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D-4078/2019

D-4078/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer reichte am 14. Juli 2014 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei in B._______ geboren und nach einigen Jahren mit seinen Eltern in das Dorf C._______ umgezogen, wo er bis zur (...) Klasse die Schule besucht habe. Im Jahre (...) sei er - nach dem Tod seiner Mutter - mit seinem (Nennung Verwandter) nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Zu seinem Vater, der Guinea vor (Nennung Dauer) in Richtung D._______ verlassen habe, bestehe kein Kontakt mehr. Der Hauptgrund seiner Ausreise liege darin, dass sich die (Nennung Verwandte) seines Vaters nicht um seine Familie gekümmert, sie nicht gemocht und ihnen bloss den Tod gewünscht hätten. Der Grund für diese Probleme sei gewesen, dass nach dem Wegzug seines Vaters einige (Nennung Verwandte) seine Mutter hätten heiraten wollen, womit diese jedoch nicht einverstanden gewesen sei. In der Folge habe einer dieser Verwandten in einem Streit seine Mutter mit (...) geschlagen, worauf sie in Spitalpflege verbracht worden und dort (Nennung Ursache) verstorben sei. Im Spital habe man ihn nicht zu seiner Mutter vorgelassen und am späten Abend wieder nach Hause geschickt. Obwohl er vom (Nennung Verwandter) aufgefordert worden sei, niemanden über die wahren Umstände des Todes seiner Mutter zu informieren, habe er anlässlich der Beerdigung seinen (Nennung Verwandter) darüber orientiert. In der Folge sei er deswegen von den (Nennung Verwandte) bedroht worden. Daraufhin habe ihn - nach der Beerdigung seiner Mutter - sein (Nennung Verwandter) zu sich und dessen Familie nach B._______ mitgenommen und sich um ihn gekümmert. Seine beiden (Nennung Verwandte) seien im Dorf zurückgeblieben. Etwa (Nennung Zeitpunkt) nach seinem Umzug nach B._______ sei sein (Nennung Verwandter) von der Arbeit zurückgekommen und habe ihm mitgeteilt, dass der eine (Nennung Verwandter) verstorben sei. Den genauen Grund des Todes kenne er nicht, aber vielleicht hätten die (Nennung Verwandte) diesem kein Essen mehr gegeben oder aber vielleicht sei dieser krank geworden und danach nicht behandelt worden. Jedenfalls sei er nie mehr - auch nicht zur Beerdigung seines (Nennung Verwandter) - in sein Dorf zurückgekehrt. In B._______ habe er die Schule nicht besuchen können, da sein (Nennung Verwandter) nicht so viel Geld besessen habe. Ebenso hätten finanzielle Gründe verhindert, dass er einer Arbeit habe nachgehen können. Eines Tages habe ihm sein (Nennung Verwandter) mitgeteilt, dass er mit der Hilfe eines Schleppers nach Europa reisen werde. Ferner habe er einmal an einer Kundgebung in seiner Heimat teilgenommen, welche von der Opposition organisiert worden sei. Er habe eigentlich keine Ahnung von Politik und habe eines Tages gesehen, dass viele Leute im Quartier unterwegs gewesen seien. Da sei er mitgegangen und in der Folge von einem Polizisten mit dem Gummiknüppel an (Nennung Körperteil) geschlagen worden. Sonst sei er einfach zu Hause gewesen und sei auch in der Schweiz nicht politisch aktiv. A.b Mit Verfügung vom 21. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Urteil D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung am 19. April 2016 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, es sei als wenig realitätsnah zu erachten, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, dass sich sein (Nennung Verwandter) wegen der Umstände, die zum Tod seiner Mutter geführt haben sollen, im (...) - also zu einem Zeitpunkt, als er noch beim betreffenden (Nennung Verwandter) wohnhaft gewesen sei - an die heimatlichen Behörden gewendet habe. Der diesbezügliche Einwand vermöge nicht zu überzeugen, zumal der (Nennung Verwandter) vom Beschwerdeführer über den wahren Grund, der zum Tod der Mutter geführt haben soll, informiert gewesen sei und sich in der Folge veranlasst gesehen habe, ihn dem Einfluss der anderen Verwandten zu entziehen, um ihm so Schutz zu bieten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der (Nennung Verwandter) dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen den Gang zu den Behörden hätte verschweigen sollen. Ferner bleibe der Einwand, auf dem (Nennung Beweismittel) stehe zwar nicht der Name des (Nennung Verwandter), aber derjenige des (Nennung Verwandter), welcher seine Mutter getötet habe, unbehelflich. Zunächst sei für das Gericht in Ermangelung konkreter Angaben oder offizieller Dokumente zu Namen seiner Verwandten (...) und der verwandtschaftlichen Verhältnisse nicht überprüfbar, ob es sich bei dem im fraglichen Dokument erwähnten Namen tatsächlich um einen (Nennung Verwandter) handle. Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht zu wissen, welcher seiner Verwandten (...) mit seiner Mutter einen handgreiflichen Streit gehabt habe. Folglich habe er seinem (Nennung Verwandter) - der sich angeblich an die Behörden gewendet habe und auf dessen Initiative das (Nennung Beweismittel) ausgestellt worden sein müsse - auch keine konkrete Person als Täter nennen können. Es sei deshalb nicht einsichtig, weshalb auf dem fraglichen (Nennung Dokument) nun eine konkrete Person aufgeführt sei, zumal aus den Akten auch nicht ersichtlich sei, dass der (Nennung Verwandter) anderweitig, etwa durch die Verwandten (...), über die Person des Täters informiert worden wäre. Das erwähnte (Nennung Beweismittel) besitze daher keine Beweiskraft und liege zudem - wie auch alle anderen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen - lediglich in der Form einer leicht manipulierbaren Kopie vor, weshalb all diesen Dokumenten schon aus diesem Grund nur ein stark eingeschränkter Beweiswert beigemessen werden könne. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Vorfall, der zum Tod seiner Mutter geführt haben soll, noch (Nennung Dauer) in seiner Heimat problemlos aufgehalten. Zudem habe er sich hinsichtlich des Zeitpunktes, wann seine Mutter geschlagen worden sei, in Ungereimtheiten verstrickt. Die eingereichte Bestätigung zum Nachweis des Todes der Mutter erweise sich als wenig aufschlussreich. Darin werde lediglich festgehalten, (Ausführungen zum Inhalt). Dass solche Verletzungen schlechterdings zum Tod führen müssten, sei als wenig wahrscheinlich zu erachten, weshalb die Absenz weiterer Ausführungen, die die Todesursache erklär- und nachvollziehbar machen würden, erstaune, zumal die Bestätigung offenbar von einem Arzt verfasst worden sein soll. Als blosse Schutzbehauptung erscheine sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für seinen in einfacheren Verhältnissen lebenden (Nennung Verwandter) günstiger gewesen, ihm eine Schlepperreise ins Ausland zu finanzieren als ihn bei sich in B._______ zu behalten. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit sei festzuhalten, dass es sich beim dargelegten Sachverhalt allenfalls um innerfamiliäre Auseinandersetzungen handle, wobei solche Vorfälle (schon mangels eines relevanten Verfolgungsmotivs) nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu subsumieren wären. Ausserdem liege vorliegend keine beachtliche Wahrscheinlichkeit vor, wonach sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen (Nennung der Besorgnisse) in absehbarer Zeit verwirklichen würden. B. B.a Am 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin er gestützt auf (Nennung Beweismittel) geltend machte, er habe aufgrund einer Gefährdung an Leib und Leben aus Guinea flüchten müssen. Sodann verfüge er angesichts der beigelegten (Nennung Beweismittel), gemäss welcher er (Nennung Inhalt), über einen auf Art. 8 EMRK gestützten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. Ferner stünden die im ärztlichen Bericht vom (...) diagnostizierten (Nennung gesundheitliche Probleme) der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. B.b Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 21. März 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte es an, beim (Nennung Beweismittel) handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welchem kaum Beweiskraft zukomme und die bisherige Einschätzung des SEM nicht umzustossen vermöge. Ferner prüfe das SEM im ordentlichen Asylverfahren lediglich vorfrageweise, ob ein Asylgesuchsteller einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Nach Eintritt der Rechtskraft seien - wie vorliegend - zur Beurteilung ausschliesslich die kantonalen Behörden zuständig. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien bereits im Urteil D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 berücksichtigt worden, weshalb auf die dortigen Ausführungen zu verweisen sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 24. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch und führte zu dessen Begründung an, er habe ungefähr im Jahr (...) in der Schweiz Angehörige einer (Nennung Kirche) und dabei auch den christlichen Glauben kennengelernt. Seit (Nennung Dauer) besuche er christliche Gottesdienste und habe schliesslich während (Nennung Dauer) einen (...) (Nennung Kurs) absolviert, in welchem die Absolventen zur Missionsarbeit im interkulturellen Kontext ausgebildet würden. Er habe sich mittlerweile (Nennung Dauer) intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt und diesen Glauben jetzt für sich angenommen. Die eingereichten Unterlagen würden belegen, dass er den christlichen Glauben in der Schweiz mit Begeisterung lebe. Aufgrund seiner Konversion würden ihm bei einer Rückkehr nach Guinea flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile infolge Übergriffen seitens Dritter drohen, zumal er in seiner Heimat in einem islamischen Umfeld aufgewachsen sei, eine Koranschule besucht habe und die heimatlichen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig sein dürften. Er sei zwar ethnischer (Nennung Ethnie), identifiziere sich aber eher mit der Ethnie mütterlicherseits - den (Nennung Ethnie) -, welches ein muslimisches Volk mit langer islamischer Tradition sei. Aufgrund der zunehmenden Radikalisierung der (Nennung Ethnie) sei es in verschiedenen Ländern, so auch in Guinea, wiederholt zu Übergriffen gegen christliche Gruppen oder Einzelpersonen gekommen. Da es ihm aus Gewissensgründen nicht möglich sei, seine angenommene Religion zu verheimlichen oder im Verborgenen zu praktizieren, befürchte er als gläubiger Christ bei einer Rückkehr entsprechenden Übergriffen von Dritten und der sozialen Isolation ausgesetzt zu werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das kantonale Migrationsamt sei vorsorglich anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. F. Mit Verfügung vom 19. August 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und er daher den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb auf den Verfahrensantrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht weiter einzugehen sei. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten respektive um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Zugleich wurde festgehalten, dass die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch die Entbindung von der Leistung eines Kostenvorschusses enthalte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. September 2019 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückgekommen werde. G. Mit Eingabe vom 27. August 2019 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 3.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere, wie vorliegend, durch eine Konversion zu einem anderen Glauben und die entsprechende Ausübung desselben - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sie subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftigkeit einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund der geltend gemachten Konversion glaubhaft zu machen. Es könne daher verzichtet werden, die Glaubhaftigkeit seiner Konversion zu prüfen.

E. 4.2 Zur Begründung führte sie an, die Religionsfreiheit sei in der guineischen Verfassung verankert und etwa 8% der Bevölkerung seien Christen. Die christliche Bevölkerung lebe hauptsächlich in den grossen Städten - so auch in B._______, dem letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers in Guinea - und der interreligiöse Dialog werde vom Staat aktiv im Rahmen verschiedener Projekte und Massnahmen gefördert. Zwar seien Fälle von Konversion vom Islam zum Christentum in Guinea selten und führten oft zu innerfamiliären Spannungen, die nicht selten darin gipfelten, dass die konvertierte Person aus dem Familienverband ausgestossen oder sogar enteignet werde. Jedoch rechtfertige es sich auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht, von einer systematischen asylrechtlich relevanten Verfolgung aller zum Christentum konvertierten Personen in Guinea im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der Hinweis auf den Einzelfall eines konvertierten Guineers, welcher von seinem Vater getötet worden sei, nichts zu ändern. Es gelte im Sinne einer Gesamtbetrachtung eine einzelfallspezifische Risikoeinschätzung vorzunehmen. Dem Mehrfachgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat wegen seiner Konversion ernsthafte Nachteile aus seinem sozialen Umfeld drohen würden. Zum einen bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Konversion in Guinea überhaupt bekannt geworden sei. Zum anderen werde die geltend gemachte Befürchtung vor künftigen Übergriffen Dritter nicht substanziiert begründet. In seiner Argumentation stütze er sich lediglich auf die Tatsache, dass er unter (Nennung Ethnie) in einem muslimischen Umfeld aufgewachsen sei und verweise auf die eingereichten Berichte zur Radikalisierung dieser Volksgruppe in der Sahelzone. Es gelinge ihm nicht, einen persönlichen Bezug von diesen Medienberichten und allgemeinen Länderinformationen zu seiner Situation herzustellen. Seine Aussage, dass es wenig wahrscheinlich bis ausgeschlossen sei, dass er von seinem (Nennung Verwandter) - welcher ihn früher zur Koranschule geschickt habe - nach seiner Konversion noch unterstützt würde, bleibe somit lediglich eine vage Vermutung. Allein aus der geäusserten Furcht, dass seine Familienmitglieder ihn im Fall seiner Rückkehr verstossen würden, könne sodann nicht auf eine hinreichend konkrete asylrelevante Bedrohung geschlossen werden. Demnach erweise sich auch das Argument, er wäre in Guinea einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, als nicht stichhaltig. Im Übrigen sei nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung vorzuladen, da die Verfahren bei Mehrfachgesuchen schriftlich geführt würden und eine solche Anhörung vorliegend gestützt auf Art. 14 VwVG nicht angezeigt sei.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst am bereits dargelegten Sachverhalt fest und wendete gegen die vorinstanzliche Argumentation ein, aus der Garantie der Religionsfreiheit in der Verfassung und den weiteren Ausführungen könne nicht einfach auf die realen Lebensumstände und die Menschenrechtslage von Christen - insbesondere Konvertiten - in seiner Heimat geschlossen werden. Ferner würden die vom SEM in der Verfügung angedeuteten Massnahmen ja gerade auf eine prekäre Situation zwischen den Religionen hindeuten. Die im Mehrfachgesuch bereits zitierten Berichte zeichneten ein gegenteiliges Bild zur Annahme des SEM und es bestehe in letzter Zeit eine zunehmende Radikalisierung, so insbesondere unter den (Nennung Ethnie), der Ethnie seiner Familie. Zudem handle es sich bei seinem (Nennung Verwandter) um den Patriarchen der Familie, welcher strenggläubiger Moslem sei. Wie er in seinem ersten Asylgesuch ausgeführt habe, habe der (Nennung Verwandter) seine Mutter auch mehrmals geschlagen, als diese sich einer erneuten Heirat widersetzt habe. Es stehe ausser Frage, dass der (Nennung Verwandter) seine Konversion nicht akzeptieren und als schwere Sünde gegen den Islam auffassen werde. Mithin liege eine typische Ausgangslage vor, in der ein Konvertit schweren Repressionen durch die Familie ausgesetzt würde. Diesbezüglich sei kein effektiver Schutz durch die heimatlichen Behörden gegeben. Wohl möge seine Familie derzeit noch keine Kenntnis seiner Konversion haben. Dies wäre aber zweifelsohne dann der Fall, wenn er wieder bei ihr leben würde. Es könne nicht von ihm verlangt werden, seinen wahren Glauben zu verheimlichen und aktiv den Islam zu praktizieren.

E. 5.1 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.1.1 Zunächst hat das SEM hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verfolgung von Christen respektive Konvertiten in Guinea zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung von Christen in der Heimat des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender Rechtsprechung sind hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Der Verweis auf diesbezügliche Vorkommnisse, welche sich in einzelnen Fällen in seiner Heimat ereignet hätten, vermag diesen Voraussetzungen nicht zu genügen.

E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage in der Schweiz zirka im Jahr (...) in Kontakt mit einer christlichen (Nennung Kirche) gekommen, hat in der Folge begonnen, sich mit dem christlichen Glauben auseinander zu setzen, besucht seit (Nennung Dauer) und hat vom (...) bis (...) einen (...) (Nennung Kurs) absolviert. Ein Ziel des Kurses sei dabei, die Teilnehmer zu trainieren, wie sie das Evangelium an ihre Landsleute hier in der Schweiz und über die Grenzen hinaus verkündigen könnten (vgl. [Nennung Beweismittel]). Ein vom Beschwerdeführer am christlichen Glauben gezeigtes Interesse ist durch seine Aussagen und diverse Bestätigungsschreiben dokumentiert. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen kann gesamthaft gesehen indessen nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben in einer als objektiv gesehen sehr aktiven und exponierten Weise auslebt, selbst wenn ein Ansatz zu einer beginnenden missionierenden Tätigkeit respektive die Absicht des Beschwerdeführers, eine solche aufzunehmen, besteht.

E. 5.1.3 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer an, er sei ein Jahr nach seiner Ankunft in der Schweiz in Kontakt mit Mitgliedern einer (Nennung Kirche) gekommen, weshalb ein Kalkül hinter seiner Konversion zu verneinen sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer - obschon er bereits im Jahr (...) begonnen haben will, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen und im (...) angefangen habe, einen (Nennung Kurs) zu besuchen - weder im Verlaufe des am 7. Dezember 2017 abgeschlossenen ersten Asylverfahrens noch im Rahmen des im Februar 2018 durchgeführten Wiedererwägungsverfahrens den Schweizer Asylbehörden gegenüber irgendeinen Hinweis zu einer Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben lieferte. Dies wäre jedoch, nicht zuletzt mit Blick auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), von ihm zu erwarten sowie möglich und zumutbar gewesen, zumal er nun daraus flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile für seine Person ableitet. Trotzdem sah er sich erst nach Eintritt der Rechtskraft der beiden erwähnten Verfahren veranlasst, in einem neuerlichen Asylgesuch den christlichen Glauben und seine Konversion als Grund für die Einreichung des Gesuchs zu erwähnen, was Zweifel an der dargelegten Intensität des christlichen Glaubens aufkommen lässt. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 4 AsylG und die darin insbesondere stipulierte Berücksichtigung der FK ist jedoch unbesehen der Frage, ob im Vorgehen des Beschwerdeführers ein allenfalls als berechnend zu erachtendes Verhalten zu erkennen wäre, Folgendes festzuhalten: Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, in Guinea wisse jemand von der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers, und es ist nicht anzunehmen, dass Personen, die den Beschwerdeführer im Rahmen seiner hiesigen Aktivitäten treffen, seine Konversion in Guinea preisgeben würden, zumal es sich dabei ebenfalls um Christen (und allfällige Konvertiten) handelt. Aus den Akten wird weiter nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz Familienangehörige oder andere Personen aus seinem sozialen Umfeld in Guinea über die angeführte Konversion informiert hätte. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur allgemeinen Diskriminierung und Gewalt gegen Konvertiten gewürdigt und festgestellt, dass er aus diesen keinen persönlichen Bezug zu seiner Situation herzustellen vermag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (vgl. S. 5, 1. Abschnitt). Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe auf seinen strenggläubigen (Nennung Verwandter) und Patriarchen der Familie verweist, der seine Konversion nicht akzeptieren und als schwere Sünde gegen den Islam auffassen werde, weshalb er schwere Repressionen durch die Familie zu befürchten habe, handelt es sich dabei um eine blosse, durch keinerlei Indizien oder Belege gestützte Parteibehauptung. In Anbetracht der im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen und der überdies zu diesen divergierenden Angaben in der Beschwerdeschrift ist ferner auszuschliessen, dass es sich beim erwähnten (Nennung Verwandter) um den Patriarchen der Familie handelt und dieser die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen haben soll (vgl. Urteil D-2401/2016 E. 4). Alleine die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr von der Familie wegen seiner Hinwendung zum christlichen Glauben Repressalien ausgesetzt zu werden, vermag keinen unerträglichen psychischen Druck zu begründen, welcher dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde.

E. 5.1.4 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer - selbst in der Annahme, er hätte nach einer Rückkehr mit Nachstellungen seitens der Familienangehörigen zu rechnen - dieser Verfolgung durch geeignete Verlegung seines Wohnsitzes entziehen könnte. Es kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich ohne das Wissen seiner Familie entweder in der Millionenstadt B._______ selber oder in einer anderen Stadt Guineas, in welcher die christliche Bevölkerung zur Hauptsache lebt, allfälligen Nachstellungen seiner Familie zu entziehen, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert wäre, da er nicht oder nur in beschränktem Ausmass auf sein bisherigen Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Diesbezüglich ist mit Blick auf seinen letzten Wohnort B._______ immerhin festzustellen, dass er dort über (Nennung Beziehungen) verfügt, mit denen er in Kontakt stehe (vgl. act. A14/17 S. 5).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat demnach in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft zutreffend nicht zuerkannt und das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist demnach ebenfalls abzuweisen.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.1.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 24. Juli 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist grundsätzlich zumutbar (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer E-7086/2018 vom 18. April 2019 E. 6.4.2, E-6561/2018 vom 10. April 2019 E. 6.4.2, E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3).

E. 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, letztmals in seinem Urteil D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 bejaht. An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten. Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene keinerlei Gründe angeführt, welche an den bisherigen Schlussfolgerungen, die zur Bejahung der Zumutbarkeit in individueller Hinsicht geführt haben, Zweifel aufkommen liessen. Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen dürfte, sich in seiner Heimat in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 19. August 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4078/2019 Urteil vom 28. Oktober 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer reichte am 14. Juli 2014 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei in B._______ geboren und nach einigen Jahren mit seinen Eltern in das Dorf C._______ umgezogen, wo er bis zur (...) Klasse die Schule besucht habe. Im Jahre (...) sei er - nach dem Tod seiner Mutter - mit seinem (Nennung Verwandter) nach B._______ zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Zu seinem Vater, der Guinea vor (Nennung Dauer) in Richtung D._______ verlassen habe, bestehe kein Kontakt mehr. Der Hauptgrund seiner Ausreise liege darin, dass sich die (Nennung Verwandte) seines Vaters nicht um seine Familie gekümmert, sie nicht gemocht und ihnen bloss den Tod gewünscht hätten. Der Grund für diese Probleme sei gewesen, dass nach dem Wegzug seines Vaters einige (Nennung Verwandte) seine Mutter hätten heiraten wollen, womit diese jedoch nicht einverstanden gewesen sei. In der Folge habe einer dieser Verwandten in einem Streit seine Mutter mit (...) geschlagen, worauf sie in Spitalpflege verbracht worden und dort (Nennung Ursache) verstorben sei. Im Spital habe man ihn nicht zu seiner Mutter vorgelassen und am späten Abend wieder nach Hause geschickt. Obwohl er vom (Nennung Verwandter) aufgefordert worden sei, niemanden über die wahren Umstände des Todes seiner Mutter zu informieren, habe er anlässlich der Beerdigung seinen (Nennung Verwandter) darüber orientiert. In der Folge sei er deswegen von den (Nennung Verwandte) bedroht worden. Daraufhin habe ihn - nach der Beerdigung seiner Mutter - sein (Nennung Verwandter) zu sich und dessen Familie nach B._______ mitgenommen und sich um ihn gekümmert. Seine beiden (Nennung Verwandte) seien im Dorf zurückgeblieben. Etwa (Nennung Zeitpunkt) nach seinem Umzug nach B._______ sei sein (Nennung Verwandter) von der Arbeit zurückgekommen und habe ihm mitgeteilt, dass der eine (Nennung Verwandter) verstorben sei. Den genauen Grund des Todes kenne er nicht, aber vielleicht hätten die (Nennung Verwandte) diesem kein Essen mehr gegeben oder aber vielleicht sei dieser krank geworden und danach nicht behandelt worden. Jedenfalls sei er nie mehr - auch nicht zur Beerdigung seines (Nennung Verwandter) - in sein Dorf zurückgekehrt. In B._______ habe er die Schule nicht besuchen können, da sein (Nennung Verwandter) nicht so viel Geld besessen habe. Ebenso hätten finanzielle Gründe verhindert, dass er einer Arbeit habe nachgehen können. Eines Tages habe ihm sein (Nennung Verwandter) mitgeteilt, dass er mit der Hilfe eines Schleppers nach Europa reisen werde. Ferner habe er einmal an einer Kundgebung in seiner Heimat teilgenommen, welche von der Opposition organisiert worden sei. Er habe eigentlich keine Ahnung von Politik und habe eines Tages gesehen, dass viele Leute im Quartier unterwegs gewesen seien. Da sei er mitgegangen und in der Folge von einem Polizisten mit dem Gummiknüppel an (Nennung Körperteil) geschlagen worden. Sonst sei er einfach zu Hause gewesen und sei auch in der Schweiz nicht politisch aktiv. A.b Mit Verfügung vom 21. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Urteil D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung am 19. April 2016 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung hielt das Gericht im Wesentlichen fest, es sei als wenig realitätsnah zu erachten, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, dass sich sein (Nennung Verwandter) wegen der Umstände, die zum Tod seiner Mutter geführt haben sollen, im (...) - also zu einem Zeitpunkt, als er noch beim betreffenden (Nennung Verwandter) wohnhaft gewesen sei - an die heimatlichen Behörden gewendet habe. Der diesbezügliche Einwand vermöge nicht zu überzeugen, zumal der (Nennung Verwandter) vom Beschwerdeführer über den wahren Grund, der zum Tod der Mutter geführt haben soll, informiert gewesen sei und sich in der Folge veranlasst gesehen habe, ihn dem Einfluss der anderen Verwandten zu entziehen, um ihm so Schutz zu bieten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der (Nennung Verwandter) dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen den Gang zu den Behörden hätte verschweigen sollen. Ferner bleibe der Einwand, auf dem (Nennung Beweismittel) stehe zwar nicht der Name des (Nennung Verwandter), aber derjenige des (Nennung Verwandter), welcher seine Mutter getötet habe, unbehelflich. Zunächst sei für das Gericht in Ermangelung konkreter Angaben oder offizieller Dokumente zu Namen seiner Verwandten (...) und der verwandtschaftlichen Verhältnisse nicht überprüfbar, ob es sich bei dem im fraglichen Dokument erwähnten Namen tatsächlich um einen (Nennung Verwandter) handle. Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht zu wissen, welcher seiner Verwandten (...) mit seiner Mutter einen handgreiflichen Streit gehabt habe. Folglich habe er seinem (Nennung Verwandter) - der sich angeblich an die Behörden gewendet habe und auf dessen Initiative das (Nennung Beweismittel) ausgestellt worden sein müsse - auch keine konkrete Person als Täter nennen können. Es sei deshalb nicht einsichtig, weshalb auf dem fraglichen (Nennung Dokument) nun eine konkrete Person aufgeführt sei, zumal aus den Akten auch nicht ersichtlich sei, dass der (Nennung Verwandter) anderweitig, etwa durch die Verwandten (...), über die Person des Täters informiert worden wäre. Das erwähnte (Nennung Beweismittel) besitze daher keine Beweiskraft und liege zudem - wie auch alle anderen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen - lediglich in der Form einer leicht manipulierbaren Kopie vor, weshalb all diesen Dokumenten schon aus diesem Grund nur ein stark eingeschränkter Beweiswert beigemessen werden könne. Ferner habe sich der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Vorfall, der zum Tod seiner Mutter geführt haben soll, noch (Nennung Dauer) in seiner Heimat problemlos aufgehalten. Zudem habe er sich hinsichtlich des Zeitpunktes, wann seine Mutter geschlagen worden sei, in Ungereimtheiten verstrickt. Die eingereichte Bestätigung zum Nachweis des Todes der Mutter erweise sich als wenig aufschlussreich. Darin werde lediglich festgehalten, (Ausführungen zum Inhalt). Dass solche Verletzungen schlechterdings zum Tod führen müssten, sei als wenig wahrscheinlich zu erachten, weshalb die Absenz weiterer Ausführungen, die die Todesursache erklär- und nachvollziehbar machen würden, erstaune, zumal die Bestätigung offenbar von einem Arzt verfasst worden sein soll. Als blosse Schutzbehauptung erscheine sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für seinen in einfacheren Verhältnissen lebenden (Nennung Verwandter) günstiger gewesen, ihm eine Schlepperreise ins Ausland zu finanzieren als ihn bei sich in B._______ zu behalten. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit sei festzuhalten, dass es sich beim dargelegten Sachverhalt allenfalls um innerfamiliäre Auseinandersetzungen handle, wobei solche Vorfälle (schon mangels eines relevanten Verfolgungsmotivs) nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu subsumieren wären. Ausserdem liege vorliegend keine beachtliche Wahrscheinlichkeit vor, wonach sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen (Nennung der Besorgnisse) in absehbarer Zeit verwirklichen würden. B. B.a Am 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin er gestützt auf (Nennung Beweismittel) geltend machte, er habe aufgrund einer Gefährdung an Leib und Leben aus Guinea flüchten müssen. Sodann verfüge er angesichts der beigelegten (Nennung Beweismittel), gemäss welcher er (Nennung Inhalt), über einen auf Art. 8 EMRK gestützten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. Ferner stünden die im ärztlichen Bericht vom (...) diagnostizierten (Nennung gesundheitliche Probleme) der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. B.b Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 21. März 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte es an, beim (Nennung Beweismittel) handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welchem kaum Beweiskraft zukomme und die bisherige Einschätzung des SEM nicht umzustossen vermöge. Ferner prüfe das SEM im ordentlichen Asylverfahren lediglich vorfrageweise, ob ein Asylgesuchsteller einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Nach Eintritt der Rechtskraft seien - wie vorliegend - zur Beurteilung ausschliesslich die kantonalen Behörden zuständig. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien bereits im Urteil D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 berücksichtigt worden, weshalb auf die dortigen Ausführungen zu verweisen sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 24. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch und führte zu dessen Begründung an, er habe ungefähr im Jahr (...) in der Schweiz Angehörige einer (Nennung Kirche) und dabei auch den christlichen Glauben kennengelernt. Seit (Nennung Dauer) besuche er christliche Gottesdienste und habe schliesslich während (Nennung Dauer) einen (...) (Nennung Kurs) absolviert, in welchem die Absolventen zur Missionsarbeit im interkulturellen Kontext ausgebildet würden. Er habe sich mittlerweile (Nennung Dauer) intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt und diesen Glauben jetzt für sich angenommen. Die eingereichten Unterlagen würden belegen, dass er den christlichen Glauben in der Schweiz mit Begeisterung lebe. Aufgrund seiner Konversion würden ihm bei einer Rückkehr nach Guinea flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile infolge Übergriffen seitens Dritter drohen, zumal er in seiner Heimat in einem islamischen Umfeld aufgewachsen sei, eine Koranschule besucht habe und die heimatlichen Behörden weder schutzfähig noch schutzwillig sein dürften. Er sei zwar ethnischer (Nennung Ethnie), identifiziere sich aber eher mit der Ethnie mütterlicherseits - den (Nennung Ethnie) -, welches ein muslimisches Volk mit langer islamischer Tradition sei. Aufgrund der zunehmenden Radikalisierung der (Nennung Ethnie) sei es in verschiedenen Ländern, so auch in Guinea, wiederholt zu Übergriffen gegen christliche Gruppen oder Einzelpersonen gekommen. Da es ihm aus Gewissensgründen nicht möglich sei, seine angenommene Religion zu verheimlichen oder im Verborgenen zu praktizieren, befürchte er als gläubiger Christ bei einer Rückkehr entsprechenden Übergriffen von Dritten und der sozialen Isolation ausgesetzt zu werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das kantonale Migrationsamt sei vorsorglich anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. F. Mit Verfügung vom 19. August 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und er daher den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb auf den Verfahrensantrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht weiter einzugehen sei. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten respektive um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Zugleich wurde festgehalten, dass die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch die Entbindung von der Leistung eines Kostenvorschusses enthalte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 2. September 2019 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zurückgekommen werde. G. Mit Eingabe vom 27. August 2019 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 3.4 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere, wie vorliegend, durch eine Konversion zu einem anderen Glauben und die entsprechende Ausübung desselben - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sie subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftigkeit einer begründeten Furcht gemäss Art. 3 und 7 AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund der geltend gemachten Konversion glaubhaft zu machen. Es könne daher verzichtet werden, die Glaubhaftigkeit seiner Konversion zu prüfen. 4.2 Zur Begründung führte sie an, die Religionsfreiheit sei in der guineischen Verfassung verankert und etwa 8% der Bevölkerung seien Christen. Die christliche Bevölkerung lebe hauptsächlich in den grossen Städten - so auch in B._______, dem letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers in Guinea - und der interreligiöse Dialog werde vom Staat aktiv im Rahmen verschiedener Projekte und Massnahmen gefördert. Zwar seien Fälle von Konversion vom Islam zum Christentum in Guinea selten und führten oft zu innerfamiliären Spannungen, die nicht selten darin gipfelten, dass die konvertierte Person aus dem Familienverband ausgestossen oder sogar enteignet werde. Jedoch rechtfertige es sich auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht, von einer systematischen asylrechtlich relevanten Verfolgung aller zum Christentum konvertierten Personen in Guinea im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der Hinweis auf den Einzelfall eines konvertierten Guineers, welcher von seinem Vater getötet worden sei, nichts zu ändern. Es gelte im Sinne einer Gesamtbetrachtung eine einzelfallspezifische Risikoeinschätzung vorzunehmen. Dem Mehrfachgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat wegen seiner Konversion ernsthafte Nachteile aus seinem sozialen Umfeld drohen würden. Zum einen bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Konversion in Guinea überhaupt bekannt geworden sei. Zum anderen werde die geltend gemachte Befürchtung vor künftigen Übergriffen Dritter nicht substanziiert begründet. In seiner Argumentation stütze er sich lediglich auf die Tatsache, dass er unter (Nennung Ethnie) in einem muslimischen Umfeld aufgewachsen sei und verweise auf die eingereichten Berichte zur Radikalisierung dieser Volksgruppe in der Sahelzone. Es gelinge ihm nicht, einen persönlichen Bezug von diesen Medienberichten und allgemeinen Länderinformationen zu seiner Situation herzustellen. Seine Aussage, dass es wenig wahrscheinlich bis ausgeschlossen sei, dass er von seinem (Nennung Verwandter) - welcher ihn früher zur Koranschule geschickt habe - nach seiner Konversion noch unterstützt würde, bleibe somit lediglich eine vage Vermutung. Allein aus der geäusserten Furcht, dass seine Familienmitglieder ihn im Fall seiner Rückkehr verstossen würden, könne sodann nicht auf eine hinreichend konkrete asylrelevante Bedrohung geschlossen werden. Demnach erweise sich auch das Argument, er wäre in Guinea einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, als nicht stichhaltig. Im Übrigen sei nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung vorzuladen, da die Verfahren bei Mehrfachgesuchen schriftlich geführt würden und eine solche Anhörung vorliegend gestützt auf Art. 14 VwVG nicht angezeigt sei. 4.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst am bereits dargelegten Sachverhalt fest und wendete gegen die vorinstanzliche Argumentation ein, aus der Garantie der Religionsfreiheit in der Verfassung und den weiteren Ausführungen könne nicht einfach auf die realen Lebensumstände und die Menschenrechtslage von Christen - insbesondere Konvertiten - in seiner Heimat geschlossen werden. Ferner würden die vom SEM in der Verfügung angedeuteten Massnahmen ja gerade auf eine prekäre Situation zwischen den Religionen hindeuten. Die im Mehrfachgesuch bereits zitierten Berichte zeichneten ein gegenteiliges Bild zur Annahme des SEM und es bestehe in letzter Zeit eine zunehmende Radikalisierung, so insbesondere unter den (Nennung Ethnie), der Ethnie seiner Familie. Zudem handle es sich bei seinem (Nennung Verwandter) um den Patriarchen der Familie, welcher strenggläubiger Moslem sei. Wie er in seinem ersten Asylgesuch ausgeführt habe, habe der (Nennung Verwandter) seine Mutter auch mehrmals geschlagen, als diese sich einer erneuten Heirat widersetzt habe. Es stehe ausser Frage, dass der (Nennung Verwandter) seine Konversion nicht akzeptieren und als schwere Sünde gegen den Islam auffassen werde. Mithin liege eine typische Ausgangslage vor, in der ein Konvertit schweren Repressionen durch die Familie ausgesetzt würde. Diesbezüglich sei kein effektiver Schutz durch die heimatlichen Behörden gegeben. Wohl möge seine Familie derzeit noch keine Kenntnis seiner Konversion haben. Dies wäre aber zweifelsohne dann der Fall, wenn er wieder bei ihr leben würde. Es könne nicht von ihm verlangt werden, seinen wahren Glauben zu verheimlichen und aktiv den Islam zu praktizieren. 5. 5.1 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.1.1 Zunächst hat das SEM hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verfolgung von Christen respektive Konvertiten in Guinea zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung von Christen in der Heimat des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss geltender Rechtsprechung sind hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Der Verweis auf diesbezügliche Vorkommnisse, welche sich in einzelnen Fällen in seiner Heimat ereignet hätten, vermag diesen Voraussetzungen nicht zu genügen. 5.1.2 Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage in der Schweiz zirka im Jahr (...) in Kontakt mit einer christlichen (Nennung Kirche) gekommen, hat in der Folge begonnen, sich mit dem christlichen Glauben auseinander zu setzen, besucht seit (Nennung Dauer) und hat vom (...) bis (...) einen (...) (Nennung Kurs) absolviert. Ein Ziel des Kurses sei dabei, die Teilnehmer zu trainieren, wie sie das Evangelium an ihre Landsleute hier in der Schweiz und über die Grenzen hinaus verkündigen könnten (vgl. [Nennung Beweismittel]). Ein vom Beschwerdeführer am christlichen Glauben gezeigtes Interesse ist durch seine Aussagen und diverse Bestätigungsschreiben dokumentiert. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen kann gesamthaft gesehen indessen nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben in einer als objektiv gesehen sehr aktiven und exponierten Weise auslebt, selbst wenn ein Ansatz zu einer beginnenden missionierenden Tätigkeit respektive die Absicht des Beschwerdeführers, eine solche aufzunehmen, besteht. 5.1.3 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer an, er sei ein Jahr nach seiner Ankunft in der Schweiz in Kontakt mit Mitgliedern einer (Nennung Kirche) gekommen, weshalb ein Kalkül hinter seiner Konversion zu verneinen sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer - obschon er bereits im Jahr (...) begonnen haben will, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen und im (...) angefangen habe, einen (Nennung Kurs) zu besuchen - weder im Verlaufe des am 7. Dezember 2017 abgeschlossenen ersten Asylverfahrens noch im Rahmen des im Februar 2018 durchgeführten Wiedererwägungsverfahrens den Schweizer Asylbehörden gegenüber irgendeinen Hinweis zu einer Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben lieferte. Dies wäre jedoch, nicht zuletzt mit Blick auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), von ihm zu erwarten sowie möglich und zumutbar gewesen, zumal er nun daraus flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile für seine Person ableitet. Trotzdem sah er sich erst nach Eintritt der Rechtskraft der beiden erwähnten Verfahren veranlasst, in einem neuerlichen Asylgesuch den christlichen Glauben und seine Konversion als Grund für die Einreichung des Gesuchs zu erwähnen, was Zweifel an der dargelegten Intensität des christlichen Glaubens aufkommen lässt. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 4 AsylG und die darin insbesondere stipulierte Berücksichtigung der FK ist jedoch unbesehen der Frage, ob im Vorgehen des Beschwerdeführers ein allenfalls als berechnend zu erachtendes Verhalten zu erkennen wäre, Folgendes festzuhalten: Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, in Guinea wisse jemand von der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers, und es ist nicht anzunehmen, dass Personen, die den Beschwerdeführer im Rahmen seiner hiesigen Aktivitäten treffen, seine Konversion in Guinea preisgeben würden, zumal es sich dabei ebenfalls um Christen (und allfällige Konvertiten) handelt. Aus den Akten wird weiter nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz Familienangehörige oder andere Personen aus seinem sozialen Umfeld in Guinea über die angeführte Konversion informiert hätte. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur allgemeinen Diskriminierung und Gewalt gegen Konvertiten gewürdigt und festgestellt, dass er aus diesen keinen persönlichen Bezug zu seiner Situation herzustellen vermag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (vgl. S. 5, 1. Abschnitt). Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe auf seinen strenggläubigen (Nennung Verwandter) und Patriarchen der Familie verweist, der seine Konversion nicht akzeptieren und als schwere Sünde gegen den Islam auffassen werde, weshalb er schwere Repressionen durch die Familie zu befürchten habe, handelt es sich dabei um eine blosse, durch keinerlei Indizien oder Belege gestützte Parteibehauptung. In Anbetracht der im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen und der überdies zu diesen divergierenden Angaben in der Beschwerdeschrift ist ferner auszuschliessen, dass es sich beim erwähnten (Nennung Verwandter) um den Patriarchen der Familie handelt und dieser die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen haben soll (vgl. Urteil D-2401/2016 E. 4). Alleine die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr von der Familie wegen seiner Hinwendung zum christlichen Glauben Repressalien ausgesetzt zu werden, vermag keinen unerträglichen psychischen Druck zu begründen, welcher dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. 5.1.4 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer - selbst in der Annahme, er hätte nach einer Rückkehr mit Nachstellungen seitens der Familienangehörigen zu rechnen - dieser Verfolgung durch geeignete Verlegung seines Wohnsitzes entziehen könnte. Es kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich ohne das Wissen seiner Familie entweder in der Millionenstadt B._______ selber oder in einer anderen Stadt Guineas, in welcher die christliche Bevölkerung zur Hauptsache lebt, allfälligen Nachstellungen seiner Familie zu entziehen, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert wäre, da er nicht oder nur in beschränktem Ausmass auf sein bisherigen Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Diesbezüglich ist mit Blick auf seinen letzten Wohnort B._______ immerhin festzustellen, dass er dort über (Nennung Beziehungen) verfügt, mit denen er in Kontakt stehe (vgl. act. A14/17 S. 5). 5.2 Die Vorinstanz hat demnach in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft zutreffend nicht zuerkannt und das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist demnach ebenfalls abzuweisen.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 24. Juli 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist grundsätzlich zumutbar (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer E-7086/2018 vom 18. April 2019 E. 6.4.2, E-6561/2018 vom 10. April 2019 E. 6.4.2, E-559/2018 vom 25. Juli 2018 E. 8.4.3). 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, letztmals in seinem Urteil D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017 bejaht. An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten. Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene keinerlei Gründe angeführt, welche an den bisherigen Schlussfolgerungen, die zur Bejahung der Zumutbarkeit in individueller Hinsicht geführt haben, Zweifel aufkommen liessen. Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen dürfte, sich in seiner Heimat in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. 8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 19. August 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: