Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist guineischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Peul. Am 5. Januar 2017 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl. Zu diesem Zeitpunkt war er minderjährig. Am 16. Januar 2017 fand dort seine Befragung zur Person und zum Reiseweg statt (BzP). Am 30. Mai 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Nach seiner Geburt in B.________ sei seine Mutter mit ihm zu seinem Vater nach C.________ gezogen. Dieser habe ihn jedoch nie wirklich als leiblichen Sohn anerkannt und ihn als uneheliches Kind beschimpft und schikaniert. Er habe ihn insbesondere verdächtigt, zum Christentum konvertiert zu haben. Wegen seines Vaters habe er im Jahr 2015 die Schule verlassen. Einen Monat später sei seine Mutter tödlich verunglückt. Der Vater habe kurz darauf erneut geheiratet. Die neue Stiefmutter habe ihm den Zutritt zum Haus seines Vaters verweigert und ihn mit einer Eisenstange bedroht. Dabei habe sie sich selbst verletzt. Dem Vater habe sie bei dessen Rückkehr jedoch erklärt, er, der Beschwerdeführer, habe sie mit der Eisenstange bedroht - nicht umgekehrt. Der Vater habe ihn dann seinerseits mit einer Eisenstange geschlagen und mit einem Messer bedroht. Er sei aus dem Haus geflohen, der Vater habe ihn verfolgt und gedroht, ihn umzubringen. Ein Nachbar habe ihn ins Spital gebracht. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe er Ende 2015 sein Heimatland Guinea verlassen. Zunächst sei er nach D.________ gereist, wo ein Cousin gelebt habe. Gemeinsam mit dem Cousin habe er sich dann nach Algerien begeben und sei im März 2016 weiter nach Libyen gegangen, wo er sexuelle Gewalt erlebt habe. Von dort habe er zunächst nach Italien übergesetzt und sei am 5. Januar 2017 schliesslich in die Schweiz gelangt. Bei der Überfahrt sei das Schiff gekentert und sein Cousin sei ertrunken. Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor. C. Am 3. November 2017 bestätigte die guineische Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée auf Anfrage des SEM, in der Lage zu sein, die adäquate Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde am 16. November 2017 das rechtliche Gehör gewährt, betreffend eine Unterstützung durch Sabou Guinée im Fall seiner Rückkehr. D. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 nahm die damalige Rechtsvertreterin Stellung und teilte mit, der Beschwerdeführer könne sich eine Rückkehr nach Guinea nicht vorstellen, er kenne die Organisation Sabou Guinée nicht und vertraue ihr nicht. Darüber hinaus brachte sie vor, das SEM sei gehalten, vertiefte Abklärungen zu den Rückkehrmöglichkeiten von Minderjährigen vorzunehmen und könne sich dieser Aufgabe nicht einfach durch Delegation an eine Organisation vor Ort entledigen. Es sei zudem unklar, welche Leistungen die Organisation tatsächlich für den Beschwerdeführer erbringen könne, und ob dem Kindeswohl genügend Rechnung getragen werde, auch für den Fall, dass der Minderjährige eine Betreuung durch Sabou Guinée verweigere. Beachtlich sei ferner, dass der Beschwerdeführer unter chronischer Hepatitis B und Hepatitis A leide und psychische Probleme habe. Er befinde sich in Behandlung. Am 31. Januar 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen ersten Bericht des [Spitals] vom 19. Dezember 2017 ein und kündigte einen ausführlicheren Bericht an. E. Mit Verfügung vom 16. März 2018 - eröffnet am 19. März 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Bestimmungen des Ausländer- und Asylgesetzes sowie des Zivilgesetzbuches, welche die Verpflichtungen der Schweiz des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) konkretisierten, genügten den internationalen Verpflichtungen. Zudem stellten die Bestimmungen der KRK Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht dar. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig. Auch die herrschende politische Situation in Guinea spreche nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Zwar sei es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 - ähnlich wie im Jahr 2013 - zu einigen Ausschreitungen gekommen. Der Urnengang und die Verkündung der Resultate seien allerdings ruhig abgelaufen. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Auch im Lichte des Kindeswohls sei die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) zumutbar. Der Beschwerdeführer habe in Guinea neun Jahre lang die Schule besucht und werde demnächst volljährig. Seine Vorbringen betreffend die familiäre Situation und die geschilderten Probleme mit dem Vater erschienen aufgrund der Häufung von Zufällen sehr konstruiert und könnten nicht geglaubt werden. Deshalb gehe das SEM von einem intakten Familien- und Beziehungsnetzes im Heimatland aus. Es sei im sozio-kulturellen Kontext zudem kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - ausser seiner Kernfamilie keinerlei Verwandtschaft in Guinea habe oder kenne. Die geltend gemachte Flucht seiner Schwester nach E._______ stelle in diesem Zusammenhang eine unbelegte Behauptung dar. Auch die gesundheitlichen Beschwerden stünden seiner Rückkehr nicht im Wege. Die Behandlung wegen einer akuten (...) sei abgeschlossen, aus dem Arztbericht betreffend die Hepatitiserkrankung sei zu entnehmen, dass keine antivirale Therapie angezeigt sei, sondern eine Jahreskontrolle ausreiche. Diese sei auch in C.________ möglich. Zudem bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe. Bezüglich des psychischen Befundes liege kein aussagekräftiger Arztbericht vor. Im Rahmen der Rückkehr von unbegleiteten Minderjährigen arbeite das SEM mit der Organisation Sabou Guinée zusammen, welche die Minderjährigen bei der Reintegration unterstütze, die Wiedervereinigung mit der Familie organisiere respektive einen geeigneten Pflegeplatz finden würde. Die Zusammenarbeit mit Sabou Guinée lege der «Accord entre le SEM et Sabou Guinée pour l'assistance et le suivi de mineurs non-accompagnés» fest. Der wesentliche Inhalt dieses Vertrags sei dem Konsultationsformular zu entnehmen. Einsicht in diesen Vertrag könne nicht gewährt werden, weil öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwiegen würden. Sabou Guinée habe darüber hinaus zugesichert, dass sie Kapazität und Bereitschaft hätten, den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aufzunehmen, zu betreuen und ihn bei der Wiedervereinigung mit seiner Familie zu unterstützen. Es könne nicht Sinn und Zweck des Kindeswohls sein, dass Minderjährige mit einer Ablehnung der angebotenen professionellen Betreuung die Anordnung des Wegweisungsvollzugs verhindern könnten. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zumutbar und technisch möglich. Am 28. März 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie das Mandat niederlege. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - am 18. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines Rechtsbeistandes von Amtes wegen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seine Vorbringen seien glaubhaft. Bei einer Rückkehr nach Guinea wäre er auf sich allein gestellt. Seine Schwester befinde sich in E.________, was aus der eingereichten Fotografie, auf der seine Schwester in F.________ zu sehen sei, sowie durch den Ausdruck seines Facebook-Profils und die vorgelegte Ausbildungsbestätigung der Schwester bestätigt werde. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur ungenügend erstellt. Offensichtlich trage er Spuren von schweren körperlichen Misshandlungen. Er sei Opfer massiver häuslicher Gewalt durch seinen Vater, über den er jedoch erfahren habe, dass er gar nicht sein leiblicher Vater sei, geworden und habe auch auf der Flucht sehr Schlimmes erlebt. Seinen psychischen Leiden sei die Vor-instanz nicht auf den Grund gegangen. Die Unterstützung durch Sabou Guinée werde er nicht erhalten können, da er in Kürze volljährig werde. Im Fall der Rückkehr nach Guinea wäre er sowohl seinem Stiefvater als auch der elenden Situation dort schutzlos ausgeliefert. Zu einer Behandlung seiner psychischen Leiden werde er keinen Zugang haben. Der Vollzug seiner Wegweisung erweise sich daher als unzulässig und unzumutbar, sowohl im Lichte der Kinderrechtskonvention als auch von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Artikel und Berichte über die Lage in Guinea zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug. Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 4.3 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers kann vollständig auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird zwar argumentiert, das SEM verletzte mit seinem Vorgehen die KRK in mehrfacher Hinsicht. Die Argumentation hält sind jedoch generell und wird im Einzelfall nicht genauer substanziiert. Eine Verletzung der KRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist.
E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bezüglich der allgemeinen Lage in Guinea auf Berichte datierend aus den Jahren 2014 und 2015 bezogen (vgl. Ziff. 2 des Entscheids vom 16. März 2018). Dieses alleinige Abstützen auf mehrere Jahre zurückliegende Berichte steht nicht im Einklang mit den Vorgaben betreffend die Verwertung von Herkunftsländerinformationen, an die sich das SEM selbst halten will (vgl. dazu die Ausführungen auf der Homepage des SEM unter dem Titel "Herkunftsländerinformationen", www.sem.admin.ch/sem/de-/home/internationales/herkunftslaender.html, besucht am 24.04.2018). Indes ist dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen. Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016) und auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage geht das Gericht davon aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht. Zwar kam es im Februar dieses Jahres zu Gewaltausbrüche nach Protesten im Rahmen von Lokalwahlen, die Unruhen konzentrieren sich jedoch auf einzelne Quartiere der Hauptstadt (vgl. die Urteile des BVGer D-218/2018 vom 22. Januar 2018, D-6498/2017 vom 11. Januar 2018, D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017; D-1435/2018 vom 19. März 2018).
E. 5.3 Auch in individueller Hinsicht sprechen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen. Das SEM konnte jedoch seine Betreuung durch die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée sicherstellen, welche eine Partnerorganisation des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) und Terre des Hommes ist. Anhaltspunkte, wonach Sabou Guinée diesen Auftrag nicht auftragsgemäss erfüllen würde, sind nicht ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, eine Wiedervereinigung mit seiner Familie sei nicht sichergestellt. Die Betreuung durch Sabou Guinée ist jedoch in rechtlicher Hinsicht als ausreichend zu qualifizieren. Das SEM hat so sichergestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.4 und 8). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das SEM die geltend gemachten Fluchtgründe als konstruiert und nicht glaubhaft erachtete, eine Einschätzung, die das Bundesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehen kann. Der Beschwerdeführer äusserte sich in wesentlichen Punkten (Zweifel an der Vaterschaft seines "Vaters", Probleme aufgrund der ihm unterstellten Konversion) widersprüchlich. Es fällt zudem auf, dass die Schilderungen seiner Probleme mit dem Vater sehr wenig detailliert sind - dies beispielsweise auch im Vergleich zur Schilderung seines Reisewegs (vgl. act. A5/12, F. 1.17.04 und im Vergleich act. A22/14, F. 51 - 53). Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu entkräften. Selbst wenn sich seine Schwester in E.________ aufhalten würde, ist nicht davon auszugehen, dass sie seine einzige Verwandte ist, sondern dass noch weitere Familienangehörige in Guinea verblieben sind. Demnach hält es auch das Bundesverwaltungsgericht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Guinea ein intaktes soziales und familiäres Netz vorfindet und im Fall der Rückkehr - mit Hilfe der Organisation Sabou Guinée - zu seiner Familie zurückkehren könnte. Er hat in Guinea den Grossteil seines Lebens verbracht und neun Jahre lang die Schule besucht. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt zudem noch nicht sehr lange zurück. Insgesamt ist davon auszugehen, dass ihm die soziale und auch wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Kürze volljährig wird und absehbar ist, dass er im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung erwachsen sein wird. Auch aus diesem Grund besteht kein Grund zur Annahme, er wäre in seiner Heimat ernsthaft in seiner Existenz bedroht. Schliesslich stehen die in den eingereichten ärztlichen Berichten diagnostizierten gesundheitlichen Probleme dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es bleibt ihm unbenommen, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht erfüllt. Im Sinne von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2278/2018 Urteil vom 7. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A.________, geboren am 15. Mai 2000, Guinea, vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist guineischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Peul. Am 5. Januar 2017 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl. Zu diesem Zeitpunkt war er minderjährig. Am 16. Januar 2017 fand dort seine Befragung zur Person und zum Reiseweg statt (BzP). Am 30. Mai 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Nach seiner Geburt in B.________ sei seine Mutter mit ihm zu seinem Vater nach C.________ gezogen. Dieser habe ihn jedoch nie wirklich als leiblichen Sohn anerkannt und ihn als uneheliches Kind beschimpft und schikaniert. Er habe ihn insbesondere verdächtigt, zum Christentum konvertiert zu haben. Wegen seines Vaters habe er im Jahr 2015 die Schule verlassen. Einen Monat später sei seine Mutter tödlich verunglückt. Der Vater habe kurz darauf erneut geheiratet. Die neue Stiefmutter habe ihm den Zutritt zum Haus seines Vaters verweigert und ihn mit einer Eisenstange bedroht. Dabei habe sie sich selbst verletzt. Dem Vater habe sie bei dessen Rückkehr jedoch erklärt, er, der Beschwerdeführer, habe sie mit der Eisenstange bedroht - nicht umgekehrt. Der Vater habe ihn dann seinerseits mit einer Eisenstange geschlagen und mit einem Messer bedroht. Er sei aus dem Haus geflohen, der Vater habe ihn verfolgt und gedroht, ihn umzubringen. Ein Nachbar habe ihn ins Spital gebracht. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe er Ende 2015 sein Heimatland Guinea verlassen. Zunächst sei er nach D.________ gereist, wo ein Cousin gelebt habe. Gemeinsam mit dem Cousin habe er sich dann nach Algerien begeben und sei im März 2016 weiter nach Libyen gegangen, wo er sexuelle Gewalt erlebt habe. Von dort habe er zunächst nach Italien übergesetzt und sei am 5. Januar 2017 schliesslich in die Schweiz gelangt. Bei der Überfahrt sei das Schiff gekentert und sein Cousin sei ertrunken. Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor. C. Am 3. November 2017 bestätigte die guineische Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée auf Anfrage des SEM, in der Lage zu sein, die adäquate Betreuung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde am 16. November 2017 das rechtliche Gehör gewährt, betreffend eine Unterstützung durch Sabou Guinée im Fall seiner Rückkehr. D. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 nahm die damalige Rechtsvertreterin Stellung und teilte mit, der Beschwerdeführer könne sich eine Rückkehr nach Guinea nicht vorstellen, er kenne die Organisation Sabou Guinée nicht und vertraue ihr nicht. Darüber hinaus brachte sie vor, das SEM sei gehalten, vertiefte Abklärungen zu den Rückkehrmöglichkeiten von Minderjährigen vorzunehmen und könne sich dieser Aufgabe nicht einfach durch Delegation an eine Organisation vor Ort entledigen. Es sei zudem unklar, welche Leistungen die Organisation tatsächlich für den Beschwerdeführer erbringen könne, und ob dem Kindeswohl genügend Rechnung getragen werde, auch für den Fall, dass der Minderjährige eine Betreuung durch Sabou Guinée verweigere. Beachtlich sei ferner, dass der Beschwerdeführer unter chronischer Hepatitis B und Hepatitis A leide und psychische Probleme habe. Er befinde sich in Behandlung. Am 31. Januar 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen ersten Bericht des [Spitals] vom 19. Dezember 2017 ein und kündigte einen ausführlicheren Bericht an. E. Mit Verfügung vom 16. März 2018 - eröffnet am 19. März 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Bestimmungen des Ausländer- und Asylgesetzes sowie des Zivilgesetzbuches, welche die Verpflichtungen der Schweiz des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) konkretisierten, genügten den internationalen Verpflichtungen. Zudem stellten die Bestimmungen der KRK Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht dar. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig. Auch die herrschende politische Situation in Guinea spreche nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Zwar sei es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2015 - ähnlich wie im Jahr 2013 - zu einigen Ausschreitungen gekommen. Der Urnengang und die Verkündung der Resultate seien allerdings ruhig abgelaufen. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Auch im Lichte des Kindeswohls sei die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) zumutbar. Der Beschwerdeführer habe in Guinea neun Jahre lang die Schule besucht und werde demnächst volljährig. Seine Vorbringen betreffend die familiäre Situation und die geschilderten Probleme mit dem Vater erschienen aufgrund der Häufung von Zufällen sehr konstruiert und könnten nicht geglaubt werden. Deshalb gehe das SEM von einem intakten Familien- und Beziehungsnetzes im Heimatland aus. Es sei im sozio-kulturellen Kontext zudem kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - ausser seiner Kernfamilie keinerlei Verwandtschaft in Guinea habe oder kenne. Die geltend gemachte Flucht seiner Schwester nach E._______ stelle in diesem Zusammenhang eine unbelegte Behauptung dar. Auch die gesundheitlichen Beschwerden stünden seiner Rückkehr nicht im Wege. Die Behandlung wegen einer akuten (...) sei abgeschlossen, aus dem Arztbericht betreffend die Hepatitiserkrankung sei zu entnehmen, dass keine antivirale Therapie angezeigt sei, sondern eine Jahreskontrolle ausreiche. Diese sei auch in C.________ möglich. Zudem bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe. Bezüglich des psychischen Befundes liege kein aussagekräftiger Arztbericht vor. Im Rahmen der Rückkehr von unbegleiteten Minderjährigen arbeite das SEM mit der Organisation Sabou Guinée zusammen, welche die Minderjährigen bei der Reintegration unterstütze, die Wiedervereinigung mit der Familie organisiere respektive einen geeigneten Pflegeplatz finden würde. Die Zusammenarbeit mit Sabou Guinée lege der «Accord entre le SEM et Sabou Guinée pour l'assistance et le suivi de mineurs non-accompagnés» fest. Der wesentliche Inhalt dieses Vertrags sei dem Konsultationsformular zu entnehmen. Einsicht in diesen Vertrag könne nicht gewährt werden, weil öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung das Recht auf Einsicht überwiegen würden. Sabou Guinée habe darüber hinaus zugesichert, dass sie Kapazität und Bereitschaft hätten, den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aufzunehmen, zu betreuen und ihn bei der Wiedervereinigung mit seiner Familie zu unterstützen. Es könne nicht Sinn und Zweck des Kindeswohls sein, dass Minderjährige mit einer Ablehnung der angebotenen professionellen Betreuung die Anordnung des Wegweisungsvollzugs verhindern könnten. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zumutbar und technisch möglich. Am 28. März 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie das Mandat niederlege. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin - am 18. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines Rechtsbeistandes von Amtes wegen. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seine Vorbringen seien glaubhaft. Bei einer Rückkehr nach Guinea wäre er auf sich allein gestellt. Seine Schwester befinde sich in E.________, was aus der eingereichten Fotografie, auf der seine Schwester in F.________ zu sehen sei, sowie durch den Ausdruck seines Facebook-Profils und die vorgelegte Ausbildungsbestätigung der Schwester bestätigt werde. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur ungenügend erstellt. Offensichtlich trage er Spuren von schweren körperlichen Misshandlungen. Er sei Opfer massiver häuslicher Gewalt durch seinen Vater, über den er jedoch erfahren habe, dass er gar nicht sein leiblicher Vater sei, geworden und habe auch auf der Flucht sehr Schlimmes erlebt. Seinen psychischen Leiden sei die Vor-instanz nicht auf den Grund gegangen. Die Unterstützung durch Sabou Guinée werde er nicht erhalten können, da er in Kürze volljährig werde. Im Fall der Rückkehr nach Guinea wäre er sowohl seinem Stiefvater als auch der elenden Situation dort schutzlos ausgeliefert. Zu einer Behandlung seiner psychischen Leiden werde er keinen Zugang haben. Der Vollzug seiner Wegweisung erweise sich daher als unzulässig und unzumutbar, sowohl im Lichte der Kinderrechtskonvention als auch von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Artikel und Berichte über die Lage in Guinea zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug. Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.3 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers kann vollständig auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird zwar argumentiert, das SEM verletzte mit seinem Vorgehen die KRK in mehrfacher Hinsicht. Die Argumentation hält sind jedoch generell und wird im Einzelfall nicht genauer substanziiert. Eine Verletzung der KRK oder anderer völkerrechtlicher Bestimmungen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bezüglich der allgemeinen Lage in Guinea auf Berichte datierend aus den Jahren 2014 und 2015 bezogen (vgl. Ziff. 2 des Entscheids vom 16. März 2018). Dieses alleinige Abstützen auf mehrere Jahre zurückliegende Berichte steht nicht im Einklang mit den Vorgaben betreffend die Verwertung von Herkunftsländerinformationen, an die sich das SEM selbst halten will (vgl. dazu die Ausführungen auf der Homepage des SEM unter dem Titel "Herkunftsländerinformationen", www.sem.admin.ch/sem/de-/home/internationales/herkunftslaender.html, besucht am 24.04.2018). Indes ist dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen. Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016) und auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage geht das Gericht davon aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht. Zwar kam es im Februar dieses Jahres zu Gewaltausbrüche nach Protesten im Rahmen von Lokalwahlen, die Unruhen konzentrieren sich jedoch auf einzelne Quartiere der Hauptstadt (vgl. die Urteile des BVGer D-218/2018 vom 22. Januar 2018, D-6498/2017 vom 11. Januar 2018, D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017; D-1435/2018 vom 19. März 2018). 5.3 Auch in individueller Hinsicht sprechen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen. Das SEM konnte jedoch seine Betreuung durch die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée sicherstellen, welche eine Partnerorganisation des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) und Terre des Hommes ist. Anhaltspunkte, wonach Sabou Guinée diesen Auftrag nicht auftragsgemäss erfüllen würde, sind nicht ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, eine Wiedervereinigung mit seiner Familie sei nicht sichergestellt. Die Betreuung durch Sabou Guinée ist jedoch in rechtlicher Hinsicht als ausreichend zu qualifizieren. Das SEM hat so sichergestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.4 und 8). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das SEM die geltend gemachten Fluchtgründe als konstruiert und nicht glaubhaft erachtete, eine Einschätzung, die das Bundesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehen kann. Der Beschwerdeführer äusserte sich in wesentlichen Punkten (Zweifel an der Vaterschaft seines "Vaters", Probleme aufgrund der ihm unterstellten Konversion) widersprüchlich. Es fällt zudem auf, dass die Schilderungen seiner Probleme mit dem Vater sehr wenig detailliert sind - dies beispielsweise auch im Vergleich zur Schilderung seines Reisewegs (vgl. act. A5/12, F. 1.17.04 und im Vergleich act. A22/14, F. 51 - 53). Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu entkräften. Selbst wenn sich seine Schwester in E.________ aufhalten würde, ist nicht davon auszugehen, dass sie seine einzige Verwandte ist, sondern dass noch weitere Familienangehörige in Guinea verblieben sind. Demnach hält es auch das Bundesverwaltungsgericht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Guinea ein intaktes soziales und familiäres Netz vorfindet und im Fall der Rückkehr - mit Hilfe der Organisation Sabou Guinée - zu seiner Familie zurückkehren könnte. Er hat in Guinea den Grossteil seines Lebens verbracht und neun Jahre lang die Schule besucht. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt zudem noch nicht sehr lange zurück. Insgesamt ist davon auszugehen, dass ihm die soziale und auch wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Kürze volljährig wird und absehbar ist, dass er im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung erwachsen sein wird. Auch aus diesem Grund besteht kein Grund zur Annahme, er wäre in seiner Heimat ernsthaft in seiner Existenz bedroht. Schliesslich stehen die in den eingereichten ärztlichen Berichten diagnostizierten gesundheitlichen Probleme dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es bleibt ihm unbenommen, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht erfüllt. Im Sinne von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: