Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG werden abgewiesen.
- Es werden aufgrund der besonderen Umstände keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4272/2013 Urteil vom 31. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Bangladesh, vertreten durch Tobias Heiniger, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2012 auf legalem Wege verliess, indem er auf dem Luftweg von Dhaka über die Türkei nach Venedig reiste und anschliessend mit dem Auto in die Schweiz gelangte, wo er am 29. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er gleichentags schriftlich auf die Notwendigkeit der Einreichung von Identitäts- oder Reisepapieren innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung aufmerksam gemacht wurde, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 14. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er habe von seinem älteren Bruder gehört, dass minderjährige Kinder in der Schweiz mit einer Ausbildung und einer Unterkunft unterstützt würden; andere Gründe habe er nicht, dass sein Vater und sein Onkel, die beide Sympathisanten der Bangladesh Nationalist Party (BNP) seien, Probleme mit Mitgliedern der Awami League (AL) hätten, die sie regelmässig belästigen würden, dass der Beschwerdeführerführer am 21. November 2012 dem Kanton B._______ zugewiesen und dieser vorgängig über dessen Minderjährigkeit informiert wurde, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 in Anwesenheit einer Vertrauensperson eingehend zu seinen Asylgründen befragt wurde und im Wesentlichen ausführte, Mitglieder der AL seien in der Nacht mehrfach ins Haus seiner Familie eingedrungen, hätten Gegenstände demoliert und Lärm gemacht; auch am Tag hätten sie einmal vor dem Haus Gegenstände zerstört und versucht, ins Haus hineinzukommen, dass sein Onkel und sein Vater Anzeige hätten erstatten wollen, diese jedoch von der Polizei nicht entgegengenommen worden sei, da die Anhänger der AL die Beamten bestochen hätten, dass sein Vater eines Tages durch die Mitglieder der AL geschlagen worden sei und seinem Onkel drei Finger abgeschnitten worden seien, dass er persönlich behelligt worden sei, indem man ihm Geld weggenommen habe und er auf der Strasse angehalten worden sei sowie Ohrfeigen und Stösse erhalten habe, dass sein Vater stark gelitten hätte, wenn er (Beschwerdeführer) von den Anhängern der gegnerischen Partei umgebracht worden wäre, weshalb man ihn ins Ausland geschickt habe, dass er zum Beweis seiner Vorbringen eine ärztliche Notiz vom 13. Oktober 2011 des (...) Hospital in C._______ im Original (betreffend die Amputation der Finger seines Onkels) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2013 - eröffnet am 19. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass dieser mit Eingabe vom 25. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er den Nachweis seiner Identität mit der Einreichung von Dokumenten erbracht habe, womit der Nichteintretensgrund wegfalle, und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, eventualiter die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Frist zur Nachreichung von Originaldokumenten anzusetzen und die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass zudem die Vollzugsbehörden vorsorglich anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, sowie eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offen zu legen und ihm (Beschwerdeführer) dazu das rechtliche Gehör zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität Kopien eines Nationalitätennachweises vom (...) 2013 und eines Geburtsscheins selbigen Datums (je als Faxkopien) ins Recht legte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innert dieser Zeitspanne Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a bis c AsylG), dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und 6.3 S. 28 f.), dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Beschaffung solcher Dokumente erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei mit seinem Pass in die Schweiz gereist, der ihm vom Schlepper nicht zurückgegeben worden sei, wobei er in diesem Zusammenhang bei der Befragung zu Person ausgeführt habe, er wisse nicht, warum er den Pass nicht zurückerhalten habe, während er bei der einlässlichen Anhörung angegeben habe, den Schlepper erfolglos darum gebeten zu haben, dass er trotz seines jugendlichen Alters um die Wichtigkeit der Abgabe seines Passes gewusst haben müsse und nicht nachvollziehbar sei, weshalb er gegenüber dem Schlepper nicht auf der Rückgabe dieses Reisepapiers bestanden habe, dass zudem erstaune, dass er anlässlich der geltend gemachten Kontaktaufnahme mit seinen Angehörigen im Heimatland (vgl. die vorinstanzliche Akte A26/16 F11 und 15ff. S. 3) im Wissen um die Aufforderung zur Papierbeschaffung seinen Onkel lediglich um die Zusendung von Beweismitteln ersucht habe, dass daher keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer ausserdem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien, dass er bei der Erstbefragung explizit Ausbildung und Unterkunft in der Schweiz als Vorbringen geltend gemacht habe, während er bei der Anhörung Belästigungen durch Mitglieder der AL auch gegenüber seiner eigenen Person geltend gemacht habe, dass seine diesbezüglichen Aussagen nebst dem Umstand, dass sie nachgeschoben und daher von zweifelhaftem Wahrheitsgehalt seien, von Erinnerungslücken geprägt, widersprüchlich und ohne Substanz seien, so dass sie als Konstrukt einzustufen seien, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei und dieser aus der Schweiz wegzuweisen sei, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise, wobei eine abschliessende Beurteilung nicht vorgenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer ein gesunder junger Mensch mit einer guten Schulbildung sei und im (...) volljährig werde, dass er im Übrigen gegenüber dem BFM seine Identität nicht belegt und keine Bereitschaft bekundet habe, diese mittels Abgabe von Identitäts- beziehungsweise Reisepapieren rechtsgenüglich offenzulegen, weshalb wesentliche Daten zu seiner Person, seiner persönlichen Biografie und seinem sozialen Beziehungsnetz in Bangladesch nicht als gesichert qualifiziert werden könnten, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht einer gesuchstellenden Person finde, und es vorliegend nicht Aufgabe des BFM sei, näher nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch dem Beschwerdeführer auch individuell zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegenhält, er habe den Ernst der Lage verkannt und sei sich der allgemeinen Bedeutung von Identitätsdokumenten im Asylverfahren nicht bewusst gewesen, dass er nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids sofort alle Hebel in Bewegung gesetzt habe und über seinen Onkel einen Nationalitätennachweis und einen Geburtsschein habe erhältlich machen können, wobei die Originale in den nächsten Tagen eintreffen sollten, dass mit der Einreichung dieser Dokumente der Nichteintretenstatbestand gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dahinfalle und das Verfahren zur materiellen Prüfung an das BFM zurückzuweisen sei, dass die Vorinstanz sodann zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehe, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs von Kindern das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung darstelle und die Asylbehörden im Falle unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet seien, die Situation abzuklären, die sich im Falle einer Rückkehr realistischerweise ergeben könnte; so sei konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob es anderweitig untergebracht werden könne, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung damit begnüge, die baldige Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu erwähnen und entgegen der ständigen Rechtsprechung keine weitergehenden Abklärungen vornehme, dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung und bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere beibrachte, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei sich der Bedeutung von Identitätsdokumenten im Asylverfahren nicht bewusst gewesen, unbehelflich ist, dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich über die Wichtigkeit der Einreichung von Identitäts-oder Reisepapieren innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung und die möglichen Folgen informiert wurde und das Merkblatt unterzeichnete (vgl. vorinstanzliche Akten A2/1), dass er bei der Befragung zur Person vom 14. November 2012 sowie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Juni 2013 - über sieben Monate nach der Einreise - erneut auf die Notwendigkeit der Beibringung von Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen wurde (vgl. A10/15 Ziff. 4.07 S. 9 und A26/16 F14 S. 3), dass der Beschwerdeführer bei den vorinstanzlichen Befragungen beinahe beziehungsweise über (...) Jahre alt war und zudem seit seiner Zuteilung in den Kanton B._______ von einer Vertrauensperson begleitet wurde, weshalb vorausgesetzt werden kann, dass er die Aufforderung der Vorinstanz verstanden hat, dass dennoch in den sieben Monaten seit der Einreichung des Asylgesuchs keine ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers um Erlangung der notwendigen Dokumente ersichtlich sind, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. I/1 der angefochtenen Verfügung) zu verweisen ist, dass die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Dokumente (Nationalitätennachweis und Geburtsschein) - an deren Echtheit Zweifel bestehen - verspätet und erst als Reaktion auf den angefochtenen Entscheid ins Recht gelegt wurden, dass auch entsprechende Originale nicht unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen würden, da sie von den heimatlichen Behörden nicht (einzig) zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Originale daher abzuweisen ist, dass zusammenfassend keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren durch den Beschwerdeführer bestehen, dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 6. Juni 2013 präsentierte, im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) zusätzliche Abklärungen nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung), mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Bangladesch droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Bangladesch nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen und den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) Rechnung zu tragen ist, dass es dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wie dem BFM vorliegend jedoch aufgrund der Nichtabgabe von Identitätspapieren nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, da seine Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - die Pflicht haben, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken und bei pflichtwidriger Unterlassung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen haben (vgl. das Urteil D-8108/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2), dass es der Beschwerdeführer durch die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten pflichtwidrig unterlassen hat, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass die auf Beschwerdeebene in schlecht lesbarer Kopie eingereichten Dokumente (vgl. Beschwerdebeilage 2) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass an deren Echtheit starke Zweifel bestehen, da auffällt, dass beide Dokumente keine sichtbaren Stempel aufweisen und von derselben Person unterschrieben worden zu sein scheinen, dass die Geburt des Beschwerdeführers sodann erst am (...) 2013 registriert und gleichentags der Geburtsschein ausgestellt worden sein soll, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht somit selbst mit der Einreichung dieser Faxkopien nicht hinreichend nachgekommen ist, dass er zudem auch auf Beschwerdeebene nur theoretische Ausführungen macht, ohne konkrete Wegweisungsvollzugshindernisse zu nennen, womit sich entsprechende Abklärungen durch die Asylbehörden erübrigen, dass somit mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug dem (...)-jährigen Beschwerdeführer auch individuell und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten ist und diesbezüglich auf die Erwägung II/3 der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat sowie jede Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, und zudem keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung indessen aufgrund der besonderen Umstände (Minderjährigkeit) in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG werden abgewiesen.
3. Es werden aufgrund der besonderen Umstände keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: