Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. September 2009 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte. A.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 24. September 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 12. Oktober 2009 - in Begleitung der ihm aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit beigeordneten Vertrauensperson - im Wesentlichen geltend, er sei (...) Jahre alt und Staatsangehöriger von Guinea-Bissau. Aufgewachsen sei er jedoch bei seiner Grossmutter mütterlicherseits in D._______, da seine Mutter bei seiner Geburt gestorben sei. Ausser einem (...) Schülerausweis, den er verloren habe, und der guinea-bissauischen Geburtsurkunde, die sein Vater aufbewahrt habe und von der er nicht wisse, wo sie sich befinde, habe er nie ein Identitätsdokument besessen. Nachdem seine Grossmutter an einem Freitag anfangs Juni 2009 gestorben sei, habe der Nachbar den Vater des Beschwerdeführers, den ehemaligen Premierminister von Guinea-Bissau, schriftlich benachrichtigt. Daraufhin habe ihn sein Vater vier Tage später - am (Datum) - mit dem Auto abgeholt und nach Guinea-Bissau gebracht. Als sie am späteren Nachmittag des (Datum) durch die Stadt E._______ gefahren seien, seien sie von Personen in Militäruniformen - einige seien auch zivil gekleidet gewesen - unter Beschuss genommen worden. Sein Vater sei dabei tödlich verletzt worden. Ein Unbekannter, nach dessen Name er (der Beschwerdeführer) nicht gefragt habe, habe sich ihm angenommen und ihn am folgenden Tag in einem Auto - via ihm unbekannte Länder - nach F._______ gebracht. Von dort aus sei er fünf Tage später mit einem Schiff in Richtung G._______ weitergereist; am 15. August 2009 sei er in H._______ angekommen, von wo aus er von den (...) Behörden per Flugzeug nach I._______ gebracht worden sei. Er sei in G._______ erkennungsdienstlich behandelt worden, habe dort aber kein Asylgesuch eingereicht. Nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt in G._______ sei er in die Schweiz gereist. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A5 und A12). B. B.a Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 - eröffnet am 22. Dezember 2009 - trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Es erscheine wenig glaubwürdig, dass ein so naher Verwandter des Premierministers von Guinea-Bissau über kein Ausweisdokument verfüge. Zudem habe der Beschwerdeführer nur sehr vage und stereotype Aussagen über seine Reise von Guinea-Bissau in die Schweiz gemacht. Es sei wenig glaubhaft, dass ein Unbekannter ein solches Mitgefühl dem Beschwerdeführer gegenüber entwickelt haben sollte, wie von diesem geschildert. Zudem sei der Beschwerdeführer ausserstande gewesen, auch nur die geringsten Präzisierungen hinsichtlich des Reisewegs bis nach F._______ und der Reisedauer vorzunehmen. Überdies habe er sich zu den Kosten der Weiterreise nach G._______ widersprüchlich geäussert. Sein Aussageverhalten lasse den Schluss zu, dass er nicht in der von ihm angegebenen Weise gereist sei, sondern dass er zweifellos im Besitz von gültigen Dokumenten sei, die er aber den Behörden, die er um Schutz ersuche, paradoxerweise vorenthalte. Aufgrund der Aktenlage lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Grossmutter an einem Freitag im Juni 2009 gestorben sei und sein Vater ihn - nachdem er schriftlich über den Tod informiert worden sei - vier Tage später, am (Datum), nach Guinea-Bissau geholt habe, seien tatsachenwidrig, da der erste Freitag im Juni 2009 auf den (Datum) gefallen sei. Zudem stehe die Post weder in D._______ noch in Guinea-Bissau im Ruf, besonders effizient zu sein, weshalb es wenig wahrscheinlich sei, dass es dem Vater möglich gewesen sein sollte, ihn bereits vier Tage später abzuholen, zumal die Reise ungefähr einen Tag in Anspruch nehme. Dem BFM sei zwar bekannt, dass am (Datum) ein Politiker namens J._______ in Guinea-Bissau ermordet worden sei, es habe sich dabei jedoch nicht um den Premierminister gehandelt. Das Tötungsdelikt habe zudem weder zu der erwähnten Tageszeit noch unter den geschilderten Umständen stattgefunden. Das BFM schliesse daraus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mit den tatsächlichen Ereignissen übereinstimmten. Auf das Asylgesuch sei deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich; er sei auch vereinbar mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Aufgrund der nicht glaubhaften Ermordung des angeblichen Vaters des Beschwerdeführers sei darauf zu schliessen, dass der tatsächliche Vater noch am Leben und es diesem möglich sei, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Zudem sei am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zum Tod der Mutter und dem Umstand, dass er ein Einzelkind sei, zu zweifeln. Im Übrigen habe er seine Minderjährigkeit, an der auch angesichts der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten Vorbehalte bestünden, in keiner Weise belegt. C. C.a Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und damit um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Dezember 2009 eingereicht wurde. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, auch bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigen. Er habe alle nötigen Angaben zu seinen Personalien, der Familie und Verwandten gemacht und es lägen entschuldbare Gründe vor, weshalb es ihm bis jetzt nicht gelungen sei, Identitätspapiere abzugeben. Da er seinen Vater erst nach dem Tod der Grossmutter gesehen habe, sei es durchaus denkbar, dass dieser die nötigen Identitätsdokumente für ihn nicht besorgt habe. Abgesehen von einem Onkel väterlicherseits in K._______, zu dem er keine Beziehung pflege, habe er keine Kenntnis von Verwandten. Nach dem Tod der Mutter, der Grossmutter und des Vaters fehle ihm deshalb ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Papierbeschaffung behilflich sein könnte. Dass seine Familienangehörigen sich nicht um die Ausstellung eines Ausweispapiers für ihn gekümmert hätten, könne ihm nicht angelastet werden. Als Minderjähriger habe er dies nicht selbst tun können. Mit der Nichtabgabe von Ausweisdokumenten habe er seine Minderjährigkeit zwar nicht beweisen können, aber gemäss geltender Rechtsprechung müsse diese nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Minderjährigen seien auch die mit der Minderjährigkeit verbundenen Elemente wie Schulbildung, Schichtzugehörigkeit und psychosoziale Entwicklung entsprechend zu berücksichtigen. Es entbehre jeglicher vernünftigen Grundlage, wenn das BFM ausgehend von seiner angeblichen allgemeinen Unglaubwürdigkeit darauf schliesse, dass sein tatsächlicher Vater noch am Leben sei und ihn unterstützen könne, obwohl diesbezüglich keinerlei Abklärungen getroffen worden seien. Da seine Volljährigkeit nicht hinreichend erwiesen sei, dürfe er sich auf die KRK berufen. Das BFM habe die Schutzbestimmungen der KRK verletzt, da es die nötigen Abklärungen nach Art. 3 KRK im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht vorgenommen habe. Da zur Feststellung eines Wegweisungshinder-nisses zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nötig gewesen wären, hätte auf das Asylgesuch eingetreten werden müssen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung eines Minderjährigen, ohne die nötigen Abklärungen im Sinne des Kindeswohls vor Ort zu treffen, unzumutbar und auch unzulässig, da gegen Art. 22 KRK und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossend. Die Umstände der Rückkehr seien von Amtes wegen abzuklären. Insbesondere sei zu überprüfen, inwiefern der Betroffene unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer Institution genommen werden könne und ob diese in der Lage seien, seine Bedürfnisse abzudecken. Vorliegend habe das BFM - anders als in einem anderen Fall eines unbegleiteten Minderjährigen aus L._______ - keine diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen, obwohl beispielsweise eine Überprüfung, ob er als Sohn des ehemaligen Premierministers von Guinea-Bissau registriert sei, durchaus möglich gewesen wäre. Die Situation von Kindern in Guinea-Bissau sei bedenklich. Desolate Wirtschaftsbedingungen und der Drogenhandel bedrohten die fragile politische und soziale Stabilität. Menschen- und Kinderhandel seien verbreitet und es habe zudem Berichte über Putschversuche gegeben. Insgesamt würden die Aspekte, die für seine vorläufige Aufnahme sprächen, überwiegen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie der Vernehmlassung am 21. Januar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz indes materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer unterliess es trotz entsprechender Aufforderung, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche Papiere von Guinea-Bissau in die Schweiz gelangt - einen Reisepass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen, den Schülerausweis habe er verloren und über den Verbleib der Geburtsurkunde habe er keine Kenntnis - und er habe auch keine Möglichkeit, diesbezüglich jemanden zu kontaktieren, da alle Angehörigen verstorben seien, erscheinen nicht glaubhaft. Angesichts der durch mehrere Länder führenden Reiseroute (D._______ - Guinea-Bissau - mehrere dem Beschwerdeführer unbekannte afrikanische Länder - F._______ - G._______ - Schweiz) erscheint es nicht realistisch, dass es bei keiner einzigen Grenzkontrolle aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente zu Problemen gekommen sei (vgl. A12 S. 10). Zudem erscheint es unerklärlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal nach dem Namen des Unbekannten erkundigt habe (vgl. A12 S. 9), der sich so selbstlos um ihn gekümmert und sogar für ihn die Schifffahrt bezahlt habe (vgl. A12 S. 10). Der Beschwerdeführer vermochte damit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorzubringen. Vielmehr ist aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, die er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält. Die Identität des Beschwerdeführers steht damit bis heute nicht zweifelsfrei fest, wodurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist.
E. 4.3 Mithin bleibt zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat. Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG offenkundig erscheint. Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat nach der Ermordung seines Vaters, des ehemaligen Premierministers von Guinea-Bissau, verlassen zu haben, aufgrund von Tatsachenwidrigkeiten und mangels Realkennzeichen nicht mit tatsächlichen Ereignissen übereinstimmen können, zumal es sich bei der effektiv am (Datum) in Guinea-Bissau getöteten Person namens J._______ nicht um den Premierminister gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat sich auch widersprüchlich zum Hergang des Tötungsdelikts geäussert, indem er beispielsweise zunächst ausführte, im Wagen hätten sich zum betreffenden Zeitpunkt sein Vater, der Chauffeur und er selbst befunden (vgl. A12 S. 7), danach jedoch geltend machte, er und sein Vater seien allein gewesen und der Vater sei selbst gefahren (vgl. A12 S. 8). Im Übrigen vermag die Schilderung der familiären Verhältnisse und des persönlichen Umfelds des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu überzeugen. Wäre er tatsächlich der Sohn des Premierministers, wäre davon auszugehen, dass er nicht nur fünf Jahre lang die Schule besucht hätte, zumal der Vater ihm regelmässig Pakete mit Kleidern und Schuhen geschickt habe (vgl. A12 S. 8), womit anzunehmen wäre, dass dieser auch für das Schulgeld - allenfalls sogar für eine Privatschule - aufgekommen wäre. In diesem Kontext erstaunt es auch, dass der Beschwerdeführer nur wenig (Sprache) spricht (vgl. A5 S. 2), obwohl er im (...-)sprachigen D._______ aufgewachsen sei und dort die Schule besucht habe. Im Übrigen erscheint auch wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst am (Datum) erfahren habe, dass sein Vater der Premierminister von Guinea-Bissau sei. Vielmehr wäre anzunehmen, dass er davon bereits früher durch seine Grossmutter oder die Durchreisenden aus Guinea-Bissau, von denen er jeweils Neuigkeiten seitens seines Vaters erhalten habe (vgl. A12 S. 11), erfahren hätte. Die Argumente in der Beschwerdeschrift vermögen weder die vom BFM aufgezeigten Mängel zu beheben noch eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Es erscheinen somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG - auch nicht zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt (vgl. E. 6) - notwendig. Das Bundesamt ist demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 5 Die Anordnung der Wegweisung ist die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet. Der Beschwerdeführer verfügt über keine derartige Bewilligung und er kann auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen, weshalb die ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Guinea-Bissau ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückweisung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Guinea-Bissau droht, und der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter dem Aspekt der KRK als zulässig, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea-Bissau lässt den Wegweisungsvollzugs nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.2.1 In Guinea-Bissau kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre.
E. 6.2.2 Bei unbegleiteten Minderjährigen ist das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13). Mithin ist den Normen der KRK Rechnung zu tragen und es sind die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzugs abzuklären. Vorliegend ist es dem Gericht jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, da er den Asylbehörden keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile (...-)jährige Beschwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt, ist davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.). Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug deshalb auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist.
E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als durchführbar erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und die Fürsorgeabhängigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8108/2009 {T 0/2} Urteil vom 5. Juli 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. September 2009 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte. A.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 24. September 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 12. Oktober 2009 - in Begleitung der ihm aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit beigeordneten Vertrauensperson - im Wesentlichen geltend, er sei (...) Jahre alt und Staatsangehöriger von Guinea-Bissau. Aufgewachsen sei er jedoch bei seiner Grossmutter mütterlicherseits in D._______, da seine Mutter bei seiner Geburt gestorben sei. Ausser einem (...) Schülerausweis, den er verloren habe, und der guinea-bissauischen Geburtsurkunde, die sein Vater aufbewahrt habe und von der er nicht wisse, wo sie sich befinde, habe er nie ein Identitätsdokument besessen. Nachdem seine Grossmutter an einem Freitag anfangs Juni 2009 gestorben sei, habe der Nachbar den Vater des Beschwerdeführers, den ehemaligen Premierminister von Guinea-Bissau, schriftlich benachrichtigt. Daraufhin habe ihn sein Vater vier Tage später - am (Datum) - mit dem Auto abgeholt und nach Guinea-Bissau gebracht. Als sie am späteren Nachmittag des (Datum) durch die Stadt E._______ gefahren seien, seien sie von Personen in Militäruniformen - einige seien auch zivil gekleidet gewesen - unter Beschuss genommen worden. Sein Vater sei dabei tödlich verletzt worden. Ein Unbekannter, nach dessen Name er (der Beschwerdeführer) nicht gefragt habe, habe sich ihm angenommen und ihn am folgenden Tag in einem Auto - via ihm unbekannte Länder - nach F._______ gebracht. Von dort aus sei er fünf Tage später mit einem Schiff in Richtung G._______ weitergereist; am 15. August 2009 sei er in H._______ angekommen, von wo aus er von den (...) Behörden per Flugzeug nach I._______ gebracht worden sei. Er sei in G._______ erkennungsdienstlich behandelt worden, habe dort aber kein Asylgesuch eingereicht. Nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt in G._______ sei er in die Schweiz gereist. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A5 und A12). B. B.a Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 - eröffnet am 22. Dezember 2009 - trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Es erscheine wenig glaubwürdig, dass ein so naher Verwandter des Premierministers von Guinea-Bissau über kein Ausweisdokument verfüge. Zudem habe der Beschwerdeführer nur sehr vage und stereotype Aussagen über seine Reise von Guinea-Bissau in die Schweiz gemacht. Es sei wenig glaubhaft, dass ein Unbekannter ein solches Mitgefühl dem Beschwerdeführer gegenüber entwickelt haben sollte, wie von diesem geschildert. Zudem sei der Beschwerdeführer ausserstande gewesen, auch nur die geringsten Präzisierungen hinsichtlich des Reisewegs bis nach F._______ und der Reisedauer vorzunehmen. Überdies habe er sich zu den Kosten der Weiterreise nach G._______ widersprüchlich geäussert. Sein Aussageverhalten lasse den Schluss zu, dass er nicht in der von ihm angegebenen Weise gereist sei, sondern dass er zweifellos im Besitz von gültigen Dokumenten sei, die er aber den Behörden, die er um Schutz ersuche, paradoxerweise vorenthalte. Aufgrund der Aktenlage lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Grossmutter an einem Freitag im Juni 2009 gestorben sei und sein Vater ihn - nachdem er schriftlich über den Tod informiert worden sei - vier Tage später, am (Datum), nach Guinea-Bissau geholt habe, seien tatsachenwidrig, da der erste Freitag im Juni 2009 auf den (Datum) gefallen sei. Zudem stehe die Post weder in D._______ noch in Guinea-Bissau im Ruf, besonders effizient zu sein, weshalb es wenig wahrscheinlich sei, dass es dem Vater möglich gewesen sein sollte, ihn bereits vier Tage später abzuholen, zumal die Reise ungefähr einen Tag in Anspruch nehme. Dem BFM sei zwar bekannt, dass am (Datum) ein Politiker namens J._______ in Guinea-Bissau ermordet worden sei, es habe sich dabei jedoch nicht um den Premierminister gehandelt. Das Tötungsdelikt habe zudem weder zu der erwähnten Tageszeit noch unter den geschilderten Umständen stattgefunden. Das BFM schliesse daraus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mit den tatsächlichen Ereignissen übereinstimmten. Auf das Asylgesuch sei deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich; er sei auch vereinbar mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Aufgrund der nicht glaubhaften Ermordung des angeblichen Vaters des Beschwerdeführers sei darauf zu schliessen, dass der tatsächliche Vater noch am Leben und es diesem möglich sei, den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Zudem sei am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zum Tod der Mutter und dem Umstand, dass er ein Einzelkind sei, zu zweifeln. Im Übrigen habe er seine Minderjährigkeit, an der auch angesichts der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten Vorbehalte bestünden, in keiner Weise belegt. C. C.a Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und damit um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Dezember 2009 eingereicht wurde. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, auch bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigen. Er habe alle nötigen Angaben zu seinen Personalien, der Familie und Verwandten gemacht und es lägen entschuldbare Gründe vor, weshalb es ihm bis jetzt nicht gelungen sei, Identitätspapiere abzugeben. Da er seinen Vater erst nach dem Tod der Grossmutter gesehen habe, sei es durchaus denkbar, dass dieser die nötigen Identitätsdokumente für ihn nicht besorgt habe. Abgesehen von einem Onkel väterlicherseits in K._______, zu dem er keine Beziehung pflege, habe er keine Kenntnis von Verwandten. Nach dem Tod der Mutter, der Grossmutter und des Vaters fehle ihm deshalb ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Papierbeschaffung behilflich sein könnte. Dass seine Familienangehörigen sich nicht um die Ausstellung eines Ausweispapiers für ihn gekümmert hätten, könne ihm nicht angelastet werden. Als Minderjähriger habe er dies nicht selbst tun können. Mit der Nichtabgabe von Ausweisdokumenten habe er seine Minderjährigkeit zwar nicht beweisen können, aber gemäss geltender Rechtsprechung müsse diese nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Minderjährigen seien auch die mit der Minderjährigkeit verbundenen Elemente wie Schulbildung, Schichtzugehörigkeit und psychosoziale Entwicklung entsprechend zu berücksichtigen. Es entbehre jeglicher vernünftigen Grundlage, wenn das BFM ausgehend von seiner angeblichen allgemeinen Unglaubwürdigkeit darauf schliesse, dass sein tatsächlicher Vater noch am Leben sei und ihn unterstützen könne, obwohl diesbezüglich keinerlei Abklärungen getroffen worden seien. Da seine Volljährigkeit nicht hinreichend erwiesen sei, dürfe er sich auf die KRK berufen. Das BFM habe die Schutzbestimmungen der KRK verletzt, da es die nötigen Abklärungen nach Art. 3 KRK im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht vorgenommen habe. Da zur Feststellung eines Wegweisungshinder-nisses zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nötig gewesen wären, hätte auf das Asylgesuch eingetreten werden müssen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung eines Minderjährigen, ohne die nötigen Abklärungen im Sinne des Kindeswohls vor Ort zu treffen, unzumutbar und auch unzulässig, da gegen Art. 22 KRK und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossend. Die Umstände der Rückkehr seien von Amtes wegen abzuklären. Insbesondere sei zu überprüfen, inwiefern der Betroffene unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer Institution genommen werden könne und ob diese in der Lage seien, seine Bedürfnisse abzudecken. Vorliegend habe das BFM - anders als in einem anderen Fall eines unbegleiteten Minderjährigen aus L._______ - keine diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen, obwohl beispielsweise eine Überprüfung, ob er als Sohn des ehemaligen Premierministers von Guinea-Bissau registriert sei, durchaus möglich gewesen wäre. Die Situation von Kindern in Guinea-Bissau sei bedenklich. Desolate Wirtschaftsbedingungen und der Drogenhandel bedrohten die fragile politische und soziale Stabilität. Menschen- und Kinderhandel seien verbreitet und es habe zudem Berichte über Putschversuche gegeben. Insgesamt würden die Aspekte, die für seine vorläufige Aufnahme sprächen, überwiegen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie der Vernehmlassung am 21. Januar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz indes materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer unterliess es trotz entsprechender Aufforderung, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche Papiere von Guinea-Bissau in die Schweiz gelangt - einen Reisepass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen, den Schülerausweis habe er verloren und über den Verbleib der Geburtsurkunde habe er keine Kenntnis - und er habe auch keine Möglichkeit, diesbezüglich jemanden zu kontaktieren, da alle Angehörigen verstorben seien, erscheinen nicht glaubhaft. Angesichts der durch mehrere Länder führenden Reiseroute (D._______ - Guinea-Bissau - mehrere dem Beschwerdeführer unbekannte afrikanische Länder - F._______ - G._______ - Schweiz) erscheint es nicht realistisch, dass es bei keiner einzigen Grenzkontrolle aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente zu Problemen gekommen sei (vgl. A12 S. 10). Zudem erscheint es unerklärlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht einmal nach dem Namen des Unbekannten erkundigt habe (vgl. A12 S. 9), der sich so selbstlos um ihn gekümmert und sogar für ihn die Schifffahrt bezahlt habe (vgl. A12 S. 10). Der Beschwerdeführer vermochte damit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorzubringen. Vielmehr ist aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, die er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält. Die Identität des Beschwerdeführers steht damit bis heute nicht zweifelsfrei fest, wodurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist. 4.3 Mithin bleibt zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat. Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG offenkundig erscheint. Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat nach der Ermordung seines Vaters, des ehemaligen Premierministers von Guinea-Bissau, verlassen zu haben, aufgrund von Tatsachenwidrigkeiten und mangels Realkennzeichen nicht mit tatsächlichen Ereignissen übereinstimmen können, zumal es sich bei der effektiv am (Datum) in Guinea-Bissau getöteten Person namens J._______ nicht um den Premierminister gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat sich auch widersprüchlich zum Hergang des Tötungsdelikts geäussert, indem er beispielsweise zunächst ausführte, im Wagen hätten sich zum betreffenden Zeitpunkt sein Vater, der Chauffeur und er selbst befunden (vgl. A12 S. 7), danach jedoch geltend machte, er und sein Vater seien allein gewesen und der Vater sei selbst gefahren (vgl. A12 S. 8). Im Übrigen vermag die Schilderung der familiären Verhältnisse und des persönlichen Umfelds des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu überzeugen. Wäre er tatsächlich der Sohn des Premierministers, wäre davon auszugehen, dass er nicht nur fünf Jahre lang die Schule besucht hätte, zumal der Vater ihm regelmässig Pakete mit Kleidern und Schuhen geschickt habe (vgl. A12 S. 8), womit anzunehmen wäre, dass dieser auch für das Schulgeld - allenfalls sogar für eine Privatschule - aufgekommen wäre. In diesem Kontext erstaunt es auch, dass der Beschwerdeführer nur wenig (Sprache) spricht (vgl. A5 S. 2), obwohl er im (...-)sprachigen D._______ aufgewachsen sei und dort die Schule besucht habe. Im Übrigen erscheint auch wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst am (Datum) erfahren habe, dass sein Vater der Premierminister von Guinea-Bissau sei. Vielmehr wäre anzunehmen, dass er davon bereits früher durch seine Grossmutter oder die Durchreisenden aus Guinea-Bissau, von denen er jeweils Neuigkeiten seitens seines Vaters erhalten habe (vgl. A12 S. 11), erfahren hätte. Die Argumente in der Beschwerdeschrift vermögen weder die vom BFM aufgezeigten Mängel zu beheben noch eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Es erscheinen somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG - auch nicht zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt (vgl. E. 6) - notwendig. Das Bundesamt ist demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. Die Anordnung der Wegweisung ist die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet. Der Beschwerdeführer verfügt über keine derartige Bewilligung und er kann auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen, weshalb die ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Guinea-Bissau ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückweisung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es sind keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Guinea-Bissau droht, und der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter dem Aspekt der KRK als zulässig, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea-Bissau lässt den Wegweisungsvollzugs nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 In Guinea-Bissau kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre. 6.2.2 Bei unbegleiteten Minderjährigen ist das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13). Mithin ist den Normen der KRK Rechnung zu tragen und es sind die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzugs abzuklären. Vorliegend ist es dem Gericht jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, da er den Asylbehörden keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile (...-)jährige Beschwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt, ist davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.). Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug deshalb auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als durchführbar erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und die Fürsorgeabhängigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: