Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1 suchte am 14. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Mai 2015 fand die Befragung zur Person und am 3. November 2015 die Anhörung statt. Die Beschwerdeführenden 2 bis 6 suchten am 13. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. April 2017 fand die Befragung zur Person und am 1. Juni 2017 die Anhörung der Beschwerdeführerin 2 statt. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie (Beschwerdeführer 1 ursprünglich Ajnabi). Sie seien mehrere Male umgezogen und hätten unter anderem in Kalkilia, mehrmals in Damaskus oder in Zorava gelebt. Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer 1 einen Mann - Bruder des Leibwächters von G._______ - verprügelt. Sein Bruder habe Versöhnungsgeld gezahlt, woraufhin er - nach einem Aufenthalt in Griechenland - nach Damaskus habe zurückkehren können. Im Jahr 2012 sei er von einem Auto überfahren worden, weil er von einem Gefecht überrascht worden und weggerannt sei. Sodann seien die Beschwerdeführenden schikaniert worden, weil der Beschwerdeführer 1 nicht der Aufforderung von Nachbarn zum Anschluss ans Volkskomitee gefolgt sei. Ihr letztes Wohnquartier hätten sie schliesslich verlassen und seien zu Verwandten gezogen, weil es dort zwischen der Regierung und der Freien Syrischen Armee zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Daraufhin hätten sie von einem früheren Nachbarn erfahren, dass ihr Haus von einem Offizier des Regimes besetzt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer 1 von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) aufgefordert worden sei, sich ihr anzuschliessen, habe er 2015 das Land zum letzten Mal verlassen. Nach seiner Ausreise habe er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Die Beschwerdeführerin 2 sei aus finanziellen Gründen zunächst in Syrien geblieben, wo sie mit ihren Kindern (Beschwerdeführende 3-6) bei ihrer Schwester gelebt habe. Im Jahr 2016 sei sie mit ihren Kindern ebenfalls ausgereist, weil ihr Mitglieder der YPG - aufgrund der Dienstverweigerung ihres Mannes - die Ausgabe von Gas zum Kochen verweigert hätten und sie von einer Frau geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführenden 3 bis 6 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht befragt. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage zweier Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Juli 2015 zu Syrien: Eingebürgerte Ajnabi und Militärdienst; Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 14. Juni 2017 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen und in allgemeinen Ausführungen zum Militärdienst sowie zur Rekrutierung der YPG, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen zum Militärdienstaufgebot unglaubhaft ausgefallen sind, zumal der Beschwerdeführer in den Befragungen aussagte, er habe nie ein entsprechendes Aufgebot erhalten und sei als damals neu eingebürgerter Syrer vom Militärdienst befreit worden, was so in seinem Militärdokument stehe (SEM-Akten, A19, S. 4, F18 und S. 12 f., 62 f.). Aufgrund seiner Aussagen ist es unglaubhaft, dass er nach seiner Ausreise doch noch ein entsprechendes Aufgebot erhalten haben soll. Im heutigen Zeitpunkt steht noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden kann und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er bereits deshalb nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner oppositionell exponiert aktiven Familie und hat auch bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee offenkundig nicht auf sich gezogen. Was das dennoch aktenkundige Aufgebot anbelangt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kopie des am 2. November 2015 zugestellten Aufgebots erst im März 2016 der Vorinstanz vorgelegt wurde. Eine plausible Erklärung hierzu bleibt aus, zumal seine Frau erklärt, sie habe das Aufgebot am 2. November 2015 erhalten und wenig später ein Foto desselben via Internet an ihren Mann weitergeleitet. Hinzu kommt, dass die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit syrischer Urkunden aufgrund der Krise vor Ort zurzeit nicht durchgehend gewährleistet ist. Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, haben für sich alleine nur geringen Beweiswert. Bei dem eingereichten Aufgebot trifft beides zu. Im Übrigen liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt ist, wird auf eine Konfrontation mit der YPG verzichtet (hierzu Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist auch aus diesen Gründen als gering einzustufen. Was die Probleme im Jahr 2009 anbelangt - die im Übrigen gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers durch Versöhnungsgeld geregelt werden konnten - ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass diese jeglicher zeitlicher und sachlicher Kausalität zur Ausreise im Jahr 2015 entbehren, mithin keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Sodann stellen allgemeine, im Rahmen des Kriegs erlittene sowie rein wirtschaftliche Nachteile keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. So ist beispielsweise der vom Beschwerdeführer selbst als Unfall bezeichnete Vorfall beim Wegrennen von einem Gefecht keine gezielt gegen ihn gerichtete Massnahme. Ferner genügt auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich allein und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schikanen nicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-154/2017 vom 21. Februar 2017, D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 sowie E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Weiter sind die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zu den angeblichen Rekrutierungsversuchen seitens der YPG sowohl oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen als auch in der vorgetragenen Form nicht asylbeachtlich. So ist eine solche, allgemeine Wehrpflicht - respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die YPG - als nicht asylrelevant zu qualifizieren (Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Die geschilderten Probleme der Beschwerdeführerin 2 nach Ausreise ihres Mannes mit der YPG entfalten einerseits keine asylbeachtliche Intensität und sind andererseits unglaubhaft ausgefallen. Dies bereits aufgrund der Tatsache, dass sie bei ihrer Schwester lebte und erwartungsgemäss diese für das Gas ihres Hauses zuständig wäre und nicht die Beschwerdeführerin 2. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den verschiedenen angeblichen persönlichen Problemen jeweils aufgrund einer Fülle an Fluchtalternativen innerhalb Syriens (diverse Wohnorte, Quartiere, Gouvernements und gastfreundliche Familienangehörige) erfolgreich ausweichen konnten. Die Beschwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzustellen. Die Verweise auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind nicht geeignet, am Beweisergebnis oder an der einschlägigen Rechtsprechung etwas zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3940/2017 Urteil vom 25. August 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Syrien, Beschwerdeführende 1-6, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 suchte am 14. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Mai 2015 fand die Befragung zur Person und am 3. November 2015 die Anhörung statt. Die Beschwerdeführenden 2 bis 6 suchten am 13. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. April 2017 fand die Befragung zur Person und am 1. Juni 2017 die Anhörung der Beschwerdeführerin 2 statt. Hierbei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie (Beschwerdeführer 1 ursprünglich Ajnabi). Sie seien mehrere Male umgezogen und hätten unter anderem in Kalkilia, mehrmals in Damaskus oder in Zorava gelebt. Im Jahr 2009 habe der Beschwerdeführer 1 einen Mann - Bruder des Leibwächters von G._______ - verprügelt. Sein Bruder habe Versöhnungsgeld gezahlt, woraufhin er - nach einem Aufenthalt in Griechenland - nach Damaskus habe zurückkehren können. Im Jahr 2012 sei er von einem Auto überfahren worden, weil er von einem Gefecht überrascht worden und weggerannt sei. Sodann seien die Beschwerdeführenden schikaniert worden, weil der Beschwerdeführer 1 nicht der Aufforderung von Nachbarn zum Anschluss ans Volkskomitee gefolgt sei. Ihr letztes Wohnquartier hätten sie schliesslich verlassen und seien zu Verwandten gezogen, weil es dort zwischen der Regierung und der Freien Syrischen Armee zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Daraufhin hätten sie von einem früheren Nachbarn erfahren, dass ihr Haus von einem Offizier des Regimes besetzt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer 1 von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) aufgefordert worden sei, sich ihr anzuschliessen, habe er 2015 das Land zum letzten Mal verlassen. Nach seiner Ausreise habe er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Die Beschwerdeführerin 2 sei aus finanziellen Gründen zunächst in Syrien geblieben, wo sie mit ihren Kindern (Beschwerdeführende 3-6) bei ihrer Schwester gelebt habe. Im Jahr 2016 sei sie mit ihren Kindern ebenfalls ausgereist, weil ihr Mitglieder der YPG - aufgrund der Dienstverweigerung ihres Mannes - die Ausgabe von Gas zum Kochen verweigert hätten und sie von einer Frau geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführenden 3 bis 6 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht befragt. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage zweier Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. Juli 2015 zu Syrien: Eingebürgerte Ajnabi und Militärdienst; Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 14. Juni 2017 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen und in allgemeinen Ausführungen zum Militärdienst sowie zur Rekrutierung der YPG, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Ausführungen zum Militärdienstaufgebot unglaubhaft ausgefallen sind, zumal der Beschwerdeführer in den Befragungen aussagte, er habe nie ein entsprechendes Aufgebot erhalten und sei als damals neu eingebürgerter Syrer vom Militärdienst befreit worden, was so in seinem Militärdokument stehe (SEM-Akten, A19, S. 4, F18 und S. 12 f., 62 f.). Aufgrund seiner Aussagen ist es unglaubhaft, dass er nach seiner Ausreise doch noch ein entsprechendes Aufgebot erhalten haben soll. Im heutigen Zeitpunkt steht noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden kann und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er bereits deshalb nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden. Zwar gehört er der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch keiner oppositionell exponiert aktiven Familie und hat auch bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee offenkundig nicht auf sich gezogen. Was das dennoch aktenkundige Aufgebot anbelangt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kopie des am 2. November 2015 zugestellten Aufgebots erst im März 2016 der Vorinstanz vorgelegt wurde. Eine plausible Erklärung hierzu bleibt aus, zumal seine Frau erklärt, sie habe das Aufgebot am 2. November 2015 erhalten und wenig später ein Foto desselben via Internet an ihren Mann weitergeleitet. Hinzu kommt, dass die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit syrischer Urkunden aufgrund der Krise vor Ort zurzeit nicht durchgehend gewährleistet ist. Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, haben für sich alleine nur geringen Beweiswert. Bei dem eingereichten Aufgebot trifft beides zu. Im Übrigen liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt ist, wird auf eine Konfrontation mit der YPG verzichtet (hierzu Urteil BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die Syrische Arabische Armee ist auch aus diesen Gründen als gering einzustufen. Was die Probleme im Jahr 2009 anbelangt - die im Übrigen gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers durch Versöhnungsgeld geregelt werden konnten - ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass diese jeglicher zeitlicher und sachlicher Kausalität zur Ausreise im Jahr 2015 entbehren, mithin keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Sodann stellen allgemeine, im Rahmen des Kriegs erlittene sowie rein wirtschaftliche Nachteile keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. So ist beispielsweise der vom Beschwerdeführer selbst als Unfall bezeichnete Vorfall beim Wegrennen von einem Gefecht keine gezielt gegen ihn gerichtete Massnahme. Ferner genügt auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich allein und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schikanen nicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Den zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Die Rechtsprechung verneint eine Kollektivverfolgung (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-154/2017 vom 21. Februar 2017, D-7014/2013 vom 26. Mai 2015, E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 sowie E-2349/2015 vom 7. Juli 2015). Weiter sind die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zu den angeblichen Rekrutierungsversuchen seitens der YPG sowohl oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen als auch in der vorgetragenen Form nicht asylbeachtlich. So ist eine solche, allgemeine Wehrpflicht - respektive eine allenfalls daraus resultierende Zwangsrekrutierung durch die YPG - als nicht asylrelevant zu qualifizieren (Urteil des BVGer D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2). Die geschilderten Probleme der Beschwerdeführerin 2 nach Ausreise ihres Mannes mit der YPG entfalten einerseits keine asylbeachtliche Intensität und sind andererseits unglaubhaft ausgefallen. Dies bereits aufgrund der Tatsache, dass sie bei ihrer Schwester lebte und erwartungsgemäss diese für das Gas ihres Hauses zuständig wäre und nicht die Beschwerdeführerin 2. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den verschiedenen angeblichen persönlichen Problemen jeweils aufgrund einer Fülle an Fluchtalternativen innerhalb Syriens (diverse Wohnorte, Quartiere, Gouvernements und gastfreundliche Familienangehörige) erfolgreich ausweichen konnten. Die Beschwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzustellen. Die Verweise auf die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind nicht geeignet, am Beweisergebnis oder an der einschlägigen Rechtsprechung etwas zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel