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E-559/2018

E-559/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. November 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 25. November 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 28. April 2017 folgt die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit wurde ihm eine Vertrauensperson zugeordnet (Art. 17 Abs. 3 AsylG). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ aufgewachsen, wo er mit seiner Mutter und Schwester gelebt habe. Vom Vater habe seit längerer Zeit niemand mehr etwas gehört. Er habe die Schule besucht und daneben der Familie beim Ackerbau geholfen. Im (...) 2014 habe die Mutter Streit mit einem Nachbarn gehabt, nachdem sie diesem Getreide ausgeliehen und nicht zurückerhalten habe. Am selben Abend seien die Schwester und Mutter zuhause vom Nachbar angegriffen worden. Er habe sie am nächsten Morgen gefunden, die Schwester tot und die Mutter verwundet. Nachdem er geschrien habe, seien ihm einige Leute zu Hilfe geeilt. Wegen fehlender medizinischer Versorgung sei die Mutter jedoch auch gestorben. Nach der Beerdigung sei er zu seinem Grossvater gezogen. Der Nachbar, der seine Mutter und Schwester getötet habe, sei ins Gefängnis gekommen. Er habe jedoch später über einen Dritten erfahren, dass der Nachbar im (...) 2015 wieder aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Danach habe er sich vor diesem gefürchtet und deshalb, auf Drängen seines Grossvaters hin, Guinea verlassen. Er sei nach Senegal und weiter nach Mali gelangt. Dort habe er mit einem Schulfreund telefoniert und erfahren, dass dessen Vater vom Tod des Grossvaters des Beschwerdeführers gehört habe. Danach sei er über Algerien, Lybien und Italien bis in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei bezüglich der Ziffern 1 bis 5 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung bezüglich der Ziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben, die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und demzufolge sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde festgestellt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 Asyl). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zwar habe er die Tat an seiner Mutter und Schwester ausführlich geschildert. Auf vertiefte Nachfragen dazu habe er aber einsilbig und undifferenziert geantwortet. Auch die Angaben zu den Emotionen nach der Tat seien äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Detailarm seien die Ausführungen zu den Ereignissen nach der Tat gewesen, und die Beerdigung habe er vage, oberflächlich und unkonkret geschildert. Realkennzeichen, die auch von Jugendlichen erwartet werden dürften, fehlten. Ferner sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer im Zimmer neben der Mutter und Schwester geschlafen und nichts vom Angriff mitbekommen habe, zumal seine Mutter danach noch gelebt habe. Schliesslich sei nicht plausibel, dass ihn sein Grossvater ins Ausland geschickt habe, bloss weil ein unbekannter Dritter ihm von der Gefängnisentlassung des besagten Nachbarn berichtet habe. Auch die Angaben zum angeblichen Tod des Grossvaters seien sehr oberflächlich und ohne persönliche Färbung ausgefallen. Ferner sei unplausibel, wie der Beschwerdeführer von dessen Tod erfahren haben wolle.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde dagegen vor, er habe seine Asylvorbringen glaubhaft schildern können und verweist zur Untermauerung seiner Ausführungen auf einige Protokollstellen der Anhörung vom 28. April 2017. Zudem habe er sowohl an der BzP als auch an der Anhörung kohärente Angaben gemacht. Ferner sei bei der Beurteilung seiner Angaben seine Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse.

E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM mit überzeugender Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägung E. II der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Indem der Beschwerdeführer auf seine Angaben an der Anhörung hinweist und eine andere, von der der Vorinstanz abweichende, Würdigung der Glaubhaftigkeitselemente vornimmt, vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sein soll. Auch der Hinweis auf sein jugendliches Alter vermag daran nichts zu ändern, zumal auch von einem Jugendlichen (an der Anhörung [...]) erwartet werden kann, dass er Erlebtes detailreich, substantiiert und mit Realkennzeichen versehen vortragen kann.

E. 6.2 Ferner stellt das Gericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers - wenn sie denn geglaubt würden - nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Die geltend gemachte Furcht vor einem möglichen Angriff durch den Nachbarn, der angeblich seine Mutter und Schwester getötet habe, vermag keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung zu begründen, weswegen er sein Heimatland hätte verlassen müssen (vgl. oben E. 4.2). Selbst wenn die Mutter und Schwester dem behaupteten Angriff zum Opfer gefallen wären - was bei Wahrunterstellung tragisch und nicht zu verharmlosen wäre - so würden dem Beschwerdeführer daraus keine asylrelevanten Nachteile erwachsen. Im Übrigen hat er angegeben, dass er während dem behaupteten Angriff im Zimmer neben seiner Mutter und Schwester geschlafen habe. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Nachbar, hätte er ihm tatsächlich etwas antun wollen, dies nicht in derselben Nacht getan hätte, in der sich angeblich der Angriff auf seine Mutter und Schwester zugetragen haben soll.

E. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 6) - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Die Vorinstanz führte insbesondere aus, weder die herrschende politische Situation in Guinea noch andere Gründe sprächen gegen den Vollzug der Wegweisung. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass seine Mutter und Schwester getötet sowie sein Grossvater verstorben sei. Es sei davon auszugehen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er es trotz Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) unterlassen, Identitätspapiere einzureichen. Damit habe er eine vernünftige Zumutbarkeitsprüfung verhindert. Der Beschwerdeführer habe ferner (...) Jahre die Schule besucht, sei gesund und bald volljährig. Er könne somit in Guinea eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufbauen. Überdies habe die Organisation Sabou Guinée in Anbetracht seiner Minderjährigkeit zugesichert, ihn bei seiner Rückkehr in sein Heimatland zu betreuen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Zweifel an dieser Organisation und der Antrag auf weitere Abklärungen diesbezüglich seien nicht geeignet, den Erwägungen des SEM etwas entgegenzuhalten. In Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Kindeswohls erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

E. 8.4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, Hauptziel von Sabou Guinée sei die Familienzusammenführung. Er verfüge jedoch über keine Familie und werde bald volljährig, weshalb ihm wohl keine Pflegefamilie gesucht werde. Ferner seien unter Berücksichtigung des Kindeswohls Einzelfallabklärungen zu treffen, insbesondere darüber, ob die Organisation ihn trotz baldiger Volljährigkeit unterstützen werde und wie die konkreten und realen Konditionen der Rückkehrunterstützung aussehen würden. Sonst sei eine Prüfung der Zumutbarkeit nicht möglich. Ausserdem habe er in der Schweiz bereits erheblichen Integrationsaufwand geleistet. Neben schulischen Fortschritten habe er bereits eine Schnupperlehre absolviert und werde demnächst eine weitere angehen. Insgesamt sei ein Wegweisungsvollzug somit unzumutbar.

E. 8.4.3 Das Gericht geht unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage davon aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht. Zwar kam es im Februar diesen Jahres zu Gewaltausbrüchen nach Protesten im Rahmen von Lokalwahlen, die Unruhen konzentrierten sich jedoch auf einzelne Quartiere der Hauptstadt (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2278/2018 vom 7. Mai 2018 E. 5.2 und E-2089/2018 vom 18. April 2018 E. 8.4.2, je m.w.H.). Auch in individueller Hinsicht sprechen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass das SEM die geltend gemachten Fluchtgründe und den Tod der Familienmitglieder des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete, eine Einschätzung, die das Bundesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehen kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl nach wie vor über Familienangehörige in seinem Heimatstaat verfügt. Da er mittlerweile volljährig geworden ist, erübrigt sich darüber hinaus eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4399/2016 vom 7. März 2018 E. 7.4.4). Für die beantragten Einzelfallabklärungen besteht demnach keine Veranlassung. Auch die geltend gemachte Integration in der Schweiz fällt nicht ins Gewicht, da bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie die Situation im Heimatland zu prüfen ist. Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ist unklar, inwiefern die zugesicherte Betreuung durch Sabou Guinée nach Erreichen seiner Volljährigkeit noch stattfinden wird. Indessen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen und gesunden Mann, der den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht hat. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt noch nicht sehr lange zurück. Er hat in Guinea eigenen Angaben zufolge (...) Jahre lang die Schule besucht und verfügt über weitere schulische Bildung in der Schweiz. Den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass er in hier eine Schnupperlehre und ein Berufswahlpraktikum absolviert hat. Dies zeugt von Selbstständigkeit und Engagement seinerseits, so dass davon auszugehen ist, dass ihm nach der Rückkehr nach Guinea - allenfalls auch ohne die Unterstützung von Sabou Guinée - die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Nach dem Gesagten bedarf es keiner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-559/2018 Urteil vom 25. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch lic. iur. Eleonora Meier, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. November 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 25. November 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 28. April 2017 folgt die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit wurde ihm eine Vertrauensperson zugeordnet (Art. 17 Abs. 3 AsylG). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ aufgewachsen, wo er mit seiner Mutter und Schwester gelebt habe. Vom Vater habe seit längerer Zeit niemand mehr etwas gehört. Er habe die Schule besucht und daneben der Familie beim Ackerbau geholfen. Im (...) 2014 habe die Mutter Streit mit einem Nachbarn gehabt, nachdem sie diesem Getreide ausgeliehen und nicht zurückerhalten habe. Am selben Abend seien die Schwester und Mutter zuhause vom Nachbar angegriffen worden. Er habe sie am nächsten Morgen gefunden, die Schwester tot und die Mutter verwundet. Nachdem er geschrien habe, seien ihm einige Leute zu Hilfe geeilt. Wegen fehlender medizinischer Versorgung sei die Mutter jedoch auch gestorben. Nach der Beerdigung sei er zu seinem Grossvater gezogen. Der Nachbar, der seine Mutter und Schwester getötet habe, sei ins Gefängnis gekommen. Er habe jedoch später über einen Dritten erfahren, dass der Nachbar im (...) 2015 wieder aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Danach habe er sich vor diesem gefürchtet und deshalb, auf Drängen seines Grossvaters hin, Guinea verlassen. Er sei nach Senegal und weiter nach Mali gelangt. Dort habe er mit einem Schulfreund telefoniert und erfahren, dass dessen Vater vom Tod des Grossvaters des Beschwerdeführers gehört habe. Danach sei er über Algerien, Lybien und Italien bis in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei bezüglich der Ziffern 1 bis 5 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung bezüglich der Ziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben, die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und demzufolge sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde festgestellt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 Asyl). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zwar habe er die Tat an seiner Mutter und Schwester ausführlich geschildert. Auf vertiefte Nachfragen dazu habe er aber einsilbig und undifferenziert geantwortet. Auch die Angaben zu den Emotionen nach der Tat seien äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Detailarm seien die Ausführungen zu den Ereignissen nach der Tat gewesen, und die Beerdigung habe er vage, oberflächlich und unkonkret geschildert. Realkennzeichen, die auch von Jugendlichen erwartet werden dürften, fehlten. Ferner sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer im Zimmer neben der Mutter und Schwester geschlafen und nichts vom Angriff mitbekommen habe, zumal seine Mutter danach noch gelebt habe. Schliesslich sei nicht plausibel, dass ihn sein Grossvater ins Ausland geschickt habe, bloss weil ein unbekannter Dritter ihm von der Gefängnisentlassung des besagten Nachbarn berichtet habe. Auch die Angaben zum angeblichen Tod des Grossvaters seien sehr oberflächlich und ohne persönliche Färbung ausgefallen. Ferner sei unplausibel, wie der Beschwerdeführer von dessen Tod erfahren haben wolle. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde dagegen vor, er habe seine Asylvorbringen glaubhaft schildern können und verweist zur Untermauerung seiner Ausführungen auf einige Protokollstellen der Anhörung vom 28. April 2017. Zudem habe er sowohl an der BzP als auch an der Anhörung kohärente Angaben gemacht. Ferner sei bei der Beurteilung seiner Angaben seine Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM mit überzeugender Begründung von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägung E. II der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Indem der Beschwerdeführer auf seine Angaben an der Anhörung hinweist und eine andere, von der der Vorinstanz abweichende, Würdigung der Glaubhaftigkeitselemente vornimmt, vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sein soll. Auch der Hinweis auf sein jugendliches Alter vermag daran nichts zu ändern, zumal auch von einem Jugendlichen (an der Anhörung [...]) erwartet werden kann, dass er Erlebtes detailreich, substantiiert und mit Realkennzeichen versehen vortragen kann. 6.2 Ferner stellt das Gericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers - wenn sie denn geglaubt würden - nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Die geltend gemachte Furcht vor einem möglichen Angriff durch den Nachbarn, der angeblich seine Mutter und Schwester getötet habe, vermag keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung zu begründen, weswegen er sein Heimatland hätte verlassen müssen (vgl. oben E. 4.2). Selbst wenn die Mutter und Schwester dem behaupteten Angriff zum Opfer gefallen wären - was bei Wahrunterstellung tragisch und nicht zu verharmlosen wäre - so würden dem Beschwerdeführer daraus keine asylrelevanten Nachteile erwachsen. Im Übrigen hat er angegeben, dass er während dem behaupteten Angriff im Zimmer neben seiner Mutter und Schwester geschlafen habe. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Nachbar, hätte er ihm tatsächlich etwas antun wollen, dies nicht in derselben Nacht getan hätte, in der sich angeblich der Angriff auf seine Mutter und Schwester zugetragen haben soll. 6.3 Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 6) - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die Vorinstanz führte insbesondere aus, weder die herrschende politische Situation in Guinea noch andere Gründe sprächen gegen den Vollzug der Wegweisung. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass seine Mutter und Schwester getötet sowie sein Grossvater verstorben sei. Es sei davon auszugehen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er es trotz Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) unterlassen, Identitätspapiere einzureichen. Damit habe er eine vernünftige Zumutbarkeitsprüfung verhindert. Der Beschwerdeführer habe ferner (...) Jahre die Schule besucht, sei gesund und bald volljährig. Er könne somit in Guinea eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufbauen. Überdies habe die Organisation Sabou Guinée in Anbetracht seiner Minderjährigkeit zugesichert, ihn bei seiner Rückkehr in sein Heimatland zu betreuen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Zweifel an dieser Organisation und der Antrag auf weitere Abklärungen diesbezüglich seien nicht geeignet, den Erwägungen des SEM etwas entgegenzuhalten. In Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Kindeswohls erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 8.4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, Hauptziel von Sabou Guinée sei die Familienzusammenführung. Er verfüge jedoch über keine Familie und werde bald volljährig, weshalb ihm wohl keine Pflegefamilie gesucht werde. Ferner seien unter Berücksichtigung des Kindeswohls Einzelfallabklärungen zu treffen, insbesondere darüber, ob die Organisation ihn trotz baldiger Volljährigkeit unterstützen werde und wie die konkreten und realen Konditionen der Rückkehrunterstützung aussehen würden. Sonst sei eine Prüfung der Zumutbarkeit nicht möglich. Ausserdem habe er in der Schweiz bereits erheblichen Integrationsaufwand geleistet. Neben schulischen Fortschritten habe er bereits eine Schnupperlehre absolviert und werde demnächst eine weitere angehen. Insgesamt sei ein Wegweisungsvollzug somit unzumutbar. 8.4.3 Das Gericht geht unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage davon aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht. Zwar kam es im Februar diesen Jahres zu Gewaltausbrüchen nach Protesten im Rahmen von Lokalwahlen, die Unruhen konzentrierten sich jedoch auf einzelne Quartiere der Hauptstadt (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2278/2018 vom 7. Mai 2018 E. 5.2 und E-2089/2018 vom 18. April 2018 E. 8.4.2, je m.w.H.). Auch in individueller Hinsicht sprechen keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass das SEM die geltend gemachten Fluchtgründe und den Tod der Familienmitglieder des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete, eine Einschätzung, die das Bundesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehen kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl nach wie vor über Familienangehörige in seinem Heimatstaat verfügt. Da er mittlerweile volljährig geworden ist, erübrigt sich darüber hinaus eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4399/2016 vom 7. März 2018 E. 7.4.4). Für die beantragten Einzelfallabklärungen besteht demnach keine Veranlassung. Auch die geltend gemachte Integration in der Schweiz fällt nicht ins Gewicht, da bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie die Situation im Heimatland zu prüfen ist. Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ist unklar, inwiefern die zugesicherte Betreuung durch Sabou Guinée nach Erreichen seiner Volljährigkeit noch stattfinden wird. Indessen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen und gesunden Mann, der den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht hat. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt noch nicht sehr lange zurück. Er hat in Guinea eigenen Angaben zufolge (...) Jahre lang die Schule besucht und verfügt über weitere schulische Bildung in der Schweiz. Den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass er in hier eine Schnupperlehre und ein Berufswahlpraktikum absolviert hat. Dies zeugt von Selbstständigkeit und Engagement seinerseits, so dass davon auszugehen ist, dass ihm nach der Rückkehr nach Guinea - allenfalls auch ohne die Unterstützung von Sabou Guinée - die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Nach dem Gesagten bedarf es keiner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: