Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 18. November 2014 und gelangte über Mali, Algerien, Marokko, Spanien und weitere Länder am 30. März 2015 in die Schweiz, wo er am 1. April 2015 um Asyl nachsuchte. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 2. April 2015 befragte ihn die Vorinstanz im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) in Begleitung seiner Rechtsvertretung summarisch zu seinen Asylgründen. Die Erstbefragung fand am 8. April 2015 statt und am 15. April 2015 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) ein Altersgutachten, welches ergab, dass der Beschwerdeführer das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Am 27. April 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 29. April 2015 mit, dass er ins erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphase überwiesen werde, weil weitere Abklärungen nötig seien. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 habe er die Schule im Jahr 2010 aufgrund finanzieller Probleme abbrechen müssen. Er habe danach zeitweise bei seinem Onkel in B._______ im Quartier C._______ gelebt, wo er mit einem Mädchen eine Beziehung geführt habe. Das Mädchen habe sich während ihrer Beziehung auch mit anderen Jungen getroffen. Eines Tages habe er erfahren, dass sie schwanger sei. Sie habe das Kind abgetrieben, sei wegen des Eingriffs jedoch erkrankt und kurze Zeit später gestorben. In der Folge sei er von ihrer Familie aufgesucht und von ihnen für ihren Tod verantwortlich gemacht worden. Sein Onkel habe ihn deswegen zu seiner Mutter geschickt, wo ihn ihre Familie erneut gesucht habe. Seine Mutter habe seine Unschuld beteuert, weshalb die Familie alle ihre Tiere getötet habe. Infolge der Ereignisse habe ihn sein Onkel zur Polizei gebracht. Dort habe er ausgesagt, das Mädchen sei nicht von ihm schwanger gewesen. Die Polizei habe ihn drei Tage festgehalten und anschliessend ins Gefängnis gebracht. Nach einem Monat Haft habe er aus dem Gefängnis fliehen können, da seine Mithäftlinge einen Wächter mit einer Pistole gezwungen hätten, die Gefängnistüren zu öffnen. Er sei zu seinem Onkel geflüchtet, der ihn jedoch zu seiner Mutter geschickt habe. Er habe sich noch zwei oder drei Monate bei ihr versteckt gehalten und sei anschliessend zusammen mit einem Freund ausgereist. Im Übrigen habe er seit dem Tod seines Vaters niemanden in seiner Heimat, der ihn finanziell unterstütze. B. Mit Schreiben vom 29. April 2015 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat nieder. C. Mit Schreiben vom 4. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Dakar um Abklärungen über den Aufenthaltsort der Mutter und des Onkels des Beschwerdeführers sowie über die Möglichkeit einer allfälligen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Institution "Sabou Guinée". Mit Schreiben vom 26. April 2016 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Dakar der Vorinstanz die entsprechenden Antworten. D. Mit Schreiben vom 4. September 2016 teilte D._______, angestellt beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons E._______, der Vorinstanz mit, sie sei als Beiständin des Beschwerdeführers eingesetzt worden. E. Mit Verfügung vom 8. November 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Gleichzeitig stellte sie ihm auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu. F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Botschaftsauskunft ein. Dem Schreiben waren ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ vom 28. November 2016, ein Kurzbericht des psychologischen Fachmitarbeiters des PsychoSozialen Dienstes (PSD) der G._______ vom 22. November 2016 sowie eine Stellungnahme der Sozialarbeiterin H._______ der Sozialberatung G._______ vom 1. Dezember 2016 beigelegt. G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde war, nebst den bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 12. Dezember 2016 eingegangenen Beweismitteln, ein Einschätzungsbericht der Leiterin I._______ beigelegt. I. Am 8. März 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes (AuG, [SR 142.20] auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.3 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Er könne nicht begründen, weshalb er von der Familie des Mädchens eines Verbrechens beschuldigt worden sei und warum ihn sein Onkel zur Polizei gebracht habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz der Angst vor Repressalien der Familie und vor den Konsequenzen seines Gefängnisausbruches zurück in sein Heimatdorf gegangen und dort drei Monate geblieben sei. Seine diesbezüglichen Aussagen würden zudem Widersprüche beinhalten. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Vorbringen mit Beweisen belege. Auch die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in seinem Heimatland würden nicht als asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten.
E. 4.4 In der Rechtmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einzig die angeblich gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente erwähnt und diejenigen Elemente, welche für ihn sprechen, keiner Würdigung unterzogen. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen sei nicht nachvollziehbar. Sein Onkel habe die Polizei hinzugezogen, damit die Familie des Mädchens nicht zur Selbstjustiz greife. Er sei deswegen von ihm enttäuscht gewesen. Mit den Besuchen im Gefängnis habe der Onkel ihm aber gezeigt, dass er ihm viel bedeute. Zudem liege es auf der Hand, dass er sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis bei seiner Mutter versteckt gehalten habe. Schliesslich könne von einem traumatisierten Jungen nicht erwartet werden, dass er seine Erlebnisse sorgfältig dokumentiere.
E. 4.5 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Vor-instanz hat zutreffend festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Schuldzuweisung der Familie am Tod des Mädchens oberflächlich ausgefallen sind (vgl. Akten der Vorinstanz A18/15; F24, F26). Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. So vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, weshalb er für den Tod des Mädchen verantwortlich gemacht worden sein sollte, zumal er angab, dass sie nicht zusammengewohnt hätten und das Mädchen nebst ihm weitere Freunde gehabt habe, womit es nicht einmal erwiesen war, dass er der Vater des Kindes ist. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Familie und die Polizei gerade ihm und nicht vielmehr dem behandelnden Arzt die Schuld am Tod des Mädchens gegeben haben sollen. Ferner gelingt es ihm nicht auf Beschwerdeebene plausibel dazulegen, weshalb er nach seiner Gefängnisflucht zu seinem Onkel gegangen war, obwohl ihn dieser zur Polizei gebracht und so seine Verhaftung initiiert hatte (vgl. Akten der Vorinstanz A18/15, F24, F44, F55, F56). Ebenso unverständlich ist, dass sich der Beschwerdeführer danach, trotz seiner Angst vor der Familie des Mädchens, wieder bei seiner Mutter aufhielt und sich somit ausgerechnet an den Ort begab, wo er zuvor bereits gesucht worden war. Zudem wäre er nach seiner Flucht kaum noch drei Monate lang bei seiner Mutter geblieben, wenn er tatsächlich Furcht vor Vergeltungsmassnahmen der Familie und der Polizei gehabt hätte. Der hiergegen in der Rechtmitteleingabe vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht zu seinem Onkel und deshalb nur zu seiner Mutter zurückkehren können, überzeugt nicht, da er gemäss eigenen Angaben weitere Familienmitglieder und Freunde in seiner Heimat hat, die ihn hätten aufnehmen können.
E. 4.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet und demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.2.1 Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er jung ist und mit seiner Mutter, seinem Onkel und seinen zwei Geschwistern über nahestehende Verwandte in Guinea verfügt.
E. 6.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2; EMARK 2003/24 E. 5b). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dem Arztbericht vom 28. November 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. November 2016 in ärztlicher Behandlung ist. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte eine mittelschwere bis schwere Depression und verschrieb dem Beschwerdeführer das Medikament J._______. Aus dem eingereichten Kurzbericht der PsychoSozialen Dienste vom 22. November 2016 geht hervor, dass die Auswirkungen einer Rückführung auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers nicht absehbar seien, es müsse jedoch mit einer Akzentuierung der Symptomatik bis hin zur Suizidalität gerechnet werden. Zufolge der Berichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf eine ambulante Therapie mit entsprechender Medikation angewiesen ist. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche die gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen seiner Auffassung detailliert geprüft hat, kann eine ambulante Therapie in K._______ in der Einrichtung "L._______" durchgeführt werden. Die Vorinstanz weist ausserdem auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hin, welche sich auch auf Medikamente bezieht (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bei oder nach der Rückkehr aus individuellen Gründen konkret gefährdet wäre, erscheint mithin nicht als wahrscheinlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1371/2017 Urteil vom 22. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 18. November 2014 und gelangte über Mali, Algerien, Marokko, Spanien und weitere Länder am 30. März 2015 in die Schweiz, wo er am 1. April 2015 um Asyl nachsuchte. Gleichentags wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 2. April 2015 befragte ihn die Vorinstanz im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) in Begleitung seiner Rechtsvertretung summarisch zu seinen Asylgründen. Die Erstbefragung fand am 8. April 2015 statt und am 15. April 2015 erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) ein Altersgutachten, welches ergab, dass der Beschwerdeführer das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Am 27. April 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 29. April 2015 mit, dass er ins erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphase überwiesen werde, weil weitere Abklärungen nötig seien. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 habe er die Schule im Jahr 2010 aufgrund finanzieller Probleme abbrechen müssen. Er habe danach zeitweise bei seinem Onkel in B._______ im Quartier C._______ gelebt, wo er mit einem Mädchen eine Beziehung geführt habe. Das Mädchen habe sich während ihrer Beziehung auch mit anderen Jungen getroffen. Eines Tages habe er erfahren, dass sie schwanger sei. Sie habe das Kind abgetrieben, sei wegen des Eingriffs jedoch erkrankt und kurze Zeit später gestorben. In der Folge sei er von ihrer Familie aufgesucht und von ihnen für ihren Tod verantwortlich gemacht worden. Sein Onkel habe ihn deswegen zu seiner Mutter geschickt, wo ihn ihre Familie erneut gesucht habe. Seine Mutter habe seine Unschuld beteuert, weshalb die Familie alle ihre Tiere getötet habe. Infolge der Ereignisse habe ihn sein Onkel zur Polizei gebracht. Dort habe er ausgesagt, das Mädchen sei nicht von ihm schwanger gewesen. Die Polizei habe ihn drei Tage festgehalten und anschliessend ins Gefängnis gebracht. Nach einem Monat Haft habe er aus dem Gefängnis fliehen können, da seine Mithäftlinge einen Wächter mit einer Pistole gezwungen hätten, die Gefängnistüren zu öffnen. Er sei zu seinem Onkel geflüchtet, der ihn jedoch zu seiner Mutter geschickt habe. Er habe sich noch zwei oder drei Monate bei ihr versteckt gehalten und sei anschliessend zusammen mit einem Freund ausgereist. Im Übrigen habe er seit dem Tod seines Vaters niemanden in seiner Heimat, der ihn finanziell unterstütze. B. Mit Schreiben vom 29. April 2015 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat nieder. C. Mit Schreiben vom 4. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Dakar um Abklärungen über den Aufenthaltsort der Mutter und des Onkels des Beschwerdeführers sowie über die Möglichkeit einer allfälligen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Institution "Sabou Guinée". Mit Schreiben vom 26. April 2016 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Dakar der Vorinstanz die entsprechenden Antworten. D. Mit Schreiben vom 4. September 2016 teilte D._______, angestellt beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons E._______, der Vorinstanz mit, sie sei als Beiständin des Beschwerdeführers eingesetzt worden. E. Mit Verfügung vom 8. November 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Gleichzeitig stellte sie ihm auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu. F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Botschaftsauskunft ein. Dem Schreiben waren ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._______ vom 28. November 2016, ein Kurzbericht des psychologischen Fachmitarbeiters des PsychoSozialen Dienstes (PSD) der G._______ vom 22. November 2016 sowie eine Stellungnahme der Sozialarbeiterin H._______ der Sozialberatung G._______ vom 1. Dezember 2016 beigelegt. G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 3. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde war, nebst den bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 12. Dezember 2016 eingegangenen Beweismitteln, ein Einschätzungsbericht der Leiterin I._______ beigelegt. I. Am 8. März 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes (AuG, [SR 142.20] auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Er könne nicht begründen, weshalb er von der Familie des Mädchens eines Verbrechens beschuldigt worden sei und warum ihn sein Onkel zur Polizei gebracht habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz der Angst vor Repressalien der Familie und vor den Konsequenzen seines Gefängnisausbruches zurück in sein Heimatdorf gegangen und dort drei Monate geblieben sei. Seine diesbezüglichen Aussagen würden zudem Widersprüche beinhalten. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Vorbringen mit Beweisen belege. Auch die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in seinem Heimatland würden nicht als asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten. 4.4 In der Rechtmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einzig die angeblich gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente erwähnt und diejenigen Elemente, welche für ihn sprechen, keiner Würdigung unterzogen. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen sei nicht nachvollziehbar. Sein Onkel habe die Polizei hinzugezogen, damit die Familie des Mädchens nicht zur Selbstjustiz greife. Er sei deswegen von ihm enttäuscht gewesen. Mit den Besuchen im Gefängnis habe der Onkel ihm aber gezeigt, dass er ihm viel bedeute. Zudem liege es auf der Hand, dass er sich nach seiner Flucht aus dem Gefängnis bei seiner Mutter versteckt gehalten habe. Schliesslich könne von einem traumatisierten Jungen nicht erwartet werden, dass er seine Erlebnisse sorgfältig dokumentiere. 4.5 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Vor-instanz hat zutreffend festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Schuldzuweisung der Familie am Tod des Mädchens oberflächlich ausgefallen sind (vgl. Akten der Vorinstanz A18/15; F24, F26). Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. So vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, weshalb er für den Tod des Mädchen verantwortlich gemacht worden sein sollte, zumal er angab, dass sie nicht zusammengewohnt hätten und das Mädchen nebst ihm weitere Freunde gehabt habe, womit es nicht einmal erwiesen war, dass er der Vater des Kindes ist. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Familie und die Polizei gerade ihm und nicht vielmehr dem behandelnden Arzt die Schuld am Tod des Mädchens gegeben haben sollen. Ferner gelingt es ihm nicht auf Beschwerdeebene plausibel dazulegen, weshalb er nach seiner Gefängnisflucht zu seinem Onkel gegangen war, obwohl ihn dieser zur Polizei gebracht und so seine Verhaftung initiiert hatte (vgl. Akten der Vorinstanz A18/15, F24, F44, F55, F56). Ebenso unverständlich ist, dass sich der Beschwerdeführer danach, trotz seiner Angst vor der Familie des Mädchens, wieder bei seiner Mutter aufhielt und sich somit ausgerechnet an den Ort begab, wo er zuvor bereits gesucht worden war. Zudem wäre er nach seiner Flucht kaum noch drei Monate lang bei seiner Mutter geblieben, wenn er tatsächlich Furcht vor Vergeltungsmassnahmen der Familie und der Polizei gehabt hätte. Der hiergegen in der Rechtmitteleingabe vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht zu seinem Onkel und deshalb nur zu seiner Mutter zurückkehren können, überzeugt nicht, da er gemäss eigenen Angaben weitere Familienmitglieder und Freunde in seiner Heimat hat, die ihn hätten aufnehmen können. 4.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet und demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2.1 Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er jung ist und mit seiner Mutter, seinem Onkel und seinen zwei Geschwistern über nahestehende Verwandte in Guinea verfügt. 6.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2009/2 E.9.3.2; EMARK 2003/24 E. 5b). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dem Arztbericht vom 28. November 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. November 2016 in ärztlicher Behandlung ist. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte eine mittelschwere bis schwere Depression und verschrieb dem Beschwerdeführer das Medikament J._______. Aus dem eingereichten Kurzbericht der PsychoSozialen Dienste vom 22. November 2016 geht hervor, dass die Auswirkungen einer Rückführung auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers nicht absehbar seien, es müsse jedoch mit einer Akzentuierung der Symptomatik bis hin zur Suizidalität gerechnet werden. Zufolge der Berichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf eine ambulante Therapie mit entsprechender Medikation angewiesen ist. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche die gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen seiner Auffassung detailliert geprüft hat, kann eine ambulante Therapie in K._______ in der Einrichtung "L._______" durchgeführt werden. Die Vorinstanz weist ausserdem auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hin, welche sich auch auf Medikamente bezieht (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten bei oder nach der Rückkehr aus individuellen Gründen konkret gefährdet wäre, erscheint mithin nicht als wahrscheinlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand: