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E-2758/2018

E-2758/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 16. Dezember 2015 und den Anhörungen vom 12. September 2017 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe die ersten Lebensjahre in H._______ verbracht, bevor er mit seiner Familie (...) nach I._______ umgezogen sei. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht, die 9. Klasse jedoch abgebrochen, um zunächst auf dem (...) und später als (...) zu arbeiten. Vom (...) bis zum (...) habe er den Militärdienst absolviert, wobei ihm nach dessen Beendigung eine Reservistenkarte ausgestellt worden sei. Im Jahre (...) sei sein (...) vom syrischen Sicherheitsdienst verhaftet worden, da die syrische Regierung vermutet habe, dass er der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) angehöre. Nach (...) Monaten ohne Hinweise auf dessen Verbleib sei er freigelassen worden, da er seine Unschuld habe beweisen können. Etwa zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise habe er an drei oder vier Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Bei der letzten am (...) seien (...) Menschen getötet worden, woraufhin sein Vater ihm verboten habe, an weiteren Demonstrationen teilzunehmen. Diese Teilnahmen hätten für ihn keine direkten Folgen gehabt, es sei jedoch jeweils fotografiert und gefilmt worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass auch er auf diesen Aufnahmen sei. Am (...) sei sein Haus von Personen des Sicherheitsdienstes in seiner Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit seines Vaters und seiner Frau durchsucht worden. Nach dieser Durchsuchung sei seinem Vater eine Mobilisierungs- beziehungsweise Reservistenkarte für ihn ausgehändigt worden mit der Aufforderung, er müsse sich beim Rekrutierungsbüro melden. Ob diese Durchsuchung einen Zusammenhang mit den Demonstrationen aufweise, wisse er nicht. Sein Vater habe ihm jedoch geraten sich fernzuhalten, weswegen er sich ins Dorf ([H._______) zurückgezogen habe. Nachdem ihm im Irak lebende Verwandte eine Einladung ausgestellt hätten, habe er am (...) sein Heimatland mit seiner Familie über die türkische Grenze verlassen. Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie sei wegen ihrem Ehemann ausgereist. Sie weist aber auch auf die immer schlimmer werdende Situation im Heimatland und die damit zusammenhängende immer grösser werdende Angst um das Wohl ihrer Familie hin. Im (...) habe ein (...) Verein eine Liste im Internet veröffentlicht, auf der die Namen von syrischen Deserteuren, darunter auch der Beschwerdeführer, aufgeführt sei. Das Amt des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) habe an der Veröffentlichung mitgewirkt. Nach einem Aufenthalt von fast drei Jahren im Irak und einem weiteren Jahr in der Türkei reisten die Beschwerdeführenden schliesslich am (...) November 2015 in die Schweiz ein. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die syrischen Identitätskarten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die Reisepässe der Familie (ohne jenen des [...] geborenen jüngsten Kindes), das Familienbüchlein, die Geburtsurkunde des jüngsten Sohnes sowie den Führerschein des Beschwerdeführers ein. B. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 gab der Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme betreffend das vorliegende Asylverfahren bekannt und reichte das Militärdienstbüchlein, die Bestätigung über den geleisteten Militärdienst und die Mobilisierungsbenachrichtigung des Beschwerdeführers sowie die obengenannte Liste des (...) Vereins betreffend die namentliche Nennung des Beschwerdeführers als desertierter Soldat - jeweils mit beglaubigter Übersetzung - als Beweismittel nach. Der Mobilisierungsbenachrichtigung seien die Zeitpunkte der militärischen Aufgebote des Beschwerdeführers als Reservist zu entnehmen. C. Mit Verfügung vom 9. April 2018 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffern 1-3). Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, verzichtete die Vorinstanz darauf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2018 beantragten die Beschwerdeführenden die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. E. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 17. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden ihre Bestätigungen der Mittellosigkeit nach.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde am 11. Mai 2018 formgerecht eingereicht. Da es sich beim 10. Mai 2018 um einen Feiertag handelte, wurde die Frist in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 VwVG gewahrt. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

E. 1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sind die Beschwerdeführenden nicht beschwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 18) ist nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Das Vorbringen wird allerdings weitgehend ohne nähere Begründung geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die obengenannte Pflicht verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist auch ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant.

E. 6.1.1 Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Einberufung in den aktiven Reservedienst im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen zu seinem Aufgebot würden auf der telefonischen Berichterstattung seines Vaters beruhen, welche nicht auf die Glaubhaftigkeit überprüft werden könne. Daran vermöge auch die eingereichte Reservistenkarte nichts zu ändern, da dieses Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise und es allgemein bekannt sei, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Die Beweiskraft dieses Dokumentes sei entsprechend gering. Unabhängig davon sei die Reservistenkarte nicht geeignet, die Einberufung in den aktiven Dienst zu belegen. Es handle sich dabei um eine reine Bestätigung, als Reservist eingeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Zudem seien seine Aussagen dazu unglaubhaft ausgefallen. Er scheine mit der Bezeichnung der erhaltenen Karte wenig vertraut zu sein. Zudem habe er nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb er die Dokumente betreffend den Militärdienst erst im Dezember 2016 und nicht bereits bei Einreichung des Asylgesuchs im November 2015 zu den Akten gereicht habe. Der fälschlicherweise als "Mobilisierungsbenachrichtigung" bezeichneten Reservistenkarte seien keine Zeitpunkte seiner militärischen Aufgebote als Reservist zu entnehmen. Einen Marschbefehl habe der Beschwerdeführer schliesslich nicht erhalten. Dass er als Reservist das Land verlassen habe, können nicht als Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur erlebten Hausdurchsuchung und der dabei angeblich erfolgten Abgabe der Reservistenkarte für den Beschwerdeführer vermöchten nicht zu überzeugen. Die Schilderungen seien sehr stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Es fehle der Beschreibung der angeblich selbst erlebten Hausdurchsuchung an persönlichen Eindrücken und Substanz. Im Übrigen wäre selbst eine tatsächlich erfolgte Hausdurchsuchung nicht als Beweis für eine Einberufung zum aktiven Reservedienst des Beschwerdeführers zu werten. Es sei dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht gelungen, plausibel zu erklären, wie er von der durch einen (...) Verein veröffentlichten Liste erfahren habe. Der Erklärung, wonach auch der UNHCR an der Veröffentlichung mitgewirkt habe, könne nicht gefolgt werden, zumal es geradezu fahrlässig wäre, wenn eine UN-Organisation für Flüchtlinge die persönlichen Angaben angeblicher syrischer Deserteure veröffentlichen würde, ohne diese um Erlaubnis zu bitten oder diese zu informieren. Da die Desertion nicht glaubhaft vorgebracht worden sei, sei die besagte Liste aber ohnehin obsolet.

E. 6.1.2 Zur Asylrelevanz der Vorbringen führte die Vorinstanz aus, den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Teilnahmen an Demonstrationen seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, wonach er von den syrischen Behörden als Demonstrationsteilnehmer identifiziert oder als regimekritische Person bekannt gewesen sei. Bis zu seiner Ausreise im (...) habe er - neben der unglaubhaft vorgebrachten Hausdurchsuchung - keine gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt. Ansonsten habe er sich nicht politisch geäussert oder exponiert. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er seitens der syrischen Behörden Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Aufgrund des ab dem Jahre 2012 sukzessiv schwindenden Einflusses der syrischen Behörden in I._______ könne zumindest bezweifelt werden, dass diese überhaupt in der Lage gewesen wären, nicht besonders exponierte Teilnehmer einer Demonstration zu identifizieren. Auch aus der geltend gemachten Verhaftung seines (...) könne keine immanente Verfolgungsgefahr asylrelevanten Ausmasses für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. So sei der (...) nach (...) Monaten freigekommen, weil er seine Unschuld habe beweisen können und lebe heute noch in Syrien.

E. 6.1.3 Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile seien - nebst der Ausführung zur Verfolgung ihres Ehemannes - auf die zurzeit herrschende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene entgegnen die Beschwerdeführenden diesen Vorbringen der Vorinstanz, dass sie zum einen zur Echtheit der eingereichten Mobilisierungsbenachrichtigung keine Zweifel anbringe. Es könne vom Beschwerdeführer als Schulabbrecher ohne berufliche Ausbildung und aufgrund des lange zurückliegenden Militärdienstes nicht erwartet werden, dass er sich mit der Terminologie der verschiedenen Dokumente auskenne. Dies spreche jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, zumal er nie behauptet habe, sich damit auszukennen. Vielmehr sei das Eingeständnis der Wissenslücken als Realkennzeichen zu werten. Die Schilderungen zur Hausdurchsuchung sowie die Situation und erlebten Gefühle im Moment des Anrufs seines Vaters, habe der Beschwerdeführer im Übrigen kohärent und detailreich zu schildern vermocht. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Erlebnisse bei der Hausdurchsuchung kohärent, äusserst detailreich und substanziiert sowie anschaulich und lebensnah geschildert. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht ein einziges Mal widersprochen, was von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen worden sei. Die Erkenntnis der Vorinstanz, die Aussagen seien unglaubhaft, gründe folglich auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Entgegen der Meinung der Vorinstanz gehe aus dieser Benachrichtigung hervor, dass der Beschwerdeführer in der Formation (...) mobilisiert werde. Überdies könne für die Beurteilung einer allfälligen Wehrdienstverweigerung nicht alleine auf den schriftlichen Erhalt eines Dienstaufgebots abgestellt werden. So sei es seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien vorgekommen, dass Stellungspflichtige nicht gemäss der üblichen Praxis zum Dienst der Armee einberufen werden. Entweder würden sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros erhalten oder über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen werden. Ausserdem gehe aus Berichten hervor, dass die Männer entweder auf der Strasse oder zu Hause kontrolliert und direkt mitgenommen würden. Die abgegebene Karte in Verbindung mit dem un[miss]verständlichen Befehl des Sicherheitsdienstes stelle daher de facto zweifelsfrei einen Marschbefehl in den Reservedienst dar. Selbst als Reservist habe der Beschwerdeführer sich ständig dienstbereit zu halten. Durch seine Ausreise habe er sich dieser Pflicht entzogen und gelte somit als Wehrdienstverweigerer. Dies werde durch die eingereichte Liste von syrischen Deserteuren untermauert. Die Vorinstanz zweifle nicht an deren Echtheit, sie schliesse lediglich deshalb auf Unglaubhaftigkeit, weil der Beschwerdeführer nicht plausibel habe erklären können, woher er von dieser Liste erfahren habe. Dies habe er jedoch sehr wohl getan, soweit er überhaupt danach gefragt worden sei. Die Umstände der Publikation der Liste hätten im Übrigen keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Entgegen der Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Teilnahme an diversen Demonstrationen nicht vom Regime identifiziert worden, sei es unwahrscheinlich, dass er nicht auf den erwähnten Fotos und Videos erscheine. Zudem habe die Hausdurchsuchung nur kurze Zeit später stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei überdies ethnischer Kurde und gehöre somit einer besonders gefährdeten Gruppe an. Hinzu komme die Verhaftung des (...). In der Kumulation dieser verschiedenen Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Im Übrigen halte das Bundesverwaltungsgericht selbst fest, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, falls das Regime davon erfahre. Der Beschwerdeführer müsse folglich befürchten, dass er bei seiner Rückkehr sofort festgenommen, bestraft und dem Militärdienst zugeführt werde. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drohe dem Beschwerdeführer, aufgrund seiner Dienstverweigerung und dem damit einhergehenden Ausdruck der Regimefeindlichkeit, eine Strafe, welche nicht alleine der Sicherung der Wehrpflicht diene, sondern auf seine vermeintliche Haltung als politischer Gegner ziele. Er wäre bei seiner Rückkehr unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt. Zudem würde er im Militärdienst als Sanktion für seine Dienstverweigerung zu Menschenrechtsverletzungen und zur Begehung von Kriegsverbrechen gezwungen. Auch wenn die Demonstrationen gegen das Regime und nicht gegen die Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG) gerichtet gewesen seien, bestehe ausserdem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Anhänger der Partiya Demokrata Kurdistanê (Demokratische Partei Kurdistans, PDK oder KDP) wahrgenommen worden sei und als solcher einer Verfolgung durch die YPG ausgesetzt wäre. Im Übrigen gelte es zu berücksichtigen, dass die Situation in I._______ allgemein sehr angespannt sei. Das illegale Ausreisen und das Stellen eines Asylantrages im Ausland würden zudem in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen. Der Beschwerdeführer habe daher bei einer Rückkehr mit einem Verhör zu rechnen, bei welchem zu befürchten sei, dass die Sicherheitsbehörden auf Gewaltmethoden zurückgreifen. Dies stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden müsse.

E. 7.1 Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann nicht leichthin von der Unglaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Hausdurchsuchung ausgegangen werden, da sie auf einer telefonischen Mitteilung des Vaters beruhe. Die Schilderung der Situation im Moment des Anrufs erscheint durchaus nachvollziehbar. Ebenfalls grösstenteils die Schilderungen der Hausdurchsuchung durch die Ehefrau. Dass der Beschwerdeführer den Militärdienst in den Jahren (...) absolviert hat, wird nicht bezweifelt. So auch die beschriebene Ausreise, für welche der Vater des Beschwerdeführers einen Grenzwächter bestochen habe. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführenden daher durchaus schlüssig und glaubhaft. Betreffend die eingereichte Liste ist festzuhalten, dass in Syrien unzählige verschiedene Listen zirkulieren und deren Authentizität nur schwer zu überprüfen ist. Aus der eingereichten Liste geht nicht hervor, woher die ursprünglichen Daten stammen. Ihre Authentizität lässt sich nicht einwandfrei feststellen und Manipulationen können nicht ausgeschlossen werden. Der Beweiswert solcher Listen ist deshalb gering. Auch mit dem eingereichten Dokument "Reservistenkarte" beziehungsweise "Mobilisierungsbenachrichtigung" (vgl. A25, Beweismittel Nr. 4) hat der Beschwerdeführer nicht nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits aktiv als Reservist einberufen gewesen ist. Das eingereichte Dokument stellt noch kein Reservistenaufgebot oder einen Marschbefehl dar, sondern ist lediglich eine Feststellung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Reservist ist. Gemäss der vorliegenden Übersetzung wird dann auch nur gesagt, er werde in Zukunft einrücken müssen, es wird aber nicht gesagt wann. Das Dokument, welches dem Vater am (...) ausgehändigt worden sei, datiert vom (...); kurze Zeit später sind die Beschwerdeführenden ausgereist. Die Vorinstanz zitiert zutreffend die Protokollstellen des Beschwerdeführers, wonach es noch gar keinen Marschbefehl gegeben habe. Der Beschwerdeführer hat denn auch seither nie einen Marschbefehl oder ähnliches eingereicht (obwohl sein [...] weiterhin in Syrien lebt und mithin Verwandte des Beschwerdeführers für die Aushändigung entsprechender Dokumente erreichbar gewesen wären). Damit war der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Syrien - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - nicht ein Dienstverweigerer, sondern lediglich ein (noch nicht einberufener) Reservist. Dies reicht für die Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus.

E. 7.2 Es besteht aufgrund der Akten auch kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an den Demonstrationen die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erregt haben könnte. So macht er nicht geltend in deren Rahmen eine herausragende Funktion wahrgenommen zu haben. Zudem sollen an der letzten Demonstration am (...) (...) Leute teilgenommen haben (vgl. A23/22, F50). Es ist folglich nicht ersichtlich, dass er deswegen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre, weshalb er auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 7.3 Eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund erübrigt sich aus dem Grund, dass weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland praxisgemäss eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie bereits dargelegt, nicht ersichtlich.

E. 7.4 Der vorgebrachten allgemein angespannten Situation in I._______ hat die Vorinstanz Rechnung getragen, in dem sie auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet hat. Es handelt sich bei den Vorbringen nicht um eine gezielte Verfolgung, weswegen sie nicht asylrelevant sind. Eine Verfolgung durch die YPG hat der Beschwerdeführer nie vorgebracht. Da er überdies an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er Kritik an der YPG geübt hat, überzeugt die diesbezügliche nachgeschobene Befürchtung nicht.

E. 7.5 Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015).

E. 7.6 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sie bedürftig sind und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Dies hat zur Folge, dass gleichsam das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) gutzuheissen ist. Der rubrizierte Rechtsvertreter ist daher den Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen und für seinen Aufwand zu entschädigen. Dieser unterlässt es, eine Kostennote zu präsentieren, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Gesamtbetrag von Fr. 1'200.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Beiordnung von lic. iur. LL. M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird gutgeheissen.
  5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2758/2018 Urteil vom 27. Juni 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______,geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 16. Dezember 2015 und den Anhörungen vom 12. September 2017 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe die ersten Lebensjahre in H._______ verbracht, bevor er mit seiner Familie (...) nach I._______ umgezogen sei. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht, die 9. Klasse jedoch abgebrochen, um zunächst auf dem (...) und später als (...) zu arbeiten. Vom (...) bis zum (...) habe er den Militärdienst absolviert, wobei ihm nach dessen Beendigung eine Reservistenkarte ausgestellt worden sei. Im Jahre (...) sei sein (...) vom syrischen Sicherheitsdienst verhaftet worden, da die syrische Regierung vermutet habe, dass er der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) angehöre. Nach (...) Monaten ohne Hinweise auf dessen Verbleib sei er freigelassen worden, da er seine Unschuld habe beweisen können. Etwa zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise habe er an drei oder vier Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Bei der letzten am (...) seien (...) Menschen getötet worden, woraufhin sein Vater ihm verboten habe, an weiteren Demonstrationen teilzunehmen. Diese Teilnahmen hätten für ihn keine direkten Folgen gehabt, es sei jedoch jeweils fotografiert und gefilmt worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass auch er auf diesen Aufnahmen sei. Am (...) sei sein Haus von Personen des Sicherheitsdienstes in seiner Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit seines Vaters und seiner Frau durchsucht worden. Nach dieser Durchsuchung sei seinem Vater eine Mobilisierungs- beziehungsweise Reservistenkarte für ihn ausgehändigt worden mit der Aufforderung, er müsse sich beim Rekrutierungsbüro melden. Ob diese Durchsuchung einen Zusammenhang mit den Demonstrationen aufweise, wisse er nicht. Sein Vater habe ihm jedoch geraten sich fernzuhalten, weswegen er sich ins Dorf ([H._______) zurückgezogen habe. Nachdem ihm im Irak lebende Verwandte eine Einladung ausgestellt hätten, habe er am (...) sein Heimatland mit seiner Familie über die türkische Grenze verlassen. Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Fluchtgründe geltend. Sie sei wegen ihrem Ehemann ausgereist. Sie weist aber auch auf die immer schlimmer werdende Situation im Heimatland und die damit zusammenhängende immer grösser werdende Angst um das Wohl ihrer Familie hin. Im (...) habe ein (...) Verein eine Liste im Internet veröffentlicht, auf der die Namen von syrischen Deserteuren, darunter auch der Beschwerdeführer, aufgeführt sei. Das Amt des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) habe an der Veröffentlichung mitgewirkt. Nach einem Aufenthalt von fast drei Jahren im Irak und einem weiteren Jahr in der Türkei reisten die Beschwerdeführenden schliesslich am (...) November 2015 in die Schweiz ein. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die syrischen Identitätskarten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die Reisepässe der Familie (ohne jenen des [...] geborenen jüngsten Kindes), das Familienbüchlein, die Geburtsurkunde des jüngsten Sohnes sowie den Führerschein des Beschwerdeführers ein. B. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 gab der Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme betreffend das vorliegende Asylverfahren bekannt und reichte das Militärdienstbüchlein, die Bestätigung über den geleisteten Militärdienst und die Mobilisierungsbenachrichtigung des Beschwerdeführers sowie die obengenannte Liste des (...) Vereins betreffend die namentliche Nennung des Beschwerdeführers als desertierter Soldat - jeweils mit beglaubigter Übersetzung - als Beweismittel nach. Der Mobilisierungsbenachrichtigung seien die Zeitpunkte der militärischen Aufgebote des Beschwerdeführers als Reservist zu entnehmen. C. Mit Verfügung vom 9. April 2018 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffern 1-3). Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, verzichtete die Vorinstanz darauf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2018 beantragten die Beschwerdeführenden die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der blossen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. E. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 17. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden ihre Bestätigungen der Mittellosigkeit nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde am 11. Mai 2018 formgerecht eingereicht. Da es sich beim 10. Mai 2018 um einen Feiertag handelte, wurde die Frist in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 VwVG gewahrt. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 1.4 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sind die Beschwerdeführenden nicht beschwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 18) ist nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Das Vorbringen wird allerdings weitgehend ohne nähere Begründung geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe die obengenannte Pflicht verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist auch ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant. 6.1.1 Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Einberufung in den aktiven Reservedienst im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen zu seinem Aufgebot würden auf der telefonischen Berichterstattung seines Vaters beruhen, welche nicht auf die Glaubhaftigkeit überprüft werden könne. Daran vermöge auch die eingereichte Reservistenkarte nichts zu ändern, da dieses Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise und es allgemein bekannt sei, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Die Beweiskraft dieses Dokumentes sei entsprechend gering. Unabhängig davon sei die Reservistenkarte nicht geeignet, die Einberufung in den aktiven Dienst zu belegen. Es handle sich dabei um eine reine Bestätigung, als Reservist eingeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Zudem seien seine Aussagen dazu unglaubhaft ausgefallen. Er scheine mit der Bezeichnung der erhaltenen Karte wenig vertraut zu sein. Zudem habe er nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb er die Dokumente betreffend den Militärdienst erst im Dezember 2016 und nicht bereits bei Einreichung des Asylgesuchs im November 2015 zu den Akten gereicht habe. Der fälschlicherweise als "Mobilisierungsbenachrichtigung" bezeichneten Reservistenkarte seien keine Zeitpunkte seiner militärischen Aufgebote als Reservist zu entnehmen. Einen Marschbefehl habe der Beschwerdeführer schliesslich nicht erhalten. Dass er als Reservist das Land verlassen habe, können nicht als Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zur erlebten Hausdurchsuchung und der dabei angeblich erfolgten Abgabe der Reservistenkarte für den Beschwerdeführer vermöchten nicht zu überzeugen. Die Schilderungen seien sehr stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Es fehle der Beschreibung der angeblich selbst erlebten Hausdurchsuchung an persönlichen Eindrücken und Substanz. Im Übrigen wäre selbst eine tatsächlich erfolgte Hausdurchsuchung nicht als Beweis für eine Einberufung zum aktiven Reservedienst des Beschwerdeführers zu werten. Es sei dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht gelungen, plausibel zu erklären, wie er von der durch einen (...) Verein veröffentlichten Liste erfahren habe. Der Erklärung, wonach auch der UNHCR an der Veröffentlichung mitgewirkt habe, könne nicht gefolgt werden, zumal es geradezu fahrlässig wäre, wenn eine UN-Organisation für Flüchtlinge die persönlichen Angaben angeblicher syrischer Deserteure veröffentlichen würde, ohne diese um Erlaubnis zu bitten oder diese zu informieren. Da die Desertion nicht glaubhaft vorgebracht worden sei, sei die besagte Liste aber ohnehin obsolet. 6.1.2 Zur Asylrelevanz der Vorbringen führte die Vorinstanz aus, den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Teilnahmen an Demonstrationen seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, wonach er von den syrischen Behörden als Demonstrationsteilnehmer identifiziert oder als regimekritische Person bekannt gewesen sei. Bis zu seiner Ausreise im (...) habe er - neben der unglaubhaft vorgebrachten Hausdurchsuchung - keine gezielt gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt. Ansonsten habe er sich nicht politisch geäussert oder exponiert. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er seitens der syrischen Behörden Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Aufgrund des ab dem Jahre 2012 sukzessiv schwindenden Einflusses der syrischen Behörden in I._______ könne zumindest bezweifelt werden, dass diese überhaupt in der Lage gewesen wären, nicht besonders exponierte Teilnehmer einer Demonstration zu identifizieren. Auch aus der geltend gemachten Verhaftung seines (...) könne keine immanente Verfolgungsgefahr asylrelevanten Ausmasses für den Beschwerdeführer abgeleitet werden. So sei der (...) nach (...) Monaten freigekommen, weil er seine Unschuld habe beweisen können und lebe heute noch in Syrien. 6.1.3 Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile seien - nebst der Ausführung zur Verfolgung ihres Ehemannes - auf die zurzeit herrschende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.2 Auf Beschwerdeebene entgegnen die Beschwerdeführenden diesen Vorbringen der Vorinstanz, dass sie zum einen zur Echtheit der eingereichten Mobilisierungsbenachrichtigung keine Zweifel anbringe. Es könne vom Beschwerdeführer als Schulabbrecher ohne berufliche Ausbildung und aufgrund des lange zurückliegenden Militärdienstes nicht erwartet werden, dass er sich mit der Terminologie der verschiedenen Dokumente auskenne. Dies spreche jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, zumal er nie behauptet habe, sich damit auszukennen. Vielmehr sei das Eingeständnis der Wissenslücken als Realkennzeichen zu werten. Die Schilderungen zur Hausdurchsuchung sowie die Situation und erlebten Gefühle im Moment des Anrufs seines Vaters, habe der Beschwerdeführer im Übrigen kohärent und detailreich zu schildern vermocht. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Erlebnisse bei der Hausdurchsuchung kohärent, äusserst detailreich und substanziiert sowie anschaulich und lebensnah geschildert. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht ein einziges Mal widersprochen, was von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen worden sei. Die Erkenntnis der Vorinstanz, die Aussagen seien unglaubhaft, gründe folglich auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Entgegen der Meinung der Vorinstanz gehe aus dieser Benachrichtigung hervor, dass der Beschwerdeführer in der Formation (...) mobilisiert werde. Überdies könne für die Beurteilung einer allfälligen Wehrdienstverweigerung nicht alleine auf den schriftlichen Erhalt eines Dienstaufgebots abgestellt werden. So sei es seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien vorgekommen, dass Stellungspflichtige nicht gemäss der üblichen Praxis zum Dienst der Armee einberufen werden. Entweder würden sie eine Benachrichtigung des Rekrutierungsbüros erhalten oder über öffentliche Aufrufe im Fernsehen, Radio oder über die Presse einberufen werden. Ausserdem gehe aus Berichten hervor, dass die Männer entweder auf der Strasse oder zu Hause kontrolliert und direkt mitgenommen würden. Die abgegebene Karte in Verbindung mit dem un[miss]verständlichen Befehl des Sicherheitsdienstes stelle daher de facto zweifelsfrei einen Marschbefehl in den Reservedienst dar. Selbst als Reservist habe der Beschwerdeführer sich ständig dienstbereit zu halten. Durch seine Ausreise habe er sich dieser Pflicht entzogen und gelte somit als Wehrdienstverweigerer. Dies werde durch die eingereichte Liste von syrischen Deserteuren untermauert. Die Vorinstanz zweifle nicht an deren Echtheit, sie schliesse lediglich deshalb auf Unglaubhaftigkeit, weil der Beschwerdeführer nicht plausibel habe erklären können, woher er von dieser Liste erfahren habe. Dies habe er jedoch sehr wohl getan, soweit er überhaupt danach gefragt worden sei. Die Umstände der Publikation der Liste hätten im Übrigen keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Entgegen der Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Teilnahme an diversen Demonstrationen nicht vom Regime identifiziert worden, sei es unwahrscheinlich, dass er nicht auf den erwähnten Fotos und Videos erscheine. Zudem habe die Hausdurchsuchung nur kurze Zeit später stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei überdies ethnischer Kurde und gehöre somit einer besonders gefährdeten Gruppe an. Hinzu komme die Verhaftung des (...). In der Kumulation dieser verschiedenen Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Im Übrigen halte das Bundesverwaltungsgericht selbst fest, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, falls das Regime davon erfahre. Der Beschwerdeführer müsse folglich befürchten, dass er bei seiner Rückkehr sofort festgenommen, bestraft und dem Militärdienst zugeführt werde. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drohe dem Beschwerdeführer, aufgrund seiner Dienstverweigerung und dem damit einhergehenden Ausdruck der Regimefeindlichkeit, eine Strafe, welche nicht alleine der Sicherung der Wehrpflicht diene, sondern auf seine vermeintliche Haltung als politischer Gegner ziele. Er wäre bei seiner Rückkehr unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt. Zudem würde er im Militärdienst als Sanktion für seine Dienstverweigerung zu Menschenrechtsverletzungen und zur Begehung von Kriegsverbrechen gezwungen. Auch wenn die Demonstrationen gegen das Regime und nicht gegen die Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG) gerichtet gewesen seien, bestehe ausserdem die Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Anhänger der Partiya Demokrata Kurdistanê (Demokratische Partei Kurdistans, PDK oder KDP) wahrgenommen worden sei und als solcher einer Verfolgung durch die YPG ausgesetzt wäre. Im Übrigen gelte es zu berücksichtigen, dass die Situation in I._______ allgemein sehr angespannt sei. Das illegale Ausreisen und das Stellen eines Asylantrages im Ausland würden zudem in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen. Der Beschwerdeführer habe daher bei einer Rückkehr mit einem Verhör zu rechnen, bei welchem zu befürchten sei, dass die Sicherheitsbehörden auf Gewaltmethoden zurückgreifen. Dies stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufgenommen werden müsse. 7. 7.1 Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz kann nicht leichthin von der Unglaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers zur vorgebrachten Hausdurchsuchung ausgegangen werden, da sie auf einer telefonischen Mitteilung des Vaters beruhe. Die Schilderung der Situation im Moment des Anrufs erscheint durchaus nachvollziehbar. Ebenfalls grösstenteils die Schilderungen der Hausdurchsuchung durch die Ehefrau. Dass der Beschwerdeführer den Militärdienst in den Jahren (...) absolviert hat, wird nicht bezweifelt. So auch die beschriebene Ausreise, für welche der Vater des Beschwerdeführers einen Grenzwächter bestochen habe. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführenden daher durchaus schlüssig und glaubhaft. Betreffend die eingereichte Liste ist festzuhalten, dass in Syrien unzählige verschiedene Listen zirkulieren und deren Authentizität nur schwer zu überprüfen ist. Aus der eingereichten Liste geht nicht hervor, woher die ursprünglichen Daten stammen. Ihre Authentizität lässt sich nicht einwandfrei feststellen und Manipulationen können nicht ausgeschlossen werden. Der Beweiswert solcher Listen ist deshalb gering. Auch mit dem eingereichten Dokument "Reservistenkarte" beziehungsweise "Mobilisierungsbenachrichtigung" (vgl. A25, Beweismittel Nr. 4) hat der Beschwerdeführer nicht nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits aktiv als Reservist einberufen gewesen ist. Das eingereichte Dokument stellt noch kein Reservistenaufgebot oder einen Marschbefehl dar, sondern ist lediglich eine Feststellung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Reservist ist. Gemäss der vorliegenden Übersetzung wird dann auch nur gesagt, er werde in Zukunft einrücken müssen, es wird aber nicht gesagt wann. Das Dokument, welches dem Vater am (...) ausgehändigt worden sei, datiert vom (...); kurze Zeit später sind die Beschwerdeführenden ausgereist. Die Vorinstanz zitiert zutreffend die Protokollstellen des Beschwerdeführers, wonach es noch gar keinen Marschbefehl gegeben habe. Der Beschwerdeführer hat denn auch seither nie einen Marschbefehl oder ähnliches eingereicht (obwohl sein [...] weiterhin in Syrien lebt und mithin Verwandte des Beschwerdeführers für die Aushändigung entsprechender Dokumente erreichbar gewesen wären). Damit war der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Syrien - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - nicht ein Dienstverweigerer, sondern lediglich ein (noch nicht einberufener) Reservist. Dies reicht für die Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. 7.2 Es besteht aufgrund der Akten auch kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an den Demonstrationen die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erregt haben könnte. So macht er nicht geltend in deren Rahmen eine herausragende Funktion wahrgenommen zu haben. Zudem sollen an der letzten Demonstration am (...) (...) Leute teilgenommen haben (vgl. A23/22, F50). Es ist folglich nicht ersichtlich, dass er deswegen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre, weshalb er auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (als Referenzurteil publiziert) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 7.3 Eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund erübrigt sich aus dem Grund, dass weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland praxisgemäss eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie bereits dargelegt, nicht ersichtlich. 7.4 Der vorgebrachten allgemein angespannten Situation in I._______ hat die Vorinstanz Rechnung getragen, in dem sie auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet hat. Es handelt sich bei den Vorbringen nicht um eine gezielte Verfolgung, weswegen sie nicht asylrelevant sind. Eine Verfolgung durch die YPG hat der Beschwerdeführer nie vorgebracht. Da er überdies an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er Kritik an der YPG geübt hat, überzeugt die diesbezügliche nachgeschobene Befürchtung nicht. 7.5 Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom24. Juni 2015 und E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). 7.6 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sie bedürftig sind und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Dies hat zur Folge, dass gleichsam das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) gutzuheissen ist. Der rubrizierte Rechtsvertreter ist daher den Beschwerdeführenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen und für seinen Aufwand zu entschädigen. Dieser unterlässt es, eine Kostennote zu präsentieren, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein Gesamtbetrag von Fr. 1'200.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Beiordnung von lic. iur. LL. M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird gutgeheissen.

5. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'200.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll Versand: