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D-1884/2019

D-1884/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Er wurde vom SEM am 4. Juli 2017 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt und am 20. Juli 2017 im Beisein der ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit zur Seite gestellten Vertrauensperson vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei guineischer Staatsangehöriger und ethnischer Peul. Er stamme aus dem Dorf B._______ in der Präfektur C._______ (Region D._______) und habe dort bis zu der im Dezember 2016 erfolgten Ausreise aus Guinea gelebt. Seine Mutter sei gestorben, als er noch klein gewesen sei. Im Jahr 2011 sei auch sein Vater an (...) respektive bei einem (...) gestorben. Nach dessen Tod habe ihn seine Stiefmutter - die Mutter seiner (...) Halbgeschwister - aus dem Haus geworfen. Seine Grossmutter mütterlicherseits lebe in einem anderen Dorf und alle anderen Grosseltern seien bereits verstorben. Er sei deshalb zu seinem ebenfalls in B._______ wohnhaften Onkel E._______, dem Bruder seines Vaters, und dessen Ehefrau und (...) Kinder gezogen. Anfangs 2016 sei auch sein Cousin F._______ (Anmerkung Gericht: Beschwerdeverfahren D-1881/2019) nach dem Tod seiner Mutter zu E._______ gezogen. F._______ sei der Sohn der verstorbenen Schwester G._______ seines Vaters. Auch F._______ habe mehrere Halbgeschwister. Die ganze Familie lebe im Dorf. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule (...) Jahre lang besucht. Im Jahr (...) habe er diese abgebrochen, da ihm die finanziellen Mittel zum Kauf von Schulmaterial gefehlt hätten und er auch von Mitschülern geschlagen worden sei. Nach dem Schulabbruch habe er im Haushalt geholfen und auch auf dem Feld des Onkels gearbeitet. Im November 2016 respektive am 1. Dezember 2016 hätten er und sein Cousin auf einer Cashew-Plantage ein Feuer angezündet, um Nüsse zu rösten. Dabei sei das ganze Feld niedergebrannt. Der Plantagenbesitzer habe von seinem Onkel Schadenersatz verlangt, ansonsten er ihn und seinen Cousin den Behörden übergeben werde. Der Onkel habe aber gesagt, er könne den Schaden nicht bezahlen, und ihn und den Cousin aufgefordert, das Haus zu verlassen. In der Folge sei ein Verhandlungstermin angesetzt worden. Bis dahin habe er mit der Ernte von Erdnüssen Geld verdient. Noch vor dem Verhandlungstermin habe er dann sein Heimatdorf am 17. Dezember 2016 in Begleitung seines Cousins verlassen. Sie seien über H._______, I._______, J._______ und K._______ am 10. Juni 2017 in die Schweiz gelangt. Identitätspapiere könne er nicht einreichen; er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt. Abgesehen von Schmerzen am (...) habe er keine gesundheitlichen Beschwerden. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7 und A15). B. B.a Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Zusage der Schweizer Organisation rocConakry vom (...) 2018, ihn bei einer Rückkehr nach Guinea entsprechend dem zwischen der Schweiz und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung unbegleiteter Minderjähriger am 16. Oktober 2018 geschlossenen Vertrag zu betreuen und bei einer Wiedervereinigung mit seinen Verwandten respektive der Wiedereingliederung in das Leben vor Ort zu unterstützen, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. B.b Mit Schreiben vom 15. und 29. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Stellung. C. Mit Verfügung vom 15. März 2019 - eröffnet am 18. März 2019 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 10. Mai 2019 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst vor dem Besitzer des niedergebrannten Feldes, der ihn den Behörden habe übergeben wollen, und wegen der Aufforderung des Onkels nach dem besagten Brand, sein Haus zu verlassen, aus Guinea ausgereist sei, vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seinen Heimatstaat aus anderen Gründen verlassen habe. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Mit Eingabe vom 17. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zu weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. April 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel (Statuten rocConakry vom 21. Juni 2012, Jahresbericht rocConakry 2018 vom 5. Februar 2019, Artikel in der Zeitschrift "Beobachter" vom 9. Oktober 2013) ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Am 24. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass sich die Beschwerde nur gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 4) richte, da der Beschwerdeschrift keine Ausführungen entnommen werden könnten, weshalb die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) zu Unrecht angeordnet worden wäre. Des Weiteren hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Am 24. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer drei Dokumente bezüglich seines Schulbesuchs in der Schweiz ein, die belegen würden, dass er sich hierzulande aussergewöhnlich schnell integriere.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung an sich blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 30. April 2019). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.

E. 4.1 Vorab ist die vom Beschwerdeführer in Ziff. 3.3 der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am Befragungsstil bei der Anhörung vom 20. Juli 2017 zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 4.3 Die Anhörung des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017 erfolgte im Beisein der ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit zur Seite gestellten Vertrauensperson sowie in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 erhobenen Einwände gegen den Befragungsstil der damaligen Befragerin, der dem jungen Alter des Beschwerdeführers nicht angemessen gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Aus dem entsprechenden Anhörungsprotokoll ergeben sich keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass die Atmosphäre besonders angespannt gewesen und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gebührend Rechnung getragen worden wäre. Die Befragerin erklärte dem Beschwerdeführer eingangs den Ablauf der Anhörung und die Rolle der anwesenden Personen (vgl. A15 S. 1 f. F1-F4). Sie wies ihn explizit darauf hin, dass es ihr wichtig sei, dass er sich wohl fühle, lud ihn ein, ihr mitzuteilen, wenn er etwas nicht verstehe, eine Pause machen möchte oder sonst etwas sei, weswegen er sich nicht wohlfühle (vgl. A15 S. 2 F3), und erkundigte sich nach seinem gegenwärtigen Wohlergehen (vgl. A15 S. 2 F5). Dies vermittelt den Eindruck, die Befragerin habe sich darum bemüht, eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen. Über die gesamte Anhörung gesehen ist von einer angemessenen Gesprächsatmosphäre auszugehen und es besteht kein Grund zur Annahme, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Asylgründe unbelastet und frei darzulegen. Die Vertrauensperson erhob auch keine diesbezüglichen Einwände und auch die Hilfswerksvertretung machte keine Bemerkungen hinsichtlich dem Verhalten der Befragerin und dem Befragungsstil. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor und das Anhörungsprotokoll vom 20. Juli 2017 ist verwertbar.

E. 4.4 Aufgrund des Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik am Befragungsstil bei der Anhörung vom 20. Juli 2017 keine Kassation der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewirken. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.1.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 15. März 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Die Vorinstanz ist dabei verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat sie gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).

E. 6.2.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist grundsätzlich zumutbar (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer E-7086/2018 vom 18. April 2019 E. 6.4.2, E-6561/2018 vom 10. April 2019 E. 6.4.2, E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3).

E. 6.2.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, die Abklärungen des SEM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ungenügend respektive der Vollzug sei für ihn nicht zumutbar.

E. 6.2.2.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung damit, dass angenommen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat Familienangehörige habe, die in der Lage seien, für ihn zu sorgen und seine Bedürfnisse als Minderjähriger abzudecken, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate. Im Rahmen der Rückkehr von UMA nach Guinea werde mit der schweizerischen Organisation rocConakry zusammengearbeitet. Diese unterstütze ein Waisenhaus in Guinea und übernehme vor Ort die Betreuung von zurückkehrenden UMA, mit dem Ziel einer erfolgreichen Reintegration. Die Zusammenarbeit sei im Vertrag zwischen der Schweiz und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung unbegleiteter Minderjähriger vom 16. Oktober 2018 geregelt. Demzufolge betreue rocConakry die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr, organisiere die Familienvereinigung oder bringe die Person, falls nötig, in ihrem Waisenhaus (...) unter und unterstütze sie bei der Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z. B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage). Vorliegend habe rocConakry in dem am (...) 2018 unterzeichneten Konsultationsformular versichert und bestätigt, über die Bereitschaft und Kapazität zu verfügen, den Beschwerdeführer entsprechend dem besagten Vertrag vom 16. Oktober 2018 am Flughafen in Guinea in Empfang zu nehmen, ihn aufzunehmen, zu betreuen und bei der Wiedervereinigung mit seinen Verwandten zu unterstützen. Das Waisenhaus (...) verfüge über eine langjährige Erfahrung in der Betreuung Minderjähriger und sei seit dem Jahr 2002 im Bereich der Wiedervereinigung von Kindern mit ihren Familien aktiv. Die Institution leite die für eine Familienvereinigung notwendigen Schritte bereits vor der Ankunft der minderjährigen Person ein (vgl. Besuchsnotiz vom 19. Juli 2018). Der Beschwerdeführer verfüge gemäss eigenen Angaben über eine grosse Familie und nichts deute darauf hin, dass diese ihn nicht wiederaufnehmen würde. Sollte eine Familienvereinigung wider Erwarten nicht möglich oder nicht im Interesse des Kindeswohls sein, könne der Beschwerdeführer bis zu seiner Volljährigkeit im Waisenhaus (...) untergebracht werden. Dieses verfüge auch über Erfahrung in der Betreuung Jugendlicher, die ein Studium oder eine Berufslehre absolvieren würden. Die Betreuung ende dabei nicht strikt mit dem Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst dann, wenn die junge erwachsene Person auf eigenen Füssen stehe. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei demnach unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Dem geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisverhältnis zu seinem Cousin werde Rechnung getragen, indem die Wegweisung der beiden zusammen angeordnet werde; das Asylgesuch des Cousins sei mit gleichem Datum abgelehnt worden.

E. 6.2.2.2 Der Beschwerdeführer monierte diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vom 17. April 2019, das SEM sei seiner Pflicht zur Abklärung, ob er bei einer Rückkehr nach Guinea einem Familienmitglied oder einer den Kindesschutz gewährleistenden Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Es habe nicht plausibel dargelegt, wie es zur Schlussfolgerung gelangt sei, er verfüge in Guinea über ein intaktes Beziehungsnetz. Entsprechende Nachforschungen habe das SEM nicht unternommen. Seine Eltern seien früh verstorben und die verbliebenen Verwandten hätten sich nicht mehr um ihn kümmern wollen oder können. Zu dem Onkel, bei dem er zuletzt gelebt habe, könne er nicht zurück. Aus der Zusicherung der Organisation rocConakry vom (...) 2018, ihn aufzunehmen, zu betreuen und bei der Wiedervereinigung mit der Familie respektive der Reintegrierung in die Gesellschaft zu unterstützen, könne nicht auf eine effektiv angemessene Betreuung geschlossen werden. Der Vertrag zwischen der Schweiz und rocConakry vom 16. Oktober 2018 sei nicht offengelegt worden und weder aus der Notiz zum Besuch des Waisenhauses (...) vom 19. Juli 2018 noch aus den öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. Beschwerdebeilagen [Statuten rocConakry vom 21. Juni 2012, Jahresbericht rocConakry 2018 vom 19. Februar 2019, Artikel aus der Zeitschrift "Beobachter" vom 9. Oktober 2013]) würden sich zu den in Aussicht gestellten Leistungen genügende Informationen ergeben. Den besagten Dokumenten seien keine verlässlichen Angaben bezüglich der Erfahrungen der Organisation in der Betreuung von UMA und der Wiedervereinigung mit den Familien sowie der Kapazitäten und Qualitätsstandards zu entnehmen. Es sei daher fraglich, ob rocConakry in der Lage sei, der Betreuungszusage nachzukommen. Zudem seien auf dem Konsultationsformular vom (...) 2018 nur wenige Angaben zu seiner Person und seiner Situation in Guinea aufgeführt, so dass rocConakry kaum über genügend Informationen zur Organisation einer Familienvereinigung verfügen dürfte. Jedenfalls könne allein die Betreuungszusicherung des Präsidenten der besagten Organisation vom (...) 2018, die, soweit ersichtlich, mit keiner anerkannten Organisation zusammenarbeite, nicht als genügende Garantie dafür erachtet werden, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea effektiv angemessen betreut werde, zumal fraglich sei, ob das Waisenhaus (...) über die nötigen Aufnahmekapazitäten verfüge, nachdem gemäss Art. 8 des Vertrags vom 16. Oktober 2018 nur drei Plätze für jeweils drei Monate für Rückkehrer aus der Schweiz freigehalten würden, rocConakry laut dem Jahresbericht 2018 aber schon für eine höhere Anzahl rückzuführender UMA eine Zusicherung abgegeben habe. Schliesslich habe das SEM auch dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Cousin zu wenig Rechnung getragen. Die Sache sei deshalb zu weiterer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung erfolgen, sei der Wegweisungsvollzug angesichts der Zweifel an der Betreuungszusage von rocConakry sowie dem Fehlen eines intakten Beziehungsnetzes und einer nennenswerten Schulbildung als unzumutbar zu erachten. In der Eingabe vom 20. Juni 2019 brachte der Beschwerdeführer zudem unter Verweis auf drei Dokumente bezüglich seines Schulbesuchs in der Schweiz vor, er habe sich hierzulande schon gut integriert.

E. 6.2.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, nicht durchdringt. Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst vor dem Besitzer eines Feldes, das er niedergebrannt habe, Ende 2016 aus Guinea ausgereist sei, als unglaubhaft. Diese Einschätzung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es kann daher auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer deswegen mit dem Onkel, bei dem und dessen Familie er seit 2011 gelebt habe, Probleme gehabt habe. Zwar brachte er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 vor, er könne nicht zu dem besagten Onkel zurück, jedoch ohne dafür einen anderen, als den unglaubhaften Ausreisegrund zu nennen. Dem SEM ist demnach aufgrund der Aktenlage beizupflichten, dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, dass verwandtschaftliche Bande am Herkunftsort vorliegen und die grundsätzliche Bereitschaft von Verwandten besteht, verwaiste Kinder aufzunehmen, habe der Onkel doch nicht nur ihn, sondern auch seinen Cousin bei sich aufgenommen. Für den Fall, dass eine Wiedervereinigung des Beschwerdeführers mit seinen Verwandten nicht möglich sein sollte, hat das SEM eine Betreuung des Beschwerdeführers durch die Organisation rocConakry organisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen E-7086/2018 vom 18. April 2019 und E-6561/2018 vom 10. April 2019 - unter Berücksichtigung der auch vorliegend eingereichten Beweismittel (Statuten und Jahresberichte rocConakry, Beobachterartikel vom 9. Oktober 2013) - festgestellt, dass die vom Präsidenten von rocConakry schriftlich abgegebenen Zusicherungen, den betreffenden UMA bei der Rückkehr nach Guinea die im Vertrag zwischen der Schweiz und rocConakry vom 16. Oktober 2018 enthaltenen Leistungen zukommen zu lassen, den Anforderungen von BVGE 2015/30, wonach ein unbegleiteter Minderjähriger an eine Aufnahmeeinrichtung im Heimatland, die den Schutz des Kindes gewährleistet, zu übergeben ist, entsprechen (vgl. Urteile des BVGer E-7086/2018 vom 18. April 2019. E. 6.4 und E-6561/2018 vom 10. April 2019 E. 6.4). Dies ist auch vorliegend der Fall. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass rocConakry die Zusicherung vom (...) 2018 betreffend der Betreuung und Unterstützung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Guinea nicht einhalten respektive nicht auftragsgemäss erfüllen würde. Eine Gehörsverletzung liegt im Übrigen nicht vor. Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Betreuungszusicherung vom (...) 2018, aus welcher sich die am 16. Oktober 2018 vertraglich zwischen der Schweiz und rocConakry vereinbarten Leistungen ergeben, und die Notiz über den Besuch des Waisenhauses (...) vom 19. Juli 2018 ausgehändigt und ihm das rechtliche Gehör zur Betreuung durch rocConakry gewährt. Das SEM hat in seiner Verfügung aufgezeigt, dass die Institution die für eine Familienvereinigung notwendigen Schritte bereits vor der Ankunft des Minderjährigen einleitet. Es hat auch aufgezeigt, wie sich der Empfang des UMA vor Ort gestaltet (Abholung durch rocConakry am Flughafen mit einem Kleinbus). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken bezüglich der Aufnahmekapazitäten ist, wie bereits in den erwähnten Urteilen vom 10. und 18. April 2019 festgestellt, auch vorliegend davon auszugehen, dass rocConakry nur eine vertragliche Zusicherung für die Betreuung eines UMA abgibt, wenn dafür die Kapazität gegeben ist. Erhebliche gesundheitliche Probleme brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Sollte er nach einer Rückkehr nach Guinea auf medizinische Versorgung angewiesen sein, so ist aufgrund der Zusammenarbeit des Waisenhauses (..) mit einer entsprechenden Einrichtung vor Ort sowie einer Klinik in L._______ (vgl. A31 [Besuchsnotiz vom 19. Juli 2018]) davon auszugehen, dass er eine solche erhält. Im nunmehr zweijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Integration in der Schweiz kann kein Verstoss gegen das Kindeswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist mit zwei Jahren noch nicht besonders lang und auch in Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel, wonach er bereits gut Deutsch spreche und gute schulische Leistungen zeige (vgl. Beilagen zur Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2019), und der zweifellos bestehenden sozialen Bindungen in der Schweiz ist nicht von einer derart fortgeschrittenen Verwurzelung hierzulande auszugehen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea sei unter dem Aspekt des Kindeswohls schlicht unzumutbar. Der Beschwerdeführer hat die ersten (...) Jahre und somit den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht, wurde dort sozialisiert und ist mit der heimatlichen Kultur und Sprache bestens vertraut, so dass ihm eine Reintegration und das Anknüpfen an bestehende respektive das Schliessen neuer Beziehungen und Freundschaften in der Heimat gelingen dürfte. Auch den Kontakt zu seinem Cousin F._______, dessen Beschwerde mit gleichem Datum ebenfalls abgewiesen wird, wird er weiterhin aufrechterhalten können. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, insbesondere mit Hilfe von rocConakry, eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Sachverhaltsabklärung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 30. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 9 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 30. April 2019 über die vom Gericht in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der vom 20. Juni 2019 datierenden Kostennote mit 13 Stunden und machte eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend. Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands ist festzustellen, dass die Beschwerdeeingabe vom 17. April 2019 über weite Teile dieselben Ausführungen zur Rechtsprechung bei UMA und zu rocConakry enthält wie die von derselben Rechtsvertreterin gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerde im Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers (Verfahren D-1881/2019). Der diesbezügliche Aufwand wurde bereits im Verfahren D-1881/2019 abgegolten und ist deshalb vorliegend nicht noch einmal vollumfänglich zu entschädigen; unter Berücksichtigung der Ausführungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 und der Beschwerdeergänzung vom 20. Juni 2019 erscheint der hälftige Aufwand (d. h. 6.5 Stunden) angemessen. Zudem ist der angeführte Stundenansatz von Fr. 180.- entsprechend des in der Verfügung vom 30. April 2019 genannten Kostenrahmens auf Fr. 150.- zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist die Spesenpauschale; ausgewiesen sind einzig Portokosten von Fr. 10.60. Somit ist das amtliche Honorar vorliegend auf insgesamt Fr. 1061.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1061.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1884/2019 Urteil vom 17. Juli 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Er wurde vom SEM am 4. Juli 2017 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt und am 20. Juli 2017 im Beisein der ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit zur Seite gestellten Vertrauensperson vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei guineischer Staatsangehöriger und ethnischer Peul. Er stamme aus dem Dorf B._______ in der Präfektur C._______ (Region D._______) und habe dort bis zu der im Dezember 2016 erfolgten Ausreise aus Guinea gelebt. Seine Mutter sei gestorben, als er noch klein gewesen sei. Im Jahr 2011 sei auch sein Vater an (...) respektive bei einem (...) gestorben. Nach dessen Tod habe ihn seine Stiefmutter - die Mutter seiner (...) Halbgeschwister - aus dem Haus geworfen. Seine Grossmutter mütterlicherseits lebe in einem anderen Dorf und alle anderen Grosseltern seien bereits verstorben. Er sei deshalb zu seinem ebenfalls in B._______ wohnhaften Onkel E._______, dem Bruder seines Vaters, und dessen Ehefrau und (...) Kinder gezogen. Anfangs 2016 sei auch sein Cousin F._______ (Anmerkung Gericht: Beschwerdeverfahren D-1881/2019) nach dem Tod seiner Mutter zu E._______ gezogen. F._______ sei der Sohn der verstorbenen Schwester G._______ seines Vaters. Auch F._______ habe mehrere Halbgeschwister. Die ganze Familie lebe im Dorf. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule (...) Jahre lang besucht. Im Jahr (...) habe er diese abgebrochen, da ihm die finanziellen Mittel zum Kauf von Schulmaterial gefehlt hätten und er auch von Mitschülern geschlagen worden sei. Nach dem Schulabbruch habe er im Haushalt geholfen und auch auf dem Feld des Onkels gearbeitet. Im November 2016 respektive am 1. Dezember 2016 hätten er und sein Cousin auf einer Cashew-Plantage ein Feuer angezündet, um Nüsse zu rösten. Dabei sei das ganze Feld niedergebrannt. Der Plantagenbesitzer habe von seinem Onkel Schadenersatz verlangt, ansonsten er ihn und seinen Cousin den Behörden übergeben werde. Der Onkel habe aber gesagt, er könne den Schaden nicht bezahlen, und ihn und den Cousin aufgefordert, das Haus zu verlassen. In der Folge sei ein Verhandlungstermin angesetzt worden. Bis dahin habe er mit der Ernte von Erdnüssen Geld verdient. Noch vor dem Verhandlungstermin habe er dann sein Heimatdorf am 17. Dezember 2016 in Begleitung seines Cousins verlassen. Sie seien über H._______, I._______, J._______ und K._______ am 10. Juni 2017 in die Schweiz gelangt. Identitätspapiere könne er nicht einreichen; er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt. Abgesehen von Schmerzen am (...) habe er keine gesundheitlichen Beschwerden. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A7 und A15). B. B.a Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Zusage der Schweizer Organisation rocConakry vom (...) 2018, ihn bei einer Rückkehr nach Guinea entsprechend dem zwischen der Schweiz und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung unbegleiteter Minderjähriger am 16. Oktober 2018 geschlossenen Vertrag zu betreuen und bei einer Wiedervereinigung mit seinen Verwandten respektive der Wiedereingliederung in das Leben vor Ort zu unterstützen, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. B.b Mit Schreiben vom 15. und 29. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Stellung. C. Mit Verfügung vom 15. März 2019 - eröffnet am 18. März 2019 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 10. Mai 2019 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst vor dem Besitzer des niedergebrannten Feldes, der ihn den Behörden habe übergeben wollen, und wegen der Aufforderung des Onkels nach dem besagten Brand, sein Haus zu verlassen, aus Guinea ausgereist sei, vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seinen Heimatstaat aus anderen Gründen verlassen habe. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Mit Eingabe vom 17. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zu weiterer Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. April 2019 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel (Statuten rocConakry vom 21. Juni 2012, Jahresbericht rocConakry 2018 vom 5. Februar 2019, Artikel in der Zeitschrift "Beobachter" vom 9. Oktober 2013) ist - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Am 24. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hielt sie fest, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass sich die Beschwerde nur gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffer 4) richte, da der Beschwerdeschrift keine Ausführungen entnommen werden könnten, weshalb die Wegweisung an sich (Dispositivziffer 3) zu Unrecht angeordnet worden wäre. Des Weiteren hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Schliesslich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Am 24. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer drei Dokumente bezüglich seines Schulbesuchs in der Schweiz ein, die belegen würden, dass er sich hierzulande aussergewöhnlich schnell integriere. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung an sich blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 30. April 2019). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 4. 4.1 Vorab ist die vom Beschwerdeführer in Ziff. 3.3 der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am Befragungsstil bei der Anhörung vom 20. Juli 2017 zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Die Anhörung des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2017 erfolgte im Beisein der ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit zur Seite gestellten Vertrauensperson sowie in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 erhobenen Einwände gegen den Befragungsstil der damaligen Befragerin, der dem jungen Alter des Beschwerdeführers nicht angemessen gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Aus dem entsprechenden Anhörungsprotokoll ergeben sich keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass die Atmosphäre besonders angespannt gewesen und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht gebührend Rechnung getragen worden wäre. Die Befragerin erklärte dem Beschwerdeführer eingangs den Ablauf der Anhörung und die Rolle der anwesenden Personen (vgl. A15 S. 1 f. F1-F4). Sie wies ihn explizit darauf hin, dass es ihr wichtig sei, dass er sich wohl fühle, lud ihn ein, ihr mitzuteilen, wenn er etwas nicht verstehe, eine Pause machen möchte oder sonst etwas sei, weswegen er sich nicht wohlfühle (vgl. A15 S. 2 F3), und erkundigte sich nach seinem gegenwärtigen Wohlergehen (vgl. A15 S. 2 F5). Dies vermittelt den Eindruck, die Befragerin habe sich darum bemüht, eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen. Über die gesamte Anhörung gesehen ist von einer angemessenen Gesprächsatmosphäre auszugehen und es besteht kein Grund zur Annahme, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine Asylgründe unbelastet und frei darzulegen. Die Vertrauensperson erhob auch keine diesbezüglichen Einwände und auch die Hilfswerksvertretung machte keine Bemerkungen hinsichtlich dem Verhalten der Befragerin und dem Befragungsstil. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor und das Anhörungsprotokoll vom 20. Juli 2017 ist verwertbar. 4.4 Aufgrund des Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik am Befragungsstil bei der Anhörung vom 20. Juli 2017 keine Kassation der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewirken. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 15. März 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Die Vorinstanz ist dabei verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat sie gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). 6.2.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist grundsätzlich zumutbar (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer E-7086/2018 vom 18. April 2019 E. 6.4.2, E-6561/2018 vom 10. April 2019 E. 6.4.2, E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3). 6.2.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, die Abklärungen des SEM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ungenügend respektive der Vollzug sei für ihn nicht zumutbar. 6.2.2.1 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung damit, dass angenommen werden dürfe, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat Familienangehörige habe, die in der Lage seien, für ihn zu sorgen und seine Bedürfnisse als Minderjähriger abzudecken, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate. Im Rahmen der Rückkehr von UMA nach Guinea werde mit der schweizerischen Organisation rocConakry zusammengearbeitet. Diese unterstütze ein Waisenhaus in Guinea und übernehme vor Ort die Betreuung von zurückkehrenden UMA, mit dem Ziel einer erfolgreichen Reintegration. Die Zusammenarbeit sei im Vertrag zwischen der Schweiz und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung unbegleiteter Minderjähriger vom 16. Oktober 2018 geregelt. Demzufolge betreue rocConakry die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr, organisiere die Familienvereinigung oder bringe die Person, falls nötig, in ihrem Waisenhaus (...) unter und unterstütze sie bei der Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z. B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage). Vorliegend habe rocConakry in dem am (...) 2018 unterzeichneten Konsultationsformular versichert und bestätigt, über die Bereitschaft und Kapazität zu verfügen, den Beschwerdeführer entsprechend dem besagten Vertrag vom 16. Oktober 2018 am Flughafen in Guinea in Empfang zu nehmen, ihn aufzunehmen, zu betreuen und bei der Wiedervereinigung mit seinen Verwandten zu unterstützen. Das Waisenhaus (...) verfüge über eine langjährige Erfahrung in der Betreuung Minderjähriger und sei seit dem Jahr 2002 im Bereich der Wiedervereinigung von Kindern mit ihren Familien aktiv. Die Institution leite die für eine Familienvereinigung notwendigen Schritte bereits vor der Ankunft der minderjährigen Person ein (vgl. Besuchsnotiz vom 19. Juli 2018). Der Beschwerdeführer verfüge gemäss eigenen Angaben über eine grosse Familie und nichts deute darauf hin, dass diese ihn nicht wiederaufnehmen würde. Sollte eine Familienvereinigung wider Erwarten nicht möglich oder nicht im Interesse des Kindeswohls sein, könne der Beschwerdeführer bis zu seiner Volljährigkeit im Waisenhaus (...) untergebracht werden. Dieses verfüge auch über Erfahrung in der Betreuung Jugendlicher, die ein Studium oder eine Berufslehre absolvieren würden. Die Betreuung ende dabei nicht strikt mit dem Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst dann, wenn die junge erwachsene Person auf eigenen Füssen stehe. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei demnach unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Dem geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisverhältnis zu seinem Cousin werde Rechnung getragen, indem die Wegweisung der beiden zusammen angeordnet werde; das Asylgesuch des Cousins sei mit gleichem Datum abgelehnt worden. 6.2.2.2 Der Beschwerdeführer monierte diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vom 17. April 2019, das SEM sei seiner Pflicht zur Abklärung, ob er bei einer Rückkehr nach Guinea einem Familienmitglied oder einer den Kindesschutz gewährleistenden Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Es habe nicht plausibel dargelegt, wie es zur Schlussfolgerung gelangt sei, er verfüge in Guinea über ein intaktes Beziehungsnetz. Entsprechende Nachforschungen habe das SEM nicht unternommen. Seine Eltern seien früh verstorben und die verbliebenen Verwandten hätten sich nicht mehr um ihn kümmern wollen oder können. Zu dem Onkel, bei dem er zuletzt gelebt habe, könne er nicht zurück. Aus der Zusicherung der Organisation rocConakry vom (...) 2018, ihn aufzunehmen, zu betreuen und bei der Wiedervereinigung mit der Familie respektive der Reintegrierung in die Gesellschaft zu unterstützen, könne nicht auf eine effektiv angemessene Betreuung geschlossen werden. Der Vertrag zwischen der Schweiz und rocConakry vom 16. Oktober 2018 sei nicht offengelegt worden und weder aus der Notiz zum Besuch des Waisenhauses (...) vom 19. Juli 2018 noch aus den öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. Beschwerdebeilagen [Statuten rocConakry vom 21. Juni 2012, Jahresbericht rocConakry 2018 vom 19. Februar 2019, Artikel aus der Zeitschrift "Beobachter" vom 9. Oktober 2013]) würden sich zu den in Aussicht gestellten Leistungen genügende Informationen ergeben. Den besagten Dokumenten seien keine verlässlichen Angaben bezüglich der Erfahrungen der Organisation in der Betreuung von UMA und der Wiedervereinigung mit den Familien sowie der Kapazitäten und Qualitätsstandards zu entnehmen. Es sei daher fraglich, ob rocConakry in der Lage sei, der Betreuungszusage nachzukommen. Zudem seien auf dem Konsultationsformular vom (...) 2018 nur wenige Angaben zu seiner Person und seiner Situation in Guinea aufgeführt, so dass rocConakry kaum über genügend Informationen zur Organisation einer Familienvereinigung verfügen dürfte. Jedenfalls könne allein die Betreuungszusicherung des Präsidenten der besagten Organisation vom (...) 2018, die, soweit ersichtlich, mit keiner anerkannten Organisation zusammenarbeite, nicht als genügende Garantie dafür erachtet werden, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea effektiv angemessen betreut werde, zumal fraglich sei, ob das Waisenhaus (...) über die nötigen Aufnahmekapazitäten verfüge, nachdem gemäss Art. 8 des Vertrags vom 16. Oktober 2018 nur drei Plätze für jeweils drei Monate für Rückkehrer aus der Schweiz freigehalten würden, rocConakry laut dem Jahresbericht 2018 aber schon für eine höhere Anzahl rückzuführender UMA eine Zusicherung abgegeben habe. Schliesslich habe das SEM auch dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Cousin zu wenig Rechnung getragen. Die Sache sei deshalb zu weiterer Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Sollte keine Rückweisung erfolgen, sei der Wegweisungsvollzug angesichts der Zweifel an der Betreuungszusage von rocConakry sowie dem Fehlen eines intakten Beziehungsnetzes und einer nennenswerten Schulbildung als unzumutbar zu erachten. In der Eingabe vom 20. Juni 2019 brachte der Beschwerdeführer zudem unter Verweis auf drei Dokumente bezüglich seines Schulbesuchs in der Schweiz vor, er habe sich hierzulande schon gut integriert. 6.2.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, nicht durchdringt. Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst vor dem Besitzer eines Feldes, das er niedergebrannt habe, Ende 2016 aus Guinea ausgereist sei, als unglaubhaft. Diese Einschätzung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es kann daher auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer deswegen mit dem Onkel, bei dem und dessen Familie er seit 2011 gelebt habe, Probleme gehabt habe. Zwar brachte er in seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 vor, er könne nicht zu dem besagten Onkel zurück, jedoch ohne dafür einen anderen, als den unglaubhaften Ausreisegrund zu nennen. Dem SEM ist demnach aufgrund der Aktenlage beizupflichten, dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, dass verwandtschaftliche Bande am Herkunftsort vorliegen und die grundsätzliche Bereitschaft von Verwandten besteht, verwaiste Kinder aufzunehmen, habe der Onkel doch nicht nur ihn, sondern auch seinen Cousin bei sich aufgenommen. Für den Fall, dass eine Wiedervereinigung des Beschwerdeführers mit seinen Verwandten nicht möglich sein sollte, hat das SEM eine Betreuung des Beschwerdeführers durch die Organisation rocConakry organisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen E-7086/2018 vom 18. April 2019 und E-6561/2018 vom 10. April 2019 - unter Berücksichtigung der auch vorliegend eingereichten Beweismittel (Statuten und Jahresberichte rocConakry, Beobachterartikel vom 9. Oktober 2013) - festgestellt, dass die vom Präsidenten von rocConakry schriftlich abgegebenen Zusicherungen, den betreffenden UMA bei der Rückkehr nach Guinea die im Vertrag zwischen der Schweiz und rocConakry vom 16. Oktober 2018 enthaltenen Leistungen zukommen zu lassen, den Anforderungen von BVGE 2015/30, wonach ein unbegleiteter Minderjähriger an eine Aufnahmeeinrichtung im Heimatland, die den Schutz des Kindes gewährleistet, zu übergeben ist, entsprechen (vgl. Urteile des BVGer E-7086/2018 vom 18. April 2019. E. 6.4 und E-6561/2018 vom 10. April 2019 E. 6.4). Dies ist auch vorliegend der Fall. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass rocConakry die Zusicherung vom (...) 2018 betreffend der Betreuung und Unterstützung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Guinea nicht einhalten respektive nicht auftragsgemäss erfüllen würde. Eine Gehörsverletzung liegt im Übrigen nicht vor. Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Betreuungszusicherung vom (...) 2018, aus welcher sich die am 16. Oktober 2018 vertraglich zwischen der Schweiz und rocConakry vereinbarten Leistungen ergeben, und die Notiz über den Besuch des Waisenhauses (...) vom 19. Juli 2018 ausgehändigt und ihm das rechtliche Gehör zur Betreuung durch rocConakry gewährt. Das SEM hat in seiner Verfügung aufgezeigt, dass die Institution die für eine Familienvereinigung notwendigen Schritte bereits vor der Ankunft des Minderjährigen einleitet. Es hat auch aufgezeigt, wie sich der Empfang des UMA vor Ort gestaltet (Abholung durch rocConakry am Flughafen mit einem Kleinbus). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken bezüglich der Aufnahmekapazitäten ist, wie bereits in den erwähnten Urteilen vom 10. und 18. April 2019 festgestellt, auch vorliegend davon auszugehen, dass rocConakry nur eine vertragliche Zusicherung für die Betreuung eines UMA abgibt, wenn dafür die Kapazität gegeben ist. Erhebliche gesundheitliche Probleme brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Sollte er nach einer Rückkehr nach Guinea auf medizinische Versorgung angewiesen sein, so ist aufgrund der Zusammenarbeit des Waisenhauses (..) mit einer entsprechenden Einrichtung vor Ort sowie einer Klinik in L._______ (vgl. A31 [Besuchsnotiz vom 19. Juli 2018]) davon auszugehen, dass er eine solche erhält. Im nunmehr zweijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Integration in der Schweiz kann kein Verstoss gegen das Kindeswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist mit zwei Jahren noch nicht besonders lang und auch in Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel, wonach er bereits gut Deutsch spreche und gute schulische Leistungen zeige (vgl. Beilagen zur Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2019), und der zweifellos bestehenden sozialen Bindungen in der Schweiz ist nicht von einer derart fortgeschrittenen Verwurzelung hierzulande auszugehen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea sei unter dem Aspekt des Kindeswohls schlicht unzumutbar. Der Beschwerdeführer hat die ersten (...) Jahre und somit den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht, wurde dort sozialisiert und ist mit der heimatlichen Kultur und Sprache bestens vertraut, so dass ihm eine Reintegration und das Anknüpfen an bestehende respektive das Schliessen neuer Beziehungen und Freundschaften in der Heimat gelingen dürfte. Auch den Kontakt zu seinem Cousin F._______, dessen Beschwerde mit gleichem Datum ebenfalls abgewiesen wird, wird er weiterhin aufrechterhalten können. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, insbesondere mit Hilfe von rocConakry, eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Sachverhaltsabklärung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 30. April 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

9. Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 30. April 2019 über die vom Gericht in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der vom 20. Juni 2019 datierenden Kostennote mit 13 Stunden und machte eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend. Hinsichtlich des zeitlichen Aufwands ist festzustellen, dass die Beschwerdeeingabe vom 17. April 2019 über weite Teile dieselben Ausführungen zur Rechtsprechung bei UMA und zu rocConakry enthält wie die von derselben Rechtsvertreterin gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerde im Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers (Verfahren D-1881/2019). Der diesbezügliche Aufwand wurde bereits im Verfahren D-1881/2019 abgegolten und ist deshalb vorliegend nicht noch einmal vollumfänglich zu entschädigen; unter Berücksichtigung der Ausführungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2019 und der Beschwerdeergänzung vom 20. Juni 2019 erscheint der hälftige Aufwand (d. h. 6.5 Stunden) angemessen. Zudem ist der angeführte Stundenansatz von Fr. 180.- entsprechend des in der Verfügung vom 30. April 2019 genannten Kostenrahmens auf Fr. 150.- zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist die Spesenpauschale; ausgewiesen sind einzig Portokosten von Fr. 10.60. Somit ist das amtliche Honorar vorliegend auf insgesamt Fr. 1061.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1061.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: