellen Familie entstammt oder bereits anderweitig ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (a.a.O., E. 6.7.3; vgl. auch Urteil des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016, E. 5.4). Im vorliegenden Fall wurde die Dienstpflicht des Beschwerdeführers mit Ausstellung des Militärdienstbüchleins festgestellt (vgl. oben, E. 5.2). Insofern ist tatsächlich damit zu rechnen, dass er mittlerweile in den syrischen Militärdienst einberufen worden ist und sich durch seine Ausreise seiner Wehrpflicht entzogen hat. Im Unterschied zum Fall, der in BVGE 2015/3 zu beurteilen war, weist der Beschwerdeführer jedoch kein politisches Profil auf, welches die syrischen Behörden dazu verleiten könnte, seine Wehrdienstentziehung als regimefeindliche Haltung zu interpretieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründet die Entziehung von der Dienstpflicht in der syrischen Armee damit vorliegend nicht die Flüchtlingseigenschaft. 6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Nachdem der Beschwerdeführer die Dispositivziffern 4 bis 7 der Verfügung 15. Juni 2016 nicht beanstandet hat, sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es besteht insofern kein schutzwürdiges Interesse an der Bestätigung der vorinstanzlich verfügten vorläufigen Aufnahme (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind allerdings keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 zudem der oben rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde, ist diesem zu Lasten der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens des Rechtsvertreters wurde ein Aufwand von 8.833 Stunden geltend gemacht. Dies scheint angemessen. Unter Ansetzung eines Tarifs von Fr. 220.- setzt das Gericht die amtliche Entschädigung im vorliegenden Verfahren daher auf Fr. 2005.- fest (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2005.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: