Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Guinea, ersuchte am 10. August 2018 in der Schweiz um Asyl. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. September 2018 und der Anhörung vom 22. November 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in Mamou gelebt. Er sei Einzelkind. Seine Mutter sei gestorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Seinen Vater habe er nie kennengelernt. Er sei bei der Grossmutter mütterlicherseits aufgewachsen. Sie hätten zusammen mit drei Onkeln und noch jemandem im Haus des Grossvaters gelebt. Seine Grossmutter sei im Jahr 2016 gestorben. Die drei Onkel mütterlicherseits hätten ihre Sachen geerbt. Ihm hätten sie nichts gegeben, weil er ein uneheliches Kind sei. Er sei oft bei seinem Nachbarn, einem Mechaniker namens B._______, gewesen. Dieser habe ihn wie sein eigenes Kind behandelt. Er sei acht Jahre lang zur Schule gegangen. Im April 2017 habe er die Schule abgebrochen. Am 7. September 2017 habe er mit B._______ Guinea verlassen. Mittlerweile habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. Er sei ausgereist, weil die Onkel nicht für ihn gesorgt hätten und um im Ausland die Schule besuchen zu können und eine Zukunft zu haben. B. Ein am 26. September 2018 durchgeführtes Altersgutachten ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) nicht mit den Ergebnissen des Gutachtens vereinbar sei. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres und damit die Volljährigkeit lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. C. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Altersgutachtens mit und erklärte, er werde weiterhin als minderjährig betrachtet, sein Geburtsdatum werde aber vom (...) auf den (...) geändert. Sie gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu. D. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er könne die Änderung seines Geburtsdatums nicht nachvollziehen. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) müsse zwingend ein Bestreitungsvermerk angegeben werden. E. Am 29. November 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 30. November 2018 reichte er eine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem stellte sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die angefochtene Verfügung sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte die Statuten des Vereins rocConakry und einen Artikel des Beobachters vom 9. Oktober 2013 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. I. Am 20. Dezember 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. J. Mit Replik vom 9. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug. Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung, der Wegweisung und der Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS in Rechtskraft erwachsen.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
E. 6.4.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.4.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller (UMA) besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).
E. 6.4.4 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, seinen Eltern und den übrigen Verwandten seien unglaubhaft. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er über ein taugliches Beziehungsnetz verfüge, welches er den Behörden verheimliche. Es sei nicht Sache der Behörden, nach fiktiven Vollzugshindernissen zu suchen, wenn ein Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht verletze. Im Rahmen der Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) nach Guinea werde mit der schweizerischen Organisation namens rocConakry zusammengearbeitet. rocConakry unterstütze Waisenhäuser in Guinea. Gemäss Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung von unbegleiteten Minderjährigen vom 16. Oktober 2018 betreue rocConakry die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr, organisiere die Familienvereinigung oder bringe sie, falls nötig, in ihrem Waisenhaus unter, unterstütze sie bei ihrer Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z.B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage). rocConakry habe versichert, über die dafür nötige Bereitschaft und Kapazität zu verfügen. rocConakry sei zudem verpflichtet worden, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr am Flughafen in Empfang zu nehmen und im Waisenhaus Dimakané unterzubringen; dazu verfüge rocConakry über einen Kleinbus. Das Waisenhaus Dimakané sei seit dem Jahr 2002 im Bereich der Wiedervereinigung von Kindern und Jugendlichen mit ihren Familien aktiv. Es verfüge deshalb vor Ort über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Minderjährigen, welche von den Eltern getrennt worden seien oder über keine Familienangehörigen mehr verfügten. Ferner habe Dimakané Erfahrung in der Betreuung von Jugendlichen, die ein Studium oder eine Berufsbildung absolvieren würden. Die Betreuung ende nicht strikt mit Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst wenn der junge Erwachsene selbst für sich sorgen könne. rocConakry sei somit geeignet, die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Der Vertrag vom 16. Oktober 2018 sehe vor, dass rocConakry bei einer effektiv bevorstehenden Rückkehr einer minderjährigen Person sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen übermittelt würden, welche rocConakry und dem Waisenhaus ermöglichten, dessen Rückkehr vorzubereiten und zu erleichtern. rocConakry werde anhand der Angaben des UMA die für die Familienvereinigung nötigen Schritte bereits vor dessen Ankunft in Guinea einleiten. Der wesentliche Inhalt des besagten Vertrages sei dem Beschwerdeführer offengelegt worden. Der Wegweisungsvollzug sei demnach unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe alle Fragen der Vorinstanz nachvollziehbar beantwortet und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter, seiner Verwandtschaft und den Lebensumständen gemacht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Guinea über ein taugliches Beziehungsnetz verfüge. Seine drei Onkel würden sich bei einer Rückkehr nicht um ihn kümmern. Aus den Akten gehe nicht hervor, wie die Zusammenarbeit zwischen rocConakry und dem Waisenhaus Dimakané ausgestaltet sei. Der Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und rocConakry vom 16. Oktober 2018 sei nicht offengelegt worden. Dem Konsultationsformular und den auf der Internetseite von rocConakry aufgeschalteten Informationen (Statuten, Jahresberichte) seien keine Angaben über die zugesicherten Leistungen (insbesondere die Erfahrungen in der Betreuung der UMA und der Wiedervereinigung mit der Familie), die Kapazitäten sowie die Qualitätsstandards der Organisation zu entnehmen. Eine angemessene Betreuung bis zur Volljährigkeit durch rocConakry könne somit nicht garantiert werden. Einzig die Zusicherung des Präsidenten der Organisation rocConakry, welche mit keiner anerkannten Organisation zusammenarbeite, genüge nicht. rocConakry habe bereits für die Betreuung von vier rückzuführenden UMA eine Zusicherung abgegeben. Es sei somit fraglich, ob das Waisenhaus über die nötigen Aufnahmekapazitäten verfüge, zumal gemäss Art. 8 des Vertrages vom 16. Oktober 2018 nur drei Plätze für jeweils drei Monate für die Rückkehrer aus der Schweiz freigehalten würden.
E. 6.4.5 Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Alter seiner Onkel und den Verbleib des Schülerausweises sind widersprüchlich. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso er kaum Angaben zu seinen Eltern, den drei Onkeln, weiteren Verwandten und dem Tod der Grossmutter machen konnte, zumal er über Jahre mit seinen Onkeln und der Grossmutter im gleichen Haus gelebt hat. Das Altersgutachten ergab, dass die Angaben zu seinem Alter unzutreffend waren. Der Vorinstanz ist demnach beizupflichten, dass der Beschwerdeführer das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Guinea nicht glaubhaft darlegen konnte. Dem Gericht ist es folglich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile siebzehnjährige Beschwerdeführer urteilsfähig ist, ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen (vgl. für das Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2). Eine Wiedervereinigung des Beschwerdeführers mit seiner Familie ist zwar das prioritäre Ziel bei der Rückführung eines UMA. Falls dies im vorliegenden Fall nicht möglich sein sollte, hat die Vorinstanz eine Betreuung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr durch rocConakry organisiert. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei einem unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, dass er in seinem Heimatstaat einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). rocConakry ist eine schweizerische Nichtregierungsorganisation, deren Hauptzweck die Unterstützung von Waisenhäusern in Westafrika ist. In Guinea besteht eine enge Zusammenarbeit mit dem Waisenhaus Dimakané in Coyah. rocConakry unterstützt das Waisenhaus mit Geld- und Sachspenden. Es finden regelmässige Besuche zur Kontrolle der zweckmässigen Einsetzung der Spenden statt. Das Waisenhaus arbeitet mit der Klinik St. Gabriel in Conakry zusammen, um den Kindern im Waisenhaus den jederzeitigen Zugang zur medizinischen Versorgung zu garantieren (< https://www.rocconakry.ch/jahresberichte/jahresbericht-2018/ >, abgerufen am 18.04.2019). Im Vertrag mit der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 16. Oktober 2018 hat sich rocConakry verpflichtet, die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr am Flughaften in Empfang zu nehmen, zu betreuen, die Familienvereinigung zu organisieren oder sie, falls nötig, im Waisenhaus Dimakané unterzubringen und sie bei ihrer Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z.B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage) zu unterstützen. Der Präsident von rocConarky hat am 22. November 2018 schriftlich zugesichert, diese Leistung für den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Guinea zu erbringen. Das Waisenhaus Dimakané ist seit Jahren im Bereich der Familiensuche und Wiedervereinigung von Familien tätig und verfügt demnach über Erfahrung in diesem Bereich. Die Vorinstanz übermittelt zudem rocConakry alle für eine Familienvereinigung nötigen Informationen über den Beschwerdeführer. Das Waisenhaus Dimakané verfügt mindestens über drei Plätze für jeweils drei Monate für minderjährige Rückkehrer aus der Schweiz. Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass rocConakry nur eine vertragliche Zusicherung für die Betreuung eines UMA abgibt, wenn ein freier Platz für diesen im Waisenhaus gewährleistet ist. Zudem ergibt sich aus den Jahresberichten und den Abklärungen der Vorinstanz, dass das Waisenhaus die Kinder bei ihrer Ausbildung und Wiedereingliederung unterstützt und die Unterstützung nicht strikt mit dem Erreichen der Volljährigkeit endet. Falls eine Familienvereinigung nicht möglich ist, ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch länger als die erwähnten drei Monate im Waisenhaus bleiben kann. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach rocConakry ihren Auftrag nicht auftragsgemäss erfüllen würde. Es ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer insbesondere mit Hilfe von rocConakry eine soziale und auch wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7086/2018 Urteil vom 18. April 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Guinea, ersuchte am 10. August 2018 in der Schweiz um Asyl. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person vom 7. September 2018 und der Anhörung vom 22. November 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in Mamou gelebt. Er sei Einzelkind. Seine Mutter sei gestorben, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Seinen Vater habe er nie kennengelernt. Er sei bei der Grossmutter mütterlicherseits aufgewachsen. Sie hätten zusammen mit drei Onkeln und noch jemandem im Haus des Grossvaters gelebt. Seine Grossmutter sei im Jahr 2016 gestorben. Die drei Onkel mütterlicherseits hätten ihre Sachen geerbt. Ihm hätten sie nichts gegeben, weil er ein uneheliches Kind sei. Er sei oft bei seinem Nachbarn, einem Mechaniker namens B._______, gewesen. Dieser habe ihn wie sein eigenes Kind behandelt. Er sei acht Jahre lang zur Schule gegangen. Im April 2017 habe er die Schule abgebrochen. Am 7. September 2017 habe er mit B._______ Guinea verlassen. Mittlerweile habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. Er sei ausgereist, weil die Onkel nicht für ihn gesorgt hätten und um im Ausland die Schule besuchen zu können und eine Zukunft zu haben. B. Ein am 26. September 2018 durchgeführtes Altersgutachten ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) nicht mit den Ergebnissen des Gutachtens vereinbar sei. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres und damit die Volljährigkeit lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. C. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Altersgutachtens mit und erklärte, er werde weiterhin als minderjährig betrachtet, sein Geburtsdatum werde aber vom (...) auf den (...) geändert. Sie gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu. D. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er könne die Änderung seines Geburtsdatums nicht nachvollziehen. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) müsse zwingend ein Bestreitungsvermerk angegeben werden. E. Am 29. November 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 30. November 2018 reichte er eine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem stellte sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die angefochtene Verfügung sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte die Statuten des Vereins rocConakry und einen Artikel des Beobachters vom 9. Oktober 2013 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung. I. Am 20. Dezember 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. J. Mit Replik vom 9. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Wegweisungsvollzug. Die Verfügung der Vorinstanz ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung, der Wegweisung und der Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS in Rechtskraft erwachsen.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.4 6.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AIG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 6.4.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen. 6.4.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller (UMA) besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). 6.4.4 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, seinen Eltern und den übrigen Verwandten seien unglaubhaft. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er über ein taugliches Beziehungsnetz verfüge, welches er den Behörden verheimliche. Es sei nicht Sache der Behörden, nach fiktiven Vollzugshindernissen zu suchen, wenn ein Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht verletze. Im Rahmen der Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) nach Guinea werde mit der schweizerischen Organisation namens rocConakry zusammengearbeitet. rocConakry unterstütze Waisenhäuser in Guinea. Gemäss Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und rocConakry betreffend Unterstützung und Begleitung von unbegleiteten Minderjährigen vom 16. Oktober 2018 betreue rocConakry die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr, organisiere die Familienvereinigung oder bringe sie, falls nötig, in ihrem Waisenhaus unter, unterstütze sie bei ihrer Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z.B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage). rocConakry habe versichert, über die dafür nötige Bereitschaft und Kapazität zu verfügen. rocConakry sei zudem verpflichtet worden, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr am Flughafen in Empfang zu nehmen und im Waisenhaus Dimakané unterzubringen; dazu verfüge rocConakry über einen Kleinbus. Das Waisenhaus Dimakané sei seit dem Jahr 2002 im Bereich der Wiedervereinigung von Kindern und Jugendlichen mit ihren Familien aktiv. Es verfüge deshalb vor Ort über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Minderjährigen, welche von den Eltern getrennt worden seien oder über keine Familienangehörigen mehr verfügten. Ferner habe Dimakané Erfahrung in der Betreuung von Jugendlichen, die ein Studium oder eine Berufsbildung absolvieren würden. Die Betreuung ende nicht strikt mit Erreichen der Volljährigkeit, sondern erst wenn der junge Erwachsene selbst für sich sorgen könne. rocConakry sei somit geeignet, die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Der Vertrag vom 16. Oktober 2018 sehe vor, dass rocConakry bei einer effektiv bevorstehenden Rückkehr einer minderjährigen Person sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen übermittelt würden, welche rocConakry und dem Waisenhaus ermöglichten, dessen Rückkehr vorzubereiten und zu erleichtern. rocConakry werde anhand der Angaben des UMA die für die Familienvereinigung nötigen Schritte bereits vor dessen Ankunft in Guinea einleiten. Der wesentliche Inhalt des besagten Vertrages sei dem Beschwerdeführer offengelegt worden. Der Wegweisungsvollzug sei demnach unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe alle Fragen der Vorinstanz nachvollziehbar beantwortet und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter, seiner Verwandtschaft und den Lebensumständen gemacht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Guinea über ein taugliches Beziehungsnetz verfüge. Seine drei Onkel würden sich bei einer Rückkehr nicht um ihn kümmern. Aus den Akten gehe nicht hervor, wie die Zusammenarbeit zwischen rocConakry und dem Waisenhaus Dimakané ausgestaltet sei. Der Vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und rocConakry vom 16. Oktober 2018 sei nicht offengelegt worden. Dem Konsultationsformular und den auf der Internetseite von rocConakry aufgeschalteten Informationen (Statuten, Jahresberichte) seien keine Angaben über die zugesicherten Leistungen (insbesondere die Erfahrungen in der Betreuung der UMA und der Wiedervereinigung mit der Familie), die Kapazitäten sowie die Qualitätsstandards der Organisation zu entnehmen. Eine angemessene Betreuung bis zur Volljährigkeit durch rocConakry könne somit nicht garantiert werden. Einzig die Zusicherung des Präsidenten der Organisation rocConakry, welche mit keiner anerkannten Organisation zusammenarbeite, genüge nicht. rocConakry habe bereits für die Betreuung von vier rückzuführenden UMA eine Zusicherung abgegeben. Es sei somit fraglich, ob das Waisenhaus über die nötigen Aufnahmekapazitäten verfüge, zumal gemäss Art. 8 des Vertrages vom 16. Oktober 2018 nur drei Plätze für jeweils drei Monate für die Rückkehrer aus der Schweiz freigehalten würden. 6.4.5 Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Alter seiner Onkel und den Verbleib des Schülerausweises sind widersprüchlich. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso er kaum Angaben zu seinen Eltern, den drei Onkeln, weiteren Verwandten und dem Tod der Grossmutter machen konnte, zumal er über Jahre mit seinen Onkeln und der Grossmutter im gleichen Haus gelebt hat. Das Altersgutachten ergab, dass die Angaben zu seinem Alter unzutreffend waren. Der Vorinstanz ist demnach beizupflichten, dass der Beschwerdeführer das Fehlen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Guinea nicht glaubhaft darlegen konnte. Dem Gericht ist es folglich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile siebzehnjährige Beschwerdeführer urteilsfähig ist, ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen (vgl. für das Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2). Eine Wiedervereinigung des Beschwerdeführers mit seiner Familie ist zwar das prioritäre Ziel bei der Rückführung eines UMA. Falls dies im vorliegenden Fall nicht möglich sein sollte, hat die Vorinstanz eine Betreuung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr durch rocConakry organisiert. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei einem unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, dass er in seinem Heimatstaat einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). rocConakry ist eine schweizerische Nichtregierungsorganisation, deren Hauptzweck die Unterstützung von Waisenhäusern in Westafrika ist. In Guinea besteht eine enge Zusammenarbeit mit dem Waisenhaus Dimakané in Coyah. rocConakry unterstützt das Waisenhaus mit Geld- und Sachspenden. Es finden regelmässige Besuche zur Kontrolle der zweckmässigen Einsetzung der Spenden statt. Das Waisenhaus arbeitet mit der Klinik St. Gabriel in Conakry zusammen, um den Kindern im Waisenhaus den jederzeitigen Zugang zur medizinischen Versorgung zu garantieren ( , abgerufen am 18.04.2019). Im Vertrag mit der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 16. Oktober 2018 hat sich rocConakry verpflichtet, die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr am Flughaften in Empfang zu nehmen, zu betreuen, die Familienvereinigung zu organisieren oder sie, falls nötig, im Waisenhaus Dimakané unterzubringen und sie bei ihrer Wiedereingliederung in das Leben in Guinea (z.B. Zugang zu einer Ausbildung, Schaffung einer Einkommensgrundlage) zu unterstützen. Der Präsident von rocConarky hat am 22. November 2018 schriftlich zugesichert, diese Leistung für den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Guinea zu erbringen. Das Waisenhaus Dimakané ist seit Jahren im Bereich der Familiensuche und Wiedervereinigung von Familien tätig und verfügt demnach über Erfahrung in diesem Bereich. Die Vorinstanz übermittelt zudem rocConakry alle für eine Familienvereinigung nötigen Informationen über den Beschwerdeführer. Das Waisenhaus Dimakané verfügt mindestens über drei Plätze für jeweils drei Monate für minderjährige Rückkehrer aus der Schweiz. Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass rocConakry nur eine vertragliche Zusicherung für die Betreuung eines UMA abgibt, wenn ein freier Platz für diesen im Waisenhaus gewährleistet ist. Zudem ergibt sich aus den Jahresberichten und den Abklärungen der Vorinstanz, dass das Waisenhaus die Kinder bei ihrer Ausbildung und Wiedereingliederung unterstützt und die Unterstützung nicht strikt mit dem Erreichen der Volljährigkeit endet. Falls eine Familienvereinigung nicht möglich ist, ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch länger als die erwähnten drei Monate im Waisenhaus bleiben kann. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach rocConakry ihren Auftrag nicht auftragsgemäss erfüllen würde. Es ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer insbesondere mit Hilfe von rocConakry eine soziale und auch wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: