Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Guinea am 16. August 2015 und gelangte über verschiedene afrikanische Länder nach Italien, von wo aus er über Frankreich am 22. September 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 6. Juni 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei gegen die Mädchenbeschneidung gewesen und habe sich im Quartier dagegen eingesetzt. Da sein Vater auch Familien denunziert habe, die ihre Mädchen beschnitten hätten, sei seine Familie im Quartier ausgeschlossen worden. Deswegen sei es im Jahre 2012 in der Schule auch zu einem Vorfall gekommen, bei welchem er mit einem Messer geschnitten worden sei. Sein Vater habe die Familien daraufhin angezeigt, weshalb diese eine Geldstrafe bezahlt hätten. Sein Vater habe einmal mit einem Lautsprecher aus dem Auto in den Quartieren Musik gegen die Mädchenbeschneidung abgespielt, worauf er mit Steinen beworfen worden sei. Auch seine Schwester sei beschimpft worden, sie werde keinen Mann finden, da sie nicht beschnitten sei. Er habe daraufhin zu dieser Familie gesagt, dass er sich irgendeinmal für all diese Dinge rächen werde. Am 7. August 2015 seien seine Eltern mit dem Auto unterwegs gewesen und versehentlich über einen Ball gefahren. Man habe seinem Vater vorgeworfen, dass er dies aus Respektlosigkeit gemacht habe. Viele Personen seien zum Auto gekommen und hätten seine Eltern mit Steinen beworfen. Sein Vater sei dabei am Kopf getroffen worden und im Spital verstorben. Seiner Mutter sei der Arm gebrochen worden. Nach diesem Vorfall hätten einige Personen das Haus seiner Familie angezündet. Eine Nachbarin habe seine Geschwister aus dem brennenden Haus retten können, er selber sei zu dieser Zeit im Internat gewesen. Seine Mutter habe ihn daraufhin angerufen und ihm gesagt, dass er gesucht worden sei und dass er nicht zurückkommen solle. B. Mit Verfügung vom 9. August 2017 - eröffnet am 14. August 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die Beschwerde sei gutzuheissen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit Schreiben vom 6. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. So seien Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seien als Übergriffe durch Dritte zu qualifizieren und es sei im Fall des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die guineischen Behörden bereits in der Vergangenheit ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien. So seien die Familien, welche ihn bei dem Vorfall aus dem Jahr 2012 verletzt hätten, auf Anzeige hin abgeführt worden und hätten eine Geldstrafe bezahlen müssen. Auch bei dem geschilderten Vorfall mit dem Vater sei die Polizei anwesend gewesen. Überdies bekämpfe die guineische Regierung beziehungsweise das Frauenministerium seit dem Jahr 2000 mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen und mit internationaler Hilfe die weibliche Beschneidung. Einer Person, welche gegen die weibliche Beschneidung eingestellt sei, stehe daher eine hinreichende Schutzinfrastruktur zur Verfügung, zumal der Schutz vor privater Verfolgung sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasistaat sowie auch durch internationale Organisationen gewährt werden könne.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er habe bisher noch nicht erzählen können, dass sein Vater zudem politisch sehr aktiv und ein Sympathisant der politischen Partei UFDP (Union des Forces Démocratiques de Guinée) von Celou Dallein Diallo gewesen sei. Seine Familie sei deshalb von den guineischen Behörden und von ethnischen Malinike verfolgt worden und es sei mehrmals mit seinem Vater Kontakt aufgenommen worden, damit er die Strategien des Parteipräsidenten Celou Dallein Diallo verrate. Sein Vater habe den guineischen Behörden sogar helfen sollen, den Parteipräsidenten zu ermorden. Der Tod seines Vaters sei darauf zurückzuführen, dass er die Zusammenarbeit mit den guineischen Behörden verweigert habe. Er selber habe seinen Vater immer begleitet und sei ihm sehr nahe gestanden, weshalb er von den ethnischen Malinke gesucht und attackiert worden sei. Diese Angriffe seien vom guineischen Sicherheitsdienst organisiert, kontrolliert und koordiniert gewesen. Er habe dies anlässlich der Anhörungen nicht erzählt, damit er seine Angehörigen in Guinea nicht gefährde. Er sei der Einzige, welcher - nebst seinem Vater - von diesen Angriffen und der Verfolgung gewusst habe. Er werde weiterhin gesucht, seine Angehörigen seien nun im Senegal in Sicherheit.
E. 4.3 Das Gericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens (vorinstanzliches Asylverfahren und Beschwerdeverfahren) den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
E. 4.3.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3; statt vieler Urteil des BVGer E-3940/2017 vom 25. August 2017 E. 3.3). Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geschilderten Vorfälle und Verfolgungen aufgrund der angeblichen politischen Aktivität seines Vaters wurden anlässlich der Befragungen nicht ansatzweise erwähnt. So schilderte der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der Anhörung ausführlich, wie und weshalb seine Familie aufgrund der Tätigkeit seines Vaters (gegen die Mädchenbeschneidung) bedroht und attackiert worden sei (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens, A3/12, S. 7 f. und A13/17, F 45). Er bestätigte anlässlich der Anhörung auch, alles für sein Asylgesuch Wesentliche gesagt zu haben, und selbst auf Nachfrage hin, ob es noch weitere Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden, wurde die auf Beschwerdeebene geschilderte Verfolgung nicht ansatzweise erwähnt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 87 f.). Weiter gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, die Beziehung zu seinem Vater sei nicht sehr gut gewesen und er habe ihn nur einmal begleitet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 46, 56, 81). Auf Beschwerdeebene führte er hingegen aus, er sei seinem Vater sehr nahe gestanden und habe ihn stets begleitet. Zur Begründung seiner nachträglichen Vorbringen führt der Beschwerdeführer aus, er habe seine Angehörigen in Guinea nicht gefährden wollen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärt wurde, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden, und dass ihm, auf seine Nachfrage hin, noch explizit bestätigt wurde, dass die Behörden in seinem Heimatstaat keine Kenntnis davon bekämen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 3 f). Die ohne nachvollziehbaren Grund erst auf Beschwerdeebene dargelegten Vorbringen sind nach dem Gesagten insgesamt als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten, erwecken sie doch den Eindruck, als seien sie nachträglich für das Beschwerdeverfahren konstruiert worden, nachdem die Vorinstanz die ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtete.
E. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/51 nämlich festgehalten, dass der Schutz vor privater Verfolgung sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasistaat gewährt werden könne, allenfalls aber auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor privater Verfolgung sei ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzalternative zur Verfügung stehe. Ob das bestehende Schutzsystem als effizient erachtet werden könne, hänge letztlich davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreiche. Ein Schutzbedürfnis bestehe unter anderem auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich sei oder deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zumutbar sei. Ob ein Schutzbedürfnis bestehe, sei im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten (BVGE 2011/51 E. 7.2 - 7.4).
E. 4.3.3 Seit dem Jahre 2000 ist die guineische Regierung, namentlich das Frauenministerium in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und mit internationaler Hilfe bestrebt, der tief verwurzelten Tradition der weiblichen Beschneidung zu begegnen. Unter anderem werden Gesundheitsarbeiter, Staatsangestellte und Bürger gezielt auf die Praktiken und Folgen der FGM (Female Genital Mutilation) aufmerksam gemacht. Mit Radiokampagnen will die Regierung in Zusammenarbeit mit der NGO Search for Common Ground zudem die Bevölkerung über die Gefahren und Folgen der weiblichen Beschneidung aufklären (m.w.H. Urteil des BVGer E-2155/2014 vom 14. August 2014 E. 6.2.3). Demnach sollte es - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - für den Beschwerdeführer möglich sein, sich mit seinen Anliegen an die heimatlichen Behörden, namentlich das Frauenministerium als Vertreterin der Regierung oder eine der im Bereich der FGM tätigen NGO zu wenden. Damit steht ihm grundsätzlich eine hinreichende Schutzinfrastruktur zur Verfügung.
E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen zu Protokoll, seine Familie sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters gegen die Mädchenbeschneidungen bedroht und verfolgt worden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Polizei auf die Anzeige des Vaters reagiert habe, nachdem der Beschwerdeführer verletzt worden sei (Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 30), und dass die Polizei auch nach dem Vorfall mit seinen Eltern im August 2015 anwesend gewesen sei (Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 45). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind die guineischen Behörden ihrer Schutzpflicht bereits in der Vergangenheit nachgekommen. Nach dem Gesagten sollte es für den Beschwerdeführer und seine Familie auch möglich sein, sich (weiterhin) an die heimatlichen Behörden, insbesondere auch an das Frauenministerium als Vertreterin der Regierung oder eine der im Bereich der FGM tätigen NGO zu wenden. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers auch vom Gericht als nicht asylrelevant erachtet werden, erübrigt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung der diesbezüglichen Vorbringen.
E. 4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich den im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Ereignissen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Schliesslich vermögen auch die komplett neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er sei seit einiger Zeit aufgrund psychischer Probleme, welche auf seine Flucht zurückzuführen seien, in Behandlung. Ein ärztlicher Bericht wurde zwar angekündigt, ist jedoch bis zum Urteilszeitpunkt nicht beim Gericht eingegangen. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung noch angab, gesund zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 6) und die Anhörung lediglich drei Monate vor Beschwerdeerhebung stattfand. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2; EMARK 2003/24 E. 5b). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 6.2.2 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass Conakry, wo der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat, über zwei Universitätsspitäler verfügt (Donka Hospital und Ignace Deen Hospital). In diesen Spitälern gibt es praktizierendes psychiatrisches Fachpersonal und Behandlungsmöglichkeit, auch wenn die Behandlung von psychisch Kranken in Guinea nicht den europäischen Standards entspricht (Urteil des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5). Dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bei oder nach der Rückkehr aus individuellen Gründen konkret gefährdet wäre, erscheint mithin nicht als wahrscheinlich. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.230.2]).
E. 8.3 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4975/2017 Urteil vom 20. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Guinea am 16. August 2015 und gelangte über verschiedene afrikanische Länder nach Italien, von wo aus er über Frankreich am 22. September 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 6. Juni 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei gegen die Mädchenbeschneidung gewesen und habe sich im Quartier dagegen eingesetzt. Da sein Vater auch Familien denunziert habe, die ihre Mädchen beschnitten hätten, sei seine Familie im Quartier ausgeschlossen worden. Deswegen sei es im Jahre 2012 in der Schule auch zu einem Vorfall gekommen, bei welchem er mit einem Messer geschnitten worden sei. Sein Vater habe die Familien daraufhin angezeigt, weshalb diese eine Geldstrafe bezahlt hätten. Sein Vater habe einmal mit einem Lautsprecher aus dem Auto in den Quartieren Musik gegen die Mädchenbeschneidung abgespielt, worauf er mit Steinen beworfen worden sei. Auch seine Schwester sei beschimpft worden, sie werde keinen Mann finden, da sie nicht beschnitten sei. Er habe daraufhin zu dieser Familie gesagt, dass er sich irgendeinmal für all diese Dinge rächen werde. Am 7. August 2015 seien seine Eltern mit dem Auto unterwegs gewesen und versehentlich über einen Ball gefahren. Man habe seinem Vater vorgeworfen, dass er dies aus Respektlosigkeit gemacht habe. Viele Personen seien zum Auto gekommen und hätten seine Eltern mit Steinen beworfen. Sein Vater sei dabei am Kopf getroffen worden und im Spital verstorben. Seiner Mutter sei der Arm gebrochen worden. Nach diesem Vorfall hätten einige Personen das Haus seiner Familie angezündet. Eine Nachbarin habe seine Geschwister aus dem brennenden Haus retten können, er selber sei zu dieser Zeit im Internat gewesen. Seine Mutter habe ihn daraufhin angerufen und ihm gesagt, dass er gesucht worden sei und dass er nicht zurückkommen solle. B. Mit Verfügung vom 9. August 2017 - eröffnet am 14. August 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die Beschwerde sei gutzuheissen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit Schreiben vom 6. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. So seien Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seien als Übergriffe durch Dritte zu qualifizieren und es sei im Fall des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die guineischen Behörden bereits in der Vergangenheit ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien. So seien die Familien, welche ihn bei dem Vorfall aus dem Jahr 2012 verletzt hätten, auf Anzeige hin abgeführt worden und hätten eine Geldstrafe bezahlen müssen. Auch bei dem geschilderten Vorfall mit dem Vater sei die Polizei anwesend gewesen. Überdies bekämpfe die guineische Regierung beziehungsweise das Frauenministerium seit dem Jahr 2000 mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen und mit internationaler Hilfe die weibliche Beschneidung. Einer Person, welche gegen die weibliche Beschneidung eingestellt sei, stehe daher eine hinreichende Schutzinfrastruktur zur Verfügung, zumal der Schutz vor privater Verfolgung sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasistaat sowie auch durch internationale Organisationen gewährt werden könne. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er habe bisher noch nicht erzählen können, dass sein Vater zudem politisch sehr aktiv und ein Sympathisant der politischen Partei UFDP (Union des Forces Démocratiques de Guinée) von Celou Dallein Diallo gewesen sei. Seine Familie sei deshalb von den guineischen Behörden und von ethnischen Malinike verfolgt worden und es sei mehrmals mit seinem Vater Kontakt aufgenommen worden, damit er die Strategien des Parteipräsidenten Celou Dallein Diallo verrate. Sein Vater habe den guineischen Behörden sogar helfen sollen, den Parteipräsidenten zu ermorden. Der Tod seines Vaters sei darauf zurückzuführen, dass er die Zusammenarbeit mit den guineischen Behörden verweigert habe. Er selber habe seinen Vater immer begleitet und sei ihm sehr nahe gestanden, weshalb er von den ethnischen Malinke gesucht und attackiert worden sei. Diese Angriffe seien vom guineischen Sicherheitsdienst organisiert, kontrolliert und koordiniert gewesen. Er habe dies anlässlich der Anhörungen nicht erzählt, damit er seine Angehörigen in Guinea nicht gefährde. Er sei der Einzige, welcher - nebst seinem Vater - von diesen Angriffen und der Verfolgung gewusst habe. Er werde weiterhin gesucht, seine Angehörigen seien nun im Senegal in Sicherheit. 4.3 Das Gericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens (vorinstanzliches Asylverfahren und Beschwerdeverfahren) den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 4.3.1 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3; statt vieler Urteil des BVGer E-3940/2017 vom 25. August 2017 E. 3.3). Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geschilderten Vorfälle und Verfolgungen aufgrund der angeblichen politischen Aktivität seines Vaters wurden anlässlich der Befragungen nicht ansatzweise erwähnt. So schilderte der Beschwerdeführer sowohl an der BzP als auch an der Anhörung ausführlich, wie und weshalb seine Familie aufgrund der Tätigkeit seines Vaters (gegen die Mädchenbeschneidung) bedroht und attackiert worden sei (vgl. beispielsweise Akten des Asylverfahrens, A3/12, S. 7 f. und A13/17, F 45). Er bestätigte anlässlich der Anhörung auch, alles für sein Asylgesuch Wesentliche gesagt zu haben, und selbst auf Nachfrage hin, ob es noch weitere Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden, wurde die auf Beschwerdeebene geschilderte Verfolgung nicht ansatzweise erwähnt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 87 f.). Weiter gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, die Beziehung zu seinem Vater sei nicht sehr gut gewesen und er habe ihn nur einmal begleitet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 46, 56, 81). Auf Beschwerdeebene führte er hingegen aus, er sei seinem Vater sehr nahe gestanden und habe ihn stets begleitet. Zur Begründung seiner nachträglichen Vorbringen führt der Beschwerdeführer aus, er habe seine Angehörigen in Guinea nicht gefährden wollen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärt wurde, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden, und dass ihm, auf seine Nachfrage hin, noch explizit bestätigt wurde, dass die Behörden in seinem Heimatstaat keine Kenntnis davon bekämen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 3 f). Die ohne nachvollziehbaren Grund erst auf Beschwerdeebene dargelegten Vorbringen sind nach dem Gesagten insgesamt als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten, erwecken sie doch den Eindruck, als seien sie nachträglich für das Beschwerdeverfahren konstruiert worden, nachdem die Vorinstanz die ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtete. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/51 nämlich festgehalten, dass der Schutz vor privater Verfolgung sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten Quasistaat gewährt werden könne, allenfalls aber auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor privater Verfolgung sei ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzalternative zur Verfügung stehe. Ob das bestehende Schutzsystem als effizient erachtet werden könne, hänge letztlich davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreiche. Ein Schutzbedürfnis bestehe unter anderem auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich sei oder deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zumutbar sei. Ob ein Schutzbedürfnis bestehe, sei im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten (BVGE 2011/51 E. 7.2 - 7.4). 4.3.3 Seit dem Jahre 2000 ist die guineische Regierung, namentlich das Frauenministerium in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und mit internationaler Hilfe bestrebt, der tief verwurzelten Tradition der weiblichen Beschneidung zu begegnen. Unter anderem werden Gesundheitsarbeiter, Staatsangestellte und Bürger gezielt auf die Praktiken und Folgen der FGM (Female Genital Mutilation) aufmerksam gemacht. Mit Radiokampagnen will die Regierung in Zusammenarbeit mit der NGO Search for Common Ground zudem die Bevölkerung über die Gefahren und Folgen der weiblichen Beschneidung aufklären (m.w.H. Urteil des BVGer E-2155/2014 vom 14. August 2014 E. 6.2.3). Demnach sollte es - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - für den Beschwerdeführer möglich sein, sich mit seinen Anliegen an die heimatlichen Behörden, namentlich das Frauenministerium als Vertreterin der Regierung oder eine der im Bereich der FGM tätigen NGO zu wenden. Damit steht ihm grundsätzlich eine hinreichende Schutzinfrastruktur zur Verfügung. 4.3.4 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen zu Protokoll, seine Familie sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters gegen die Mädchenbeschneidungen bedroht und verfolgt worden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Polizei auf die Anzeige des Vaters reagiert habe, nachdem der Beschwerdeführer verletzt worden sei (Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 30), und dass die Polizei auch nach dem Vorfall mit seinen Eltern im August 2015 anwesend gewesen sei (Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 45). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind die guineischen Behörden ihrer Schutzpflicht bereits in der Vergangenheit nachgekommen. Nach dem Gesagten sollte es für den Beschwerdeführer und seine Familie auch möglich sein, sich (weiterhin) an die heimatlichen Behörden, insbesondere auch an das Frauenministerium als Vertreterin der Regierung oder eine der im Bereich der FGM tätigen NGO zu wenden. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers auch vom Gericht als nicht asylrelevant erachtet werden, erübrigt sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung der diesbezüglichen Vorbringen. 4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich den im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Ereignissen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Schliesslich vermögen auch die komplett neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2.1 Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-3869/2017 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1; E-1371/2017 vom 22. März 2017 E. 6.1). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung als Elektriker. Dass er im Land über keine Verwandten und Freunde mehr verfügt, ist aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zu bezweifeln. Angesichts dessen, dass er sein ganzes bisheriges Leben in seinem Heimatland verbracht und elf Jahre lang die Schule besucht hat, ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann. 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er sei seit einiger Zeit aufgrund psychischer Probleme, welche auf seine Flucht zurückzuführen seien, in Behandlung. Ein ärztlicher Bericht wurde zwar angekündigt, ist jedoch bis zum Urteilszeitpunkt nicht beim Gericht eingegangen. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung noch angab, gesund zu sein (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/17, F 6) und die Anhörung lediglich drei Monate vor Beschwerdeerhebung stattfand. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2; EMARK 2003/24 E. 5b). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 6.2.2 Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass Conakry, wo der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat, über zwei Universitätsspitäler verfügt (Donka Hospital und Ignace Deen Hospital). In diesen Spitälern gibt es praktizierendes psychiatrisches Fachpersonal und Behandlungsmöglichkeit, auch wenn die Behandlung von psychisch Kranken in Guinea nicht den europäischen Standards entspricht (Urteil des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5). Dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bei oder nach der Rückkehr aus individuellen Gründen konkret gefährdet wäre, erscheint mithin nicht als wahrscheinlich. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.230.2]). 8.3 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi