Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. Dezember 2015, der Kurzbefragung (rechtliches Gehör) vom 16. Dezember 2015 sowie der Anhörung vom 20. September 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien früh gestorben. Er habe beim Onkel gelebt. Nach der Schule habe er die Schafe hüten müssen. Eines Tages hätten Hunde zwei Schafe gerissen. Der Onkel habe ihn deswegen angeschrien, geschlagen und gedroht, ihn zu töten, falls er die Schafe nicht ersetze. B. Am 23. Dezember 2015 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer vom Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn eine Vertrauensperson zur Seite gestellt. C. Am 1. Januar 2017 ergab eine von der Vorinstanz eingeleitete Botschaftsabklärung, dass die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée bereit ist, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit undatierter Eingabe (eingegangen beim SEM am 16. März 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde war eine Jugendverfügung vom 10. März 2017 betreffend Verwarnung wegen mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn beigelegt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, die Todesdrohung des Onkels aufgrund des Verlusts zweier Schafe, handle es sich offensichtlich nicht um eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem seien hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls Vorbehalte angebracht. Die Angaben zum Tod seiner Eltern seien voller Widersprüche. So habe er in der Befragung angegeben, der Vater sei gestorben, als er klein gewesen sei. Seine Mutter sei im Jahr 2005 gestorben. Seine Schwestern, welche die gleichen Eltern hätten, seien circa neun und sechs Jahre alt. Auf den Hinweis, dies sei nicht möglich, habe der Beschwerdeführer geantwortet, er wisse es nicht genau. Anlässlich der Kurzbefragung habe er ausgesagt, seine Mutter sei im Jahr 2009 gestorben. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe er nicht angeben können, ob der Vater oder die Mutter zuerst gestorben sei, wie viel Zeit zwischen den beiden Todesfällen vergangen sei und wie alt er beim Tod seines Vaters gewesen sei. Zudem habe er sich bezüglich des Zeitpunkts, ab dem er beim Onkel gewohnt habe, widersprochen. Insgesamt seien seine Aussagen zum angeblich fehlenden Beziehungsnetz in Guinea unglaubhaft. Ausserdem habe eine Anfrage der Schweizerischen Botschaft in Dakar ergeben, dass die Organisation Sabou Guinée bereit sei, den Beschwerdeführer bei der Rückkehr zu betreuen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - zumutbar.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht nach Guinea zurückkehren, da sein Onkel ihm mit dem Tod gedroht habe. Der Onkel sei sehr einflussreich und könne ihn überall in Guinea finden. Er habe kein Vertrauen in die Organisation. Diese könne ihm höchstens Geld geben, aber sie könne ihn nicht vor seinem Onkel schützen.
E. 4.3 Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er von seinem Onkel mit dem Tod bedroht worden, weil beim Hüten der Schafe zwei Schafe durch Hunde getötet worden seien. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass dieser Vorfall keine asylrelevante Verfolgungshandlung darstellt. Weder wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotivs bedroht, noch ist eine einmalige Drohung seitens seines Onkels geeignet, künftig drohende, ernsthafte Nachteile glaubhaft zu machen; zumal nicht anzunehmen ist, dass ein Onkel wegen des Verlusts zweier Schafe seinen Neffen umbringen würde. Der Beschwerdeführer wiederholt denn auch in der Beschwerde lediglich seine Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und legt nicht weiter dar, inwiefern der geschilderte Vorfall asylrelevant sein sollte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
E. 6.4.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern seien tot. Anlässlich der Befragungen waren seine Aussagen zum Zeitpunkt des Todes seiner Eltern allerdings voller Widersprüche. Auf mehrmaliges Nachfragen meinte er, er wisse nicht, wann sie gestorben seien und wer zuerst von ihnen gestorben sei. In Anbetracht dessen, dass der Tod der eigenen Eltern ein einschneidendes Erlebnis ist, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Angaben darüber machen kann. Seine Erklärung, er habe bei der Befragung den Dolmetscher nicht verstanden, vermag nicht zu überzeugen, zumal er zu Protokoll gegeben hat, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Auch seine Aussagen zum Aufenthalt bei seinem Onkel sind widersprüchlich. Bei der Befragung meinte er, er habe seit dem Tod seiner Eltern beim Onkel gelebt. Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, er habe schon vor dem Tod seiner Eltern beim Onkel gelebt. Angesichts dieser Widersprüche ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, Vollwaise zu sein und nicht über ein Beziehungsnetz in Guinea zu verfügen. Aufgrund der obigen Erwägung und des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile siebzehnjährige Beschwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt, ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen (vgl. für das Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Abklärungen der Vorinstanz die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée bereit ist, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen und bei seiner Suche nach Verwandten zu unterstützen, sollte er wider Erwarten nicht einem Familienmitglied übergeben werden können. Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug nach Guinea auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer gesund ist, in Guinea sozialisiert worden ist und dort neun Jahre die Schule besucht hat.
E. 6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1666/2017 Urteil vom 28. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. Dezember 2015, der Kurzbefragung (rechtliches Gehör) vom 16. Dezember 2015 sowie der Anhörung vom 20. September 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien früh gestorben. Er habe beim Onkel gelebt. Nach der Schule habe er die Schafe hüten müssen. Eines Tages hätten Hunde zwei Schafe gerissen. Der Onkel habe ihn deswegen angeschrien, geschlagen und gedroht, ihn zu töten, falls er die Schafe nicht ersetze. B. Am 23. Dezember 2015 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer vom Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn eine Vertrauensperson zur Seite gestellt. C. Am 1. Januar 2017 ergab eine von der Vorinstanz eingeleitete Botschaftsabklärung, dass die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée bereit ist, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit undatierter Eingabe (eingegangen beim SEM am 16. März 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde war eine Jugendverfügung vom 10. März 2017 betreffend Verwarnung wegen mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, die Todesdrohung des Onkels aufgrund des Verlusts zweier Schafe, handle es sich offensichtlich nicht um eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem seien hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls Vorbehalte angebracht. Die Angaben zum Tod seiner Eltern seien voller Widersprüche. So habe er in der Befragung angegeben, der Vater sei gestorben, als er klein gewesen sei. Seine Mutter sei im Jahr 2005 gestorben. Seine Schwestern, welche die gleichen Eltern hätten, seien circa neun und sechs Jahre alt. Auf den Hinweis, dies sei nicht möglich, habe der Beschwerdeführer geantwortet, er wisse es nicht genau. Anlässlich der Kurzbefragung habe er ausgesagt, seine Mutter sei im Jahr 2009 gestorben. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe er nicht angeben können, ob der Vater oder die Mutter zuerst gestorben sei, wie viel Zeit zwischen den beiden Todesfällen vergangen sei und wie alt er beim Tod seines Vaters gewesen sei. Zudem habe er sich bezüglich des Zeitpunkts, ab dem er beim Onkel gewohnt habe, widersprochen. Insgesamt seien seine Aussagen zum angeblich fehlenden Beziehungsnetz in Guinea unglaubhaft. Ausserdem habe eine Anfrage der Schweizerischen Botschaft in Dakar ergeben, dass die Organisation Sabou Guinée bereit sei, den Beschwerdeführer bei der Rückkehr zu betreuen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - zumutbar. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht nach Guinea zurückkehren, da sein Onkel ihm mit dem Tod gedroht habe. Der Onkel sei sehr einflussreich und könne ihn überall in Guinea finden. Er habe kein Vertrauen in die Organisation. Diese könne ihm höchstens Geld geben, aber sie könne ihn nicht vor seinem Onkel schützen. 4.3 Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er von seinem Onkel mit dem Tod bedroht worden, weil beim Hüten der Schafe zwei Schafe durch Hunde getötet worden seien. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass dieser Vorfall keine asylrelevante Verfolgungshandlung darstellt. Weder wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotivs bedroht, noch ist eine einmalige Drohung seitens seines Onkels geeignet, künftig drohende, ernsthafte Nachteile glaubhaft zu machen; zumal nicht anzunehmen ist, dass ein Onkel wegen des Verlusts zweier Schafe seinen Neffen umbringen würde. Der Beschwerdeführer wiederholt denn auch in der Beschwerde lediglich seine Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und legt nicht weiter dar, inwiefern der geschilderte Vorfall asylrelevant sein sollte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unterliegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). 6.4.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeichnen. 6.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.). 6.4.3 Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern seien tot. Anlässlich der Befragungen waren seine Aussagen zum Zeitpunkt des Todes seiner Eltern allerdings voller Widersprüche. Auf mehrmaliges Nachfragen meinte er, er wisse nicht, wann sie gestorben seien und wer zuerst von ihnen gestorben sei. In Anbetracht dessen, dass der Tod der eigenen Eltern ein einschneidendes Erlebnis ist, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Angaben darüber machen kann. Seine Erklärung, er habe bei der Befragung den Dolmetscher nicht verstanden, vermag nicht zu überzeugen, zumal er zu Protokoll gegeben hat, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Auch seine Aussagen zum Aufenthalt bei seinem Onkel sind widersprüchlich. Bei der Befragung meinte er, er habe seit dem Tod seiner Eltern beim Onkel gelebt. Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, er habe schon vor dem Tod seiner Eltern beim Onkel gelebt. Angesichts dieser Widersprüche ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, Vollwaise zu sein und nicht über ein Beziehungsnetz in Guinea zu verfügen. Aufgrund der obigen Erwägung und des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Minderjährige hat - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile siebzehnjährige Beschwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die Schweiz zeigt, ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen (vgl. für das Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Abklärungen der Vorinstanz die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée bereit ist, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen und bei seiner Suche nach Verwandten zu unterstützen, sollte er wider Erwarten nicht einem Familienmitglied übergeben werden können. Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug nach Guinea auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer gesund ist, in Guinea sozialisiert worden ist und dort neun Jahre die Schule besucht hat. 6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: