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E-5218/2017

E-5218/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5218/2017 Urteil vom 28. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juni 2014 seinen Heimatstaat verliess und über Mali, Libyen und Italien am 22. Juli 2017 in die Schweiz einreiste, wo er am 23. Juli 2016 um Asyl nachsuchte, dass er auf dem Personalienblatt sowie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5. August 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juli 2017 zur Begründung des Asylgesuchs und zu seiner Person im Wesentlichen geltend machte, er sei am 27. Juni 1999 in B._______, Präfektur Lola, Region Nzérékoré, geboren und habe seit der Primarschule bei seinem Vater, seiner Stiefmutter und den Halbgeschwistern in der Ortschaft C._______ gewohnt, dass ihn sein Vater misshandelt habe, da er seinen muslimischen Glauben nicht nach dessen Vorstellungen ausgeübt habe; auch sei er von seinem Vater als halber Christ angesehen worden, weil seine zwischenzeitlich verstorbene Mutter Christin gewesen sei, was ihm vom Vater ebenfalls vorgeworfen worden sei, dass er aus diesen Gründen ausgereist und nach Mali gelangt sei, wo er sich längere Zeit aufgehalten habe, dass er, seitdem er sich in der Schweiz aufhalte, christliche Gottesdienste besuche, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. August 2017 - eröffnet am 24. August 2017 - ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Prozessführung ersuchte, dass der Eingang der Beschwerde am 19. September 2017 schriftlich bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers die Minderjährigkeit betreffend unglaubhaft sind, als zutreffend erweisen, dass die Vorinstanz zu Recht verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Altes - insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Papieren (Geburtsschein, Identitätspapiere, Schulausweis), welche seine Alter bestätigen würden - festgestellt hat, weshalb erste Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer zudem, wie von der Vorinstanz ausgeführt, widersprüchliche Angaben zur Dauer und zum Zeitpunkt der Beendigung seines Schulbesuchs sowie ungenaue, wirklichkeitsfremde Angaben zum damaligen Alter gemacht hat, dass die Angaben über den Zeitpunkt seines Schulbesuchs nicht mit der angegebenen Minderjährigkeit zu vereinbaren sind, da die Einschulung in Guinea in der Regel im Alter von sieben Jahren erfolgt (http://de.theglobaleconomy.com/Guinea/Primary_school_starting_age/), dass an dieser Würdigung der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach der Übersetzer einen anderen Dialekt als der Beschwerdeführer gesprochen und nicht immer exakt übersetzt habe, was auch von der anwesenden Hilfswerksvertretung bemerkt worden sei, nichts zu ändern vermag, dass die Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung zwar bemerkt hat, der Übersetzer habe bei der Übersetzung oft nachgefragt und Sätze unvollständig und mangelhaft formuliert, weshalb Übersetzungsprobleme nicht ausgeschlossen werden könnten, dass indessen aus Sicht des Gerichts der Umstand, wonach die vom Übersetzer offenbar schlecht formulierten Sätze im Protokoll haben umgestellt werden müssen, um diesen einen Sinn zu geben, die festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht erklären lassen, dass dies insbesondere für die festgestellten Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Dauer seines Schulbesuchs gilt, dass der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben hat, zwölf Jahre die Schule besucht zu haben (vgl. Akte A7), und auch anlässlich der Anhörung von 12 respektive 13 Jahren Schulbesuch sprach (vgl. Akte A20 S. 6, S. 12), dass er zudem die Frage der Hilfswerksvertretung, ob er während seiner Schulzeit einmal eine Klasse wiederholt habe, verneint hat (vgl. a.a.O., S. 11), dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer während seiner Schulzeit zweimal die Klasse übersprungen habe, mit den früheren Aussagen bei der BzP und der Anhörung nicht zu vereinbaren ist und diese nicht auf eine schlecht formulierte Übersetzung anlässlich der Anhörung zurückzuführen sind, dass dieser Erklärungsversuch indessen als nachträgliche Anpassung des Sachverhalts und das zweimalige Widerholen einer Klasse damit als unglaubhaft zu bezeichnen ist, dass unter Berücksichtigung des erwähnten Einschulungsalters in Guinea (sieben Jahre) und aufgrund des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer die Schule während 12 Jahren besucht hat, davon auszugehen ist, dass er bei Beendigung der Schule (im Jahre [...]) mindestens 19 Jahre alt gewesen und somit zirka im Jahr (...) geboren sein dürfte, dass auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Taufurkunde zu keinem anderen Ergebnis führen kann, zumal diese weder Namen noch Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthält, dass die Vorinstanz daher zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und keine Vertrauensperson beigezogen wurde, dass der Beschwerdeführer zudem, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist, bezüglich der Probleme mit seinem Vater keine konkreten Beispiele oder Handlungsabläufe hat schildern können, jedoch abschweifende und allgemeine Antworten gegeben hat, weshalb die Vorbringen eher unglaubhaft erscheinen, dass er überdies in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene erstmals vorbrachte, sein Halbbruder habe ihn - als ständiger Beobachter für seinen Vater - ebenfalls geschlagen, weshalb er seitens der Familie seines Vaters riskiere, bestraft zu werden, was wiederum den Schluss zulässt, er wolle den angeblichen Übergriffen seitens seiner Angehörigen mehr Gewicht verleihen, dass indessen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Übergriffe seitens seines Vaters offenbleiben kann, sind diese doch mangels Intensität als asylrechtlich irrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar auch nicht um Schutz durch die wohl als schutzwillig und -fähig zu bezeichnenden Behörden bemüht hat, hat er doch nicht dargetan, diese je angegangen zu sein, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch keine Probleme mit den guineischen Behörden oder anderen Drittpersonen oder Organisationen geltend gemacht hat, weshalb insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte für eine zukünftige Verfolgung in Guinea bestehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Guinea weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25; Urteile des BVGer E-3869/2017 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1; E-1371/2017 vom 22. März 2017 E. 6.1), dass der junge, alleinstehende und entgegen anderslautender Anhaltspunkte gesunde Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, dass angesichts dessen, dass er seit seiner Geburt bis zur Ausreise in seinem Heimatland verbracht und zwölf Jahre die Schule besucht hat, davon auszugehen ist, dass er dort auch unabhängig von seiner Familie (Vater, Stiefmutter und vier Halbgeschwister) über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass die Beschwerdeschrift nichts enthält, was zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: