Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Januar 2014 und gelangte über B._______, C._______, D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 14. Juli 2014 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 24. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. März 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich angehört. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen an, er sei in G._______ geboren und nach einigen Jahren mit seinen Eltern in das Dorf H._______ umgezogen, wo er bis zur 6. Klasse die Schule besucht habe. Im Jahre (...) sei er - nach dem Tod seiner Mutter - mit seinem Onkel mütterlicherseits nach G._______ zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Zu seinem Vater, der Guinea vor vielen Jahren in Richtung I._______ verlassen habe, bestehe kein Kontakt mehr. Der Hauptgrund seiner Ausreise liege darin, dass sich die Halbgeschwister seines Vaters nicht um seine Familie gekümmert, sie nicht gemocht und ihnen bloss den Tod gewünscht hätten. Der Grund für diese Probleme sei gewesen, dass nach dem Wegzug seines Vaters einige Halbgeschwister desselben seine Mutter hätten heiraten wollen, womit diese jedoch nicht einverstanden gewesen sei. In der Folge habe einer dieser Verwandten in einem Streit seine Mutter mit einem Stock geschlagen, worauf sie in Spitalpflege verbracht worden und dort an den Folgen der Schläge verstorben sei. Dies habe ihm der behandelnde Arzt respektive eine Freundin seiner Mutter so mitgeteilt. Im Spital habe man ihn nicht zu seiner Mutter vorgelassen und am späten Abend wieder nach Hause geschickt. Obwohl er vom Halbbruder seines Vaters aufgefordert worden sei, niemanden über die wahren Umstände des Todes seiner Mutter zu informieren, habe er anlässlich der Beerdigung seinen Onkel mütterlicherseits darüber orientiert. In der Folge sei er deswegen von den Verwandten väterlicherseits bedroht worden. Daraufhin habe ihn - nach der Beerdigung seiner Mutter - sein Onkel mütterlicherseits zu sich und dessen Familie nach G._______ mitgenommen und sich um ihn gekümmert. Seine beiden jüngeren Brüder seien im Dorf zurückgeblieben. Etwa (...) Monate nach seinem Umzug nach G._______ sei sein Onkel von der Arbeit zurückgekommen und habe ihm mitgeteilt, dass der eine Bruder verstorben sei. Den genauen Grund des Todes kenne er nicht, aber vielleicht hätten die Halbgeschwister seines Vaters diesem kein Essen mehr gegeben oder aber vielleicht sei dieser krank geworden und danach nicht behandelt worden. Jedenfalls sei er nie mehr - auch nicht zur Beerdigung seines Bruders - in sein Dorf zurückgekehrt. In G._______ habe er die Schule nicht besuchen können, da sein Onkel nicht so viel Geld besessen habe. Ebenso hätten finanzielle Gründe verhindert, dass er einer Arbeit habe nachgehen können. Eines Tages habe ihm sein Onkel mitgeteilt, dass er mit der Hilfe eines Schleppers nach Europa reisen werde. Ferner habe er einmal an einer Kundgebung in seiner Heimat teilgenommen, welche von der Opposition organisiert worden sei. Er habe eigentlich keine Ahnung von Politik und habe eines Tages gesehen, dass viele Leute im Quartier unterwegs gesehen seien. Da sei er einfach mitgegangen und in der Folge von einem Polizisten mit dem Gummiknüppel an der Schulter geschlagen worden. Sonst sei er einfach zu Hause gewesen und sei auch in der Schweiz nicht politisch aktiv. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.d Der Beschwerdeführer reichte mehrere Dokumente (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. F. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer die vorin- stanzliche Vernehmlassung zugestellt und Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Diese ging am 17. Mai 2016 unter Beilage (Nennung Beweismittel) beim Gericht ein.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seit dem Tod seiner Mutter im (...) von den Verwandten väterlicherseits bedroht worden zu sein, weil er seinem Onkel über die Umstände des Unfalltods berichtet habe. Dieses Vorbringen erscheine jedoch nicht überzeugend und sei daher als unglaubhaft zu erachten. Er habe sich nach dem Hinschied seiner Mutter fast zwei Jahre im Heimatland Guinea aufgehalten, ohne jemals von den Verwandten väterlicherseits belangt worden zu sein. Sodann habe sich gemäss seinen Angaben der Onkel mütterlicherseits wegen des Todesfalls seiner Mutter an die Behörden gewendet. Dazu habe er (Nennung Beweismittel), ausgestellt am (...) durch (...), eingereicht. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden jedoch nicht überzeugend wirken. So habe er zu diesem Sachverhalt keine Details zu nennen vermocht und es erstaune, dass er vom Behördengang seines Onkels erst in der Schweiz erfahren haben wolle, obwohl das Ereignis zu einem Zeitpunkt geschehen sei, als er sich noch in seinem Heimatland aufgehalten habe. Des Weiteren falle auf, dass auf dem Dokument der Name seines Onkels mütterlicherseits gar nicht erwähnt werde, sondern derjenige einer anderen Person, den er in diesem Zusammenhang nicht genannt habe. Er habe jedoch bei der Anhörung erklärt, sein Onkel mütterlicherseits mit Namen J._______, bei welchem er in G._______ gewohnt habe, sei mit den Behörden in Kontakt getreten. Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei das Vorbringen, von den Verwandten väterlicherseits bedroht worden zu sein, nicht glaubhaft. Bezeichnenderweise sei er der Frage nach Möglichkeiten, die familiären Streitigkeiten zu schlichten, ausgewichen, indem er geantwortet habe, sich nicht über seine Vergangenheit Gedanken gemacht zu haben. Angesichts des Umstandes, dass er sich nach dem Tod seiner Mutter noch fast zwei Jahre in seiner Heimat aufgehalten habe, erscheine es nicht überzeugend und glaubhaft, sich niemals mit der Frage nach den Möglichkeiten einer Lösung auseinandergesetzt zu haben. Betreffend den angeführten Tod seines Bruders falle auf, dass er zu diesem Sachverhalt keinen Beleg ins Recht gelegt habe, obwohl er dazu mit Schreiben vom 11. November 2015 explizit aufgefordert worden sei. Er habe zudem nichts Konkretes zu berichten vermocht und dies mit fehlenden finanziellen Mitteln begründet, welche eine Fahrt ins Dorf, wo sein Bruder beerdigt worden sei, verunmöglicht hätten. Dieser Darstellung widerspreche jedoch der Umstand, dass es sich sein Onkel habe leisten können, ihn mit der Hilfe eines Schleppers nach Europa zu entsenden, wobei bekanntermassen solche Schlepperreisen sehr kostspielig seien. Daher seien auch seine Ausführungen, wonach er in G._______ aufgrund von finanziellen Engpässen nicht habe die Schule besuchen können und er deswegen vom Onkel ins Ausland geschickt worden sei - um sich damit selber finanziell zu entlasten - widersprüchlich und logisch nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Überlegungen sei der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zur geltend gemachten Bedrohungssituation und den familiären Verhältnissen erheblich zu bezweifeln und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Unter diesen Umständen erübrige es sich, weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag abzuhandeln oder die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen.
E. 3.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, er benötige unbedingt den Schutz der Schweiz, da sein Leben in seiner Heimat in Gefahr sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Vorinstanz seine Schilderung der Ereignisse nicht glauben wolle. Er habe Dokumente zur Registrierung seiner Geburt, zum Tod seiner Mutter und zur deswegen durch seinen Onkel eingereichten Anzeige beigebracht. Niemand habe ihn vor der Familie seines Vaters geschützt und diese habe nicht gewusst, wo sein Onkel mütterlicherseits gewohnt habe. Da er ein Kind gewesen sei, habe ihm sein Onkel auch nichts erzählt, sondern erst, als er in der Schweiz gewesen sei. Es sei jedoch in Guinea für ihn immer gefährlicher geworden, da ihn die Familie seines Vaters mit der Zeit in G._______ gefunden hätte. Entgegen der Meinung des SEM sei nicht ersichtlich, weshalb der Name seines Onkels mütterlicherseits auf dem (Nennung Beweismittel) vermerkt sein sollte, zumal der Name des Halbbruders seines Vaters darauf geschrieben sei. Dieser habe nämlich seine Mutter getötet und werde nun von den Behörden gesucht. Als sein Bruder gestorben sei, habe er den weiten Weg zurück in sein Dorf nicht gehen können. Da sein Onkel wenig Geld habe, sei dieser zum Schluss gekommen, es sei günstiger, ihn ins Ausland zu schicken als in G._______ zu beschützen. Er sei schliesslich nicht mit dem Flugzeug geflüchtet, sondern habe über den kostengünstigeren Land- und Seeweg fliehen müssen. Aus diesen Gründen könne er nicht in seine Heimat zurückkehren. Er werde dort durch die Familie seines Vaters verfolgt und erhalte keinen Schutz durch die Polizei.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 4.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es in der Tat als wenig realitätsnah zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren haben soll, dass sich sein Onkel mütterlicherseits wegen der Umstände, die zum Tod seiner Mutter geführt haben sollen, im (...) - also zu einem Zeitpunkt, als er noch beim betreffenden Onkel wohnhaft gewesen sei - an die Behörden von Guinea gewendet habe. Der diesbezügliche Einwand, sein Onkel habe ihm nichts erzählt, da er damals noch ein Kind gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Vorgebrachte, wonach der Onkel vom Beschwerdeführer über den wahren Grund, der zum Tod der Mutter geführt haben soll, informiert gewesen sei und sich in der Folge veranlasst gesehen habe, den Beschwerdeführer dem Einfluss der anderen Verwandten zu entziehen, um ihm so Schutz zu bieten (vgl. act. A14/17 S. 8). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Onkel dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen hätte verschweigen sollen, dass er (der Onkel) sich zwecks Aufklärung der Tat an die Behörden gewendet habe.
E. 4.3 Ferner bleibt der Einwand, auf dem (Nennung Beweismittel) stehe zwar nicht der Name des Onkels mütterlicherseits, aber derjenige des Halbbruders seines Vaters, welcher seine Mutter getötet habe, unbehelflich. Zunächst ist für das Gericht in Ermangelung konkreter Angaben des Beschwerdeführers zu Namen seiner Verwandten väterlicherseits sowie eines offiziellen Dokumentes, aus dem sich die verwandtschaftlichen Verhältnisse ersehen liessen, nicht überprüfbar, ob es sich bei dem im fraglichen Dokument erwähnten Namen tatsächlich um einen Halbbruder seines Vaters handelt. Sodann hat der Beschwerdeführer angegeben, nicht zu wissen, welcher seiner Verwandten väterlicherseits mit seiner Mutter einen handgreiflichen Streit gehabt habe (vgl. act. A14/17 S. 8 oben). Folglich konnte er seinem Onkel mütterlicherseits - der sich angeblich an die Behörden gewendet hat und auf dessen Initiative das (Nennung Beweismittel) ausgestellt worden sein muss - auch keine konkrete Person als Täter nennen. Es ist deshalb nicht einsichtig, weshalb auf dem fraglichen (Nennung Beweismittel) nun eine konkrete Person aufgeführt ist, zumal aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass der Onkel anderweitig, etwa durch die Verwandten väterlicherseits, über die Person des Täters informiert worden wäre. Das erwähnte (Nennung Beweismittel) ist daher zum Beleg der dargelegten Bedrohung durch die Verwandten seines Vaters als nicht beweiskräftig zu erachten. Im Übrigen liegt dieses Dokument - wie auch alle anderen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen - lediglich in der Form einer leicht manipulierbaren Kopie vor, weshalb all diesen Dokumenten schon aus diesem Grund nur eine stark eingeschränkte Beweiskraft beigemessen werden kann.
E. 4.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich nach dem angeblichen Vorfall, der zum Tod seiner Mutter geführt haben soll, noch über zwei Jahre in seiner Heimat aufgehalten hat, ohne dass er irgendwelche Probleme mit seinen Verwandten hatte. Zudem verstrickte er sich hinsichtlich des Zeitpunktes, wann seine Mutter geschlagen worden sei, in Ungereimtheiten. Im Rahmen der BzP führte er diesbezüglich an, er habe den genauen Tag vergessen, der Vorfall liege aber fast (...) Jahre zurück. Da die BzP am 24. Juli 2014 durchgeführt wurde, hätte der Übergriff somit im (...) oder (...) stattfinden müssen. Gemäss der eingereichten (Nennung Beweismittel) ist die Mutter aber bereits am (...) eingeliefert worden. Im Übrigen erweist sich diese Bestätigung zum Nachweis des Todes der Mutter als wenig aufschlussreich. Abgesehen davon, dass es sich wie bereits erwähnt um eine blosse Kopie handelt, wird darin lediglich festgehalten, die vermerkte Person habe (Nennung Verletzungen). Dass solche Verletzungen schlechterdings zum Tod führen müssten, ist als wenig wahrscheinlich zu erachten, weshalb die Absenz weiterer Ausführungen, die die Todesursache erklär- und nachvollziehbar machen würden, erstaunt, zumal die Bestätigung offenbar von einem Arzt verfasst worden sein soll.
E. 4.5 Sodann erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für seinen Onkel günstiger gewesen, ihm eine Schlepperreise ins Ausland zu finanzieren als ihn bei sich in G._______ zu behalten, als blosse Schutzbehauptung. Ausserdem ist zu bezweifeln, dass der Onkel dem Beschwerdeführer eine Flucht mittels Schlepper bezahlen würde, wenn dieser wie vorgebracht in einfacheren Verhältnissen gelebt hätte.
E. 4.6 In Ermangelung konkreter Entgegnungen kann sodann für die weiteren Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe auf die Erwägungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die vorliegend zu bestätigen sind.
E. 4.7 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist festzuhalten, dass es sich bei dem dargelegten Sachverhalt allenfalls um innerfamiliäre Auseinandersetzungen handelt, wobei solche Vorfälle (schon mangels eines relevanten Verfolgungsmotivs) nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu subsumieren wären. Es bleibt in diesem Zusammenhang als widersprüchlich zu erachten, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er werde in seiner Heimat durch die Familie seines Vaters verfolgt und erhalte keinen Schutz durch die Polizei, aber gleichzeitig der vermeintliche Täter respektive Verwandte, der seine Mutter getötet habe, gemäss dem eingereichten (Nennung Beweismittel) seit dem Jahre (...) von den Behörden gesucht wird. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine konkreten Übergriffe seiner Verwandten anzuführen vermocht. Für die Annahme einer begründeten Furcht genügt es aber nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Es wäre vorliegend denn auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen in absehbarer Zeit verwirklichen würden.
E. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.3 Was die in den Unterlagen des (Nennung Behörde) (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) diagnostizierte (Nennung Diagnose) angeht, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, liegen nicht vor. Daran vermag auch die Präzisierung gemäss Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016 i.S. P. gegen Belgien nichts zu ändern. Danach liegen ganz aussergewöhnliche Umstände nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.1 Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-3869/2017 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1; E-1371/2017 vom 22. März 2017 E. 6.1).
E. 6.3.2 Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit volljährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr geprüft zu werden braucht. Es erübrigt sich damit, die im Lichte der in BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 stipulierten Anforderungen, so auch Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie Grad der Integration bei längerem Aufenthalt in der Schweiz, zu analysieren. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sich auf die Situation im Heimatland und nicht auf diejenige in der Schweiz bezieht. Damit vermag der Beschwerdeführer aus dem ins Recht gelegten (Nennung Beweismittel) nichts abzuleiten.
E. 6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann mit einer mehrjährigen Schulbildung vor Ort, der von Geburt bis zu seinem (...) Lebensjahr in Guinea lebte, wo er mithin die wichtigste Zeit seiner Adoleszenz verbracht hat. Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er sich dort wieder zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können. Es darf - auch mit Blick auf seine Angaben, wonach er über seinen Onkel mütterlicherseits in G._______ sowie diverse Freunde verfügt, mit denen er in regelmässigem Kontakt steht (vgl. act. A14/17 S. 5) - davon ausgegangen werden, dass er dort nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, zu dem er zurückkehren kann, zumal ihn der Onkel schon früher bei sich aufgenommen und seine Ausreise bezahlt hat. Es ist ihm daher zuzumuten, bei einer Rückkehr seine sozialen und familiären Beziehungen wieder aufzunehmen und sich mit deren Hilfe eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen.
E. 6.3.4 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
E. 6.3.5 In den Eingaben des zuständigen (Nennung Behörde) wird dem Beschwerdeführer (Nennung Diagnose und Therapie). Die psychische Beeinträchtigung durch den Tod seiner Mutter, die Angst, selber Opfer von tödlicher Gewalt zu werden, und die Angst vor einem negativen Asylentscheid stellen gemäss Abschlussbericht starke Belastungsfaktoren für den Beschwerdeführer dar und eine Selbstgefährdung bei steigendem Druck ist danach nicht auszuschliessen. Nachdem die Asylgründe im Wesentlichen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, sind die Ursachen der Beeinträchtigungen anderen Ursprungs als wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Es ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die psychischen Probleme zu einem erheblichen Teil mit der Möglichkeit eines negativen Asylentscheides und der damit verbundenen Unsicherheit und Angst im Falle einer Rückschaffung zusammenhängen dürften. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass aktuell offenbar kein Therapiebedarf besteht und der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seiner Replik irgendein psychisches Leiden thematisierte. Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgehalten, dass - wenn auch im beschränkten Umfang - in Guinea Behandlungsmöglichkeiten für psychische Leiden bestehen, so insbesondere in G._______, auch wenn diese Behandlung nicht den europäischen Qualitätsstandards entspricht (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5). Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Bedarfsfall in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]).
E. 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Es ist aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Auch waren die Begehren der Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2401/2016 Urteil vom 7. Dezember 2017 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Januar 2014 und gelangte über B._______, C._______, D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 14. Juli 2014 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 24. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 10. März 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich angehört. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen an, er sei in G._______ geboren und nach einigen Jahren mit seinen Eltern in das Dorf H._______ umgezogen, wo er bis zur 6. Klasse die Schule besucht habe. Im Jahre (...) sei er - nach dem Tod seiner Mutter - mit seinem Onkel mütterlicherseits nach G._______ zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Zu seinem Vater, der Guinea vor vielen Jahren in Richtung I._______ verlassen habe, bestehe kein Kontakt mehr. Der Hauptgrund seiner Ausreise liege darin, dass sich die Halbgeschwister seines Vaters nicht um seine Familie gekümmert, sie nicht gemocht und ihnen bloss den Tod gewünscht hätten. Der Grund für diese Probleme sei gewesen, dass nach dem Wegzug seines Vaters einige Halbgeschwister desselben seine Mutter hätten heiraten wollen, womit diese jedoch nicht einverstanden gewesen sei. In der Folge habe einer dieser Verwandten in einem Streit seine Mutter mit einem Stock geschlagen, worauf sie in Spitalpflege verbracht worden und dort an den Folgen der Schläge verstorben sei. Dies habe ihm der behandelnde Arzt respektive eine Freundin seiner Mutter so mitgeteilt. Im Spital habe man ihn nicht zu seiner Mutter vorgelassen und am späten Abend wieder nach Hause geschickt. Obwohl er vom Halbbruder seines Vaters aufgefordert worden sei, niemanden über die wahren Umstände des Todes seiner Mutter zu informieren, habe er anlässlich der Beerdigung seinen Onkel mütterlicherseits darüber orientiert. In der Folge sei er deswegen von den Verwandten väterlicherseits bedroht worden. Daraufhin habe ihn - nach der Beerdigung seiner Mutter - sein Onkel mütterlicherseits zu sich und dessen Familie nach G._______ mitgenommen und sich um ihn gekümmert. Seine beiden jüngeren Brüder seien im Dorf zurückgeblieben. Etwa (...) Monate nach seinem Umzug nach G._______ sei sein Onkel von der Arbeit zurückgekommen und habe ihm mitgeteilt, dass der eine Bruder verstorben sei. Den genauen Grund des Todes kenne er nicht, aber vielleicht hätten die Halbgeschwister seines Vaters diesem kein Essen mehr gegeben oder aber vielleicht sei dieser krank geworden und danach nicht behandelt worden. Jedenfalls sei er nie mehr - auch nicht zur Beerdigung seines Bruders - in sein Dorf zurückgekehrt. In G._______ habe er die Schule nicht besuchen können, da sein Onkel nicht so viel Geld besessen habe. Ebenso hätten finanzielle Gründe verhindert, dass er einer Arbeit habe nachgehen können. Eines Tages habe ihm sein Onkel mitgeteilt, dass er mit der Hilfe eines Schleppers nach Europa reisen werde. Ferner habe er einmal an einer Kundgebung in seiner Heimat teilgenommen, welche von der Opposition organisiert worden sei. Er habe eigentlich keine Ahnung von Politik und habe eines Tages gesehen, dass viele Leute im Quartier unterwegs gesehen seien. Da sei er einfach mitgegangen und in der Folge von einem Polizisten mit dem Gummiknüppel an der Schulter geschlagen worden. Sonst sei er einfach zu Hause gewesen und sei auch in der Schweiz nicht politisch aktiv. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A.d Der Beschwerdeführer reichte mehrere Dokumente (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 22. April 2016 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. F. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer die vorin- stanzliche Vernehmlassung zugestellt und Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Diese ging am 17. Mai 2016 unter Beilage (Nennung Beweismittel) beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seit dem Tod seiner Mutter im (...) von den Verwandten väterlicherseits bedroht worden zu sein, weil er seinem Onkel über die Umstände des Unfalltods berichtet habe. Dieses Vorbringen erscheine jedoch nicht überzeugend und sei daher als unglaubhaft zu erachten. Er habe sich nach dem Hinschied seiner Mutter fast zwei Jahre im Heimatland Guinea aufgehalten, ohne jemals von den Verwandten väterlicherseits belangt worden zu sein. Sodann habe sich gemäss seinen Angaben der Onkel mütterlicherseits wegen des Todesfalls seiner Mutter an die Behörden gewendet. Dazu habe er (Nennung Beweismittel), ausgestellt am (...) durch (...), eingereicht. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden jedoch nicht überzeugend wirken. So habe er zu diesem Sachverhalt keine Details zu nennen vermocht und es erstaune, dass er vom Behördengang seines Onkels erst in der Schweiz erfahren haben wolle, obwohl das Ereignis zu einem Zeitpunkt geschehen sei, als er sich noch in seinem Heimatland aufgehalten habe. Des Weiteren falle auf, dass auf dem Dokument der Name seines Onkels mütterlicherseits gar nicht erwähnt werde, sondern derjenige einer anderen Person, den er in diesem Zusammenhang nicht genannt habe. Er habe jedoch bei der Anhörung erklärt, sein Onkel mütterlicherseits mit Namen J._______, bei welchem er in G._______ gewohnt habe, sei mit den Behörden in Kontakt getreten. Aufgrund dieser Ungereimtheiten sei das Vorbringen, von den Verwandten väterlicherseits bedroht worden zu sein, nicht glaubhaft. Bezeichnenderweise sei er der Frage nach Möglichkeiten, die familiären Streitigkeiten zu schlichten, ausgewichen, indem er geantwortet habe, sich nicht über seine Vergangenheit Gedanken gemacht zu haben. Angesichts des Umstandes, dass er sich nach dem Tod seiner Mutter noch fast zwei Jahre in seiner Heimat aufgehalten habe, erscheine es nicht überzeugend und glaubhaft, sich niemals mit der Frage nach den Möglichkeiten einer Lösung auseinandergesetzt zu haben. Betreffend den angeführten Tod seines Bruders falle auf, dass er zu diesem Sachverhalt keinen Beleg ins Recht gelegt habe, obwohl er dazu mit Schreiben vom 11. November 2015 explizit aufgefordert worden sei. Er habe zudem nichts Konkretes zu berichten vermocht und dies mit fehlenden finanziellen Mitteln begründet, welche eine Fahrt ins Dorf, wo sein Bruder beerdigt worden sei, verunmöglicht hätten. Dieser Darstellung widerspreche jedoch der Umstand, dass es sich sein Onkel habe leisten können, ihn mit der Hilfe eines Schleppers nach Europa zu entsenden, wobei bekanntermassen solche Schlepperreisen sehr kostspielig seien. Daher seien auch seine Ausführungen, wonach er in G._______ aufgrund von finanziellen Engpässen nicht habe die Schule besuchen können und er deswegen vom Onkel ins Ausland geschickt worden sei - um sich damit selber finanziell zu entlasten - widersprüchlich und logisch nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Überlegungen sei der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zur geltend gemachten Bedrohungssituation und den familiären Verhältnissen erheblich zu bezweifeln und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Unter diesen Umständen erübrige es sich, weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag abzuhandeln oder die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. 3.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, er benötige unbedingt den Schutz der Schweiz, da sein Leben in seiner Heimat in Gefahr sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Vorinstanz seine Schilderung der Ereignisse nicht glauben wolle. Er habe Dokumente zur Registrierung seiner Geburt, zum Tod seiner Mutter und zur deswegen durch seinen Onkel eingereichten Anzeige beigebracht. Niemand habe ihn vor der Familie seines Vaters geschützt und diese habe nicht gewusst, wo sein Onkel mütterlicherseits gewohnt habe. Da er ein Kind gewesen sei, habe ihm sein Onkel auch nichts erzählt, sondern erst, als er in der Schweiz gewesen sei. Es sei jedoch in Guinea für ihn immer gefährlicher geworden, da ihn die Familie seines Vaters mit der Zeit in G._______ gefunden hätte. Entgegen der Meinung des SEM sei nicht ersichtlich, weshalb der Name seines Onkels mütterlicherseits auf dem (Nennung Beweismittel) vermerkt sein sollte, zumal der Name des Halbbruders seines Vaters darauf geschrieben sei. Dieser habe nämlich seine Mutter getötet und werde nun von den Behörden gesucht. Als sein Bruder gestorben sei, habe er den weiten Weg zurück in sein Dorf nicht gehen können. Da sein Onkel wenig Geld habe, sei dieser zum Schluss gekommen, es sei günstiger, ihn ins Ausland zu schicken als in G._______ zu beschützen. Er sei schliesslich nicht mit dem Flugzeug geflüchtet, sondern habe über den kostengünstigeren Land- und Seeweg fliehen müssen. Aus diesen Gründen könne er nicht in seine Heimat zurückkehren. Er werde dort durch die Familie seines Vaters verfolgt und erhalte keinen Schutz durch die Polizei. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 4.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es in der Tat als wenig realitätsnah zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren haben soll, dass sich sein Onkel mütterlicherseits wegen der Umstände, die zum Tod seiner Mutter geführt haben sollen, im (...) - also zu einem Zeitpunkt, als er noch beim betreffenden Onkel wohnhaft gewesen sei - an die Behörden von Guinea gewendet habe. Der diesbezügliche Einwand, sein Onkel habe ihm nichts erzählt, da er damals noch ein Kind gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Vorgebrachte, wonach der Onkel vom Beschwerdeführer über den wahren Grund, der zum Tod der Mutter geführt haben soll, informiert gewesen sei und sich in der Folge veranlasst gesehen habe, den Beschwerdeführer dem Einfluss der anderen Verwandten zu entziehen, um ihm so Schutz zu bieten (vgl. act. A14/17 S. 8). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Onkel dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen hätte verschweigen sollen, dass er (der Onkel) sich zwecks Aufklärung der Tat an die Behörden gewendet habe. 4.3 Ferner bleibt der Einwand, auf dem (Nennung Beweismittel) stehe zwar nicht der Name des Onkels mütterlicherseits, aber derjenige des Halbbruders seines Vaters, welcher seine Mutter getötet habe, unbehelflich. Zunächst ist für das Gericht in Ermangelung konkreter Angaben des Beschwerdeführers zu Namen seiner Verwandten väterlicherseits sowie eines offiziellen Dokumentes, aus dem sich die verwandtschaftlichen Verhältnisse ersehen liessen, nicht überprüfbar, ob es sich bei dem im fraglichen Dokument erwähnten Namen tatsächlich um einen Halbbruder seines Vaters handelt. Sodann hat der Beschwerdeführer angegeben, nicht zu wissen, welcher seiner Verwandten väterlicherseits mit seiner Mutter einen handgreiflichen Streit gehabt habe (vgl. act. A14/17 S. 8 oben). Folglich konnte er seinem Onkel mütterlicherseits - der sich angeblich an die Behörden gewendet hat und auf dessen Initiative das (Nennung Beweismittel) ausgestellt worden sein muss - auch keine konkrete Person als Täter nennen. Es ist deshalb nicht einsichtig, weshalb auf dem fraglichen (Nennung Beweismittel) nun eine konkrete Person aufgeführt ist, zumal aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass der Onkel anderweitig, etwa durch die Verwandten väterlicherseits, über die Person des Täters informiert worden wäre. Das erwähnte (Nennung Beweismittel) ist daher zum Beleg der dargelegten Bedrohung durch die Verwandten seines Vaters als nicht beweiskräftig zu erachten. Im Übrigen liegt dieses Dokument - wie auch alle anderen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen - lediglich in der Form einer leicht manipulierbaren Kopie vor, weshalb all diesen Dokumenten schon aus diesem Grund nur eine stark eingeschränkte Beweiskraft beigemessen werden kann. 4.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich nach dem angeblichen Vorfall, der zum Tod seiner Mutter geführt haben soll, noch über zwei Jahre in seiner Heimat aufgehalten hat, ohne dass er irgendwelche Probleme mit seinen Verwandten hatte. Zudem verstrickte er sich hinsichtlich des Zeitpunktes, wann seine Mutter geschlagen worden sei, in Ungereimtheiten. Im Rahmen der BzP führte er diesbezüglich an, er habe den genauen Tag vergessen, der Vorfall liege aber fast (...) Jahre zurück. Da die BzP am 24. Juli 2014 durchgeführt wurde, hätte der Übergriff somit im (...) oder (...) stattfinden müssen. Gemäss der eingereichten (Nennung Beweismittel) ist die Mutter aber bereits am (...) eingeliefert worden. Im Übrigen erweist sich diese Bestätigung zum Nachweis des Todes der Mutter als wenig aufschlussreich. Abgesehen davon, dass es sich wie bereits erwähnt um eine blosse Kopie handelt, wird darin lediglich festgehalten, die vermerkte Person habe (Nennung Verletzungen). Dass solche Verletzungen schlechterdings zum Tod führen müssten, ist als wenig wahrscheinlich zu erachten, weshalb die Absenz weiterer Ausführungen, die die Todesursache erklär- und nachvollziehbar machen würden, erstaunt, zumal die Bestätigung offenbar von einem Arzt verfasst worden sein soll. 4.5 Sodann erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für seinen Onkel günstiger gewesen, ihm eine Schlepperreise ins Ausland zu finanzieren als ihn bei sich in G._______ zu behalten, als blosse Schutzbehauptung. Ausserdem ist zu bezweifeln, dass der Onkel dem Beschwerdeführer eine Flucht mittels Schlepper bezahlen würde, wenn dieser wie vorgebracht in einfacheren Verhältnissen gelebt hätte. 4.6 In Ermangelung konkreter Entgegnungen kann sodann für die weiteren Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe auf die Erwägungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die vorliegend zu bestätigen sind. 4.7 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist festzuhalten, dass es sich bei dem dargelegten Sachverhalt allenfalls um innerfamiliäre Auseinandersetzungen handelt, wobei solche Vorfälle (schon mangels eines relevanten Verfolgungsmotivs) nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu subsumieren wären. Es bleibt in diesem Zusammenhang als widersprüchlich zu erachten, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er werde in seiner Heimat durch die Familie seines Vaters verfolgt und erhalte keinen Schutz durch die Polizei, aber gleichzeitig der vermeintliche Täter respektive Verwandte, der seine Mutter getötet habe, gemäss dem eingereichten (Nennung Beweismittel) seit dem Jahre (...) von den Behörden gesucht wird. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine konkreten Übergriffe seiner Verwandten anzuführen vermocht. Für die Annahme einer begründeten Furcht genügt es aber nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Es wäre vorliegend denn auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen in absehbarer Zeit verwirklichen würden. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Was die in den Unterlagen des (Nennung Behörde) (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) diagnostizierte (Nennung Diagnose) angeht, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, liegen nicht vor. Daran vermag auch die Präzisierung gemäss Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016 i.S. P. gegen Belgien nichts zu ändern. Danach liegen ganz aussergewöhnliche Umstände nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Angesichts der heutigen Lage in Guinea kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-3869/2017 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.1; E-1371/2017 vom 22. März 2017 E. 6.1). 6.3.2 Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit volljährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr geprüft zu werden braucht. Es erübrigt sich damit, die im Lichte der in BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 stipulierten Anforderungen, so auch Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung sowie Grad der Integration bei längerem Aufenthalt in der Schweiz, zu analysieren. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sich auf die Situation im Heimatland und nicht auf diejenige in der Schweiz bezieht. Damit vermag der Beschwerdeführer aus dem ins Recht gelegten (Nennung Beweismittel) nichts abzuleiten. 6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann mit einer mehrjährigen Schulbildung vor Ort, der von Geburt bis zu seinem (...) Lebensjahr in Guinea lebte, wo er mithin die wichtigste Zeit seiner Adoleszenz verbracht hat. Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er sich dort wieder zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaffen können. Es darf - auch mit Blick auf seine Angaben, wonach er über seinen Onkel mütterlicherseits in G._______ sowie diverse Freunde verfügt, mit denen er in regelmässigem Kontakt steht (vgl. act. A14/17 S. 5) - davon ausgegangen werden, dass er dort nach wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, zu dem er zurückkehren kann, zumal ihn der Onkel schon früher bei sich aufgenommen und seine Ausreise bezahlt hat. Es ist ihm daher zuzumuten, bei einer Rückkehr seine sozialen und familiären Beziehungen wieder aufzunehmen und sich mit deren Hilfe eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. 6.3.4 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 6.3.5 In den Eingaben des zuständigen (Nennung Behörde) wird dem Beschwerdeführer (Nennung Diagnose und Therapie). Die psychische Beeinträchtigung durch den Tod seiner Mutter, die Angst, selber Opfer von tödlicher Gewalt zu werden, und die Angst vor einem negativen Asylentscheid stellen gemäss Abschlussbericht starke Belastungsfaktoren für den Beschwerdeführer dar und eine Selbstgefährdung bei steigendem Druck ist danach nicht auszuschliessen. Nachdem die Asylgründe im Wesentlichen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, sind die Ursachen der Beeinträchtigungen anderen Ursprungs als wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Es ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die psychischen Probleme zu einem erheblichen Teil mit der Möglichkeit eines negativen Asylentscheides und der damit verbundenen Unsicherheit und Angst im Falle einer Rückschaffung zusammenhängen dürften. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass aktuell offenbar kein Therapiebedarf besteht und der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seiner Replik irgendein psychisches Leiden thematisierte. Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgehalten, dass - wenn auch im beschränkten Umfang - in Guinea Behandlungsmöglichkeiten für psychische Leiden bestehen, so insbesondere in G._______, auch wenn diese Behandlung nicht den europäischen Qualitätsstandards entspricht (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5). Aus diesen Gründen ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Bedarfsfall in seinem Heimatstaat behandeln zu lassen. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Es ist aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Auch waren die Begehren der Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: