Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Er wurde vom SEM am 30. Juni 2017 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt und am 11. Juli 2017 im Beisein der ihm aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit zur Seite gestellten Vertrauensperson vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei guineischer Staatsangehöriger und ethnischer Peul. Er stamme aus dem Dorf B._______, das etwa 25 km von der Stadt C._______ entfernt sei und in der Region D._______ liege. Er habe dort bis zu der im Dezember 2016 erfolgten Ausreise aus Guinea gelebt. Im Jahr 2015 respektive als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Er habe weiterhin bei seinem Vater, dessen erster Frau und seinen (...) Halbgeschwistern, die älter seien als er, gelebt. Seine Stiefmutter habe ihn nicht zur Schule gehen lassen. Seit er vierzehn Jahre alt gewesen sei, habe er seinem Vater bei der Arbeit in der Landwirtschaft geholfen. Anfangs 2016 sei sein Vater an (...) gestorben. Seine Stiefmutter habe ihn danach noch schlechter behandelt und geschlagen. Dabei habe er sich eine (...) gebrochen. Als sie ihn schliesslich mit (...) am (...) verletzt habe, sei er einen Monat nach dem Tod seines Vaters zu seinem ebenfalls in B._______ wohnhaften Onkel mütterlicherseits namens E._______ gezogen, der Land und Kühe besitze und zu dem er ein gutes Verhältnis gehabt habe. Bei diesem, dessen Frau und dessen (...) Kinder habe er bis zur Ausreise gelebt. Sein Cousin F._______ mütterlicherseits, mit dem er in die Schweiz gekommen sei (Anmerkung Gericht: Beschwerdeverfahren D-1884/2019), habe ebenfalls bei diesem Onkel gelebt, seit dessen Vater im Jahr 2011 bei einem (...) ums Leben gekommen sei. Daneben habe er in B._______ noch sechs Tanten (drei mütterlicherseits, drei väterlicherseits). Eines Tages hätten er und sein Cousin auf einer Cashew-Plantage ein Feuer angezündet, um Nüsse zu rösten. Dabei sei das ganze Feld niedergebrannt. Der Besitzer des Feldes habe sie festgenommen und zu ihrem Onkel gebracht. Respektive sie seien nach dem Brand davongerannt und hätten den Feldbesitzer erst bei ihrem Onkel zuhause angetroffen. Nachdem der Onkel dem Feldbesitzer gesagt habe, er könne den Schaden nicht bezahlen, habe er (der Beschwerdeführer) sich aus Angst, den Behörden übergeben zu werden und ins Gefängnis zu kommen, zur Flucht entschlossen. Der Brand auf dem Feld sei zwei Tage vor der Ausreise gewesen. Beziehungsweise er und sein Cousin hätten noch am selben Abend ihr Heimatdorf mit einem Taxi verlassen und seien mit diesem via C._______ am nächsten Mittag - dem 17. Dezember 2016 - in den G._______ gelangt. Beziehungsweise sie seien von B._______ zu Fuss nach C._______ gelaufen. Von G._______ aus seien sie via H._______, I._______ und J._______ am 10. Juni 2017 in die Schweiz gelangt. Identitätspapiere könne er nicht einreichen; er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt. Gesundheitlich gehe es ihm gut. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8 und A16). B. B.a Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Zusage der Schweizer Organisation rocConakry vom (...) 2018, ihn bei einer Rückkehr nach Guinea entsprechend dem zwischen der Schweiz und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung unbegleiteter Minderjähriger am 16. Oktober 2018 geschlossenen Vertrag zu betreuen und bei einer Wiedervereinigung mit seinen Verwandten respektive der Wiedereingliederung in das Leben vor Ort zu unterstützen, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. B.b Mit Schreiben vom 15. und 29. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Stellung. C. Mit Verfügung vom 15. März 2019 - eröffnet am 18. März 2019 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 10. Mai 2019 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst vor dem Besitzer des niedergebrannten Feldes, der ihn den Behörden habe übergeben wollen, aus Guinea ausgereist sei, vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seinen Heimatstaat aus anderen Gründen verlassen habe. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Mit Eingabe vom 17. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zu weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. April 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel (Statuten rocConakry vom 21. Juni 2012, Jahresbericht rocConakry 2018 vom 5. Februar 2019, Artikel in der Zeitschrift "Beobachter" vom 9. Oktober 2013) ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Am 24. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass sich die Beschwerde nur gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 4) richte, da der Beschwerdeschrift keine Ausführungen entnommen werden könnten, weshalb die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) zu Unrecht angeordnet worden wäre. Des Weiteren hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Am 24. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein, die belegen würden, dass er sich hierzulande aussergewöhnlich schnell integriere (Schulbesuch, Praktikum, Schnupperlehre als [...], Aushilfe bei der [...], gegenwärtige Arbeit in einer [...]).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung an sich blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 30. April 2019). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
E. 4.1 Vorab ist die vom Beschwerdeführer in Ziff. 3.3 der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am Befragungsstil bei der Anhörung vom 11. Juli 2017 zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 4.3 Die Anhörung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 erfolgte im Beisein der ihm aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit zur Seite gestellten Vertrauensperson sowie in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters. In der Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 rügte der Beschwerdeführer, der Befragungsstil der damaligen Befragerin sei seinem jungen Alter nicht angemessen gewesen sei. Aus dem entsprechenden Anhörungsprotokoll ergibt sich zwar, dass der Einstieg in die Befragung nicht optimal verlaufen ist, indem die Befragerin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine ihr nicht altersentsprechend erscheinende Körpergrösse etwas barsch nach seinem Alter fragte (vgl. A16 S. 2 f. F6/F7), insgesamt vermittelt das Anhörungsprotokoll aber nicht den Eindruck, dass die Gesprächsatmosphäre durchwegs angespannt und dem Alter des Beschwerdeführers nicht angemessen gewesen wäre. So erklärte die Befragerin dem Beschwerdeführer eingangs den Ablauf der Anhörung und die Rolle der anwesenden Personen (vgl. A16 S. 1 f. F1-F3) und lud ihn ein, ihr jederzeit mitzuteilen, wenn er etwas nicht verstehe oder eine Pause wünsche (vgl. A16 S. 2 F4). Über die gesamte Anhörung gesehen ist von einer angemessenen Gesprächsatmosphäre auszugehen und es besteht kein Grund zur Annahme, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Asylgründe unbelastet und frei darzulegen. Die Vertrauensperson erhob auch keine diesbezüglichen Einwände und auch die Hilfswerksvertretung machte keine Bemerkungen hinsichtlich des Verhaltens der Befragerin und des Befragungsstils. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor und das Anhörungsprotokoll vom 11. Juli 2017 ist verwertbar.
E. 4.4 Aufgrund des Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik am Befragungsstil bei der Anhörung vom 11. Juli 2017 keine Kassation der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewirken. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.1.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 15. März 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist grundsätzlich zumutbar (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer E-7086/2018 vom 18. April 2019 E. 6.4.2, E-6561/2018 vom 10. April 2019 E. 6.4.2, E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3).
E. 6.2.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, die Abklärungen des SEM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ungenügend respektive der Vollzug sei für ihn nicht zumutbar.
E. 6.2.2.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung damit, dass angenommen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz habe, das in der Lage sei, für ihn zu sorgen und seine Bedürfnisse als Minderjähriger abzudecken, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate. Im Rahmen der Rückkehr von UMA nach Guinea werde mit der schweizerischen Organisation rocConakry zusammengearbeitet. Diese unterstütze ein Waisenhaus in Guinea und übernehme vor Ort die Betreuung von zurückkehrenden UMA, mit dem Ziel einer erfolgreichen Reintegration. Die Zusammenarbeit sei im Vertrag zwischen der Schweiz und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung unbegleiteter Minderjähriger vom 16. Oktober 2018 geregelt. Demzufolge betreue rocConakry die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr, organisiere die Familienvereinigung oder bringe die Person, falls nötig, in ihrem Waisenhaus (...) unter und unterstütze sie bei der Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z. B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage). Vorliegend habe rocConakry in dem am (...) 2018 unterzeichneten Konsultationsformular versichert und bestätigt, über die Bereitschaft und Kapazität zu verfügen, den Beschwerdeführer entsprechend dem besagten Vertrag vom 16. Oktober 2018 am Flughafen in Guinea in Empfang zu nehmen, ihn aufzunehmen, zu betreuen und bei der Wiedervereinigung mit seinen Verwandten zu unterstützen. Das Waisenhaus (...) verfüge über eine langjährige Erfahrung in der Betreuung Minderjähriger und sei seit dem Jahr 2002 im Bereich der Wiedervereinigung von Kindern mit ihren Familien aktiv. Die Institution leite die für eine Familienvereinigung notwendigen Schritte bereits vor der Ankunft der minderjährigen Person ein (vgl. Besuchsnotiz vom 19. Juli 2018). Der Beschwerdeführer verfüge gemäss eigenen Angaben über eine grosse Familie und es deute nichts darauf hin, dass diese ihn nicht wiederaufnehmen würde. Sollte eine Familienvereinigung wider Erwarten nicht möglich oder nicht im Interesse des Kindeswohls sein, könne der Beschwerdeführer bis zu seiner Volljährigkeit im Waisenhaus (...) untergebracht werden. Dieses verfüge auch über Erfahrung in der Betreuung Jugendlicher, die ein Studium oder eine Berufslehre absolvieren würden. Die Betreuung ende dabei nicht strikt mit dem Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst dann, wenn die junge erwachsene Person auf eigenen Füssen stehe. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei demnach unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Dem geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisverhältnis zu seinem Cousin werde Rechnung getragen, indem die Wegweisung der beiden zusammen angeordnet werde; das Asylgesuch des Cousins sei mit gleichem Datum abgelehnt worden.
E. 6.2.2.2 Der Beschwerdeführer monierte diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vom 17. April 2019, das SEM sei seiner Pflicht zur Abklärung, ob er bei einer Rückkehr nach Guinea einem Familienmitglied oder einer den Kindesschutz gewährleistenden Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Es habe nicht plausibel dargelegt, wie es zur Schlussfolgerung gelangt sei, er verfüge in Guinea über ein intaktes Beziehungsnetz. Entsprechende Nachforschungen habe das SEM nicht unternommen. Seine Eltern seien verstorben und zu dem Onkel, bei dem er zuletzt gelebt habe, könne er nicht zurück. Aus der Zusicherung der Organisation rocConakry vom (...) 2018, ihn aufzunehmen, zu betreuen und bei der Wiedervereinigung mit der Familie respektive der Reintegrierung in die Gesellschaft zu unterstützen, könne nicht auf eine effektiv angemessene Betreuung geschlossen werden. Der Vertrag zwischen der Schweiz und rocConakry vom 16. Oktober 2018 sei nicht offengelegt worden und weder aus der Notiz zum Besuch des Waisenhauses (...) vom 19. Juli 2018 noch aus den öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. Beschwerdebeilagen [Statuten rocConakry vom 21. Juni 2012, Jahresbericht rocConakry 2018 vom 19. Februar 2019, Artikel aus der Zeitschrift "Beobachter" vom 9. Oktober 2013]) würden sich zu den in Aussicht gestellten Leistungen genügende Informationen ergeben. Den besagten Dokumenten seien keine verlässlichen Angaben bezüglich der Erfahrungen der Organisation in der Betreuung von UMA und der Wiedervereinigung mit den Familien sowie der Kapazitäten und Qualitätsstandards zu entnehmen. Es sei daher fraglich, ob rocConakry in der Lage sei, der Betreuungszusage nachzukommen. Zudem seien auf dem Konsultationsformular vom (...) 2018 nur wenige Angaben zu seiner Person und seiner Situation in Guinea aufgeführt, so dass rocConakry kaum über genügend Informationen zur Organisation einer Familienvereinigung verfügen dürfte. Jedenfalls könne allein die Betreuungszusicherung des Präsidenten der besagten Organisation vom (...) 2018, die, soweit ersichtlich, mit keiner anerkannten Organisation zusammenarbeite, nicht als genügende Garantie dafür erachtet werden, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea effektiv angemessen betreut werde, zumal fraglich sei, ob das Waisenhaus (...) über die nötigen Aufnahmekapazitäten verfüge, nachdem gemäss Art. 8 des Vertrags vom 16. Oktober 2018 nur drei Plätze für jeweils drei Monate für Rückkehrer aus der Schweiz freigehalten würden, rocConakry laut dem Jahresbericht 2018 aber schon für eine höhere Anzahl rückzuführender UMA eine Zusicherung abgegeben habe. Schliesslich habe das SEM auch dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Cousin zu wenig Rechnung getragen. Die Sache sei deshalb zu weiterer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung erfolgen, sei der Wegweisungsvollzug angesichts der Zweifel an der Betreuungszusage von rocConakry sowie dem Fehlen eines intakten Beziehungsnetzes und einer nennenswerten Schulbildung als unzumutbar zu erachten. In der Eingabe vom 24. Juni 2019 brachte der Beschwerdeführer zudem unter Verweis auf Dokumente bezüglich seines Schulbesuchs in der Schweiz, der Absolvierung eines Praktikums und einer Schnupperlehre sowie der gegenwärtigen Arbeit in einer (...) vor, er habe sich hierzulande schon gut integriert.
E. 6.2.2.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, nicht durchdringt. Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst vor dem Besitzer eines Feldes, das er niedergebrannt habe, Mitte Dezember 2016 aus Guinea ausgereist sei, als unglaubhaft. Diese Einschätzung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es kann daher auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer deswegen mit dem Onkel, bei dem und dessen Familie er seit anfangs 2016 gelebt habe, Probleme gehabt habe. Zwar brachte er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 vor, er könne nicht zu dem besagten Onkel zurück, jedoch ohne dafür einen anderen, als den unglaubhaften Ausreisegrund zu nennen. Dem SEM ist demnach aufgrund der Aktenlage beizupflichten, dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über soziale Kontakte verfügt, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, dass verwandtschaftliche Bande am Herkunftsort vorliegen und die grundsätzliche Hilfsbereitschaft von Verwandten besteht, habe die Familie des Onkels doch sowohl ihn als auch seinen Cousin nach dem Tod ihrer Eltern aufgenommen. Da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, erübrigt sich vorliegend eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107; vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3 und D-4399/2016 vom 7. März 2018 E. 7.4.4). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbehalte an der Zusage von rocConakry vom (...) 2018, ihn bei einer Rückkehr zu betreuen, ist deshalb vorliegend nicht weiter einzugehen. Auch die Frage, ob und inwiefern die zugesicherte Betreuung durch rocConakry nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers noch stattfinden wird, kann offenbleiben. Die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 24. Juni 2019 geltend gemachte Integration in der Schweiz fällt ebenfalls nicht ins Gewicht, da bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines volljährigen Asylsuchenden in erster Linie die Situation im Heimatland zu prüfen ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, jungen, gesunden Mann, der den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt noch nicht sehr lange zurück und er ist mit der heimatlichen Kultur und Sprache bestens vertraut, so dass ihm eine Reintegration und das Anknüpfen an bestehende respektive das Schliessen neuer Beziehungen in der Heimat gelingen dürfte. Auch den Kontakt zu seinem Cousin, dessen Beschwerde mit gleichem Datum ebenfalls abgewiesen wird, wird er weiterhin aufrechterhalten können. Zudem kann er die in der Schweiz erworbene schulische Bildung und die hierzulande in verschiedenen Bereichen gewonnene Arbeitserfahrung (u. a. in [Aufzählung]) vorweisen (vgl. die entsprechenden Beilagen zur Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2019). Überdies zeigen die besagten Arbeitsbestätigungen das Bild eines selbständigen, engagierten, fleissigen jungen Mannes; Eigenschaften, die dem Beschwerdeführer insbesondere die wirtschaftliche Eingliederung in die guineische Gesellschaft erleichtern dürften. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass ihm nach der Rückkehr in sein Heimatland - allenfalls auch ohne die Unterstützung von rocConakry - die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 30. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
E. 9 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 30. April 2019 über die vom Gericht in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der vom 24. Juni 2019 datierenden Kostennote mit 13 Stunden und machte eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Indes ist der angeführte Stundenansatz von Fr. 180.- entsprechend des in der Verfügung vom 30. April 2019 genannten Kostenrahmens auf Fr. 150.- zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist die Spesenpauschale; ausgewiesen sind einzig Portokosten von Fr. 10.60. Somit ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2111.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2111.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1881/2019 Urteil vom 17. Juli 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Er wurde vom SEM am 30. Juni 2017 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt und am 11. Juli 2017 im Beisein der ihm aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit zur Seite gestellten Vertrauensperson vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei guineischer Staatsangehöriger und ethnischer Peul. Er stamme aus dem Dorf B._______, das etwa 25 km von der Stadt C._______ entfernt sei und in der Region D._______ liege. Er habe dort bis zu der im Dezember 2016 erfolgten Ausreise aus Guinea gelebt. Im Jahr 2015 respektive als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Er habe weiterhin bei seinem Vater, dessen erster Frau und seinen (...) Halbgeschwistern, die älter seien als er, gelebt. Seine Stiefmutter habe ihn nicht zur Schule gehen lassen. Seit er vierzehn Jahre alt gewesen sei, habe er seinem Vater bei der Arbeit in der Landwirtschaft geholfen. Anfangs 2016 sei sein Vater an (...) gestorben. Seine Stiefmutter habe ihn danach noch schlechter behandelt und geschlagen. Dabei habe er sich eine (...) gebrochen. Als sie ihn schliesslich mit (...) am (...) verletzt habe, sei er einen Monat nach dem Tod seines Vaters zu seinem ebenfalls in B._______ wohnhaften Onkel mütterlicherseits namens E._______ gezogen, der Land und Kühe besitze und zu dem er ein gutes Verhältnis gehabt habe. Bei diesem, dessen Frau und dessen (...) Kinder habe er bis zur Ausreise gelebt. Sein Cousin F._______ mütterlicherseits, mit dem er in die Schweiz gekommen sei (Anmerkung Gericht: Beschwerdeverfahren D-1884/2019), habe ebenfalls bei diesem Onkel gelebt, seit dessen Vater im Jahr 2011 bei einem (...) ums Leben gekommen sei. Daneben habe er in B._______ noch sechs Tanten (drei mütterlicherseits, drei väterlicherseits). Eines Tages hätten er und sein Cousin auf einer Cashew-Plantage ein Feuer angezündet, um Nüsse zu rösten. Dabei sei das ganze Feld niedergebrannt. Der Besitzer des Feldes habe sie festgenommen und zu ihrem Onkel gebracht. Respektive sie seien nach dem Brand davongerannt und hätten den Feldbesitzer erst bei ihrem Onkel zuhause angetroffen. Nachdem der Onkel dem Feldbesitzer gesagt habe, er könne den Schaden nicht bezahlen, habe er (der Beschwerdeführer) sich aus Angst, den Behörden übergeben zu werden und ins Gefängnis zu kommen, zur Flucht entschlossen. Der Brand auf dem Feld sei zwei Tage vor der Ausreise gewesen. Beziehungsweise er und sein Cousin hätten noch am selben Abend ihr Heimatdorf mit einem Taxi verlassen und seien mit diesem via C._______ am nächsten Mittag - dem 17. Dezember 2016 - in den G._______ gelangt. Beziehungsweise sie seien von B._______ zu Fuss nach C._______ gelaufen. Von G._______ aus seien sie via H._______, I._______ und J._______ am 10. Juni 2017 in die Schweiz gelangt. Identitätspapiere könne er nicht einreichen; er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt. Gesundheitlich gehe es ihm gut. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8 und A16). B. B.a Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Zusage der Schweizer Organisation rocConakry vom (...) 2018, ihn bei einer Rückkehr nach Guinea entsprechend dem zwischen der Schweiz und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung unbegleiteter Minderjähriger am 16. Oktober 2018 geschlossenen Vertrag zu betreuen und bei einer Wiedervereinigung mit seinen Verwandten respektive der Wiedereingliederung in das Leben vor Ort zu unterstützen, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. B.b Mit Schreiben vom 15. und 29. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Stellung. C. Mit Verfügung vom 15. März 2019 - eröffnet am 18. März 2019 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 10. Mai 2019 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst vor dem Besitzer des niedergebrannten Feldes, der ihn den Behörden habe übergeben wollen, aus Guinea ausgereist sei, vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seinen Heimatstaat aus anderen Gründen verlassen habe. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Mit Eingabe vom 17. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zu weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. April 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel (Statuten rocConakry vom 21. Juni 2012, Jahresbericht rocConakry 2018 vom 5. Februar 2019, Artikel in der Zeitschrift "Beobachter" vom 9. Oktober 2013) ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Am 24. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass sich die Beschwerde nur gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 4) richte, da der Beschwerdeschrift keine Ausführungen entnommen werden könnten, weshalb die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) zu Unrecht angeordnet worden wäre. Des Weiteren hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Am 24. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein, die belegen würden, dass er sich hierzulande aussergewöhnlich schnell integriere (Schulbesuch, Praktikum, Schnupperlehre als [...], Aushilfe bei der [...], gegenwärtige Arbeit in einer [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung an sich blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 30. April 2019). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 4. 4.1 Vorab ist die vom Beschwerdeführer in Ziff. 3.3 der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am Befragungsstil bei der Anhörung vom 11. Juli 2017 zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Die Anhörung des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 erfolgte im Beisein der ihm aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit zur Seite gestellten Vertrauensperson sowie in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters. In der Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 rügte der Beschwerdeführer, der Befragungsstil der damaligen Befragerin sei seinem jungen Alter nicht angemessen gewesen sei. Aus dem entsprechenden Anhörungsprotokoll ergibt sich zwar, dass der Einstieg in die Befragung nicht optimal verlaufen ist, indem die Befragerin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine ihr nicht altersentsprechend erscheinende Körpergrösse etwas barsch nach seinem Alter fragte (vgl. A16 S. 2 f. F6/F7), insgesamt vermittelt das Anhörungsprotokoll aber nicht den Eindruck, dass die Gesprächsatmosphäre durchwegs angespannt und dem Alter des Beschwerdeführers nicht angemessen gewesen wäre. So erklärte die Befragerin dem Beschwerdeführer eingangs den Ablauf der Anhörung und die Rolle der anwesenden Personen (vgl. A16 S. 1 f. F1-F3) und lud ihn ein, ihr jederzeit mitzuteilen, wenn er etwas nicht verstehe oder eine Pause wünsche (vgl. A16 S. 2 F4). Über die gesamte Anhörung gesehen ist von einer angemessenen Gesprächsatmosphäre auszugehen und es besteht kein Grund zur Annahme, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Asylgründe unbelastet und frei darzulegen. Die Vertrauensperson erhob auch keine diesbezüglichen Einwände und auch die Hilfswerksvertretung machte keine Bemerkungen hinsichtlich des Verhaltens der Befragerin und des Befragungsstils. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor und das Anhörungsprotokoll vom 11. Juli 2017 ist verwertbar. 4.4 Aufgrund des Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik am Befragungsstil bei der Anhörung vom 11. Juli 2017 keine Kassation der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewirken. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 15. März 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist grundsätzlich zumutbar (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer E-7086/2018 vom 18. April 2019 E. 6.4.2, E-6561/2018 vom 10. April 2019 E. 6.4.2, E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3). 6.2.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, die Abklärungen des SEM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ungenügend respektive der Vollzug sei für ihn nicht zumutbar. 6.2.2.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung damit, dass angenommen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz habe, das in der Lage sei, für ihn zu sorgen und seine Bedürfnisse als Minderjähriger abzudecken, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate. Im Rahmen der Rückkehr von UMA nach Guinea werde mit der schweizerischen Organisation rocConakry zusammengearbeitet. Diese unterstütze ein Waisenhaus in Guinea und übernehme vor Ort die Betreuung von zurückkehrenden UMA, mit dem Ziel einer erfolgreichen Reintegration. Die Zusammenarbeit sei im Vertrag zwischen der Schweiz und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung unbegleiteter Minderjähriger vom 16. Oktober 2018 geregelt. Demzufolge betreue rocConakry die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr, organisiere die Familienvereinigung oder bringe die Person, falls nötig, in ihrem Waisenhaus (...) unter und unterstütze sie bei der Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z. B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage). Vorliegend habe rocConakry in dem am (...) 2018 unterzeichneten Konsultationsformular versichert und bestätigt, über die Bereitschaft und Kapazität zu verfügen, den Beschwerdeführer entsprechend dem besagten Vertrag vom 16. Oktober 2018 am Flughafen in Guinea in Empfang zu nehmen, ihn aufzunehmen, zu betreuen und bei der Wiedervereinigung mit seinen Verwandten zu unterstützen. Das Waisenhaus (...) verfüge über eine langjährige Erfahrung in der Betreuung Minderjähriger und sei seit dem Jahr 2002 im Bereich der Wiedervereinigung von Kindern mit ihren Familien aktiv. Die Institution leite die für eine Familienvereinigung notwendigen Schritte bereits vor der Ankunft der minderjährigen Person ein (vgl. Besuchsnotiz vom 19. Juli 2018). Der Beschwerdeführer verfüge gemäss eigenen Angaben über eine grosse Familie und es deute nichts darauf hin, dass diese ihn nicht wiederaufnehmen würde. Sollte eine Familienvereinigung wider Erwarten nicht möglich oder nicht im Interesse des Kindeswohls sein, könne der Beschwerdeführer bis zu seiner Volljährigkeit im Waisenhaus (...) untergebracht werden. Dieses verfüge auch über Erfahrung in der Betreuung Jugendlicher, die ein Studium oder eine Berufslehre absolvieren würden. Die Betreuung ende dabei nicht strikt mit dem Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst dann, wenn die junge erwachsene Person auf eigenen Füssen stehe. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei demnach unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Dem geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisverhältnis zu seinem Cousin werde Rechnung getragen, indem die Wegweisung der beiden zusammen angeordnet werde; das Asylgesuch des Cousins sei mit gleichem Datum abgelehnt worden. 6.2.2.2 Der Beschwerdeführer monierte diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vom 17. April 2019, das SEM sei seiner Pflicht zur Abklärung, ob er bei einer Rückkehr nach Guinea einem Familienmitglied oder einer den Kindesschutz gewährleistenden Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Es habe nicht plausibel dargelegt, wie es zur Schlussfolgerung gelangt sei, er verfüge in Guinea über ein intaktes Beziehungsnetz. Entsprechende Nachforschungen habe das SEM nicht unternommen. Seine Eltern seien verstorben und zu dem Onkel, bei dem er zuletzt gelebt habe, könne er nicht zurück. Aus der Zusicherung der Organisation rocConakry vom (...) 2018, ihn aufzunehmen, zu betreuen und bei der Wiedervereinigung mit der Familie respektive der Reintegrierung in die Gesellschaft zu unterstützen, könne nicht auf eine effektiv angemessene Betreuung geschlossen werden. Der Vertrag zwischen der Schweiz und rocConakry vom 16. Oktober 2018 sei nicht offengelegt worden und weder aus der Notiz zum Besuch des Waisenhauses (...) vom 19. Juli 2018 noch aus den öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. Beschwerdebeilagen [Statuten rocConakry vom 21. Juni 2012, Jahresbericht rocConakry 2018 vom 19. Februar 2019, Artikel aus der Zeitschrift "Beobachter" vom 9. Oktober 2013]) würden sich zu den in Aussicht gestellten Leistungen genügende Informationen ergeben. Den besagten Dokumenten seien keine verlässlichen Angaben bezüglich der Erfahrungen der Organisation in der Betreuung von UMA und der Wiedervereinigung mit den Familien sowie der Kapazitäten und Qualitätsstandards zu entnehmen. Es sei daher fraglich, ob rocConakry in der Lage sei, der Betreuungszusage nachzukommen. Zudem seien auf dem Konsultationsformular vom (...) 2018 nur wenige Angaben zu seiner Person und seiner Situation in Guinea aufgeführt, so dass rocConakry kaum über genügend Informationen zur Organisation einer Familienvereinigung verfügen dürfte. Jedenfalls könne allein die Betreuungszusicherung des Präsidenten der besagten Organisation vom (...) 2018, die, soweit ersichtlich, mit keiner anerkannten Organisation zusammenarbeite, nicht als genügende Garantie dafür erachtet werden, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea effektiv angemessen betreut werde, zumal fraglich sei, ob das Waisenhaus (...) über die nötigen Aufnahmekapazitäten verfüge, nachdem gemäss Art. 8 des Vertrags vom 16. Oktober 2018 nur drei Plätze für jeweils drei Monate für Rückkehrer aus der Schweiz freigehalten würden, rocConakry laut dem Jahresbericht 2018 aber schon für eine höhere Anzahl rückzuführender UMA eine Zusicherung abgegeben habe. Schliesslich habe das SEM auch dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Cousin zu wenig Rechnung getragen. Die Sache sei deshalb zu weiterer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung erfolgen, sei der Wegweisungsvollzug angesichts der Zweifel an der Betreuungszusage von rocConakry sowie dem Fehlen eines intakten Beziehungsnetzes und einer nennenswerten Schulbildung als unzumutbar zu erachten. In der Eingabe vom 24. Juni 2019 brachte der Beschwerdeführer zudem unter Verweis auf Dokumente bezüglich seines Schulbesuchs in der Schweiz, der Absolvierung eines Praktikums und einer Schnupperlehre sowie der gegenwärtigen Arbeit in einer (...) vor, er habe sich hierzulande schon gut integriert. 6.2.2.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, nicht durchdringt. Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst vor dem Besitzer eines Feldes, das er niedergebrannt habe, Mitte Dezember 2016 aus Guinea ausgereist sei, als unglaubhaft. Diese Einschätzung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es kann daher auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer deswegen mit dem Onkel, bei dem und dessen Familie er seit anfangs 2016 gelebt habe, Probleme gehabt habe. Zwar brachte er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 vor, er könne nicht zu dem besagten Onkel zurück, jedoch ohne dafür einen anderen, als den unglaubhaften Ausreisegrund zu nennen. Dem SEM ist demnach aufgrund der Aktenlage beizupflichten, dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über soziale Kontakte verfügt, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, dass verwandtschaftliche Bande am Herkunftsort vorliegen und die grundsätzliche Hilfsbereitschaft von Verwandten besteht, habe die Familie des Onkels doch sowohl ihn als auch seinen Cousin nach dem Tod ihrer Eltern aufgenommen. Da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, erübrigt sich vorliegend eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107; vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3 und D-4399/2016 vom 7. März 2018 E. 7.4.4). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbehalte an der Zusage von rocConakry vom (...) 2018, ihn bei einer Rückkehr zu betreuen, ist deshalb vorliegend nicht weiter einzugehen. Auch die Frage, ob und inwiefern die zugesicherte Betreuung durch rocConakry nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers noch stattfinden wird, kann offenbleiben. Die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 24. Juni 2019 geltend gemachte Integration in der Schweiz fällt ebenfalls nicht ins Gewicht, da bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines volljährigen Asylsuchenden in erster Linie die Situation im Heimatland zu prüfen ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, jungen, gesunden Mann, der den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Der Zeitpunkt seiner Ausreise liegt noch nicht sehr lange zurück und er ist mit der heimatlichen Kultur und Sprache bestens vertraut, so dass ihm eine Reintegration und das Anknüpfen an bestehende respektive das Schliessen neuer Beziehungen in der Heimat gelingen dürfte. Auch den Kontakt zu seinem Cousin, dessen Beschwerde mit gleichem Datum ebenfalls abgewiesen wird, wird er weiterhin aufrechterhalten können. Zudem kann er die in der Schweiz erworbene schulische Bildung und die hierzulande in verschiedenen Bereichen gewonnene Arbeitserfahrung (u. a. in [Aufzählung]) vorweisen (vgl. die entsprechenden Beilagen zur Beschwerdeeingabe vom 24. Juni 2019). Überdies zeigen die besagten Arbeitsbestätigungen das Bild eines selbständigen, engagierten, fleissigen jungen Mannes; Eigenschaften, die dem Beschwerdeführer insbesondere die wirtschaftliche Eingliederung in die guineische Gesellschaft erleichtern dürften. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass ihm nach der Rückkehr in sein Heimatland - allenfalls auch ohne die Unterstützung von rocConakry - die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. 6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 30. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9. Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 30. April 2019 über die vom Gericht in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der vom 24. Juni 2019 datierenden Kostennote mit 13 Stunden und machte eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend. Der zeitliche Aufwand scheint angemessen. Indes ist der angeführte Stundenansatz von Fr. 180.- entsprechend des in der Verfügung vom 30. April 2019 genannten Kostenrahmens auf Fr. 150.- zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist die Spesenpauschale; ausgewiesen sind einzig Portokosten von Fr. 10.60. Somit ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2111.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2111.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: