Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 3. August 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. August 2018 und der Anhörung vom 25. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei ethnischer Soussou und in B._______, Guinea, geboren. Er sei Einzelkind. Seine Eltern seien früh bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Er sei deshalb bei einem Onkel väterlicherseits im Quartier C._______ aufgewachsen. Sie hätten zusammen mit weiteren Familienmitgliedern auf einem Grundstück gewohnt, welches seinem Grossvater väterlicherseits gehört habe. Wegen finanzieller Probleme sei er nicht zur Schule gegangen. Stattdessen habe er sich manchmal bei seinem Onkel in der Garage aufgehalten und ihm beim Reparieren der Fahrzeuge zugeschaut und teils dabei geholfen. Nachmittags habe er Fussball gespielt. Abends habe er oft bei seiner Tante mütterlicherseits gegessen. Im Jahr 2014 habe sich sein Onkel zur Ausreise aus Guinea entschieden und ihn mitgenommen, damit er in einem anderen Land die Schule besuchen könne. In Italien seien sie getrennt worden. Seither habe er nichts mehr von ihm gehört. B. Ein am 29. August 2018 durchgeführtes Altersgutachten bestätigte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. C. Gemäss dem Bericht einer psychiatrischen Konsultation vom 4. Oktober 2018 leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung. Eine medizinische Behandlung findet nicht statt. D. Am 6. November 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 7. November 2018 reichte er eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 8. November 2018 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 19. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die angefochtene Verfügung sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte die Statuten des Vereins rocConakry, den Jahresbericht des Präsidenten von rocConakry für die Jahre 2015 bis 2017 und einen Artikel des Beobachters vom 9. Oktober 2013 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. H. Am 30. November 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Mit Replik vom 17. Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. J. Am 17. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug. Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
E. 6.4.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.4.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
E. 6.4.4 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ihrem Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei zwar von seinem Onkel, welcher sich um ihn gekümmert habe, in Italien getrennt worden. Er habe jedoch in Guinea auf einem Familiengrundstück mit seinem Grossvater väterlicherseits, den Brüdern seines Grossvaters und mehreren Onkeln sowie deren Familien zusammengelebt. Zudem habe er ein gutes Verhältnis zu seiner Tante mütterlicherseits. So habe er angegeben, falls er nach Guinea zurückkehren müsste, würde er bei ihr leben wollen. Mit den Kindern seines Alters aus der Familie verstehe er sich ebenfalls gut. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in diese Familienstruktur zurückkehren könne. Des Weiteren sei er jung und gesund. Im Rahmen der Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nach Guinea werde mit der schweizerischen Organisation namens rocConakry zusammengearbeitet. rocConakry unterstütze Waisenhäuser in Guinea. Gemäss Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung von unbegleiteten Minderjährigen vom 16. Oktober 2018 betreue rocConakry die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr, organisiere die Familienvereinigung oder bringe sie, falls nötig, in ihrem Waisenhaus unter, unterstütze sie bei ihrer Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z.B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage). rocConakry habe versichert, über die dafür nötige Bereitschaft und Kapazität zu verfügen. rocConakry sei zudem verpflichtet worden, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr am Flughafen in Empfang zu nehmen und in einer von ihr geleiteten Unterkunft unterzubringen. Die Wiedervereinigung mit einer Bezugsperson seiner Familie, welche sich angemessen um ihn sorgen könne, habe Priorität. Der Wegweisungsvollzug sei demnach unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verwandten väterlicherseits hätten nicht für ihn gesorgt. Bei einer Rückkehr könne er sich daher nur den Kontakt mit seiner Tante vorstellen, wisse wegen fehlenden Kontaktes aber nicht, ob sie sich überhaupt um ihn kümmern könne. Er leide zudem an einer Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2247/2018 vom 28. Juni 2018 festgehalten, die Angaben der Vorinstanz für die Organisation Sabou Guinée seien nicht ausreichend individualisiert, was die Überprüfung, ob der unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) bei seiner Rückkehr nach Guinea tatsächlich angemessen betreut werden könne, verunmögliche. Aus dem Konsultationsformular, welches den wesentlichen Inhalt des Vertrages vom 16. Oktober 2018 festhalte, seien keinerlei individuelle Angaben zur Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen. Demnach verfüge rocConakry nicht über Informationen zu ihm. Dem Konsultationsformular und den auf der Internetseite von rocConakry aufgeschalteten Informationen (Statuten, Jahresberichte) seien keinerlei Angaben über die zugesicherten Leistungen (insbesondere die Erfahrungen in der Betreuung der UMA und der Wiedervereinigung mit der Familie), die Kapazitäten sowie die Qualitätsstandards der Organisation zu entnehmen. Einzig die Zusicherung des Präsidenten der Organisation rocConakry, welche mit keiner anerkannten Organisation zusammenarbeite, genüge nicht. Die angefochtene Verfügung sei deshalb zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug für unzumutbar zu erklären. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Rückführung eines UMA sei Aufgabe der üblichen zuständigen Behörden. rocConakry nehme den UMA am Flughafen in Empfang; dazu verfüge sie über einen Kleinbus. Das Waisenhaus Dimakané sei seit dem Jahr 2002 im Bereich der Wiedervereinigung von Kindern und Jugendlichen mit ihren Familien aktiv. Es verfüge deshalb vor Ort über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Minderjährigen, welche von den Eltern getrennt worden seien oder über keine Familienangehörigen mehr verfügten. Ferner habe Dimakané Erfahrung in der Betreuung von Jugendlichen, die ein Studium oder eine Berufsbildung absolvieren würden. Die Betreuung ende nicht strikt mit Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst wenn der junge Erwachsene selbst für sich sorgen könne. rocConakry sei somit geeignet, die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Der Vertrag vom 16. Oktober 2018 sehe vor, dass rocConakry bei einer effektiv bevorstehenden Rückkehr einer minderjährigen Person sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen übermittelt würden, welche rocConakry und dem Waisenhaus ermöglichten, seine Rückkehr vorzubereiten und zu erleichtern. rocConakry werde anhand der Angaben des UMA die für die Familienvereinigung nötigen Schritte bereits vor dessen Ankunft in Guinea einleiten. Sollte eine Familienvereinigung wider Erwarten nicht möglich oder nicht im Interesse des Kindeswohls sein, könne der Beschwerdeführer bis zu seiner Volljährigkeit im Waisenhaus Dimakané untergebracht werden. Der Beschwerdeführer fügt in der Replik und im Schreiben vom 17. Januar 2019 an, aus der Notiz eines Mitarbeiters der Vorinstanz vom 19. Juli 2018 anlässlich seines Besuchs des Waisenhauses Dimakané gehe hervor, dass das Waisenhaus über keine Erfahrungen mit Migranten verfüge. Insgesamt sei die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen rocConakry und dem Waisenhaus Dimakané nicht bekannt. rocConakry habe bereits in vier Fällen eine Zusicherung abgegeben. Es sei somit fraglich, ob das Waisenhaus über die nötigen Aufnahmekapazitäten verfüge, zumal gemäss Art. 8 des Vertrages mit rocConakry nur drei Plätze für jeweils drei Monate für die Rückkehrer aus der Schweiz freigehalten würden.
E. 6.4.5 Der Beschwerdeführer wurde von seinem Onkel, der für ihn gesorgt hat und mit dem er ausgereist ist, zwar in Italien getrennt. In Guinea verfügt er indes über eine grosse Verwandtschaft. So hat er vor der Ausreise zusammen mit dem Onkel, seinem Grossvater und weiteren Onkeln sowie deren Familien auf einem Familiengrundstück gelebt. Bei einer Tante mütterlicherseits hat er regelmässig zu Abend gegessen. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht zur Verwandtschaft allerdings kein Kontakt mehr. Eine - zwar prioritäre - Wiedervereinigung mit seiner Verwandtschaft nach der Rückkehr ist dadurch nicht sichergestellt. Die Vorinstanz hat jedoch eine Betreuung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr durch rocConakry organisiert. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei einem unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, dass er in seinem Heimatstaat einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.4 und 8). rocConakry ist eine schweizerische Nichtregierungsorganisation, deren Hauptzweck die Unterstützung von Waisenhäusern in Westafrika ist. In Guinea besteht eine enge Zusammenarbeit mit dem Waisenhaus Dimakané in D._______. rocConakry unterstützt das Waisenhaus mit Geld- und Sachspenden. Es finden regelmässige Besuche zur Kontrolle der zweckmässigen Einsetzung der Spenden statt. Das Waisenhaus arbeitet mit der Klinik St. Gabreil in Conakry zusammen, um den Kindern im Waisenhaus den jederzeitigen Zugang zur medizinischen Versorgung zu garantieren. Im Vertrag mit der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 16. Oktober 2018 hat sich rocConakry verpflichtet, die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr am Flughafen in Empfang zu nehmen, zu betreuen, die Familienvereinigung zu organisieren oder sie, falls nötig, im Waisenhaus Dimakané unterzubringen und sie bei ihrer Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z.B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage) zu unterstützen. Der Präsident von rocConakry hat am 1. November 2018 schriftlich zugesichert, diese Leistung für den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Guinea zu erbringen. Das Waisenhaus Dimakané ist seit dem Jahr 2002 im Bereich der Familiensuche und Wiedervereinigung von Familien tätig und verfügt demnach über Erfahrung in diesem Bereich. Die Vor-instanz übermittelt zudem rocConakry alle für eine Familienvereinigung nötigen Informationen über den Beschwerdeführer. Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil E-2247/2018 machte der dortige minderjährige Beschwerdeführer Misshandlungen durch seine Familie geltend, weshalb das Gericht befand, dass weitere Abklärungen nötig seien. Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb das obige Urteil für diesen Fall nicht einschlägig ist. In den Notizen vom 19. Juli 2018 eines Mitarbeiters der Vorinstanz steht, das Waisenhaus verfüge mindestens über drei Plätze für drei Monate für minderjährige Rückkehrer aus der Schweiz. Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass rocConakry nur eine vertragliche Zusicherung für die Betreuung eines UMA abgibt, wenn ein freier Platz für diesen im Waisenhaus gewährleistet ist. Zudem ergibt sich aus den Jahresberichten und den Abklärungen der Vorinstanz, dass das Waisenhaus die Kinder bei ihrer Ausbildung und Wiedereingliederung unterstützt und die Unterstützung nicht strikt mit dem Erreichen der Volljährigkeit endet. Falls eine Familienvereinigung nicht möglich ist, ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch länger als die erwähnten drei Monate im Waisenhaus bleiben kann. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass rocConakry ihren Auftrag nicht auftragsgemäss erfüllen würde. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung wurde nicht medizinisch behandelt. Als Grund wurden Zukunftsängste und das fehlende Fussballspielen aufgeführt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigung einer Rückkehr im Weg steht. Sollte der Beschwerdeführer dennoch nach einer Rückkehr auf medizinische Behandlung angewiesen sein, so ist aufgrund der Zusammenarbeit des Waisenhauses mit der Klinik St. Gabreil davon auszugehen, dass er eine solche Behandlung erhält. Im Übrigen sollte sich die Anpassungsstörung durch die Rückkehr in seine gewohnte Umgebung beheben lassen. Insgesamt ist anzunehmen, dass ihm insbesondere mit Hilfe von rocConakry eine soziale und auch wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6561/2018 Urteil vom 10. April 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Jan Frutig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 3. August 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. August 2018 und der Anhörung vom 25. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei ethnischer Soussou und in B._______, Guinea, geboren. Er sei Einzelkind. Seine Eltern seien früh bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Er sei deshalb bei einem Onkel väterlicherseits im Quartier C._______ aufgewachsen. Sie hätten zusammen mit weiteren Familienmitgliedern auf einem Grundstück gewohnt, welches seinem Grossvater väterlicherseits gehört habe. Wegen finanzieller Probleme sei er nicht zur Schule gegangen. Stattdessen habe er sich manchmal bei seinem Onkel in der Garage aufgehalten und ihm beim Reparieren der Fahrzeuge zugeschaut und teils dabei geholfen. Nachmittags habe er Fussball gespielt. Abends habe er oft bei seiner Tante mütterlicherseits gegessen. Im Jahr 2014 habe sich sein Onkel zur Ausreise aus Guinea entschieden und ihn mitgenommen, damit er in einem anderen Land die Schule besuchen könne. In Italien seien sie getrennt worden. Seither habe er nichts mehr von ihm gehört. B. Ein am 29. August 2018 durchgeführtes Altersgutachten bestätigte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. C. Gemäss dem Bericht einer psychiatrischen Konsultation vom 4. Oktober 2018 leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung. Eine medizinische Behandlung findet nicht statt. D. Am 6. November 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 7. November 2018 reichte er eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 8. November 2018 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 19. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die angefochtene Verfügung sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte die Statuten des Vereins rocConakry, den Jahresbericht des Präsidenten von rocConakry für die Jahre 2015 bis 2017 und einen Artikel des Beobachters vom 9. Oktober 2013 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. H. Am 30. November 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Mit Replik vom 17. Dezember 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. J. Am 17. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug. Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.4 6.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 6.4.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen. 6.4.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.). 6.4.4 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ihrem Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei zwar von seinem Onkel, welcher sich um ihn gekümmert habe, in Italien getrennt worden. Er habe jedoch in Guinea auf einem Familiengrundstück mit seinem Grossvater väterlicherseits, den Brüdern seines Grossvaters und mehreren Onkeln sowie deren Familien zusammengelebt. Zudem habe er ein gutes Verhältnis zu seiner Tante mütterlicherseits. So habe er angegeben, falls er nach Guinea zurückkehren müsste, würde er bei ihr leben wollen. Mit den Kindern seines Alters aus der Familie verstehe er sich ebenfalls gut. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in diese Familienstruktur zurückkehren könne. Des Weiteren sei er jung und gesund. Im Rahmen der Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nach Guinea werde mit der schweizerischen Organisation namens rocConakry zusammengearbeitet. rocConakry unterstütze Waisenhäuser in Guinea. Gemäss Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung von unbegleiteten Minderjährigen vom 16. Oktober 2018 betreue rocConakry die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr, organisiere die Familienvereinigung oder bringe sie, falls nötig, in ihrem Waisenhaus unter, unterstütze sie bei ihrer Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z.B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage). rocConakry habe versichert, über die dafür nötige Bereitschaft und Kapazität zu verfügen. rocConakry sei zudem verpflichtet worden, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr am Flughafen in Empfang zu nehmen und in einer von ihr geleiteten Unterkunft unterzubringen. Die Wiedervereinigung mit einer Bezugsperson seiner Familie, welche sich angemessen um ihn sorgen könne, habe Priorität. Der Wegweisungsvollzug sei demnach unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verwandten väterlicherseits hätten nicht für ihn gesorgt. Bei einer Rückkehr könne er sich daher nur den Kontakt mit seiner Tante vorstellen, wisse wegen fehlenden Kontaktes aber nicht, ob sie sich überhaupt um ihn kümmern könne. Er leide zudem an einer Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2247/2018 vom 28. Juni 2018 festgehalten, die Angaben der Vorinstanz für die Organisation Sabou Guinée seien nicht ausreichend individualisiert, was die Überprüfung, ob der unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) bei seiner Rückkehr nach Guinea tatsächlich angemessen betreut werden könne, verunmögliche. Aus dem Konsultationsformular, welches den wesentlichen Inhalt des Vertrages vom 16. Oktober 2018 festhalte, seien keinerlei individuelle Angaben zur Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen. Demnach verfüge rocConakry nicht über Informationen zu ihm. Dem Konsultationsformular und den auf der Internetseite von rocConakry aufgeschalteten Informationen (Statuten, Jahresberichte) seien keinerlei Angaben über die zugesicherten Leistungen (insbesondere die Erfahrungen in der Betreuung der UMA und der Wiedervereinigung mit der Familie), die Kapazitäten sowie die Qualitätsstandards der Organisation zu entnehmen. Einzig die Zusicherung des Präsidenten der Organisation rocConakry, welche mit keiner anerkannten Organisation zusammenarbeite, genüge nicht. Die angefochtene Verfügung sei deshalb zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug für unzumutbar zu erklären. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Rückführung eines UMA sei Aufgabe der üblichen zuständigen Behörden. rocConakry nehme den UMA am Flughafen in Empfang; dazu verfüge sie über einen Kleinbus. Das Waisenhaus Dimakané sei seit dem Jahr 2002 im Bereich der Wiedervereinigung von Kindern und Jugendlichen mit ihren Familien aktiv. Es verfüge deshalb vor Ort über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Minderjährigen, welche von den Eltern getrennt worden seien oder über keine Familienangehörigen mehr verfügten. Ferner habe Dimakané Erfahrung in der Betreuung von Jugendlichen, die ein Studium oder eine Berufsbildung absolvieren würden. Die Betreuung ende nicht strikt mit Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst wenn der junge Erwachsene selbst für sich sorgen könne. rocConakry sei somit geeignet, die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Der Vertrag vom 16. Oktober 2018 sehe vor, dass rocConakry bei einer effektiv bevorstehenden Rückkehr einer minderjährigen Person sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen übermittelt würden, welche rocConakry und dem Waisenhaus ermöglichten, seine Rückkehr vorzubereiten und zu erleichtern. rocConakry werde anhand der Angaben des UMA die für die Familienvereinigung nötigen Schritte bereits vor dessen Ankunft in Guinea einleiten. Sollte eine Familienvereinigung wider Erwarten nicht möglich oder nicht im Interesse des Kindeswohls sein, könne der Beschwerdeführer bis zu seiner Volljährigkeit im Waisenhaus Dimakané untergebracht werden. Der Beschwerdeführer fügt in der Replik und im Schreiben vom 17. Januar 2019 an, aus der Notiz eines Mitarbeiters der Vorinstanz vom 19. Juli 2018 anlässlich seines Besuchs des Waisenhauses Dimakané gehe hervor, dass das Waisenhaus über keine Erfahrungen mit Migranten verfüge. Insgesamt sei die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen rocConakry und dem Waisenhaus Dimakané nicht bekannt. rocConakry habe bereits in vier Fällen eine Zusicherung abgegeben. Es sei somit fraglich, ob das Waisenhaus über die nötigen Aufnahmekapazitäten verfüge, zumal gemäss Art. 8 des Vertrages mit rocConakry nur drei Plätze für jeweils drei Monate für die Rückkehrer aus der Schweiz freigehalten würden. 6.4.5 Der Beschwerdeführer wurde von seinem Onkel, der für ihn gesorgt hat und mit dem er ausgereist ist, zwar in Italien getrennt. In Guinea verfügt er indes über eine grosse Verwandtschaft. So hat er vor der Ausreise zusammen mit dem Onkel, seinem Grossvater und weiteren Onkeln sowie deren Familien auf einem Familiengrundstück gelebt. Bei einer Tante mütterlicherseits hat er regelmässig zu Abend gegessen. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht zur Verwandtschaft allerdings kein Kontakt mehr. Eine - zwar prioritäre - Wiedervereinigung mit seiner Verwandtschaft nach der Rückkehr ist dadurch nicht sichergestellt. Die Vorinstanz hat jedoch eine Betreuung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr durch rocConakry organisiert. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei einem unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, dass er in seinem Heimatstaat einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.4 und 8). rocConakry ist eine schweizerische Nichtregierungsorganisation, deren Hauptzweck die Unterstützung von Waisenhäusern in Westafrika ist. In Guinea besteht eine enge Zusammenarbeit mit dem Waisenhaus Dimakané in D._______. rocConakry unterstützt das Waisenhaus mit Geld- und Sachspenden. Es finden regelmässige Besuche zur Kontrolle der zweckmässigen Einsetzung der Spenden statt. Das Waisenhaus arbeitet mit der Klinik St. Gabreil in Conakry zusammen, um den Kindern im Waisenhaus den jederzeitigen Zugang zur medizinischen Versorgung zu garantieren. Im Vertrag mit der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 16. Oktober 2018 hat sich rocConakry verpflichtet, die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr am Flughafen in Empfang zu nehmen, zu betreuen, die Familienvereinigung zu organisieren oder sie, falls nötig, im Waisenhaus Dimakané unterzubringen und sie bei ihrer Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z.B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage) zu unterstützen. Der Präsident von rocConakry hat am 1. November 2018 schriftlich zugesichert, diese Leistung für den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Guinea zu erbringen. Das Waisenhaus Dimakané ist seit dem Jahr 2002 im Bereich der Familiensuche und Wiedervereinigung von Familien tätig und verfügt demnach über Erfahrung in diesem Bereich. Die Vor-instanz übermittelt zudem rocConakry alle für eine Familienvereinigung nötigen Informationen über den Beschwerdeführer. Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil E-2247/2018 machte der dortige minderjährige Beschwerdeführer Misshandlungen durch seine Familie geltend, weshalb das Gericht befand, dass weitere Abklärungen nötig seien. Dies trifft vorliegend nicht zu, weshalb das obige Urteil für diesen Fall nicht einschlägig ist. In den Notizen vom 19. Juli 2018 eines Mitarbeiters der Vorinstanz steht, das Waisenhaus verfüge mindestens über drei Plätze für drei Monate für minderjährige Rückkehrer aus der Schweiz. Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass rocConakry nur eine vertragliche Zusicherung für die Betreuung eines UMA abgibt, wenn ein freier Platz für diesen im Waisenhaus gewährleistet ist. Zudem ergibt sich aus den Jahresberichten und den Abklärungen der Vorinstanz, dass das Waisenhaus die Kinder bei ihrer Ausbildung und Wiedereingliederung unterstützt und die Unterstützung nicht strikt mit dem Erreichen der Volljährigkeit endet. Falls eine Familienvereinigung nicht möglich ist, ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch länger als die erwähnten drei Monate im Waisenhaus bleiben kann. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass rocConakry ihren Auftrag nicht auftragsgemäss erfüllen würde. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung wurde nicht medizinisch behandelt. Als Grund wurden Zukunftsängste und das fehlende Fussballspielen aufgeführt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigung einer Rückkehr im Weg steht. Sollte der Beschwerdeführer dennoch nach einer Rückkehr auf medizinische Behandlung angewiesen sein, so ist aufgrund der Zusammenarbeit des Waisenhauses mit der Klinik St. Gabreil davon auszugehen, dass er eine solche Behandlung erhält. Im Übrigen sollte sich die Anpassungsstörung durch die Rückkehr in seine gewohnte Umgebung beheben lassen. Insgesamt ist anzunehmen, dass ihm insbesondere mit Hilfe von rocConakry eine soziale und auch wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: