Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 21. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 6. März 2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 7. Oktober 2014 machten sie im Wesentlichen das Folgende geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Sie seien über die Türkei mit einem Visum in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 16. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 15. April 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, mit der Begründung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten noch seien diese von Asylrelevanz. So seien die Vorbringen widersprüchlich, weil die Beschwerdeführenden 1 und 2 zunächst explizit bestreiten, Probleme mit Drittpersonen gehabt zu haben und alsdann solche in der Zweitbefragung nachschieben würden. Sodann seien die Vorbringen deshalb nicht hinreichend begründet, weil die angeblichen Rekrutierungsversuche der beiden Söhne seitens der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) stets nur allgemein geschildert worden seien und die angeblich betroffenen Söhne sich zu Details darüber nicht haben äussern können. Letztere hätten nicht einmal gewusst, um welche Gruppierung es sich gehandelt habe. Des Weiteren seien die Vorbringen im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation nicht von Asylrelevanz. Ebenso wenig sei ein Gefährdungsprofil zu bejahen, welches Anlass zur Annahme gebe, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen könne.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, die Kurden würden allgemein verfolgt und diskriminiert. Was die widersprüchlichen Angaben im Verlauf des Verfahrens anbelange, so habe der Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 1) in der Erstbefragung Angst gehabt und nicht gewusst, ob er alles sagen dürfe oder nicht, weshalb er damals kein Wort über die PKK gesagt habe. Im Übrigen sei er ein einfacher Mensch, er könne sich nicht an alle Details erinnern. Was die Angaben seiner Söhne anbelange, so seien diese zur damaligen Zeit zur Schule gegangen, weshalb er sie nicht mit solchen Themen habe belasten wollen. Aus diesem Grund hätten sie nicht viel von den Problemen und Rekrutierungen gewusst.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind. Im Wesentlichen verweisen die Beschwerdeführenden auf die allgemeine Lage der Kurden und versuchen das Nichterwähnen der nachgeschobenen Gründe zu entschuldigen. Damit zeigen sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist. Es steht ausser Frage, dass alle Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung ausschliesslich den Bürgerkrieg als Ausreisegrund angaben. Die Frage hierzu - das heisst zu den Asylgründen - wurde in allen Erstbefragungen (SEM-Akte A 4 S. 8 f., A 5 S. 8, A 6 S. 6 f., A 7 S. 6) offen gestellt und ist somit nicht zu beanstanden. Dazu kommt, dass mit dem freien Bericht der Beschwerdeführenden der Frageblock zu den Asylgründen nicht abgeschlossen wurde, sondern in allen Befragungen weitere und detaillierte Fragen gestellt wurden. Die Antworten hierauf deuten offensichtlich und ausschliesslich auf den Bürgerkrieg hin. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe in der Erstbefragung kein Wort über die PKK gesagt, weil er nicht gewusst habe, ob er alles habe sagen dürfen oder nicht, ist in zweierlei Hinsicht nicht zu folgen. Einerseits hat er entgegen der Beschwerdeschrift die PKK in der Erstbefragung genannt, will aber deswegen keine Probleme gehabt haben und nur ab und zu für kurze Zeit vor seiner Heirat 1996 geholfen haben. Andererseits wurde allen befragten Beschwerdeführenden die Einleitung zur Erstbefragung von der Vorinstanz vorgelesen und die Kenntnisnahme hiervon unterschriftlich bestätigt. In der Einleitung unter dem Titel Verschwiegenheitspflicht heisst es: "Alle in der heutigen Befragung Anwesenden müssen Ihre Aussagen vertraulich behandeln. ... Sie können ohne Furcht reden." (SEM-Akte A 4 S. 1 f., A 5 S. 1 f., A 6 S. 1 f., A 7 S. 1 f.). Somit kann den Ausführungen der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht gefolgt werden und es ist, um weitere Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Was die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung aller syrischen Kurden wird zwar auf Beschwerdeebene behauptet, aber nicht genügend begründet. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbleibende Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (Urteil des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015 E. 6.4).
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2349/2015 Urteil vom 7. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, alle Syrien, (...), Beschwerdeführende 1-6, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl ohne Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 21. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 6. März 2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 7. Oktober 2014 machten sie im Wesentlichen das Folgende geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Sie seien über die Türkei mit einem Visum in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 16. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 15. April 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, mit der Begründung, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten noch seien diese von Asylrelevanz. So seien die Vorbringen widersprüchlich, weil die Beschwerdeführenden 1 und 2 zunächst explizit bestreiten, Probleme mit Drittpersonen gehabt zu haben und alsdann solche in der Zweitbefragung nachschieben würden. Sodann seien die Vorbringen deshalb nicht hinreichend begründet, weil die angeblichen Rekrutierungsversuche der beiden Söhne seitens der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) stets nur allgemein geschildert worden seien und die angeblich betroffenen Söhne sich zu Details darüber nicht haben äussern können. Letztere hätten nicht einmal gewusst, um welche Gruppierung es sich gehandelt habe. Des Weiteren seien die Vorbringen im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation nicht von Asylrelevanz. Ebenso wenig sei ein Gefährdungsprofil zu bejahen, welches Anlass zur Annahme gebe, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen könne. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, die Kurden würden allgemein verfolgt und diskriminiert. Was die widersprüchlichen Angaben im Verlauf des Verfahrens anbelange, so habe der Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 1) in der Erstbefragung Angst gehabt und nicht gewusst, ob er alles sagen dürfe oder nicht, weshalb er damals kein Wort über die PKK gesagt habe. Im Übrigen sei er ein einfacher Mensch, er könne sich nicht an alle Details erinnern. Was die Angaben seiner Söhne anbelange, so seien diese zur damaligen Zeit zur Schule gegangen, weshalb er sie nicht mit solchen Themen habe belasten wollen. Aus diesem Grund hätten sie nicht viel von den Problemen und Rekrutierungen gewusst. 4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche der Vorbringen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind. Im Wesentlichen verweisen die Beschwerdeführenden auf die allgemeine Lage der Kurden und versuchen das Nichterwähnen der nachgeschobenen Gründe zu entschuldigen. Damit zeigen sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist. Es steht ausser Frage, dass alle Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung ausschliesslich den Bürgerkrieg als Ausreisegrund angaben. Die Frage hierzu - das heisst zu den Asylgründen - wurde in allen Erstbefragungen (SEM-Akte A 4 S. 8 f., A 5 S. 8, A 6 S. 6 f., A 7 S. 6) offen gestellt und ist somit nicht zu beanstanden. Dazu kommt, dass mit dem freien Bericht der Beschwerdeführenden der Frageblock zu den Asylgründen nicht abgeschlossen wurde, sondern in allen Befragungen weitere und detaillierte Fragen gestellt wurden. Die Antworten hierauf deuten offensichtlich und ausschliesslich auf den Bürgerkrieg hin. Dem Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe in der Erstbefragung kein Wort über die PKK gesagt, weil er nicht gewusst habe, ob er alles habe sagen dürfen oder nicht, ist in zweierlei Hinsicht nicht zu folgen. Einerseits hat er entgegen der Beschwerdeschrift die PKK in der Erstbefragung genannt, will aber deswegen keine Probleme gehabt haben und nur ab und zu für kurze Zeit vor seiner Heirat 1996 geholfen haben. Andererseits wurde allen befragten Beschwerdeführenden die Einleitung zur Erstbefragung von der Vorinstanz vorgelesen und die Kenntnisnahme hiervon unterschriftlich bestätigt. In der Einleitung unter dem Titel Verschwiegenheitspflicht heisst es: "Alle in der heutigen Befragung Anwesenden müssen Ihre Aussagen vertraulich behandeln. ... Sie können ohne Furcht reden." (SEM-Akte A 4 S. 1 f., A 5 S. 1 f., A 6 S. 1 f., A 7 S. 1 f.). Somit kann den Ausführungen der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht gefolgt werden und es ist, um weitere Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Was die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Bestehen einer Kollektivverfolgung aller syrischen Kurden wird zwar auf Beschwerdeebene behauptet, aber nicht genügend begründet. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbleibende Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (Urteil des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015 E. 6.4). 4.4 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: